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Urteil

L 15 U 495/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0511.L15U495.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.06.2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.06.2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Im Streit ist das Vorliegen einer sog. Versorgungsehe bei einer Eheschließung am 00.06.2016 und Tod des Versicherten am 00.08.2016. Der Versicherte A B (geb. 00.00.1957) war bei der D GmbH, B1, im Zuständigkeitsbereich der Beklagten beschäftigt und erzielte hier zuletzt einen Jahresarbeitsverdienst von 67.500 Euro. Er und die am 00.00.1969 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat und die zum Zeitpunkt der Eheschließung - neben Einkünften aus diversen Putzstellen - Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 913,41 Euro) bezog, hatten sich im Jahr 2012 kennen gelernt und nahmen 2013 eine Beziehung auf, die der Versicherte allerdings Ende des Jahres 2014 wieder beendete. Nachdem beide übereingekommen waren, die Beziehung - bei weiterhin getrennten Wohnungen - fortzusetzen, wurde bei dem Versicherten im Juli 2015 ein Pleuramesotheliom diagnostiziert und mit mehreren Chemotherapiezyklen behandelt. Nach Eingang einer BK-Anzeige seitens der Techniker Krankenkasse leitete die BG RCI ein Feststellungsverfahren zur Prüfung zum Vorliegen einer BK 4105 ein und gab das Verfahren am 28.04.2016 an die Beklagte ab. Im Rahmen eines Gesprächs eines Mitarbeiters der Beklagten mit dem Versicherten am 18.08.2015 gab dieser an, er sei umfassend über die Schwere seiner Erkrankung aufgeklärt. In dem Vermerk heißt es weiter: „Der Versicherte teilte mit, dass auch seine Lebensgefährtin über die Schwere seiner Erkrankung aufgeklärt ist. Der Versicherte wurde kurz über die wesentlichen Inhalte des § 65 SGB VII (Versorgungsehe) informiert“. In der Folgezeit beendete der Versicherte erneut die Beziehung zur Klägerin. Sein Gesundheitszustand verschlechterte sich, im Februar 2016 wurde bei ihm die Pflegestufe II anerkannt. Im März 2016 wurde der Versicherte im Anschluss an einen mit einer Palliativkomplexbehandlung verbundenen Aufenthalt vom 15.02.2016 bis 29.02.2016 im B-Hospital F im Pflegeheim „Q F“ stationär aufgenommen. Die Ärztin Dr. E gab der Beklagten gegenüber am 10.05.2016 telefonisch die Auskunft, dass der Versicherte einmal wöchentlich dienstags eine Chemotherapie erhalte. Die Klägerin nahm den Versicherten ab dem 20.05.2016 in ihrer Wohnung G-Straße 72, B1) auf. Der Versicherte blieb postalisch in seiner alten Wohnung (U-Straße 27, B1) gemeldet. Ausweislich eines Berichts der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H, über den Besuch beim Versicherten zur Prüfung der Pflegesituation und Erläuterung der Ansprüche am 03.06.2016, bei dem auch die Klägerin anwesend war, befand sich der Versicherte, in einem sehr reduzierten Kräfte-, Allgemein- und Ernährungszustand. Der Versicherte litt unter erheblicher Luftnot und war zur Gewährleistung der Atmung auf eine 24-Stunden-Versorgung mit Sauerstoff mit einem mobilen Sauerstoffgerät angewiesen. In dem Aktenvermerk über den Besuch heißt es weiter: „Er besitzt einen Rollstuhl….Er verlässt die Wohnung nur noch, um zur Chemo zu gehen. In der Wohnung hat er einen Rollator, auch hier ist er sehr unsicher und braucht oft trotz Rollator Hilfe und Stütze beim Gehen….. Duschen kann er nicht, da er nicht allein so lange stehen kann“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Aktenvermerks vom 03.06.2016, Bl. 247-249 VA) Bezug genommen. Die Beklagte erkannte das Pleuramesotheliom als Berufskrankheit nach Nr. 4105 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards) an mit Zahlung von Verletztengeld (JAV 68.049 EUR) und leistete Pflegegeld ab dem 19.05.2016 (80 % des Höchstsatzes 1.054,40 EUR). Der Versicherte und die Klägerin heirateten am 00.06.2016 vor dem Standesamt B1, wobei die Bestellung des Aufgebots durch die Mutter der Klägerin erfolgte. Am 26.06.2016 verordnete der Hausarzt des Klägers, Dr. J, häusliche Krankenpflege bei parenteraler Ernährung via Port 2 x täglich. Am 01.07.2016 schloss der Versicherte allein auf seinen Namen einen Mietvertrag über eine noch im Bau bzw. der Sanierung befindliche 3-Zimmer-Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses frühestens ab dem 01.01.2017. Am Morgen des 19.08.2016 fand die Klägerin den Versicherten bewusstlos auf. Er wurde daraufhin mit einer akuten Zustandsverschlechterung im B-Hospital F stationär aufgenommen, wo er am 23.08.2016 an den Folgen des Pleuramesothelioms verstarb. Ca 1 ½ Stunden nach dem Tod des Versicherten hob die Klägerin 8000 Euro von dem Girokonto des Versicherten mit einer auf ihren Namen als Ehegattin ausgestellten EC-Karte ab. Der Vermieter der neu angemieteten Wohnung wurde umgehend über den Tod des Versicherten informiert mit der Folge der Auflösung des Mietvertrages aufgrund eines von der Klägerin unterzeichneten Kündigungsschreibens. Zur Beisetzung des Versicherten erschien die Klägerin nicht. Das Sterbegeld zahlte die Beklagte an die beiden testamentarisch als Alleinerbinnen eingesetzten Töchter des Verstorbenen. Ausweislich eines Aktenvermerks der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H, informierte die Mutter der Klägerin, Frau K, die Beklagte am 30.08.2016 telefonisch über den Tod des Versicherten. In dem Vermerk heißt es weiter, man werde die Klägerin zu den fraglichen Hinterbliebenenleistungen anschreiben. Mit einem von der Klägerin handschriftlich verfassten und unterschriebenen Schreiben vom 29.08.2016, eingegangen bei der Beklagten am 02.09.2016, bat die Klägerin darum, das Geld auf das Konto ihrer Tochter L zu überweisen, da sie noch kein eigenes habe. In einem Bearbeitervermerk führte Frau H am 30.09.2016 aus, die Klägerin habe sich ihr gegenüber bei dem persönlichen Besuch dahingehend geäußert, dass sie davon ausgehe, dass der Versicherte wieder gesund werde. Auf den Hinweis bezogen auf die Schwere und den negativen Verlauf der Erkrankung habe sie so reagiert, als wolle sie dies nicht wahrnehmen. Am 04.11.2016 fragte die Klägerin ausweislich eines Aktenvermerks bei Frau H telefonisch nach, wann sie mit einem Witwenrentenbescheid rechnen könne. Sie habe der Klägerin die Problematik der Versorgungsehe dargestellt und nochmals um schriftliche Darlegung gebeten, warum aus ihrer Sicht keine Versorgungsehe anzunehmen sei. Mit einem von der Klägerin handschriftlichen verfassten und unterschriebenen Schreiben vom 06.11.2016 erläuterte die Klägerin den Verlauf der Beziehung mit dem Versicherten sowie die Umstände der Eheschließung. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen wird auf Bl. 467 -470 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Beklagte holte im Rahmen ihrer weiteren Ermittlungen einen Befundbericht des Facharztes für Chirurgie M vom 22.11.2016 ein und zog Behandlungsberichte sowie den Abschlussbericht des B Hospitals F – Klinik für Hämatologie und Onkologie - vom 23.08.2016 bei. Unter dem 18.11.2016 teilte PD Dr. J, B- Hospital, mit, der Versicherte sei seit dem Zeitpunkt der Erstdiagnose über seine Diagnose informiert gewesen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei er über den Progress und den prognostisch schlechten Verlauf aufgeklärt gewesen. Die Lebensgefährtin sei in der Ambulanz oder auf der Station nie vorstellig geworden, so dass sie nicht durch die Klinik über die Prognose informiert worden sei. Mit Bescheid vom 15.12.2016 lehnte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Eheschließung und dem Tod des Versicherten greife die gesetzliche Vermutung ein, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Eheschließung gewesen sei, eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Da zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gravierende Erkrankung des Versicherten mit begrenzter Lebensdauer vorgelegen habe, sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, der Versicherte habe ihr gegenüber geäußert, er könne mit der Erkrankung noch viele Jahre leben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2017 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 19.06.2017 Klage bei dem Sozialgericht Aachen erhoben und vorgetragen, die Eheschließung sei aus persönlicher Verbundenheit und Liebe geschlossen worden. Ihr Ehemann habe ihr gegenüber erklärt, mit dieser Erkrankung könne er noch 10 Jahre leben. Sie habe den Versicherten regelmäßig im Krankenhaus besucht. An der Beisetzung habe sie nicht teilgenommen, da sie von der Familie des Versicherten abgelehnt worden sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 15.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Witwenrente nach dem verstorbenen A B nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat das Pflegegutachten des MDK Nordrhein über den Versicherten vom 22.02.2016 zu den Akten gereicht. Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Ermittlungsergebnisse der gegen die Deutsche Rentenversicherung beim Sozialgericht Aachen erhobenen Klage (Az.: S 6 R 395/17) beigezogen. Der Hausarzt M hat in seinem Schreiben vom 22.09.2017 mitgeteilt, im Juni 2016 sei der Versicherte bereits dermaßen stark von der Erkrankung gezeichnet gewesen, dass auch einem Laien nicht habe verborgen bleiben können, dass der Versicherte auf das Schwerste erkrankt gewesen sei. PD Dr. J führte in seinen Berichten am 11.10.2017 und 06.12.2017 aus, der Versicherte sei über die Ernsthaftigkeit seiner Prognose mit einer Lebenszeit von weniger als einem Jahr im Rahmen des Behandlungsverlaufs mehrfach informiert worden. Zuletzt sei ihm in einem Aufklärungsgespräch am 27.06.2016 die Prognose der tödlich verlaufenden Erkrankung erneut erläutert worden. Die Klägerin habe den Versicherten allerdings bei diesen Ambulanzterminen nie begleitet. Die beiden Kammervorsitzenden haben am 29.06.2018 einen gemeinsamen Erörterungs- und Beweistermin durchgeführt und Beweis erhoben durch Anhörung des Standesbeamten Herr N als Zeugen sowie durch Befragung der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift vom 29.06.2018 (Bl 125 -133 GA) Bezug genommen. In dem o.g. Rechtsstreit gegen die Deutsche Rentenversicherung hat das Sozialgericht die dortigen ablehnenden Bescheide aufgehoben und die dortige Beklagte verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe des rechtskräftigen Urteils vom 21.09.2018 wird Bezug genommen. Mit Urteil vom 19.06.2019 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das am 22.08.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.09.2019 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, aufgrund der Schwere der Erkrankung und dem geschwächten und schlechten Zustand des Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung sei der Klägerin bei lebensnaher Betrachtung der lebensbedrohliche Zustand des Versicherten nicht verborgen geblieben. Auch die zweimalige Beendigung der Beziehung lasse nicht den Schluss auf eine länger bestehende Heiratsabsicht zu. Die vom Sozialgericht angeführte einfache Persönlichkeit habe diese nicht gehindert, unmittelbar nach dem Tod des Versicherten das Konto zu räumen und den Mietvertrag zu kündigen. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsabsicht sei daher nicht widerlegt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.06.2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie hat ergänzend den am 14.07.2016 geschlossenen Mietvertrag sowie das Kündigungsschreiben vom 02.09.2016 zu den Akten gereicht. Bei ihrer Anhörung durch den Senat am 11.05.2021 hat sie bekundet, der Versicherte habe ihr gegenüber angegeben, er leide an einer beidseitigen Lungenentzündung. An Einzelheiten des Gesprächs mit Frau H könne sie sich nicht erinnern. Sie habe auch nicht gewusst, dass sich der Versicherte einer Chemotherapie habe unterziehen müssen. Das Gespräch bei der Beklagten am 04.11.2016 sei von ihrer Mutter getätigt worden. Diese habe vielfach eigenmächtig gehandelt. Es könne auch sein, dass das Schreiben vom 06.11.2016 ihr von ihrer Mutter diktiert worden sei. Auch die weiteren Schreiben und Vordrucke, die sie unterschrieben habe, seien von ihrer Mutter ausgefüllt worden. Ihre Mutter habe ihr auch gesagt, dass sie unmittelbar nach dem Tod des Versicherten Geld von dessen Konto abheben solle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.05.2021 (Bl. 260 ff GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der bei der Deutschen Rentenversicherung geführten Akte des Versicherten, die der Senat beigezogen hat und der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige (§§ 143,144,151 SGG) Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2017 zu Unrecht aufgehoben, denn diese Bescheide sind nicht rechtswidrig (§ 54 Abs. 2 S.1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente. Nach § 65 Abs. 1 S. 1 SGB VII erhalten Witwen und Witwer von Versicherten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Nach Abs. 6 der genannten Vorschrift haben Witwen und Witwer keinen Anspruch, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen. Der Anspruch der Klägerin ist nach § 65 Abs. 6 SGB VII ausgeschlossen. Der Tatbestand der gesetzlichen Regelung ist bereits erfüllt, wenn die nach Eintritt des Versicherungsfalls geschlossene Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, denn die erst nach Eintritt des Versicherungsfalls einer BK 4105 geschlossene Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten bestand für knapp 2 Monate lediglich in der Zeit vom 22.06.2016 bis zum 23.08.2016. Die durch den „es sei denn“-Satz eingeleitete Ausnahme von dem Anspruchsausschluss liegt nicht vor. § 65 Abs. 6 1. Halbsatz SGB VII enthält eine gesetzliche Vermutung, dass eine innerhalb eines Jahres vor dem Tod eines Versicherten geschlossene Ehe ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck eingegangen wurde, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen, und schließt deshalb den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente aus. Die sich aus der gesetzlichen Vermutung ergebende anspruchsvernichtende Rechtsfolge (Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente) kann jedoch durch das Vorliegen besonderer Umstände widerlegt werden. Der Begriff der besonderen Umstände, die geeignet sind, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom Unfallversicherungsträger und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und dessen Beurteilungder vollen richterlichen Kontrolle unterliegt (Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R -, juris Rn.18). Bei der Inhaltsbestimmung kann die Rechtsprechung zu den gleichlautenden Vorschriften des § 46 Abs. 2 a Halbs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) und des § 38 Abs. 2 BVG (Bundesversorgungsgesetz) herangezogen werden. Danach sind als besondere Umstände alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (BSG, Urt. v. 28.3.1973 - 5 RKnU 11/71 -, juris Rn. 14). Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an (BSG, Urt. v. 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R -, juris Rn. 21 m.w.N.). Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 65 Abs.6 HS. 2 SGB VII nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Die Beweggründe sind in der Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG, a.a.O.). Deshalb reicht es aus, wenn lediglich für einen Ehegatten die Versorgungsabsicht nachweislich nicht maßgebend oder überwiegend nicht maßgebend gewesen ist. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der Ermittlung der Beweggründe für die Heirat bzw. ihres Zwecks darf nicht stattfinden, da dann die Möglichkeit des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschnitten würde. Allerdings sind von dem hinterbliebenen Ehegatten glaubhaft behauptete innere Umstände für die Heirat nicht isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzustellen (BSG, Urt. v. 6.5.2010 - B 13 R 134/08 -, juris Rn. 17; BSG, Beschluss vom 01.08.2019 – B 13 R 283/18 B -, juris Rn.10 m.w.N; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.10.2012 - L 11 R 392/11 -, juris Rn. 22 a.a.O). Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender (äußerer) Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VII, § 65 Abs. 6 Halbs. 2 SGB VII ist dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten ohne bisher bestehendes gesundheitliches Risiko plötzlich eingetreten ist. In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es Zweck der Eheschließung war, dem Hinterbliebenen durch die Eheschließung eine Versorgung zu verschaffen. Demgegenüber wird bei einer Eheschließung zu einer Zeit, in der der Versicherte offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet, regelmäßig der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbs.2 SGB VI bzw. § 65 Abs. 6 Halbs. 2 SGB VII nicht erfüllt (BSG, Urt. v. 5.5.2009, a.a.O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 4 R 102/10 -, juris Rn. 52). Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit steigt zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG, Urt. v. 5.5.2009, a.a.O.). Bei der Gesamtbewertung müssen in diesen Fallgestaltungen daher die besonderen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Der Ausnahmetatbestand des § 65 Abs. 6 2. Halbs. SGB VII ist nur erfüllt, wenn hinsichtlich des ausschließlichen oder überwiegenden Zwecks der Heirat, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen, nach § 202 SGG i.V.m § 292 ZPO der volle Beweis des Gegenteils erbracht wird (BSG, Urt. v. 5.5.2009, a.a.O; Ringkamp in Hauck/Noftz, a.a.O. Rn. 38). Hierbei muss sich das Gericht grundsätzlich die volle Überzeugung im Sinne einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen verschaffen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSGE 103, 99,104). Die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht (vgl. BSG, Urt. v. 5.5.2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 09.10.2019 - L 2 R 3931/18 -, juris Rn. 30). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben konnte der Senat bei Würdigung aller Umstände nicht zur ausreichenden Gewissheit gelangen, dass bei dem Versicherten oder der Klägerin die von der gesetzlich vermuteten Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Der Senat hat sich zunächst nicht davon überzeugen können, dass bei dem Versicherten selbst nicht im Vordergrund stand, mit der Heirat einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zugunsten der Klägerin zu begründen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass bei dem Versicherten im Juli 2015 mit dem Mesotheliom eine Erkrankung diagnostiziert worden war, deren fortgeschrittenes Stadium bereits im Zeitpunkt der Diagnose keinen Zweifel an einem letalen Ausgang mehr zuließ. Diese schlechte Prognose mit einem regelmäßig tödlichem Verlauf war dem Versicherten nach den übereinstimmenden Angaben seiner behandelnden Ärzte in den nachfolgenden Ambulanzterminen dargelegt worden; der progressive Verlauf der Erkrankung hatte sich auch in den Folgemonaten in der Form realisiert, dass der Versicherte körperlich mehr und mehr verfiel und nach mehreren Krankenhausaufenthalten und begleitender Chemotherapie im Februar 2016 in eine stationäre Pflege (bei Pflegestufe II) entlassen wurde und er sich im Mai 2016 in die häusliche Pflege begab. Der Senat ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Eheschließung wusste, dass er in absehbarer Zeit, spätestens innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung aller Voraussicht nach sterben würde. Der Versicherte wusste darüber hinaus, dass die Klägerin nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügte, dass ihr ein Leben oberhalb des Existenzminimums ermöglichte. Auch waren ihm die zu erwartenden Rentenansprüche sowohl aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie aus der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Betriebsrente, bekannt. Schließlich hält es der Senat für äußerst naheliegend, dass es dem Versicherten besonders darum ging, das Pflegeheim zu verlassen und die letzten Wochen und Monate, die ihm noch verblieben, in der Nähe und unter der Fürsorge der Klägerin zu verbringen. Dass er der Klägerin gegenüber sehr dankbar dafür war, dass sie ihn aus dem Pflegeheim zu sich nach Hause geholt hat, hat die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Senat bestätigt. Angesichts dieser Umstände drängt es sich auf, dass der Versicherte mit der Eheschließung in erster Linie die Versorgung der Klägerin als Gegenleistung für die Pflege und persönliche Zuwendung in seinen letzten Lebenswochen bezweckte. Der Senat folgert dies bereits aus den dargelegten objektiven Umständen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die aktenkundige Behauptung einer Tochter des Versicherten (Bl. 475 der Verwaltungsakte), der Versicherte habe ihr im Hinblick auf die Heirat gesagt, er möchte das jetzt „hinter sich bringen“, dann wäre die Klägerin zumindest abgesichert, zutrifft. Es kann auch dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, der Versicherte habe ihr und auch ihrer Mutter gesagt, er leide lediglich an einer beidseitigen Lungenentzündung, mit der er noch zehn Jahre leben könne, und freue sich, demnächst wieder arbeiten zu gehen. Selbst wenn man diese Behauptung als wahr unterstellt, wird hierdurch nicht widerlegt, dass der Versicherte mit der Heirat in erster Linie die Versorgung der Klägerin bezweckte. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass dem Versicherten bereits bei einem Erstgespräch durch einen Mitarbeiter der Beklagten am 18.08.2015 angesichts der mit der Diagnose „Mesotheliom“ verbundenen schlechten Verlaufsprognose die wesentlichen Inhalte des § 65 SGB VII unter dem Aspekt der Versorgungsehe erläutert worden waren. Dem Versicherten war mithin bekannt, dass er die Versorgung der Klägerin letztlich nur würde erreichen können, wenn er der Klägerin gegenüber die Schwere seiner Erkrankung und seine Versorgungsabsichten verheimlichen würde. Die unzutreffenden Angaben des Versicherten zum Charakter und zur Schwere seiner Erkrankung, wenn man sie als wahr unterstellt, stellen sich deshalb, wovon auch das Sozialgericht ausgegangen ist, als bewusster Versuch des Versicherten dar, den aus seiner Sicht im Vordergrund stehenden Zweck der Heirat, nämlich die Versorgung der Klägerin, zu verschleiern. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass der Versicherte nach der Heirat am 01.07.2016 einen Mietvertrag über eine 3-Zimmerwohung geschlossen hatte. Dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass er seine gesundheitliche Situation und Überlebensprognose abweichend von den ihm seitens seiner behandelnden Ärzte gegebenen Informationen günstiger eingeschätzt hätte. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass er den Mietvertrag als alleiniger Vertragspartner abgeschlossen hat und zudem das Mietverhältnis erst am 01.01.2017 beginnen sollte. Darin ist nach Auffassung des Senats das Bestreben des Versicherten zu erkennen, finanzielle Belastungen der Klägerin durch das Mietverhältnis zu vermeiden. Der Versicherte musste nach den Informationen, die er von seinen behandelnden Ärzten erhalten hatte, davon ausgehen, dass er den Beginn des Mietverhältnisses, der frühestens am 01.01.2017 lag und sich zudem nach den Bedingungen des Mietvertrages wegen der noch ausstehenden Sanierungsmaßnahmen an dem Wohngebäude, in dem sich die gemietete Wohnung befand, noch weiter nach hinten schieben konnte, nicht mehr erleben würde. Es drängt sich deshalb auf, dass der Versicherte durch den ausschließlich im eigenen Namen geschlossenen Mietvertrag lediglich versucht hat, nach außen hin zu dokumentieren, dass er angeblich von einem längerfristigen Zusammenleben mit der Klägerin ausgegangen sei. Damit diente auch der Mietvertrag dem Ziel des Versicherten, seine Versorgungsabsichten, über deren schädliche Wirkung für etwaige Hinterbliebenenansprüche der Klägerin er Bescheid wusste, zu verschleiern. Angesichts dieser Umstände ergeben sich für den Senat keinerlei Hinweise dafür, dass bei dem Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung am 00.06.2016 - entgegen der gesetzlichen Vermutung - die Versorgungsabsicht zugunsten der Klägerin nicht prägend für den Heiratsentschluss gewesen sein könnte. Aber auch bezogen auf die Klägerin konnte der Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu der Überzeugung gelangen, dass für die Klägerin Beweggründe zur Eheschließung vorgelegen haben, die den nach der gesetzlichen Vermutung unterstellten Versorgungszweck überwogen haben könnten oder ihm zumindest gleichwertig gewesen wären. Hiergegen sprechen schon gewichtige objektive Umstände. Es bedarf dabei zunächst keiner näheren Darlegung, dass die Eheschließung mit dem Versicherten, dessen Einkünfte die der Klägerin deutlich überschritten haben, und der hieraus resultierenden zu erwartenden Hinterbliebenenversorgung, ihr bezogen auf die Sicherung ihres weiteren Lebensunterhaltes zum Vorteil gereichte. Objektiv betrachtet bot der Klägerin, die kein ihr Existenzminimum deckendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezog, die Ehe mit dem Versicherten die einzige realistische Gelegenheit, ihre wirtschaftliche Situation nachhaltig und dauerhaft zu verbessern. Darüber hinaus hat der Senat sowohl nach Akteninhalt, aber auch nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 11.05.2021 den Eindruck gewonnen, dass zwischen dem Versicherten und der Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung zwar eine von gegenseitiger Zuneigung geprägte, aber letztlich noch keine gefestigte, bereits länger andauernde Beziehung bestanden hat. Die Situation unterschied sich wesentlich von den Sachverhalten, in denen eine langjährige Lebensgemeinschaft in eine Eheschließung mündet. Vielmehr hatten sich der Versicherte und die Klägerin im Jahr 2012 oder 2013 – Angaben der Klägerin dazu variieren und ein genaues Datum kann nicht benannt werden - kennen gelernt und eine Liebesbeziehung mit Treffen und zumindest einem gemeinsamen Urlaub aufgenommen, wobei man weiterhin jeweils die eigenen Wohnungen behielt. Ende 2014 beendete der Versicherte die Beziehung, wobei die Klägerin diese für die Zeit „um Weihnachten herum“ verortet und die Gründe für die Trennung nicht angeben kann. Ebenso wenig kann sie darlegen, wann genau die Beziehung dann wieder aufgenommen wurde und wann sie dann erneut vom Versicherten durch SMS beendet worden ist, was auf eine gewisse Unverbindlichkeit des Beziehungsstatus auf beiden Seiten hindeutet. Bei ihrer Anhörung vor dem Sozialgericht verortet sie diese zweite Trennung auf den Zeitpunkt der Diagnosestellung (Juli 2015), ohne nähere Einzelheiten darlegen zu können. Die Klägerin blieb hier in ihren Angaben unbestimmt und eher oberflächlich. Die Wiederaufnahme des Kontaktes fiel dann offenbar in einen Zeitraum, zu dem der Versicherte bereits in einem Pflegeheim untergebracht war (Februar 2016), so dass von einem Neubeginn der Beziehung erst mit Aufnahme des Versicherten in die Wohnung der Klägerin im Mai 2016 gesprochen werden kann. Es ist daher auch nicht erkennbar, dass mit der Eheschließung im Verlauf der Beziehungen und vor der Erkrankung ernsthaft entwickelte Heiratsabsichten realisiert worden wären. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass die Klägerin den Versicherten nach ihren Angaben zwar im Krankenhaus besucht hat, aber an den Gesprächen mit den Ärzten nicht teilgenommen bzw. vom Versicherten auch nicht hinzugezogen worden ist. Bei einer gefestigten und ernsthaften Beziehung wäre aber zu erwarten gewesen, dass sich die Klägerin Kenntnis von dem Gesundheitszustand ihres Partners verschafft oder sich zumindest darum bemüht herauszufinden, wie es um ihren Partner gesundheitlich steht. Insgesamt ergibt sich aus Sicht des Senats das Bild einer „On-Off-Beziehung“, die lediglich deshalb eine gewisse Festigung kurz vor dem Tod des Versicherten erfahren hat, weil es dem Versicherten, wie bereits ausgeführt, naheliegender Weise darum ging, seine letzten Lebenswochen nicht im Pflegeheim zu verbringen. Objektiv betrachtet musste auch die Klägerin nicht mit einer längerfristigen Pflege des Versicherten rechnen, weil, wie bereits ausgeführt, der Tod des Versicherten bei Aufnahme in die Wohnung der Klägerin im Mai 2016 absehbar war. Angesichts dessen sprechen die äußeren Umstände nicht dafür, dass zumindest aus Sicht der Klägerin eine tiefe Verbindung und Liebe zum Versicherten von entscheidender Bedeutung für die Eheschließung waren. Insbesondere aber konnte sich der Senat bei Würdigung aller Umstände, aber auch unter Berücksichtigung ihrer im Verlauf des Verfahrens inkonsistenten Angaben und des Eindrucks, den der Senat bei ihrer Anhörung im Termin am 11.05.2021 gewonnen hat, anders als das Sozialgericht, nicht mit der ausreichenden Gewissheit davon überzeugen, dass der Klägerin die Schwere und Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Versicherten entgangen ist. Die Klägerin hatte den Versicherten vor seiner Erkrankung kennengelernt. Das von ihr zu den Akten gereichte aus diesem Zeitraum (2013/2014) stammende Foto aus einem gemeinsamen Ägyptenurlaub zeigt einen vital, kräftig und gesund wirkenden Mann. Aus ihren Besuchen im Krankenhaus in F nach der Diagnosestellung im Juli 2015 war ihr - nach ihren Angaben vor dem Sozialgericht im Termin am 29.06.2018 - bekannt, dass der Versicherte an einer schwerwiegenden Erkrankung an der Lunge litt. Danach war die Beziehung zunächst beendet. Am 03.06.2016, also knapp zwei Wochen nachdem die Klägerin den Versicherten aus dem Pflegeheim zu sich in ihre Wohnung geholt hatte und 19 Tage vor der Eheschließung, fand die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H, den Versicherten - in Anwesenheit der Klägerin - in einem Zustand vor, in dem er fast 20 kg abgenommen hatte, in allen Bereichen der körperlichen und hauswirtschaftlichen Versorgung auf Hilfe angewiesen war, sich kaum noch in der Wohnung und erst Recht nicht mehr außerhalb der Wohnung allein bewegen kann, kaum noch stehen konnte und überdies eine 24-StundenSauerstoffversorgung benötigte, um überhaupt atmen zu können. Nach dem Vermerk verließ er die Wohnung nur noch, um zur Chemotherapie zu gehen, was sich mit den Angaben der Ärztin Dr. E vom 10.05.2016 deckt, wonach der Versicherte einmal wöchentlich dienstags Chemotherapie erhalten hat. Wenige Tage nach der Eheschließung wurde die künstliche Ernährung über einen Port erforderlich, woraus zu schließen ist, dass die Fähigkeit, Nahrung aufzunehmen im Zeitraum der Eheschließung schon nicht mehr ausreichend gewährleistet gewesen sein dürfte. Diesen optischen Eindruck eines dem Tod geweihten Mannes hatte auch der als Zeuge gehörte StandesbeamteN gewonnen, der bekundet hat, der Versicherte habe optisch den Personen geglichen, bei denen er auch Trauungen im Krankenhaus vorgenommen habe. Auch der Hausarzt des Versicherten hatte insoweit ausgeführt, dass der Versicherte im Juni 2016 von seiner Erkrankung bereits dermaßen gezeichnet gewesen sei, dass auch einem Laien die Bedrohlichkeit und Ernsthaftigkeit der Erkrankung nicht habe verborgen bleiben können. Schon allein aufgrund all dieser, nicht nur äußerlich objektiv erkennbaren Umstände erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Klägerin die Schwere und Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung entgangen sein soll. Selbst wenn man, wie bereits ausgeführt, als wahr unterstellt, dass der Versicherte der Klägerin und ihrer Mutter gegenüber die Schwere seiner Erkrankung verheimlicht und herunter gespielt hat, ergibt sich nichts anderes. Unabhängig von den Angaben des Versicherten musste es sich in Anbetracht des zunehmenden körperlichen Verfalls des Versicherten der Klägerin förmlich aufdrängen, dass der Versicherte akut lebensbedrohlich erkrankt war. Aus Sicht eines fürsorglichen, in tiefer Zuneigung verbundenen Lebenspartners wäre es naheliegend gewesen, die offensichtlich haltlosen Angaben des Versicherten zu hinterfragen und sich ggf. selbst bei den behandelnden Ärzten nach dem wirklichen Gesundheitszustand des Versicherten zu erkundigen. Dass die Klägerin dies nicht getan hat, deutet darauf hin, dass ihr die Schwere der Erkrankung des Versicherten durchaus so klar war, dass sie eine nähere Auskunft seiner behandelnden Ärzte nicht benötigte. Möglicherweise wollte sie dem Versicherten auch nicht widersprechen, um diesen nicht damit zu konfrontieren, dass er nicht mehr lange leben würde. In jedem Fall hält es der Senat für nicht vorstellbar, dass die Klägerin, wie sie selbst behauptet, im Vertrauen auf die als wahr unterstellten Angaben des Versicherten ihr gegenüber der Überzeugung gewesen ist, der Versicherte leide lediglich an einer beidseitigen Lungenentzündung und habe noch lange Zeit zu leben. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin dazu, was sie über den Gesundheitszustand des Versicherten gewusst habe, im Verfahren widersprüchlich und inkonsistent geäußert hat. Soweit sie jetzt bei ihrer Anhörung vor dem Senat behauptet hat, sie habe nicht gewusst, dass sich der Versicherte einer Chemotherapie unterzogen hat, stehen diese Angaben im Widerspruch zu dem in ihrer Anwesenheit mit dem Versicherten am 03.06.2016 geführten Gespräch mit Frau H, bei dem die Chemotherapie thematisiert worden war, und zu ihren Angaben vor dem Sozialgericht, wo sie jedenfalls bekundet hatte, dass der Begriff „Chemotherapie“ gefallen sei. Jedenfalls aber hat die Klägerin in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 06.11.2016, in dem sie – auf Anforderung der Beklagten im Rahmen des Telefonats vom 04.11.2016 - den Verlauf der Beziehung erläuterte, dargelegt, dass sie und der Versicherte nach dem ersten Kennenlernen „bis auf einige Ausnahmen ziemlich glücklich miteinander gewesen seien, bis das Schicksal zugeschlagen habe“. In dem Schreiben heißt es weiter: „In dieser Phase seiner Krankheit (mit Chemo usw) machte er von heute auf morgen plötzlich Schluss mit mir“. Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, dass der Klägerin die Notwendigkeit einer Chemotherapie jedenfalls schon zu einem frühen Zeitpunkt der Beziehung bekannt gewesen sein muss. Zwar hat die Klägerin auf den entsprechenden Vorhalt des Senats in ihrer Anhörung am 11.05.2021 ausgeführt, sie habe das Schreiben ja auch erst nach dem Tode des Versicherten verfasst; da habe sie etwas von der Chemo gewusst. Zuvor hatte sie sich aber zunächst ausweichend dahingehend eingelassen, sie wisse nicht, wie es zu dieser Aussage gekommen sei; vielleicht habe ihr auch ihre Mutter das Schreiben diktiert. Die nachgeschobene Erklärung der Klägerin stellt sich deshalb nach Auffassung des Senats als Versuch dar, ihre Angaben schlüssig zu machen. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nach eigenem Bekunden mitbekommen, dass der Versicherte regelmäßig mit Krankentransporten abgeholt und wieder zurückgebracht worden sei. Wohin diese Fahrten ihrer Meinung nach gingen und warum sie aus ihrer Sicht durchgeführt wurden, hat sie aber nicht angegeben. Aufgrund des damit insgesamt inkonsistenten Auskunftsverhaltens der Klägerin hält der Senat die ohnehin wenig lebensnahe Behauptung der Klägerin, sie habe auch in dem Zeitraum, in der Versicherte mit ihr zusammen in ihrer Wohnung lebte, nicht gewusst, dass er sich einer Chemotherapie unterziehen musste, für nicht glaubhaft. Schließlich ist als objektiver, für eine Versorgungsabsicht der Klägerin sprechender Umstand auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihren drei Ehen, die sie geführt hat, stets einen Ehemann als Versorger hatte und auch auf einen solchen angewiesen war. Die Klägerin verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausübung. Im Prozesskostenhilfeheft des Sozialgerichts hat sie sich ebenso wie gegenüber dem Senat ausdrücklich als Hausfrau bezeichnet. Damit hat sie eine Bezeichnung gewählt, die kennzeichnend ist für eine Ehe, in der der Mann als Ernährer fungiert, also Frau und ggf. auch Kinder versorgt. Der Versorgungscharakter einer Ehe ist der Klägerin also alles andere als fremd. Soweit das Sozialgericht ungeachtet der dargelegten objektiven Umstände bei seiner Entscheidung eine fehlende Versorgungsabsicht im Wesentlichen daraus herleitet, dass es von der Klägerin ein Bild gewonnen habe, dass durchweg von einem guten Glauben bis hin zur Naivität gekennzeichnet sei, und hierauf gestützt annimmt, der Versorgungsgedanke habe bei der Eheschließung bei ihr keine Rolle gespielt, vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen. Bei der Klägerin handelt es sich auch nach Einschätzung des Senats zweifellos um eine wenig gebildete Person. Der Senat hat allerdings in der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2021 auch den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin bewusst versucht, als naive und hilfebedürftige Person wahrgenommen zu werden, obwohl sie durchaus in der Lage ist, ihre Interessen gerade auch in finanzieller Hinsicht wahrzunehmen und durchzusetzen. Der Senat hat deshalb durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin und dementsprechend auch am Wahrheitsgehalt ihrer Angabe, sie habe den Versicherten ausschließlich aus Liebe geheiratet und die Absicht, eine Hinterbliebenenversorgung zu erhalten, habe keine Rolle gespielt. Dass die Klägerin sehr wohl ihre finanzielle Versorgung im Blick hatte und dies auch ihr Handeln bestimmte, zeigt insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin wenige Stunden nach dem Tod des Versicherten mittels EC-Karte eine nicht unerhebliche Summe von dem Konto des Versicherten abhob, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt mangels Erbenstellung keine Verfügungsbefugnis über dieses Konto mehr besaß. Selbst wenn ihre Mutter - wie die Klägerin nunmehr vorgetragen hat - darauf hingewirkt haben sollte, dass sie diese Abhebung vornahm, hat die Klägerin – nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung aus Sorge, kein Geld mehr zu haben – diesen schnellen Zugriff auf das Konto selbst ausgeführt und das Geld aktiv für ihre eigenen Lebensführung verwendet. Die Klägerin hat damit gezeigt, dass sie ein erhebliches Interesse an der Realisierung von aus der Eheschließung resultierenden finanziellen Vorteilen, nämlich hier in Gestalt einer faktischen Verfügungsbefugnis über das Konto des Versicherten durch eine eigne EC-Karte als Ehegattin, hatte, und sie war insoweit auch bereit „Fakten“ zu schaffen“, was auf eine Eigenverantwortung und Willensstärke hindeutet. Gleiches gilt für die von ihr unverzüglich vorgenommene Kündigung des Mietvertrages. Auch dies zeugt von einem Bestreben, etwaige finanzielle Belastungen (die der Klägerin, die weder Erbin des Versicherten noch Vertragspartnerin des Mietvertrages war, allerdings in Wirklichkeit gar nicht drohten) zeitgerecht zu vermeiden. Auch ihr in dem Schreiben vom 29.08.2016 gegenüber der Beklagten geäußertes Anliegen, etwaige Zahlungen mögen nunmehr auf das Konto ihrer Tochter L überwiesen werden, deuten darauf hin, dass der Klägerin bewusst gewesen sein muss, dass sie auf das Konto des Versicherten keinen Zugriff mehr haben würde. Zudem war ihre Angabe in dem genannten Schreiben, sie verfüge noch nicht über ein eigenes Konto, unwahr, denn ausweislich eines Bescheids des Jobcenters vom 02.09.2016 hatte die Klägerin dort für den Leistungsbezug ab dem 01.09.2016 wiederum ein anderes, auf ihren bisherigen Namen lautendes Konto bei der Sparkasse B1 angegeben, das tatsächlich durchgehend bestand. Ob diese unzutreffenden Angaben gegenüber der Beklagten den Zweck hatten zu verhindern, dass Leistungen der Beklagten in Kontoauszügen, die die Klägerin regelmäßig über ihr Konto bei der Sparkasse B1 beim Jobcenter einreichen musste, erscheinen und damit das Jobcenter zu täuschen, lässt der Senat dahinstehen. In jedem Fall zeigt dieses Verhalten der Klägerin, dass sie durchaus über gewisse finanzielle Gestaltungsmöglichkeiten Bescheid weiß und diese zu nutzen vermag. Die vom Sozialgericht angeführte Naivität in finanziellen Dingen erschließt sich dem Senat auch deshalb nicht, weil die Klägerin bei ihrer Befragung ersichtlich in der Lage war, den Kontext der für ihre Versorgungsabsicht relevanten finanziellen Aspekte zu erkennen, und sie bei allen Fragestellungen, die sich hierauf bezogen haben, entweder Erinnerungslücken vorgab, ausweichend geantwortet oder versucht hat, ihr Verhalten und ihre Auskünfte plausibel zu machen. Dies gilt nicht nur, wie bereits ausgeführt, für die Angaben zur Chemotherapie des Versicherten und den handschriftlichen Brief vom 06.11.2016, sondern auch für das Telefonat mit Frau H vom 04.11.2016. So hat sie vor dem Sozialgericht angegeben, sie könne sich an den Besuch von Frau H vom 03.06.2016, bei dem der Gesundheitszustand des Versicherten zur Sprache gekommen ist, nicht mehr erinnern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie angegeben, sie habe in jedem Fall nicht mit Frau H alleine gesprochen, sondern immer nur im Beisein des Versicherten, ohne dass deutlich wurde, welche Relevanz diesem Umstand zukommen soll. Was das Gespräch mit Frau H am 04.11.2016 betrifft, hat sie vor dem Sozialgericht noch etwas zögerlich vorgetragen, sie halte es nicht für ausgeschlossen, dass sich ihre Mutter eingeschaltet habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie demgegenüber nachdrücklich behauptet, dass das Gespräch definitiv ihre Mutter geführt habe. Erst nach Intervention ihres Bevollmächtigten hat sie eingeschränkt, dass sie von diesem Geschehensablauf ausgehe, weil sie selbst das Telefonat nicht geführt habe. Erstmalig dem Senat gegenüber hat sie zudem vorgetragen, dass ihr das Schreiben vom 06.11.2016 ebenso wie die schriftliche Bitte vom 29.08.2016, Leistungen auf das Konto ihrer Tochter zu überweisen, die sie nach eigenen Angaben mit eigener Hand geschrieben und unterschrieben hat, von ihrer Mutter diktiert worden seien. In der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2021 hat sie zudem erstmals angegeben, dass ihre Mutter dem Vermieter der von dem Versicherten neu angemieteten Wohnung telefonisch mitgeteilt habe, dass der Versicherte gestorben sei, und es auch ihre Mutter gewesen sei, die sie zu der Abhebung der 8.000,- Euro von dem Konto des Versicherten veranlasst habe. In der Entwicklung des Vortrags zeigt sich damit ein Verhalten der Klägerin, dass von dem Versuch geprägt ist, die Verantwortung für ihr Handeln abzuschieben, hauptsächlich auf ihre Mutter. Diese wird von der Klägerin als die im Hintergrund agierende Dritte dargestellt, die quasi „alle Fäden in der Hand hält“ und die Klägerin wie eine Marionette lenkt. Andererseits soll die Mutter der Klägerin aber nach deren Angaben von der Schwere der Erkrankung des Versicherten ebenso wenig wie sie gewusst haben. Dies passt aber angesichts des deutlich zu Tage getretenen körperlichen Verfalls des Versicherten nicht zu einer Frau, die angeblich alles, in jedem Fall aber die finanziellen Zusammenhänge, soweit sie die Klägerin betreffen, überblicken soll. Darüber hinaus hat die Klägerin in der Befragung durch den Senat durchaus eine gewisse Geistesgegenwärtigkeit gezeigt, als sie die Angaben zur Chemotherapie im Schreiben vom 06.11.2016 auf mehrfaches Nachfragen des Senats schlussendlich damit erklärt hat, dass sie das Schreiben ja nach dem Tode des Versicherten aufgesetzt und zu diesem Zeitpunkt – natürlich – von der Chemotherapie gewusst habe. Ähnliches zeigte sich auch in der Befragung zu ihren Einkünften. . So konnte sie auch zunächst nicht mehr angeben, welche Einkünfte sie durch ihre „Putzjobs“ bis zur Eheschließung erzielt hat. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, dass sie ausweislich der aktenkundigen Bescheide des Jobcenters dort jedenfalls keine Einkünfte angeben hatte, hat sie sofort eingewandt, dass sie jedenfalls die Hinzuverdienstgrenzen von 100 Euro nicht überschritten habe und die Beträge deshalb in den Bescheiden nicht erschienen seien. Insgesamt hat sich die Klägerin damit in der Anhörung vor dem Senat als eine Person präsentiert, die über ihre finanziellen Interessen durchaus informiert ist, aber permanent versucht, einerseits die von ihr behauptete fehlende Versorgungsabsicht trotz anderweitiger objektiver Indizien plausibel zu machen und andererseits die Verantwortung für solche Umstände, die auf ihre Versorgungsabsicht schließen lassen, von sich zu weisen und auf Dritte, vor allem ihre Mutter, zu übertragen, gerade weil sie erkennt, dass hiervon die Durchsetzung ihres Anliegens abhängen könnte. Für den Senat ergibt sich daraus kein schlüssiges und glaubwürdiges Bild von der Klägerin als naiver, stets gutgläubiger Person. Der Senat hat sich nicht gedrängt gesehen, die Mutter der Klägerin als Zeugin zu vernehmen. Selbst wenn man es, trotz erheblicher Bedenken, als wahr unterstellt, dass die Mutter der Klägerin dieser die Schreiben vom 29.08.2016 (Bitte der Überweisung von Leistungen auf das Konto der Tochter der Klägerin) und vom 06.11.2016 (Erläuterung, warum keine Versorgungsehe vorgelegen haben soll) diktiert, das Telefonat mit Frau H am 04.11.2016 geführt, die Klägerin zur Abhebung von 8.000,- Euro von dem Konto des Versicherten noch an dessen Todestag gedrängt und auch die Kündigung des von dem Versicherten zum 01.01.2017 abgeschlossenen Mietvertrages initiiert hat, bleiben durchgreifende Zweifel an der vom Sozialgericht angenommenen Naivität und Gutgläubigkeit der Klägerin bestehen. Entscheidend ist, dass die Klägerin die Schreiben vom 29.08.2016 und 06.11.2016 selbst geschrieben und auch das Kündigungsschreiben an die Vermieterin des Versicherten unterschrieben hat. Die betreffenden Schreiben sind damit mit Wissen und Wollen der Klägerin in den Kenntnisbereich der Beklagten und der Vermieterin gelangt. Damit hat die Klägerin sich den Inhalt dieser Schreiben zu eigen gemacht und ihren Willen verdeutlicht, ihre finanziellen Interessen und möglichen Ansprüche durchzusetzen. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass die Klägerin an einer selbstbestimmten Willensäußerung und Steuerung des Verfahrens, mit dem Ziel, ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten zu realisieren, gehindert gewesen sein könnte und nicht verstanden hat, was sie tat. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt oder nicht in der Lage ist, eigenverantwortlich zu handeln, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung nicht gewonnen. Vielmehr ist, wie bereits ausgeführt, das Gegenteil der Fall. In der Gesamtbetrachtung aller Umstände ist daher ein Überwiegen oder eine Gleichwertigkeit der die gesetzlich vermutete Versorgungsabsicht widerlegenden Umstände für den Senat nicht zu erkennen. Der Senat hält es für durchaus möglich und auch wahrscheinlich, dass die Klägerin und der Versicherte einander ihre bei ihnen beiden jeweils im Vordergrund stehende Absicht, mit der Eheschließung einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente zu begründen, verschwiegen haben, was aber nichts daran ändert, dass beide Ehegatten mit der Eheschließung die Versorgung der Klägerin beabsichtigten. Ob dies tatsächlich so war, braucht der Senat ebenso wenig zu entscheiden wie die Frage, ob die Klägerin und der Versicherte darüber hinaus mit der Eheschließung sogar explizit einvernehmlich – ggf. auf Initiative der Mutter der Klägerin – Versorgungsansprüche der Klägerin als Gegenleistung für die Pflege des Versicherten bis zu dessen Tod begründen wollten. In jedem Fall ist der notwendige Beweis des Gegenteils einer im Vordergrund stehenden Versorgungsabsicht beider Ehegatten nicht erbracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§160 Abs. 2 SGG).