Urteil
L 3 R 556/15 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2019:0313.L3R556.15.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob die von der Klägerin in der Zeit vom 09.09.1982 bis zum 30.08.1988 in Polen zurückgelegte Zeit in dem Wirtschaftsbereich Maschinen- und Fahrzeugbau der Tabelle (Tab.) 6 der Anl. 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) anstelle des von der Beklagten zuerkannten Wirtschaftsbereiches Handel der Tab. 17 der Anl. 14 des SGB VI vorzumerken ist. Die am 00.00.1958 in Polen, geborene Klägerin siedelte am 05.09.1988 in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist deutsche Staatsangehörige und anerkannte Vertriebene gemäß § 1 Abs 2 Nr 3, Abs 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG). Sie ist im Besitz des Vertriebenenausweises „A“. Die Klägerin erwarb am 24.11.1981 den Titel eines Magisters der Ökonomie an der Universität H (E)/Polen. In der Zeit vom 01.10.1981 bis zum 04.09.1982 war sie bei der damaligen Firma Przedsiębiorstwo Geologiczno-Geodezyjne „Geoprojekt-H“, H (nachfolgend: „Geoprojekt H“), als ökonomische Sachbearbeiterin bzw. ökonomische Obersachbearbeiterin und in der Zeit vom 09.09.1982 bis zum 30.08.1988 bei der damaligen Firma Przedsiębiorstwo Handlu Zagranicznego „O“, H (nachfolgend: „O“), als angestellte Sachbearbeiterin/Planerin/Kauffrau pflichtversichert zur polnischen Rentenversicherung beschäftigt. Am 29.11.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Klärung ihres Rentenversicherungskontos. Dazu legte sie unter anderem folgende Unterlagen vor: 1.) eine Bescheinigung der Firma „O“ vom 14.03.1988, 2.) eine Bescheinigung der Firma „O“ vom 02.09.1988, 3.) eine Bescheinigung der Firma „O“ vom 23.03.1992, 4.) eine Bescheinigung der Firma „Geoprojekt-H“ vom 26.11.1992, 5.) ihr am 04.07.1983 ausgestelltes polnisches Arbeitsbuch (Legitimationsbuch). Die Beklagte holte ihrerseits eine Auskunft des polnischen Rentenversicherungsträgers Zakład Ubezpieczeń Społecznych – Oddział w H (ZUS), H, vom 04.07.2007 ein. Dieser übersandte darüber hinaus eine Bescheinigung der Firma „O“ vom 24.03.1992 (Arbeitsbescheinigung f. d. Zeit vom 09.09.1982 bis zum 20.03.1992, Erziehungsurlaub ab dem 20.02.1989). Nach Auswertung dieser Unterlagen erteilte die Beklagte der Klägerin den angefochtenen Kontenklärungs- und Vormerkungsbescheid vom 06.12.2007. Darin stellte sie laut der Anl. 10 zu diesem Bescheid die Zeiten vom 01.10.1981 bis zum 04.09.1982 und vom 09.09.1982 bis zum 03.07.1983 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) aufgrund des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 09.10.1975 fest. Die Zeit vom 09.09.1982 bis zum 30.08.1988 ordnete sie gemäß § 22 Abs 1-6 FRG dem Wirtschaftsbereich Handel der Tab. 17 der Anl. 14 des SGB VI zu. Die Klägerin legte am 07.01.2008 Widerspruch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Zeit vom 09.09.1982 bis zum 30.08.1988 sei dem Wirtschaftsbereich Maschinen- und Fahrzeugbau der Tab. 6 der Anl. 14 des SGB VI anstelle des von der Beklagten zuerkannten Wirtschaftsbereiches Handel der Tab. 17 der Anl. 14 des SGB VI zuzuordnen und die Zeit vom 01.10.1981 bis zum 03.07.1983 sei als nachgewiesene und nicht bloß glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit vorzumerken. Die Firma „O“ sei eine Außenhandelszentrale von polnischen Schiffswerften gewesen. Weil dieser „Handelsbetrieb“ Bestandteil der E Schiffswerften gewesen sei, müsse die Zeit ihrer Tätigkeit dort in den Bereich für Schiffswerften und nicht in den Handelsbereich eingestuft werden. „O“ sei lediglich ein kleiner Teil der Schiffswerftunternehmen in E gewesen. Die Firma habe die einzelnen Schiffswerften in H und H1 ausschließlich mit den notwendigen Teilen versorgt und sei auch für den Verkauf von Bauteilen zuständig gewesen. Es habe sich daher um ein so genanntes Kombinat diverser Betriebe zur Herstellung und Wartung von Schiffen gehandelt. Alle Einzelbetriebe eines solchen Kombinates seien demselben Bereich zuzuordnen. Dies gelte auch für selbstständige Betriebsteile, die nicht der Produktion dienten, sondern andere Aufgaben wahrnahmen, wie z.B. die Vertriebsfirmen. Die Hauptbeschäftigung des Schiffswerftunternehmens habe selbstverständlich in dem Bau und der Wartung von Schiffen und nicht im Handel bestanden. Diese Zeit müsse daher in die für Schiffswerften als größere Unternehmenseinheit maßgebliche Gruppe eingeordnet werden. Für die Zeit vom 01.10.1981 bis zum 03.07.1983 habe sie kein Legitimationsbuch gehabt, weil sie dieses nicht gebraucht habe. Erst als sie krank geworden sei, habe sie sich dieses erstellen lassen. Trotzdem sei sie rentenversichert gewesen und die Pflichtbeiträge seien auch vom Arbeitgeber an die polnische Rentenversicherung ZUS abgeführt worden. Die die Zeit vom 01.10.1981 bis zum 03.07.1983 betreffenden Arbeitszeugnisse gäben auch ausreichend Aufschluss über das Nichtvorliegen von Unterbrechungen oder sonstiger Unregelmäßigkeiten, indem sie dazu schwiegen. Wenn irgendein Mutterschaftsurlaub in Anspruch genommen worden wäre oder sonstige Unterbrechungen vorgelegen hätten, so wäre dies auf den Zeugnissen vermerkt gewesen. Die Zeiten seien als nachgewiesen zu berücksichtigen, da keine Unterbrechungen eingetragen worden seien. Zur Stützung ihres Begehrens übersandte die Klägerin der Beklagten eine Bescheinigung der Firma „O“ vom 18.09.1982 über den zwischen ihr und dieser Firma am 09.09.1982 für die Zeit ab dem betreffenden Tage geschlossenen Arbeitsvertrag und eine Bescheinigung der damaligen Firma „Geoprojekt-H“ vom 07.10.1981 über den zwischen ihr und dieser Firma am 01.10.1981 für die Zeit ab diesem Tage geschlossenen Arbeitsvertrag. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2008 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zuordnung der Zeit vom 09.09.1982 bis zum 30.08.1988 zu dem Wirtschaftsbereich 06 statt dem Wirtschaftsbereich 17 gemäß § 256b SGB VI sowie der Anl. 14 zum SGB VI sei zu Recht erfolgt. Die Zuordnung sei danach vorzunehmen, welchem Bereich der Beschäftigungsbetrieb angehört habe. Sei der Beschäftigungsbetrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit gewesen, so sei diese für die Zuordnung maßgebend. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin in einer Firma tätig gewesen sei, welche dem Wirtschaftsbereich Maschinenbau zuzuordnen wäre. Vielmehr habe es sich dabei um ein Außenhandelsunternehmen gehandelt. Die Kürzung der ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel nach § 22 Abs 3 FRG in der Fassung ab 01.01.1992 für die in Polen zurückgelegten, glaubhaft gemachten Beitragszeiten vom 01.10.1981 bis zum 03.07.1983 sei nicht zu beanstanden. Der Anerkennung der vorgenannten Zeit hätten verschiedene polnische Arbeitsbescheinigungen sowie das polnische Legitimationsbuch, ausgestellt am 04.07.1983, zugrunde gelegen. Polnische Arbeitsbescheinigungen enthielten lediglich Angaben über den Beginn und das Ende der Beschäftigung. Diese Bescheinigungen seien also weder ein Beitragsnachweis noch ein Nachweis darüber, dass Fehlzeiten nicht vorgelegen hätten. Das polnische Legitimationsbuch sei vom Ausstellungstag an ein Beweismittel nicht nur über den Beginn und das Ende der jeweiligen Beschäftigung, sondern auch ein Beweismittel über den tatsächlichen Umfang zurückgelegter Fehlzeiten. Vom Ausstellungstag des polnischen Legitimationsbuches an könne auf die Kürzungen der ermittelten Entgeltpunkte verzichtet werden. Bei dieser Sachlage und Rechtslage habe dem Widerspruch der Klägerin der Erfolg versagt bleiben müssen. Die Klägerin hat hiergegen am 21.08.2008 Klage erhoben und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie sinngemäß vorgetragen, der Auskunft des Staatsarchivs in H (Archiwum Państwowe w H) zu dem Verband der Unternehmen für Schiffsreparaturen in H (undatiert) sei zu entnehmen, dass die Firma Przedsiębiorstwo Handlu Zagranicznego „O“, H, einem Zusammenschluss von Betrieben angehört habe, nämlich dem Betriebsverband für Schiffsrenovierung in E. Dieser Zusammenschluss von Betrieben sei aufgrund eines Vertrages vom 15.09.1982 erfolgt und habe bis zum Jahr 1989 existiert. Zu dem Aufgabenbereich der jeweiligen Betriebe habe unter anderem auch der Auslandshandel gehört. Für die Zuordnung zu einem Wirtschaftsbereich sei die „größere Unternehmenseinheit“ maßgeblich, in die der Beschäftigungsbetrieb eingegliedert sei. Diese „größere Unternehmenseinheit“ sei in ihrem Falle der Betriebsverband für Schiffsrenovierung in E. Die Klägerin hat zur Unterstützung ihrer Klage eine Internetauskunft der Fundacja Ha (Stiftung H, H) aus dem Jahre 2012 über die Firma „O“ und eine Auskunft des Staatsarchivs in H (Archiwum Państwowe w H) zu dem Verband der Unternehmen für Schiffsreparaturen in H (undatiert) vorgelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.03.2015 haben die Beteiligten zunächst folgenden Teilvergleich geschlossen: „1. Die Beklagte verpflichtet sich, die Zeit vom 9. September 1982 bis zum 3. Juli 1983 als nachgewiesene Beitragszeit gemäß Art. 4 Abs. 2 des Deutsch-Polnischen Rentenversicherungsabkommens von 1975 vorzumerken. 2. Die Klägerseite nimmt dieses Angebot der Beklagten an.“ In diesem Termin haben die Beteiligten folgenden weiteren Teilvergleich geschlossen: „1. Die Beklagte verpflichtet sich, statt einer glaubhaft gemachten FRG-Zeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 4. September 1982 die Zeiträume vom 1. Oktober 1981 bis zum 31. Januar 1982, vom 1. März 1982 bis zum 23. März 1982, vom 28. März 1982 bis zum 22. Juli 1982 und vom 25. Juli 1982 bis zum 4. September 1982 als wertmäßig ungekürzte nachgewiesene FRG-Zeiten vorzumerken. 2. Die Klägerseite nimmt dieses Angebot der Beklagten an.“ Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2008 zu verurteilen, die FRG-Zeiten vom 9. September 1982 bis zum 30. August 1988 als dem Wirtschaftsbereich 06 der Anl. 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugehörig vorzumerken. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, aus allen vorliegenden Auskünften ergebe sich, dass es sich bei der Firma „O“, um ein Außenhandelsunternehmen handele, so dass die Zuordnung der Zeit vom 09.09.1982 bis zum 30.08.1988 als dem Wirtschaftsbereich 17 der Anl. 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugehörig gerechtfertigt sei. Das Sozialgericht hat umfangreiche Ermittlungen angestellt und unter Anderem folgende Auskünfte eingeholt: 1.) eine Auskunft der Firma O - Invest S.A., H, vom 30.06.2014, (keine Auskünfte möglich) 2.) eine Auskunft der Firma O International sp o.o., Sopot (A)/Polen, vom 04.07.2014, (keine Auskünfte möglich, da keine Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin der Klägerin) 3.) eine Auskunft der Firma „Geoprojekt H Sp z o. o. w likwidacji, H, vom 31.07.2014, (alle Unterlagen wegen der Liquidation der Firma in das Staatsarchiv E gegeben) 4.) eine Auskunft des Staatsarchivs in E (Archiwum Państwowe w H) vom 09.09.2014, (dort keine Personal-, Lohnunterlagen, Gehaltsakten der Firma O) 5.) eine Auskunft der Firma Przedsiębiorstwo Handlu Zagranicznego „O“ Spólka z o. o., H, vom 22.09.2014 „Das Unternehmen PHZ O (Außenhandelsunternehmen O) begann die Tätigkeit 1971 als ein Staatsbetrieb. 1984 erfolgte die Übertragung des gesamten organisierten Unternehmens (Beschäftigte, Vermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten) an die neu gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung PHZ O, an der der Staat (Staatsschatz) Mehrheitsgesellschafter wurde, vertreten durch den Minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ausland. Der PHZ O Sp. Z.o.o. (poln. GmbH) war nicht Teil eines größeren Unternehmens, die Tätigkeit umfasste den Export und Import von Gütern (z.B. Schiffe, Schiffsausstattungen, Barken) sowie Dienstleistungen (Bau kompletter Hafenobjekte, Reparaturen von Hydrotechnischen Objekten) nach Maßgabe der dafür abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträge.“ 6.) eine Auskunft des Staatsarchivs in E - Niederlassung in H1 – (Archiwum Państwowe w Hu –Oddział w H1) vom 25.09.2014, (keine Unterlagen zur Beschäftigung der Klägerin bei „O“) Beigefügt war: Antrag der Firma „O“ an das Amtsgericht auf Vornahme folgender Einträge in das Registerbuch: Auszug hieraus: „Das Außenhandelsunternehmen „O“, Gdansk (E) hat seinen Sitz in der ul. (Straße) I 11; Kurzbezeichnung: PHZ „O“. Gegenstand der Unternehmenstätigkeit ist der Export und Import, nach Grundsätzen der Ausschließlichkeit, der nachfolgenden Güter/Waren - sowie der im Zusammenhang mit dem Export und Import stehenden Dienstleistungen, Consultingvorgängen, Know-how, Dokumentation und Lizenzen: 1. Reparaturen, Umbauten und Modernisierungen von Schiffen, 2. Schwimmende Docks, Schlauchboote, Hebevorrichtungen und Schiffselemente, 3. Passagierschiffe, Schiffe für den Küstennahbereich, Flussschiffe und Seeschiffe, Spezialschiffe verschiedener Arten, Fischereischiffe verschiedener Arten bis 40 m, Handelsschiffe bis 1.000 BRT, technische Wasserfahrzeuge sowie Schiffe für die Binnenschifffahrt, 4. Export von Ausstattungen, Geräten, die von den zu verschrottenden Schiffen stammen, 5. Yachten und andere Sportschiffe, 6. Binnenschifffahrtswerften und Binnenhäfen sowie Ausstattung von am Land befindlichen Fischereivorrichtungen, 7. Import, im Rahmen von Kooperationen, für den Bedarf des Baus, der Nutzung und Reparaturen von Schwimmfahrzeugen im Bereich des / Schifffahrtministeriums 8. Reparaturwerkstätten für Schiffsmotoren, 9. Seemotoren und für die Seezwecke angepasste Motoren, Dieselmotoren, Antrieb von kleineren Meeresfahrzeugen sowie Binnenschifffahrtsfahrzeugen, 10. Gebrauchte Schiffe, die in die Verschrottung gehen bzw. in weiterer Nutzung verbleiben. Das Gründungsorgan war der Minister für Schifffahrt, der aufgrund der Verordnung Nr. 88 vom 31.12.1970 das Unternehmen mit dem Namen Außenhandelsunternehmen „O“ gegründet hat." 7.) eine Auskunft des Staatsarchivs in E - Niederlassung in H1 – (Archiwum Państwowe w Hu –Oddział w H1 ) vom 13.10.2014 (dieses hat der Auskunft eine Entgeltbescheinigung über das Entgelt der Klägerin in der Zeit von Oktober 1981 bis November 1982, einen Urlaubsantrag der Klägerin vom 20.07.1982, zwei Urlaubsanträge der Klägerin vom 23.03.1982 und ein Arbeitszeugnis der Firma „Geoprojekt-H“, H, vom 03.09.1982 beigefügt), 8.) eine Auskunft der Firma Przedsiębiorstwo Handlu Zagranicznego „O“ Spólka z o. o., H, vom 17.12.2014. Auszug hieraus: 1. Das Außenhandelsunternehmen O hat sich in der Zeit vom 09.09.1982 – 30.08.1988 aufgrund der erteilten Konzession für den Außenhandel - Import und Export im folgenden Bereich - betätigt: Service für den Bereich der Schiffsreparaturen sowie Service für hydrotechnische Bauvorhaben, Schiffskonstruktionen sowie Konstruktionen von schwimmenden Objekten sowie Schiffsausstattungen - als „Agent“ und Handelsvertreter. 2. Die Haupttätigkeit des Außenhandelsunternehmens O in der Zeit vom 09.09.1982 - 30.08.1988 war die Ausführung des „Agenturhandels“ (d. h. auf Rechnung der die Vermittlung in Auftrag gebenden Stellen). Das Außenhandelsunternehmen O hat weder Waren noch Dienstleistungen hergestellt bzw. erbracht, die Gegenstand von Handelsgeschäften waren. Es wurden weder Schiffe noch andere Erzeugnisse aus der Gruppe „Bau von Maschinen und Fahrzeugen" hergestellt, es wurden keine Bauleistungen erbracht. Historie: Im Zusammenhang mit der erwarteten Schließung der Vereinigung der Seereparaturwerften in Gdansk (E) haben die Direktoren der darin verbundenen Unternehmen in der Sitzung am 9. September 1982 eine Entscheidung über die Gründung des Verbandes der Schiffsreparaturunternehmen getroffen. Den entsprechenden Vertrag haben am 15.09 1982 die Vertreter der E Reparaturwerft, der Reparaturwerft „Q“ in T, der Seereparaturwerft in T1, der Reparaturwerft „S" in H (E), der Mechanischen Werke Puck, des Unternehmens für Schiffsfunkverbindungen in H1, des Unternehmens für den Bau von Kühlanlagen in H1, des Projekttechnologischen Büros „Q1" in H (E), des Außenhandelsunternehmens „O" in Gdansk (E) unterzeichnet. Der Minister – Leiter der Behörde für See Wirtschaft hat mit Entscheidung Nr. 31 am 21.10.1982 den Vertrag über die Gründung des Verbandes bestätigt. Der Verband nahm seinen Sitz in H (E), ul. (Straße) I 11. Das Ziel des Verbandes war: „Herbeiführung wirtschaftlichen Nutzens bei den Unternehmen im Ergebnis des organisierten Zusammenwirkens der Mitglieder zum Zwecke der Realisierung von Wirtschafts- uns Sozialvorhaben.“ Der Verband war eine freiwillige Organisation, deren Mitglieder Unternehmen waren, die folgende Aufgaben ausführten: Reparatur von schwimmenden Einheiten, Bau von Einheiten und Stahlkonstruktionen, Produktion und Reparatur von Schiffsausstattungen, Projektieren von schwimmenden Einheiten und Schiffsausstattungen, Projektieren von schwimmenden Einheiten und Ausstattungen, Außenhandel, Lieferung kompletter Seeobjekte und anderer Objekte.“ Durch Urteil vom 31.03.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: „Die statthafte, form-und fristgerecht erhobene Klage ist, soweit sie nach Abschluss der beiden im Verhandlungstermin vom 31. März 2015 abgeschlossenen Teilvergleiche noch weiterverfolgt wird, nicht begründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 6. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2008 insoweit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, als darin die Zeit vom vom 9. September 1982 bis zum 30. August 1988 im Rahmen der Vormerkung im Sinne von § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gemäß § 22 Abs. 1-6 Fremdrentengesetz (FRG) i.V.m. der Anl. 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) dem Wirtschaftsbereich Handel der Tab. 17 der Anl. 14 des SGB VI und nicht dem Wirtschaftsbereich Maschinen- und Fahrzeugbau der Tabelle (Tab.) 6 der Anl. 14 des SGB VI zugeordnet wird. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht im Sinne von § 4 FRG, der sowohl direkt als auch über Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten-und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (DPRA) in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, glaubhaft gemacht, dass die Firma Przedsiębiorstwo Handlu Zagranicznego „O“, H, selbst, bei der die Klägerin vom 9. September 1982 bis zum 30. August 1988 als angestellte Sachbearbeiterin/Planerin/Kauffrau pflichtversichert zur polnischen Rentenversicherung beschäftigt war, dem Wirtschaftsbereich Maschinen- und Fahrzeugbau der Tabelle (Tab.) 6 der Anl. 14 des SGB VI zuzuordnen war, wodurch in Bezug auf die betreffende Zeit in Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 3 FRG und des § 22 Abs. 1 S. 2 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 S. 1 Nr. 2. SGB VI zur Ermittlung der für diese Zeit jeweils anzurechnenden Entgeltpunkte die Durchschnittsverdienste der für den betreffenden Zeitraum geltenden Tab. 6 (Maschinen-und Fahrzeugbau) der Anl. 14 des SGB VI zu entnehmen wären; ebenso wenig ist in dem vorgenannten Sinne glaubhaft gemacht, dass die Firma Przedsiębiorstwo Handlu Zagranicznego „O“, H, im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 4 FRG in dem fraglichen Zeitraum Teil einer größeren Unternehmenseinheit war, die als Unternehmenseinheit dem Wirtschaftsbereich Maschinen- und Fahrzeugbau der Tabelle (Tab.) 6 der Anl. 14 des SGB VI zuzuordnen gewesen wäre und dass deshalb gemäß § 22 Absatz 1 S. 4 FRG in Bezug auf die betreffende Zeit in Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 3 FRG und des § 22 Abs. 1 S. 2 FRG i.V.m. § 256b Abs. 1 S. 1 Nr. 2. SGB VI zur Ermittlung der für diese Zeit jeweils anzurechnenden Entgeltpunkte die Durchschnittsverdienste der für den betreffenden Zeitraum geltenden Tab. 6 (Maschinen-und Fahrzeugbau) der Anl. 14 des SGB VI zu entnehmen wären. Denn nach der Auskunft der Firma Przedsiębiorstwo Handlu Zagranicznego „O“ Spólka z o. o., H, deren Angaben für die Klärung der Frage, ob die damalige Arbeitgeberfirma der Klägerin selbst dem Wirtschaftsbereich Maschinen-und Fahrzeugbau zuzurechnen war oder einer größeren Unternehmenseinheit, die ihrerseits dem Wirtschaftsbereich Maschinen-und Fahrzeugbau zuzurechnen war, angehörte, maßgeblich sind, da sie deshalb über die besten Kenntnisse in Bezug auf die Verhältnisse der Arbeitgeberfirma der Klägerin zur Zeit von deren Beschäftigung in der Zeit vom 9. September 1982 bis 30. August 1988 verfügt, weil sie sowohl nach der Auskunft der Firma O International sp. Z o. o., Zoppot, vom 4. Juli 2014 als auch nach der Auskunft des Staatsarchivs in E vom 9. September 2014 die Nachfolgefirma der Firma Przedsiębiorstwo Handlu Zagranicznego „O“, H, ist, vom 17. Dezember 2014 bestand die Haupttätigkeit des Außenhandelsunternehmens O (damals: Przedsiębiorstwo Handlu Zagranicznego „O“ , H) in der Ausführung des „Agenturhandels“ (d.h. auf Rechnung der die Vermittlung in Auftrag gegebenen Stellen), und danach hat das Außenhandelsunternehmen O weder Waren noch Dienstleistungen hergestellt bzw. erbracht, die Gegenstand von Handelsgeschäften waren, insbesondere wurden danach von der damaligen Arbeitgeberfirma der Klägerin selbst weder Schiffe noch andere Erzeugnisse aus der Gruppe „Bau von Maschinen und Fahrzeugen“ hergestellt, und es wurden danach auch keine Bauleistungen erbracht. Diese Auskunft vom 17. Dezember 2014 ist deshalb umso mehr für die Klärung der vorerwähnten Fragen ausschlaggebend, weil das Gericht durch sein Anschreiben vom 20. Oktober 2014 an die betreffende Firma nochmals ganz gezielt die entscheidungserhebliche Frage gestellt hat, welches der Hauptzweck und der wirtschaftliche Schwerpunkt des damaligen Beschäftigungsbetriebes der Klägerin waren (vergleiche dazu Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 3.5.2013 – L 5 R 43/10 –; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.12.2004 – L 3 RJ 37/03 – sowie Dankelmann in: juris Praxiskommentar – SGB VI, zweite Auflage 2013, Stand: 12.6.2014, § 256b SGB VI Rn. 101.1), und auf diese Frage die insoweit eindeutige und tragfähige Antwort der Firma Przedsiębiorstwo Handlu Zagranicznego „O“ Spólka z o. o., H, vom17. Dezember 2014 erhalten hat. – Was die Frage, ob die damalige Arbeitgeberfirma der Klägerin, die Firma Przedsiębiorstwo Handlu Zagranicznego „O“, H, Teil einer größeren Unternehmenseinheit, z.B. eines Kombinates war, anbetrifft, so hat die Nachfolgefirma der damaligen Arbeitgeberfirma der Klägerin, deren Angaben insoweit aus den vorerwähnten Gründen maßgeblich sind, auf die diesbezügliche Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 22. September 2014 klar und eindeutig geantwortet, dass dies nicht der Fall war. Dem steht auch die Auskunft aus dem Staatsarchiv in E (undatiert), welche die Klägerseite mit ihrem Schriftsatz vom 15. Januar 2015 vorgelegt hat, nicht entgegen. Denn die Angabe in dieser Auskunft des Staatsarchivs in E, dass die damalige Arbeitgeberfirma der Klägerin aufgrund eines am 15. September 1982 mit anderen Unternehmen geschlossenen Vertrages Mitglied des Verbandes der Unternehmen für Schiffsreparaturen in H (E) wurde, bedeutet nicht, dass der damalige Arbeitgeber der Klägerin damit Teil einer größeren Unternehmenseinheit wurde; denn als größere Unternehmenseinheit in diesem Sinne ist nur ein Zusammenschluss von Betrieben zur Durchführung der Produktion oder der Dienstleistung anzusehen (vergleiche dazu Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 3.5.2013 – L 5 R 43/10 –). Der Verband der Unternehmen für Schiffsreparaturen in H (E) stellt aber keinen derartigen Zusammenschluss dar, vielmehr handelt es sich dabei um eine Wirtschaftsvereinigung (vergleiche dazu Dankelmann in: juris Praxiskommentar – SGB VI, zweite Auflage 2013, Stand: 12.6.2014, § 256b SGB VI, Rn. 104), wie sich auch aus dem in der von der Klägerseite vorgelegten Auskunft des Staatsarchivs in E (undatiert) wiedergegebenen Ziel des Verbandes der Unternehmen für Schiffsreparaturen in H (E) ergibt, wenn es dort heißt: „Herbeiführung wirtschaftlichen Nutzens bei den Unternehmen im Ergebnis des organisierten Zusammenwirkens der Mitglieder zum Zwecke der Realisierung von Wirtschaft-und Sozialvorhaben.“ Darüber hinaus entnimmt das Gericht dies auch daraus, dass es sich nach der von der Klägerseite vorgelegten Auskunft des Staatsarchivs in E (undatiert) bei dem Verband der Unternehmen für Schiffsreparaturen in H (E) um eine freiwillige Organisation , bei der die damalige Arbeitgeberfirma der Klägerin Mitglied war, und nicht um eine Einheit von Unternehmen handelte, die von der Führung dieser Einheit gesteuert wurde und deren Führung notfalls auch zwangsweise die von ihr vorgegebenen Ziele dieser Unternehmenseinheit durchsetzen konnte. – Auch in der von der Klägerseite zur Verfügung gestellten Internetauskunft über die Firma „O“, E, wird diese im übrigen als Außenhandelsunternehmen bezeichnet.“ Gegen das ihr am 05.06.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.07.2015 Berufung eingelegt. Sie hält weiter an der hier bislang vertretenen Auffassung fest. Auch nach Auffassung der Beklagten sei für die Zuordnung eines Betriebes entweder der Beschäftigungsbetrieb oder die „größere Unternehmenseinheit", in die der Beschäftigungsbetrieb eingegliedert ist, maßgeblich. Als größere Unternehmenseinheit sei ein Zusammenschluss von Betrieben zur Durchführung der Produktion bzw. der Dienstleistungen anzusehen (z.B.: Kombinate). Dies gelte auch für Betriebsteile, die nicht der Produktion dienten, sondern andere Aufgaben wahrnähmen. So verfügten große Unternehmen häufig über eigene Betriebsschulen, Betriebskliniken oder Vertriebsfirmen. Auch für solche Sonderbereiche gelte der für das Gesamtkombinat maßgebende Bereich und nicht die Bereiche Bildung/Gesundheitswesen oder Handel. „O“, sei Teil einer größeren Unternehmenseinheit gewesen, nämlich eines Zusammenschlusses von Schiffsrenovierungsfirmen in E (Zrzeszenie Przedsiebiorstw Remontu Statkow w H. Dieser Zusammenschluss sei dem Wirtschaftsbereich Maschinen- und Fahrzeugbau der Tabelle 6 der Anl. 14 des SGB VI zuzuordnen, da er sich mit der Renovierung von Schiffen beschäftigt habe. Da „O“ dem Zusammenschluss angehört habe, sei sie laut der Auffassung der Beklagten dem Wirtschaftsbereich Maschinen- und Fahrzeugbau der Tabelle 6 der Anl. 14 des SGB VI zuzuordnen. Unrichtig sei, dass es sich lediglich um eine Wirtschaftsvereinigung gehandelt habe, mit dem Ziel der Herbeiführung wirtschaftlicher Nutzen bei den Unternehmen im Ergebnis des organisierten Zusammenwirkens der Mitglieder zum Zwecke der Realisierung von Wirtschaft- und Sozialvorhaben. Es habe sich auch nicht um eine freiwillige Organisation gehandelt. Die Firmen hätten zwar entsprechende Vereinbarungen geschlossen, aber der Zusammenschluss sei auf der Grundlage der Entscheidung des Ministers - Leiter der Behörde für Seewirtschaft - vom 21.10.1982 erfolgt. 1982 könne von Freiwilligkeit keine Rede sein, da in dieser Zeit der Kommunismus in Polen geherrscht habe und im Dezember 1981 der Kriegszustand erklärt worden sei. Es sei undenkbar, dass sich in dieser Zeit Firmen freiwillig hätten zusammenschließen können. Auch sei dieser Zusammenschluss bei Gericht registriert worden und habe einen Vorstand und anderen ausführende Organe gehabt. Diese Struktur sei Beweis dafür, dass es ein Zusammenschluss gewesen sei, der eine geschlossene Einheit dargestellt habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03.2015 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2008 zu verurteilen, die Zeit vom 09.09.1982 bis zum 30.08.1988 dem Wirtschaftsbereich 06 der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie sieht sich durch das erstinstanzliche Urteil in ihrer Auffassung bestätigt. Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Zuordnung der Zeit vom 09.09.1982 bis zum 30.08.1988 in den Wirtschaftsbereich Handel der Tabelle 17 der Anlage 14 des SGB VI im Bescheid der Beklagten vom 06.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2008 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.01.1991 genommen, so dass sich ihre Ansprüche hinsichtlich der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten noch nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPRA 1975) vom 09.10.1975 (BGBl 1976 II 396) richten. Nach Art 27 Abs 2 S 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit (DPSVA 1990) vom 08.12.1990 (BGBl 1991 II 743) werden durch dieses Abkommen die vor dem 01.01.1991 aufgrund des DPRA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Nach Art 4 Abs 2 DPRA 1975 berücksichtigt der Träger des jeweiligen Wohnsitzstaates bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären. Diese Zeiten sind gemäß Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes zum DPRA 1975 in unmittelbarer Anwendung des FRG zu berücksichtigen. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 FRG in der seit 1. Januar 1992 im Wesentlichen unverändert geltenden Fassung durch Art 20 Buchstabe b i.V.m. Art. 42 Abs 1 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl 1991 I 1606) werden für Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt, Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich gemäß § 22 Abs 1 S 3 FRG danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist gemäß § 22 Abs 1 S 4 FRG für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Auch zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuordnung der von ihr in der Zeit vom 09.09.1982 bis zum 30.08.1988 in Polen zurückgelegten Zeit in den Wirtschaftsbereich Maschinen- und Fahrzeugbau der Tabelle 6 der Anlage 14 des SGB VI anstelle des Wirtschaftsbereiches Handel der Tabelle 17 der Anlage 14 des SGB VI. Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung der Zeit der Tätigkeit der Klägerin bei der Firma „O“ ist rechtmäßig. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und verzichtet insofern auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe, § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Berufungsvorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Entscheidung. Auch zur Überzeugung des Senats sprechen der Name des Unternehmens und insbesondere der Unternehmensgegenstand bzw. die Aufgabe der Firma gegen eine Zuordnung zum Wirtschaftsbereich Maschinen- und Fahrzeugbau. Zum Wirtschaftsbereich Maschinen- und Fahrzeugbau gehören die Betriebe, die entweder Fahrzeuge oder Maschinen bauen oder Metallverarbeitung betreiben. Deshalb werden die einzelnen Betriebe in die Teilbereiche Bau von Bergbauausrüstungen, Bau von luft- und kältetechnischen Ausrüstungen, Bau von Metallkonstruktionen, Bau von technologischen Spezialausrüstungen, Bau-, Baustoff- und Keramikmaschinenbau, Bauteile- und Maschinenelementeindustrie, Chemieausrüstungsbau, Energiemaschinenbau, Fördermittel- und Hebezeugebau, Gießereien und Schmieden, Holzbearbeitungs- und Papierindustriemaschinenbau, Landmaschinenbau, Lebensmittel- und Verpackungsmaschinenbau, Metallurgierüstungsbau, Metallwarenindustrie, Plast- und Elastverarbeitungsmaschinenbau, Polygraphiemaschinenbau, Textil-, Konfektions- und Lederverarbeitungsmaschinenbau, Schienenfahrzeugbau, Schiffbau, Straßenfahrzeug- und Traktorenbau, Verbrennungskraftmaschinen-, Pumpen- und Verdichterbau, Werkzeugmaschinenbau und Werkzeug- und Vorrichtungsbau unterteilt. ( Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, § 256b SGB VI, Stand 09.08.2018, Rdz 134) Bereits der Name des Unternehmens „Przedsiębiorstwo Handlu Zagranicznego“, was Außenhandelsunternehmen bedeutet, spricht gegen eine Zuordnung zu dem Wirtschaftsbereich 06 auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass „O“ für Betriebe im Bereich 06 tätig war. Der Name steht nicht für den Bau von Fahrzeugen oder Maschinen. Allerdings ist der Name eines Unternehmens lediglich ein Indiz. Nach dem Antrag der Firma auf Eintragung in das Registerbuch war Gegenstand des Unternehmens „der Export und Import, nach Grundsätzen der Ausschließlichkeit, der nachfolgenden Güter/Waren - sowie der im Zusammenhang mit dem Export und Import stehenden Dienstleistungen, Consultingvorgängen, Know-how, Dokumentation und Lizenzen …“ Hiernach sind weder der Fahrzeug-, Maschinenbau noch die Metallverarbeitung Aufgabe der Firma „O“. Dies bestätigt auch die Auskunft der Firma Przedsiębiorstwo Handlu Zagranicznego „O“ Spólka z o. o., H, vom 17.12.2014: „Die Haupttätigkeit des Außenhandelsunternehmens O in der Zeit vom 09.09.1982 - 30.08.1988 war die Ausführung des „Agenturhandels“ (d. h. auf Rechnung der die Vermittlung in Auftrag gebenden Stellen). Das Außenhandelsunternehmen O hat weder Waren noch Dienstleistungen hergestellt bzw. erbracht, die Gegenstand von Handelsgeschäften waren. Es wurden weder Schiffe noch andere Erzeugnisse aus der Gruppe „Bau von Maschinen und Fahrzeugen" hergestellt, es wurden keine Bauleistungen erbracht.“ Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass ihr § 22 Abs 1 S 4 FRG zur Seite stünde, insofern die Firma „O“ mit Waren für den Bereich Schiffbau gehandelt habe und daher diesem Bereich zuzuordnen sei. Nach dem Ergebnis der vom Sozialgericht angestellten umfangreichen Ermittlungen war die Firma „O“ nicht Teil einer größeren Unternehmenseinheit. Insbesondere war der vorliegende „Verband der Unternehmen für Schiffsreparaturen“ nicht eine derartige Unternehmenseinheit. Von einer größeren Unternehmenseinheit dann auszugehen, wenn sich mehrere Betriebe zur Durchführung der Produktion zusammengeschlossen haben (vergleichbar einem Konzern, Trust). Es kommt dabei nicht darauf an, inwieweit die einzelnen Betriebe rechtlich und wirtschaftlich eigenständig bleiben. Typisches Beispiel für eine größere Unternehmenseinheit sind die in der ehemaligen DDR aus einzelnen Volkseigenen Betrieben gebildeten Kombinate. Nicht als größere Unternehmenseinheiten in diesem Sinne sind dagegen Zusammenschlüsse von Betrieben anzusehen, die nicht unmittelbar der Durchführung der Produktion dienen, sondern lediglich Leitungsfunktion haben. Solche wirtschaftsleitenden Organe sind in der Planwirtschaft weit verbreitet. Sie stellen das Bindeglied zwischen der staatlichen Aufsicht (Industrieministerien) und den Produktionsbetrieben dar. Typisches Beispiel für ein wirtschaftleitendes Organ waren die in der ehemaligen DDR bestehenden Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB). (KommGRV § 22 FRG Rdz. 2.3.3.) „Ein Kombinat (lat. combinatus ‚vereinigt‘, über russ. Комбинат), manchmal auch Großkombinat genannt, ist ein Zusammenschluss von produktionsmäßig eng zusammenarbeitenden Industriebetrieben zu einem Großbetrieb in sozialistischen Staaten. In der Zentralverwaltungswirtschaft der DDR war ein Kombinat eine konzernartige, also horizontal und vertikal integrierte Gruppe von Volkseigenen Betrieben (VEB) mit ähnlichem Produktionsprofil“ (Frech in: wikipedia). Der „Verband der Unternehmen für Schiffsreparaturen“ diente vorliegend aber dem Zweck der „Herbeiführung wirtschaftlichen Nutzens bei den Unternehmen im Ergebnis des organisierten Zusammenwirkens der Mitglieder zum Zwecke der Realisierung von Wirtschafts- uns Sozialvorhaben.“ Dass die dort zusammengeschlossenen Betriebe produktionsmäßig eng zusammenarbeiteten ergibt sich daraus nicht. Es handelte sich vielmehr um eine Wirtschaftsvereinigung, die nicht unmittelbar der Produktion diente (vergleiche dazu Dankelmann in: juris Praxiskommentar – SGB VI, zweite Auflage 2013, Stand: 09.08.2018, § 256b SGB VI, Rn. 104). Schließlich handelte es sich um eine freiwillige Organisation (vgl.: Auskunft der Firma Przedsiębiorstwo Handlu Zagranicznego „O“ Spólka z.o.o., H, vom 17.12.2014). Im Falle eines einem Kombinat vergleichbaren Zusammenschlusses hätte es sich dagegen um eine nicht auf Freiwilligkeit gründende Organisation gehandelt. Dem steht auch nicht entgegen, dass 1982 in Polen Kriegsrecht herrschte und Polen von der kommunistischen Partei regiert wurde. Die Struktur des Vereins (Vorstand und andere ausführende Organe) belegt nicht, dass es sich um größere Unternehmenseinheit handelte. Entscheidend ist, ob sich die Unternehmen zur Durchführung der Produktion zusammengeschlossen haben, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs 2 Nrn 1 oder 2 SGG.