Urteil
L 5 P 69/20 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0318.L5P69.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.06.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.06.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist die Pflicht zur Gewährung von zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (sog. „Wohngruppenzuschlag“) nach § 38 a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ab April 2019 im Rahmen der europäischen Leistungsaushilfe. Die am 00.00.1950 geborene Klägerin ist rumänische Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in Deutschland. Sie erhält eine rumänische Rente (in Höhe von EUR 598,83 monatlich), über die sie in Rumänien zugleich bei der sog. Nationalen Krankenversicherungskasse („Casa Nationala de Asigurari de Sanatate“) versichert ist, die zumindest auch Leistungen der Langzeitpflege für Menschen mit Behinderungen umfasst (vgl. https://ec.europa.eu unter: Beschäftigung, Soziales und Integration, Unterpunkt: Rumänien – Langzeitpflege). Eine eigenständige Pflegeversicherung besteht in Rumänien nicht. Seit dem 18.05.2013 ist die Klägerin mittels des sog. Vordrucks S 1 „Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit“ bei der Beklagten als aushelfendem Träger des rumänischen Krankenversicherungsträgers gemeldet. In Deutschland bezieht die Klägerin aufstockende Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Von der Beklagten erhält sie aufgrund der pflegebegründenden Diagnosen „aufgehobene Selbstpflegekompetenz nach intrazerebraler Blutung mit Beatmungspflichtigkeit und Stuhlinkontinenz“ fortlaufend ambulante Pflegesachleistungen nach Pflegegrad 2, und, aufgrund eines Höherstufungsantrages seit dem 01.07.2019 mittlerweile nach Pflegegrad 5 (vgl. Bescheid vom 22.08.2019; MDK-Gutachten vom 20.08.2019). Durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 04.12.2018 (Aktenzeichen 00 XVII 00/18) ist Frau O J zur Betreuerin u.a. für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge inklusive gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung der Klägerin bestellt worden. Diese Bestellung ist zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts V vom 12.11.2019 (Aktenzeichen: 00 XVII/00/19) erneuert worden. Am 28.03.2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr „gem. § 38a SGB XI eine pauschale Zulage in Höhe von EUR 214,00 als Sachleistung“ zu gewähren, da sie in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit häuslicher pflegerischer Versorgung lebe. Mit Erklärung vom 31.03.2019 trat die Klägerin der „Interessengemeinschaft O1“, O2-Ring 13, V, bei. Hierbei handelt es sich um eine Wohngemeinschaft bestehend aus (zum damaligen Zeitpunkt) 10 pflegebedürftigen und im Bezug von Pflegeleistungen stehenden Mitgliedern. Zum 02.04.2019 bezog die Klägerin dort das „Zimmer Nr. 6“ mit einem Recht auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsräumlichkeiten. In ihrer Beitrittserklärung verpflichtete sich die Klägerin, die Gemeinschaftsordnung und die sonstigen ihr zur Kenntnis gebrachten Beschlüsse einschließlich der Hausordnung einzuhalten. Von Seiten der Interessengemeinschaft wurde die Erklärung durch ihren seit der Gründungsversammlung (vom 02.08.2016) mit Verwaltungs- und Organisationsleistungen beauftragten Sprecher (Herrn E I) unterzeichnet. Zu seiner Unterstützung wurde - in Bezug auf die Führung der Haushaltskasse - die Firma X GmbH bestimmt, mit der die Gemeinschaft, vertreten durch den Sprecher, einen Geschäftsbesorgungsvertrag unterhält. Die Pflege der Mitglieder der Interessengemeinschaft wird durch den unmittelbar benachbarten Kranken- und Intensivpflegedienst „M“, O2-Ring 13a, V, erbracht. Dieser bestätigte gegenüber der Beklagten u.a. mit Erklärung vom 28.03.2019, dass in der Wohngemeinschaft wenigstens eine Pflegekraft des Unternehmens „organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten für die Bewohner verrichte“. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Wohngruppenzuschlag mit Bescheid vom 01.04.2019 ab. Bei der Pauschale für eine ambulante betreute Wohngruppe handele es sich um eine Geldleistung. Als Betreute des zwischenstaatlichen Rechts stehe der Klägerin nur ein Anspruch auf Sachleistungen zu. Hiergegen legte die Klägerin (mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.04.2019) Widerspruch ein, der (trotz Erinnerung) nicht näher begründet wurde. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 03.07.2019 als unbegründet zurück. Ansprüche auf Pflegeleistungen bei vorübergehendem oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland aufgrund einer in einem anderen Staat bestehenden Versicherung kämen nur nach EU-Recht in Betracht. Nach der einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29.04.2004 (im Folgenden: VO <EG>) würden nur Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom aushelfenden Wohnortträger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften erbracht; demgegenüber sei für Geldleistungen weiterhin der ausländische Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zuständig. Ob die entsprechende Leistung dort tatsächlich vorgesehen sei, sei ebenfalls ohne Relevanz. Bei dem Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI handele es sich aber um eine solche nicht von der Leistungsaushilfe abgedeckte Geldleistung. Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage vom 05.08.2019 hat die Klägerin ihr Anliegen weiter verfolgt. Rechtsirrig gehe die Beklagte davon aus, dass die Leistungen des Wohngruppenzuschlages nach § 38a SGB XI den Geldleistungsansprüche zuzuordnen seien, die nicht unter die Leistungsaushilfe fielen. Richtigerweise handele es sich um einen Kostenerstattungsanspruch vergleichbar mit den Leistungen nach § 45b SGB XI. Dieser Ansatz werde durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.02.2016 (B 3 P 5/14 R) bestätigt, nach der mit dem Wohngruppenzuschlag nach dem Willen des Gesetzgebers zweckgebunden diejenigen Aufwendungen abgegolten würden, die der Wohngruppe durch die gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft entstehen. Der Wohngruppenzuschlag setze damit aber eine Kostenforderung der Präsenzkraft voraus, der Gesetzgeber habe nach der Gesetzesbegründung lediglich auf den Nachweis verzichtet (BT-Drs. 17/9369, S. 41). Die begehrte Leistung sei damit zu gewähren, zumal die Klägerin die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2019 zu verurteilen, ihr ab April 2019 Leistungen der Pflegeversicherung in Form des Wohngruppenzuschlags zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen. Das Sozialgericht hat am 08.06.2020 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 22.06.2020 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 38a SGB XI erfüllt seien. Jedenfalls sei die Beklagte nicht gegenüber der Klägerin zur Leistungserbringung verpflichtet, da es sich bei dem Wohngruppenzuschlag zur Überzeugung des Gerichts um einen Geldleistungsanspruch iSd Art. 21 Abs. 1 S. 1 der VO (EG) Nr. 883/04 handele, zu dessen Übernahme der aushelfende Leistungsträger nicht verpflichtet sei. Eine Leistungspflicht komme nach Art. 17 VO (EG) Nr. 883/04 nur im Hinblick auf Sachleistungen in Betracht, zu denen der Wohngruppenzuschlag aber gerade nicht zu zählen sei. Dies folge bereits aus den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Urteil vom 05.03.1998 (Aktenzeichen: C-160/96, „Molenaar“) aufgestellten Abgrenzungskriterien: Danach sei eine Leistung Geldleistung, wenn sie (1) periodisch erfolge, unabhängig davon, dass zuvor bestimmte Auslagen entstanden und Nachweise hierüber vorgelegt worden seien, (2) einen festen Betrag erfasse, der von den tatsächlich bestrittenen Ausgaben unabhängig sei, und (3) der Begünstigte bei der Verwendung über weitgehende Freiheit verfüge. Diese Voraussetzungen seien beim Wohngruppenzuschlag erfüllt. Er werde als fester Betrag in Höhe von EUR 214,00 monatlich pauschal erbracht, ohne Rücksicht darauf, welche Ausgaben das Wohngruppenmitglied tatsächlich im Zusammenhang mit der Präsenzkraft aufbringen müsse. Ein Nachweis sei nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/9369, S. 40 f.) gerade nicht erforderlich. Vielmehr werde die Leistung pauschal zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation und Sicherstellung der Pflege in der Wohngemeinschaft gewährt und solle den besonderen Aufwand des Pflegebedürftigen abgelten, der in dieser Wohnform lebe. Ebenso wie das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) sei der Wohngruppenzuschlag daher den Geldleistungen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 883/04 zuzuordnen. Gegen das (ihr am 26.06.2020 zugestellte) Urteil hat die Klägerin am 14.07.2020 Berufung eingelegt. Es treffe nicht zu, dass es sich bei dem Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI um eine Geldleistung handele. Die Vorschrift begründe vielmehr für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (neben den Leistungen nach §§ 36,37,38,45a oder 45b SGB XI) zusätzlich einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von EUR 214,00 monatlich. Die Leistung berücksichtige die in Wohngemeinschaften entstehenden besonderen Aufwendungen und solle die Versorgungsform des gemeinschaftlichen Wohnens mit gemeinschaftlich organisierter pflegerischer Versorgung stärken. Voraussetzung sei dabei insbesondere, dass durch die Mitglieder der Wohngruppe eine Person gemeinschaftlich beauftragt sei, die organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichte oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung unterstütze, sog. Präsenzkraft. Es müsse sich nicht um eine ausgebildete Pflegeperson handeln. Soweit Angehörige beauftragt würden, dürften diese kein Entgelt, sondern ähnlich wie beim Pflegegeld nur eine „materielle Anerkennung“ erhalten. Vor diesem Hintergrund könne keine Rede davon sein, dass es sich beim Wohngruppenzuschlag um einen festen Betrag handle, der unabhängig von den bestritten Ausgaben geleistet werde. Er erfasse im Gegenteil eine strikt zweckgebundene Aufwendung: Wenn letztere entfalle, sei auch kein Zuschlag zu zahlen. Der Wohngruppenzuschlag sei damit wie eine Sachleistung zu behandeln. Diese Einschätzung werde auch durch die aktuelle Rechtsprechung des BSG zum Wohngruppenzuschlag gedeckt: Im Urteil vom 10.09.2020 (B 3 P 2/19 R, Rn. 21) heiße es wörtlich: „Der Wohngruppenzuschlag soll nämlich keine pauschale Aufstockung der den Mitgliedern gewährten Leistungen bewirken, sondern in Bezug auf die Aufwendungen für eine gemeinsame Organisation und pflegerische Versorgung innerhalb der einzelnen Wohngruppe finanziell unterstützen“. Damit werde eindeutig der Bezug zu den Sachleistungen hergestellt. Entsprechend werde auch in der Literatur zumindest teilweise vertreten (so Renn in: Berchthold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2018, § 38a SGB XI, Rn. 9), dass es sich beim Wohngruppenzuschlag zwar um eine Geldleistung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 SGB XI handele, diese aber wegen der engen Zweckbindung an die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 Nr. 1 – 4 SGB XI - und deren Nachweis – als Sachleistungssurrogat fungiere und damit der Exportierbarkeit zugänglich sei. Auch in der vom Sozialgericht zitierten Rechtssache „Molenaar“ vom 05.03.1998 (a.a.O.) heiße es: „Wie insbesondere in den Randnummern 5,67 und 23 ausgeführt, bestehen die Leistungen der Pflegeversicherung zum Teil in der Übernahme oder Erstattung der durch die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen entstandenen Kosten, insbesondere der durch diesen Zustand verursachten Kosten für ärztliche Behandlung. Solche Leistungen, die die häusliche und stationäre Pflege des Versicherten, den Kauf von Pflegehilfsmitteln und bestimmte Maßnahmen decken sollen, fallen unmittelbar unter den Begriff “Sachleistungen“ in den Artikeln 19 Abs. 1 Buchstabe a, 25 Abs. 1 Buchstabe a und 28 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71“. Mit dem Wohngruppenzuschlag würden jedoch erhöhte Aufwendungen für die Organisation der Wohngruppe abgegolten, so dass es sich gleichsam um eine Maßnahme der häuslichen Pflege handele. Es sei vom Gesetzgeber nicht festgelegt oder aus der Begründung herauszulesen, ob der Wohngruppenzuschlag als Geldleistung oder Pflegesachleistung gezahlt werde. Die Einordnung des Wohngruppenzuschlages innerhalb dieser Leistungsformen und die daran anknüpfende Frage der Anspruchsberechtigung von EU-Ausländern gegen die Pflegekasse habe jedenfalls grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.06.2020 zu ändern und antragsgemäß zu erkennen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf die Entscheidungsgründe und ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Der Wohngruppenzuschlag werde als Pauschalleistung ohne Nachweispflicht erbracht und sei damit zutreffend als Geldleistung zu qualifizieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Dortmund hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zulässige Klage mit Urteil vom 22.06.2020 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 01.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie ist nicht berechtigt, Leistungen nach § 38 a SGB XI ab April 2019 gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Voraussetzung hierfür wäre, dass sie zum versicherten Personenkreis in der sozialen Pflegeversicherung gehört (§§ 20 ff. SGB XI) gehört, der Versicherungsfall im Sinne der Pflegebedürftigkeit (§§ 14, 15 SGB XI) eingetreten ist und die Leistungsvoraussetzungen der §§ 33, 38a SGB XI vorliegen. Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin unterfällt unstreitig bereits nicht dem versicherungspflichtigen und damit leistungsberechtigen Personenkreis in der deutschen sozialen Pflegeversicherung im Sinne der §§ 20 ff. SGB XI. Sie könnte daher nur nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts im Wege der Leistungsaushilfe berechtigt sein. Dem Gemeinschaftsrecht kommt auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nur die Funktion zu, die unterschiedlichen nationalen Gesundheitssysteme zu koordinieren, nicht hingegen sie zu harmonisieren (vgl. Bassen, NZS 2010, 479 m.w.N.). Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit im eigentlichen Sinne sind im einschlägigen Gemeinschaftsrecht nicht ausdrücklich geregelt. Bereits die Verordnung des Rates der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige, sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern vom 14.06.1971, enthielt in ihren Art. 13 ff. Kollisionsnormen. Noch unter ihrer Geltung hatte der EuGH mit seiner Entscheidung vom 05.03.1998 (Rs. C-160/96 Manfred Molenaar und Barbara Fath-Molenaar ./. AOK Baden-Württemberg) entschieden, dass Leistungen der Pflegeversicherung zu den davon erfassten Leistungen bei Krankheit gehören. Am 01.11.2009 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1408/17 durch die auch vorliegend einschlägige VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2009 weitestgehend (zu den nicht einschlägigen Ausnahmen vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a) bis c)) abgelöst. Sie erfasst persönlich alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates (Art. 2) und damit auch die rumänische Klägerin. Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich u.a. nach Art. 3 Abs. 1 lit. a) auch auf Leistungen bei Krankheit. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. nur Entscheidungen vom 08.07.2004, Rs. C-502/01 und C-31/02 <Gaumain-Cerri/Barth> = SozR 4-3300 § 44 Nr. 2; Entscheidung vom 30.06.2011, Rs. C – 388/09, Slg. 2011, I – 5737 Rn. 48 = SozR 4-6050 Art. 15 Nr. 2 Rn. 48 <da Silva Martins>) sind die einzelnen Leistungen der Pflegeversicherung vor allem deshalb als Ergänzung (nicht zwingend integraler Bestandteil) zu denen der Krankenversicherung zu sehen, weil deren Zweck und inhaltliche Ausgestaltung auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Lebenssituation pflegebedürftiger Personen abziele und die beiden Leistungsträger organisatorisch verbunden seien. Dies hat zur Folge, dass die Art. 17 ff. VO (EG) Nr. 883/2004 auch für deutsche Pflegeversicherungsleistungen entsprechend zur Anwendung gelangen (vgl. BSG, Urteil vom 26.01.2005, B 12 P 9/03 R, juris). Aus diesen Kollisionsregelungen lässt sich jedoch zu Gunsten der Klägerin keine Leistungsberechtigung herleiten. Nach Art. 21 VO (EG) Nr. 883/2004 werden Geldleistungen (bei Krankheit) vielmehr vom zuständigen ausländischen Träger nach den für ihn geltenden Vorschriften auch im Ausland erbracht (sog. Leistungsexport). Demgegenüber erhalten Versicherte, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat wohnen, entsprechend Art. 17 VO (EG) Nr. 883/2004 Sachleistungen , die vom Träger des Wohnortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Vorschriften versichert wären. Der Begriff der Geld- und der Sachleistung wird in der VO nicht ausdrücklich definiert. Das Sozialgericht hat indes bereits zutreffend auf die grundlegende Definition des EuGH in der Entscheidung vom 05.03.1998 (a.a.O.) verwiesen. Darin heißt es, dass der Begriff der Sachleistungen auch solche Leistungen einschließe, die durch Zahlung des verpflichteten Trägers, insbesondere in der Form der Kostenübernahme oder –erstattung, erbracht werden, und, dass der Begriff „Geldleistungen“ im Wesentlichen die Leistung decke, die dazu bestimmt seien, den Verdienstausfall des kranken Arbeitnehmers auszugleichen. Zum Teil bestünden die Leistungen der Pflegeversicherung in der Übernahme oder Erstattung der durch die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen entstandenen Kosten, insbesondere aufgrund ärztlicher Behandlung. Solche Leistungen, die die häusliche oder stationäre Pflege des Versicherten, den Kauf von Pflegehilfsmitteln und bestimmte Maßnahmen decken sollten, fielen in jedem Fall unter den Begriff der Sachleistung der Vorgängerverordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur vorliegend einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 1408/17. Demgegenüber solle zwar auch das Pflegegeld bestimmte Kosten ausgleichen, die durch die Pflegebedürftigkeit verursacht worden seien (insbesondere Aufwendungen für eine Pflegeperson), und nicht etwa einen Verdienstausfall des Begünstigten. Gleichwohl weise es aber Merkmale auf, die es von Sachleistungen der Krankenversicherung unterscheide. Dies zeige sich daran, dass die Zahlung: 1. periodisch erfolge; sie hänge weder davon ab, dass zuvor bestimmte Auslagen, etwa für Pflege entstanden seien; 2. handele es sich beim Pflegegeld um einen festen Betrag, der von den Ausgaben unabhängig sei, die der Begünstigte tatsächlich bestritten habe, um für seinen täglichen Lebensunterhalt aufzukommen; 3. verfüge der Begünstigte bei der Verwendung des Pflegegeldes über weitgehende Freiheit. Insbesondere könne das Pflegegeld, wie die deutsche Regierung selbst angegeben habe, vom Begünstigten dazu verwendet werden, einen Angehörigen seiner Familie oder seiner Umgebung, der ihn unentgeltlich pflegt, zu belohnen. Zum nationalen Wohngruppenzuschlag iSv § 38a SGB XI gibt es jedenfalls keine ausdrückliche gemeinschaftsrechtliche Zuordnung. Nach § 38a SGB XI in der maßgeblichen Fassung haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn 1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind , 2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen, 3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten, und 4. keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann. Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung [in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung nur noch Medizinischen Dienstes] nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung. Zur Überzeugung des Senates ist der Wohngruppenzuschlag jedoch – wie das Sozialgericht überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat - nach den dargestellten Grundsätzen des EuGH gemeinschaftsrechtlich den Geldleistungen zuzuordnen. Er erfüllt alle drei Voraussetzungen, von denen der EuGH die Qualifikation einer Leistung als Geldleistung abhängig macht: Zunächst handelt es sich - unbestreitbar – um eine Leistung, die pauschal und nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/9369, S. 40) überdies ausdrücklich „ebenso wie das Pflegegeld“ ausgezahlt wird und zwar zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation in der Wohngemeinschaft. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber die Leistung mit dem Pflegegeld vergleicht, das europarechtlich ausdrücklich den Geldleistungen zugeordnet ist. Dies ist konsequent, da die Leistung monatlich im Voraus erfolgt (vgl. Leitherer in: Kasseler Kommentar, SGB XI, 112. EL. 2020, § 38a Rn. 17) und damit periodisch, sowie in Gestalt eines festen Betrages (von EUR 214,00). Ein Nachweis für die Verwendung ist gerade nicht erforderlich. Insofern trägt auch der Vergleich, den die Klägerin zu den Leistungen nach §§ 45a und 45b SGB XI ziehen will, nicht, da diese ausdrücklich als nachträgliche Kostenerstattung gegen Beleg (vgl. § 45a Abs. 4 und § 45b Abs. 2 SGB XI) konzipiert sind. Dass der Gesetzgeber beim Wohngruppenzuschlag nur zur Vermeidung von Bürokratismus (vgl. BT-Drs. 17/9369, S. 41) auf diesen Nachweis verzichtet hat, ändert nichts daran, dass er den Nachweis faktisch nicht fordert. Ob die tatsächlichen Ausgaben der Mitglieder der ambulanten Wohngruppe den Betrag von EUR 214,00 erreichen oder nicht, ist für seine Vorausentrichtung ohne Bedeutung. Eine abweichende Einordnung als Sachleistung folgt auch nicht aus der vom Gesetzgeber betonten engen Zweckbindung an die Sonderausgaben für die besondere Organisation mittels einer Präsenzkraft (BT-Drs. 17/9369, S. 40 f.), die Merkmale der Kostenerstattung für Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit erfüllt. Denn auf das Fehlen oder Vorhandensein einer Zweckbindung hat der EuGH bei seiner Unterscheidung zwischen Geld- und Sachleistung gerade nicht abgestellt. Dies verwundert nicht weiter, da Geld- ebenso wie Sachleistungen gesetzlicher Versicherungen regelhaft an einen bestimmten Zweck zur Aufgabenerfüllung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers gekoppelt sind (vgl. § 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch <SGB IV>). Allein diese Verpflichtung auf den Zweck betont auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in den jüngsten Entscheidungen vom 10.09.2020 (B 3 P 1/20 R; B 3 P 2/19 R und B 3 P 3/19 R), wenn es darin heißt, dass der Wohngruppenzuschlag keine (pauschale) Aufstockung der den Mitgliedern gewährten Leistungen bewirke, sondern (nur) bei Aufwendungen für eine gemeinsame Organisation und pflegerische Versorgung innerhalb der individuellen Wohngruppe individuell unterstützen solle. Eine Einordnung des Wohngruppenzuschlags als Sachleistung lässt sich daraus nicht herleiten. Vielmehr wird sogar zum Teil gefolgert, dass die erklärte Zweckbindungsabsicht aufgrund des Fehlens einer korrespondierenden Nachweispflicht in der Praxis leerlaufe (vgl. Linke in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 108. EL September 2020, § 38a Rn. 21). Darüber hinaus betont der Gesetzgeber nachdrücklich die Auszahlung zur eigenverantwortlichen Verwendung (vgl. BT-Drs. 17/9369, S. 40 f.), die das Merkmal der weitgehenden Verwendungsfreiheit im Sinne des EuGH erfüllt. Konkret kann der Zuschlag nach den Beispielen in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) etwa auch dafür verwendet werden, dass eine von den Pflegekassen anerkannte Einzelpflegekraft dafür entlohnt wird, dass sie (neben der über die Sachleistung bereits finanzierten Pflege- und Betreuungstätigkeit) verwaltende Tätigkeiten in der Wohngruppe übernimmt. Solange die übrigen Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 SGB XI erfüllt sind, sind der Verwendung des pauschalen Zuschlages ohne Nachweispflicht auch darüber hinaus – unabhängig davon, dass die Anbieter dieser Wohnform die Zweckverwendung regelmäßig sicherstellen werden - theoretisch gar keine Grenzen gesetzt. Die europarechtliche Einordnung des Wohngruppenzuschlags als Geldleistung deckt sich schließlich mit der ganz herrschenden Meinung des nationalen Rechts, die den Wohngruppenzuschlag als Geldleistung qualifiziert (vgl. Diepenbruck in: BeckOK, SGB XI, Stand: 01.03.2019, § 38a Rn. 3; Leitherer in: Kasseler Kommentar, a.a.O., Rn. 17; Linke in: Krauskopf, a.a.O., Rn. 20 f.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an, da sich die Norm des § 38a SGB XI ersichtlich vom Sachleistungsprinzip löst. Hätte der Gesetzgeber die Vergleichbarkeit mit den Sachleistungen betonen wollen, hätte er den Wohngruppenzuschlag etwa als „§ 36a“ einordnen können und nicht hinter den die Kombinationsleistungen aus Pflege- und Sachleistungen regelnden § 38 SGB XI; auch bei dieser Mischform von Leistungen überwiegt im Übrigen nicht etwa der Sachleistungscharakter, vielmehr behalten die einzelnen Komponenten ihre Rechtsqualität (vgl. Diepenbruck in: BeckOK, a.a.O., Rn. 3). Dass der Wohngruppenzuschlag nicht als Ersatzleistung für die Sachleistung eingestuft werden kann, zeigt sich insbesondere wiederum daran, dass der Gesetzgeber ihn ausdrücklich mit dem Pflegegeld vergleicht (BT-Drs. 17/9369, S. 40). Doch selbst wenn man mit der Klägerin im Anschluss an eine vereinzelte Meinung in der Literatur (vgl. Renn in: Berchthold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2018, § 28 Rn. 6 und § 38a SGB XI Rn. 3) davon ausginge, dass der Wohngruppenzuschlag ein Sachleistungs surrogat sei, würde ihn das nicht zwingend den Regeln für die Sachleistungen unterwerfen. Hierbei handelt es sich um einen Trugschluss. So hat etwa der Gesetzgeber zum Pflegegeld in § 37 SGB XI im Anschluss an die Neuregelung der Pflegesachleistung in § 36 SGB XI im Zweiten Pflegestärkungsgesetz (soweit der Anspruch darauf ausgerichtet wurde, körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung unter Einsatz der Pflegegeldleistung selbst sicherzustellen) ausdrücklich klargestellt (vgl. BT-Drs. 18/5926, S. 122): „Diese begriffliche Gleichstellung ist erforderlich, weil die selbst sichergestellte Pflege als Surrogat an die Stelle der Pflegesachleistung tritt. Dabei bleibt der Charakter der Pflegegeldleistung unverändert . Sie stellt kein Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen dar, sondern ist eine Art Anerkennung für die interfamiliäre Unterstützungs- und Hilfeleistung.“ Das bedeutet nichts anderes, als dass ein Surrogatbezug den Kerncharakter der Geldleistung nicht abzubedingen vermag. Hätte der Gesetzgeber die konkreten Aufwendungen der ambulanten Wohnform erstatten wollen, hätte er den Anspruch anders ausgestalten müssen, jedenfalls nicht als pauschale Geldleistung im Voraus ohne Nachweispflicht. Die national beabsichtigte Stärkung der neuen Wohnform der ambulanten Wohngruppe (vgl. BT-Drs. 17/10170, S. 3 Nr. 6; BT-Drs. 9369, S. 40) kann zur Überzeugung des Senates nach alledem weder unter Aushebelung des erklärten gesetzgeberischen Willens noch der Anforderungen des Gemeinschaftsrechts geschehen. Die VO (EG) Nr. 883/2004 erkennt gerade an, dass die EU-Länder selbst entscheiden, wer leistungsberechtigt ist, wie hoch der Anspruch ist und welche Leistungsvoraussetzungen im Einzelnen bestehen. Die Gleichstellung von Sachverhalten soll nämlich nach Grund (11) in der Präambel gerade nicht dazu führen, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig wird. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch Sachleistungen gegenüber dem Krankenversicherungsträger des Heimatlandes meldepflichtig und auf Geldleistungen (hier: die Rente) anzurechnen sind und sich daher ggf. anspruchsmindernd auswirken. Die VO (EG) Nr. 883/2004 ist erklärtermaßen auf die Vermeidung von Doppelleistungen ausgerichtet (vgl. z.B. Grund <35> der Präambel). Da die Klägerin nach alledem eine von der Beklagten nicht im Wege der Leistungsaushilfe zu erbringende Geldleistung beansprucht, ist sie bereits nicht leistungsberechtigt. Vor diesem Hintergrund kann der Senat dahinstehen lassen, ob das Rumänische soziale Sicherungssystem dergestalt mit der deutschen Pflegeversicherung strukturell vergleichbar ist, dass über Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 eine Anrechnung von Vorversicherungszeiten aus Rumänien als weitere Leistungsvoraussetzung gem. § 33 Abs. 2 SGB XI möglich wäre (hierzu: Trèsoret in: jurisPK-SGB XI, Stand: 02.07.2020, § 33 Rn. 92 f. m.w.N.). Dies erscheint zumindest insoweit fragwürdig, als das soziale Sicherungssystem in Rumänien primär Krankenbehandlung zum Schutzgegenstand hat. Auch auf das Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 38a SGB XI kommt es, wie bereits das Sozialgericht zutreffend gefolgert hat, nicht mehr an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. III. Gründe für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung steht sowohl im Einklang mit nationalem Recht als auch mit dem Gemeinschaftsrecht.