Urteil
L 20 SO 498/18 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2020:0629.L20SO498.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 10.07.2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 10.07.2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Bescheidung eines Widerspruchs. Der 1939 geborene, alleinstehende Kläger lebt in einer städtischen Gemeinschaftsunterkunft in T. Er bezieht eine Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung, deren Zahlbetrag ab Juli 2017 90,03 € monatlich betrug, sowie seit März 2016 ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Zuletzt waren ihm mit Bescheid vom 06.12.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.10.2017 für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 Grundsicherungsleistungen bewilligt worden (zuletzt i.H.v. 565,27 €). Mit Bescheid vom 12.12.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i.H.v. 728,66 € monatlich. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 416,00 € Regelbedarf, Mehrbedarfen i.H.v. insgesamt 112,32 €, Miet- und Nebenkosten i.H.v. 136,37 € und Leistungen für Winterfeuerung (einmalig) i.H.v. 154,00 €. Als Einkommen berücksichtigte die Beklagte eine monatliche Altersrente i.H.v. 90,03 €. Von diesen Leistungen überwies sie einen Betrag von 176,35 € an die Stadt T als Betreiberin der Obdachlosenunterkunft. Dieser Betrag umfasste die dort entsprechend der „Satzung der Stadt T für Übergangswohnheime und Obdachlosenunterkünfte der L, T vom 09.09.2016“ anfallenden Miet- und Nebenkosten (68,54 € bzw. 67,83 € monatlich) sowie eine Stromkostenpauschale i.H.v. 39,98 € monatlich. Der Kläger hatte um diese Direktzahlung gebeten. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 16.12.2017 wegen der „ständigen Anpassung von Grundsicherung und Rente“ eine „1. Beschwerde“ ein. Mit Schreiben vom 18.12.2017 legte er eine „2. Beschwerde“ ein und führte aus, er beanstande die sehr hohe Stromkostenpauschale. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Mit weiterem Schreiben vom 19.12.2017 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 12.12.2017 eine „3. Beschwerde“. Es werde erneut die ungerechte Mietzahlung kritisiert. Die anfallenden Mietkosten müssten entsprechend der Wohnfläche umgelegt werden. Schließlich legte der Kläger mit Schreiben vom 20.12.2017 eine „4. Beschwerde“ ein. Die anfallenden Betriebskosten seien ungerecht verteilt. Sie seien nach Größe der Wohnfläche und der benutzenden Personen zu verteilen. Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 06.03.2018 bewilligte die StädteRegion B dem Kläger weitere Leistungen für Stromkosten i.H.v. 6,67 € monatlich im Rahmen einer Regelbedarfserhöhung und wies den Widerspruch des Klägers vom 16.12.2017 nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Übrigen zurück. Dabei wertete sie die vier „Beschwerden“ des Klägers als einheitlichen Widerspruch. Am 18.06.2018 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Aachen Untätigkeitsklage erhoben. Seine Beschwerde vom 19.12.2017 (= „3. Beschwerde“) habe keine Beachtung und Bearbeitung gefunden. Der Kläger hat nach der Auslegung des Sozialgerichts sinngemäß beantragt, seinen Widerspruch vom 19.12.2017 gegen den Bescheid vom 12.12.2017 zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beschwerde vom 19.12.2017 sei als weitere Begründung des Widerspruchs vom 16.12.2017 gewertet und im Widerspruchsbescheid vom 06.03.2018 berücksichtigt worden. Mit Gerichtsbescheid vom 10.07.2018 hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil die Beschwerde des Klägers vom 19.12.2017 als weitere Begründung seines zuvor eingelegten Widerspruchs gewertet worden und mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2018 beschieden worden sei. Eine Untätigkeit der Beklagten liege damit nicht vor. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 16.07.2018 eingelegten Berufung. Es sei eigenartig, dass ein Widerspruchsbescheid für viele Rechtsfälle gleichzeitig gelten solle. Zudem sei die Höhe der anfallenden Mietzahlungen zu kritisieren. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 10.07.2018 abzuändern und seinen Widerspruch vom 19.12.2017 zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2018. Hinsichtlich der Höhe der Unterkunftskosten sei sie an den Gebührenbescheid für die Obdachlosenunterkunft gebunden. Gegen diesen hätte der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben müssen, wenn er mit der Höhe der Unterkunftskosten nicht einverstanden gewesen sei. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger erklärt, er halte einen Mietpreis von 120 bis 140 € pro Person für angemessen. Er begehre „eine gewaltige Reduzierung des Mietpreises“ sowie eine „sehr umfangreiche Rückzahlung ab Dezember 2015“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. A. Auch bei einer Untätigkeitsklage kommt es für die Zulässigkeit der Berufung darauf an, ob der Mindestbeschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,01 €) erreicht wird (BSG, Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 3/16 R Rn. 13; ferner BSG, Beschluss vom 06.10.2011 – B 9 SB 45/11 B Rn. 10 f.). Gegenstand des Verfahrens ist die (angebliche) Nichtbescheidung der „3. Beschwerde“ des Klägers, mit der er sich gegen die Höhe der Mietzahlungen wendet. Die Beklagte übernahm ausweislich des angefochtenen Bescheides Miet- und Nebenkosten i.H.v. 136,37 €. Dies entspricht dem Betrag, den der Kläger entsprechend der „Satzung der Stadt T für Übergangswohnheime und Obdachlosenunterkünfte der L T vom 09.09.2016“ zu zahlen verpflichtet war. Dabei kann dahinstehen, ob diese Verpflichtung rechtmäßig war; dies wäre ggf. in einem Klageverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu klären gewesen. Der Kläger ist jedenfalls durch die Übernahme seiner vollen Unterkunftskosten durch die Beklagte wirtschaftlich in keiner Weise beschwert; dementsprechend wird auch der Mindestbeschwerdewert für eine zulässige Berufung nicht erreicht. Die Berufung ist auch nicht etwa deshalb statthaft, weil ein überjähriger Leistungszeitraum betroffen wäre, so dass es nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG auf das Überschreiten eines Beschwerdewertes von 750 € nicht ankäme. Denn der Bescheid vom 12.12.2017, gegen den sich der Kläger mit seiner „3. Beschwerde“ gewandt hat, betrifft einen Leistungszeitraum von exakt nur einem Jahr (01.01. bis 31.12.2018). Nur über die vermeintliche Nichtbescheidung des Widerspruches gegen diesen Bescheid hat das Sozialgericht entschieden; soweit der Kläger während des laufenden Berufungsverfahrens auf Nachfrage des Senats hinsichtlich seiner Miethöhe ferner eine „sehr umfangreiche Rückzahlung ab Dezember 2015“ begehrt hat, kann dies den sich allein nach dem Entscheidungsumfang des Sozialgerichts zu bemessenden Beschwerdewert nicht erhöhen. Der Kläger hätte daher allenfalls die Möglichkeit gehabt, Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG einzulegen oder mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht zu beantragen (§ 105 Abs. 2 S. 2 SGG). Dass das Sozialgericht seinem Gerichtsbescheid eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, ändert hieran nichts. Denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Zulässigkeit des darin angegebenen Rechtsmittels, sondern hat lediglich zur Folge, dass der richtige Rechtsbehelf binnen Jahresfrist eingelegt werden kann (§ 66 Abs. 2 SGG). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. C. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.