Urteil
L 7 BK 6/19 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0325.L7BK6.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.07.2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.07.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschlag für Mai 2017 und Juni 2017. Umstritten ist, ob die Mindesteinkommensgrenze erfüllt ist. Die am 00.00.1992 geborene Klägerin ist die Mutter der am 00.00.2014 geborenen Tochter A S und des am 00.00.2016 geborenen Sohnes S1 S. Sie lebte im streitigen Zeitraum mit dem Vater der Kinder, ihrem Ehemann H S in einem gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung. Vermieter der Wohnung ist der Bevollmächtigte, der Schwiegervater der Klägerin. Die Nettokaltmiete betrug monatlich 460 €, als Nebenkostenvorauszahlung waren monatlich 120 € zu entrichten. Der Ehemann der Klägerin war im streitigen Zeitraum Schüler an einem Berufskolleg. Die Klägerin war für die Kinder kindergeldberechtigt und erhielt Wohngeld iHv monatlich 340 € (Mai 2017) bzw. 330 € (Juni 2017). Die Klägerin bezog zunächst Erwerbseinkommen und Elterngeld. Sie beantragte erstmals im August 2015 Kinderzuschlag, der in der Folge teilweise bewilligt, teilweise abgelehnt wurde, da die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht sei. Am 26.01.2017 beantragte die Klägerin erneut Kinderzuschlag für ihre beiden Kinder. Sie bezog bis zum 25.05.2017 Elterngeld iHv monatlich 593,81 € (Bewilligungsbescheid vom 11.08.2016). Die letzte Rate des Elterngeldes wurde in einer Summe im April 2017 ausgezahlt. Ab Februar 2017 übte die Klägerin eine Aushilfstätigkeit mit Arbeitseinkommen iHv monatlich 88,40 € aus. Der Ehemann erhielt Unterhaltszahlungen iHv 600 € monatlich sowie von seinen Eltern Sachleistungen iHv 200 € monatlich. Ab Juni 2017 übte die Klägerin eine erweiterte Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen iHv 600 € (brutto) aus. Die erste Gehaltszahlung erfolgte im Juli 2017. Die Beklagte bewilligte mit Bescheiden vom 19.07.2017 und vom 23.03.2018 Kinderzuschlag von Januar 2017 bis April 2017 und von Juli 2017 bis Dezember 2017 iHv jeweils monatlich 340 €. Mit Bescheid vom 06.10.2017 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Kinderzuschlag für Mai 2017 und Juni 2017 ab. Da die Klägerin und ihr Ehemann in diesen beiden Monaten nur über Einkommen iHv 688,40 € verfügt hätten, sei die Mindesteinkommensgrenze für Paare iHv 900 € monatlich nicht erreicht. Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, bei der Berechnung der Mindesteinkommensgrenze seien die Sachleistungen der Schwiegereltern und von diesen gezahlte Vorschüsse auf Wohngeld und Kinderzuschlag zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sachleistungen seien gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2016 gF nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen. Die Vorschusszahlungen der Schwiegereltern auf Wohngeld und Kinderzuschlag stellten Darlehenszahlungen dar, die zurückgezahlt werden müssten, wenn Kinderzuschlag oder Wohngeld bewilligt werden. Daher seien auch diese Zahlungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Am 22.03.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat erklärt, die Vorschüsse auf Wohngeld und Kinderzuschlag seien von den Schwiegereltern unter der Prämisse erbracht worden, dass die beantragten Sozialleistungen noch nicht gewährt worden sind. Hinsichtlich der Rückzahlung sei vereinbart worden, diese habe zu erfolgen, wenn die beantragten Leistungen bewilligt und ausgezahlt werden. Sofern die Leistungen nicht bewilligt worden wären, hätte eine Rückzahlung nicht erfolgen müssen. Sie hat gemeint, die Nichtberücksichtigung von Sachleistungen als Einkommen verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es hänge von Zufällen ab, ob die Unterstützung durch die Schwiegereltern per Geldzahlung oder per Sachleistung erfolgt. Die Vorschüsse auf das Wohngeld und den Kinderzuschlag hätten den Zweck, den Geldzufluss zu verstetigen und Verzögerungen auszugleichen. Daher müssten auch diese Zahlungen als Einkommen angesehen werden. Zudem könne es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass das Elterngeld bereits im April 2017 und der erste Lohn erst im Juli 2017 ausgezahlt worden sei. Die Einkünfte seien hinsichtlich der Mindesteinkommensgrenze in den Monaten zu berücksichtigen, für die sie bestimmt seien. Auch insoweit verstoße die Rechtsauffassung der Beklagten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Wäre die Klägerin Beamtin und hätte sie ein gleichbleibendes Gehalt, hätte sie keine Probleme, die Mindesteinkommensgrenze zu erfüllen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 06.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Monate Mai und Juni 2017 Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Mit Urteil vom 30.07.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze knüpfe an den in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelten Einkommensbegriff an. Es gelte in vollem Umfang der Einkommensbegriff des SGB II einschließlich der in diesem Zusammenhang entwickelten Zuflusstheorie. Dies gelte auch für das bereits im April 2017 zugeflossene Elterngeld und das erst im Juli 2017 zugeflossene Erwerbseinkommen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2016 gF seien Sachleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die von den Schwiegereltern geleisteten Vorschusszahlungen auf das Wohngeld und den Kinderzuschlag seien nicht als Einkommen anzusehen, da diese Zahlungen mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden seien. Außerdem könnten die Vorschusszahlungen auch deshalb nicht als Einkommen gewertet werden, weil die Leistungen, an deren Stelle sie treten – Wohngeld und Kinderzuschlag-, ebenfalls nicht als Einkommen anzusehen seien. Diese Rechtslage sei nicht verfassungswidrig. Gegen das am 15.08.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.09.2019 (Montag) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die nach Zulassung der Berufung durch den Senat (Beschluss vom 06.11.2019) als Berufung weitergeführt worden ist. Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts vom 30.07.2019 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2018 zu verurteilen, ihr für Mai 2017 und Juni 2017 Kinderzuschlag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Rechtliche Würdigung: Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig iSd § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Klägerin hat für Mai 2017 und Juni 2017 keinen Anspruch auf Kinderzuschlag. Der Anspruch richtet sich nach § 6a BKGG in der vom 01.01.2017 bis zum 30.06.2019 gF (zum Geltungszeitraumprinzip vgl. nur BSG Urteil vom 09.08.2018 – B 14 AS 32/18 R mwN). Hiernach erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, nur dann einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben und sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II iHv 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, iHv 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind. Zwar erfüllt die Klägerin die Grundvoraussetzungen für den Kinderzuschlag, da sie mit ihren Kindern in einem Haushalt lebt, diese nicht verheiratet oder verpartnert sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jedoch hatte die Klägerin in den Monaten Mai 2017 und Juni 2017 die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht, die, da die Klägerin nicht alleinerziehend war, bei 900 € liegt, wobei das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes zusammenzurechnen sind. Zur Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze wird an den in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelten Einkommensbegriff angeknüpft. Für das Erreichen der Mindesteinkommensgrenze sind mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags alle Einkommen zu berücksichtigen, also neben einem Bruttolohn auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Transferleistungen wie etwa Arbeitslosengeld oder Unterhaltsleistungen. Es gilt der Einkommensbegriff iSd § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II einschließlich des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Abstellens auf den Zuflusszeitpunkt (BSG Urteil vom 30.10.2019 – B 4 KG 1/19 R zu einer Wohngeldnachzahlung). Damit ist weder im Mai 2017 das für diesen Monat bestimmte, aber bereits im April 2017 ausgezahlte Elterngeld anzurechnen noch im Juni 2017 das in diesem Monat erarbeitete, aber erst im Juli 2017 ausgezahlte Arbeitsentgelt. Entgegen der Meinung der Klägerin stellt dieses Ergebnis keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar. Nach dieser Norm ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen diese aber vorenthalten bleibt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Bei der Prüfung, ob eine Anspruchsnorm den begünstigten Personenkreis vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist nicht maßgeblich, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07; zusammenfassend Urteile des Senats vom 10.12.2020 – L 7 BK 1/19 und vom 17.09.2009 - L 7 AS 78/08). In diesem Zusammenhang kommt dem weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung Bedeutung zu, wonach dessen Entscheidungen anzuerkennen sind, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BSG Urteil vom 18.06.2020 - B 3 KR 6/19 R). Wie auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts richtet sich der Anspruch auf Kinderzuschlag nach der bis zur Änderung der Vorschrift durch das StaFamG vom 29.04.2019 (BGBl I, 530) geltenden Gesetzesfassung nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, die im jeweiligen Monat zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Die am Zuflussprinzip ausgerichteten Ergebnisse sind damit nicht zufällig oder willkürlich, sondern beziehen sich entsprechend der lebensunterhaltsichernden Funktion der Leistungen auf die tatsächlichen Verhältnisse, ohne dass es grundsätzlich auf rechtliche Erwägungen, wie die Frage, für welchen Monat eine Leistung bestimmt ist oder wann sie erarbeitet wurde, entscheidend ankommt. Das Abstellen auf den tatsächlichen Zufluss benachteiligt nicht bestimmte Personengruppen, etwa solche, die Einkommen in unregelmäßiger Höhe beziehen. Vielmehr kann das Abstellen auf den tatsächlichen Zufluss sowohl begünstigende als auch belastende Wirkungen haben, ohne sich auf bestimmte Personengruppen stets benachteiligend auszuwirken. Eine Ausnahme vom Zuflussprinzip ist vorliegend nicht geboten. Diese folgt - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat – insbesondere nicht aus dem Urteil des BSG vom 25.10.2017 – B 14 AS 35/16 R. Zwar hat das BSG dort eine Ausnahme vom Zuflussprinzip für Nachzahlungen von Kinderzuschlag bei der Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II anerkannt, indem es entschieden hat, dass ein Kinderzuschlag abweichend vom tatsächlichen Zufluss dem Monat als Einkommen zuzurechnen ist, für den er zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II iSd § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG aF erbracht worden ist. Rechtlich modifiziert im Sinne der modifizierten Zuflusstheorie ist die zeitliche Zurechnung des Kinderzuschlags zum Monat der Leistungsbestimmung nach dieser Entscheidung nicht wegen eines (besonderen) Leistungszwecks, sondern aufgrund von § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BKGG aF. Eine Anrechnung von Kinderzuschlag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erfolgt nicht, weil ein Parallelbezug beider Leistungen rechtlich ausdrücklich ausgeschlossen ist. Eine derartige rechtliche Ausschlusswirkung in Beziehung auf den Kinderzuschlag oder die Leistungen nach dem SGB II kommt indes weder dem Elterngeld noch dem Arbeitseinkommen zu (vergl. auch die Bestätigung des Zuflussprinzips für eine Nachzahlung von Wohngeld in Abgrenzung zu dem Urteil vom 25.10.2017 bei BSG Urteil vom 30.10.2019 – B 4 KG 1/19 R). Auch die von den Schwiegereltern gezahlten Vorschüsse sind nicht als Einkommen angesehen, das zur Erfüllung der Mindesteinkommensgrenze herangezogen werden kann. Wohngeld dient nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht zur Erfüllung der Mindesteinkommensgrenze (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG), weshalb auch ein auf diese Leistung gezahlter Vorschuss erst Recht nicht als Einkommen iSd § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG angesehen werden kann. Gleiches gilt für den Kinderzuschlag, der überhaupt nur erbracht werden kann, wenn andere Einkünfte zur Erfüllung der Mindesteinkommensgrenze vorliegen. Sachleistungen sind gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.08.2016 gF (Änderung durch das 9. SGB II-ÄndG v. 26.07.2016 – BGBl I, 1824) nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, diese wurden im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes erzielt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Der Gesetzgeber bezweckte mit der Herausnahme der Einnahmen in Geldeswert aus dem anzurechnenden Einkommen eine Vereinfachung der Umsetzung des SGB II. Nach dem bis zum 31.07.2016 geltenden Recht ergab sich vielfach für Sachbezüge, die regelbedarfsrelevant sind, nach aufwändiger Prüfung keine Berücksichtigung von Einnahmen in Geldeswert als Einkommen. Denn solche Einnahmen waren nach der ebenfalls durch das 9. SGB II-ÄndG aufgehobenen Regelung des § 2 Abs. 6 Satz 2 Alg II-V nicht mit ihrem Verkehrswert, sondern höchstens mit dem Betrag anzusetzen, der für diesen Teil in dem maßgebenden Regelbedarf enthalten ist. Der sich ergebende Betrag blieb in der Regel unterhalb der Bagatellgrenze. Die Verwaltung sollte durch die Neuregelung von der Prüfung, mit welchem Wert die in dem Regelbedarf enthaltene Einnahme in Geldeswert anzusetzen ist, entlastet werden. Die Prüfung war außerdem nach Auffassung des Gesetzgebers aus systematischen Gründen widersprüchlich, weil der Regelbedarf als pauschalierte Geldleistung grundsätzlich nicht in seine Bestandteile aufgeschlüsselt werden kann (BT-Drucks. 18/8041 S. 32). Es gibt keine durchgreifende Begründung, für das Recht des Kinderzuschlags von diesen Erwägungen abzuweichen und systemwidrig einen abweichenden Einkommensbegriff anzuwenden. § 6a BKGG stellt bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens uneingeschränkt auf den Einkommensbegriff des § 11 SGB II ab. Die gesetzliche Zielsetzung, das Aufeinander-bezogen-Sein und das sich wechselseitige Ausschließen der Leistungssysteme nach dem SGB II und nach § 6a BKGG in der seinerzeit geltenden Fassung erfordern eine Parallelität der Rechtsanwendung (BSG Urteil vom 30.10.2019 – B 4 KG 1/19 R). Zweckmäßigkeitserwägungen, die für das SGB II Geltung beanspruchen, gelten daher jedenfalls bis zum Inkrafttreten des StaFamG auch für das Recht des Kinderzuschlags. Die ab 01.07.2019 bzw. 01.01.2020 geltenden Modifizierungen von § 6a BKGG durch das StaFamG mit einer teilweise deutlichen Abkehr von SGB II-Prinzipien im Recht des Kinderzuschlags sind auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.