OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 9 AL 22/20 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2020:1209.L9AL22.20.00
1mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.01.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig sind die Höhe des Arbeitslosengeldes und eine längere Anspruchsdauer. Der am 00.00.1975 geborene, kinderlose Kläger arbeitete seit Januar 2000 bei der J aG. Das Arbeitsverhältnis endete mittels Aufhebungsvertrag zum 30.06.2016, wobei der Kläger in der Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 bei voller Lohnzahlung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt war. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers erzielte er von Juli 2015 bis Juni 2016 (= 366 Arbeitstage) folgendes beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt: Juli und August 2015 monatlich jeweils 2.960,90 € September und Oktober 2015 monatlich jeweils 2.990,90 € November 2015 2.990,90 € zzgl. 2.987,- € Einmalzahlung Dezember 2015 bis April 2016 monatlich jeweils 2.990,90 € Mai 2016 2.990,90 € zzgl. 2.987,- € Einmalzahlung Juni 2016 2987,- € gesamt: 41.800,90 € Auf seine Arbeitslosmeldung und seinen Antrag bei der Beklagten vom 18.01.2016 bewilligte diese ihm mit Bescheid vom 13.07.2016 Arbeitslosengeld für 360 Tage ab dem 01.07.2016 bis zum 22.06.2017 i.H.v. 42,32 € täglich, unter Berücksichtigung einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, die mit Bescheid vom 12.07.2016 festgestellt wurde. Gegen den Bewilligungs- und Sperrzeitbescheid legte der Kläger am 15.07.2016 Widerspruch ein und trug hinsichtlich des Bewilligungsbescheides im Wesentlichen vor, dass die Bewilligung bis zum 30.06.2017 dauern müsse. Zudem sei die Berechnung des Tagessatzes nicht nachvollziehbar. Er komme auf 116,11 € als tägliches Bemessungsentgelt. Er beantragte sodann aufgrund der „besonderen Härten“, die er durch seinen ehemaligen Arbeitgeber erlitten habe, eine Verlängerung der Bewilligung auf 720 Tage. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Bemessungsrahmen vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 dauere und sich für diese Zeit ein tägliches Bemessungsentgelt von 114,05 € errechne. Am 15.08.2016 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er hinsichtlich der Bewilligungsentscheidung der Beklagten im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass der Bewilligungsbescheid aufgrund der Vielzahl der Mängel nichtig sei. Die Beklagte hat mit zwei zwischenzeitlich ergangenen Bescheiden vom 19.08.2016 den Widerspruchsbescheid vom 08.08.2016 sowie den Sperrzeitbescheid wegen Arbeitsaufgabe aufgehoben. Mit einem dritten Bescheid vom 19.08.2016 hat sie dem Kläger sodann Arbeitslosengeld i.H.v. nur noch 42,13 € täglich für die Zeit ab dem 01.07.2016 bis nunmehr 30.06.2017 bewilligt. Sodann hat sie mit erneutem Widerspruchsbescheid vom 22.08.2016 den Widerspruch des Klägers nach Erlass des Änderungsbescheides vom 19.08.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Bemessungsrahmen zwar vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 dauere, aber die Entgeltabrechnungszeiträume aus der unwiderruflichen Freistellung nicht zu berücksichtigen seien, so dass sich ein tägliches Bemessungsentgelt von nur 113,44 € errechne. Im Übrigen habe der Kläger das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb die Anspruchsdauer nur 360 Tage betrage. Der Kläger hat hierzu im Klageverfahren im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass die Nichteinbeziehung des Lohnes für die Monate Januar bis Juni 2016 rechtswidrig sei. Im Übrigen sei durch das Sozialgericht der Verstoß seines ehemaligen Arbeitgebers hinsichtlich der Lohnhöhe, des Gesundheitsschutzes etc. festzustellen. Aus diesen Härten ergebe sich für ihn eine längere Anspruchsdauer. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.11.2019 hat die Beklagte – auch nach einem rechtlichen Hinweis des Sozialgerichts unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BSG vom 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R – dem Kläger Arbeitslosengeld für 360 Tage ab dem 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 i.H.v. 42,36 € täglich bewilligt und hierbei nunmehr auch die abgerechneten Arbeitsentgelte während der Zeit der unwiderruflichen Freistellung des Klägers vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 berücksichtigt. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Abänderung der ergangenen Bescheide zu verurteilen, ihm ein höheres Arbeitslosengeld für die Dauer von insgesamt 720 Tage zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch als zuletzt mit Änderungsbescheid vom 20.11.2019 festgestellt. Mit Urteil vom 27.01.2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.07.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2016 und des Änderungsbescheides vom 20.11.2019 beschwere den Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – (SGG), weil ihm weder ein zu geringes Arbeitslosengeld noch für eine zu kurze Dauer bewilligt worden sei. Der Kläger habe – wie von der Beklagten zuletzt mit Änderungsbescheid vom 20.11.2019 bewilligt – einen Anspruch auf Arbeitslosengeld seit dem 01.07.2016 bis 30.06.2017 für 360 Tage in Höhe von 42,36 € täglich. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld dem Grunde nach, weil er nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses seit dem 01.07.2016 arbeitslos sei (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und sich am 18.01.2016 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet habe (§§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 SGB III). Darüber hinaus erfülle er auch die Anwartschaftszeit, denn er habe binnen der zweijährigen Rahmenfrist für mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (§ 142 Abs. 1 SGB III), nämlich dem Arbeitsverhältnis bei der J aG, gestanden. Der Höhe nach habe der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 42,36 € täglich, wie dies die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 20.11.2019 bewilligt habe. Nach § 149 SGB III betrage das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, die u.a. mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) hätten, 67% (erhöhter Leistungssatz) und für die übrigen Arbeitslosen 60% (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, dass die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe (Bemessungsentgelt). Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB III sei das Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, dass die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe. Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 150 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr; er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Es seien nur die Entgeltabrechnungszeiträume zu Grunde zu legen, die vollständig innerhalb des Bemessungsrahmens lägen und abgerechnet gewesen seien. Teilabrechnungszeiträume seien nicht zu berücksichtigen, auch nicht, wenn sie in den Bemessungsrahmen hineinragen würden (Hinweis u.a. auf BSG, Urt. v. 01.06.2006 – B 7a AL 86/05 R –). Berücksichtigt werden dürften auch nur vollständig abgerechnete Abrechnungszeiträume. Abgerechnet sei ein Lohnabrechnungszeitraum, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt vollständig errechnet habe, so dass das Arbeitsentgelt ohne weitere Rechenoperationen an den Arbeitnehmer ausgezahlt und überwiesen werden könne (Hinweis auf BSG, Urt. v. 23.11.1988 – 7 RAr 38/87 –). Darüber hinaus seien auch die Entgeltabrechnungszeiträume mit einzubeziehen, die in die Zeit einer unwiderruflichen Freistellung fielen (Hinweis auf BSG, Urt. v. 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R –). Im Falle des Klägers beginne der einjährige Bemessungsrahmen am 30.06.2016 und ende zurückgerechnet am 01.07.2015. Der Bemessungszeitraum umfasse sodann alle vollständig abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 01.07.2015 bis einschließlich 30.06.2016. In dieser Zeit habe der Kläger an 366 Tagen ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 41.800,90 € erzielt, pro Tag also 114,21 € (41.800,90 ÷ 366 Tage), was das tägliche Bemessungsentgelt darstelle. Hiervon seien die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 23,98 € (21% des Bemessungsentgelts), die Lohnsteuer in Höhe von 18,61 € (bei Lohnsteuerklasse I) sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von 1,02 € (5,5% der Lohnsteuer) abzuziehen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Das Leistungsentgelt betrage mithin 70,60 €. Da der Kläger kinderlos sei, habe er einen Anspruch auf den allgemeinen Leistungssatz von 60% des Leistungsentgelts, so dass sich ein Arbeitslosengeldanspruch in Höhe von 42,36 € täglich errechne. Soweit die Beklagte zwischenzeitlich geringere Beträge bewilligt habe, sei dies rechtswidrig gewesen und von ihr mit dem letzten Änderungsbescheid vom 20.11.2019 schließlich korrigiert worden. Hinsichtlich der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs habe der Kläger keinen weitergehenden Anspruch als die bereits bewilligten 360 Tage, da es hierfür an einer Anspruchsgrundlage mangele. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB III richte sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet habe. Nach der in § 147 Abs. 2 SGB III aufgeführten Tabelle betrage die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Monaten zwölf Monate und nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 48 Monaten und nach Vollendung des 58. Lebensjahres 24 Monate. Dabei gelte gemäß § 339 Satz 2 SGB III, dass ein Monat 30 Kalendertagen entspricht, d.h. zwölf Monate entsprächen 360 Kalendertagen und 24 Monate 720 Kalendertage. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, habe er keinen Anspruch auf 24 Monate, also 720 Tage, Arbeitslosengeld. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der von ihm dargestellten besonderen Härte des Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, gebe es dennoch keine Rechtsgrundlage, aus der sich ein verlängerter Arbeitslosengeldanspruch ergeben würde. Darüber hinaus sei es nicht Aufgabe des Sozialgerichts, Feststellungen zu dem vorherigen Arbeitsverhältnis zu treffen, wie der Kläger sie begehre. Klagegegner sei die Bundesagentur für Arbeit und nicht der ehemalige Arbeitgeber. Streitig könne daher nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten sein. Gegen dieses ihm am 05.02.2020 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 12.02.2020 eingelegten Berufung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass hinsichtlich der Arbeitsentgelte kein Abgleich zwischen der Arbeitsbescheinigung und der Nennbetragsgröße auf der Steuerkarte vorgenommen worden sei. Es sei keine Aussage zu der am Markt üblichen und auch absolut bindenden Einstufung: „Versicherungskaufleute in Lohngruppe 4. Versicherungsfachwirte-/innen in Lohngruppe 5“ vorgenommen worden. Dabei müsse nur die Endstufe 4 oder 5 des einschlägigen Tarifvertrages mit dem Jahresbrutto verglichen werden, wobei im Tarifvertrag 13,3 Gehälter gelten würden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.01.2020 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.11.2019 zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld für insgesamt 720 Tage nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden hätten. Mit Schreiben des zuständigen Berichterstatters vom 10.08.2020, dem Kläger am 14.08.2020, der Beklagten am 13.08.2020 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts kann keinen Erfolg haben, weil sie unbegründet ist. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der nach Maßgabe des § 96 SGG zuletzt streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 20.11.2019, der die übrigen zuvor streitbefangenen Bescheide der Beklagten während des Klageverfahrens ersetzt hat, ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höheres als das ihm mit Änderungsbescheid vom 20.11.2019 bewilligte Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 42,36 € und auch nicht auf eine länger als 360 Tage währende Anspruchsdauer. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht insoweit, auch zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen, von einer näheren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. Soweit er im sachlichen Teil seines Vorbringens unter Bezugnahme auf tarifvertragliche Bestimmungen offensichtlich die Höhe des ihm von seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber der Beklagten bescheinigten und gegenüber dem Kläger abgerechneten Bruttoarbeitsentgelts beanstandet, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung der Rechtslage, insbesondere nicht zu einem höheren Bemessungsentgelt, als die Beklagte u.a. dem Bescheid vom 20.11.2019 zu Grunde gelegt hat. Nach der Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III) des früheren Arbeitgebers des Klägers vom 27.06.2016 hat dieser gegenüber dem Kläger im maßgeblichen Bemessungszeitraum vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 41.800,90 € abgerechnet, was – wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt und die Beklagte dem Bescheid vom 20.11.2019 auch zu Grunde gelegt hat – bei 366 Tagen zu einem täglichen Bemessungsentgelt von 114,21 € führt. Dass der frühere Arbeitgeber dieses gegenüber der Beklagten angegebene Arbeitsentgelt abgerechnet und den Kläger auch ausgezahlt hat, hat er selbst nicht bestritten und Gegenteiliges ist auch sonst nicht ersichtlich. Da Bemessungsentgelt gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum „erzielt“ hat, kommt es als Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes regelmäßig auf den tatsächlichen Zufluss an, nicht aber auf einen etwaig höheren Anspruch auf Arbeitsentgelt, der von dem Arbeitgeber nicht abgerechnet worden ist. Mit anderen Worten: Was der Arbeitgeber nicht abgerechnet hat, kann nicht Gegenstand des Bemessungsentgelts sein (s. hierzu BSG, Urt. v. 29.06.2000 – B 11 AL 89/99 R –, juris Rn. 21). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese sog. Zuflusstheorie nur dahingehend modifiziert, als auch diejenigen Teile des Arbeitsentgelts als „erzielt“ gelten, die dem Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden infolge nachträglicher Vertragserfüllung für den Bemessungszeitraum (tatsächlich) zugeflossen sind (s. BSG, Urt. v. 28.06.1995 – 7 RAr 102/94 –, juris Rn. 29 ff.). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, so dass die Höhe des von dem Kläger zu beanspruchenden Arbeitslosengeldes hier ebenso wenig zu beanstanden ist wie im Übrigen die Anspruchsdauer von 360 Tagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.