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Beschluss

L 11 KR 37/14 B

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:LSGNRW:2014:0502.L11KR37.14B.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.01.2014 wird als unzulässig verworfen. 1 Gründe: 2 Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 15.01.2014 eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. 3 Obwohl § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) mit Wirkung ab 01.04.2008 bestimmt, dass u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, war eine Beschwerde dennoch zulässig, weil § 60 Abs. 1 SGG durch Bezugnahme auf die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung (ZPO) auch die Anwendung des § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO vorschrieb, nach dem gegen einen Beschluss, durch den ein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 - L11 U 416/12 B - und vom 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12 B -). 4 Mit Artikel 7 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 wurde aber § 60 Abs. 1 SGG dahingehend abgeändert, dass § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO nicht mehr in Bezug genommen wird. Infolgedessen gilt nunmehr allein § 172 Abs. 2 SGG, nach dem eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ausgeschlossen ist. 5 Diese Regelungen sind nach Art. 17 Abs. 1 BUK-NOG mit Wirkung des Tages nach Verkündung des BUK-NOG, mithin am 25.10.2013 in Kraft getreten und gelten damit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. 6 Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus der Rechtsmittelbelehrung durch das SG, denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung macht eine Beschwerde nicht zulässig. 7 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).