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Urteil

L 12 AS 668/20 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2020:1028.L12AS668.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.03.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.03.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Bewilligung eines Grundeinkommens in Höhe von monatlich 2000,- EUR. Der Kläger hat am 04.09.2019 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und eine Anhebung des Regelbedarfs bzw. Gewährung eines Grundeinkommens in Höhe von 2000,- EUR monatlich begehrt. Den tatsächlichen Erfordernissen eines Existenzminimums entspreche ein Grundeinkommen von 2.000 EUR. Zudem wandte er sich zunächst gegen die Abbuchung eines Betrags in Höhe von 137,76 EUR durch die X mobil GmbH, einen X1 Verkehrsbetrieb, erklärte diesen Punkt aber im laufenden Klageverfahren für erledigt. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 2.000 EUR monatlich zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Begehren des Klägers sei nicht zweifelsfrei. Es gehe ihm vermutlich um die Höhe des Regelbedarfs, insoweit sei der Beklagte aber an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden. Der Regelbedarf des Klägers betrage danach 424 EUR monatlich. Das BVerfG habe überdies die sozialrechtlichen Regelbedarfsstufen für verfassungsgemäß erklärt. Der Beklagte überweise von dem Regelbedarf direkt monatlich Abschläge in Höhe von 66 EUR für die Energiekosten an die Stadtwerke. Darüber hinaus sei eine Tilgung in Höhe von 25 EUR monatlich aufgrund von Energiekostenrückständen, mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers, zu leisten. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.03.2020 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, gegen welchen Bescheid der Kläger sich richte. Da es ihm um die Gewährung eines höheren Regelbedarfs gehe sowie um die Höhe der ihm auszuzahlenden Leistungen, müsste sich die Klage gegen einen konkreten Bewilligungsbescheid in Gestalt eines Widerspruchsbescheids richten, was das SG nicht habe erkennen können. Jedenfalls sei der Kläger nicht rechtsschutzbedürftig. Der Kläger hätte sich mit seinem Anliegen zunächst an den Beklagten wenden müssen. Stattdessen habe er sich direkt an das Gericht gewandt und Klage erhoben. Die Klage sei damit unzulässig. Der Kläger hat gegen den ihm am 16.04.2020 zugestellten Gerichtsbescheid am 23.04.2020 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung wiederholt er das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.03.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ein Grundeinkommen in Höhe von 2.000 Euro monatlich zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte stützt seine Berufungserwiderung vollumfänglich auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung gestellt, dass er nochmals mit einem sachkundigen Vertreter von Tacheles zu der Frage des Grundeinkommens an dem Termin teilnehmen möchte. Ferner hat er erklärt, zu seinem Antrag noch eine schriftliche Begründung in Bezug auf das Grundeinkommen einreichen zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Protokoll des Verhandlungstermins und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist bereits unzulässig. Sie scheitert nach § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am zulässigen Gegenstand der Klage. Gegenstand einer Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes sein (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG). Eine Leistungsklage kann nur dann Gegenstand einer Klage sein, sofern ein ablehnender Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat (§ 54 Abs. 5 SGG). Der Kläger, der im Leistungsbezug bei dem Beklagten steht, wendet sich vorliegend nicht gegen einen konkreten Bewilligungsbescheid in der Gestalt eines Widerspruchsbescheides, sondern hat die Klage unabhängig von einem solchen erhoben, um u.a. aus allgemeinem Interesse heraus, für ein Grundeinkommen in Höhe von 2000 EUR monatlich zu streiten. Eine solche Klage losgelöst von einem konkreten Bewilligungsbescheid zu führen, ist allerdings nicht zulässig. Bei dem Begehren des Klägers auf „Verpflichtung bzw. Leistung“ des Beklagten muss vorab seitens des Beklagten über einen beantragten Verwaltungsakt ablehnend entschieden worden sein. Hiergegen müsste der Kläger dann mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorgehen. Der Kläger hat sich vor Klageerhebung nicht an den Beklagten gewandt, sondern direkt sein Klagebegehren auf ein monatliches Grundeinkommen in Höhe von 2000 EUR beim SG geltend gemacht. Soweit der Kläger im Hinblick auf die erstinstanzlichen Hinweise bei dem Beklagten einen Überprüfungsantrag gestellt hat, ist hierzu unter dem 09.05.2019 ein ablehnender Bescheid durch den Beklagten ergangen. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht mit Widerspruch angefochten, so dass er bestandskräftig ist (§ 77 SGG). Der Widerspruch war auch eröffnet und die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides entsprechend richtig, denn er ist nicht automatisch Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Im Klageverfahren ist schon kein Bescheid streitgegenständlich, für den überprüfbar wäre, ob er ersetzt oder geändert worden wäre. Soweit darüber hinaus fraglich ist, ob ein sog. negativer Zugunstenbescheid überhaupt von § 96 Abs. 1 SGG erfasst wird (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 96 Rn. 4b m.w.N. zum Meinungsstand), brauchte der Senat diese Rechtsfrage nicht abschließend zu entscheiden. Jedenfalls in der vorliegenden Situation, in der bislang überhaupt kein Bescheid streitgegenständlich ist, entspricht der Sachverhalt nicht dem Wortlaut des § 96 Abs. 1 SGG. Die Bestandskraft des Bescheides vom 09.05.2019 erübrigt zudem die Frage, ob eine Klageänderung nach § 99 SGG gegeben sein könnte. Jedenfalls wäre eine diesbezügliche Klage bei Bestandskraft des Bescheides unzulässig (vgl. Schmidt a.a.O., § 99 Rn. 13a). Die erhobene Leistungsklage ist in dieser Form nicht zulässig. Die isolierte (echte) Leistungsklage ist auf Verurteilung zu einer bestimmten Leistung – auf die ein Rechtsanspruch bestehen muss – gerichtet, die nicht vom vorhergehenden Erlass eines Verwaltungsaktes abhängt (§ 54 Abs. 5 SGG). Soweit ein Leistungsträger durch Verwaltungsakt -wie hier- vorgehen kann bzw. muss, ist die Erhebung einer Leistungsklage unzulässig. Sie ist daher hauptsächlich bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen mehreren öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern, die nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis stehen, die statthafte Klageart. Die isolierte Leistungsklage kommt im Verhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Bürger nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn zwischen beiden im konkreten Fall kein Subordinationsverhältnis besteht und deshalb eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 54 Rn. 71). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klage ist daher unzulässig. Aus den oben genannten Gründen musste der Senat dem Begehren des Klägers auf Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht entsprechen. Nur ein im Sinne des § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ordnungsgemäß gestellter Vertagungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (vgl. BSG Beschluss vom 13.11.2008, B 13 R 277/08 B, juris Rn. 15). Der Kläger hat seinen Vertagungsantrag damit begründet, dass er noch einmal zur Frage des Grundeinkommens mit einem sachkundigen Vertreter von Tacheles an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen möchte. Die mangelnde Vorbereitung auf einen Termin rechtfertig ohne genügende Entschuldigung schon keine Vertagung (§ 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Im Ergebnis kann das aber dahinstehen. Die Vertagung bezog sich ebenso wie die Bitte, nochmals schriftsätzlich Stellung nehmen zu können, ausdrücklich allein auf das begehrte Grundeinkommen. Auf diese materiell-rechtliche Fragestellung kam es entscheidungserheblich aber bereits deshalb nicht an, weil die Klage aus den oben dargelegten Gründen unzulässig ist. Dies ist dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung umfassend erläutert worden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).