Beschluss
L 7 AS 429/21 B ER, L 7 AS 430/21 B – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0427.L7AS429.21B.ER.L7.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.03.2021 wird als unzulässig verworfen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Mehrbedarfs für FFP-2-Masken und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren abgelehnt hat. Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 2b, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich grundsätzlich danach, was dem Rechtsmittelführer versagt worden ist und was dieser mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage 2020, § 172 Rn. 14). Da eine Verpflichtung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II regelmäßig für sechs Monate erfolgt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 20.02.2019 – L 7 AS 1916/18 B ER), ist dieser Zeitraum im Eilverfahren auch für die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands maßgeblich (Senatsbeschlüsse vom 13.04.2021 – L 7 AS 498/21 B ER und vom 21.01.2019 – L 7 AS 43/19 B ER). Ergänzend gilt es zu beachten, dass ein Mehrbedarf sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht isoliert geltend gemacht werden kann, sondern nur in Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung zu prüfen ist (BSG Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 5/13 R) und dass der Streitgegenstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch den des Bewilligungsbescheides begrenzt wird (Senatsbeschluss vom 13.04.2021 – L 7 AS 498/21 B ER; LSG Bayern Beschluss vom 10.03.2014 – L 16 AS 157/14 B ER). Nach diesen Maßgaben übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands im vorliegenden Verfahren bereits unabhängig von einer ggf. weiteren Begrenzung durch die Dauer der laufenden Leistungsbewilligung nicht den Betrag von 750 €, denn die Antragsteller haben beim Antragsgegner ausdrücklich die Zahlung von Leistungen für den Kauf von FFP-2-Masken iHv 44,80 € monatlich beantragt und ihr Begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht anderweitig beziffert. Unter Berücksichtigung eines möglichen Verpflichtungszeitraums von sechs Monaten errechnet sich mithin ein Wert des Beschwerdegegenstands iHv 268,80 €. Selbst wenn man auf den aktuellen Bewilligungsbescheid vom 19.01.2021 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.02.2021 (Leistungszeitraum März 2021 bis Februar 2022) abstellt und eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht durch medizinische Masken bis Anfang 2022 annehmen würde, wäre der Beschwerdestreitwert nicht erreicht. Die Beschwerde ist auch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II bzw. § 70 SGB II noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.04.2021 – L 7 AS 498/21 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 29.03.2021 – L 12 AS 377/21 B ER und vom 19.04.2021 – L 19 AS 391/21 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 23.03.2021 – L 13 AS 125/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.03.2021 – L 6 AS 43/21 B ER; für das Sozialhilferecht Beschluss vom 03.03.2021 – L 9 SO 18/21 B ER; aA SG Karlsruhe Beschluss vom 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER; Blüggel juris PR-SozR 6/2021 Anm 1; Groth jurisPR-SozR 7/2021 Anm. 1) . Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren scheidet im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen aus (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).