Urteil
L 21 R 958/19 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0528.L21R958.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4.11.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4.11.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2015 streitig. Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist Volljurist, als Rechtsanwalt zugelassen und seit dem 30.4.2003 Mitglied in der Rechtsanwaltskammer Braunschweig sowie seit dem 1.5.2003 im Niedersächsischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte (Beigeladene zu 2). Zum 1.1.2003 nahm er eine Beschäftigung als Rechtsanwalt bei der Kanzlei C in Göttingen auf, welche er bis zum 31.3.2006 fortführte. Aufgrund seines am 22.7.2003 gestellten Antrags befreite ihn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Bescheid vom 20.10.2003 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten für seine Tätigkeit als „Rechtsanwalt“ ab dem 1.5.2003. In dem Bescheid heißt es unter anderem: „Die Befreiung gilt für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.“ Auf der Rückseite des Bescheides sind weitere Hinweise aufgenommen, unter anderem: „Die Befreiung ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Die Befreiung gilt auch für außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Versorgungseinrichtung ausgeübte berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, wenn […]“. Ab dem 1.4.2006 war der Kläger zunächst arbeitslos. Mit Schreiben vom 15.6.2006 setzte die Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, dass er aufgrund des Bescheides vom 20.10.2003 mit Wirkung ab dem 1.5.2003 für die Beschäftigung als Rechtsanwalt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die „Beschäftigung als Rechtsanwalt bei der Kanzlei Beyer“ befreit worden sei. Die Befreiungsregelung nach der Vorschrift sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen, d.h. die Befreiung von der Versicherungspflicht sei auf die jeweilige berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt. Berufsfremde Beschäftigungen oder Tätigkeiten würden von ihr grundsätzlich nicht erfasst. Die Befreiung erstrecke sich auch auf die Zeit als arbeitsloser Rechtsanwalt ab dem 1.4.2006. Zum 3.9.2007 nahm der Kläger sodann eine arbeitsvertraglich bis zum 2.9.2008 befristete Tätigkeit als Claims Adjuster bei der V Association in Frankfurt am Main auf. Auf den am 8.8.2007 gestellten Befreiungsantrag hin informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.10.2007, dass es sich bei der benannten Tätigkeit nach ihrem Dafürhalten um eine berufsspezifische Beschäftigung als Rechtsanwalt handele, die bereits bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht könne sich daher hierauf auswirken. Kurz vor dem Ende dieses Vertrages nahm der Kläger ab dem 1.7.2008 eine Tätigkeit als Justitiar in Göttingen bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Niedersachsen auf. Auf den am 27.5.2009 gestellten Befreiungsantrag bestätigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.8.2009, dass die durch Bescheid vom 20.10.2003 ab dem 1.5.2003 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die Beschäftigung bei dem genannten Arbeitgeber ab Beginn der Tätigkeit gelte, da er zwar bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sei, dort jedoch eine für einen Rechtsanwalt typische Tätigkeit ausübe. Die vier Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung seien erfüllt. Er sei jedoch verpflichtet, einen Wechsel des Aufgabenfeldes bei seinem Arbeitgeber oder einen Wechsel zu einem anderen nicht-anwaltlichen Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Ab dem 16.5.2011 übte der Kläger eine Tätigkeit als Leiter der Prüfungsstelle in der Kassenärztlichen Vereinigung in Bad Segeberg aus. Seinen auf Befreiung gerichteten Antrag vom 21.4.2011 lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 17.6.2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die ausgeübte Tätigkeit nicht als anwaltlich anzusehen sei, da sie objektiv nicht zwingend die Qualifikation als Volljurist voraussetze. Eine Ausbildung zum Volljuristen sei keine unabdingbare Voraussetzung für die Besetzung der von dem Kläger innegehaltenen Stelle. Auch eine Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI könne nicht ausgesprochen werden, da die Beschäftigung nicht von vorneherein zeitlich begrenzt sei. Mit Widerspruch vom 29.6.2011 machte der Kläger geltend, dass die Befreiung zu erteilen sei. Er reichte den am 16.5.2011 mit der KV geschlossenen Arbeitsvertrag ein, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit bis zum 15.5.2015 befristet war. Mit Bescheid vom 10.10.2012 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers sodann ab und erteilte die Befreiung für die Zeit zwischen dem 16.5.2011 und dem 15.5.2015 unter Berufung auf die zeitliche Befristung. Zum 1.1.2014 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Syndikusanwalt bei der Beigeladenen zu 1 auf. Seine Aufgaben umfassten ausweislich der Stellen- und Funktionsbeschreibung der Beigeladenen zu 1 im Wesentlichen die Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten der Gesellschaft vorrangig auf den Gebieten des Medizinrechts, des Sozialrechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts. Sein Aufgabengebiet umfasse die Entwicklung von Vertragsklauseln, insbesondere im Rahmen der hausarztinternen Versorgung. Er sei rechtsgestaltend und rechtsberatend tätig. Er habe die Rechtsfolgen der einzelnen Prozessabläufe zu beurteilen, darüber hinaus obliege ihm die Prüfung geltend gemachter und geltend zu machender Ansprüche, ggf. auch deren Durchsetzung oder Abwehr. Hierzu gehöre auch die Führung rechtsförmlicher Verfahren. Schließlich obliege ihm die Aufarbeitung gesellschaftsrechtlicher Fragestellungen, die Koordinierung und Zusammenarbeit mit externen Rechtsberatern und die gerichtliche und außergerichtliche Korrespondenz. Zu der Tätigkeit zähle die rechtliche Beratung der Mitglieder. Er beantworte Anfragen und verfasse Anträge und Stellungnahmen. Den – hier u.a. streitgegenständlichen – Befreiungsantrag des Klägers vom 29.11.2013 für diese Tätigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.4.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zwar aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und zugleich des berufsständischen Versorgungswerks sei. Diese Pflichtmitgliedschaft bestünde jedoch nicht wegen seiner Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der Beigeladenen zu 1. Aus dem Gesamtbild der Tätigkeit ergebe sich, dass er keiner typischen rechtsanwaltlichen Tätigkeiten bei der Beigeladenen zu 1 nachgehe. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Kläger nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses bei der Beigeladenen zu 1. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sei daher nicht möglich. Die Beklagte nahm auf mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014 Bezug. Hiergegen legte der Kläger am 9.5.2014 mit der Begründung Widerspruch ein, dass er in den Genuss der Befreiung gekommen wäre, sofern die Beklagte vor den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014 über seinen Antrag entschieden hätte. Außerdem habe sie sich nicht mit der Frage des Vertrauensschutzes auseinandergesetzt. Die Beklagte berücksichtige darüber hinaus nicht, dass er seit vielen Jahren befreit sei und mehrere Befreiungsbescheide erhalten habe. Immer wieder sei ihm in der Vergangenheit in nichtanwaltlichen Tätigkeiten eine anwaltliche Tätigkeit bescheinigt worden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.3.2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Bundessozialgericht habe mit seinen drei Entscheidungen vom 3.4.2014 – B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R – klargestellt, dass abhängig beschäftigte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern (sogenannte Syndikusanwälte) nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden könnten. Daher könnten seit dem 3.4.2014 keine Befreiungen mehr für bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigte Rechtsanwälte ausgesprochen werden. Dies gelte auch für Anträge, die bereits vor den Entscheidungen gestellt worden seien, sofern darüber noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Eine wirksame Befreiung für die angeführte Beschäftigung könne auch nicht aus einer für eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber erteilten Vorbefreiung hergeleitet werden. Der 5. Senat des BSG habe in seinen Entscheidungen vom 3.4.2014 darauf hingewiesen, dass nur die derzeitigen Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung – bezogen auf die jeweilige Beschäftigung, für welche die Befreiung ausgesprochen worden sei – ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidung hätten, das über den Schutz der §§ 44 ff. SGB X hinausgehen würde. Darüber hinaus erstrecke sich die Befreiung stets auf die konkret ausgeübte Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber und ende mit dem Wechsel des Arbeitgebers oder der Tätigkeit. Aus der Verwendung bestimmter Formulierungen in einem bereits in der Vergangenheit erteilten Befreiungsbescheid könne sich kein Vertrauensschutz für Beschäftigungen ergeben, die von der Beschäftigung abweichen, für welche der Befreiungsbescheid ursprünglich erteilt worden sei. Die Befreiung des Klägers für seine seit dem 1.1.2014 bei der Beigeladenen zu 1 ausgeübten Tätigkeit sei daher unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Hiergegen hat der Kläger am 17.4.2015 vor dem Sozialgericht Hildesheim Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 endete am 31.12.2015. Der Kläger war anschließend für 13 Monate bis zum 1.2.2017 arbeitslos. Das Sozialgericht Hildesheim hat sich mit Beschluss vom 9.6.2015 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Köln verwiesen. Mit Beschluss vom 8.9.2015 hat das Sozialgericht Köln auf Antrag der Beklagten mit Einverständnis des Klägers im Hinblick auf den vom Bundeskabinett am 10.6.2015 beschlossenen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 19.1.2016 hat der Kläger einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI iVm. § 46a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO, neue Fassung) gestellt und auf die zu erwartende Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verwiesen. Zudem hat er die rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI sowie die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung beantragt. Den am 3.3.2016 gestellten Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a BRAO hat die Rechtsanwaltskammer Köln mit Bescheid vom 30.3.2016 mit der Begründung abgelehnt, dass die Zulassung an eine im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende Beschäftigung anknüpfen müsse. Der Kläger stehe derzeit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber. Nur dieses jedoch berechtige zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dieser Bescheid ist formell bestandskräftig. Mit Bescheid vom 2.5.2017 hat die Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers vom 19.1.2016 mit der Begründung abgelehnt, dass er in Ermangelung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht aufgrund seiner Beschäftigung für die Beigeladene zu 1 Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer sei. Die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI iVm. § 46a BRAO lägen daher nicht vor. Hiergegen hat der Kläger am 5.5.2017 Widerspruch erhoben und geltend gemacht, dass die Beklagte einen Gegenstand regle, der bereits Teil des vor dem Sozialgericht anhängigen Verfahrens sei. Mit Schriftsatz vom 28.8.2017, bei Gericht eingegangen am 1.9.2017, hat der Kläger die Fortsetzung des Klageverfahrens beantragt. Er hat zunächst vorgetragen, dass er bereits im Jahre 2003 und 2007 befreit worden sei. Auf Grund der Formulierungen dieser Bescheide könne er davon ausgehen, dass er befreit sein werde, solange er in einem Unternehmen nach damaligen Grundsätzen anwaltlich tätig sein werde. Dies sei für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 der Fall. Der Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 10.11.2017 erwidert und ausgeführt, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht auf die jeweils ausgeübte konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt sei. Sie werde mit einer inhaltlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes, mit einem Wechsel des Aufgabengebietes oder mit der Aufgabe der Beschäftigung gegenstandslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Befreiungsbescheides bedürfe. Im Ergebnis führe damit jeder Arbeitsplatz- oder Arbeitgeberwechsel zu einem neuen Befreiungsverfahren, das von einem Antrag eingeleitet werde und mit einem Bescheid abzuschließen sei. Jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gelte nur für eine ganz konkrete Beschäftigung; sobald diese aufgegeben werde, ende die Wirkung der Befreiung. Die von dem Kläger aufgeführten Befreiungsbescheide seien demnach bereits mit der Aufgabe der jeweiligen Beschäftigungen unwirksam geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4.12.2017 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 2.5.2017 zurückgewiesen. Sie hat darin im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei aus den im Ausgangsbescheid ausgeführten Gründen nicht Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer aufgrund seiner an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung. Mit Schreiben vom 18.12.2017 hat der Kläger seine Klage mit dem unveränderten Begehren zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf den Bescheid vom 2.5.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2017 erstreckt. Mit Bescheid vom 18.1.2018 hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 19.1.2016 auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI im Hinblick auf die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt abgelehnt. Das Begehren des Klägers setze unter anderem eine Antragstellung bis zum 1.4.2016 sowie eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung voraus. Eine solche Befreiung liege jedoch im Falle des Klägers nicht vor, daher könne sich diese auch nicht auf rückwirkende Zeiträume erstrecken. Die Erstattung der Pflichtbeiträge werde ebenfalls abgelehnt, da diese als zu Recht gezahlt angesehen würden. Hiergegen hat der Kläger am 18.1.2018 Widerspruch erhoben. Darin hat er geltend gemacht, dass die Entscheidung der Beklagten gegen Art. 3 GG verstoße, da ihm mangels Anstellungsverhältnis bei einem Unternehmen im ersten Quartal des Jahres 2016 ein Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 1.3.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ihre Argumentation aus dem Ausgangsbescheid wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 231 Abs. 4b SGB VI lediglich die Möglichkeit habe schaffen wollen, (auch) für die Vergangenheit den status quo herzustellen. Die Ausführungen des Klägers seien jedoch nicht geeignet, die Rechtsauffassung der Beklagten zu ändern. Mit Schriftsatz vom 10.3.2018 hat der Kläger seine Klage auf den Bescheid vom 18.1.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.3.2018 erstreckt. Mit Beschluss vom 4.4.2018 hat das Sozialgericht gemäß § 75 Abs. 2 SGG die o.g. Beteiligten beigeladen. Mit Schreiben vom 1.8.2018 hat das Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens bis zum Ausgang der Verfahren vor dem Bundessozialgericht unter den Aktenzeichen B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R angeregt, da diesem Verfahren die Frage zugrunde liege, ob eine einmal erteilte Befreiungsentscheidung sich auf spätere Beschäftigungsverhältnisse erstrecken könne. Aufgrund der durch die Beteiligten erteilten Zustimmung hat die Kammer mit Beschluss vom 22.8.2018 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Verfügung vom 9.5.2019 hat das Gericht das Verfahren aufgrund des Abschlusses der genannten Verfahren vor dem Bundessozialgericht von Amts wegen wieder aufgenommen. Der Kläger hat in dem erstinstanzlichen Verfahren die Ansicht vertreten, dass die Befreiung aufgrund des früheren Bescheides fortgelte, da dieser nicht zurückgenommen worden sei. Daher sei es auch irrelevant, dass er den Ablehnungsbescheid der Rechtsanwaltskammer Köln habe bestandskräftig werden lassen. Dies sei letztlich lediglich aus Kostengründen geschehen. Die Vorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI sei verfassungswidrig, da dem Kläger die Vorteile der Rückwirkung mangels Innehaltens eines Arbeitsplatzes nicht zugute gekommen seien. Dies sei mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes keinesfalls vereinbar. Eine verfassungsgemäße Auslegung müsse dazu führen, dass Anwälte, die nach altem Recht als Syndikusanwälte tätig waren, ebenso in den Genuss der rückwirkenden Befreiung kommen müssten. Zudem sei ihm in der standesrechtlichen Versorgung eine Lücke entstanden. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 1) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.4.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.3.2015 zu verurteilen, ihm ab Vorliegen der Voraussetzungen die Bestätigung der Fortgeltung der früher ausgesprochenen Befreiung, hilfsweise Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu gewähren, 2) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2.5.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2017 zu verurteilen, ihn für seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 ab dem 1.4.2014 von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sowie 3) den Bescheid vom 18.1.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Zeit vom 1.4.2014 bis zum 31.12.2015 nach § 231 Abs. 4b SGB VI von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien und die Beiträge nach § 286f SGB VI zu erstatten. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Entscheidung für zutreffend gehalten und sich zur Begründung auf den Inhalt ihrer angefochtenen Verwaltungsentscheidung berufen. Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben sich nicht zur Sache geäußert und keinen eigenen Klageantrag gestellt. Mit Schriftsätzen vom 6.9.2019, 11.9.2019, 23.9.2019 und 27.9.2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung erteilt. Das Sozialgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 4.11.2019 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hinsichtlich seiner bis zum 31.12.2015 ausgeübten Beschäftigung für die Beigeladene zu 1. Zwar sei der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als freiberuflicher Rechtsanwalt zugelassen gewesen, er sei aber nicht wegen der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 Pflichtmitglied des Beigeladenen zu 2. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gebe versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung seien, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die Beschäftigung, „wegen der“ sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dort insbesondere die Urteile vom 3.4.2014, gelangte das Sozialgericht zu der Auffassung, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als Syndikus in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 1 gestanden habe. Eine anwaltliche Berufsausübung in ihrer äußeren Form sei in der Beschäftigung als Syndikus nicht möglich und könne daher dem Berufsfeld des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Hinsichtlich der am 1.1.2014 aufgenommenen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 sei er nicht Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung. Es sei von der Beklagten auch nicht der Eindruck erweckt worden, es trete mit Aufnahme der Beschäftigung keine Versicherungspflicht ein. Die Beklagte habe in der Vergangenheit jeweils bei jedem Beschäftigungswechsel erneut geprüft, ob die Befreiung auch auf die neue Beschäftigung zu erstrecken sei. Die Beklagte habe letztlich auf die höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts reagiert. Auch aus dem ursprünglichen Befreiungsbescheid vom 20.10.2003 folge kein Vertrauensschutz hinsichtlich der streitgegenständlichen Beschäftigung. Auch der Bescheid vom 2.5.2017 sei rechtmäßig. Der Kläger sei nicht als Syndikusanwalt Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer sowie im entsprechenden Versorgungswerk geworden, da die Rechtsanwaltskammer Köln die Zulassung bestandskräftig abgelehnt habe. Auch der Bescheid vom 18.1.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2018 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 aus § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI. Voraussetzung dafür sei eine Zulassung als Syndikusanwalt nach der ab dem 1.1.2016 geltenden Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung, welche der Kläger nicht innehabe. Der Gesetzgeber habe mit § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI bewusst nur an jene Person anknüpfen wollen, die nunmehr als Syndikusanwälte zugelassen seien. Brüche in der Versorgungsbiografie sollten nur für jene Person vermieden werden, die sowohl in der Vergangenheit als Syndikus tätig waren (und nicht bereits wirksam von der Versicherungspflicht befreit waren), als auch nach dem 1.1.2016 noch als Syndikus tätig waren. Bei Personen, die ihre Syndikustätigkeit bereits vor dem 1.1.2016 aufgegeben haben, sei bereits mit diesem Beschäftigungswechsel ein möglicher Bruch in der Versorgungsbiografie angelegt. Gegen das seinem Bevollmächtigten am 15.11.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.12.2019 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt. Er sei am 1.1.2016 arbeitslos gewesen. Er habe daher zu diesem Zeitpunkt nicht als Syndikusanwalt zugelassen werden können. Er habe einen Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI rechtzeitig bis zum 1.4.2016 gestellt. Im fraglichen Zeitraum sei er kein Syndikusanwalt gewesen, sondern arbeitslos. Er berufe sich nicht auf eine Ungleichbehandlung im Bereich der BRAO. Der Zulassungsantrag habe abgelehnt werden müssen, weil er keinen Arbeitsplatz inne hatte. Die gerügte Ungleichbehandlung liege vielmehr im Bereich des Sozialrechts. Die Rückwirkung des § 231 Abs. 4b SGB VI, die wegen der Entscheidung des BSG vom 3.4.2014 und der anschließenden Korrektur des Gesetzgebers notwendig geworden sei, werde nur Personen gewährt, die im ersten Quartal 2016 eine Anstellung hatten. Es verstoße gegen den Gedanken des Art. 3 GG, dass nur Arbeitsplatzbesitzer in den Genuss dieser Vorschrift kämen. Er begehre daher nicht, rückwirkend den Status als Syndikusanwalt zu erhalten, sondern dass die Regelung des § 231 Abs. 4b SGB VI auch solchen Person zugebilligt werden müsse, die zwar als Syndikusanwalt langjährig tätig gewesen waren, zum Stichtag aber nicht imstande waren, als Syndikus-Rechtsanwalt zugelassen zu werden. An diesen Personenkreis habe der Gesetzgeber nicht gedacht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4.11.2019 zu ändern und 1) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.4.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.3.2015 zu verurteilen, ihm ab Vorliegen der Voraussetzungen die Bestätigung der Fortgeltung der früher ausgesprochenen Befreiung, hilfsweise Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu gewähren, 2) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2.5.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2017 zu verurteilen, ihn für seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 ab dem 1.4.2014 von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sowie 3) den Bescheid vom 18.1.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Zeit vom 1.4.2014 bis zum 31.12.2015 nach § 231 Abs. 4b SGB VI von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien und die Beiträge nach § 286f SGB VI zu erstatten; 4) die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, es bestehe kein Anspruch auf Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI iVm der BRAO in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung für seine Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber. Eine solche sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014 ausgeschlossen. Der Bescheid vom 30.4.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.3.2015 sei daher nicht zu beanstanden. Der ursprüngliche Bescheid vom 20.10.2003 wirke nicht auf die hier streitgegenständliche Beschäftigung fort. Selbst wenn man darauf abstellen würde, dass es in dem Bescheid laute, „die Befreiung gilt für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten“, ergebe sich nichts anderes, da die hier streitgegenständliche Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 keine solche berufsspezifische Beschäftigung darstelle. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI iVm mit der BRAO in der ab dem 1.1.2016 geltenden Fassung. Grundlegende Voraussetzung einer solchen Befreiung sei eine entsprechende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft „als Syndikus-Rechtsanwalt gemäß § 46a BRAO in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung.“ Daran fehle es. Voraussetzung einer rückwirkenden Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI sei wiederum eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikus-Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI iVm der BRAO in der ab dem 1.1.2016 geltenden Fassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: 1) Die zulässige, insbesondere fristgerechte Berufung des Klägers ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich für den Zeitraum 1.1.2014 bis zum 31.12.2015 weder aus dem einfachen Recht noch aus Verfassungsrecht. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortgeltung der ursprünglichen Befreiungsentscheidung bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI iVm der BRAO in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung. Der vom Bescheid 30.4.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.3.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. aa) Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ergibt sich nicht aus dem ursprünglichen Bescheid vom 20.10.2003, denn dieser Bescheid ist unwirksam geworden. Dieser Bescheid ist zwar nicht förmlich aufgehoben worden, er hat sich allerdings durch Wegfall des Regelungsgegenstandes auf andere Weise gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Der Regelungsgegenstand ist durch Auslegung (§ 133 BGB) zu bestimmen (dazu BSG, 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 R –, Rn. 51 ff.). In dem ursprünglichen Bescheid heißt es: „Die Befreiung gilt für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.“ Als Tätigkeit ist in dem Bescheid die Tätigkeit als Rechtsanwalt mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am 1.1.2003 genannt. Wie das Sozialgericht in seinem Urteil zutreffend ausführt, ist die Beschäftigung, auf welche Bezug genommen wird (die „oben genannte“ Beschäftigung), die Beschäftigung als Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei Beyer (vgl. dazu zuletzt BSG, 16.6.2021 – B 5 RE 4/20 R, zitiert nach Terminbericht des BSG Nr. 22/21 vom 17.6.2021). Bei der Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1 handelte es sich auch nicht um eine „weitere berufsspezifische Tätigkeit“. Die Auslegung, ob die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 eine berufsspezifische Tätigkeit ist, hat sich an den aktuellen Erkenntnissen in Rechtsprechung und Wissenschaft auszurichten; maßgeblich sind alle Erkenntnisse bis zur Bestandskraft des Bescheides (siehe dazu etwa die Ausführungen in BSG, 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 R –, Rn. 48 ff.). Angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 um keine – für einen Rechtsanwalt – berufsspezifische Tätigkeit handelte. Bei dieser Auslegung ist nicht zu berücksichtigen, ob die Beklagte – oder Gerichte – in der Vergangenheit möglicherweise zu einer anderen Auffassung gelangt wären. bb) Auf den Hilfsantrag des Klägers war keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI iVm der BRAO in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung auszusprechen. Auf die Ausführungen unter aa) wird insofern verwiesen. Maßgeblich sind die Kriterien, wie sie das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 3.4.2014 entwickelt hat. b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI iVm der BRAO in der ab dem 1.1.2016 geltenden Fassung. Der Bescheid vom 2.5.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2017 ist ebenfalls rechtmäßig. Nach seinem eindeutigen Wortlaut setzt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI voraus, dass die Befreiung für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erteilt wird, wegen der der Beschäftigte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist. Für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Mitglied der berufsständische Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der berufsständischen Kammer ist der Kläger allein wegen seiner freiberuflichen Tätigkeit. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Ablehnung durch die Rechtsanwaltskammer sei unvermeidlich gewesen, weil in dem Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.3.2016 Arbeitslosigkeit vorlag und daher überhaupt kein Beschäftigungsverhältnis geprüft werden konnte, führt dies nicht zu der für den Erfolg der Klage erforderlichen positiven Entscheidung der Rechtsanwaltskammer; diese setzt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aber einfachrechtlich voraus. Ggf. hätte der Kläger gegenüber der Rechtsanwaltskammer die Entscheidung anfechten und dort, ggf. mit verfassungsrechtlichen Argumenten, eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a BRAO auch für das vorherige Beschäftigungsverhältnis erstreben müssen. c) Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI. Auch der Bescheid vom 18.1.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2018 ist rechtmäßig. Nach § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Eine solche Befreiung ist nicht gegeben. d) Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus Verfassungsrecht. aa) Von Verfassungs wegen besteht kein Wahlrecht, das es ermöglichen würde, im Laufe eines Berufslebens die jeweils günstigste Versorgungsmöglichkeit zu wählen oder an ihr festzuhalten (BSG, 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R –, Rn. 30 m.w.N.). Eine Belastung mit gesetzlich vorgesehen Sozialabgaben stellt auch keinen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art.12 GG) dar, jedenfalls wenn sie in ihrer Höhe nicht erdrosselnd sind, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht betroffen. bb) Es liegt mit Blick auf § 231 Abs. 4b SGB VI auch keine zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Handlungspflicht des Gesetzgebers vor. Der Kläger begehrt, dass zumindest dann, wenn zwischen dem 1.1.2016 und 1.4.2016 Arbeitslosigkeit vorgelegen hat, das vorherige Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt wird. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfGE 68, 287, 301; 81, 108 117 f.; 84, 348, 359). Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich – sachbereichsbezogen – auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (z. B. BVerfGE 75, 157). § 231 Abs. 4b SGB VI dehnt die Befreiung auf den Beginn der konkreten Beschäftigung aus, für welche von der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Voraussetzungen nach § 46a BRAO geprüft wurden. Eine solche Beschäftigung ist über den Stichtag 1.1.2016 bzw. die Antragstellung hinaus unverändert geblieben und einheitlich zu beurteilen. Das ist ein vernünftiger, hinreichender Grund. Dem Gesetzgeber ist es ferner durch Art. 3 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist aber, dass die Einführung eines Stichtages überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit vertretbar ist (vgl. z. B. BVerfGE 123, 111, 128; 126, 369, 399). Die Notwendigkeit dieser stichtagsmäßigen Begrenzung derjenigen, die für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, resultiert aus dem Grundsatz der Rechts- und Beitragssicherheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn auch Syndikusrechtsanwälte, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzliche Möglichkeit der Befreiung – 1. Januar 2016 – wirksam wird, eine solche Tätigkeit gar nicht mehr ausüben, noch befreit werden könnten, wäre die in diese gesetzliche Neuregelung einbezogene Personengruppe nicht mehr überschaubar und der Rückabwicklung ausschließlich in der Vergangenheit liegender Versicherungsverhältnisse Tür und Tor geöffnet (LSG Baden-Württemberg, 20.3.2019 – L 2 R 3561/18 –, Rn. 31) Die vom Kläger angestrebte Berücksichtigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses bei Arbeitslosigkeit würde – jedenfalls bei § 231 Abs. 4b SGB VI sowie generell im Sozialrecht – hingegen zu einer Ungleichbehandlung führen. Dies würde nämlich dazu führen, dass in Fällen der Arbeitslosigkeit eine Prüfung durch die Rechtsanwaltskammer nach § 46a BRAO nicht erforderlich wäre. Wovon die Befreiung dann abhängig sein soll, vermag der Kläger selbst nicht zu erklären. Soweit er sich darauf beruft, er sei auch zuvor „Syndikusanwalt“ gewesen, setzt er den allgemeinsprachlichen Begriff an die Stelle des rechtlichen Begriffs im Sinne des § 46a BRAO, welchen es erst seit dem 1.1.2016 gibt. Er setzt damit seine eigene rechtliche Wertung an die Stelle der Wertung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer. Dies hat der Gesetzgeber erkennbar vermeiden wollen. e) Die vom Kläger vorgetragene standesrechtliche Versorgungslücke ist nicht in einem sozialrechtlichen Verfahren zu schließen. Ein Argument, warum dies der Fall sein soll, trägt der Kläger selbst nicht vor; die Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens ist jedenfalls keines. f) Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben. 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 3) Gründe, im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung sozial- und insbesondere rentenversicherungsrechtlicher Rechte ist verfassungsgerichtlich, wie zuvor dargelegt, geklärt.