Urteil
L 5 KR 294/12
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2014:0130.L5KR294.12.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.04.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.04.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Umstritten ist, ob bei der Berechnung der Höhe der Prämienzahlung nach dem Wahltarif für Teilkostenversicherte (§ 53 Abs. 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB V>) der (frühere) Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 v.H. zu Lasten des Klägers und die Höhe des Beihilfeanspruchs des Klägers (70 v.H.) zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Der Kläger war auf der Grundlage des § 351 Reichsversicherungsordnung (RVO) als Dienstordnungsangestelllter (DO)-Angestellter bei einer der Rechtsvorgängerinnen der beklagten Krankenkasse beschäftigt. Er ist freiwilliges Mitglied der Beklagten (seit 01.01.2004 als Versorgungsempfänger) und hat nach § 14 Abs. 2 SGB V Teilkostenerstattung gewählt. Er bezieht Versorgungsbezüge von der Beklagten sowie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner hat er einen Beihilfeanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 70 v.H. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 endete die bisher bestehende Satzungsautonomie der gesetzlichen Krankenkassen zur Festlegung der Beitragssätze und wurde durch einen bundeseinheitlichen allgemeinen und ermäßigten Beitragssatz ersetzt. Diese enthalten bereits den nicht paritätisch aufzubringenden Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 v.H., der durch § 241a SGB V a.F. eingeführt worden war. Ebenfalls mit der Einführung des Gesundheitsfonds ist die Satzungsautonomie für die Schaffung der bisherigen besonderen Beitragssätze für teilkostenversicherte DO-Angestellte und -Pensionäre entfallen, die deshalb ab 01.01.2009 den vollen Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung schulden. Allerdings sieht § 53 Abs. 7 SGB V (in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung) vor, dass die Krankenkasse für bestimmte Mitgliedergruppen, für die sie den Umfang der Leistungen nach den Vorschriften des SGB V beschränkt, eine der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen kann. Dazu hat die Beklagte in § 32 ihrer Satzung bestimmt: .... (3) Mitglieder, die den Tarif für Teilkostenversicherte gewählt haben, erhalten nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 für die Dauer der Teilnahme eine monatliche Prämie. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der monatlichen Prämie entspricht dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages zur Krankenversicherung gemäß § 20 Abs. 4 der Satzung. Die Gewährung der Prämie erfolgt zweckgebunden zu dem am gleichen Tag fällig werdenden Beitrag der Krankenversicherung; sie wird dementsprechend unmittelbar bei Fälligkeit durch die AOK Rheinland/Hamburg für den Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) vereinnahmt... (5) Ausgangswert für die Prämienberechnung sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 SGB V; die §§ 223 und 238a SGB V gelten entsprechend. …. (6) Die Berechnung der Prämie erfolgt durch Multiplikation des Ausgangswertes mit dem für die jeweilige Einnahmenart maßgeblichen Prämiensatz; dieser entspricht a) bezogen auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 SGB V) 50 v.H. des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V, b) bezogen auf Versorgungsbezüge (§ 229 SGB V) 50 v.H. des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V... Seit dem 01.01.2011 ist § 32 Abs. 5 der Satzung der Beklagten dahingehend geändert, dass in Abs. 5 (jeweils) die Worte „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ gestrichen sind. Durch die Bescheide vom 18.12.2008 und 12.01.2009 setzte die Beklagte die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 569,63 Euro bzw. 35,83 Euro abzüglich der aus dem Wahltarif für Teilkostenversicherte gutgeschriebenen Prämie in Höhe von monatlich 268,30 Euro fest. Durch den weiteren Bescheid vom 04.06.2009 setzte die Beklagte – wiederum zugleich im Namen der Pflegekasse – den monatlichen Beitrag des Klägers zur Krankenversicherung auf 547,58 Euro und zur Pflegeversicherung auf 35,83 Euro vermindert um die monatliche Prämie in Höhe von 257,25 Euro fest. Dagegen legte der Kläger am 16.06.2009 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass die zusätzliche Beitragsbelastung der freiwillig Versicherten DO-Angestellten um 0,9 v.H. rechtswidrig sei. Die Fortschreibung dieser Mehrbelastung bei der Berechnung des Prämiensatzes nach dem Wahltarif für die Teilkostenerstattung sei deshalb ebenfalls rechtswidrig. Ferner müsse die Höhe seines Beihilfeanspruchs bei der Berechnung der Höhe der Prämie nach dem Wahltarif zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Für die bis zum 31.12.2008 geltende Rechtslage habe das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 24.09.2008, Az.: L 5 KR 1/08, entschieden, dass die Satzungsbestimmung einer Krankenkasse, die eine generelle Reduzierung des Beitragssatzes auf 50 v.H. vorsehe und auf eine dem Beihilfesatz angepasste Differenzierung verzichte, rechtswidrig sei. Auch § 53 Abs. 7 SGB V verlange eine der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung. Da bei ihm als Versorgungsempfänger wegen des Beihilfesatzes von 70 v.H. die Leistungsbeschränkung in gleicher Höhe eintrete, sei auch die Prämienberechnung nicht auf 50 v.H. auszurichten, sondern entsprechend zu differenzieren. Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009 zurück: Die Festsetzung des Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2009 sowie die Berechnung der Höhe der Prämie nach dem Wahltarif „Teilkostenversicherte“ entspreche den Satzungsvorschriften, die sich im Rahmen des geltenden Rechts hielten. Dagegen hat der Kläger am 18.11.2009 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 v.H. falle für den Personenkreis der freiwillig Krankenversicherten nicht mehr an. Dies verdeutliche die Regelung des § 250 Abs. 2 SGB V. Danach dürften die 0,9 v.H. bei der Berechnung der Prämie für freiwillig Teilkostenversicherte nicht nachteilig berücksichtigt werden. Ferner sei die Prämienzahlung auch an der Höhe des Beihilfesatzes, also in seinem Fall an 70 v.H., auszurichten. Diesen gesetzlichen Erfordernissen werde die Satzungsregelung der Beklagten in § 32 nicht gerecht. Wenn die Beklagte nach § 53 Abs. 7 SGB V Wahltarife anbiete, müsse die Höhe der Prämie der Leistungsbeschränkung Rechnung tragen. Da er gegen die Beklagte lediglich einen Erstattungsanspruch in Höhe von 30 v.H. habe, sei dies im Rahmen der Berechnung der Prämie zu berücksichtigen. Es sei eindeutig sachwidrig und mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren, einen Teilkostenversicherten im entsprechenden Wahltarif 100 % des allgemeinen Beitragssatzes selbst tragen zu lassen, ihm aber lediglich eine Prämienberechtigung in Höhe von 50 v.H. des um den zusätzlichen Beitragssatz reduzierten allgemeinen Beitragssatzes zu gewähren. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beitragsbescheid vom 04.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 betreffend die Beitragsfestsetzung ab dem 01.07.2009 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn im Hinblick auf die Prämienzahlung nach § 53 Abs. 7 SGB V nach folgenden Maßgaben in Abweichung von § 32 Abs. 6 der Satzung der Beklagten neu zu bescheiden: Die Berechnung der Prämie erfolgt durch Multiplikation des Ausgangswertes (§ 32 Abs. 5 der Satzung der Beklagten) mit dem für die jeweilige Einnahmeart maßgeblichen Prämiensatz; dieser entspricht a) bezogen auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 SGB V) 70 v.H. des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V, b) bezogen auf Versorgungsbezüge (§ 229 SGB V) 70 v.H. des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V, c) bezogen auf Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit, soweit es neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird, 70 v.H. des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V, d) bezogen auf alle weiteren dem Ausgangswert hinzuzurechnenden Einnahmen, aus denen die Beiträge zur Krankenversicherung über den ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V zu erheben sind, 70 v.H. des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 SGB V, e) bezogen auf alle weiteren dem Ausgangswert hinzuzurechnenden Einnahmen, aus denen die Beiträge zur Krankenversicherung über den allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V zu erheben sind, 70 v.H. des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 SGB V, zuzüglich der Beitragsdifferenz zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz sowie 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die nach Maßgabe vorstehender Nr. 2 zu viel bezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 v.H. pro Jahr seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat entgegnet: Seit dem 01.01.2009 seien die Beitragssätze gesetzlich festgelegt und setzten sich aus einem paritätisch finanzierten Beitragssatz und einem von den Mitgliedern allein zu tragenden Zusatzbeitrag (0,9 v.H.) zusammen. Dementsprechend sei auch von Teilkostenversicherten, die keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, mangels entsprechender Satzungsbefugnis der volle ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V (am 01.07.2009: 14, 3 %) bzw. bei Renten und Pensionen der volle allgemeine Beitragssatz nach § 240 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. §§ 248, 241 SGB V (am 01.07.2009: 14, 9 %) zu entrichten. Nach § 53 Abs. 7 SGB V könne die Krankenkasse in ihrer Satzung für Mitgliedergruppen, für den sie den Umfang der Leistungen nach dem SGB V beschränkt habe, eine der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen. Demnach sei die Prämienhöhe individuell bestimmbar und es sei insofern auch zulässig, eine versichertenindividuelle einkommensabhängige Prämie entsprechend § 32 Abs. 5 der Satzung zu berechnen, die sich an den Beitragssätzen orientiere und die Beitragstragungsregelungen für Pflichtversicherte aufgreife. Sie sei gesetzlich nicht gezwungen, die Höhe des Beihilfeanspruchs bei der Berechnung der Prämie zu berücksichtigen. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 13.04.2012 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das ihm (spätestens) am 26.04.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.05.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.04.2012 zu ändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 1., 2 a) und b) sowie 3. zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung durch den Beitragsbescheid vom 04.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 rechtmäßig festgesetzt. Die Höhe der vom Kläger nach seinen Einkünften (Versorgungsbezüge, Rente der gesetzlichen Rentenversicherung) zu entrichtenden Beiträge sind unter Berücksichtigung der dem Kläger zustehenden Prämie aus dem Wahltarif für Teilkostenversicherte zutreffend berechnet. Demgemäß besteht kein auch Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Beklagte die vom Kläger ab 01.07.2009 zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung ausgehend von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2009: 3.675,00 Euro) und unter Zugrundelegung – in der Krankenversicherung - des allgemeinen Beitragssatzes (15,5% gemäß §§ 240 Absatz 2 Satz 5, 247, 248, 241 SGB V) sowie – in der Pflegeversicherung - (0,975% gemäß §§ 55 Absatz 1 Satz 2, 28 Absatz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB XI>) richtig festgesetzt hat. Auch der Kläger hat dagegen keine Einwände erhoben. Die Beklagte hat ferner die dem Kläger aus dem Wahltarif für Teilkostenversicherte zustehende Prämie (§ 53 Abs. 7 SGB V) nach § 32 ihrer Satzung zutreffend bestimmt. Auch insoweit hat der Kläger selbst keine Zweifel daran geäußert, dass die Beklagte die Regelungen dieser Satzungsvorschrift zur Berechnung der ihm zustehenden Prämie richtig angewandt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt § 32 der Satzung weder gegen die (höher rangigen) Vorschriften des SGB V noch gar gegen Verfassungsrecht. Zunächst ist § 32 Absatz 6 der Satzung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Prämiensatz in der Weise berechnet wird, dass der allgemeine Beitragssatz um 0,9 Beitragssatzpunkte gemindert wird. Diese Satzungsvorschrift lautet (soweit sie für den vorliegenden Fall Bedeutung hat): (6) Die Berechnung der Prämie erfolgt durch Multiplikation des Ausgangswertes mit dem für die jeweilige Einnahmenart maßgeblichen Prämiensatz; dieser entspricht a) bezogen auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 228 SGB V) 50 v.H. des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V, b) bezogen auf Versorgungsbezüge (§ 229 SGB V) 50 v.H. des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V... Der Kläger hält die (allerdings nur bis zum 01.01.2011) erfolgte Verringerung des Faktors „Prämiensatz“ um 0,9 Beitragssatzpunkte und die dadurch bedingte Minderung der Höhe der Prämie für unzulässig, weil bereits nach den bis zum 31.12.2008 gelten Rechtsvorschriften die Erhebung des Zusatzbeitrags von 0,9 v.H. von freiwillig versicherten DO-Angestellten rechtswidrig gewesen sei und dies nunmehr durch die Regelung des § 250 Absatz 2 SGB V verdeutlicht werde. Diese Auffassung des Klägers trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass es die hier in Rede stehende Satzungsregelung durch die Verminderung des Prämiensatzes um 0,9 v.H. bezweckt, den Versicherten durch die sich daraus ergebende geringere Prämie im Ergebnis mit einem höheren Beitrag zu belasten; die Beklagte knüpft damit (im Ergebnis) an die Vorschrift des § 241a SGB V a.F. an, der Mitglieder mit einem Zusatzbeitrag von 0,9 v.H. belastete. Gemäß § 241a Absatz 1 Satz 1 SGB V a.F., der durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 – BGBl. I, 2190) eingefügt und mit Wirkung vom 01.07.2005 durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (BGBl. I, 3445) neu gefasst wurde, galt für Mitglieder der GKV ein zusätzlicher Beitragssatz von 0,9 v.H.; die übrigen Beitragssätze verminderten sich in demselben Umfang. Dem Kläger ist hier jedoch schon entgegen zu halten, dass es hier im Gegensatz zu der früheren (bis 31.12.2008 geltenden) Rechtslage nicht primär um die Bestimmung der Höhe seines Beitrags, sondern vielmehr um die Berechnung der Höhe der ihm zustehenden Prämie geht. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Wahltarifs für Teilkostenversicherte hat der Gesetzgeber den Krankenkassen einen (weiten) Ermessensspielraum eingeräumt, indem er im Rahmen der Vorschrift des § 53 Absatz 7 SGB V als maßgeblichen Gesichtspunkt für die Prämienzahlung allein einen Zusammenhang zwischen der bestehende Leistungsbeschränkung und der Prämienzahlung festgelegt hat. Diesem Gesichtspunkt hat die beklagte Krankenkasse nach Auffassung des Senats ermessensfehlerfrei Rechnung getragen, denn durch die nach § 32 Absatz 5, 6 der Satzung zu gewährende Prämie halbiert sich der im Ergebnis vom Versicherten zu tragende Beitrag nahezu. Außerdem verbietet es sich die (hier noch bis zum 01.01.2011 erfolgte) Anknüpfung an den früheren Zusatzbeitrag als sachwidrig zu beurteilen, weil dieser zum einen in die nach den §§ 241, 243 SGB V bundeseinheitlich festgelegten Beitragsätze eingeflossen ist und der (weiterhin) nicht paritätisch getragen wird (vergl. z.B. § 249 SGB V). Nichts anderes ergibt sich aus § 250 Absatz 2 SGB V, den der Kläger (irrig) zur Stützung seiner Auffassung heranziehen will. Diese Norm bestimmt, dass u.a. freiwillige Mitglieder den Beitrag allein tragen. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass der im allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatz enthaltene Zusatzbeitrag von dem Mitglied (allein) – wie sich dies auch aus der Beitragsberechnung im Falle des Klägers ergibt - zu tragen ist. Besteht aber die gesetzgeberische Konzeption darin, alle Versichertengruppen mit einem um 0,9 v.H. erhöhten Beitragssatz zu belasten (§§ 241, 243 SGB V), so verbleibt vor diesem Hintergrund kein Raum für die Annahme, dass Teilkostenversicherte im Rahmen der Prämienberechnung insoweit entlastet werden müssten. Zum anderen erscheint die Anknüpfung an den früheren Zusatzbeitrag im Rahmen der Prämienberechnung auch deshalb als sachgerecht, weil die Beklagte auch nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht rechtmäßig vom Kläger einen Zusatzbeitrag hatte verlangen können. Dies bestimmte die Satzung der Beklagten in der bis zum 31.12.2008 gelten Fassung in § 18 Absatz 10 ausdrücklich für (alle) Mitglieder. Für eine andere Auslegung der Satzung ist hier im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.08.2007 (Az. L 1 KR 112/06) zugrunde liegenden Sachverhalt kein Raum (vergl. zu der bis 31.12.2008 gelten Rechtslage und der Befugnis zur Erhebung eines Zusatzbeitrags von teilkostenversicherten ehemaligen DO-Angestellten auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2011, Az. L 5 KR 213/10). Schließlich verstößt § 32 Absatz 5 der Satzung auch nicht deshalb gegen § 53 Abs. 7 SGB V, weil im Rahmen der Prämienberechnung der Umstand, dass der Kläger einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70 v.H. besitzt, keine prämiensteigernde Berücksichtigung findet. § 53 Absatz 7 SGB V ermöglicht („kann“) es der Krankenkasse, in ihrer Satzung Prämienzahlungen für bestimmte Mitgliedergruppen vorzusehen, für die sie den Umfang der Leistungen nach den Vorschriften des SGB V beschränkt; dabei muss es sich um eine der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung handeln. Der Kläger will aus dieser Formulierung die Verpflichtung der Krankenkasse ableiten, entsprechend seinem Beihilfeanspruch von 70 v.H. bei der Berechnung der Prämie zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihm gegenüber höchstens im Umfang von 30 v.H. erbringt. Der Kläger setzt dabei somit voraus, es handele sich bei der freiwilligen Versicherung um eine Art Quotenversicherung, die lediglich den Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen abdeckt, der nicht vom Beihilfeanspruch umfasst ist. Dies ist indes nicht der Fall, weil die Leistungsansprüche des Klägers nicht in dieser Weise beschränkt sind. Vielmehr vermag der Kläger anstelle der Kostenerstattung im Umfang von 30 v.H. auch die (volle) Sachleistung zu wählen (vergl. § 14 Absatz 1 SGB V). In diesem Fall ist aber der Umfang der Leistungen der Beklagten überhaupt nicht beschränkt. Diesem Umstand, dass der Umfang der Leistungen der Beklagten je nach Wahl des Versicherten im Einzelfall variiert, hat die Beklagte sachgerecht dadurch Rechnung getragen, dass sie pauschal von einer Leistungsbeschränkung von 50 v.H. ausgegangen und deshalb als Faktor in die Prämienberechnung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes eingestellt hat. Dabei musste die Beklagte auch nicht weiter zwischen ehemaligen DO-Angestellten mit niedrigerem und höherem Beihilfesatz differenzieren, weil der Versicherte mit einem höheren Beihilfesatz – wie der Kläger – aufgrund der individuellen Wahlmöglichkeit durchaus in größerem Umfang oder sogar ausschließlich Sachleistungen in Anspruch zu nehmen vermag. Außerdem ist der höhere Beihilfeanspruch an das Vorhandensein eines Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigter Kinder geknüpft, die regelmäßig mit versichert und ebenfalls leistungsberechtigt sind. Die von der Beklagten gewählte Berechnungsweise der Prämie ist deshalb nicht zu beanstanden. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Regelungen gegen Verfassungsrecht verstoßen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Anlass, die Revision zu zulassen, hat nicht bestanden.