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Beschluss

L 7 AS 1528/20 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0409.L7AS1528.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.09.2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.09.2020 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Zwischen den Beteiligten ist Rücknahme der Leistungen für Dezember 2018 streitig. Der am 00.00.1960 geborene Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 01.12.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für Januar 2018 bis Dezember 2018 iHv monatlich 416 €. Berücksichtigt wurde lediglich der Regelbedarf für eine alleinstehende Person. Unerkunfts- und Heizbedarfe wurden keine berücksichtigt, da der Antragsteller mietfrei bei seinem Vater lebte. Am 07.03.2018 verstarb der Vater des Klägers. Zuvor hatte er testamentarisch unter dem 15.09.2015 einen Bruder des Klägers als Alleinerben bestimmt. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie mit einem Verkehrswert von rund 156.000 €. Der Kläger meldete bei dem Alleinerben am 22.03.2018 einen Pflichtteilsanspruch an. Mit Bescheid vom 12.07.2018 hob der Beklagte den Leistungsbescheid vom 01.12.2017 für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.12.2018 vollständig auf. Der Kläger sei aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs von mindestens 39.000 € nicht mehr hilfebedürftig. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2018 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 08.01.2019 bei dem Sozialgericht Duisburg Klage eingereicht. Ihm seien erst am 07.12.2018 rund 4.161 € aus der Erbschaft zugeflossen. Neben dem Regelbedarf schulde der Beklagte auch die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge iHv monatlich 182,70 €. Mit Änderungsbescheid vom 24.04.2019 hat der Beklagte die Leistungsrücknahme auf den Monat Dezember 2018 beschränkt und dem Widerspruch des Klägers im Übrigen abgeholfen. Ein entsprechendes schriftsätzliches Anerkenntnis für die Monate August 2018 bis November 2018 des Beklagten, hat der Kläger am 26.02.2020 angenommen und die Klage für August 2018 bis November 2018 für erledigt erklärt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die auf eine Leistungsrücknahme für Dezember 2018 reduzierte Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.06.2020 abgewiesen. In der auf Antrag des Klägers anberaumten mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2018 und der Bescheide vom 24.04.2019 zu verurteilen, ihm für Dezember 2018 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu erbringen sowie ihm für Dezember 2018 Zuschüsse zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 11.09.2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach dem Zufluss der Erbschaft im Dezember 2018 in diesem Monat nicht mehr hilfebedürftig gewesen. Es hat den Kläger darüber belehrt, dass eine Berufung gegen das Urteil nur nach Zulassung der Berufung durch das Landessozialgericht erfolgen könne. Gegen das ihm am 26.09.2020 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 21.10.2020 Berufung eingelegt und sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.09.2020 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2018 und der Bescheide vom 24.04.2019 zu verurteilen, ihm für Dezember 2018 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu erbringen sowie ihm für Dezember 2018 Zuschüsse zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er hat auf das Urteil des Sozialgerichts Bezug genommen. Mit Verfügungen vom 18.02.2021 und 23.03.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig ist, da der Beschwerdewert von mehr als 750 € nicht erreicht werde und vorliegend keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen seien. Der Senat hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 158 Satz 1 und 2 SGG angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. II. Der Senat macht von dem ihm in § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass die Entscheidung vorliegend durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht. Die Beteiligten sind hierzu ausreichend angehört worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen (vgl. BSG Beschluss vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 B). Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Umfang, in dem das Sozialgericht dem Begehren des Rechtsmittelführers nicht gefolgt ist und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Übernahme des Regelbedarfs iHv 416 € für Dezember 2018 begehrt. Selbst wenn man das Begehren des Klägers dahingehend auslegt, dass er zudem die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge iHv insgesamt 182,70 € begehrt, wird der Beschwerdewert von mehr als 750 € nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Die demnach erforderliche Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 21.10.2020 getroffen worden. Der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts ist zu entnehmen, dass die Berufung der Zulassung bedurfte. Ohnehin wäre eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung unerheblich (vgl. BSG Urteil vom 04.07.2018 – B 3 KR 14/17 R; Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl., § 144 Rn. 45 mwN). Das Begehren des Klägers kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden. Vorliegend hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.10.2020 ausdrücklich „Berufung“ gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt und auch in der Folgezeit nicht gegen die vom Senat vorgenommene Interpretation als Berufung protestiert. Auch wurden vom Kläger keine Zulassungsründe nach § 145 SGG genannt. Im Übrigen kommt eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach§ 145 SGG schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Rechtsmittel nicht in Betracht (vgl. BSG Urteil vom 20.05.2003 – B 1 KR 25/01 R). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.