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Urteil

L 14 R 150/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2020:0313.L14R150.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der 1972 geborene Kläger schloss 1992 eine Berufsausbildung zum Gas-/ Wasserinstallateur und 1999 zum Industriemeister Fachrichtung Rohrnetzbau und Rohrnetzbetrieb ab. Bis Juli 2000 war er versicherungspflichtig im Rohrnetzbau und Wasserwerksbetrieb und anschließend bis September 2012 als Rechnungsprüfer bei der H AG tätig. Infolge der seitdem bestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) bezog er bis Februar 2014 Krankengeld und anschließend bis Februar 2015 Arbeitslosengeld I. Hierfür sind zuletzt Pflichtbeiträge bis zum 05.02.2015 in sein Versicherungskonto geflossen; weitere Zeiten enthält sein Versicherungskonto nicht. Der Kläger lebt von einer privaten Berufsunfähigkeitsrente. Im Dezember 2013 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und machte zur Begründung eine Post-Zoster-Neuralgie im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und einen Verdacht auf somatoforme Störung / psychovegetatives Erschöpfungssyndrom seit dem 06.08.2012 (Zeitpunkt des Eintritts von AU) geltend. Die Beklagte holte von der Barmer eine Auskunft vom 13.12.2013 zu AU-Zeiten des Klägers ein; danach bestand seit dem 06.08.2012 eine AU auf Basis der Diagnosen Zoster, Neurasthenie, somatoforme Schmerzstörung, Reaktion auf schwere Belastung. Außerdem zog die Beklagte die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 17.09.2013 (Feststellung einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auf Basis der Diagnosen Post-Zoster-Neuralgie im Bereich der LWS, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung und psychovegetatives Erschöpfungssyndrom) und vom 28.11.2013 (erneut Feststellung einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auf Basis der Diagnosen Zoster-Neuralgie rechts thorakal bis lumbal, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung) bei. Anschließend holte die Beklagte ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. C vom 05.02.2014 ein. Dieser diagnostizierte aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers am 05.02.2014 eine Anpassungsstörung und eine anhaltende Schmerzstörung. Er führte aus, die körperlichen Beschwerden könnten nicht hinreichend durch den Herpes Zoster erklärt werden; auch der zeitliche Verlauf der Schmerzentwicklung sei nicht ganz charakteristisch; es seien daher wahrscheinlich in erheblichem Maße psychogene Faktoren beim Zustandekommen der Schmerzen beteiligt, so dass eher von einer anhaltenden Schmerzstörung als von einer reinen Post-Zoster-Neuralgie auszugehen sei. Dr. C gelangte zu der Leistungsbeurteilung, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen,- ohne Arbeiten mit besonderen Anforderungen an emotionale Stabilität und Stresstoleranz, wie z.B. unter ständigem Zeitdruck, außergewöhnlichen Verantwortungsbereichen, mit Überstunden oder affektiv forderndem Publikum,- sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne. Angesichts der fluktuierenden Intensität der Beschwerden mit beschwerdearmen Zeiten sei eine dauerhafte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die Schmerzsymptomatik nicht zu begründen. Mit Bescheid vom 18.02.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab, da die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien; der Kläger sei mit dem verbliebenen Leistungsvermögen in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein. Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein; es liege ein Herpes Zoster mit Nervenbeteiligung vor, der ein massives Schmerzsyndrom hervorgerufen habe, was mit der bisherigen Medikation nicht unter Kontrolle zu bringen sei; zudem dürfte das Beschwerdebild somatoform überlagert sein; besonders zu beachten sei auch ein depressives Erschöpfungssyndrom; dies führe dazu, dass der Kläger auch leichten Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht sechs Stunden standhalten könne; es habe ein Facharzt für Anästhesie und spezielle, multimodale Schmerztherapie eingeschaltet werden müssen; dem Widerspruch sei daher nach weiterer medizinischer Sachverhaltsaufklärung abzuhelfen. Der Bevollmächtigte überreichte eine Bescheinigung des den Kläger seit April 2013 behandelnden Dipl.-Psych. D vom 08.03.2014. Danach befindet sich der Kläger regelmäßig wegen einer Belastungsreaktion in dessen Behandlung; diese sei primär bedingt durch nicht kompensierbare Faktoren am Arbeitsplatz, die zur Schwere der Herpes Zoster Erkrankung beigetragen hätten und die ihrerseits verstärkt würden durch die massiven Schmerzzustände als Folge der Zostererkrankung; dies bedeute, dass der Gutachter (Dr. C) die Zusammenhänge zwischen der Belastungsreaktion und der anhaltenden Schmerzstörung auf den Kopf gestellt habe. Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein: - Befundbericht von Prof. Dr. D, Chefärztin der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Schmerzmedizin des St. F-Krankenhauses E1, vom 30.04.2014; der Kläger befinde sich seit Mai 2013 regelmäßig in ihrer schmerztherapeutischen Behandlung; in den letzten 12 Monaten sei eine Befundbesserung eingetreten. Hinsichtlich der bei dem Kläger vorliegenden Diagnosen verwies Prof. Dr. D auf ihre an Dr. G gerichteten Behandlungsberichte vom 23.05.2013, 10.04.2014 und 30.04.2014 mit den Diagnosen Post-Zoster-Neuralgie, Herpes Zoster im Bereich LWS, chronische Schmerzstörung bzw. chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren. - Befundbericht von Dr. G vom 15.05.2014; es liege eine Somatisierungsstörung, ein Burn-out-Syndrom und eine ängstlich agitierte Depression vor. Angaben zur Leistungsfähigkeit des Klägers machte er nicht. - Befundbericht von Herrn D vom 08.07.2014; in den letzten 12 Monaten sei keine Befundänderung eingetreten; aus seiner Sicht liege Erwerbsminderung vor, mindestens teilweise; bei eventueller Wiedereingliederung solle der Belastungsaufbau äußerst langsam erfolgen. Nachdem der Kläger auf Anfrage der Beklagten mitteilte, er habe bisher keine stationäre Schmerztherapie durchgeführt, weil er medikamentös behandelt werde und die stationäre Schmerztherapie als letzte Lösung in Betracht gezogen werde, lehnte er eine ihm von der Beklagten angebotene stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme ab unter Verweis auf den Bericht von Herrn D vom 08.08.2014. Darin führt dieser aus, der Kläger sei seit seiner Herpes-Erkrankung für psychische Krankheitsstrukturen höchst sensibilisiert, so dass eine große Gefahr bestehe, dass die Konfrontation mit fremden Krankheitsbildern seinen Zustand eher destabilisiere; er halte daher bestenfalls eine Maßnahme im somatischen Bereich zur Schmerzreduktion für indiziert. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück; auch die weiteren Ermittlungen durch Einholung von Befundberichten hätten keine weitere Einschränkung des festgestellten Leistungsvermögens ergeben; es verbleibe dabei, dass der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein. Am 27.10.2014 hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhoben. Der Kläger leide seit August 2012 an den Folgen einer Herpes Zoster Erkrankung im Lendenwirbelbereich bei starker Neuralgie, weiter habe sich eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung herausgebildet. Dr. C habe in seinem Gutachten dargelegt, der Kläger solle die Medikation hochschrauben; die Erkrankungen des Klägers würden aber durch eine Extremmedikation noch verstärkt. Dr. C habe nicht die Medikamentennebenwirkungen und die psychischen Faktoren betrachtet. Bei der komplexen und chronifizierten Schmerzerkrankung sei der Kläger nicht in der Lage, arbeitstäglich drei Stunden zu arbeiten. Daher sei der Klage nach weiterer, neurologisch-anästhesiologischer Sachverhaltsaufklärung nach §§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) stattzugeben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 zu verurteilen, dem Kläger eine volle Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das SG hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten - Prof. Dr. D vom 03.06.2015, Dr. N (Kardiologe) vom 30.05.2015, Dr. G vom 09.06.2015 und Dr. I (Praktischer Arzt und Hausarzt) vom 06.12.2015 sowie vom behandelnden Diplom-Psychologen D vom 28.05.2015 eingeholt. In der Leistungsbewertung sind Herr D (für die Zeit seit Behandlungsbeginn im Mai 2013) und Dr. I (für die Zeit ab November 2012) von einem nicht mehr vorhandenen Leistungsvermögen des Klägers für arbeitstäglich leichte 6-stündige Tätigkeiten ausgegangen, Dr. N hingegen hat ein solches Leistungsvermögen bejaht. Dr. G und Prof. Dr. E haben keine Leistungsbeurteilung abgegeben. Dr. G hat dies mit der letzten Behandlung im Mai 2014 begründet. Dr. E1 hat ihren an die SwissLife gerichteten Bericht vom 25.11.2013 mit gesandt, in dem sie von einer 30 %-igen Einschränkung des Klägers in der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten ausgeht. Das SG hat nach § 106 SGG ein neurologisch-psychiatrisches/schmerztherapeutisches Sachverständigengutachten von Priv.-Doz. Dr. L (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Zusatzbezeichnung Schmerztherapie, Geriatrie, Neurologische Intensivmedizin; Chefarzt am Klinikum F1, Leiter der Klinik für Neurologie und klinische Neurophysiologie) vom 16.06.2016 eingeholt. Dieser hat aufgrund einer im Juni 2016 durchgeführten ambulanten Begutachtung ausgeführt, auf neurologischem und auch schmerztherapeutischem Fachgebiet sei körperlich kein Defizit diagnostizierbar. Die derzeitig geklagte Schmerzsymptomatik entspreche weder klinisch einer Post-Zoster-Neuralgie noch halte sie sich an ein hierfür typisches Dermatom. Aus psychiatrisch/schmerztherapeutischer Sicht stehe die möglicherweise ursprünglich vorliegende Post-Zoster-Neuralgie mittlerweile nicht mehr relevant im Vordergrund, sondern das aktuelle Schmerzsyndrom, das fast zur Gänze bedingt werde durch eine somatoforme Schmerzstörung; diese habe sich in der Reaktion auf eine Überforderungssituation des Klägers bei seinem Arbeitgeber H 2012 bzw. 2013 eingestellt. Aktuell sei im psychischen und schmerztherapeutischen Untersuchungsbefund eine sehr deutliche Diskrepanz zwischen dem verhaltensbeobachteten quantifizierbaren Schmerzniveau und der subjektiven Schmerzangabe und dadurch bedingten Beeinträchtigungen zu beschreiben. Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund eines völlig unauffälligen psychopathologischen Querschnittsbefundes mit normalem Antriebs- und Konzentrationsniveau auch das Klagen über Konzentrations-, Kognitions- und Antriebsleistungsstörungen völlig diskordant zum klinischen Befund; eine relevante kognitive oder konzentrative Leistungsstörung habe im aktuellen Befund nicht aufgezeigt werden können. Es handele sich um eine klassische psychologisch bedingte Schmerz- und Symptomfixierung; die Angabe des Schmerzes und der Leistungsminderung sei dominant der Angst vor einer erneuten beruflichen Be- und Überlastung zu schulden. Eine Einschränkung insbesondere durch die eingenommene schmerzmodulierende Medikation und Analgetika sei nicht erkenntlich gewesen. Relevante bewusstseinsnahe Anteile auch einer Kompensationsbegehrenshaltung seien zu verspüren. Simulation liege nicht vor, Aggravation sei dahingehend deutlich zu bemerken gewesen, dass die Beschwerdeschilderung überbetont erschienen und die subjektiv objektiv abzugleichende Leistungsbeeinträchtigung begehrensgetrieben durch den Kläger verschoben worden sei. Dr. L ist zu der Leistungsbeurteilung gelangt, der Kläger könne körperlich leichte bis mittelschwere und geistig mittelschwere Arbeiten regelmäßig und unter betriebsüblichen Bedingungen mit qualitativen Einschränkungen,- ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und ohne Nachtschichtarbeiten sowie ohne hohe Stressbelastung unter zeitlichem Druck im Akkord,- sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten; der Kläger könne dabei durchschnittliche Anforderungen an die Konzentration, die Reaktion, die Übersicht und die Aufmerksamkeit erfüllen; der Kläger sei auch in der Lage, eine Wegstrecke von 500 Metern viermal täglich in jeweils 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Zur abschließenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit seien weitere Gutachten nicht erforderlich. Der Klägerbevollmächtigte hat anschließend Einwände zum Ablauf der Begutachtung und dem Inhalt des Gutachtens von Dr. L vorgetragen und den Gutachter wegen Befangenheit abgelehnt. Zudem hat er nach § 109 SGG den Antrag auf Einholung eines Gutachtens von Dr. D (Fachärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Innere Medizin) gestellt. Das SG hat den Befangenheitsantrag gegen Dr. L verworfen (Beschluss vom 10.10.2016). Anschließend hat es nach § 109 SGG ein internistisches Sachverständigengutachten von Frau Dr. D vom 02.01.2017 eingeholt. Diese hat aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers im Dezember 2016 folgende Diagnosen erhoben: Chronisches Schmerzsyndrom mit physischen und psychischen Faktoren, Lendenwirbelsäulensyndrom, Postherpetogene Neuralgie, Zoster-Reaktivierung ED Januar 2013, neuropathischer Vorschaden, Toxin induziert ED Januar 2017, Hyperhidrosis seit August 2012, schwere Depression mit psychotischen Zuständen, soziale Anpassungsstörungen. Dr. D ist zu der Leistungsbeurteilung gelangt, dass der Kläger aufgrund der eindeutig zosterassoziierten Schmerzsymptomatik weder am ehemaligen Arbeitsplatz wieder einsetzbar noch am allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei; er könne selbst leichte körperliche Arbeiten nicht mehr verrichten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht eingeschränkt, der Kläger habe aber stets schweißnasse Hände, so dass er hierdurch auch keine Tastaturen bedienen könne, da er auf Tasten abrutschen könne. Der Kläger könne weder in Tagesschicht noch in Spätschicht noch in Nachtschicht kontinuierlich über drei Stunden arbeiten; seine Arbeitsspanne liege maximal bei einer halben bis einer Stunde, dann sei er gezwungen, sich zu erholen. Seine Kognition sei in erhöhtem Maße beeinträchtigt. Der Kläger habe drei Meisterbriefe; die damit einhergehenden Anforderungen könne er nicht mehr erbringen; er könne durchschnittliche Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktion und Übersicht nicht einmal eine Stunde lückenlos erfüllen. Er sei wegen der blitzartig auftretenden Schmerzen und seiner Hyperhidrosis nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 500 Metern viermal täglich in jeweils 20 Minuten zurückzulegen, könne aber öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Auch bei Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen könne der Kläger nicht einmal eine Stunde ohne Unterbrechung arbeiten; nach bereits einer Stunde oder eher benötige er Pausen für zwei Stunden. Die Leistungsminderung bestehe seit August 2012 und habe sich eher verschlechtert. Sie halte den Kläger für die Dauer von mindestens vier Jahren für komplett arbeitsunfähig. Die Frage, ob zur abschließenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers weitere Begutachtungen erforderlich seien und ggs. auf welchem Fachgebiet, hat Dr. D verneint. Hinsichtlich etwaiger Abweichungen zu den Sachverständigengutachten von Dres. C und L hat sie ausgeführt, weitere falsche Beurteilungen würden der Sache nicht gerecht; alle Befunde, die internistischen, neurologischen, psychischen und laborchemischen Befunde belegten in jeder Hinsicht mehr als gründlich die mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers, die unter zwei Stunden liege. Die Beklagte hat die Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. T, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 24.02.2017 übersandt; die Befunderhebung durch Dr. D sei mit den von Dres. C und L erhobenen Befunden insbesondere auf psychopathologischem Gebiet nicht in Einklang zu bringen; die Sachverständige stelle schwerwiegende Diagnosen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet, ohne hierfür Fachärztin zu sein; ihrem Gutachten könne daher nicht gefolgt werden. Hierzu hat der Dipl.-Psych. Herr D dem SG seine Stellungnahme vom 13.03.2017 übersandt, Dr. T werde mangels Argumenten „positional-persönlich“. Das SG hat mit Beweisanordnung nach § 106 SGG die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Priv.-Doz. Dr. A (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik an den Kliniken I1) angeordnet. Nachdem der Kläger einen Gutachtentermin bei Dr. A nicht wahrgenommen und der Klägerbevollmächtigte erklärt hatte, der Kläger sei nach umfassender Beratung aufgrund von negativen Patientenberichten nicht bereit, sich von Dr. A untersuchen zu lassen, und nachdem das SG beim Klägerbevollmächtigten angefragt hatte, ob sein Schriftsatz als Befangenheitsantrag gegen Dr. A gewertet werden solle, hat der Bevollmächtigte dies verneint und wiederholt, der Kläger sei nicht bereit, sich von Dr. A untersuchen zu lassen. Daraufhin hat das SG eine Begutachtung des Klägers durch Dr. A nach Aktenlage angeordnet. Der Klägerbevollmächtigte hat daraufhin eine Stellungnahme von Herrn D vom 22.09.2017 übersandt; das Gutachten von Dr. C zeichne sich durch eine erhebliche Dürftigkeit aus; Dr. L analysiere den Gesamtzusammenhang nicht zu Ende und versteige sich in seinem Gutachten zu der subjektiven Wertung, dass es sich hier um eine klassische psychologisch bedingte Schmerz- und Symptomfixierung handele; hingegen habe seine Ehefrau, Frau Dr. D, die genaue Funktionsanalyse sorgfältig erfasst und auch für einen medizinischen Laien hinreichend klar dargestellt. Der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. A hat in seinem nach Aktenlage erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 05.10.2017 bezüglich der Beantwortung der Beweisfragen auf die durch Dr. L erfolgte Beantwortung verwiesen, der er sich in Gänze angeschlossen hat; nicht anschließen konnte sich Dr. A der Beurteilung durch Dr. D; die Ausführungen von Dr. D seien nicht nachvollziehbar und könnten deshalb nicht zur Grundlage einer sozialmedizinischen Beurteilung herangezogen werden; der von Dr. D erhobene psychopathologische Befund könne anhand der Anamnese als Querschnittsbild nicht nachvollzogen werden und in der Fassung des psychopathologischen Befundes werde die Beurteilung in der momentanen Situation mit den eventuellen psychopathologischen Auffälligkeiten verwischt, die nach Abgabe unterschiedlicher Medikamente bei einem Patienten beobachtet werden könnten; insgesamt sei das Gutachten von Dr. D wenig überzeugend, da es gegenüber den übrigen Befunden übertrieben wirke; die Befundberichte in den Akten stünden in deutlichem Gegensatz zu dem sehr auffälligen psychopathologischen Befund, den Dr. D angebe. Nachdem der Klägerbevollmächtigte zu dem Sachverständigengutachten von Priv.-Doz. Dr. A vorgetragen hat, dieses bestehe hauptsächlich aus Spekulationen, falschen Tatsachengrundlagen und Unterstellungen, hat das SG auf Antrag des Klägerbevollmächtigten nach § 109 SGG von der Sachverständigen Dr. D eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. In der von ihr als „internistisch psychotherapeutisches Fach-Gegengutachten in Bezug auf das Gutachten von Priv.-Doz. Dr. A“ bezeichneten Stellungnahme vom 05.05.2018 hat die Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt, dass bei dem Kläger im Juli 2012 eine Zostererkrankung vorgelegen habe und sich für den Kläger aufgrund seines negativen psychischen und physischen Leistungsbildes, wie in ihrem Gutachten ausführlich belegt, eine volle Erwerbsminderung ergebe, weil er keinen kontinuierlichen Arbeitsablauf über drei Stunden zu gewährleisten vermöge. Die Beklagte hat eine weitere Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. T vom 11.07.2018 übersandt; die Ausführungen der Sachverständigen würden in der Frage gipfeln, ob 2012 eine Zosterinfektion vorgelegen habe oder nicht, was sie bejahe; letztlich sei dies aber sozialmedizinisch irrelevant; bereits Dr. L habe ausgeführt, dass das chronische Schmerzgeschehen eine Eigendynamik entwickelt habe und sich von körperlichen Beschwerden gelöst habe und somatoform zu interpretieren sei; sozialmedizinisch relevant seien beim Kläger ein Schmerzsyndrom und eine Depressivität; ein Schmerzsyndrom sei nicht direkt in seiner Stärke messbar; um das Ausmaß abschätzen zu können, müsse ein nervenärztlich und schmerztherapeutisch bewanderter Gutachter, als welcher Dr. L gelte, die subjektiven Angaben einer Plausibilitätskontrolle unterziehen und Inkonsistenzen zwischen Befinden und Befund herausarbeiten; dies habe Dr. L geleistet; insofern sei der sozialmedizinische Sachverhalt geklärt. Zuletzt hat der Kläger darauf hingewiesen, es sei eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten, und hat hierzu Berichte der ambulanten Schmerztherapie des St. F-Krankenhauses E1 vom 23.05.2018 und 05.09.2018 sowie Berichte seines Psychotherapeuten Herrn D vom 07.11.2018 und 31.01.2019 übersandt. Nach Ladung der Sache zum Verhandlungstermin hat der Klägerbevollmächtigte schriftsätzlich beantragt, die Sachverständige Dr. D zur Erläuterung ihres Gutachtens und zur Beantwortung von Fragen - anhand eines vom ihm eingereichten Fragenkatalogs vom 28.01.2019 - zum Termin zu laden. Im Termin der mündlichen Verhandlung des SG am 11.02.2019 ist Dr. D entsprechend befragt worden. Sie hat erklärt: „Soweit ich mich erinnere, geht es in diesem Verfahren darum, dass der Kläger Erwerbsminderungsrente begehrt. Meine Aufgabe ist es dabei nach meiner Auffassung, objektiv Befunde zu erheben.“ Auf die Frage des Klägerbevollmächtigen, ob man die Angabe des Sachverständigen Dr. L, es sei zweifelhaft, ob bei dem Kläger tatsächlich jemals eine Zostererkrankung vorgelegen habe, angreifen könne, hat Dr. D erwidert, es sei vielmehr im Gegenteil zu beweisen, dass bei dem Kläger niemals eine Zostererkrankung vorgelegen habe. Jedenfalls im Zeitraum, als der Kläger bei der Sachverständigen in die Praxis gekommen sei, sei eine Reaktivierung des Zosters zu bestätigen gewesen. Auf die Frage des Klägerbevollmächtigten, inwiefern der Kläger im Rahmen der Begutachtung psychotisches Verhalten habe erkennen lassen, hat sie erwidert: „Der Kläger hat insbesondere angegeben, unter sehr hohen Schmerzen zu leiden. Jemand, der so hohe Schmerzen hat, der hat einfach keinen Bock mehr zu leben. Das ist ein psychotisches Verhalten, wenn jemand sterben will.“ Weiter danach gefragt, ob der Kläger auch Zwangsgedanken geäußert habe, hat sie geantwortet: „Ja, das hat er. Der Kläger kreist immer um den gleichen Brei. Mit dem gleichen Brei meine ich, dass er die ganze Zeit hoffnungslos im Hinblick darauf ist, dass er nicht mehr arbeiten kann und dass es ihm nicht besser gehen wird, andererseits ist er manchmal auch im Hinblick darauf hoffnungsfroh. Sein ganzes Leben kreist eben um seine Erkrankung.“ Zu den Nebenwirkungen der von dem Kläger genommenen Medikamente befragt hat die Sachverständige erklärt: „Insofern ist festzuhalten, dass insbesondere mit erheblichen Einbußen der Konzentrationsfähigkeit des Klägers zu rechnen ist. Außerdem möchte ich noch mal hervorheben, dass der Kläger auch unter erheblichen Schmerzen leidet, die plötzlich einschießenden Schmerzen, die von dem Kläger auf einer Skala bis 10 mit dem Höchstwert angegeben werden, sind so hoch, dass der Kläger nicht mehr arbeiten kann.“ Durch Urteil vom 11.02.2019 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die Kammer sei aufgrund der eingeholten Gutachten von Dr. L und Dr. A der Überzeugung, dass der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen erwerbstätig sein könne. Nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme leide der Kläger zwar an den insbesondere von Dr. L aufgeführten Erkrankungen, so dass sein Leistungsvermögen qualitativ eingeschränkt sei; er sei jedoch unter Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage, sechs Stunden täglich und mehr an fünf Tagen in der Woche regelmäßig und mit betriebsüblichen Pausen erwerbstätig zu sein. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen, insbesondere von Dr. L, stünden bei dem Kläger jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung und einer möglichen früheren Post-Zoster-Neuralgie Beschwerden auf psychischem Gebiet im Vordergrund. Dies decke sich mit den Angaben, die die behandelnde Ärztin des Klägers Prof. Dr. D in ihrem Befundbericht vom 03.06.2015 gemacht habe. Dieser Befundbericht stütze die Feststellungen von Dr. L und Dr. A in mehrfacher Hinsicht. Er mache zum einen die These plausibel, bei dem Kläger liege eine klassische psychologisch bedingte Schmerz- und Symptomfixierung vor, die aus der Angst vor einer erneuten beruflichen Be- und Überlastung resultiere. Zum anderen stütze er die von Dres. L und A getroffenen Feststellungen zum Leistungsvermögen des Klägers, denn er verdeutliche einerseits, dass der Kläger keine Tätigkeiten mehr verrichten könne, die mit hoher Stressbelastung verbunden seien, andererseits belege er aber auch, dass der Kläger durchaus noch zu anderen Tätigkeiten und auch mittelschwerer körperlicher Arbeit in der Lage sei. Die Beurteilungen der Sachverständigen stünden zudem in wesentlicher Übereinstimmung zu den Aussagen des im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachters Dr. C. Auch dort sei der Kläger für fähig erachtet worden, eine arbeitstäglich sechsstündige Tätigkeit zumindest hinsichtlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten zu verrichten. Ebenso wie Dr. L habe Dr. C bei dem Kläger lediglich Einschränkungen des qualitativen Leistungsvermögens gesehen, die sich zudem mit denjenigen .Einschränkungen decken würden, die auch Dr. L angenommen habe. Auch Dr. C habe ausgeführt, dass bei dem Kläger in erheblichem Maße psychogene Faktoren beim Zustandekommen der Schmerzen beteiligt seien. Eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers ergebe sich auch nicht nach Würdigung der nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Frau Dr. D. Dieses erscheine aus mehreren Gründen nicht überzeugend. Dr. A sei darin Recht zu geben, dass das Gutachten von Dr. D inhaltlich in Teilen nicht deutlich mache, welche Informationen auf eigenen Erhebungen beruhen würden und bei welchen Informationen es sich schlicht um die Wiedergabe von Aussagen des Klägers handeln würde. Insgesamt bestünden durchgreifende Bedenken daran, ob Frau Dr. D ihr Gutachten mit der gebotenen Neutralität erstattet habe. Dies erscheine bereits im Ausgangspunkt deshalb zweifelhaft, weil es sich bei ihr um die Ehefrau des behandelnden Psychotherapeuten des Klägers handele. Dieser habe im März und September 2017 Stellungnahmen eingereicht, in denen er die Qualifikation seiner Ehefrau und die Richtigkeit des von ihr erstellten Gutachtens verteidigt habe. Zwar habe Dr. D in der ergänzenden Befragung im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, sie spreche nicht mit ihrem Ehemann über gemeinsame Patienten. Allerdings habe sie - bevor sie von dem Vorsitzenden darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass nur ergänzende Angaben zu ihrem Gutachten erwünscht seien - auch Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers machen wollen. Angesichts dessen erscheine ihre Angabe, vor der Begutachtung habe kein derartiger Austausch stattgefunden, zweifelhaft. Auch die Bezeichnung der von dem Gericht angeforderten schriftlichen ergänzenden Stellungnahme zu dem Gutachten von Dr. A als „Fach-Gegengutachten“ mache deutlich, dass Dr. D ihre Aufgabe jedenfalls in diesem Zeitpunkt entgegen der ausdrücklichen Frage des Gerichts nicht mehr darin gesehen habe, neutral ihr Ergebnis in Bezug auf die gestellten Beweisfragen zu überprüfen. Vielmehr spreche diese Bezeichnung dafür, dass sie es für ihre Aufgabe gehalten habe, die Äußerungen von Dr. A (und die vorangehenden Ergebnisse von Dr. L) zu widerlegen. Es komme hinzu, dass die Sachverständige Dr. D keine nachvollziehbare Begründung für die von ihr vertretene zeitliche Leistungseinschränkung im Hinblick auf den maßgeblichen allgemeinen Arbeitsmarkt und dort für zumindest leichte Tätigkeiten nenne. In ihrem ursprünglichen Gutachten vom 02.01.2017 differenziere die Sachverständige in der Beantwortung der Beweisfragen nicht zwischen qualitativen und quantitativen Leistungseinschränkungen des Klägers, sondern bemesse jeweils bereits die qualitativen Leistungsminderungen mit einer zeitlichen Komponente. So beschränke sie sich darauf, zu erläutern, der Kläger könne durchschnittliche Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit etc. nicht über eine Stunde erfüllen. Es werde aber nicht deutlich, warum dann nicht einfach der dem Kläger abgeforderte Kreis derartiger Tätigkeiten auf solche Tätigkeiten mit unterdurchschnittlichen Anforderungen abgesenkt werden könne, um sodann davon ausgehen zu können, dass er noch sechs Stunden und mehr arbeiten könne. Weiter sei festzuhalten, dass die Beantwortung der Beweisfragen durch die Sachverständige in ihrem Gutachten den Eindruck erwecken würde, dass diese ihre Feststellungen in Bezug auf den - falschen - Maßstab der letzten Berufstätigkeit des Klägers hin getroffen habe. Deutlich werde dies etwa in Beantwortung der Beweisfrage 2 i), wenn die Gutachtern ausführe, der Kläger habe drei Meisterbriefe, dies erfordere ein hohes Maß an Kognition und Disziplin und Ehrgeiz, diese hohen Anforderungen könne der Kläger glaubhaft nicht mehr erbringen. Insgesamt werde nicht deutlich, warum die von der Sachverständigen angenommene Post-Zoster-Neuralgie zu einer Einschränkung (nicht nur des qualitativen, sondern auch) des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers führen solle. Es erscheine zudem widersprüchlich, wenn die Sachverständige einerseits meine, dem Kläger sei Gehen, Stehen und Sitzen allenfalls eine halbe Stunde möglich, bei plötzlichem Einschießen von brennenden, ziehenden Neuralgien überhaupt nicht, den Kläger andererseits aber für fähig hält, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Öffentliche Verkehrsmittel würden im Stehen oder Sitzen benutzt. Zu den Feststellungen der Sachverständigen Dr. D passe es auch nicht, wenn der behandelnde Psychotherapeut den Kläger in seinem Bericht vom 31.01.2019 als „prinzipiell leidenschaftliche[n] Autofahrer“ bezeichne und betone, wegen der aktuellen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers in 2019 habe dieser zum Termin am 31.01.2019 nicht selbst mit dem Fahrzeug kommen können. Zulasten des beweispflichtigen Klägers wirke sich schließlich aus, dass der Sachverständige Dr. L auf eine von ihm festgestellte aggravierende Darstellung der Beschwerden durch den Kläger in seiner Untersuchungssituation hingewiesen habe. Mit der am 25.02.2019 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangenen Berufung gegen das ihm am 20.02.2019 zugegangene Urteil trägt der Bevollmächtigte des Klägers vor, es bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. L; dieses mehrere Jahre alte Gutachten könne wegen seiner Mängel nicht die alleinige Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung im Jahr 2019 bilden. Dr. A habe lediglich die Ansicht Dr. Ls wiederholt, ohne neue Aspekte zu liefern. Zudem wiederholt der Klägerbevollmächtigte seine bereits erstinstanzlich vorgetragenen Einwände zum Ablauf der Begutachtung bei Priv.-Doz. Dr. L und zum Inhalt der Gutachten von Priv.-Doz. Dres. L und A und führt weiter aus, der Sachverhalt müsse sehr sorgsam von einem neuen Gutachter aufgearbeitet werden, wenn der Senat nicht Dr. D folgen wolle. Der Kläger hat der Berufung u.a. einen Bericht von Herrn D vom 15.03.2019 und der Bevollmächtigte einen Bericht des F Krankenhauses vom 21.06.2019 sowie einen Bericht von Herrn D vom 14.06.2019 beigefügt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2019 sowie des Bescheides vom 18.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach im Übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise, die mündliche Verhandlung zu vertagen und von Amts wegen 1. ein schmerzmedizinisches Fachgutachten einzuholen, 2. ein neurologisch-psychiatrisches bzw. internistisches Obergutachten eines Gutachters einzuholen, der langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Herpes Zoster-Erkrankung hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die hilfsweise gestellten Anträge zu 1. und 2. abzulehnen. Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats einen Versicherungsverlauf (vom 10.07.2019) übersandt und mitgeteilt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien im Zeitraum von Dezember 2013 (Antragstellung) zuletzt bis März 2017 erfüllt, danach nicht mehr. Der Senat hat Priv.-Doz. Dr. A im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme um Würdigung der ergänzenden Stellungnahme von Dr. D vom 05.05.2018 und deren Einlassung im Verhandlungstermin des SG am 11.02.2019 gebeten. In seiner Stellungnahme vom 26.08.2019 hat Dr. A ausgeführt, aus den zu würdigenden Unterlagen hätten sich gegenüber seinem Gutachten von Oktober 2017 keine substanziellen neuen Informationen ergäben, so dass er auch zu keiner anderen Beurteilung kommen könne. Zuletzt hat der Klägerbevollmächtigte dem Senat noch ein Schreiben von Herrn D vom 12.02.2020 übersandt. Auf Anfrage des Senats hat Priv.-Doz. Dr. L mitgeteilt, er habe sein Gutachten als psychiatrisches und neurologisches sowie schmerztherapeutisches Fachgutachten erstattet; er sei Arzt für Neurologie und Psychiatrie mit der Zusatzbezeichnung Schmerztherapie, Geriatrie und Neurologische Intensivmedizin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats war. Entscheidungsgründe: Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte - Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht im Sinne des § 54 Absatz 2 SGG in seinen Rechten. Der Kläger hat bis zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im März 2017 (dazu I. ) keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI ( dazu II. ) ; er hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI ( dazu III. ) . Dem Hilfsantrag war nicht nachzukommen. Der Senat war nicht gehalten, die mündliche Verhandlung zu vertagen und von Amts wegen ein schmerzmedizinisches Fachgutachten bzw. ein neurologisch-psychiatrisches bzw. internistisches Obergutachten eines Gutachters einzuholen, der langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Herpes Zoster-Erkrankung hat (dazu IV). I. Nach § 43 Absatz 1 bzw. Absatz 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Der Kläger erfüllt unter Berücksichtigung der in seinem Versicherungskonto enthaltenen Beitragszeiten die Voraussetzungen der Nummer 3 des § 43 Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 2 Satz 1 SGB VI, weil sein Versicherungskonto die erforderliche allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) aufweist. Aktuell erfüllt der Kläger unter Berücksichtigung der in seinem Versicherungskonto enthaltenen Versicherungszeiten die sog. 3/5-Belegung der Nummer 2 des § 43 Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 2 Satz 1 SGB VI nicht mehr. Diese besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt er vielmehr nur noch bis (einschließlich) März 2017. Denn aufgrund der ab März 2015 nicht mehr mit Pflichtbeitragszeiten belegten Zeit weist das Versicherungskonto des Klägers nur noch bis März 2017 die erforderlichen 36 Pflichtbeiträge auf, danach aber nicht mehr. Ein Verzicht auf das Vorliegen der sog. 3/5-Belegung kommt dabei nicht in Frage. Ein Verzicht wegen vorzeitiger Wartezeiterfüllung im Sinne des § 43 Absatz 5 i.V.m. § 53 SGB VI scheidet aus, weil hier ersichtlich weder ein Tatbestand des Absatzes 1 noch des Absatzes 2 des § 53 SGB VI gegeben ist. Auch ein Verzicht nach § 241 Absatz 2 SGB VI kommt nicht in Betracht, weil der Kläger nicht vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hat; das Versicherungskonto des Kläger enthält Zeiten beginnend erst ab dem 01.08.1988. II. Einer Bewilligung der von dem Kläger begehrten Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI steht entgegen, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im März 2017 nicht nachweislich voll oder teilweise erwerbsgemindert war. Gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Über diese (gesetzliche) Definition des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung hinaus sind auch diejenigen Versicherten voll erwerbsgemindert, die noch einer Erwerbstätigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich nachgehen können und damit den Tatbestand der teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB VI erfüllen, denen der Arbeitsmarkt jedoch praktisch verschlossen ist, weil sie mangels Vermittelbarkeit eines ihrem Restleistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatzes arbeitslos sind ( v gl. Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 43 SGB VI, Rdn. 221 ff.). Erwerbsgemindert ist demgegenüber gemäß § 43 Absatz 3 SGB VI nicht, wer mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann; bei diesem Personenkreis ist die Arbeitsmarktlage für den Rentenanspruch grundsätzlich ohne Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht voll erwerbsgemindert, denn er ist nach dem Ergebnis der im Klage- und Berufungsverfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen bis heute - und damit jedenfalls auch bis März 2017 - in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats durch die Beurteilungen der Sachverständigen Priv.-Doz. Dres. L und A in deren – vom Sozialgericht nach § 106 SGG eingeholten - Gutachten vom 16.06.2016 und 05.10.2017 und in der - vom Senat nach § 106 SGG eingeholten - ergänzenden Stellungnahme von Dr. A vom 26.08.2019. Beide Sachverständigen sind darin zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bis heute durchgehend in der Lage ist, sechs Stunden und mehr arbeitstäglich unter betriebsüblichen Bedingungen und bei vorhandener Wegefähigkeit leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Dem schließt sich der Senat an. Er verweist hierfür – nach eigener Prüfung – auf die ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe im Urteil des SG vom 11.02.2019, denen sich der Senat anschließt und die zum Gegenstand auch der hier getroffenen Entscheidung gemacht werden, § 153 Absatz 2 SGG. Nicht anzuschließen vermag sich der Senat hingegen der Beurteilung von Dr. D in ihrem - vom SG nach § 109 SGG eingeholten - Gutachten vom 02.01.2017 und in ihrer - vom SG ebenfalls nach § 109 SGG eingeholten - ergänzenden Stellungnahme vom 05.05.2018; sie ist darin zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger seit Antragstellung nicht mehr in der Lage war, kontinuierlich über drei Stunden arbeitstäglich Tätigkeiten zu verrichten. Dem kann sich der Senat nicht anschließen und verweist auch hierzu – nach eigener Prüfung – auf die ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründe im Urteil des SG vom 11.02.2019, denen sich der Senat auch insoweit anschließt und die auch insoweit zum Gegenstand auch der hier getroffenen Entscheidung gemacht werden, § 153 Absatz 2 SGG. Im Übrigen gilt: Die Ausführungen von Dr. D sowohl in ihrem Gutachten vom 02.01.2017 als auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 05.05.2018 stellen letztlich auf die Frage ab, ob bei dem Kläger (2012) eine Zosterinfektion vorgelegen hat oder nicht, was Dr. D bejaht und worauf sie ihre Beurteilung stützt. Diese von ihr in den Mittelpunkt gestellte Frage ist aber sozialmedizinisch nicht relevant. Sozialmedizinisch relevant ist allein, welche funktionellen Einschränkungen bei dem Kläger vorliegen. Denn in der gesetzlichen Rentenversicherung sind für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht Diagnosen, sondern allein die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend ( Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Auflage, § 43 SGB VI, Rdn. 63). Insofern hat Dr. T in seiner Stellungnahme vom 11.07.2018 völlig zu Recht ausgeführt, dass bei dem Kläger das chronische Schmerzgeschehen eine Eigendynamik entwickelt und sich von körperlichen Beschwerden gelöst habe und somatoform zu interpretieren sei; sozialmedizinisch relevant seien beim Kläger ein Schmerzsyndrom und eine Depressivität; ein Schmerzsyndrom sei nicht direkt in seiner Stärke messbar; um das Ausmaß abschätzen zu können, müssten die subjektiven Angaben einer Plausibilitätskontrolle unterzogen und Inkonsistenzen zwischen Befinden und Befund herausgearbeitet werden, was Dr. L geleistet habe. Mit Dres. C und L geht auch der Senat davon aus, dass die vom Kläger im Verlauf des Rechtsstreits subjektiv geschilderte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit durch den objektiven Befund nicht gedeckt ist. Neben Dr. C hat auch Dr. L ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im psychischen und schmerztherapeutischen Untersuchungsbefund eine sehr deutliche Diskrepanz zwischen dem verhaltensbeobachteten quantifizierbaren Schmerzniveau und der subjektiven Schmerzangabe und dadurch bedingten Beeinträchtigungen zu beschreiben ist und dass darüber hinaus vor dem Hintergrund eines völlig unauffälligen psychopathologischen Querschnittsbefunds mit normalem Antriebs- und Konzentrationsniveau auch das Klagen über Konzentrations-, Kognitions- und Antriebsleistungsstörungen völlig diskordant zum klinischen Befund ist. Dr. L ist insofern auch zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar keine Simulation vorliegt, dass aber Aggravation dahingehend deutlich zu bemerken gewesen ist, dass die Beschwerdeschilderung überbetont erschienen und die subjektiv objektiv abzugleichende Leistungsbeeinträchtigung begehrensgetrieben durch den Kläger verschoben worden ist. Demgegenüber kann der Senat dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. D keinen funktionellen Befund entnehmen, der unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen ein lediglich unter dreistündiges Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes plausibel macht; auch kann der Senat dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. D nicht entnehmen, dass sie die subjektiven Angaben des Klägers einer Plausibilitätskontrolle unterzogen und Inkonsistenzen zwischen Befinden und Befund herausgearbeitet hat. Aus demselben Grund kann sich der Senat auch nicht der Beurteilung von Herrn D in seinen Befundberichten von Juli 2014 und Mai 2015 und von Dr. I in seinem Befundbericht von Dezember 2015 anschließen. Auch diese beschreiben keinen objektiven Befund und keine funktionellen Einschränkungen des Klägers, die unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen ein lediglich unter dreistündiges Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes plausibel machen. Der Kläger ist schließlich auch nicht deshalb voll erwerbsgemindert, weil bei ihm eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Behinderung anzunehmen wäre (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 19.08.1997, 13 RJ 55/96, und vom 30.10.1997, 13 RJ 49/97, beide in juris). Nur in den Fällen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Behinderung kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auf dem Arbeitsmarkt für den Versicherten, auch wenn er noch über ein sechsstündiges Leistungsvermögen verfügt, eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist, die seinem eingeschränkten Leistungsvermögen entsprechen; die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit sind deshalb in derartigen Fällen grundsätzlich gehalten, zumindest einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen, den der Versicherte noch vollwertig ausfüllen kann. Die Leistungseinschränkungen des Klägers boten jedoch keinen Anlass in Ermittlungen einzutreten, ob es für ihn, der noch über ein sechsstündiges Leistungsvermögen verfügt, zumindest noch einen konkreten Arbeitsplatz auf dem deutschen Arbeitsmarkt gibt, der seinem Restleistungsvermögen entspricht. Denn die vom Bundessozialgericht entwickelten Voraussetzungen für die oben beschriebene Benennungspflicht sind nicht erfüllt. Beide Alternativen – sowohl die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen als auch die schwere spezifische Behinderung - setzen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass ein körperliches Leistungsvermögen für ausschließlich nur noch leichte Tätigkeiten besteht (BSG, Urteil vom 11.05.1999, B 13 RJ 71/97 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 und Urteil vom 11.12.2019, B 13 R 7/18 R, in Juris; vgl. auch Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 43 SGB VI, Rdn. 167). Die bei dem Kläger vorliegenden Leistungseinschränkungen erlauben ihm aber nach den Feststellungen von Dres. L und A, denen sich der Senat aus den oben angegebenen Gründen anschließt, noch ein Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. III. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zu. Versicherte haben nach § 240 Absatz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem 02.01.1961 geboren sind und berufsunfähig sind. Dem 1972 geborenen Kläger kann damit ein solcher Anspruch nicht zustehen. IV. Dem Hilfsantrag war nicht nachzukommen. Der Senat war nicht gehalten, die mündliche Verhandlung zu vertagen und von Amts wegen ein schmerzmedizinisches Fachgutachten bzw. ein neurologisch-psychiatrisches bzw. internistisches Obergutachten eines Gutachters einzuholen, der langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Herpes Zoster-Erkrankung hat. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt, § 118 Absatz 1 Satz 1 SGG, § 412 Absatz 1 Zivilprozessordnung. Der Einholung weiterer Gutachten von Amts wegen bedarf es nicht. Insbesondere bedarf es nicht der Einholung eines weiteren schmerzmedizinischen/ neurologisch-psychiatrischen Gutachtens bzw. eines internistischen Gutachtens. Mit den Gutachten von Priv.-Doz. Dres. L und A liegen bereits zwei von Amts wegen eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten vor. Mit dem Gutachten von Dr. L liegt zudem ein schmerztherapeutisches Sachverständigengutachten vor. Dr. L ist Arzt für Neurologie und Psychiatrie mit der Zusatzbezeichnung Schmerztherapie; er hat sein Gutachten vom 16.06.2016 als „neurologisch psychiatrisches und schmerztherapeutisches Fachgutachten“ erstellt und es ausdrücklich auch so bezeichnet; auch auf Anfrage des Senats hat er dies nochmals bestätigt. Weiterer Gutachten bedarf es nach ausdrücklicher Einschätzung sowohl von Dr. L als auch von Dr. A nicht; beide haben die einschlägige Anfrage des SG in der Beweisanordnung verneint. Aus eben diesem Grund ist auch nicht von Amts wegen ein „internistisches Obergutachten eines Gutachters, der langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Herpes Zoster-Erkrankung hat“, einzuholen. Zudem hat – neben Priv.-Doz. Dres. L und A – auch die vom Kläger nach § 109 SGG benannte Ärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin Dr. D die einschlägige Frage des SG in der Beweisanordnung verneint und ausgeführt, dass es zur abschließenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers keiner weiteren Gutachten bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.