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Urteil

L 3 R 486/18 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0421.L3R486.18.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2018 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2018 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Die Klägerin ist am 00.00.1947 geboren. Sie war seit Dezember 1972 Beamtin (zunächst auf Widerruf) und hat 1974 ihr 2. Staatsexamen/Lehramt abgelegt. Sie war zuletzt als (beim Land Nordrhein-Westfalen verbeamtete) Oberstudienrätin tätig und vollendete am 00.11.2012 das 65. Lebensjahr. Sie ist leibliche Mutter von K D (geboren am 00.07.1981) und den Zwillingen A D und M D (jeweils geboren am 00.11.1983). Am 13.04.2017 und 17.07.2017 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) mit, dass die Erziehungszeiten bis zum sechsten Lebensmonat der Kinder wie Vollbeschäftigung im Beamtenverhältnis berücksichtigt würden. Ausweislich der Zusammenstellung der Dienstzeiten arbeitete die Klägerin vom 05.08.1985 an bis zum 12.08.2000 in Teilzeit. Formlos beantragte die Klägerin am 20.06.2014 bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund die „Anerkennung der Kindererziehungszeiten für meine drei Kinder und beantrage gleichzeitig eine Kindererziehungszeitenrente. Ich beantrage diese Rente nach geltendem Recht und bitte deshalb, die Nachzahlung für zwei Jahre […] festzusetzen“. Die Beklagte teilte der Klägerin telefonisch mit, dass für Beamte die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sei (Aktenvermerk vom 09.07.2014). Ausweislich dieses Aktenvermerks verzichtete die Klägerin daraufhin „auf eine weitere Antragstellung“. Am 20.07.2014 teilte die Klägerin mit, falsch verstanden worden zu sein und den Antrag nicht zurückzunehmen zu wollen. Die Klägerin stellte daraufhin am 25.07.2014 einen formellen Rentenantrag auf Regelaltersrente unter Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. In diesem Antrag gab die Klägerin an, alle Kinder seit Geburt bis zu deren vollendetem zehnten Lebensjahr erzogen zu haben. Mit Bescheid vom 25.08.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Regelaltersrente ab, weil die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt sei. Mit weiterem Bescheid vom 28.08.2014 lehnte die Beklagte auch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten ab. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Die Beklagte gehe von der unrichtigen Feststellung aus, dass die Kindererziehungszeiten in einem anderen Versorgungswerk gleichwertig anerkannt würden. Dies sei nicht der Fall. Sie habe mit der Antragstellung am 20.06.2014 einen Antrag nach dem bis zum 30.06.2014 geltenden Recht gestellt und habe auch eine Nachzahlung von Beiträgen angeboten. Mit weiterem Schreiben verwies die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und darauf, dass die Kinder vor dem 01.01.1992 geboren worden seien und in diesen Fällen als Kindererziehungszeit nur ein halbes Jahr pro Kind auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde. Damit liege keine nur annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung vor. Ihr stehe als Beamtin das Nachzahlungsrecht gemäß § 282 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide zurück. Nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung vom 22.07.2009 bis 30.06.2014 seien Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben hätten, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt würden wie die Kindererziehung in der Rentenversicherung. Dies führe bei der Prüfung der beamtenrechtlichen Vorschriften bei der Feststellung von Erziehungszeiten bei Geburten vor dem 01.01.1992 zu dem Ergebnis, dass eine dem anderen System immanente Anrechnung von Erziehungszeiten zwar grundsätzlich erfolge, allerdings von weniger als zwölf Kalendermonaten und auch nicht additiv. Dies habe wiederum zu dem Ergebnis geführt, dass diese nicht gleichwertig wie in der Rentenversicherung und damit folgerichtig in der Rentenversicherung zusätzlich Erziehungszeiten im Umfang von bis zu zwölf Kalendermonaten anzurechnen gewesen seien. Der Gesetzgeber habe zum 01.07.2014 aber reagiert und § 56 Abs. 4 Nr. 3, 2. HS SGB VI neu dergestalt geregelt, dass Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften stets als annähernd gleichwertig gelten würden. Die gesetzliche Neuregelung ab 01.07.2014 erfasse ohne Einschränkung auch Erziehungszeiten vor dem 01.07.2014. Soweit sich die Klägerin auf die Antragstellung im Juni 2014 beziehe, sei auf § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI hinzuweisen, wonach Renten von dem Kalendermonat an geleistet würden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die jeweilige Rente erfüllt seien. Die Regelaltersrente könne bei einem nach Erreichen der Regelaltersgrenze gestellten Rentenantrag frühestens mit dem Kalendermonat beginnen, der dem Monat der Antragstellung folge, wenn die allgemeine Wartezeit erst durch eine Nachzahlung nach § 282 SGB VI erfüllt werde. Frühester Rentenbeginn sei im Falle der Klägerin der 01.07.2014 gewesen. Hier greife dann die Neufassung des Anrechnungsausschlusses. Grundlage sei § 300 Abs. 1 SGB VI. Hiergegen hat die Klägerin am 08.04.2015 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Sie hat auf die Rentenantragstellung ihres Ehemannes O D (zukünftig: Ehemann) von Oktober 2013 und die dortigen Stellungnahmen der Deutschen Rentenversicherung verwiesen und entsprechende Unterlagen eingereicht. Erstmals mit Schreiben vom 21.05.2014 sei ihr Ehemann darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch sie als Beamtin eine „Kindererziehungszeitenrente“ beantragen könne. Sie habe aufgrund dieses Hinweises dann den Antrag gestellt. Die fehlerhafte bzw. verspätete Beratung (bezüglich ihres Ehemanns) könne ihr nicht zugerechnet werden. Der Zeitraum der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten gehe im Bereich des SGB VI viel weiter und umfasse nicht (wie bei der beamtenrechtlichen Versorgung) nur etwas mehr als sechs Monate. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015 zu verurteilen, der Klägerin eine Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Beklagtenvertreter hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Selbst wenn der Antrag auf die Regelaltersrente formell vollständig im Juni 2014 gestellt worden wäre, lägen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nicht vor, da die erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch nicht erfüllt gewesen sei. Frühester Rentenbeginn sei im Falle der Klägerin der 01.07.2014 gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei aber der Anrechnungsausschluss neu gefasst worden, hier greife § 300 Abs. 1 SGB VI. Mit Urteil vom 23.04.2018 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015 verurteilt, der Klägerin unter Feststellung von Zeiten der Kindererziehung eine Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten sei § 149 Abs. 5 SGB VI. Gemäß § 56 Abs. 4 SGB VI in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung seien Elternteile von der Anrechnung der Erziehungszeiten nur dann ausgeschlossen gewesen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften aufgrund der Erziehung erworben hätten, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt würden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sei dann neu gefasst worden. Zur alten Rechtslage sei die systembezogene Gleichwertigkeit im Falle der Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung für die vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder zu verneinen, mit der Rechtsfolge, dass Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und zugleich in der Beamtenversorgung anzurechnen seien. Hinsichtlich der Antragstellung sei auch § 300 Abs. 2 SGB VI zu beachten. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Kinder überwiegend erzogen habe, da sie jeweils für einige Monate vom Dienst freigestellt worden sei und danach in Teilzeit wieder in den Lehrerberuf eingestiegen sei. Die Klägerin erfülle auch die allgemeine Wartezeit, da sie alleine für die Zeiten der Kindererziehung jeweils Beitragszeiten i.H.v. 24 Monaten pro Kind angerechnet bekommen müsse, bei drei Kindern also 72 Monate. Zum 01.07.2014 sei insoweit rückwirkend eine Änderung in Kraft getreten. Gegen dieses ihr am 14.06.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.07.2018 Berufung eingelegt. Dem SG sei entgegenzuhalten, dass durch die Neuregelung des § 56 SGB VI die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Beamte nicht mehr möglich sei. Die Neuregelung des § 249 SGB VI gelte vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an am 01.07.2014. Der Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen könne damit frühestens der 01.07.2014 sein. Zum 01.07.2014 sei aber auch § 56 SGB VI neu geregelt worden und eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten insoweit ausgeschlossen worden. Der Gesetzgeber habe die doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung vermeiden wollen. Ohne die Kindererziehungszeiten sei die Wartezeit nicht erfüllt, die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen erübrige sich dann. Die Ansicht der Beklagten werde auch durch die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BSG vom 10.10.2018, Az. B 13 R 20/16 R bestätigt. Demnach sei entscheidend, dass die Klägerin nach den beamtenrechtlichen Vorschriften überhaupt eine Versorgung erworben habe. Ein Bescheid mit Berücksichtigung des bis zum 30.06.2014 geltenden Rechts hätte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI nicht mehr erteilt werden können. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des SG. § 300 Abs. 2 SGB VI finde Anwendung, sodass die Neuregelung des § 56 SGB VI nicht zur Anwendung gelange. Die Entscheidung des BSG vom 10.10.2018, Az. B 13 R 20/16 R sei mit dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall habe sie eine „Kindererziehungszeitenrente“ nach dem bis zum 30.06.2014 geltenden Recht beantragt mit der Maßgabe der Anerkennung einer Kindererziehungszeit von zwölf Monaten je Kind (insgesamt also 36 Monaten) und einer Nachzahlung von zwei Jahren. Im zu entscheidenden Fall des BSG habe die neue Gesetzesfassung ab dem 01.07.2014 Anwendung gefunden. Ihr würden je nach Berechnung zwischen 2,89 % und 7,91 % im Rahmen der beamtenrechtlichen Versorgung fehlen, dies bedingt durch die Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Kindererziehung. Die verfassungsrechtlichen Ausführungen des BSG würden der Entstehungsgeschichte der sogenannten Mütter-Rente nicht gerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 28.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2015 – entgegen der Auffassung des SG – nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da der formell rechtmäßige Bescheid auch materiell rechtmäßig ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente (unter Feststellung von Zeiten der Kindererziehung). Die Anspruchsvoraussetzungen der allein in Betracht kommenden Regelaltersrente gem. §§ 33 Abs. 2 Nr. 1, 35, 235 SGB VI (in Verbindung mit § 300 SGB VI) liegen nicht vor. Zwar hat die Klägerin einen wirksamen Rentenantrag gestellt und erfüllt auch die persönlichen Voraussetzungen, allerdings erfüllt sie nicht die allgemeine Wartezeit. Die Klägerin hat einen wirksamen Rentenantrag gestellt, § 115 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Ihr Schreiben vom 20.06.2014 („Kindererziehungszeitenrente“) ist gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog entsprechend auszulegen. Unschädlich hinsichtlich des Antragszeitpunktes ist, dass die Klägerin den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt hat, § 16 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I). Ein möglicher Verzicht der Klägerin im Telefongespräch am 09.07.2014 wäre nicht formwirksam, § 46 Abs. 1 SGB I. Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen, § 34 Abs. 1 SGB VI. Die Regelaltersgrenze hatte sie schon am 09.12.2012 erreicht, § 235 Abs. 2 SGB VI. Die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten mit Beitragszeiten erfüllt die Klägerin aber vorliegend nicht, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Vielmehr hat die Klägerin keinen Monat mit Beitragszeiten belegt; insbesondere ist keine Kindererziehungszeit berücksichtigt bzw. zu berücksichtigen. Ein Nachzahlungsrecht steht der Klägerin nicht zu. Kindererziehungszeiten nach §§ 56, 249, 249a SGB VI sind Beitragszeiten mit vollwertigen Beiträgen und auf Wartezeiten anzurechnen. Die Anrechnung und Bewertung der Kindererziehungszeit erfolgt erst für den konkreten Leistungsfall (Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 56 SGB VI [Stand: 01.04.2021] Rn. 82). Berücksichtigungsfähig i.R.d. §§ 249, 56 SGB VI sind grundsätzlich für (wie hier) vor dem 01.01.1992 geborene Kinder das erste Lebensjahr, für nach diesem Datum geborene Kinder die ersten drei Lebensjahre (§ 56 Abs. 5 SGB VI). Ausgehend von der Antragstellung am 20.06.2014 wäre der 01.07.2014 frühester Rentenbeginn, § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Anzuwenden sind nach § 300 Abs. 1 SGB VI die Regelungen des § 56 SGB VI, § 249 SGB VI in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014. Denn Vorschriften des SGB VI sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Der Anrechnung von Kindererziehungszeiten steht jedoch ab dem 01.07.2014 der Ausschluss nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI entgegen. Danach sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, die während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen. Der Gesetzgeber hat ab dem 01.07.2014 klargestellt, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften aufgrund der Kindererziehung – und eine solche Versorgung bezieht die Klägerin – annähernd gleichwertig ist zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach dem SGB VI. Damit sind Beamte wie die Klägerin von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach dem SGB VI seit dem 01.07.2014 ausgeschlossen (siehe auch BT-Drucks. 18/909, S. 21). Die Regelung des § 300 Abs. 2 SGB VI findet vorliegend entgegen der Ansicht des SG keine Anwendung. Hiernach sind aufgehobene Vorschriften des SGB VI und durch das SGB VI ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist. Denn ein „bis dahin bestehender“ – also ein während der Geltung des alten Rechts entstandener und bis zur Aufhebung bestehender – Anspruch der Klägerin hat vor dem 01.07.2014 gerade nicht vorgelegen. Vielmehr hätte – wie ausgeführt – die Rente erst mit Beginn am 01.07.2014 beansprucht werden können. § 300 Abs. 2 SGB VI bezieht sich allein auf Renten oder rentenrechtliche Ansprüche, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung entstanden sind und bis dahin auch bestanden haben (siehe BT-Drucks. 11/4124, S. 206; vgl. auch Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 112. EL/Stand: 09/2020, § 300 SGB VI Rn. 10 f.; siehe in diesem Zusammenhang etwa auch BSG, Urteil vom 24. Februar 1999 – B 5 RJ 28/98 R –, SozR 3-2600 § 300 Nr. 14; BSG, Urteil vom 08. September 2005 – B 13 RJ 10/04 R –, BSGE 95, 112-119, SozR 4-2600 § 101 Nr. 2). Maßgeblich ist nach § 300 Abs. 2 SGB VI der Rentenanspruch und nicht etwa auf der Anspruch auf Berücksichtigung, Vormerkung oder Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung (vgl. auch BSG, Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 20/16 R –, BSGE 127, 11-25, SozR 4-2600 § 56 Nr. 9, juris Rn. 48). Selbst wenn die Klägerin schon vor dem 01.07.2014 Kindererziehungszeiten in einem Vormerkungsbescheid hätte feststellen lassen, hätte die Beklagte das zum Rentenbeginn am 01.07.2014 geltenden Recht beachten und in der Folge den Vormerkungsbescheid aufheben müssen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 20/16 R –, BSGE 127, 11-25, SozR 4-2600 § 56 Nr. 9, juris Rn. 48). Soweit das SG hinsichtlich der Antragstellung unter Bezugnahme auf § 300 Abs. 2 SGB VI auf den Zeitpunkt vor der Gesetzesänderung am 01.07.2014 abstellt, um dann mit Blick auf die Wartezeit/Kindererziehungszeit die Neuregelung ab dem 01.07.2014 heranzuziehen, ist dies rechtsfehlerhaft und widersprüchlich. Da die Klägerin keinerlei Beitragszeiten (insbesondere keine Kindererziehungszeiten) beanspruchen kann, steht ihr auch kein Nachzahlungsrecht gem. §§ 209, 282 Abs. 1, 2 SGB VI (i.V.m. §§ 7, 232 SGB VI) zu. Es kann damit dahinstehen, ob der Ansicht zu folgen ist, wonach Kindererziehungszeiten nur dann anzurechnen sind, wenn vor Zulassung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 282 SGB VI bindend über die Anerkennung der Kindererziehungszeit gem. § 149 Abs. 5 SGB VI entschieden ist (etwa Dankelmann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 282 SGB VI [Stand: 01.04.2021], Rn. 19, 41). Auch kann offenbleiben, ob eine Nachzahlung rückwirkend wirksam würde, hier also etwa auf die Zeit vor dem 01.07.2014 zurückwirken würde (hierzu etwa BSG, Urteil vom 16. Februar 1984 – 1 RJ 34/83 –, BSGE 56, 173-180, SozR 5070 § 10a Nr 10 – juris Rn. 24 ff.; Peters in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 112. EL/Stand: 09/2020, § 282 SGB VI Rn. 7, § 209 SGB VI Rn. 58 m.w.N.; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2020 – L 2 R 115/18 –, juris Rn. 26). Vorliegend lässt sich ein anderes Ergebnis auch nicht unter Rückgriff auf den von der Rechtsprechung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (hierzu etwa BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 63/06 R –, SozR 4-1200 § 14 Nr. 10) erreichen. Eine dafür notwendige Pflichtverletzung in einem Sozialrechtsverhältnis wäre zunächst denkbar i.R. einer (möglichen) fehlerhaften Beratung des Ehemannes in den Jahren 2013/2014 durch den dortig zuständigen Rentenversicherungsträger. Für diese Konstellation, in der der Beratene (Ehemann) und die potenziell Geschädigte (Klägerin) auseinanderfallen, ist der gesetzlich nicht normierte sozialrechtliche Herstellungsanspruch aber nicht heranzuziehen (vgl. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – B 2 U 14/12 R –, SozR 4-2700 § 140 Nr. 1 – juris Rn. 22 ff., 33). Es kann offen bleiben, ob eine fehlerhafte Beratung des Ehemannes vorgelegen haben kann, wenn dieser die Kindererziehungszeiten für sich selbst in Anspruch nehmen wollte. Ein Anspruch der Klägerin auf „Spontanberatung“ mit Blick auf die Änderung des Gesetzes zum 01.07.2014 hat nicht bestanden. Denn die Sozialversicherungsträger müssen nicht auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die zwar keinen Rechtsmissbrauch darstellen, die der Gesetzgeber jedoch vom Bürger nicht ohne weiteres erwartet (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 1983 – 11 RA 40/82 –, BSGE 55, 257-261, SozR 1200 § 13 Nr. 2 – juris Rn. 12; siehe auch BSG, Urteil vom 09. Dezember 1997 – 8 RKn 1/97 –, BSGE 81, 251-259, SozR 3-2600 § 115 Nr. 2). Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung für unbefriedigend hält und deswegen ändert, er die Änderung jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen oder solchen der Praktikabilität erst eine gewisse Zeit nach der Verkündung in Kraft treten lässt. Bei einer solchen Sachlage muss der Versicherungsträger die Versicherten nicht darüber belehren, dass sie durch ein Tätigwerden in der Zwischenzeit noch den mit der Rechtsänderung auf sie zukommenden Nachteilen ausweichen könnten. Hiermit könnte nämlich der mit der Gesetzesänderung angestrebte Erfolg weitgehend beeinträchtigt werden. Eine solche Konstellation liegt vor, da die doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung – wie ausgeführt – vom Gesetzgeber als unbefriedigend erkannt worden und deshalb geändert worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) bestehen nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, da sie den Sonderfall des Rentenbeginns zeitgleich mit der Gesetzesänderung zum 01.07.2014 zum Gegenstand hat. Eine Abweichung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG nimmt der Senat nicht vor.