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Urteil

L 17 U 626/16 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2020:0928.L17U626.16.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31.08.2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31.08.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Der 1962 geborene Kläger war seit Juni 2002 als Busfahrer im Linienverkehr bei den Verkehrsbetrieben T GmbH in B versicherungspflichtig beschäftigt. Durch Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 26.05.2015 wurde die Beklagte darüber informiert, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Busfahrer am 20.05.2015 gegen 21.00 Uhr einen Unfall erlitten habe. Weil der Kläger aufgrund einer erlittenen Kopfverletzung im Klinikum B1 im Koma lag, konnten keine weiteren Angaben zum Unfallhergang gemacht werden. Der Bericht des Universitätsklinikums B1, Abteilung für Neurochirurgie, vom 10.07.2015 dokumentierte am 20.05.2015 vom Kläger erlittene schwerste Kopfverletzungen, wegen derer er bis zum 10.07.2015 im Universitätsklinikum B1 stationär behandelt wurde. In einem Online-Artikel der B1 Zeitung vom 21.05.2015 wurde das vom Kläger als Arbeitsunfall geltend gemachte Ereignis wie folgt geschildert: „ Zu wenig kommuniziert und dann nur das Falsche gesagt. Ein handfester Streit zwischen einem Fahrradfahrer und einem Busfahrer endete für den 53-jährigen Busfahrer aus X am Mittwoch mit der Einlieferung ins Krankenhaus. Kurios war bereits der Notruf bei der Polizei: Der 20-jährige Radfahrer aus M hatte darin der Polizei mitgeteilt, dass er eine Auseinandersetzung mit einem Busfahrer hatte. Dieser liege jetzt regungslos am Boden. Wie die Polizei B1 am Donnerstag mitteilte, hatte das Ganze wohl damit angefangen, dass der Fahrradfahrer nach Hause fahren wollte. Wegen des Regens allerdings im Bus und nicht auf seinem Drahtesel. In der Linie 28 fand er Zuflucht. Es ging zum F Bushof. Da dort eine Frau mit Kinderwagen einsteigen wollte, bat der Busfahrer den 20-jährigen, kurz auszusteigen. Als die Frau mit Kinderwagen im Gegenzug einstieg, fehlte es offenbar an der nötigen Kommunikation. Jedenfalls fuhr der Busfahrer los und ließ den Radfahrer stehen - draußen. Der Radfahrer quittierte dies mit einer beleidigenden Schimpfkanonade. Nichtsdestotrotz radelte er los in Richtung Heimat. Dies war in der Folge schicksalhaft, weil besagte Heimat auch von der Linie 28 angefahren wird. Die beiden Kontrahenten begegneten sich somit zwangsläufig unterwegs. Dies soll den Busfahrer dazu verleitet haben, den Radfahrer lauthals aufzufordern, gefälligst stehen zu bleiben. Man habe noch was zu klären. Der 20-jährige ignorierte diese Aufforderungen. An dieser Stelle begann der Streit endgültig zu eskalieren: Nach Aussagen des Fahrradfahrers habe der Busfahrer ihn mit seinem Wagen geschnitten und ausgebremst. Der erboste Busfahrer sei daraufhin aus dem Bus ausgestiegen und habe dem Radfahrer in den Bauch getreten. Daraufhin nahm der junge Mann seinen Fahrradhelm und schlug dem Busfahrer damit ins Gesicht. Als Reaktion darauf sei der Busfahrer zu einem Sandhaufen gegangen, habe sich dort einen Pflasterstein gepackt und in Richtung Radfahrer geworfen. Der Stein verfehlte sein Ziel und löste eine kurzzeitige Kampfpause aus. Nach Aussagen der Polizei wurde diese aber „von beiden lediglich zum Durchatmen, leider nicht zur Beendigung der Kampfhandlungen“ genutzt. Eine Fehldeutung läutete dann das Ende der Auseinandersetzung ein: Der Radfahrer ging davon aus, dass der Busfahrer sein Rad schnappen und in den Bus einladen wollte. Das nahm der 20-jährige zum Anlass, dem Busfahrer mit Anlauf in den Rücken zu springen. Der Kraftfahrer stürzte zu Boden. Der junge Mann aus M alarmierte die Rettungskräfte (…). Einige Fahrgäste, die das Szenario mitbekommen hatten, dienten den Beamten als Zeugen. Sie sprachen übereinstimmend von einer wilden Schlägerei. Allerdings konnten sie nicht sagen, wer mit was angefangen habe (…).“ Nach ihrem Eintreffen am Ort des streitigen Ereignisses beschrieb die herbeigerufene Polizei diesen wie folgt: „Bei der Einsatzörtlichkeit handelt es sich um die M Straße 3, Höhe Haus Nr. 20. Rechts neben der Fahrbahn befindet sich ein ca. 3 m breiter Rad-/Fußweg. Die Einsatzörtlichkeit befindet sich in einer Steigung. Bei Eintreffen der Beamten befand sich ein Kraftomnibus mit der Front rechtsseitig auf dem Rad-/Fußweg und mit dem Heck auf der Fahrbahn. Auf dem Rad-/Fußweg blieb dadurch noch eine Restbreite von 90 cm. Der Busfahrer T lag neben dem Bus auf dem Rad-/Fußweg auf dem Rücken und wurde von einer RTW-Besatzung behandelt. Im Bereich der Nase hatte er eine blutende Platzwunde.“ Nach der polizeilich angefertigten Verkehrsunfallskizze vom 20.05.2015 befand sich der Bus quer auf dem Radweg stehend. Das Fahrrad befand sich hiernach unterhalb des Radweges einige Meter von dem Bus entfernt. In seiner polizeilichen Tatverdächtigenvernehmung vom Tag des streitigen Ereignisses gab der 1995 geborene Radfahrer L T1 an, er habe den Kläger, nachdem er, T1, ausgestiegen sei, um eine Frau mit Kinderwagen einsteigen zu lassen, und nachdem der Kläger dann abredewidrig ohne ihn wieder einsteigen zu lassen, losgefahren sei, mit beleidigenden Worten bedacht und sich dann auf den Heimweg gemacht. Mehrere Kilometer später sei man wieder aufeinander getroffen und der Kläger habe ihn zum Anhalten aufgefordert, um etwas zu klären, was er, T1, mit dem Zeigen des Mittelfingers quittiert habe. Der Kläger habe ihn alsdann mit dem Bus überholt und ihm den Weg abgeschnitten. Der Kläger sei ausgestiegen und habe ihn, T1, in den Bauch getreten, er, T1, habe den Kläger daraufhin zurückgeschubst und mit seinem Fahrradhelm ins Gesicht geschlagen. Er, T1, habe sich dann ohne sein Fahrrad entfernt. Der Kläger habe dann Pflastersteine genommen und nach ihm, T1, geworfen, ihn aber nicht getroffen. Der Kläger sei dann in Richtung Busfront gegangen, er, T1, habe gedacht, der Kläger wolle sein Rad in den Bus laden. Er sei daraufhin zum Kläger gelaufen und ihm mit seinen Schultern in den Rücken gesprungen. Der Kläger sei gestürzt und liegengeblieben. Ebenfalls noch am 20.05.2015 polizeilich zum Unfallhergang befragt, gab die Zeugin U I, die sich zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses im Bus befand, an, sie habe gehört, dass Steine auf den Boden fielen und gesehen, dass der T1 dem Kläger in den Rücken gesprungen sei. Zudem wurde zum Unfallhergang am 20.05.2015 B2 C polizeilich zeugenschaftlich vernommen. Sie bestätigte Streit und Beleidigungen am Bushof. Es habe eine „wilde Schlägerei“ gegeben. Der Kläger habe von dem Zeugen T1 einen Tritt mit Anlauf in den Rücken erhalten und sei dann zu Boden gegangen. Am 21.10.2015 wurde Frau I erneut polizeilich zeugenschaftlich vernommen. Nach ihren Bekundungen habe der Kläger, der noch rot gehabt habe, vor dem mit seinem Fahrrad losfahrenden Zeugen T1, der bereits grün gehabt habe, radikal abgebremst, um ihm auf dem Radweg den Weg abzuschneiden. Dies habe der Kläger später erneut gemacht und der Zeuge T1 habe danach kurzfristig auf dem Boden gelegen. Der Zeuge T1 habe sich darüber aufgeregt und sei zur Vordertür des Busses gekommen. Der Kläger habe die Tür geöffnet. Es sei zu einer Rangelei gekommen. Der Zeuge T1 sei dann weggelaufen. Der Kläger habe ihn verfolgt und alsdann Ziegelsteine nach dem Zeugen geworfen. Dann habe sie, die Zeugin, wieder mitbekommen, dass der Zeuge T1 und der Kläger zurückgekommen seien und der Zeuge dem Kläger ins Kreuz gesprungen sei. Im Rahmen ihrer schriftlichen Zeugenvernehmung bestätigte Frau C am 14.06.2015 den Streit zwischen dem Kläger und dem Zeugen T1 am Bushof. Auch habe der Kläger dem Zeugen T1 später mit dem Bus den Weg abgeschnitten. Es sei zu einer Schlägerei gekommen, wobei der Zeuge angefangen und der Kläger sich gewehrt habe. Die Beklagte zog die Akte der Staatsanwaltschaft B1 zu Az.: 00 Js 00/15 betreffend das gegen den Zeugen T1 geführte Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung bei. Als Angeklagter vor dem Jugendschöffengericht schilderte der Zeuge T1 in dessen öffentlicher Sitzung vom 13.06.2016 das Geschehen wie folgt: Der Kläger habe ihm den Weg abgeschnitten, sei ausgestiegen und habe ihm in den Bauch getreten. Er, T1, habe nach dem Abschneidedemanöver des Klägers schon kräftig bremsen müssen. Nach dem Tritt in den Bauch habe er dem Kläger dann mit dem Fahrradhelm ins Gesicht geschlagen. Der Kläger habe dann Pflastersteine in seine Richtung geworfen, aber nicht getroffen. Alsdann habe er, der Zeuge, die Polizei gerufen. Der Kläger habe sich gebückt, um nach seinem Fahrrad zu greifen. Frau I und Frau C wurden in der öffentlichen Sitzung vor dem Jugendschöffengericht zeugenschaftlich vernommen. Frau I bekundete, sie sei mit ihrem Sohn im Bus gewesen. Der Kläger habe trotz roter Ampel Gas gegeben und sei auf den Fahrradfahrer zugefahren, als dieser die Straße überquert habe. Frau C habe gerufen: „Haltet euch fest“. Sie, die Zeugin I, habe Angst um ihr Kind gehabt. Der Kläger habe sich mit dem Zeugen „gekäbbelt“ und sei ihm hinterher gelaufen. Er habe dann mit Ziegelsteinen geworfen. Der Zeuge sei dann dem Kläger ins Kreuz gesprungen. Das Fahrrad habe zwischen Bürgersteig und Grundstück gelegen. Frau C bekundete, 20 Minuten nachdem der Zeuge mit seinem Fahrrad am Bushof in F nicht habe zusteigen können, hätten er und der Kläger mit dem Bus an der Ampel nebeneinander gestanden. Als die Ampel grün gezeigt habe, sei der Zeuge mit seinem Fahrrad weiter gefahren. Der Kläger habe provoziert. Er sei „auf 180“ gewesen. Es sei immer schlimmer geworden. Sie habe der Zeugin I gesagt: “Halte dich am besten fest, den Kinderwagen am besten gleich mit“. Sie wisse, dass der Kläger privat sehr aufbrausend sei. Zwischen Ziegelei und Wasserfeld sei der Bus auf den Bürgersteig gefahren und habe den Zeugen mit seinem Fahrrad ausgebremst. Der Zeuge habe dem Kläger mit seinem Fahrradhelm ins Gesicht geschlagen. Mit dem Schlag habe sich der Zeuge gewehrt. Beide seien dann Richtung Ampel gegangen. Zuerst sei der Kläger zurückgekommen. Dann der Zeuge, der dem Kläger ins Kreuz gesprungen sei. Sie habe dann versucht, dem Kläger Erste Hilfe zu leisten. Das Strafverfahren gegen den Zeugen T1 wurde in der öffentlichen Sitzung am 13.06.2016 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG; eingeleitete oder bereits durchgeführte erzieherische Maßnahme, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht) auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Die Beklagte zog ferner die Akte der Staatsanwaltschaft B1 zu Az.: 00 Js 00/16 betreffend das gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung geführte Strafverfahren bei. Als Angeklagter vor dem Schöffengericht schilderte der Kläger in dessen öffentlicher Sitzung vom 08.03.2017 das Geschehen am F Bushof dahingehend, dass er dem Zeugen T1 gesagt habe, er solle sein Fahrrad in die Box einschließen und könne dann reinkommen, womit der Zeuge nicht einverstanden gewesen sei. Der Zeuge habe angefangen zu schimpfen. Er, der Kläger, sei dann losgefahren. Danach erinnere er sich an nichts mehr. Herr T1 wurde in der öffentlichen Sitzung vor dem Schöffengericht zeugenschaftlich vernommen. Er bekundete, er habe den Kläger an der Ampel wiedergetroffen, wo dieser ihm durch das heruntergekurbelte Seitenfenster gesagt habe: „Die Welt ist so klein, komm um die Ecke, wir klären das“. Als er, der Zeuge, weitergefahren sei, habe ihm der Kläger dann mit dem Bus den Weg so abgeschnitten, dass er vom Fahrrad habe absteigen müssen. Es sei zu einem Wortwechsel gekommen. Danach habe ihn der Kläger zwei Mal in Bauch und Brustkorb getreten. Dann habe er, der Zeuge, dem Kläger mit dem Helm ins Gesicht geschlagen. Der Kläger habe seine Unterlagen von der Berufsschule genommen und diese wohl zerknüllen wollen. Auch seine Kopfhörer habe ihm der Kläger weggenommen. Er sei dann vor dem Kläger weggelaufen, dieser sei ihm hinterher gekommen und habe einen Stein auf ihn geworfen. Er, der Zeuge, habe alsdann die Polizei gerufen und danach gesehen, dass der Kläger nach dem Fahrrad gegriffen habe. Er habe gedacht, der Kläger wolle es ihm wegnehmen und sei ihm dann in den Rücken gesprungen. Das Rad habe ein bisschen von dem Haus neben dem Fuß-/Radweg weg gelegen. Es habe nicht unter dem Bus gelegen. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde in der öffentlichen Sitzung am 08.03.2017 gemäß § 153 a Strafprozessordnung (StPO) unter den Auflagen der Teilnahme an einem Antiaggressionstraining und der Ableistung von 40 Sozialstunden eingestellt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 03.11.2015 die Anerkennung des Ereignisses vom 20.05.2015 als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe nicht infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten. Auch wenn das Entstehen des Streits aus Betriebszwecken entstanden sei, so sei die Weiterverfolgung des Streits nicht mehr der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Vielmehr habe der Kläger ein persönliches Problem mit dem Fahrradfahrer gehabt. Für die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall fehle es an der Absicht, dem Unternehmen im Zeitpunkt des streitigen Ereignisses zu dienen. Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 als unbegründet zurück. Hiergegen hat sich die am 02.03.2016 erhobene Klage gerichtet. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass es zu seinen eigentlichen später lebensgefährlichen Verletzungen erst gekommen sei, als er wieder in Richtung des Busses gegangen sei, um dort das Fahrrad des Zeugen T1 von der Fahrbahn zu entfernen und seine Busfahrtätigkeit fortzusetzen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 zu verurteilen, das Ereignis vom 20.05.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig gehalten. Das Sozialgericht (SG) hat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung die Akte des Arbeitsgerichts B1 zu Az.: 00 Ca 00/15 betreffend die von der Firma T Verkehrsbetriebe GmbH ausgesprochene Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger beigezogen. Ausweislich der Akte wurde die Kündigungsschutzklage von dem Kläger am 30.06.2016 mit Abschluss eines Auflösungsvertrages mit Wirkung zum 30.06.2016 zurückgenommen. Mit Urteil vom 31.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei dem Ereignis vom 20.05.2015 handele es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Es fehle an der erforderlichen Verbindung mit der versicherten Tätigkeit, d.h. dem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang, der es rechtfertige, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Ein Streit bzw. eine tätliche Auseinandersetzung müsse zur Begründung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Der innere Zusammenhang sei zu bejahen, wenn der Streit unmittelbar aus der Betriebstätigkeit erwachsen sei. Für die Frage, ob und unter welchen Umständen diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben seien, seien in der Regel die Beweggründe entscheidend, die den Schädiger zu seinem Vorgehen bestimmt haben. Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien bei einer Auseinandersetzung somit nur dann zu gewähren, wenn betriebliche Vorgänge die wesentliche Ursache für den Streit gewesen seien und den Beweggrund für das Handeln des Schädigers abgegeben hätten. Für den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles fehle es an der Handlungstendenz des Klägers, eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausführen zu wollen. Zwar sei der Streit zwischen dem Kläger und dem Fahrradfahrer zunächst aus der betrieblichen Tätigkeit als Busfahrer heraus entstanden. Dieser sei jedoch mit der verbalen Auseinandersetzung in F am Bushof beendet gewesen. Ca. 20 Minuten nach dieser verbalen Auseinandersetzung sei der Kläger dem Radfahrer dann erneut an einer Bushaltestelle begegnet. Der Kläger habe daraufhin den Fahrradfahrer erneut auf den Vorfall angesprochen und als dieser daraufhin nicht reagiert habe, den Fahrradfahrer mit dem Bus verfolgt und ihm den Weg abgeschnitten. Die Weiterverfolgung des Streits und die daraus schließlich resultierende tätliche Auseinandersetzung könne aber nicht mehr als eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung angesehen werden. Hierdurch seien vielmehr auch noch die übrigen im Bus befindlichen Fahrgäste gefährdet worden. Soweit die Klägerseite geltend mache, dass ein innerer Zusammenhang sich daraus herleiten lasse, dass der Kläger seine Fahrertätigkeit wieder habe fortsetzen wollen, sei dies weder aus den beigezogenen Ermittlungsakten noch aus den sonstigen Verwaltungsvorgängen zu entnehmen. Vielmehr sei aus der angefertigten Verkehrsunfallskizze zu erkennen, dass das Fahrrad des Herrn T1 unmittelbar vor dem Haus Nr. 30 und demzufolge mindestens 6 bis 7 Meter vom Bus entfernt gelegen habe. Für die Fortsetzung der Busfahrt hätte demzufolge für den Kläger überhaupt keine Veranlassung bestanden, das Fahrrad zu ergreifen. Demzufolge könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zur Zeit des Unfalles seine Fahrertätigkeit habe fortsetzen wollen. Gegen das seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 12.09.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.10.2016 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger hält einen inneren Zusammenhang zur Berufsausübung deshalb für gegeben, weil es zu dem Vorfall nur gekommen sei, weil er als Busfahrer tätig gewesen sei. Auch sei der Streit bei der ursprünglichen Weiterfahrt noch nicht beendet gewesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31.08.2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 zu verurteilen, das Ereignis vom 20.05.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, das Zur-Rede-Stellen des Radfahrers T1 mehrere Minuten nach dem ursprünglichen Vorfall durch den Kläger habe in keinem betrieblichen Zusammenhang mehr gestanden, sondern sei aus privater Motivation erfolgt. In seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 18.12.2019 hat der Senat Herrn L T1 und Frau U I zeugenschaftlich vernommen. Die Zeugin und der Zeuge haben ihre bisherigen Aussagen im Wesentlichen bestätigt. Hinsichtlich der Tritte hat der Zeuge nunmehr bekundet, dem zweiten Tritt des Klägers habe er ausweichen können. Das Fahrrad habe er zur rechten Seite weggeschmissen. Der Bus sei links gewesen. Das Fahrrad habe sich zu keiner Zeit unter dem Bus befunden. Der Kläger hätte weiterfahren können, ohne das Rad vorher aufzuheben oder in sonstiger Weise zu entfernen. Die Zeugin I hat bekundet, das Fahrrad habe neben dem Bus gelegen. Der Kläger hätte mit seinem Bus an dem Fahrrad vorbeifahren können. Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Streitakte des Arbeitsgerichts B1 zu 0 Ca 00/15 sowie der Akten der Staatsanwaltschaft B1 zu Az.: 00 Js 00/15 und 00 Js 00/16 Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 03.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz/SGG). Denn die Beklagte hat es mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgelehnt, das Ereignis vom 20.05.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitsschaden“ erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der kausalen Zusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. nur BSG, Urteil vom 02.04.2009, - B 2 U 29/07 R -, juris Rn. 8 f.). Hinreichend wahrscheinlich bedeutet, dass mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht. Ist ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen oder lässt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich machen, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten (dazu zuletzt: Urteil des erkennenden Senats vom 20.07.2020 - L 17 U 43/19 -, juris Rn. 29). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis nicht um einen Arbeitsunfall. Zur Überzeugung des Senats fehlt es bereits an dem erforderlichen sachlichen (inneren) Zusammenhang zwischen der im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausgeübten versicherten Tätigkeit des Klägers als Busfahrer und der (tatsächlichen) Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses am 20.05.2015. Dieser Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R -, juris Rn. 13 m.w.N.). Zwar sind bei einem wie im vorliegenden Fall nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses zugleich Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. Satz 1 SBG VII nur Unfälle „infolge“ der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt, nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung, gibt (BSG, Urteil vom 12.04.2005, a.a.O, juris Rn. 14). Abgesehen von der genannten Ausnahme muss also stets eine sachliche Verbindung mit der gemäß § 2 SGB VII versicherten Tätigkeit bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Ein örtlicher oder zeitlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit allein begründet deshalb noch keinen Versicherungsschutz (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, Stand 05/2003, § 8 Nr. 6.7 m.w.N.). Für die Anerkennung des streitigen Ereignisses als Arbeitsunfall reicht es deshalb nicht aus, dass es zu den Verletzungen des Klägers infolge des Sprungs in seinen Rücken durch den Zeugen T1 während der Arbeitszeit des Klägers als Busfahrer gekommen ist. Vielmehr stehen bei der vorzunehmenden Wertung, ob der Kläger auch zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses am 20.05.2015, also während des Sprungs in den Rücken durch den Zeugen T1, eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns des Klägers zu diesem Zeitpunkt im Vordergrund. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG, Urteil vom 04.09.2007- B 2 U 24/06 R -, juris Rn. 12). Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag (§ 611 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB) beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R -, juris Rn. 15). Für die tatsächlichen Grundlagen der vorzunehmenden wertenden Entscheidung über den sachlichen (inneren) Zusammenhang ist der volle Nachweis zu erbringen. Bei vernünftigter Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R -, juris Rn 14). Zwar ist nicht erforderlich, dass derartige entscheidungserhebliche Tatsachen mit absoluter Gewissheit festgestellt werden. Das heißt, es wird keine Überzeugung des Gerichts vorausgesetzt, die jede nur denkbare Möglichkeit ausschließt. Es ist allerdings ein der Gewissheit nahe kommender Grad an Wahrscheinlichkeit erforderlich, aber auch notwendig. Die entscheidungserhebliche Tatsache, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt einer Verrichtung nachgegangen ist, die zur versicherten Tätigkeit gehört, ist folglich bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSG, Urteil vom 02.02.1978 - 8 RU 66/77 -, juris Rn. 14). Nach diesen Grundsätzen ist für den Senat gerade nicht als erwiesen anzusehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses, als ihm der Zeuge T1 in den Rücken gesprungen ist, einer Verrichtung nachgegangen ist, die zu seiner versicherten Tätigkeit als Busfahrer gehörte. Gegenstand der versicherten Tätigkeit des Klägers war es, mit dem ihm anvertrauten Bus die Fahrgäste möglichst pünktlich und sicher zu den vorgesehenen Haltepunkten zu bringen. Demgemäß hat der Kläger solange eine seinem Beschäftigungsverhältnis als Busfahrer dienende und damit versicherte Tätigkeit ausgeübt, wie er den ihm anvertrauten Bus bestimmungsgemäß zum Transport der Fahrgäste auf der vorgegebenen Route eingesetzt hat. Den Boden dieser versicherten Tätigkeit hat der Kläger zur Überzeugung des Senats dadurch verlassen, dass er den Bus als „Waffe“ gegen den Zeugen T1 eingesetzt und sich auf eine von persönlicher Feindschaft infolge des beidseitigen aggressiven Vorverhaltens geprägte tätliche Auseinandersetzung mit den Zeugen T1 eingelassen hat, die im Sprung des Zeugen in den Rücken des Klägers kulminierte. Der Kläger hat hierbei seine versicherte Tätigkeit auch räumlich unterbrochen, indem er den Arbeitsbereich seines Arbeitsplatzes, nämlich den Bus, verlassen hat, um sich einer im Wesentlichen persönlich-privaten Auseinandersetzung mit dem Zeugen T1 zuzuwenden, die schon deshalb nicht dazu bestimmt war, den betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers, eines Verkehrsbetriebes, zu dienen (vgl. dazu auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.11.2008, L 3 U 15/06 –, juris Rn. 26). Dies ergibt die Würdigung der Aussagen der im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, vor dem Jugendschöffengericht und vor dem Schöffengericht vernommenen Zeugen im Wege des Urkundsbeweises und der vom erkennenden Senat gehörten Zeugen. Dafür spricht bereits, dass der Kläger zu diesem Zweck gemäß den Bekundungen der Zeugin I im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.10.2015 an der Ampel losgefahren ist, als er noch rot hatte, um dem losfahrenden Zeugen T1, der als Fahrradfahrer bereits grün hatte, auf dem Radweg den Weg abzuschneiden. Bereits durch diesen Verkehrsverstoß hat der Kläger die Sicherheit sowohl des auf seinem Fahrrad weitgehend schutzlosen Zeugen T1 als auch seiner Fahrgäste, die ihm gerade anvertraut waren, gefährdet, um mit dem Zeugen eine persönliche Angelegenheit zu regeln. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage hat der Senat keine Zweifel. Die Zeugin I steht weder zum Kläger noch zum Zeugen in einem persönlichen Verhältnis. Ein Interesse, dem Kläger mit ihrer Aussage, die sie im Übrigen in ihrer Vernehmung vor dem erkennenden Senat am 18.12.2019 bestätigt hat, zu schaden, ist ebenfalls nicht erkennbar. Überdies bestätigt auch die polizeilich angefertigte Verkehrsunfallskizze vom 20.05.2015, dass der Bus so auf dem Fuß-/Radweg quer gestanden hat, dass hierdurch dem Kläger der Weg abgeschnitten worden ist. Dass der Kläger die Sicherheit seiner Fahrgäste durch den nicht bestimmungsgemäßen Einsatz des Busses sogar ganz erheblich gefährdet hat, ergibt sich überdies daraus, dass die Zeugin C gemäß ihren Bekundungen vor dem Jugendschöffengericht infolge des Anfahr- und Bremsmanövers des Klägers Angst um ihr im Kinderwagen befindliches Kind hatte, was für den Senat absolut nachvollziehbar ist und überdies durch die Bekundung der Zeugin I vor dem Jugendschöffengericht bestätigt wird, wonach der Kläger „auf 180“ gewesen ist und sie Frau C geraten hat, sich und den Kinderwagen festzuhalten. Der Umstand, dass der Kläger mit dem Zeugen eine persönliche Angelegenheit regeln wollte, ergibt sich zur Überzeugung des Senats zum einen aus der nachfolgenden massiven körperlichen Auseinandersetzung und zum anderen daraus, dass der Kläger dem Zeugen kurz zuvor an der Ampel durch das heruntergekurbelte Seitenfenster gemäß den Bekundungen des Zeugen T1 gesagt hatte „Die Welt ist so klein, komm um die Ecke, wir klären das“. Diese Bekundung des Zeugen T1 in seiner Vernehmung vor dem Schöffengericht am 08.03.2017 ist zur Überzeugung des Senats ebenfalls glaubhaft. Der Zeuge hatte zu diesem Zeitpunkt jedenfalls kein erkennbares Eigeninteresse mehr, sich vor Strafverfolgung wegen dieses Ereignisses zu schützen, da das gegen ihn geführte Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Überdies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage und seine persönliche Glaubwürdigkeit, dass der Zeuge an anderer Stelle ihn belastende Verhaltensweisen wie erhebliche Beleidigungen gegenüber dem Kläger und einen Schlag mit dem Fahrradhelm in dessen Gesicht freimütig eingeräumt hat. Zur Überzeugung des Senats ist auch nicht erwiesen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Sprungs in den Rücken durch den Zeugen T1 seine versicherte Tätigkeit als Busfahrer wieder aufnehmen wollte. Der Senat konnte deshalb dahinstehen lassen, ob der bloße Wille zur (Wieder)Aufnahme der versicherten Tätigkeit zur Bejahung gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes genügt oder, ob hierfür erforderlich ist, dass der Versicherte die Tätigkeit tatsächlich (wieder) aufgenommen hat. Zumindest ein Wille zur Wiederaufnahme der versicherten Tätigkeit als Busfahrer kann sich allein daraus ergeben, dass der Kläger, wie rechtsanwaltlich vorgetragen worden ist, im Zeitpunkt des Sprungs in den Rücken durch den Zeugen T1 dessen Fahrrad unter dem Bus wegnehmen und „zur Seite räumen“ wollte, um alsdann seine versicherte Tätigkeit als Busfahrer fortzusetzen. An einer solchen Handlungstendenz des Klägers bestehen jedoch durchgreifende Zweifel. Denn dagegen, dass der Kläger sich mit dem Willen zur Wiederaufnahme der Busfahrertätigkeit zurück Richtung Fahrrad begeben hat, um dieses mit dem Ziel wegzuräumen, seine Busfahrertätigkeit wieder aufzunehmen begeben hat, spricht die polizeilich angefertigte Verkehrsunfallskizze vom selben Tag, an deren Richtigkeit der Senat keinerlei Zweifel hegt. Denn hiernach befand sich das Fahrrad des Zeugen mehrere Meter weit entfernt vom Fuß-/Radweg, den der Kläger mit seinem Bus blockiert hatte. Das Fahrrad befand sich also weder unter dem Bus, noch bestand für den Kläger irgendeine Notwendigkeit, das Fahrrad zu entfernen, um die Busfahrt fortsetzen zu können. Dies steht überdies auch in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen T1 in der nichtöffentlichen Sitzung des erkennenden Senats vom 18.12.2019, er habe das Fahrrad zur rechten Seite weggeworfen, während der Bus links gestanden habe. Überdies hat auch die Zeugin I im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung am 18.12.2019 bestätigt, dass das Fahrrad neben dem Bus gelegen habe, sodass der Kläger mit seinem Bus an dem Fahrrad hätte vorbeifahren können. An der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussagen hat der Senat schon deshalb keine Zweifel, weil sie mit der polizeilich gefertigten Verkehrsunfallskizze übereinstimmen. Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen hat sich der Senat nicht gedrängt gesehen. Insbesondere stützt der Senat seine Überzeugungsbildung auch auf die Verwertung der zeitnah zum streitigen Ereignis protokollierten Zeugenaussagen Frau C im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung noch am 20.05.2015 sowie vor dem Jugendschöffengericht in dessen öffentlicher Sitzung am 13.06.2016 im Wege des Urkundsbeweises. Diese sind, wie bereits dargelegt, konsistent und glaubhaft, weshalb sich der Senat zu einer erneuten Einvernahme der Zeugin C nicht gedrängt gesehen hat. Im Übrigen haben auch die Beteiligten ausweislich der Terminsniederschrift vom 28.09.2020 eine erneute Einvernahme Frau C als Zeugin nicht für erforderlich gehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie trägt dem Unterliegen des Klägers Rechnung. Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.