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Beschluss

L 4 U 480/18 RG Unfallversicherung

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2018:1114.L4U480.18RG.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 08.08.2018 wird als unbegründet zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 08.08.2018 wird als unbegründet zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Gründe: Die Anhörungsrüge ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht (§ 178a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) nach am 15.08.2018 erfolgtem Zugang des Beschlusses vom 08.08.2018 innerhalb von zwei Wo-chen am 28.08.2018 schriftlich (§ 178a Abs. 2 S. 4 SGG) erhoben worden und auch hin-sichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe statthaft (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2011 – 1 BvR 2852/10 –, juris.de Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Sie bezeichnet ferner die angegriffene Ent-scheidung und behauptet zumindest Umstände, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben soll (§ 178a Abs. 2 S. 5 SGG). Ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 08.08.2018 ist gemäß § 177 SGG nicht gegeben (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Das Gericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör mit dem Beschluss vom 08.08.2018 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). Dieser Anspruch gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vergleiche Bundessozialgericht – BSG –, Beschluss vom 31.07.2018 – B 5 R 128/17 B – Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Senat – wie sich aus den Gründen der an-gefochtenen Entscheidung ergibt – ihr Berufungsvorbringen in dem grundsätzlich auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – gestützten Verfahren, das wesentlich auf Rücknahme eines nach früherer Durchführung eines Klage- und Berufungsverfah-rens bestandskräftig gewordenen Bescheides und Leistungen aus der gesetzlichen Un-fallversicherung gerichtet ist, berücksichtigt. Einer detaillierten Auseinandersetzung mit diesem Berufungsvorbringen bedurfte es im Rahmen der lediglich anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im auf die Gewährung von Prozess-kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gerichteten Verfahren (vergleiche Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a SGG, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen) nicht. Eine nochmalige materiellrechtliche Prüfung der Entscheidung, die die Kläger möglicherweise begehren, kann nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein (vgl. Bundessozi-algericht – BSG – Beschluss vom 09.09.2010 – B 11 AL 4/10 C – juris.de Rn 13). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 178a Abs. 4 S. 3, 177 SGG).