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Urteil

L 11 KA 46/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2020:1202.L11KA46.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2019 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 25.01.2017 verpflichtet, die Widersprüche der Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, jeweils mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2019 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 25.01.2017 verpflichtet, die Widersprüche der Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, jeweils mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger begehren die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Fachärzte für Innere Medizin – Schwerpunkt Nephrologie – für den von der Beigeladenen zu 7) ausgeschriebenen Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 8). Der 1950 geborene Beigeladene zu 8) war seit dem 7. Mai 1992 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er war seither als Arzt fachärztlich – wechselnd im Rahmen einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis – tätig. Eine Facharzt- und Schwerpunktbezeichnung führte er nicht. Er unterhielt zuletzt seit August 2010 zusammen mit Herrn Dr. B J, Facharzt für Innere Medizin, eine nephrologische Gemeinschaftspraxis mit Dialysezentraum, welche als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt wurde. Die vertragsärztliche Zulassung des Dr. J war dabei als eine an die Zulassung des Beigeladenen zu 8) gekoppelte Sonderbedarfszulassung erteilt worden. Sowohl der Beigeladenen zu 8) als auch sein Partner hatten zusätzlich zwei Versorgungsaufträge Dialyse gemäß § 3 Abs. 3a der Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) inne. Die Zulassung des Beigeladenen zu 8) bezog sich langjährig auf die Praxisanschrift in der C-Straße. 200 in Castrop-Rauxel. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 wurde die Verlegung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 8) an den Standort E-Straße 32 in Castrop-Rauxel genehmigt. Eine weitere – genehmigte – Verlegung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 8) fand dann mit Wirkung zum 1. Juli 2014 an den Standort X-Straße 40 in Castrop-Rauxel statt. Die Anmietung der Praxisräume C-Straße 200 – ohne Räumlichkeiten für die Dialyseleistungen – erfolgte durch den Beigeladenen zu 8) als Mieter gegenüber den ehemaligen Geschäftsführern der A Health Care GmbH als Vermietern. Diese Praxisräume kündigte der Beigeladene zu 8) fristgerecht zum 1. Juli 2014 und übergab sie ordnungsgemäß geräumt. In der Folgezeit haben diese Räumlichkeiten – nach seinem weiteren Vortrag in Parallelverfahren – teilweise leer gestanden, teilweise seien sie von einer Zahnarztpraxis genutzt worden. Seit den frühen 90er Jahren hatte der Beigeladene zu 8) zudem Kooperationsverträge mit der o.g. A Health Care GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin, der A Medizintechnik GmbH, abgeschlossen (zuletzt Kooperationsvertrag vom 28. April 2003). Die Laufzeit des Vertrages betrug 20 Jahre. Ziel der Kooperation war, dass sich die GmbH um die Anmietung und Einrichtung der Dialyseräume für die Gemeinschafts- bzw. Einzelpraxis kümmerte (= Betrieb des Dialysezentrums). Vertraglich sollte durch die GmbH der Betrieb von zwei Dialysezentren sichergestellt werden, nämlich in der C-Straße. 200 in Castrop-Rauxel und im W- Krankenhaus, S-Straße in Datteln. Dabei kam es nach Angaben des Beigeladenen zu 8) immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragspartnern, gleichwohl wurde an der Kooperation zunächst festgehalten. Der Dialysebereich wurde – so der weitere Vortrag des Beigeladenen zu 8) in mehreren Parallelverfahren – demgemäß bis zum 31. Dezember 2013 zunächst an den Standorten C-Straße 200 in Castrop-Rauxel und am W-Krankenhaus in Datteln betrieben. Dabei ersetzte jedoch – ab einem nicht bekannten Zeitpunkt im Jahr 2008 – faktisch der Standort F-Straße 3-11 in Castrop-Rauxel den Standort C-Straße 200. Ab dem 1. Januar 2014 wurde für den Dialysebereich eine – dann durch die Beigeladene zu 7) genehmigte – Interimslösung in einem ehemaligen Hospiz an der T-Straße 6 in Datteln genutzt. Ab dem 1. Juli 2014 wurden beide Bereiche (Praxis und Dialyse) ausschließlich am Standort X-Straße 40 in Castrop-Rauxel ausgeübt. Die Räumlichkeiten am F-Straße 3-11 in Castrop-Rauxel betrieb hingegen ab dem 1. Januar 2014 die A Health Care GmbH mit anderen Ärzten im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens weiter. Daran beteiligte sich auch der hiesige Beigeladene zu 11). Hintergrund der Standortwechsel war, dass der Beigeladene zu 8) den Kooperationsvertrag mit der A Health Care GmbH zum 31. März 2013 gekündigt hatte. Dieser Kündigung folgten zwei zivilgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen der A Health Care GmbH und u.a. dem Beigeladenen zu 8): In deren Rahmen wurde der Beigeladene zu 8) zum einen durch ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm verpflichtet, den mit der A Healthcare GmbH abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C-Straße 200, Castrop-Rauxel, zu erfüllen und fortzuführen (OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2016 – I.17 U 64/14; Vorinstanz Landgericht [LG] Dortmund, Urteil vom 18. März 2014 – 25 O 347/13; nachgehend: Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 7. März 2017 – II ZR 51/16). Zum anderen erwirkte die A in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die (rechtskräftige) Verurteilung des Beigeladenen zu 8) zur Abgabe der Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss, mit welcher er die (Rück-)Verlegung seines Vertragsarztsitzes an die C-Straße 200 in Castrop-Rauxel beantragte (OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2016 – I-17 U 84/14; LG Dortmund, Urteil vom 27. Mai 2014 – 25 O 118/14). Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Entsprechend § 894 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sah der Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Münster (ZA) den Antrag als gestellt an und genehmigte in seiner Sitzung vom 15. März 2016 die Verlegung seines Vertragsarztsitzes an den Standort C-Straße 200 in Castrop-Rauxel mit Wirkung vom 16. März 2016. Zudem wurde mit Ablauf des 15. März 2016 bezüglich des Vertragsarztsitzes in der X-Straße 40 sowohl die erteilte Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit widerrufen als auch die Beendigung der Sonderbedarfszulassung des Herrn Dr. J festgestellt. Dagegen wandten sich der Beigeladene zu 8) und Herr Dr. J, u.a. mit dem Hinweis, dass die Verurteilung (noch) nicht rechtskräftig sei, letztlich erfolglos im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Sozialgericht [SG] Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. August 2016 – S 16 KA 2/16 ER; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2016, L 11 KA 72/16 B ER). Den gleichfalls eingelegten Widerspruch wies der Beklagte zurück (Beschluss vom 18. Mai 2016); die daraufhin erhobene Klage blieb ohne Erfolg (SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Januar 2020 – S 16 KA 7/16 [rechtskräftig]). Der Beigeladene zu 8) nahm nach der Genehmigung der Verlegung durch den ZA keine ärztliche Tätigkeit am Vertragsarztsitz Castrop-Rauxel, C-Straße 200, auf. Stattdessen verwies er auf eine objektive Unmöglichkeit der Aufnahme, da sich in den entsprechenden Räumlichkeiten in der C-Straße zwischenzeitlich eine Zahnarztpraxis befinde. Andere Räumlichkeiten in diesem Gebäude entsprächen nicht den Qualitätsvoraussetzungen nach § 6 der Qualitätsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren. Demgegenüber wurden – nach Angaben der Beigeladenen zu 7) – am Standort X-Straße 40 im Quartal I/2016 43 chronisch nierensuffiziente Patienten/Innen mit Blutreinigungsverfahren behandelt, von denen 32 in Castrop-Rauxel wohnhaft waren. Auch nach dem 15. März 2016 – im Quartal II/2016 – sind diese 43 Patienten/Innen von dem Beigeladenen zu 8) (bis zum 30. Juni 2016 gemeinschaftlich mit Dr. J) weiterhin am Standort X-Straße 40 betreut worden. Eingedenk dessen entzog der ZA dem Beigeladenen zu 8) mit Ablauf des 26. April 2016 seine vertragsärztliche Zulassung (Beschluss des ZA vom 26. April 2016, ausgefertigt als Bescheid am 4. Mai 2016). Dagegen eingelegter Rechtsschutz blieb erfolglos (SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. August 2016 – S 16 KA 4/16 ER; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – L 11 KA 70/16 B ER). Der Beigeladene zu 8) stellte Mitte des Jahres 2016 seine ärztliche Tätigkeit auch an dem Sitz X-Straße 40 in Castrop-Rauxel ein. Mit Wirkung ab dem 30. September 2016 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalterin wurde die Beigeladene zu 9) bestellt. Der Beigeladene zu 8) beantragte bereits am 10. Mai 2016 hinsichtlich der Praxis, die in der Raumordnungsregion Emscher-Lippe mit einem relevanten Versorgungsgrad von 214,7% liegt, die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens. Die Beigeladene zu 7) sprach sich für die Durchführung aus und verwies darauf, dass nach § 4 Abs. 2 der Anlage 9 des BMV-Ä der Versorgungsauftrag Dialyse in den Fällen einer Praxisnachfolge auf den Nachfolger übertragbar sei, wenn in seiner Person die Voraussetzungen gegeben seien. Seine Übertragung erfolge im Rahmen der Nachbesetzung daher ohne Überprüfung der wirtschaftlichen Versorgungsstruktur, § 6 Abs. 1 der Anlage 9 des BMV-Ä. Der ZA stimmte dem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens für den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 8) zu (bestandskräftiger Beschluss vom 26. Juli 2016, ausgefertigt als Bescheid am 4. August 2016). Die Beigeladene zu 7) wurde zur unverzüglichen – maximal dreimaligen – Ausschreibung desselben verpflichtet. Eine Wiederaufnahme der Ausschreibung nach dessen Beendigung, um eine Ausschussentscheidung über eine Bewerberzulassung zu ermöglichen, sollte grundsätzlich nur bis zum 31. Oktober 2016 möglich sein. Das sollte dann nicht gelten, wenn der Ausschuss eine Fristverlängerung unter Nachweis des Fortbestands einer fortführungsfähigen Praxis bewilligen würde. In anderen Fällen der Ausschreibungsbeendigung sollte das Nachbesetzungsverfahren enden und die Zulassung eines Praxisnachfolgers ausgeschlossen sein. Als Grund für diese Vorgehensweise verwies der ZA darauf, dass die Zulassung des Beigeladenen zu 8) bereits zum 26. April 2016 entzogen worden sei, während die Praxisnachfolge eine fortführungsfähige Praxis voraussetze, welche vom Nachfolger noch fortgeführt werden könne (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. März 2013 – B 6 KA 19/12 R). Auf die Ausschreibung im August 2016 mit dem Text: „Internistische Praxis in der ROR Emscher Lippe (Kreis Recklinghausen)“ und der Ausschreibungsfrist bis zum 20. September 2016 (Nr. m5991 in: KVWL kompakt Ausgabe 8/2016, S. 27) meldeten sich u.a. der Kläger zu 1), der Kläger zu 2), die Beigeladene zu 10) und der Beigeladene zu 11). Alle Bewerber – soweit bekannt – sind Fachärzte für Innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie. U.a. der Kläger zu 2) beantragte neben der Zulassung zudem die Verlegung des Vertragsarztsitzes (zurück) an die X-Straße 40. Die Beigeladene zu 7) verwies im Zulassungsverfahren auf den besonderen Stellenwert einer wohnortnahe Dialyseversorgung (Stellungnahmen vom 20. und 24. Oktober 2016). Bei der Auswahl des Nachfolgers sollte insofern besondere Berücksichtigung finden, ob der Bewerber bereit sei, die Versorgung der in Castrop-Rauxel wohnhaften chronisch nierensuffiziente Patienten/Innen durch die Übernahme eines besonderen Versorgungsauftrages sicherzustellen. In einer ersten Sitzung des ZA vom 25. Oktober 2016 erklärte u.a. der Beigeladene zu 8) den Verzicht auf seine Zulassung mit Ablauf des Tages zu Protokoll (Sitzungsprotokoll des ZA). Nach Erörterung und Abwägung vertrat der ZA die Auffassung, dass nach den gesetzlichen Kriterien des § 103 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – unter Ablehnung aller weiteren Anträge – dem Kläger zu 1) die Zulassung zu erteilen sei. Da jedoch kein Praxisübernahmevertrag vorliege, werde die Entscheidung auf die Sitzung des ZA vertagt. In seiner zweiten Sitzung am 22. November 2016 beschloss der ZA (ausgefertigt als Beschluss am 1. Dezember 2016), dass die Zulassung des Beigeladenen zu 8) mit Ablauf des 25. Oktober 2016 durch Verzicht ende und der Kläger zu 1) als Facharzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie, für den Vertragsarztsitz in der C-Straße 200 in Castrop-Rauxel mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werde. Darüber hinaus lehnte er u.a. die Anträge des Klägers zu 2) und des Beigeladenen zu 11) ab. Auf den weiteren Inhalt wird Bezug genommen. Dagegen erhob u.a. der Kläger zu 2), die Beigeladene zu 10) und der Beigeladene zu 11) Widerspruch. Der Kläger zu 2) begründete seinen Widerspruch dahingehend, dass er ohne nähere Begründung unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 20. März 2013 (B 6 KA 19/12 R) bei zuvor festgestellter gleichwertiger Qualifikation nicht berücksichtigt worden sei. Er sei zur Praxisfortführung sowohl an der X-Straße als auch an der C-Straße bereit. Eine Sitzverlegung sei insofern gar nicht zwingend gewollt. Er sei zudem bereit, einen Betrag von 800.000,00 € zu bieten. Die Beigeladene zu 10) monierte maßgeblich, dass ihr Bevollmächtigter nicht an der gesamten Sitzung des ZA am 25. Oktober 2016 habe teilnehmen dürfen. Die Entscheidung sei jedenfalls verfahrensmäßig zu beanstanden. Es sei Akteneinsicht zu gewähren. Der Beigeladene zu 11) verwies zunächst darauf, dass er in die Warteliste für die Raumordnungsregion Münster eingetragen sei. Er habe insofern sein Interesse bekundet, wobei die Eintragung für Münster auf einem Informationsversehen beruhte. Dieses zeige sich auch in dem weiterhin beim ZA anhängigen Antrag auf Sonderbedarfszulassung im Bereich Castrop-Rauxel. Er könne aufgrund seiner Tätigkeit F-Straße in Castrop-Rauxel beste Eignungskriterien vorweisen. Er verfüge über eine erhebliche Patientenbindung im Bereich der Dialyseversorgung, nachdem er im Kostenerstattungsverfahren gemäß § 13 SGB V auch Patienten des Beigeladenen zu 8) nach der Sitzverlegung betreut und so die Versorgungskontinuität (mit)gesichert habe. Der Kläger zu 2) habe einen Antrag auf Verlegung gestellt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) habe jedoch schon entschieden, dass Praxisverlegungsanträge einer Nachfolgebewerbung schädlich seien, wenn es andere Bewerber gebe, die den Vertragssitz vor Ort übernehmen wollen (Verweis auf Senat, Beschluss vom 19. Mai 2014 – L 11 KA 99/13 B ER). Der Kläger zu 1) beantragte, die Widersprüche insgesamt zurückzuweisen. Er trug vor, dass der ZA seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt habe, dass die Bewerber gleichrangig seien und ausschließlich er für den maßgeblichen Versorgungsbereich in die Warteliste eingetragen gewesen sei. Zudem beantragte er die sofortige Vollziehung der Entscheidung des Beklagten über die Zulassung des Klägers zu 1) anzuordnen. Im Rahmen der Sitzung des beklagten Berufungsausschusses am 25. Januar 2017 verhandelte er die Widersprüche des Klägers zu 2), des Beigeladenen zu 11) und zudem den weiteren Widerspruch der Frau Dr. K. Er verwies darauf, dass er nicht mehr von einem übergabefähigen Praxissubstrat analog der Bestimmung des § 103 Abs. 4 SGB V ausgehe, hob den Beschluss des ZA vom 22. November 2016 auf und lehnte die Zulassungsanträge der Kläger zu 1) und 2) und des Beigeladenen zu 11) sowie der Frau Dr. K ab. In dem am 9. März 2017 als Bescheid ausgefertigten Beschluss führte der Beklagte zur Begründung aus: Erforderlich für die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 8) sei die Existenz einer fortführungsfähigen Praxis. Eine Praxis könne nur dann von einem Nachfolger fortgeführt werden, wenn der ausscheidende Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Zulassung tatsächlich unter einer bestimmten Anschrift in nennenswertem Umfang (noch) vertragsärztlich tätig gewesen sei. Dies setze unter anderem den Besitz oder Mitbesitz von Praxisräumen, die Ankündigung von Sprechzeiten, die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen sowie das Bestehen der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet erforderlichen Praxisinfrastruktur voraus. Ein Vertragsarzt, der eine vertragsärztliche Tätigkeit tatsächlich nicht wahrnehme, keine Praxisräume mehr besitze, keine Patienten mehr behandele und über keinen Patientenstamm verfüge, betreibe keine fortführungsfähige Praxis mehr (Verweis auf BSG, Urteil vom 23. März 2016 – B 6 KA 9/15 R). Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe der Beigeladene zu 8) keine fortführungsfähige Praxis unter der Adresse C-Straße 200 besessen. Das Nachbesetzungsverfahren sei grundsätzlich für einen konkreten Vertragsarztsitz durchzuführen. Der Vertragsarztsitz sei untrennbar mit dem Zulassungsstatus verbunden. Eine Zulassung erfolge immer für einen konkreten Vertragsarztsitz. Seit dem 15. März 2016 habe es an der X-Straße keinen (genehmigten) Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 8) mehr gegeben. Nach Genehmigung der Verlegung seines Vertragsarztsitzes an die C-Straße 200 in Castrop-Rauxel habe der Beigeladene zu 8) dort wiederum keine ärztliche Tätigkeit aufgenommen. Dazu habe er unter anderem behauptet, Räume ständen ihm dort nicht zur Verfügung. Es habe daher weder zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Nachbesetzungsverfahren noch zum Zeitpunkt des Verzichtes auf die Vertragsarztzulassung eine fortführungsfähige Praxis des Beigeladenen zu 8) an dem Standort C-Straße 200 in Castrop-Rauxel gegeben. Unerheblich sei, ob an der Adresse F-Straße 3-11, an der der Beigeladene zu 8) die Dialyse betrieben habe, noch eine entsprechende Praxisausstattung zur Verfügung stehe. Zudem sei auch nicht bereits deshalb eine fortführungsfähige Praxis anzunehmen, weil der ZA die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens genehmigt habe. Die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG (Verweis auf BSG, Urteil vom 23. März 2016 – B 6 KA 9/15 R) gelte auch noch nach der zwischenzeitlich erfolgten Änderung durch die Einführung der vorgeschalteten Entscheidung des ZA fort. Ebenfalls im Rahmen der Sitzung des beklagten Berufungsausschusses am 25. Januar 2017 verhandelte dieser den Widerspruch der Beigeladenen zu 10) und verwarf diesen mit weiterem Beschluss von diesem Tag als unzulässig. Dieser Beschluss war streitgegenständlich in einem weiteren Verfahren vor dem Senat (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2020, L 11 KA 21/18). Die Kläger zu 1) und zu 2), denen der Bescheid am 10. März 2017 [Kläger zu 1)] bzw. am 11. März 2017 [Kläger zu 2)] zugestellt wurde, haben am 24. März 2017 [Kläger zu 1)] bzw. den 11. April 2017 [Kläger zu 2)] Klage zum SG Gelsenkirchen erhoben. Die zunächst unter dem Aktenzeichen S 16 KA 2/17 geführte Klage des Klägers zu 2) hat das SG mit Beschluss vom 4. September 2017 zu dem hiesigen Verfahren verbunden. Der Kläger zu 1) sieht die Entscheidung des ZA sei zutreffend an. Am rechtlich korrekten Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 8) bzw. in einem durch einen Gang erreichbaren Nebengebäude würden die Dialyseleistungen durch einen Dritten ungehindert weiter im Wege des Kostenerstattungsverfahrens betrieben. Zumindest ein Patientenstamm sei daher immer noch vorhanden. Seit Bestehen der Praxis sei die Dialyse stets am Standort F-Straße durchgeführt worden. Die Patienten würden dort weiterbehandelt. Tatsächlich würden sich die Praxis (C-Straße) und die ausgelagerte Praxisstätte (F-Straße) „im selben Gebäudeteil“ befinden. Auch habe der beklagte Berufungsausschuss in seiner Entscheidung nicht zu prüfen gehabt, ob ein Vertragsarztsitz in dem Zeitpunkt der Ausschreibung tatsächlich vorhanden gewesen sei. Die Entscheidung zur Ausschreibung sei bestandskräftig durch den ZA im Nachbesetzungsverfahren erfolgt und auch von dem Beklagten im Rahmen seiner Entscheidung zu beachten. Die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG sei nach der Einführung des Verfahrens nach§ 103 Abs. 3a SGB V obsolet. Er habe sich zudem auf die Ausschreibung verlassen und sein bis dato bestehendes Angestelltenverhältnis gekündigt. Der Kläger zu 1) hat beantragt, die Beschlüsse des Beklagten vom 25. November 2017 aufzuheben mit der Maßgabe festzustellen, dass die Widersprüche der Beteiligten Frau Dr. K, Dr. D und Herr U zurückgewiesen bleiben und der Kläger zur vertragsärztlichen Versorgung entsprechend des Beschlusses des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Münster vom 22. November 2016 zugelassen wird. Der Kläger zu 2) ist ebenfalls der Auffassung, dass es eine fortführungsfähige Praxis des Beigeladenen zu 8) im Zeitpunkt der Ausschreibung gegeben habe, da es auch weiterhin die Patienten geben würde, die immer noch an dem gleichen Standort Dialyseleistungen in Anspruch nehmen würden. Zudem sei auch das OLG Hamm von einer fortführungsfähigen Praxis ausgegangen. Allerdings sei entgegen der Auffassung des ZA ihm der Vertragsarztsitz zuzusprechen gewesen. Der Kläger zu 2) hat beantragt, den Bescheid des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk Münster vom 22. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 25. Januar 2017 zum Az.: BA – Nr.: 1/2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Zulassungsantrag des Klägers mit vollem Versorgungsauftrag zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Facharzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie, für den Vertragsarztsitz: Castrop-Rauxel, C-Straße 200, stattzugeben, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch des Klägers vom 2. Januar 2017 gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses der Ärzte und Kranken-kassen für den Regierungsbezirk Münster vom 22. November 2016, Nr. 943/2016 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Ansicht haben Entscheidungen des ZA nach § 103 Abs. 3a SGB V im Hinblick auf die hier zentrale Frage, ob im Zeitpunkt der Stellung des Nachbesetzungsantrages eine förderungsfähige Praxis bestanden habe, keine präjudizielle Wirkung. Die Ausführungen des Klägers zu 1) zur Frage des offensiven und defensiven Widerspruchs lägen bereits deshalb neben der Sache, da der Beklagte nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens entscheide. Unstreitig habe der Beigeladene zu 8) zum Zeitpunkt der Ausschreibung unter der Anschrift C-Straße 200 selbst keine Praxis betrieben. Dabei sei unschädlich, dass in einem Nebengebäude die Dialyse durch einen Dritten – auch bezüglich der ehemaligen Patienten des Beigeladenen zu 8) – durchgeführt worden sei. Unabhängig davon würden die Kläger verkennen, dass es vorliegend zunächst nur um den Vertragsarztsitz – Innere Medizin – gehen würde. Ob tatsächlich ein entsprechender Auftrag im Bereich der Dialyse erteilt werden könne, stehe überhaupt nicht fest. Es sei auch nicht so, dass eine Entschädigung zu zahlen sei, wenn der ZA im Rahmen seiner Entscheidung nach § 103 Abs. 3a SGB V feststellen sollte, dass eine fortführungsfähige Praxis nicht existiere. Ein Anspruch sei in § 103 Abs. 3a Satz 13 SGB V nur für den Fall geregelt, dass der ZA die Nachbesetzung eines Vertragsarztes aus Versorgungsgründen ablehne. Eine Praxis, die nicht fortführungswürdig sei, habe hingegen keinen Wert. Die am Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 1) bis 9) haben keine Anträge gestellt (Be-schlüsse vom 18. Mai 2017, vom 14. September 2017 und vom 28. Dezember 2017). Die Beigeladene zu 9) hat vorgetragen, dass die Ausführung des Beschlusses des ZA, in welchem die Praxisverlegung zurück an die C-Straße genehmigt worden sei, nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nichtig sei, da objektiv unmöglich. Es seien dort keine geeigneten Räume anmietbar gewesen. Die Beigeladenen zu 10), die durch das SG mit weiterem Beschluss vom 6. März 2019 am Verfahren beteiligt worden ist, hat beantragt, die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes von Herr V Z, C-Straße 200, Castrop-Rauxel nach Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden, wobei die Beigeladene zu 10) nach Rechtskraft der Entscheidung in dem Verfahren S 16 KA 4/17 SG Gelsenkirchen (= L 11 KA 21/18 LSG NRW) ggf. zu beteiligen ist. Sie hat begründend ausgeführt, dass der ZA die Frage der fortführungsfähigen Praxis bereits abschließend und bestandskräftig entschieden habe. Die durch den Beklagten zitierte Rechtsprechung verhalte sich zu der Rechtslage vor Einführung des § 103 Abs. 3a SGB V zum 1. Januar 2013. Die Neuregelung mache diese obsolet (Verweis auf SG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2017 – S 87 KA 946/16; BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 – B 6 KA 46/17 R). Das SG hat mit Urteil vom 8. Mai 2019 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das dem Kläger zu 1) am 4. Juni 2019 und dem Kläger zu 2) am 6. Juni 2019 zugestellte Urteil haben sich der Kläger zu 1) am 1. Juli 2019 und der Kläger zu 2) am Montag, den 8. Juli 2019 mit der Berufung gewandt. Unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags trägt der Kläger zu 1) ergänzend vor, dass die Mitwirkung des Beklagten im Ausschreibungsverfahren ausdrücklich gesetzgeberisch verworfen worden sei. Zudem werde ignoriert, dass am Standort X-Straße unstreitig eine fortführungsfähige Praxis vorgelegen habe. Die Verlegung sei lediglich fingiert worden. Dieser Sonderfall könne nicht zum Entfallen der Nachbesetzungsmöglichkeit führen. Vertiefend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag hat der Kläger zu 2) ausgeführt, dass nicht formal – wie das SG es getan habe – auf die Anschrift, sondern auf das Vorhandensein eines Praxisbetriebs abgestellt werden müsse, wenn die Frage der fortführungsfähigen Praxis betrachtet werde. Die Kläger zu 1) und 2) beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2019 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Beschlusses vom 25. Januar 2017 zu verpflichten, die Widersprüche der Kläger zu 1) und 2) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Er trägt ergänzend vor, dass der Versuch eine fortführungsfähige Praxis damit zu begründen, dass sich am Standort „F-Straße“ noch mehr als 30 Patienten behandeln ließen, nicht verfangen könne. Der Beigeladene zu 8) habe seinen Standort an die X-Straße verlegt, da er die Dialyseeinrichtung seines früheren Geschäftspartners am Standort F-Straße gerade nicht mehr benutzen wollte. Zudem werde nochmals darauf verwiesen, dass der Versorgungsauftrag nach Anlage 9.1 des BMV-Ä nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sei. Für deren Erteilung seien die KVen zuständig. Insofern habe das BSG bereits darauf verwiesen, dass die Zusicherung eines entsprechenden Versorgungsauftrages Voraussetzung für die Erteilung einer auf die Versorgung von chronisch nierensuffizienten Patienten gerichteten Zulassung und damit untrennbar mit dieser Statusentscheidung verbunden sei (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – B 6 KA 43/14 R, Rn. 30 zu § 37 Abs. 4 BPRL). Eine Zusicherung der Beigeladenen zu 7), einem der Kläger einen Dialyseauftrag zu erteilen, liege nicht vor. Der Beigeladene zu 8) habe im Rahmen der Sitzverlegung selbst geäußert, dass ihm am Standort C-Straße eine Dialysedurchführung nicht möglich sei. Auch für die Durchführung der Dialysetätigkeit in der X-Straße hätte es einer – nicht vorliegenden – Genehmigung der Beigeladenen zu 7) bedurft. Die Beigeladenen zu 1) bis 9) haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 7) hat erläutert, das BSG habe herausgestellt, dass die Interessen eines Bewerbers um den Sitz nur insoweit zu berücksichtigen seien, als die Auswahl unter ihnen nach den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien erfolge (Verweis auf BSG, Urteil vom 20. Februar 2020 – B 6 KA 20/18 R). Durch den angefochtenen Beschluss ende das Verfahren vorliegend hingegen ohne Auswahlentscheidung. Rechtlich geschützte Interessen der Beteiligten seien nicht betroffen. Die Beigeladene zu 9) hat erklärt, dass eine Einigung mit dem Kläger zu 1) getroffen worden sei. Der Senat hat den Beigeladenen zu 11) am Verfahren beteiligt (Beschluss vom 12. August 2019). Er und die Beigeladene zu 10) haben sich den Berufungsanträgen der Kläger zu 1) und 2) angeschlossen. Der Beigeladene zu 11) hat zudem vorgetragen, dass über die Nachbesetzung alsbald zu entscheiden sei (Verweis auf BSG, Urteil vom 5. Juni 2013 – B 6 KA 2/13 R). Mit fortschreitendem Zuwarten verflüchtige sich der in der ehemaligen Praxis des Beigeladenen zu 8) immer noch vorhandene Good will bzw. sein Patientenstamm. Immerhin umfasse dieser nach wie vor mehr als 30 Patienten, die seinerzeit im Wege des Kostenerstattungsverfahrens am wohnortnahen Standort verblieben (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. August 2018 – 1 BvR 1781/17, Rn. 27). Zudem sei die Praxis als Einheit zu betrachten, so dass auch der Komplex F-Straße, der durch einen ober- und einen unterirdischen Gang verbunden sei, mit in die Betrachtung einzubeziehen sei. Die Frage der Fortführungsfähigkeit sei durch den Beklagten nicht mehr zu prüfen. Die Frage der örtlichen Zulassung habe wenig Bedeutung bei der Frage, ob eine fortführungsfähige Praxis vorliege. Da alle Bewerber vorliegend im Rahmen ihrer offensiven Konkurrentenwidersprüche von einer fortführungsfähigen Praxis ausgegangen seien, weder die beigeladenen Krankenkassen noch die Beigeladene zu 7) Klage gegen den Ausschreibungsbeschluss des ZA oder Widerspruch gegen den Beschluss des ZA eingelegt haben, mit welchem der Kläger zu 1) zugelassen worden sei, habe sich diese Frage für den Beklagten nicht mehr gestellt. Das BSG habe sich zuletzt in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2018 (B 6 KA 28/17 R) zur Praxisnachfolge verhalten. Zwar betone das BSG, dass eine Fortführung der Praxis voraus-gesetzt und eine isolierte Übertragung einer Zulassung ausgeschlossen sei, allerdings verweise es auch darauf, dass der Frage der Übernahme des Patientenstamms dafür maßgebliche Bedeutung zukomme, insbesondere wenn sich die Fortsetzung vor Ort durch den Nachfolger nicht realisieren lasse. Dabei könne vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Entfernung zwischen C-Straße und X-Straße lediglich wenige 100m betragen würde. Zudem werde durch den Beklagten verkannt, dass nach § 4 der Anlage 9.1 des BMV-Ä in Fällen der Praxisnachfolge der Versorgungsauftrag auf den Praxisnachfolger übertragbar sei, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien, was vorliegend der Fall wäre. Die Entscheidung des BSG (Urteil vom 20. Februar 2020 – B 6 KA 20/18 R) habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Die übrigen Beigeladenen haben sich im Verfahren nicht zur Sache geäußert. Der Senat hat folgende Unterlagen beigezogen: die Gerichtsakten des SG Gelsenkirchen bzgl. der o.g. Verfahren des Beigeladenen zu 8), die Gerichtsakten des OLG Hamm im einstweiligen Verfügungsverfahren, die Akte des Zulassungsausschuss bzgl. des Klägers zu 1), einen Arztregisterauszug bzgl. des Beigeladenen zu 8), die im Jahr 2013 bis 2016 geltenden Genehmigungen gemäß Anlage 9.1 des BMV-Ä bzgl. des Beigeladenen zu 8). Zudem hat die Beigeladene zu 7) Unterlagen zu den Behandlungsfällen des Beigeladenen zu 7) vorgelegt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verfahren betreffend den Beigeladenen zu 8) und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: A. Streitgegenstand ist allein der Beschluss des beklagten Berufungsausschusses. Die Aufhebung des Bescheides des Berufungsausschusses führt nicht zu einer Wiederherstellung des Ausgangsbescheides; vielmehr ist die Entscheidung des ZA in der Entscheidung des Berufungsausschusses aufgegangen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 6 KA 19/12 R – SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 19; BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 6 RKa 40/91 – SozR 3-2500 § 96 Nr. 1; Senat, Urteil vom 14. November 2018 – L 11 KA 91/16 – juris). Der Beklagte hat mit Beschluss vom 25. Januar 2017 u.a. über die Widersprüche des Klägers zu 2) (BA-Nr. 1/2017) und des Beigeladenen zu 11) (BA-Nr. 2/2017) entschieden, mit denen sich diese gegen den den Kläger zu 1) begünstigenden Beschluss des ZA vom 22. November 2016 gewandt haben. Nicht streitgegenständlich ist die ebenfalls im Rahmen dieses Beschlusses getroffene Entscheidung über den Widerspruch der Frau Dr. K (BA-Nr. 98/2016). Diese abtrennbare Entscheidung des Beklagten ist mangels eines durch Frau Dr. K erhobenen Rechtsbehelfs bestandskräftig geworden. Gleichfalls nicht im vorliegenden Berufungsverfahren streitbefangen ist die mit weiterem Beschluss des Beklagten vom 25. Januar 2017 getroffene Entscheidung über den Widerspruch der Beigeladenen zu 10) (BA-Nr. 102/2016), mit welchen er diesen als unzulässig verworfen hat. Die Beigeladene zu 10) hat sich vorliegend vielmehr dem Berufungsantrag der Kläger zu 1) und 2) angeschlossen; Rechtsschutz gegen den Beschluss vom 25. Januar 2017 (BA-Nr. 102/2016) sucht sie hingegen in einem gleichfalls am 2. Dezember 2020 vor dem Senat verhandelten Verfahren L 11 KA 21/18. B. Gegen das dem Kläger zu 1) am 4. Juni 2019 und dem Kläger zu 2) am 6. Juni 2019 zugestellte Urteil des SG Gelsenkirchen vom 8. Mai 2019 haben sich der Kläger zu 1) am 1. Juli 2019 und der Kläger zu 2) am Montag, den 8. Juli 2019 mit der Berufung gewandt. Die insoweit schriftlich eingelegten Berufungen der Kläger zu 1) und 2) gegen das genannte Urteil sind zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1, Abs. 2, 63 SGG). C. Die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) sind auch begründet, denn das SG hat ihre zulässigen und begründeten Klagen zu Unrecht abgewiesen. I. Die erhobenen Klagen sind zunächst zulässig. 1. Statthaft ist vorliegend die gegen die Ablehnung der Zulassungsanträge der Kläger durch den Beklagten gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Neubescheidungsklage) gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG (BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – B 6 KA 44/13 R – SozR 4-2500 § 103 Nr. 16, Rn. 23). 2. Die weiter erforderliche Klagebefugnis setzt die Behauptung der Kläger voraus, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein; eine Beschwer ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist. Danach begründet die formelle Beschwer im Sinne einer Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte die Klagebefugnis. Eine formelle Beschwer ist nur dann zu verneinen, wenn die Rechte der Kläger durch die in Rede stehende Entscheidung oder Maßnahme offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Ob die angegriffene Entscheidung den Anfechtenden tatsächlich in eigenen Rechten verletzt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (BSG, Urteil vom 12. Februar 2020 – B 6 KA 20/18 R – juris, m.w.N.). a) Bei der offensiven Konkurrentenklage, bei der mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung streiten, folgt die Anfechtungsbefugnis aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit jedes Bewerbers (BSG, Urteil vom 7. Februar 2007 – B 6 KA 8/06 R – BSGE 98, 98; Senat, Beschluss vom 20. Mai 2009 – L 11 B 5/09 KA ER – juris). Offensive – wie auch defensive – Konkurrentenklagen sind immer dann zulässig, wenn der übergangene Bewerber plausibel geltend macht, die Auswahlentscheidung sei zu seinen Lasten fehlerhaft (BSG, Urteil vom 5. November 2003 – B 6 KA 11/03 R – BSGE 91, 253; Senat, Beschluss vom 20. Mai 2009, a.a.O.; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 – L 11 KA 86/16 – juris). b) Vorliegend tragen die Kläger eine Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Entscheidung des Beklagten vor. Dieser habe fehlerhaft keine Auswahlentscheidung getroffen, da er bereits – aus ihrer Sicht – rechtswidrig den Tatbestand des § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V verneint habe. Dieser fordere nur, dass die Bewerber den Vertragsarztsitz „fortführen wollen“. Der Beklagte habe hingegen eine objektive Komponente (fortführungsfähige Praxis) dort hineingelesen, die im Verfahren nach § 103 Abs. 3a SGB V bereits abschließend durch den ZA geklärt worden sei. Rechtlich geschützte Interessen der Beteiligten sind – entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 7) – auch dann betroffen, wenn das Verfahren ohne Auswahlentscheidung endet. Die Interessen eines Bewerbers um den Sitz sind insoweit zu berücksichtigen, als die Auswahl unter ihnen nach den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien erfolgt (BSG, Urteil vom 20. Februar 2020 – B 6 KA 20/18 R – juris). Dies gilt allerdings erst recht, wenn der Beklagte – rechtswidrig – verweigert [dazu unter II. 3. c)], überhaupt eine Auswahlentscheidung zu treffen. Auch hier wenden sich die Beteiligten gegen eine zu ihren Lasten fehlerhafte Entscheidung. Der Kläger zu 1) war durch den ZA bereits als Bewerber ausgewählt; der Beklagte hob die Entscheidung des ZA sodann auf und lehnte sämtliche dort streitbefangenen Zulassungsanträge ab. Würde der Senat der Ansicht der Beigeladenen zu 7) folgen, wären diese Fallgestaltungen nicht justiziabel, was eine Verletzung des gebotenen effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) der Kläger zu 1) und 2) darstellen würde. 3. Die Klagen sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht am 24. März 2017 bzw. 11. April 2017 binnen eines Monats nach der am 10. März 2017 bzw. 11. März 2017 erfolgten Bekanntgabe des Bescheides erhoben worden. II. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind begründet, denn die Kläger sind durch den angefochtenen Bescheid im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Ihnen steht ein Anspruch auf Erlass einer ermessensfehlerfreien Neubescheidung ihres Zulassungsantrags zu, den der Beklagte durch den Beschluss vom 25. Januar 2017 nicht erfüllt hat, weil sich dieser als rechtswidrig erweist und daher aufzuheben war. 1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Zulassungsgremien über die Erteilung einer Zulassung im Nachbesetzungsverfahren ist § 103 Abs. 4 SGB V. 2. Die auf dieser Grundlage getroffene Nachbesetzungsentscheidung ist formell nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist als Prüfungseinrichtung für die Entscheidung zuständig. Ge-gen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse – hier nach § 103 Abs. 4 SGB V – können die beteiligten Ärzte und Institutionen den Berufungsausschuss anrufen (§ 96 Abs 4 Satz 1 SGB V). Das Verfahren vor dem Berufungsausschuss "gilt" nach § 97 Abs 3 Satz 2 SGB V als Vorverfahren (§ 78 SGG), ohne ein solches zu sein. 3. Die Entscheidung des Beklagten über die Ablehnung einer Zulassung im Nachbesetzungsverfahren des Vertragsarztsitzes ist materiell-rechtlich zu beanstanden. Der Beklagte hat seine Entscheidung zu Unrecht auf eine mangelnde fortführungsfähige Praxis gestützt. Dafür fehlt es ihm an einer eigenen Prüfkompetenz [dazu unter c)]. Dessen ungeachtet lag zudem im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens auch eine fortführungsfähige Praxis vor [dazu unter d)]. a) Bei den auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gerichteten Vornahmesachen sind grundsätzlich alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen zu berücksichtigen, so dass grundsätzlich § 103 Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 19. Mai 2020 (gültig ab 1. September 2020) zugrunde zu legen ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dem Vornahmebegehren notwendigerweise eine Abwehrklage in Gestalt einer Drittanfechtung der Begünstigung des für die Praxisnachfolge ausgewählten Bewerbers vorangehen muss. Falls sich für die Zulassung des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2017 – B 6 KA 31/16 R – BSGE 124, 266; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – B 6 KA 49/12 R – SozR 4-2500 § 103 Nr. 13; BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 6 KA 19/12 R – SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, Rn. 22; BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – a.a.O., Rn. 25; BSG, Urteil vom 23. März 2016 – B 6 KA 9/15 R – BSGE 121, 76, Rn. 12; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 – a.a.O.; Senat, Beschluss vom 24. Juni 2019 – L 11 KA 62/18 B ER – juris). Dafür ist indes nichts ersichtlich. Entsprechendes ist seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen worden b) Anlass für ein Nachbesetzungsverfahren besteht dann, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll (vgl. § 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V), wovon der ZA ebenfalls ausgegangen ist. aa) Für den maßgeblichen Planungsbereich haben grds. Zulassungsbeschränkungen bestanden. Die Praxis ist im Sinne des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V in einem Planungsbereich gelegen, in dem für die hier betroffene Arztgruppe der Internisten wegen Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet waren und auch noch sind ( https://www.kvwl.de/arzt/sicherstellung/niederlassung/pdf/versorgungsebenen/fachinternisten.pdf ; relevanter Versorgungsgrad von 140,3%). bb) Der Beigeladene zu 8) hat mit Ablauf des 25. Oktober 2017 auf seine Zulassung verzichtet (Protokoll des ZA vom 25. Oktober 2017). c) Nach § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V hat der ZA bzw. nachfolgend der Beklagte unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertrags-arztes fortführen wollen, den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Stattdessen hat der Beklagte das Vorhandensein eines Praxissubstrat verneint, obgleich der ZA mit Beschluss vom 26. Juli 2016 die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens hinsichtlich des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 8) bestandskräftig angeordnet hat. Für eine derartige Entscheidung fehlt es dem Beklagten indes an einer Ermächtigungsgrundlage. aa) § 103 SGB V in der vorliegend anzuwendenden Fassung ordnet für das Nachbesetzungsverfahren ein zweistufiges Verfahren an (Pawlita, a.a.O., § 103 Rn. 141, 145f.; bereits mit Hinweis auf die Neuregelung ab dem 1. Januar 2013: BSG, Urteil vom 20. März 2016 – a.a.O., Rn. 12f.; BSG, Urteil vom 20. März 2013 – a.a.O., Rn. 22ff.). Auf der ersten Stufe wird über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahren entschieden (§ 103 Abs. 3a SGB V), auf der zweiten Stufe findet die Bewerberauswahl statt (§ 103 Abs. 4ff. SGB V). Der auf der ersten Stufe ergangene stattgebende Bescheid des ZA entfaltet Rechtswirkungen für das nachfolgend durchzuführende Nachbesetzungsverfahren. Die Zulassungsgremien dürfen die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens nach Bestandskraft nicht mehr mit der Begründung ablehnen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens von vornherein nicht gegeben waren (BSG, Urteil vom 12. Februar 2020 – B 6 KA 19/18 R – SozR 4-2500 § 103 Nr. 29, Rn. 20, 33; vgl. Pawlita, a.a.O., § 103 Rn. 184.1). Soweit der Senat sich in einem nach neuem Recht zu beurteilenden Nachbesetzungsverfahren auf der zweiten Stufe mit der Frage des noch vorhandenen Praxissubstrats beschäftigt hat (Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 – L 11 KA 86/16 – juris), hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. (1) Diese Sichtweise folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut, der eine zweistufige Entscheidung des ZA vorsieht. Nach § 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V entscheidet der ZA auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll. Ein Vorverfahren gegen diese Entscheidung findet nicht statt, § 103 Abs. 3a Satz 11 SGB V. Hat der ZA sodann in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach § 103 Abs. 3a SGB V einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die KV den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Dem ZA sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der ZA den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der in § 103 SGB V genannten Kriterien auszuwählen, § 103 Abs. 4 Satz 3, 4 SGB V. Erst gegen diese Entscheidung kann der Beklagte angerufen werden, § 96 Abs. 4 SGB V. (2) Nach dem Willen des Gesetzgebers sowie in gesetzessystematischer Hinsicht zeigt sich gleichfalls deutlich, dass der Gesetzgeber ein zweistufiges Verfahren angelegt hat, welches er auf der ersten Stufe u.a. unter dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung abweichend ausgestaltet hat. (a) Die bereits beschriebene Regelungssystematik beruht seit dem 1. Januar 2013 im Wesentlichen auf dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz <GKV-VStG>). Mit dem neuen § 103 Abs. 3a SGB V sollte dem ZA die Aufgabe übertragen werden, im Vorfeld – und damit in einem neuen Verfahrensschritt – des nach geltendem Recht vorgesehenen Verfahrens zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einem Planungsbereich, in dem wegen Überversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, über die Frage zu entscheiden, ob ein Nachbesetzungsverfahren überhaupt erfolgen soll (Bundestag-Drucksache <BT-Drs.> 17/8005, S. 112). Gesetzgeberisches Ziel war es, in gesperrten Planungsbereichen Überversorgung abzubauen, dadurch langfristig eine ausgewogenere räumliche Verteilung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zu erreichen sowie die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern. Liegt dem ZA demnach ein Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens vor, hat er – allein – zu prüfen, ob auf eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen verzichtet werden kann (BT-Drs. 17/8005, S. 112). Es soll gewährleistet werden, dass bei einem positiven Votum des ZA die Versorgung der Versicherten weiter gewährleistet ist und nicht durch ein Klageverfahren ggf. über einen längeren Zeitraum ausgesetzt werden muss (BT-Drs. 17/8005, S. 112; BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 – B 6 KA 46/17 R – BSGE 126, 96, Rn. 20). Infolge dessen ist geregelt, dass abweichend von der in § 96 Abs. 2 Satz 6 SGB V getroffenen Regelung, die vorsieht, dass bei Stimmengleichheit im ZA ein Antrag als abgelehnt gilt, hier bei Stimmengleichheit dem Antrag zu entsprechen ist (§ 103 Abs. 3a Satz 9 SGB V). Entgegen § 96 Abs. 4 SGB V können die am Verfahren Beteiligten gerade nicht den Berufungsausschuss anrufen (§ 103 Abs. 3a Sätze 10, 11 SGB V). Ein Verfahren vor dem Beklagten findet auch dann nicht statt, wenn der ZA seine Ablehnung nur darauf stützt, dass es an einer fortführungsfähigen Praxis fehle (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – B 6 KA 14/18 R – SozR 4-2500 § 103 Nr. 28, Rn. 17). Eine Klage gegen die Entscheidung des ZA, mit der dieser dem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen hat, hat keine aufschiebende Wirkung (§ 103 Abs. 3a Satz 12 SGB V). (b) Der Einwand des Beklagten, dass der ZA nach § 103 Abs. 3a SGB V das Praxissubstrat maßgeblich unter Versorgungsgesichtspunkten betrachte, ist zutreffend, führt indes zu keinem anderen Ergebnis. (aa) Zunächst lässt sich aus der durch den Beklagten angesprochenen gesetzlichen Konzeption keine Erweiterung seiner Kompetenz ersehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Regelungen die Anrufung des Beklagten ausdrücklich ausgeschlossen. Dabei hat zunächst eine Prüfung über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens auch in den Fällen zu erfolgen, in denen der Landesausschuss bei Unterversorgung oder drohender Unterversorgung Zulassungsbeschränkungen angeordnet hat (§ 100 Abs. 2 SGB V, § 16 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV). Insofern beschränken § 103 Abs. 3a und 4 SGB V die Nachbesetzung nicht auf Fälle der Überversorgung. Nunmehr muss aber ein einmal bestehender Vertragsarztsitz aufgrund des Verfahrens nach §103 Abs. 3a SGB V auch nicht mehr unabhängig von der Versorgungssituation in der Bedarfsplanung verbleiben (Pawlita, a.a.O., § 103 Rn. 143f.). Das vormals bestehende Recht auf Weitergabe wurde durch eine Prüfung über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens ersetzt (Hess in: Kasseler Kommentar, SGB V, 109. EL, § 103 Rn. 17). Dass der Versorgungsaspekt jedoch der einzige zu prüfende Gesichtspunkt ist, folgt daraus nicht zwingend. Zwar kann der ZA den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist, § 103 Abs. 3a Satz 3 SGB V. Der Gesetzgeber hat ihm diesbezüglich allerdings Ermessen eingeräumt (Hess, a.a.O., § 103 Rn. 19a; Pawlita, a.a.O., § 103 Rn. 172 und zu den verschiedenen Ermessensgesichtspunkten: Rn. 173ff., s. dazu auch BT-Drs. 17/8005, S. 112). Diesbezüglich bestehen nach § 103 Abs. 3a Satz 3 Halbsatz 2 SGB V zudem Rückausnahmen, bei deren Vorliegen eine Ablehnung aus Versorgungsgründen ausgeschlossen ist. Aus § 103 Abs. 3a Satz 7 SGB V folgt demgegenüber wiederrum eine stärkere Betonung des Versorgungsaspekts, wenn der Landessauschuss eine Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 3 SGB V getroffen hat. In diesem Fall „soll“ der ZA die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens ablehnen. (bb) Die alleinige Zuständigkeit des ZA in dieser Frage zeigt sich stattdessen darin, dass er auch auf der zweiten Stufe, nämlich im Rahmen der Bewerberauswahl, – allein – für die ausnahmsweise in § 103 Abs. 4 Satz 10 SGB V zugelassene, nachträgliche Ablehnung der Nachbesetzung berechtigt ist. Danach gilt, dass wenn der ZA in den Fällen des § 103 Abs. 3a Satz 3 Halbsatz 2 SGB V bei der Auswahlentscheidung nach § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V zu dem Ergebnis kommt, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in § 103 Abs. 3a Satz 3 Halbsatz 2 SGB V bezeichneten Personenkreis angehört, er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen kann, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; § 103 Abs. 3a Satz 10, 11, 13 und 14 SGB V gelten in diesem Fall entsprechend. Ist das Nachbesetzungsverfahren damit wegen der Bewerbung eines potentiell privilegierten Bewerbers grundsätzlich zunächst durchzuführen, wird aber kein privilegierter Bewerber als Nachfolger ausgewählt, so kann auch im Nachhinein die Besetzung noch abgelehnt werden (Pawlita, a.a.O., § 103 Rn. 170). Jedoch können auch hier die am Verfahren Beteiligten entgegen § 96 Abs. 4 SGB V den Berufungsausschuss nicht anrufen, § 103 Abs. 4 Satz 10 Halbsatz 2 SGB V i.V.m. § 103 Abs. 3a Sätze 10 und 11 SGB V. (c) Dem steht auch nicht die Ansicht entgegen, dass die Entscheidung über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens durch den ZA die KV nicht hinsichtlich der Prüfung einer fortführungsfähigen Praxis bindet, es sei denn, diese Frage sei bereits Gegenstand der Entscheidung des ZA gewesen (Pawlita, a.a.O., § 103 Rn. 147, 194; im Übrigen a.A. BSG, Urteil vom 12. Februar 2020 – a.a.O., Rn. 33; vgl. Pawlita in: a.a.O., § 103 Rn. 184.1). Unerheblich ist daher auch, dass einer erfolgten Ausschreibung durch die KV grundsätzlich keine konstitutive Wirkung zukommen soll (zur Rechtslage vor Einführung des § 103 Abs. 3a SGB V: BSG, Urteil vom 23. März 2016 – a.a.O., Rn. 16; BSG, Urteil vom 29. September 1999 - B 6 KA 1/99 R – BSGE 85, 1, Rn. 40). Vorliegend ist nicht relevant, ob die Beigeladene zu 7) nach dem Votum des ZA zur Ausschreibung der Praxis des Beigeladenen zu 8) verpflichtet gewesen ist. Zum einen ist die Ausschreibung unstreitig erfolgt, zum anderen ist nicht die Prüfkompetenz der Beigeladenen zu 7), sondern des Beklagten streitig. Ungeachtet dessen hat der ZA vorliegend in seinem Beschluss vom 26. Juli 2016 die Frage der fortführungsfähigen Praxis zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, denn er hat die maximal dreimalige Ausschreibung durch die Beigeladene zu 7) angeordnet. Sowohl bei Anträgen auf Fristverlängerung als auch für die Beantragung der Beendigung wurden Regelungen getroffen, die einem sich verflüchtigenden Praxissubstrat entgegenwirken sollten. (4) Auch der Sinn und Zweck der getroffenen gesetzlichen Regelung spricht gegen die Ansicht des Beklagten. Wie bereits erläutert, hat der Gesetzgeber dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung besonderes Gewicht beigemessen, wie dem gefundenen Regelungskonzept in vielfältiger Weise entnommen werden kann. So hat er u.a. nicht nur den direkten Klageweg gegen den Beschluss des ZA nach § 103 Abs. 3a SGB V eröffnet, ohne dass diese aufschiebende Wirkung hätte, sondern auch im Rahmen einer Pattsituation bei der Stimmabgabe normiert, dass dem Antrag zu entsprechen sei. Der Gesichtspunkt, eine zügige Entscheidung über die Frage des Ob einer Nachbesetzung zu erlangen, trägt folglich auch dem Umstand Rechnung, dass das Praxissubstrat im Laufe der Zeit immer mehr verfällt. Diese Überlegung verfolgt auch das BSG, wenn es z.B. angesichts der Dauer gerichtlicher Hauptsacheverfahren von nicht selten mehreren Jahren für die Frage der fortführungsfähigen Praxis grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abstellt (BSG, Urteil vom 23. März 2016 – a.a.O., Rn. 20). d) Ungeachtet der vorangehenden Ausführungen ist zudem von dem Vorhandensein einer fortführungsfähigen Praxis des Beigeladenen zu 8) im dafür maßgeblichen Zeitpunkt auszugehen. aa) Da die Gefahr besteht, dass sich das Praxissubstrat infolge der Einlegung von suspendierenden Rechtsbehelfen zunehmend verflüchtigt, hat das BSG bereits vor Einführung des § 103 Abs. 3a SGB V den maßgeblichen Zeitpunkt relativiert. Danach genügte es grundsätzlich, wenn im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausschreibung des Sitzes durch die KV eine fortführungsfähige Praxis bestanden hat (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 – a.a.O., Rn. 28; BSG, Urteil vom 23. März 2016 – a.a.O., Rn. 18ff. mit eingehender Erläuterung; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – a.a.O., Rn. 38ff). Nach Einführung des § 103 Abs. 3a SGB V stellt das BSG nunmehr darauf ab, dass das Substrat einer objektiv zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens noch fortführungsfähigen Praxis vorhanden sein muss, ehe der ZA gemäß § 103 Abs 3a Satz 3 ff SGB V über die Bewilligung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entscheiden darf (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – a.a.O., Rn. 25). Abzustellen ist damit auf den Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens für den Vertragsarztsitz des Beigeladenen zu 8) gestellt worden ist, mithin auf den 10. Mai 2016. bb) Es fehlte dabei weder an einem Praxissubstrat, weil der Beigeladene zu 8) seine Tätigkeit ab dem 16. März 2016 nicht an den Praxissitz C-Straße zurückverlegte (Beschluss des ZA vom 15. März 2016), noch, weil ihm mit Ablauf des 26. April 2016 die Zulassung entzogen worden ist (Beschluss des ZA vom 26. April 2016). Weil typischerweise die Arztpraxis nicht veräußert werden kann, wenn der Erwerber den mit ihr verbundenen Sitz nicht erhält, bedarf es der Zulassung des Erwerbers. Nicht der Vertragsarztsitz, sondern die Arztpraxis ist veräußerbar. Wo keine Praxis mehr existiert, kann demnach auch keine Nachbesetzung des ihr zugeordneten Vertragsarztsitzes mehr stattfinden. Diese würde ansonsten lediglich der Kommerzialisierung des Vertragsarztsitzes dienen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (BSG, Urteil vom 27. Juni 2018 – a.a.O., Rn. 27; BSG, Urteil vom 20. März 2013 – a.a.O., Rn. 28). Insofern wird grundsätzlich in Konstellationen, in denen die Zulassung entzogen wurde, weil der Vertragsarzt nach erfolgter Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Planungsbereich seine vertragsärztliche Tätigkeit gar nicht erst aufgenommen hat, von einem fehlenden Substrat ausgegangen (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – a.a.O., Rn. 25). Allerdings stellt sich vorliegend die Situation anders dar. (1) Zunächst erlangten die beiden Entscheidungen des ZA erst zu einem späteren Zeitpunkt Bestandskraft (Beschluss des ZA vom 15. März 2016 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des SG Gelsenkirchen vom 29. Januar 2020 – S 16 KA 7/16; Beschluss des ZA vom 26. April 2016 wurde aufgrund des Zulassungsverzichts mit Ablauf des 25. Oktober 2016 überholt: vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2016 – L 11 KA 70/16 B ER). Bis dahin kam den Rechtsbehelfen des Beigeladenen zu 8) aufschiebende Wirkung zu, § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB V. (2) Der Beigeladene zu 8) hat zudem eine „Praxis“ gerade nicht – gleichsam als „leere Hülle“ – zur Erzielung eines Verkaufserlöses „weitergeführt“ (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – a.a.O., Rn. 25) und erst mit Ablauf des 25. Oktober 2016 auf seine Zulassung verzichtet. Unstreitig übte der Beigeladene zu 8) nicht nur bis zur Sitzverlegung am 15. März 2016 am Standort X-Straße 40 in Castrop-Rauxel im Rahmen einer BAG mit Dr. J seine vertragsärztliche Tätigkeit aus, sondern auch darüber hinaus. Die Einstellung der Tätigkeit erfolgte erst Mitte 2016. Gegenteiliges haben die Beteiligten nicht (substantiiert) vorgetragen. Selbst von ihm nach – bestandskräftigem – Zulassungsende weiter erbrachte Leistungen außerhalb des Leistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung verhindern das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht (BSG, Urteil vom 23. März 2016 – a.a.O., Rn. 26). Nach Angaben der Beigeladenen zu 7) wurden an diesem Standort im Quartal I/2016 43 chronisch nierensuffiziente Patienten/Innen mit Blutreinigungsverfahren behandelt, von denen 32 in Castrop-Rauxel wohnhaft waren. Auch im Quartal II/2016 sind diese 43 Patienten/Innen von dem Beigeladenen zu 8) (bis zum 30. Juni 2016 gemeinschaftlich mit Dr. J) weiterhin am Standort X-Straße 40 betreut worden. Ein entsprechendes Bild folgt auch aus der Fallzahlenübersicht, welche die Beigeladene zu 7) für den Zeitraum I/2015 bis I/2016 vorgelegt hat. Zahlen für das Quartal II/2016 konnten durch sie nicht vorgelegt werden, da sie aufgrund der Entziehungsentscheidung keine Honorarabrechnungen mehr erteilt hat. cc) Der Senat muss indes nicht entscheiden, ob zur Beurteilung des Praxissubstrat auf die tatsächliche Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit abzustellen ist oder ob diese nur Relevanz gewinnt, wenn sie an einen genehmigten Standort ausgeführt wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist am 10. Mai 2016 von einer fortführungsfähigen Praxis auszugehen. Denn jedenfalls bis zum 15. März 2016 hat der Beigeladene zu 8) unstreitig genehmigt seine vertragsärztliche Tätigkeit am Standort X-Straße ausgeübt. Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen einer „Fortführung“ der Praxis gegeben sind, kommt dem zeitlichen Abstand zwischen der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch den Vorgänger und dem Zeitpunkt der Antragstellung erhebliche Bedeutung zu. Eine generelle Festlegung, nach welcher Zeitspanne eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr existiert, hat das BSG nicht getroffen, sondern dies von der Bewertung der gesamten Umstände des Einzelfalles abhängig gemacht (mehr als sieben Jahre zu lang: BSG, Urteil vom 28. November 2007 – B 6 KA 26/07 R – BSGE 99, 218, Rn. 22; Nachbesetzung eines Sitzes in einem MVZ grds. sechs Monate mit ausnahmsweiser Verlängerung um weitere sechs Monate: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – B 6 KA 49/12 R – BSGE 115, 57, Rn. 36; vier Jahre zu lang: BSG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – B 6 KA 2/13 B – juris; zwei Jahre zu lang bei überörtlicher BAG: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – a.a.O., Rn. 37; BSG, Urteil vom 23. März 2016 – a.a.O., Rn. 25). Im Falle eines nach bestandskräftiger Zulassungsentziehung viereinhalb Monate lang nicht mehr berücksichtigungsfähig erfolgten Praxisbetriebs, verwies das BSG darauf, dass allein der Zeitraum die Annahme nicht rechtfertige, dass das Praxissubstrat entfallen sei. Die Patienten orientierten sich bei der Inanspruchnahme eines Arztes in der Regel innerhalb von viereinhalb Monaten nicht dauerhaft neu, sodass ein Patientenstamm durch einen Arztwechsel entfiele. Dementsprechend finde sich in Rechtsprechung und Literatur als kürzester Zeitraum für die Annahme eines Wegfalls der Fortführungsfähigkeit die Angabe von sechs Monaten (BSG, Urteil vom 23. März 2016 – a.a.O., Rn. 26; mit der Angabe von einem Jahr: BSG Beschluss vom 5. Juni 2013 – a.a.O.). Vorliegend liegt der früheste Zeitpunkt der Aufgabe am 16. März 2016, denn ab diesem Zeitpunkt sollte aufgrund der – noch nicht bestandskräftigen Entscheidung des ZA – die Praxis des Beigeladenen zu 8) zurückverlegt werden. Den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens hat er bereits am 10. Mai 2016 gestellt, mithin nicht einmal zwei Monate später. Anderweitige Gründe, die zusätzlich die Annahme rechtfertigen, dass das Praxissubstrat entfallen sei, sind für den Senat nicht erkennbar, solche wurden von den Beteiligten auch weder substantiiert vorgetragen noch belegt. 4. Mithin wird der Beklagte im Rahmen seiner nunmehr zu treffenden Entscheidung über die Bewerberauswahl entsprechend der bestandskräftigen Entscheidung des ZA vom 26. Juli 2016 von einem durchzuführenden Nachbesetzungsverfahren und damit von einer fortführungsfähigen Praxis auszugehen haben. Dabei verweist der Senat darauf, dass es sich bei den zur Auswahl stehenden Bewerber nur noch um den Kläger zu 1), den Kläger zu 2) und den Beigeladenen zu 11) handelt. Die Entscheidung des Beklagten betreffend die weiteren Bewerberin Frau Dr. K ist – wie bereits erläutert – bestandskräftig geworden. Die Beigeladene zu 10) ist, wie sich aus dem Urteil des Senats vom 2. Dezember 2020 (L 11 KA 21/18) ergibt, an der Auswahl gleichfalls nicht zu beteiligen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Beigeladenen zu 1) bis 9) keinen Sachantrag gestellt haben, entspricht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, ihre Kosten für nicht erstattungsfähig zu erachten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 10) hat ihre Kosten selbst zu tragen, da der vorliegend streitige Beschluss des Beklagten einerseits ihren Widerspruch nicht betraf und andererseits, dass ihrerseits verfolgte Ziel in die Bewerberauswahl mit aufgenommen zu werden, im Verfahren vor dem Senat L 11 KA 21/18 zu verfolgen gewesen ist. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 11) hat der Senat von einer Kostentragung durch den Beklagten abgesehen, da der Beigeladene sich bereits nicht mit dem Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Beschluss gewandt hat und somit sich dem maßgeblichen Kosten- und Prozessrisiko eines selbst geführten gerichtlichen Verfahrens entzogen hat. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat bewegt sich auf dem Boden der Rechtsprechung des BSG.