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Urteil

L 9 AL 1/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0118.L9AL1.19.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.11.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.11.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Prämie für das Bestehen des ersten Teils einer Abschlussprüfung im Rahmen einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme streitig. Die am 00.00.1968 geborene Klägerin nahm in der Zeit vom 09.05.2017 bis 08.01.2018 an einer von der Beklagten durch Bildungsgutschein geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, und zwar einem Lehrgang des Technologiezentrums H GmbH (L/S-Kreis) der IHK Mittlerer Niederrhein zur Vorbereitung auf die Externen-Prüfung als Kauffrau für Büromanagement. Die „gestreckte“ Abschlussprüfung gliederte sich in zwei Teile, Teil 1 „Informationstechnisches Büromanagement“ und Teil 2 „Kundenbeziehungsprozesse, Wirtschafts- und Sozialkunde sowie Fachaufgabe in der Wahlqualifikation: Auftragssteuerung und -koordination“. Am 25.09.2017 nahm die Klägerin am ersten Teil der Abschlussprüfung erfolgreich teil. Mit Zeugnis vom 11.01.2018 bestand sie nach gleichfalls erfolgreicher Teilnahme an Teil 2 am 29.11.2017 sodann die Abschlussprüfung zur Kauffrau für Büromanagement. Mit Schreiben vom 08.02.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung der Weiterbildungsprämien für die Ablegung der Zwischen- und Abschlussprüfung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2018 hinsichtlich der Gewährung der Bildungsprämie für die Zwischenprüfung ab, da die Maßnahme nur eine individuelle Verweildauer von maximal 12 Monaten gehabt habe. Soweit in Berufen mit gestreckter Abschlussprüfung der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung bei Umschulungsmaßnahmen gleichgestellt werde, fielen diese „Zwischenprüfungen“ nur beim Besuch einer Umschulung in einem Beruf mit einer vorgeschriebenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren an. Da diese Voraussetzung hier nicht gegeben sei, werde bei einer Maßnahme der Vorbereitung auf eine Externen-Prüfung lediglich das Bestehen der Abschlussprüfung prämiert. Am gleichen Tage zahlte die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 1.500 € für das Bestehen der Abschlussprüfung aus. Den Widerspruch der Klägerin vom 10.03.2018 gegen die Ablehnung der Prämie für die „Zwischenprüfung“, den sie damit begründete, dass es nach den Weisungen der Beklagten nicht auf die Maßnahmedauer, sondern die nach Bundesrecht vorgesehene Ausbildungsdauer (hier 3 Jahre) für die Gewährung der Prämie nach bestandenem erstem Teil der Abschlussprüfung ankomme, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2018 als unbegründet zurück. Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen zur Externen Prüfung könnten nur eine (Hervorhebungen im Original) Prämie für das erfolgreiche Bestehen dieser (Abschluss-)Prüfung erhalten, auch wenn die Prüfung in einem Beruf erfolge, in dem die Abschlussprüfung in zwei Teilen erfolge. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 19.04.2018 bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage gewandt und zur Begründung ausgeführt, dass im Ausbildungsberuf „Kauffrau für Büromanagement“ derzeit das Modell der gestreckten Abschlussprüfung ausprobiert/praktiziert werde. Dies habe zur Folge, dass die Teilnahme an der Abschlussprüfung (gestreckte Abschlussprüfung Teil 2) nur möglich sei, wenn vorher die Zwischenprüfung (gestreckte Abschlussprüfung Teil 1) erfolgt sei. Für das Bestehen dieser Prüfung müsse daher eine Weiterbildungsprämie gewährt werden. Die Klägerin hat schriftsätzlich und sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2018 zu verurteilen, ihr eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.000,00 € zu gewähren. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2018 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Gewährung einer Prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung an die Klägerin abgelehnt. Die Klägerin habe keinen Anspruch nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Danach hätten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnähmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31.12.2020 beginne, nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung Anspruch auf eine Prämie i.H.v. 1.000 €. Die Klägerin gehöre grundsätzlich zu dem nach dieser Vorschrift förderungsfähigen Personenkreis. Die streitige Maßnahme habe innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Norm begonnen und sei nach § 81 SGB III gefördert worden. Sie habe auch zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf geführt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei. Dies bestimme sich abstrakt nach Maßgabe des § 58 des Berufsbildungsgesetzes - (BBiG) i.V.m. der jeweiligen Berufsausbildungsverordnung, hier der Büromanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - (BüroMKfAusbV). Nach § 2 dieser Verordnung dauere die Berufsausbildung drei Jahre. Für die Gewährung der Prämie nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III sei jedoch Voraussetzung das Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung. Daran fehle es vorliegend. Die in § 6 BüroMKfAusbV an sich vorgesehene Zwischenprüfung sei für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2029 ausgesetzt (Hinweis auf § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung - BüroMKfAusbilVErprV). Danach sei die Erprobung der Büromanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11.12.2013 mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 6 bis 8 BüroMkfAusbV nicht anzuwenden seien. Dies bedeute, dass es im zeitlichen Geltungsbereich der Erprobungsverordnung nur noch eine Abschlussprüfung und keine Zwischenprüfung mehr gebe. Hieran ändere sich auch nichts, dass diese Abschlussprüfung nunmehr in zwei Teilen stattfinde (gestreckte Abschlussprüfung) und zumindest zum Teil die bisherige Zwischenprüfung ersetze, dies allerdings mit einer anderen Zielrichtung: Die Zwischenprüfung nach § 6 BüroMkfAusbV diene lediglich der Ermittlung des Ausbildungsstandes, während das Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung gemäß § 5 Abs. 1 der Erprobungsverordnung in die Gesamtbewertung der Abschlussprüfung mit einfließe. Als Teil der Abschlussprüfung könne sie daher auch nur an den Regelungen teilnehmen, die die Abschlussprüfung beträfen. Soweit in der Begründung zu dem Gesetzentwurf, mit dem die Regelung des § 131a Abs. 3 SGB III eingefügt worden sei (Hinweis auf BT-Drs. 18/8042), ausgeführt werde (Seite 27), dass bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt werde, habe sich dies nicht im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen. Angesichts der Eindeutigkeit des Wortlautes der gesetzlichen Regelung ergebe sich auch kein Spielraum, der einer Auslegung der Vorschriften im Sinne der gesetzgeberischen Begründung zugänglich wäre. Hierzu bestehe auch inhaltlich jedenfalls im vorliegenden Fall keine Veranlassung. Hintergrund für die Prämienregelung sei nach der Gesetzesbegründung, die Lernbereitschaft und das Durchhaltevermögen der Teilnehmer zu honorieren, und zwar deshalb, weil die Teilnahme an einer mehrjährigen abschlussbezogenen Weiterbildung für erwachsene Teilnehmerinnen und Teilnehmer hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen stelle. Um eine solche Maßnahme handele es sich hier aber gerade nicht. Die Klägerin habe lediglich an einer achtmonatigen Maßnahme teilgenommen. Dementsprechend sei für eine Zwischenprüfung, die regelmäßig zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres, also nach etwa 18 Monaten stattfinde, schon unter zeitlichen Gesichtspunkten kein Raum. Es sei auch nicht ersichtlich, warum eine Maßnahme von lediglich acht Monaten besondere Anforderungen an das Durchhaltevermögen stellen sollte. Ein Grund, dies durch eine weitere Prämie zusätzlich zu der Prämie für das Bestehen der Abschlussprüfung zu fördern, sei nicht ersichtlich. Gegen diesen ihr am 03.12.2018 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit der am 02.01.2019 eingelegten Berufung, die sie unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend wie folgt begründet: Ihr sei bekannt, dass mehrere Teilnehmer derselben Weiterbildungsmaßnahme des vorherigen Prüfungszyklus ausweislich der beigefügten Gutschriftennachweise den Betrag von 1.000 € als Prämie für den ersten Teil der Abschlussprüfung von der Beklagten ausgezahlt bekommen hätten. Auch ergebe sich aus der den gesetzgeberischen Willen wiedergebenden Gesetzesbegründung, dass der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichzustellen sei. Der Gesetzeswortlaut stehe dem nicht entgegen, ebenso wenig eine bestimmte Mindestdauer der Ausbildung. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.11.2018 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2018 zu verurteilen, ihr eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1.000,00 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die aus ihrer Sicht überzeugende sozialgerichtliche Entscheidung. Auch wenn rechtsirrtümlich Prämien an andere Teilnehmer der Maßnahme gezahlt worden seien, könne die Klägerin hieraus keinen Anspruch herleiten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze der Klägerin und Beklagten vom 11.01.2021). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden. Entscheidungsgründe Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Prämie für das Bestehen von Teil 1 der Abschlussprüfung zur Kauffrau für Büromanagement in Höhe von 1.000 € nach der einzig möglichen Anspruchsgrundlage des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Zur Begründung nimmt der Senat, auch um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Berufungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, eine ihr günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Nach § 131a Abs. 3 SGB III in der hier maßgeblichen, vom 01.08.2016 bis 31.12.2018 gültigen Fassung vom 18.07.2016 erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnt, eine Prämie von 1.000 € nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung (Nr. 1) und 1.500 € nach Bestehen der Abschlussprüfung (Nr. 2). Gemäß § 444a Abs. 2 SGB III muss die Weiterbildung nach dem 31. Juli 2016 begonnen haben. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat und zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig ist, gehört die Klägerin dem Grunde nach zu dem gemäß § 131a Abs. 3 SGB III förderungsfähigen Personenkreis, weil es sich bei der von ihr absolvierten beruflichen Weiterbildung zur Kauffrau für Büromanagement um eine mit Bildungsgutschein der Beklagten (§ 81 Abs. 4 SGB III) geförderte und einschließlich des Trägers zugelassene Maßnahme gehandelt hat und der Abschluss im Ausbildungsberuf Bürokauffrau für Büromanagement regulär mindestens zwei Jahre dauert, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Weiterbildung der Klägerin hier lediglich ca. acht Monate gedauert hat, weil mit der in § 131a Abs. 3 SGB III tatbestandlich vorausgesetzten Ausbildungsdauer lediglich das angestrebte Ausbildungsniveau beschrieben wird (s. hierzu näher LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Ferner begann die Maßnahme auch nach dem 31.07.2016 und - selbstredend - vor dem 31.12.2020. Die Klägerin hat auch die bundesrechtlich nach Maßgabe der §§ 2 ff. BüroMKfAusbilVErprV vorgesehene Abschlussprüfung bestanden, weshalb die Beklagte ihr auch zu Recht die Prämie von 1.500 € für das Bestehen der Abschlussprüfung nach § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III gewährt hat. Allein streitgegenständlich ist hier die Prämie von 1.000 € für das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Diese steht der Klägerin aber nicht zu, weil die hier anzuwendenden §§ 2 ff. BüroMKfAusbilVErprV eine Zwischenprüfung gerade nicht vorsehen und auch eine analoge Anwendung des § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III auf Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung (§ 3 BüroMKfAusbilVErprV) nicht möglich ist (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 -, juris Rn. 19 ff.; ebenso SG Berlin, Urt. v. 25.08.2020 - S 120 AL 573/19 -, juris Rn. 22 ff.; Räder , in: jurisPK-SGB III, § 131a Rn. 21.1). Das LSG Baden-Württemberg hat in seinem, einen nahezu identischen Sachverhalt betreffenden Urteil vom 12.11.2019 - L 13 AL 142/19 - hierzu das Folgende ausgeführt (s. juris Rn. 19 ff.): „Die VO (BüroMKfAusbilVErprV) sieht lediglich eine Abschlussprüfung, unterteilt in zwei Teile, gegebenenfalls mit zusätzlicher mündlicher Prüfung, vor (§§ 2 ff. der VO). Eine Zwischenprüfung ist nicht geregelt, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 131a Abs. 3 Z. 1 SGB III bereits nicht erfüllt sind. Naturgemäß kann die Klägerin eine solche Zwischenprüfung auch nicht bestanden haben. Die Auslegung des Gesetzes ist durch den möglichen Wortsinn begrenzt (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2009, B 11 AL 31/08 R, juris). Ein Teil einer Abschlussprüfung kann aber vom Wortsinn keine Zwischenprüfung sein. § 131a Abs. 3 Z. 1 SGB III ist auch nicht analog auf den von der Klägerin absolvierten Teil 1 der GAP (= gestreckte Abschlussprüfung) anzuwenden. Voraussetzung für eine Analogie ist eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Ob eine solche vorliegt, ist vom Standpunkt des Gesetzes selbst, der ihm zu Grunde liegenden Regelungsabsicht, der mit ihm verfolgten Zwecke, also des gesetzgeberischen „Plans“ im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2008, B 2 U 21/07 R, juris). Gerichte sind zur Ausfüllung von Regelungslücken bei drei Konstellationen berufen, nämlich bei Schweigen des Gesetzes, weil es der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht in Detailfragen zu finden, bei Schweigen des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehen eines Tatbestandes sowie bei Veränderung der Lebensverhältnisse nach Erlass des Gesetzes (BSG, Urteil vom 7. Oktober 2009, a.a.O.). Auch die allein näher in Betracht kommende zweite Konstellation liegt nicht vor. Zwar kommt in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck, dass bei Ausbildungsberufen mit GAP (= Gestreckte Abschlussprüfung) der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt werde (BR-Drucks. 65/16, S. 24 f., BT-Drucks. 18/8042, S. 27). Doch kommt in den Gesetzesmaterialien - soweit ersichtlich - nicht ansatzweise zum Ausdruck, dass diese analoge Anwendung auf die GAP auch auf Teilnehmer an im Vergleich zu regulären Umschulungen kurzen Vorbereitungslehrgängen mit einer abschließenden sogenannten Externenprüfung erfolgen solle. Diese Erweiterung widerspräche auch insofern den Gesetzesmaterialien, wonach die Erfolgsprämien Anreize setzen sollten, eine mehrjährige Weiterqualifizierung durchzuhalten (Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages18/164, S. 16106, Parlamentarische Staatssekretärin Kramme; BR-Drucks. und BT-Drucks. a. a. O.). Der von der Klägerin absolvierte Vorbereitungslehrgang dauerte jedoch lediglich knapp fünf Monate; vom Beginn des Kurses bis zur mündlichen Prüfung waren es nur etwas mehr als sieben Monate. Der Zeitraum zwischen der bereits prämierten Abschlussprüfung (hier: zweiter Teil der GAP am 25. April 2018 bzw. mündliche Prüfung am 9. Juli 2018) und dem ersten Teil der GAP am 1. März 2018 betrug nur wenige Monate. […]. Eine Durchhalteprämie wegen eines solch kurzen Zeitraumes erscheint weder zweckmäßig noch erforderlich. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber auch diese zeitlich kurz aufeinander folgenden Teile einer Prüfung mit zwei Prämien fördern wollte. Auch sind in den Materialien keine Hinweise darauf ersichtlich, dass eine schnelle Weiterbildung doppelt prämiert werden solle. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet aus. Eine solche Auslegung ist nur möglich, wenn das gefundene Ergebnis verfassungswidrig wäre, eine andere Auslegung aber zu einem verfassungskonformen Ergebnis käme (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013, B 13 R 83/11 R). Sowohl das Gesetz mit der Prämierung einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung als auch die Erweiterung auf Teil 1 der GAP bei regulären Umschülern mit einer mehrjährigen Weiterbildung sind verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber darf insbesondere Prämien nach der Dauer der benötigten Weiterbildung bemessen, ohne gegen Art. 3 GG zu verstoßen.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an und macht sie sich zu Eigen, zumal auch die Klägerin, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich einen ca. achtmonatigen Lehrgang als Vorbereitung zur externen Prüfung absolviert hat und deshalb mit Teilnehmern einer Weiterbildung oder Umschulung, die mehrere Jahre dauert und deren Durchhaltevermögen nach der (für den Gesetzeswortlaut allerdings nicht maßgeblichen, s.o.) Gesetzesbegründung „belohnt“ werden soll, nicht vergleichbar ist. Soweit die Klägerin schließlich im Rahmen ihres Berufungsvorbringens geltend gemacht hat, dass andere Lehrgangsteilnehmer die Prämie von 1.000 € für das Bestehen des ersten Teils der Abschlussprüfung erhalten hätten, kann sie hieraus keinen Anspruch gegen die Beklagte herleiten. Abgesehen davon, dass die näheren Umstände für die Gewährung dieser Prämie nicht bekannt sind, wäre deren Bewilligung in der Konstellation der Klägerin nach dem bereits Ausgeführten rechtswidrig gewesen. Hieraus folgt aber nach allgemeinen Regeln kein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).