Beschluss
L 12 AS 69/12 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2012:1016.L12AS69.12.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klage richtet sich gegen eine Meldeaufforderung. Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt und erhält seit September 2007 Arbeitslosengeld II, das ihm durchgehend ohne Anrechnung von Einkommen gewährt wurde. Im streitgegenständlichen Zeitraum wurde ihm mit Bescheid vom 03.11.2010 vorläufig Alg II in Höhe von 670,78 € monatlich (359,00 Regelleistung, 270,98 € Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) und 40,80 € Zuschuss zur Rentenversicherung) für die Zeit vom 01.11.2010 bis 30.04.2011 bewilligt. Der Kläger wurde mehrfach aufgefordert, persönlich bei dem Beklagten vorzusprechen, wobei er lediglich einen der Meldetermine wahrnahm. Unter dem 27.12.2010 wurde auf Seiten des Beklagten ein Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung verfasst, das in den hier interessierenden Teilen folgenden Wortlaut hat: „Bitte kommen Sie am 17.01.2011 um 10.00 Uhr in die ARGE C, S-Straße 6, C, Zimmer 305. Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen. Dies ist eine Einladung nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 SGB III. Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leisten, wird Ihr Alg II um 10 v.H. der für Sie nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung für die Dauer von 3 Monaten abgesenkt“. Daraufhin teilte der Kläger am 31.12.2010 mit, er sei nach wie vor als selbständiger Rechtsanwalt tätig, so dass die Anfrage nach seiner beruflichen Situation beantwortet sei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, was mit dem Terminus „Gespräch“ gemeint sei. Keiner der in § 309 Abs. 2 SGB III abschließend aufgeführten Meldezwecke sei einschlägig. Seiner Meinung nach habe sich der in der Einladung angegebene Meldezweck damit erledigt. Hilfsweise werde Widerspruch eingelegt. Der persönliche Anwendungsbereich der gesetzlichen Meldepflicht sei in seinem Fall nicht erfüllt, da er kein arbeitsuchender Hilfebedürftiger sei. Im Übrigen sei auch kein konkreter Aufklärungsbedarf gegeben. Den Meldetermin am 17.01.2011 nahm der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2011 den Widerspruch zurück. Hiergegen richtete sich die am 25.03.2011 vor dem Sozialgericht Köln erhobene Klage. Die Meldeaufforderung sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. In seinem Fall sei der persönliche Anwendungsbereich der Meldepflicht des § 59 SGB II nicht einschlägig. Die Frage nach seiner beruflichen Situation habe er schriftlich beantwortet, ein weitergehender Meldezweck hätte ihm mitgeteilt werden müssen. Der Beklagte habe die in der Meldeaufforderung genannten Zwecke nicht beliebig austauschen dürfen. Im Übrigen habe der Beklagte keine Ermächtigungsgrundlage, auf die er sich bei der Anordnung der in regelmäßigen Abständen erfolgten Meldeaufforderungen stütze. Im Übrigen sei die Ladung unverhältnismäßig. Der Beklagte sei auch nicht kompetent, ihn in seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt zu beraten. In dieser Eigenschaft sei er zur Verschwiegenheit verpflichtet. Als Organ der Rechtspflege habe er nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Ausübung des Berufes unabhängig von wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gefährdet, wenn er bei der Ausübung seines Berufs wirtschaftliche Erwägungen zugrunde legen müsste. Nachdem das Sozialgericht den Beklagten darauf hingewiesen hatte, die Meldeaufforderung habe sich durch Zeitauflauf erledigt, wurde der Widerspruchsbescheid vom 18.11.2011 aufgehoben. Der Kläger vertrat darüber hinaus die Auffassung, die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 enthalte neben der Pflicht, ihr Folge zu leisten, weitere Verwaltungsakte in Gestalt der Androhung der Absenkung von Alg II um 10 v.H. der Regelleistung sowie dergestalt, dass die Versäumung des Meldetermins zur Androhung weitergehender Sanktionen in anschließenden Einladungsschreiben geführt habe, die noch nicht erledigt seien. Der Kläger hat beantragt, 1. die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 aufzuheben, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hielt unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2011 die Meldeaufforderung für rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.11.2011 abgewiesen. Der Hauptantrag sei unzulässig. Die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhobene Anfechtungsklage sei nur statthaft gegen noch nicht erledigte Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X. Die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 sei hingegen erledigt. Ihr kämen auch nicht insoweit noch Rechtswirkungen zu, als aufgrund der Versäumung des Termins vom 17.01.2011 noch eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II erfolgen könnte. Bislang habe der Beklagte wegen des Meldeversäumnisses die Bewilligung von Alg II auch nicht teilweise aufgehoben, das könne auch nicht mehr erfolgen, weil mittlerweile mehr als 6 Monate nach der Versäumung des Termins verstrichen seien. Aus diesem Grunde würden auch die Ausführungen des Klägers zu den angeblich weiteren Verwaltungsakten, die in der Meldeaufforderung vom 27.12.2010 enthalten sein sollten, nicht zu einer anderen Bewertung führen. Die im Hilfsantrag erhobene Feststellungsklage sei unbegründet. Die in der mündlichen Verhandlung erklärte Klageerweiterung sei in gleicher Weise wie die Feststellungsklage zulässig. Das erforderliche (Fortsetzungs)Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr, da der Kläger damit rechnen müsse, auch in Zukunft weitere, dem Schreiben vom 27.12.2010 inhaltlich entsprechende Meldeaufforderungen zu erhalten. Für die (Fortsetzungs)feststellungsklage bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Versäumung des Termins am 17.01.2011 nicht mehr durch Absenkung des Alg II sanktioniert werden könne, so dass der Kläger nicht auf den Weg verwiesen werden könne, sich gegen etwaige Absenkungsbescheide gerichtlich zur Wehr zu setzen. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 rechtmäßig gewesen sei. Sie sei gestützt auf §§ 59 SGB II, 309 SGB III. Nach diesen Vorschriften habe sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebe, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordere (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung habe bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu erfolgen und könne zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen (§ 309 Abs. 2 SGB III). Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich sei im Falle des Klägers eröffnet. Die in § 59 SGB II angeordnete entsprechende Anwendbarkeit von § 309 SGB III bedeute, dass alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II, auf jeden Fall aber die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung für die Dauer des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II der allgemeinen Meldepflicht unterliegen würden und einer Aufforderung zur Meldung zu den genannten Zwecken Folge leisten müssen (ganz herrschende Meinung, Blüggel in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 59 Rdz 8). Dies ergebe sich sowohl aus der Begründung des Gesetzesentwurfs als auch aus Sinn und Zweck des SGB II, alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt dergestalt einzugliedern, dass sie ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe bestreiten könnten. Auf den Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 119 SGB III verweise das SGB II demgegenüber weder in § 59 SGB II noch an andererstelle. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es daher nicht darauf an, ob der betreffende erwerbsfähige Hilfebedürftige bzw. Leistungsberechtigte einer Tätigkeit nachgehe oder tatsächlich eine andere Arbeitsstelle suche. Die für den Kläger geltende allgemeine Meldepflicht sei durch die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 hinreichend konkretisiert worden. Sie war auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 31 Abs. 1 SGB X. Der Kläger habe das ihm abverlangte Verhalten ohne Weiteres erkennen können, es seien auch individuelle, auf ihn bezogene Meldezwecke genannt worden (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R -). Die genannten Zwecke seien auch nach Maßgabe von § 309 Abs. 2 SGB III materiell zulässig gewesen, denn sie ließen sich ohne Weiteres unter mindestens einer der in den Ziffern 1 bis 3 des § 309 Abs.2 SGB III subsumieren (z.B. BSG, Urteil vom 09.11.2010 a.a.O.). Die Meldeaufforderung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Das Ermessen sei entsprechend dem Zweck des § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III ausgeübt worden. Anhaltspunkte dafür, dass hier willkürliches Verhalten gegeben sei, bestünden nicht. Ebenso wenig liege eine Ermessensüberschreitung vor. Die Meldeaufforderung sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Insbesondere der Hinweis des Klägers auf seine berufliche Stellung als Rechtsanwalt lasse es nicht nachvollziehbar erscheinen, aus welchem Grunde er in dieser Eigenschaft nicht in der Lage sein solle bzw. es ihm unzumutbar sein solle, persönlich beim Beklagten vorzusprechen, um sein Bewerberangebot und seine berufliche Situation zu erörtern. Das Urteil wurde dem Kläger am 12.12.2011 zugestellt. Hiergegen richtet sich seine Berufung vom 11.01.2012, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung behauptet er, das Sozialgericht habe den Sachverhalt nicht richtig bzw. unvollständig wiedergegeben. Es verwende Begriffe, die von ihm nicht stammten. Er habe den Begriff des Eilverwaltungsaktes anders definiert. Im Übrigen seien die Angaben des Sozialgerichts unzutreffend, wann der entsprechende Feststellungsantrag gestellt worden sei. Gleiches gelte für die Angabe, er habe seit September 2007 durchgehend Arbeitslosengeld bezogen, dass er den Termin am 17.01.2011 grundlos nicht wahrgenommen habe und im Übrigen eine Tätigkeit ausübe, die im Hinblick auf die Sicherstellung seines Lebensunterhalts nutzlos sei. Im Übrigen verstoße die Entscheidung gegen materielles Recht. Das Sozialgericht zitiere Entscheidungen, denen andere Sachverhalte zugrunde liegen würden, so dass die in den Urteilen aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen seien. Im Übrigen enthalte § 309 SGB III keine Regelung der allgemeinen Meldepflicht. Das Sozialgericht verkenne ferner Artikel 12 des Grundgesetzes, wonach er in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt nicht eingeschränkt werden dürfe. Darüber hinaus verwechsele das Sozialgericht den Gesetzzweck der einschlägigen Vorschriften mit dem Zweck des jeweiligen Einzelfalls. Im Übrigen lägen auch Ermessensfehler vor und die Meldeaufforderung sei unverhältnismäßig. Darüber hinaus verstoße die Entscheidung durch die erkennende Kammer des Sozialgerichts Köln gegen seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Die Geschäftsverteilungspläne des Sozialgerichts seien rechtswidrig. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers im Einzelnen wird auf den Inhalt der 30-seitigen Berufungsbegründungsschrift vom 11.01.2012 Bezug genommen. Der Kläger beantragt nach dem Inhalt seiner Schriftsätze, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2011 abzuändern und die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt nach dem Inhalt seiner Schriftsätze, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die beigezogenen Vorprozessakten S 4 AS 1314/11 SG Köln, L 7 AS 635/11 B ER; S 4 AS 1236/11 ER, L 7 AS 706/11 B ER LSG NRW, S 4 AS 994/11 ER SG Köln, L 7 AS 766/11 B ER LSG NRW und S 4 AS 248/11 B ER SG Köln sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfassenden und zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die der Senat sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht, Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Berufung führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Die umfangreichen Ausführungen des Klägers enthalten keinen Sachvortrag, der nicht bereits erstinstanzlich abgehandelt worden wäre. Die Unterstellung des Klägers, das Sozialgericht habe den Sachverhalt unzutreffend oder unvollständig wiedergegeben, teilt der Senat nicht, denn hierfür finden sich keine Anhaltspunkte. Sämtliche vom Kläger in der Berufungsbegründungsschrift angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkte sind vom Sozialgericht aufgegriffen und diskutiert worden. Das Sozialgericht teilt lediglich nicht die Auffassung des Klägers, das bietet jedoch zu Beanstandungen keinerlei Anlass. Soweit der Kläger nunmehr auch im hier anhängigen Verfahren die Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans des Sozialgerichts Köln in Frage stellt und seinen diesbezüglichen Vortrag aus dem Verfahren L 12 AS 2309/11 auch zum Gegenstand dieses Verfahrens macht, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im Beschluss vom gleichen Tage in dem genannten Verfahren mit denselben Beteiligten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).