Beschluss
L 17 U 643/18 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0217.L17U643.18.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.11.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.11.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin über den 02.09.2013 hinaus unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Die 1964 geborene, bei der Beklagten freiwillig versicherte Klägerin erlitt am 15.11.2012 während ihrer Tätigkeit als selbstständige Familienpflegerin einen Arbeitsunfall. Auf- dem Weg zu einem Betreuungstermin mit ihrem PKW wurde ihr von einem LKW die Vorfahrt genommen. Die Fahrzeuge stießen zusammen und die Klägerin überschlug sich mit ihrem Auto. Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. T, zu dem sie am selben Tag vom Rettungsdienst gebracht wurde, diagnostizierte eine HWS-Distorsion ersten Grades, eine Schulterzerrung links sowie eine Ellenbogenprellung links und hielt die Klägerin für arbeitsfähig. In der Folgezeit fanden ambulante Behandlungsmaßnahmen statt. Im Dezember 2012 machte die Klägerin auch eine psychische Belastung aufgrund des Unfalls geltend. Sie gab an, sie habe Todesangst gehabt und leide an einer Autofahrphobie. Sie begab sich deswegen zunächst in Behandlung bei dem klinischen Psychologen Prof. Dr. Q, der mit Bericht vom 28.01.2013 keine Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) fand, wohl aber für eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt. Diese dürfte mit einer kurzzeitigen psychotherapeutischen Intervention erfolgreich zu behandeln sein. Verbliebene erkennbare Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparats bestünden nicht. Wegen verbliebener psychischer Beschwerden hielt Dr. T1 mit Nachschaubericht vom 01.02.20913 eine Psychotherapie für dringend angezeigt. Es fand auch eine psychologische Betreuung der Klägerin statt. Sie begab sich in Psychotherapie bei der Fachärztin für Nervenheilkunde und Psychotherapie F, die mit Bericht vom 04.03.2013 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Störung gemischt diagnostizierte, die ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sei. Nach Abschluss der probatorischen Sitzungen und sieben weiterer Sitzungen sah Frau F eine Symptomkonstellation mit Todesangst, Übererregung, Vermeidungsverhalten und intrusiven Körpererinnerungen. Es sei eine PTBS zu diagnostizieren. Eine stationäre Reha sei zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dringend erforderlich. Die Beklagte veranlasste eine beratungsärztliche Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. C vom 16.04.2013, der ausführte, ein Unfallereignis der geschilderten Art bedinge einen intitialen Schock bzw. eine akute Belastungsreaktion. Dies sei aber normalerweise binnen weniger Tage überstanden. Er empfehle zunächst die Kostenübernahme für zehn psychotherapeutische Sitzungen. Vom 16.07. bis 05.08.2013 absolvierte s die Klägerin eine Reha in der Klinik N in C1. In dem Entlassungsbericht der Klinik vom 15.08.2013 hieß es, in Bezug auf die unfallbedingte Autofahrphobie habe über das durchgeführte Fahrtraining eine deutliche Reduktion des Vermeidungsverhaltens erreicht werden können. Zulasten der Beklagten sollten noch fünf Fahrstunden und begleitend fünf bis zehn psychotherapeutische Sitzungen erfolgen. Darüber hinaus werde eine ambulante Psychotherapie zulasten der Krankenversicherung empfohlen. Nicht unfallbedingt seien eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, paranoiden und zwanghaften Anteilen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) und Behandlungsbedürftigkeit bestehe noch für maximal vier Wochen. Dieser Zeitraum sei ausreichend, um die erreichten Therapieerfolge in Bezug auf die Autofahrphobie zu stabilisieren. In der Folgezeit nahm die Klägerin weitere Fahrstunden und setzte die Behandlung bei der Psychotherapeutin F fort, die ausweislich ihres Abschlussberichts vom 21.01.2014 weiterhin vom Vorliegen einer PTBS ausging, wofür der Unfall vom 15.11.2012 ursächlich sei. Wegen der körperlichen Beschwerden sah der Durchgangsarzt Dr. E mit Bericht vom 22.01.2013 keinen Behandlungsbedarf mehr. Mit Bericht vom 22.07.2013 teilte der die Klägerin seit Februar 2013 behandelnde Oberarzt der Orthopädie/Unfallchirurgie der Kliniken P in M, Dr. Q1, mit, seitens der somatischen Beschwerden mit multiplen Prellungen und HWS-Symptomatik sei mit völliger Wiederherstellung zu rechnen. Es verbleibe kein Dauerschaden. Mit Bescheid vom 19.03.2014 erkannte die Beklagte alsdann den Unfall als Arbeitsunfall an. Sie erkannte ferner unfallbedingte AU bis zum 02.09.2013 an und verneinte einen Anspruch auf Rente mangels Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im rentenberechtigenden Grad. Unfallfolgen seine eine spezifische Phobie (selbstständiges Autofahren), ein Zustand nach ausgeheilter Prellung des Ellenbogens links und beider Knie sowie eine Zerrung der HWS und der Schulter links. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.04.2014 Widerspruch ein, weil sie aufgrund einer PTBS wegen des Unfalls weiterhin AU sei. Wegen des Unfalls wäge sie jedes Mal genau ab, ob sie in ein Auto steige. Sie legte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse Dr. L vom12.09.2013, 08.11.2013 und 30.01.2014 vor, die für ihre private Krankenversicherung erstattet wurden und in denen bei somatischem Schmerzsyndrom und PTBS nach schwerem Autounfall 11/12 von einer weiter bestehenden AU wegen Symptomen einer PTBS letztlich bis zum 28.02.2014 ausgegangen wurde. Zu den Gutachten im November 2013 und Januar 2014 reiste die Klägerin allein mit dem eigenen Pkw an, zum Gutachten im September 2013 noch mit dem Taxi. Die Beklagte zog daraufhin die Akte der Staatsanwaltschaft über den Unfallhergang bei. Der hierin enthaltene Verkehrsunfallbericht ergab, dass die Klägerin beim Unfall leicht verletzt wurde und an ihrem Pkw einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Beklagte holte schließlich ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. H vom 12.05.2016 ein. Hierzu hatte sie der Klägerin unter dem 04.11.2014 eine Gutachterauswahl übersandt, mit der Dr. H, Dr. T1 und Dr. L1 zur Auswahl vorgeschlagen wurden. Die Klägerin wählte stattdessen Prof. Dr. F1 (Institut für psychologische Unfallnachsorge, L2), den die Beklagte zunächst im Hinblick auf die schwierige medizinische Beurteilung der Unfallfolgen ablehnte. Es bestehe kein Recht, einen Gutachter bindend vorzuschlagen, sondern nur ein Recht, gem. § 200 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) eine Auswahl aus den vorgeschlagenen Gutachtern zu treffen. Nachdem die Klägerin am Vorschlag Prof. F1 festhielt, bat die Beklagte diesen zunächst doch um Gutachtenerstattung. Prof. F1 übersandte einen Kostenvoranschlag über 1.120,98 Euro und bat die Beklagte um Kostenzusage. Hierzu wies die Beklagte auf ihren Höchstsatz von 360 Euro hin, erklärte sich aber zur Kostenübernahme bis 600 Euro bereit und bat Prof. Dr. F1 mitzuteilen, ob er damit einverstanden sei, was dieser ablehnte, woraufhin die Beklagte die Klägerin erneut um Gutachterauswahl aus der von ihr vorgeschlagenen Liste bat. Stattdessen erklärte sich die Klägerin bereit, die 600 Euro übersteigenden Gutachterkosten selbst zu übernehmen, was die Beklagte als rechtlich nicht haltbar ablehnte und Dr. H mit der Gutachtenerstellung beauftragte. Darin diagnostizierte die Gutachterin unter dem 12.05.2016 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 24.08.2015 als unfallabhängige Erkrankungen eine Anpassungsstörung mit vorliegender Beeinträchtigung von multiplen affektiven Qualitäten mit Angst, Sorgen, Anspannung und Ärger. Eine solche halte nach den Vorgaben des ICD-10-Katalogs nach dem belastenden Ereignis meist nicht länger als sechs Monate, in seltenen Fällen bis zu maximal zwei Jahre an. Es sei nach der stationären Behandlung von Juli bis August 2013 insoweit zu einer deutlichen Symptombesserung gekommen. Als unfallunabhängig beschrieb sie eine somatoforme Schmerzstörung sowie den Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen. Des Weiteren meinte die Gutachterin, zum Zeitpunkt der Begutachtung habe noch eine leichte unfallbedingte Symptombelastung mit Ängsten vor dem Autofahren vorgelegen. Diese hätte sich insbesondere nach der stationären Rehabilitationsbehandlung gebessert. Eine PTBS liege nicht vor. Das A1-Kriterium sei eher noch erfüllt, da die Klägerin angebe, bei dem Unfall Todesangst erlebt zu haben. Jedenfalls fehle es aber am A2-Kriterium, da keine Angst- oder Schreckreaktion oder hilfloses Entsetzen vorgelegen hätten, sondern die Klägerin angebe, ein Glücksgefühl erlebt zu haben, weil sie den Unfall überlebt habe. Auch nehme das Vermeidungsverhalten ab. Die Klägerin fahre jdf. auf kürzeren Strecken wieder Auto. Die unfallunabhängig vorliegende leicht kränkbare narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit behindere eine gelungene Anpassung nach dem Unfall. Unfallbedingte AU und Behandlungsbedürftigkeit hätten bis zum 02.09.2013 bestanden. Soweit jetzt noch AU vorliege, sei diese nicht mehr auf die Unfallfolgen zurückzuführen, sondern auf persönlichkeitsimmanente Faktoren. Von einer MdE im rentenberechtigenden Umfang sei nicht auszugehen. Nachdem auf Veranlassung der Beklagten die Diplom-Psychologin T2 in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2016 dem Gutachten zugestimmt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2017 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Unfallbedingte AU bestehe nach dem überzeugenden Gutachten Dr. H über den 02.09.2013 hinaus nicht, ebenso wenig ein Rentenanspruch. Hiergegen hat sich die am 18.04.2017 erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin die Ansicht vertreten hat, das von der Beklagten eingeholte Gutachten sei unrichtig und Dr. H habe dieses auch nur ganz oberflächlich erstellt. Nach dem Unfall habe sie einen Schock erlitten, weswegen nunmehr eine PTBS anzunehmen sei. Unfallbedingte AU bestehe nach wie vor. In diesem Zusammenhang hat sie drei Tage vor dem Termin vor dem SG noch einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 05.12.2017 über ein stationäres Heilverfahren vom 26.10.-30.11.2017 in der Dr. C2 Klinik K in X (Abteilung Psychosomatik) vorgelegt, das auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) durchgeführt worden ist. Diagnostiziert worden sind dort eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung, spezifische (isolierte) Phobien und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die psychischen Beschwerden seien im klaren Zusammenhang mit ihrem Unfall zu betrachten, wobei sich die Klägerin bemühe, Zusammenhänge zwischen den aktuellen Symptomen und damaligen Ereignissen herzustellen. Die Kriterien einer PTBS seien hierbei nicht erfüllt. Die Klägerin sei auch gedanklich sehr fixiert auf den Unfall. Ferner hat die Klägerin eine Bescheinigung ihrer behandelnden Psychotherapeutin I vorgelegt, wonach sie sich dort seit dem 06.07.2017 wegen einer PTBS in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befinde. Des Weiteren hat sie einen Bericht des Neurologen und Psychiaters Dr. F2 vom 03.08.2017 vorgelegt der eine generalisierte Angststörung, eine Panikstörung und eine anhaltende Schmerzstörung angenommen hat. Wegen der Schwere des Autounfalls 2012 seien diese Leiden auf den Unfall zurückzuführen. Hierdurch hat sich die Klägerin bestätigt gesehen und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 zu verurteilen, bei ihr unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den 02.09.2013 hinaus anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Entscheidung nach wie vor für zutreffend gehalten und sich hierin bestätigt gesehen durch das vom Sozialgericht (SG) von Amts wegen eingeholte Gutachten. Zur weiteren Sachaufklärung hat das SG von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. W, X, vom 08.01.2018 aufgrund ambulanter Untersuchung der Klägerin vom selben Tag im Rahmen eines Hausbesuchs, nachdem die Klägerin angegeben hatte, längere unbekannte Strecken aufgrund des erlittenen Verkehrsunfalls 2012 nicht fahren und öffentliche Verkehrsmittel wegen dann auftretender Panikattacken nicht nutzen zu können. Gegenüber Dr. W hat die Klägerin dann angegeben, durchaus den Bus zu nutzen. Auto fahre sie seit einem Jahr gar nicht mehr, es habe auf einer Kreuzung eine sehr erschreckende Situation gegeben. Seitdem hätten sich die Ängste vor dem Autofahren wieder deutlich verstärkt. Die Klägerin hat die Vorgänge beim Unfall unter Zuhilfenahme einer in Kopie zu den Akten genommenen zeichnerischen Darstellung gegenüber dem Sachverständigen (SV) beschrieben, ohne dass dieser dabei emotionale, affektive oder vegetative Auslenkungen hat feststellen können. Nach dem Unfall sei sie überglücklich gewesen, das Ereignis überlebt zu haben. Der SV hat die Kriterien einer PTBS demgemäß nicht als erfüllt angesehen und in seinem Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, bei der Klägerin lägen aufgrund des Unfalls vom 15.11.2012 auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet Folgen allenfalls in Form einer leichtgradigen spezifischen Phobie, d.h. angstbesetzten Schwierigkeiten, einen PKW zu führen, vor. Aus dem gesamten Akteninhalt und den zahlreichen medizinischen Berichten ergebe sich kein Anhalt dafür, dass auf nervenärztlichen Gebiet wegen Unfallfolgen Behandlungsbedürftigkeit vorgelegen habe. Bezüglich der Fahrphobie sei im Zuge der stationären psychosomatischen Behandlung in der Klinik N mit offenbar gutem Erfolg ein Fahrtraining durchgeführt worden. Die während der letzten Jahre ambulant durchgeführte Psychotherapie sowie die psychosomatischen Heilmaßnahmen beruhten auf einer unfallunabhängig eingetretenen psychogenen Schon- und Versagensentwicklung einschließlich der Somatisierungstendenzen, was in der leicht zwanghaften, narzisstischen und schnell kränkbaren Primärpersönlichkeitsstruktur der Klägerin wurzele. Unfallbedingte AU habe auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet nicht vorgelegen. Eine unfallbedingte MdE sei über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus auf nervenärztlichem Fachgebiet nicht eingetreten. Die in verschiedenen Befundberichten beschriebenen psychologischen oder psychosomatischen Befunde, wonach eine PTBS vorliege, könnten nicht bestätigt werden. Zum einen sehe er die Eingangskriterien einer solchen Störung nicht als erfüllt an. Außerdem lägen entsprechende Symptome zur Annahme einer solchen Diagnose in hinreichender Ausprägung nicht vor. Insoweit sei auch auf die Feststellungen im psychologischen Befundbericht von Prof. Q vom 28.01.2013 zu verweisen, wonach sich für das Vorliegen einer PTBS keine Hinweise ergäben. Mit dem Gutachten Dr. H stimme er überein. Mit Urteil vom 09.11.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03/2017 sei nicht zu beanstanden. Zu Recht habe die Beklagte unfallbedingte AU lediglich bis zum 02.09.2013 anerkannt. Über diesen Tag hinaus könne eine auf den Folgen des Unfalls vom 15.11.2012 beruhende AU nicht angenommen werden. Gestützt hat sich das SG auf das Gutachten Dr. W. Die Kammer hatte keine Bedenken, den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen Dr. W zu folgen. Als erfahrener Gutachter verfüge er über die Kenntnisse und Fähigkeiten, den Gesundheitszustand eines Klägers und den Zusammenhang der festgestellten Leiden mit dem geltend gemachten Unfallereignis zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, dass Gesundheitsstörungen übersehen oder fehlerhaft bewertet worden wären, lasse das Gutachten nicht erkennen. Es sei aufgrund eingehender Untersuchung und unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen erstattet worden. In seinem Gutachten sei Dr. W im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis gekommen wie die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beauftragte Gutachterin Dr. H. Die Überstimmung zweier solch erfahrener Sachverständiger spreche auch für die Richtigkeit der von ihnen abgegebenen Beurteilung. Soweit die Klägerin ihre Ansicht durch die drei Tage vor dem Termin vorgelegten Berichte, insbesondere den Reha-Entlassungsbericht vom 05.12.2017 aus der Klinik K in X bestätigt sehe, sei dem nicht zu folgen. Zum einen heiße es in diesem Bericht ausdrücklich, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden gerade nicht im Sinne einer PTBS anzusehen seien. Soweit es dann heiße, sie seien klare Folgen des Unfalls und als solche zu betrachten, werde dies nicht näher begründet. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass auch Dr. W noch von einer leichtgradigen spezifischen Phobie ausgegangen sei und nicht gemeint habe, es lägen überhaupt keine Unfallfolgen auf nervenärztlichem Gebiet - mehr - vor. Bemerkenswert sei diesbezüglich auch, dass es in dem Reha-Entlassungsbericht an mehreren Stellen heiße, die Klägerin bemühe sich Zusammenhänge zwischen den aktuellen Symptomen und den damaligen Ereignissen, hier dem Unfall herzustellen. Sie sei gedanklich sehr fixiert auf den Unfall. Dies korrespondiere auch mit den Ausführungen aller Gutachter, sowohl Dr. H als auch Dr. W, wonach bei der Klägerin eine - unfallunabhängige - psychogene Schon- und Versagensentwicklung einschließlich von Somatisierungstendenzen bzw. eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen vorliege. Auch in dem noch vorgelegten Bericht des Neurologen und Psychiaters Dr. F2, worin von einer generalisierten Angststörung, einer Panikstörung sowie einer anhaltenden Schmerzstörung die Rede sei, die er allesamt auf den Unfall zurückführe, fände sich keine nachvollziehbare Begründung, die geeignet wäre, die eingeholten Gutachten zu widerlegen. Soweit die Psychotherapeutin N1 I schließlich in ihrer kurzen Bescheinigung vom 07.05.2018 mitgeteilt habe, die Klägerin befinde sich seit Juli 2017 mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in ihrer psychotherapeutischen Behandlung, möge dies zwar durchaus zutreffen. Das Vorliegen einer PTBS werde aber gerade in den Gutachten und auch in dem Reha-Entlassungsbericht von Dezember 2017 ausdrücklich verneint; Da auch aufgrund orthopädischer Unfallfolgen eine AU über den hinaus nicht ersichtlich und auch gar nicht geltend gemacht worden sei, verbleibe es somit dabei, dass die unfallbedingte AU spätestens an diesem Tag, d.h. vier Wochen nach der Entlassung aus der Reha in der N1 beendet gewesen sei. Gegen das ihrer seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten am 21.11.2018 zugestellte Urteil richtet sich die von den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.12.2018 eingelegte Berufung. Zu Unrecht habe die Beklagte Dr. H und nicht den von der Klägerin außerhalb der von der Beklagten übersandten Gutachterauswahl benannten Prof. Dr. F1 mit der Begutachtung beauftragt, obwohl die Klägerin sich bereit erklärt habe, den den Höchstsatz der von der Beklagten aufzuwenden Kosten für ein Gutachten von 600 Euro überschreitenden Teil zu den von Prof. Dr. F1 genannten voraussichtlichen Gutachtenkosten in Höhe von 1.120,98 Euro selbst zu tragen. Zudem überzeuge das offenbar unter großem Zeitdruck erst neun Monate nach der Begutachtung erstellte Gutachten Dr. H auch inhaltlich nicht. Insbesondere habe sie den von der Klägerin beim Unfall erlittenen Schock nicht zutreffend gewürdigt. Überdies hätten Frau F und Dr. L - letztere in ihren für die Krankenversicherung erstellten Gutachten - eine PTBS diagnostiziert. Dr. W wiederum setze sich nicht hinreichend mit den Feststellungen im Entlassungsbericht der Dr. C2 Klinik K über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 26.10-05.12.2017 auseinander. Dort sei zwar keine PTBS bejaht, die psychischen Beschwerden aber als Unfallfolgen angesehen worden. Die Klägerin sei vor dem Unfall völlig gesund gewesen und nunmehr fortlaufend in psychiatrischer Behandlung bei Dr. F2. Beigefügt hat die Klägerin einen Bericht des ambulanten Rehabilitationszentrums in I1 über die zu Lasten der DRV Bund vom 28.12.2017-20.11.2018 durchgeführte Reha-Nachsorge mit den Diagnosen sonstige Reaktion auf schwere Belastung (F43.8) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Hiernach sei die Klägerin ruhiger und klarer geworden, seitdem sie über die Hilfe einer Betreuerin verfüge. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.11.2018 (S 18 U 157/17) unter Abänderung des Bescheides vom 19.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihr unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den 02.09.2013 hinaus anzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält weiterhin die Gutachten Dr. W und Dr. H für maßgebend, die im Gegensatz zu den von der Klägerin benannten medizinischen Äußerungen anderer Ärzte Kenntnisse der Kausalitätsproblematik in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) offenbarten und auch überzeugend seien. In beiden Gutachten sei eine leicht kränkbare, narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit der Klägerin festgestellt worden. Durch diese Persönlichkeitsstruktur habe sich nach dem Unfall eine als neurotische Fehlentwicklung eingeordnete psychogene Schon- und Versagenshaltung entwickelt. Diese unfallunabhängigen Faktoren seien ab dem 03.09.2013 so weit in den Vordergrund gerückt, dass sie die unfallbedingte spezifische Phobie in den Hintergrund gedrängt hätten, wie die genannten Gutachter zutreffend ausgeführt hätten. Bezüglich der Gutachterauswahl im Verwaltungsverfahren habe die Klägerin ein Vorschlags-, aber kein Auswahlrecht. Eine anteilige Kostenübernahme eines Gutachtens durch die Klägerin sei überdies im Recht der GUV nicht vorgesehen. Mit Beschluss vom 05.08.2019 hat der Senat die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Feststellungen Dr. W seien nicht zu beanstanden und stimmten auch mit denjenigen Dr. H überein. Danach aber habe das SG mit zutreffender Begründung in dem angefochtenen Urteil unfallbedingte AU über den 02.09.2013 hinaus verneint. Soweit die Klägerin Fehler bei der Gutachterauswahl im Feststellungsverfahren rüge, greife dieser Vortrag nicht, weil sie keinen Anspruch auf Beauftragung eines bestimmten Gutachters habe. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, einem entsprechenden Vorschlag der Klägerin zu folgen, worauf die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 01.12.2014 auch hingewiesen habe. Es bestehe auch kein Anlass für weitere Ermittlungen. Ein solcher ergebe sich nicht aus dem Attest Frau Fs vom 21.01.2014, da hier eine PTBS als Diagnose ohne Untermauerung durch die einschlägigen Diagnosekriterien in ICD-10 F43.1 bloß behauptet werde. Das Gutachten Dr. L wiederum sei für eine private Krankenversicherung erstellt worden und enthalte bereits deshalb keine Kausalitätsdiskussion. Auf eine solche komme es aber entscheidend an. Gleiches gelte für die Berichte der DRV über Reha-Aufenthalte der Klägerin im Oktober/November 2017 bzw. Dezember 2017 bis November 2018. Ferner gebe die fortbestehende ambulante psychiatrische Behandlung keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Denn auch dieser Umstand stelle die Ergebnisse des Verfahrens nicht infrage. Mit Schreiben vom 09.10.2019 hat der Senat die Beteiligten auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückzuweisen und erklärt, die Klägerin müsse dann aufgrund der eindeutigen Ausführungen im ablehnenden PKH-Beschluss des Senats mit der Auferlegung von Kosten in Höhe von mindestens 500 Euro nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGG rechnen. Die Klägerin hat hierzu unter Fortführung der Berufung den Entlassungsbericht der S-Klinik, Krankenhaus für psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie vom 31.01.2020 über ihre stationäre Behandlung vom 02.10 bis 10.12.2019 vorgelegt. Diagnostiziert werden dort eine PTBS (F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40). Die Klägerin habe den damaligen Autounfall traumatisch verarbeitet. Die Beklagte führt hierzu aus, es handle sich lediglich um einen Behandlungsbericht, der keine neuen Erkenntnisse bringe. Mit Schreiben vom 28.05.2020 hat der Berichterstatter an den bisher erteilten Hinweisen zu §§ 153 Abs. 4, 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGG festgehalten. Auch im nunmehr vorgelegten Entlassungsbericht vom 31.01.2020 werden die Diagnose einer PTBS ohne entsprechende Untermauerung durch die einschlägigen Diagnosekriterien der Ziffer 43.1 ICD-10 bzw. der Kriterien des DSM-V gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlegelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind. Entscheidungsgründe: Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil kein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG vorliegt und er sie einstimmig für unbegründet hält. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung ist bereits deshalb unbegründet, weil die ausdrücklich allein auf die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung von über den 02.09.2013 hinausgehender unfallbedingter AU gerichtete Klage bereits unzulässig ist. Bei diesem Begehren handelt es sich um ein Feststellungsbegehren gerichtet auf die Feststellung über den 02.09.2013 hinausgehender durch den am 15.11.2012 erlittenen Arbeitsunfall bedingter AU, welches die Klägerin in einen Verpflichtungsantrag gekleidet hat (vgl. dazu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 2017 - L 8 U 1894/17 -, Rn. 50, juris). Eine solche Verpflichtung zur Feststellung von Rechtspflichten aus einem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis kann aber nur bestehen, wenn ein entsprechendes Feststellungsinteresse gemäß § 55 Abs. 1 SGG vorliegt. Ein solches Feststellungsinteresse besteht für das klägerische Begehren jedoch nicht. Denn es handelt sich bei der der Sache nach begehrten Feststellung längerer unfallbedingter AU um eine reine Elementenfeststellung von einzelnen Anspruchsvoraussetzungen des Anspruchs auf Verletztengeld gem. § 46 SGB VII. Das Vorliegen einzelner Anspruchsvoraussetzungen stellt aber gerade kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 SGG dar. Insoweit hätte es der - rechtsanwaltlich vertretenen - Klägerin oblegen, einen Verletztengeldanspruch geltend zu machen und in diesem Rahmen das Bestehen von AU zu prüfen. Die isolierte Feststellung von unfallbedingter AU über ein bestimmtes Datum hinaus sagt demgegenüber noch nichts über das Vorliegen eines Anspruchs auf Verletztengeld gem. § 46 SGB VII aus, denn der Anspruch ist von weiteren Tatbestandsmerkmalen abhängig und es ist daher nicht zu erwarten, dass alleine die Feststellung von AU ausreicht, die Beklagte zur Anerkennung von Verletztengeld zu bewegen. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Dauer der AU ist vielmehr lediglich ein erläuternder Hinweis ohne Regelungsgehalt, der einer eigenständigen Anfechtung nicht zugänglich ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 2017 - L 8 U 1894/17 -, Rn. 53 - 54, juris m.w.N.). Überdies hat die Klägerin auch in der Sache keinen Anspruch auf die Feststellung von über den 02.09.2013 hinausgehender AU aufgrund der Folgen des am 15.11.2012 von ihr erlittenen Arbeitsunfalls. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidung, denen er sich nach eigener Überprüfung anschließt. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit die Klägerin formale Fehler bei der Gutachterauswahl im Feststellungsverfahren (Beauftragung von Dr. H durch die Beklagte) rügt, hat der Senat bereits in seinem negativen Prozesskostenhilfebeschluss vom 05.08.2019 unter Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, 2017, S. 105 dargelegt, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf die Beauftragung eines bestimmten Gutachters hat. Hieran hält er fest und weist ergänzend darauf hin, dass sich aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auch aus § 200 Abs. 2 SGB VII, kein Recht des Versicherten ergibt, selbst einen Gutachter bindend vorzuschlagen, den die Verwaltung dann zu beauftragen hat (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.11.2011 - L 3 U 220/10 -, Rn. 23-25, juris). Soweit die Klägerin das Gutachten Dr. H nicht überzeugt, weil diese ihres Erachtens den von ihr bei dem Unfall erlittenen Schock unzutreffend gewürdigt habe und das Gutachten auch offenbar unter großem Zeitdruck erstellt worden sei, vermag der Senat dieser Kritik nicht zu folgen. Vielmehr hat Dr. H in ihrem mit 25 Seiten jedenfalls für ein im Verwaltungsverfahren erstelltes Gutachten eher umfangreichen Gutachten, welches der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwertet, überzeugend dargelegt, dass die bei der Klägerin auch zur Überzeugung des Senats unzweifelhaft weiterhin bestehenden psychischen Beschwerden, welche aktenkundig seit Jahren fortlaufend ambulant, teilweise auch stationär behandlungsbedürftig sind, jedenfalls insoweit vorwiegend in ihrer Primärpersönlichkeit wurzeln, als unfallursächlich lediglich eine Anpassungsstörung vorgelegen hat, die aufgrund der im Entlassungsbericht vom 15.08.2013 über die vom 16.07. bis zum 05.08.2013 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik N in C1 eine derartige Symptombesserung erfahren hat, dass eine hierauf gründende über den 02.09.2013 hinaus vorliegende unfallbedingte AU nicht mehr begründbar ist. Dies bestätigt auch das Gutachten des sozialgerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. W, der ebenfalls für den Senat gut nachvollziehbar und überzeugend ausführt, dass die von ihm als Unfallfolge gesehene angstbesetzten Schwierigkeiten, einen Pkw zu führen, während der stationären Behandlung in der Klinik N bis zum 05.08.2013 auch aufgrund des dort durchgeführten Fahrtrainings abgeklungen und somit jedenfalls über den 02.09.2013 hinaus auch auf psychiatrischem Gebiet keine Unfallfolgen verblieben sind, die zu einer weiteren AU der Klägerin geführt haben. Auch der in der Berufungsbegründung von der Klägerin am Gutachten Dr. W geäußerten Kritik vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Überdies haben sowohl Dr. W als auch Dr. H überzeugend dargelegt, dass die Klägerin infolge des Unfalls vom 15.11.2012 keine PTBS erlitten hat, die gegebenenfalls in der Lage gewesen sein könnte, eine längere unfallbedingte AU zu begründen. Ob insoweit mit dem Gutachten Dr. H das sog. A1-Kriterium aufgrund der Angaben der Klägerin, sie habe bei dem - mit körperlich nur leichten Verletzungen für sie verbundenen - Unfall Todesangst gehabt, bejaht werden kann, kann der Senat letztlich offenlassen. Denn jedenfalls fehlt es, wie sowohl Dr. W als auch Dr. H überzeugend dargelegt haben, am A2-Kriterium, weil die Klägerin infolge des Unfalls weder eine Angst- oder Schreckreaktion noch hilfloses Entsetzen gezeigt hat, sondern nach ihrem in den psychiatrischen Anamneseerhebungen insoweit gleichbleibenden Vortrag vielmehr ein Glücksgefühl erlebt hat, den Unfall überlebt zu haben. Ferner war die Klägerin bei Dr. W in der Lage, den Unfall ohne emotionale, affektive oder vegetative Auslenkungen zeichnerisch darzustellen, was ebenfalls gegen die Annahme einer PTBS spricht. Soweit sich die Klägerin demgegenüber für ihr Begehren weiterhin auf die Gutachten Dr. L für die private Krankenversicherung, einzelne Entlassungsberichte über stationäre (Rehabilitations-)Behandlungen/-aufenthalte sowie Atteste und Bescheinigungen ihrer behandelnden Ärzte und ihrer behandelnden Psychotherapeutin stützt, hat der Senat bereits in seinem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 05.08.2013 darauf hingewiesen, dass diese medizinischen Unterlagen keine Kausalitätsdiskussion enthalten, auf die es aber für die Würdigung von Unfallfolgen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung entscheidend ankommt. Die genannten medizinischen Unterlagen sind deshalb nicht geeignet, eine anderes Überzeugungsbildung des Senats zu begründen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung. Von einer Beteiligung der Klägerin an den Gerichtskosten hat der Senat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGG im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens abgesehen. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), besteht nicht.