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Beschluss

L 13 VG 46/20 B Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0111.L13VG46.20B.00
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.03.2020 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.03.2020 wird zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. hierzu im Einzelnen Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 73a Rn. 7a ff.). Der Senat weist zunächst darauf hin, dass Bedenken dagegen bestehen, dass das Sozialgericht vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag eine Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG erlassen und nach Ablauf von drei Monaten nach deren Zustellung das Verfahren als erledigt angesehen hat (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 14.02.2019 - L 9 SO 354/18 B, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 30.11.2015 - L 19 AS 1570/15 B, juris Rn. 13). Der Senat lässt dabei dahinstehen, ob mit Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der Betreibensaufforderung hier tatsächlich eine Erledigung durch Klagerücknahmefiktion eingetreten ist. Allerdings kommt entsprechend dem zutreffenden Hinweis der Klägerin eine Wiedereinsetzung auch bei Ausschlussfristen wie hier in Betracht, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Und als ein solcher Fall wird u.a. das hier geltend gemachte Verlorengehen einer Klagebegründung angesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.2002 - 8 B 112/02, juris Rn. 2 ff.; Thüringer LSG, Urteil vom 01.10.2019 - L 6 KR 1156/18, juris Rn. 22; Burkiczak, in: jurisPK-SGG, Stand: 17.12.2020, § 102 Rn. 82). Sowohl die anwaltliche Versicherung der Bevollmächtigten in ihrem Schriftsatz vom 31.03.2020, als auch die eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin H vom 07.08.2020 (offensichtlich irrtümlich trägt die Erklärung das Datum 07.08.2019) sind jeweils für sich genommen geeignet glaubhaft zu machen, dass die Klagebegründung rechtzeitig am 21.02.2020 abgesandt worden ist. Ein gewisser Widerspruch zwischen beiden Erklärungen besteht allerdings insoweit, als die Bevollmächtigte in ihrer Erklärung vom 31.03.2020 - namentlich bei der Schilderung des Versandes im achten Absatz auf Seite 2 des Schriftsatzes - Frau H nicht erwähnt. Jedenfalls hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin begehrt „Versorgungsleistungen“ nach dem OEG i.V.m. dem BVG nach einem GdS von mindestens 30, wobei dies im Sinne der Klägerin dahingehend ausgelegt wird, dass Grundrentenleistungen begehrt werden. Denn ein allgemein auf Versorgungsleistungen gerichteter Antrag ist unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2018 - B 9 V 2/17 R, juris Rn. 15). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG besteht aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. Grundsätzlich bedürfen diese drei Glieder der Kausalkette des Vollbeweises. Abweichend vom grundsätzlichen Erfordernis des Vollbeweises des schädigenden Ereignisses sind nach § 6 Abs. 3 OEG i.V.m. § 15 Satz 1 KOVVfG die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R, juris Rn. 28 ff.). Die 1967 geborene Klägerin macht als schädigende Tatbestände im Sinne des OEG sexuellen Missbrauch durch ihren mittlerweile verstorbenen Vater zwischen ihrem vierten und 14. Lebensjahr, körperliche Gewalt seitens ihres früheren (ersten) Ehemannes S (die Ehe wurde 1988 geschlossen und nach Trennung 1989 im Jahr 1992 geschieden), eine sexuelle Nötigung durch G. X am 14.08.1993 und einen Schlag ins Gesicht durch ihren früheren (zweiten) Ehemann L A am 22.05.2016 geltend. Der vorgetragene Missbrauch ist nicht bewiesen und mangels zur Verfügung stehender Beweismittel auch nicht beweisbar. Der vermeintliche Täter, der Vater, ist mittlerweile ebenso verstorben wie die Mutter. Die deutlich ältere Schwester der Klägerin konnte einen Missbrauch der Klägerin durch den Vater gegenüber dem Beklagten nicht bestätigen. Die von der Klägerin darüber hinaus als Zeugen vom Hörensagen angegebenen Personen, etwa ein damaliger Klassenlehrer, eine weitere Lehrerin, damalige behandelnde Ärzte und eine Sozialarbeiterin gaben ebenfalls an, keine Erinnerungen an Berichte über oder Hinweise auf Missbrauch zu haben. Sie gaben zum Teil sogar ausdrücklich an, dass sie sich sicherlich erinnern würden, wenn es entsprechende Berichte oder Hinweise gegeben hätte. Ein weiteres Nachfragen ist, anders als die Klägerin in ihrer Klagebegründung meint, nicht geboten. Die Angaben der Klägerin zum Missbrauchsvorwurf können nicht nach § 15 Satz 1 KOVVfG zugrunde gelegt werden. Die Vorschrift setzt im Ergebnis eine unverschuldete Beweisnot voraus (Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, § 15 VfG-KOV - 2 f.). Diese ist aber dann nicht gegeben, wenn die Beweisnot maßgeblich auf der seit der Tat verstrichenen Zeit beruht (vgl. zur Kriegsopferversorgung BSG, Urteil vom 13.12.1994 - 9/9a RV 9/92, juris Rn. 14). Das ist hier der Fall. Die Taten sollen zwischen 1971 und 1981 erfolgt sein, aber erst 2016 hat die Klägerin den Antrag gestellt. Dabei hat sie nach den aktenkundigen Behandlungsberichten bereits 1995 und danach wiederholt den Missbrauch im Rahmen von Therapien erwähnt. Zwischenzeitlich sind mit den Eltern wesentliche Zeugen verstorben. Selbst wenn der Anwendungsbereich von § 15 KOVVfG eröffnet wäre, könnten die Angaben der Klägerin nicht zugrunde gelegt werden, da sie nicht glaubhaft sind. Abgesehen davon, dass die Taten trotz Antragstellung im Jahr 2016 und anwaltlicher Vertretung seit Anfang 2018 bislang kaum konkretisiert worden sind, zeigen die Berichte über stationäre Behandlungen in der Psychiatrischen Klinik C1 vom 29.02.-08.05.1996 (vgl. den Abschnitt Aufnahmeanlass) und in der C2-Klinik H2 vom 08.05.-28.08.1996 (vgl. den Abschnitt Therapeutischer Verlauf), dass jedenfalls anfänglich gar keine belastbaren Erinnerungen über Missbrauch vorhanden gewesen sind. So heißt es etwa, die Klägerin glaube, dass sie misshandelt worden sei. Genaueres könne „sie nicht angeben, da sie sich nicht sicher ist und die Therapie es bisher noch nicht klären konnte, ob es sich dabei um Phantasien handelt…“. Oder: „Zunehmend wurde es hier deutlich, dass die diffuse Vorahnung über ‚sexuellen Missbrauch‘, die sie seit ihrer Vergewaltigung begleitete, auf ihren Vater zurückzuführen ist, es wurde ihr deutlich, dass er sie missbraucht hat“; „Die Patientin vermutete, von ihrem Vater sexuell missbraucht worden zu sein.“ Bestanden anfangs aber allenfalls Vermutungen und ist bei der Klägerin erst im Rahmen einer therapeutischen Bearbeitung die subjektive Gewissheit entstanden, missbraucht worden zu sein, dann liegen, zumal angesichts einer bereits damals ausgeprägten psychischen Erkrankung, erhebliche Indizien dafür vor, dass die angegebenen Erinnerungen nicht erlebnisbasiert sind. Diese Indizien werden auch nicht dadurch geschmälert, dass Seite sieben des zwölfseitigen Berichts aus der C-Klinik nach dem zutreffenden Hinweis der Klägerin fehlt. Abgesehen davon, dass sich die Indizien gegen einen realen Erlebnisbezug auch aus einem anderen, insbesondere früheren Bericht ergeben, ist der besonders aussagekräftige Abschnitt zum therapeutischen Verlauf im Bericht der C-Klinik vollständig vorhanden. Da ein sexueller Missbrauch durch den Vater weder bewiesen ist, noch nach § 15 Satz 1 KOVVfG zugrunde gelegt werden kann, kommt es insofern nicht mehr auf die Frage des Nachweises eines Primärschadens, die Frage der Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs mit aktuellen Erkrankungen und den Umstand an, dass ein Teil der behaupteten Missbrauchshandlungen vor Inkrafttreten des OEG 1976 erfolgt sein soll, weswegen allein aus diesen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OEG ein GdS von 50 folgen müsste. Die angegebenen Schläge des ersten Ehemannes sind nicht im Ansatz konkretisiert. Der Hinweis der Schwester der Klägerin darauf, bei dieser wiederholt blaue Flecken gesehen zu haben, erlaubt keinen sicheren Rückschluss insbesondere auf Art und Häufigkeit etwaiger körperlicher Misshandlungen, die für die Beurteilung eines Kausalzusammenhangs aber bedeutsam sind. Weitere Beweismittel sind auch insofern nicht ersichtlich. Die von der Klägerin angegebenen Behandler aus der damaligen Zeit konnten keine Befunde mehr vorlegen. Auf die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt einer leichtfertigen Selbstgefährdung wegen des Verbleibens in einer gewaltbehafteten Beziehung (vgl. hierzu bereits BSG, Urteil vom 03.10.1984 - 9a RVg 6/83, juris Rn. 13 ff.) insofern Leistungen zu versagen wären, kommt es auf dieser Ebene noch nicht an. Allerdings stellte sich die Frage nach einer Vermeidbarkeit weiterer Übergriffe dann umso mehr, wenn es zu wiederholten Übergriffen seitens des ersten Ehemannes über einen längeren Zeitraum gekommen sein sollte. Zwar wäre dabei nach dem zutreffenden Hinweis der Klägerin auch zu prüfen, inwieweit ihr nach ihren individuellen Verhältnissen eine Trennung möglich und zumutbar war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R, juris Rn. 17 ff.; Rademacker, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl. 2012, § 2 OEG Rn. 27). Die eher allgemein gehaltenen Ausführungen der Klägerin hierzu in Widerspruchs- und Klagebegründung sind allerdings nicht ohne Weiteres geeignet, die Unzumutbarkeit einer Trennung - wie sie 1989 tatsächlich erfolgt ist - zu begründen. Mangels entsprechenden Nachweises verfängt auch nicht das Argument, für die Klägerin sei Gewalt angesichts entsprechender Erfahrungen im Elternhaus gleichsam „normal“ gewesen. Im Hinblick auf die sexuelle Nötigung durch G. X 1993 liegt allein eine Anklageschrift vor, wobei sich aus dieser nicht unmittelbar ergibt, inwiefern die darin aufgeführten Zeugen - mit Ausnahme der Klägerin - die dort angeschuldigten Straftaten bestätigen sollten. Die Strafakte ist mittlerweile vernichtet. Der Schlag auf das Ohr 2016 wird ohne Weiteres als bewiesen angesehen. Auf der zweiten Prüfebene des Primärschadens fehlt es - deren Nachweis unterstellt - im Hinblick auf Körperverletzungen durch den ersten Ehemann, die sexuelle Nötigung 1993 und den Schlag durch den zweiten Ehemann an medizinischen Befunden, die einen psychischen Erstschaden belegen. Die aktenkundigen Behandlungsunterlagen beginnen erst im Jahr 1996. Frühere Befunde waren nicht mehr zu erlangen. Die vorliegenden Befunde enthalten Hinweise auf eine seit der Jugend bestehende Suchtkrankheit. 1995 soll es zu einem nochmals gesteigerten Konsum gekommen sein, der zu einer ersten Entgiftungsbehandlung führte, ohne dass dies in den Berichten in Zusammenhang mit den vorgenannten Schädigungshandlungen gebracht wird. Der Bericht der Psychiatrischen Klinik C1 über die Behandlung vom 29.02.-08.05.1996 (vgl. den Abschnitt Aufnahmeanlass) legt nahe, dass die Konsumsteigerung 1995 im Zusammenhang mit einer damaligen Psychotherapie stand. Über die anerkannte, jedoch nicht rentenberechtigende Schädigungsfolge hinaus sind für den nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 Satz 1-2 BVG relevanten Zeitraum ab Mai bzw. Juli 2016 keine weiteren Erkrankungen ersichtlich, die wahrscheinlich wesentlich durch den Schlag 2016 und - deren Nachweis unterstellt - die sexuelle Nötigung 1993 sowie Körperverletzungen in der ersten Ehe verursacht worden sind. Dies ergibt sich aus den überzeugenden versorgungsärztlichen Stellungnahmen des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie H1. Dieser weist zutreffend darauf hin, dass nach den zahlreichen aktenkundigen Behandlungsunterlagen seit der Jugend eine erhebliche psychische Erkrankung vorliegt. Die Klägerin litt und leidet danach maßgeblich an einer depressiven und einer Abhängigkeitserkrankung. Eine wesentliche Beeinflussung dieser Erkrankungen durch die zuvor genannten Schädigungshandlungen ist nicht dokumentiert. Gegenstand der zahlreichen Behandlungen waren vielmehr maßgeblich akuter Suchtmittelkonsum und diverse akute soziale Schwierigkeiten, insbesondere mit den eigenen drei Kindern. Exemplarisch heißt es hierzu von der Klägerin selbst im Bericht der Psychiatrischen Tagesklinik C1 aus 2015 (vgl. den Abschnitt Therapeutischer Verlauf), dass sie „von einer Vielzahl möglicher Depressionsauslöser“ berichte, „in erster Linie belasteten sie familiäre Konflikte und das durchgängig erlebte Gefühl, für die Bewältigung familiärer Schwierigkeiten allein verantwortlich zu sein“. Ein „nicht unterbrochener ursächlicher Zusammenhang“ im Sinne von Teil C Nr. 3.2 VMG zwischen aktuellen Erkrankungen und den vorgenannten Schädigungshandlungen lässt sich demnach nicht feststellen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es zur Beurteilung eines Primärschadens und der Zusammenhangsfrage im vorliegenden Fall nicht. Abgesehen davon, dass zumindest hinsichtlich eines Teils der in Betracht kommenden Schädigungshandlungen erhebliche tatsächliche Unsicherheiten verbleiben, die nicht mehr aufzuklären sind, muss sich auch ein Sachverständiger oder eine Sachverständige bei der Prüfung des Primärschadens und des ununterbrochenen Kausalzusammenhangs angesichts von lange zurückliegenden Schädigungshandlungen maßgeblich auf die Auswertung der vorliegenden Behandlungsunterlagen stützen. Der hierzu fachlich qualifizierte Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie H1 hat diese Auswertung in nicht zu beanstandender, sondern im Gegenteil völlig überzeugender Weise vorgenommen. Diese Ausführungen stellen zwar kein gerichtliches Sachverständigengutachten dar. Der Senat kommt aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung u.a. auf Grundlage dieser im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Ausführungen (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 128 Rn. 7f; BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - B 9 V 45/14 B, juris Rn. 6) zu dem Ergebnis, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens keinen weiteren Erkenntnisgewinn verspricht und nicht geboten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.