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Urteil

L 3 R 924/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0531.L3R924.19.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2019 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2018 verurteilt, dem Kläger die von ihm entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2019 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2018 verurteilt, dem Kläger die von ihm entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der am 00.00.1991 geborene Kläger durchlief von Mai 2010 bis November 2011 eine Ausbildung zum Rettungsassistenten und war im Anerkennungsjahr als Rettungsassistent vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2011 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 19.12.2011 bis zum 30.04.2013 war er versicherungspflichtig als Rettungsassistent tätig. Anschließend befand sich der Kläger vom Mai 2013 bis Oktober 2014 bei der Bundeswehr in einer versicherungsfreien Ausbildung als Brandmeisteranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zum 01.11.2014 wurde er durch die Stadt Bergisch-Gladbach unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtbrandmeister ernannt. Mit Wirkung vom 01.11.2017 wurde ihm als Brandmeister vom Landrat des Oberbergischen Kreises die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Seit dem 01.08.2015 ist der Kläger als Rettungsassistent beim Deutschen Roten Kreuz Oberbergischer Kreis e.V. im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung angestellt und hierfür von der Versicherungspflicht befreit. Am 17.11.2017 beantragte der Kläger die Erstattung der bislang entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Er übersandte die Ernennungsurkunden über seine Verbeamtung. Mit Bescheid vom 07.03.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung von Beiträgen aus der Rentenversicherung ab. Beiträge würden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen seien und bis zur Antragstellung nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten sei. Dabei stehe u.a. die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung, in der ein Versicherter versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sei, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Die geringfügige Beschäftigung werde laufend ausgeübt. Beigefügt wurde ein Versicherungsverlauf, aus dem sich Pflichtbeitragszeiten im Umfang von 39 Kalendermonaten ergeben. Dagegen legte der Kläger am 20.03.2018 Widerspruch ein und machte geltend, dass die 24-monatige Wartezeit seit dem 31.12.2017 erfüllt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aus dem Versicherungskonto und den Angaben im Antrag ergebe sich, dass der Kläger laufend eine geringfügige Beschäftigung ausübe. Eine Beitragserstattung sei derzeit nicht möglich. Hiergegen hat der Kläger hat am 19.07.2018 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat vorgetragen, dass seit der Beendigung seiner letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung 24 Monate vergangen seien. Als Berufsbeamter auf Lebenszeit sei er nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Hintergrund der Regelung über den Ausschluss einer Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen bei weiterhin ausgeübter geringfügiger Beschäftigung bestehe darin, dass geringfügig Beschäftigte keine andere angemessene Altersversorgung aufbauten, es jedoch wahrscheinlich sei, dass sie in späteren Jahren wieder Beiträge zur Rentenversicherung zahlten. Sein Fall liege jedoch gänzlich anders, da er als Berufsbeamter auf Lebenszeit seine Verbindung zur gesetzlichen Rentenversicherung endgültig gelöst habe, über eine hinreichende Altersvorsorge verfüge und nur noch geringfügig beschäftigt sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2018 zu verurteilen, ihm die für ihn entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in gesetzlicher Höhe zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich aus § 210 Abs. 1a Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) ergebe, dass Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit nachgingen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erstattet würden. Der Gesetzgeber habe bestimmte Personen als nicht erstattungsberechtigt definiert. Hierzu zählten auch Personen, die eine Beschäftigung ausübten und darin wegen des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit seien. Der Kläger übe neben seinem Dienst im Beamtenverhältnis eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) aus. Diese unterliege nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Nach § 6 Abs. 1b SGB VI sei der Kläger jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Für diese Fälle habe der Gesetzgeber in § 210 Abs. 1a SGB VI festgelegt, dass Personen, die wegen Geringfügigkeit von der Versicherungspflicht befreit seien, die Beiträge nicht erstattet würden. Nach Sinn und Zweck der gesamten Erstattungsregelung seien Versicherte vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann erstattungsberechtigt, wenn sie jede Verbindung zur gesetzlichen Rentenversicherung endgültig gelöst hätten. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus der Gesetzesbegründung. Da für die geringfügige Beschäftigung als Rettungsassistent Pauschalbeiträge nach § 172 Abs. 3 SGB VI zu zahlen seien und hieraus Wartezeitmonate nach § 52 Abs. 2 SGB VI entstünden, bestehe nach wie vor eine Verbindung des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Urteil vom 27.09.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, aufgrund der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung des Klägers als Rettungsassistent sei der Beitragserstattungsanspruch gem. § 210 Abs. 1a Satz 2 SGB VI ausgeschlossen. Es könne dabei nicht darauf ankommen, ob die maßgebliche geringfügige Tätigkeit die Haupt- oder lediglich eine Nebenbeschäftigung darstelle. Hierfür böten der Wortlaut der Vorschrift ebenso wie die Gesetzessystematik und die historische Gesetzesentwicklung keinen Anhaltspunkt. Auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift lasse sich ein Erstattungsanspruch nicht ableiten. Zwar sei bei versicherungsfreien Beamten die Alterssicherung auch und möglicherweise sogar alleine über die Haupttätigkeit gewährleistet. Dies sei aber regelmäßig auch bei denjenigen Personen der Fall, die nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig nebenberuflich arbeiteten. Auch sei eine ausreichende Altersversorgung bei Beamten, etwa wegen späten Eintritts in das Beamtentum oder Teilzeittätigkeit, nicht zwingend. Gegen das ihm am 16.10.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2019 Berufung eingelegt. Er trägt vor, Hintergrund der Regelung des § 210 Abs. 1a Satz 2 SGB VI sei die Erwägung, dass geringfügig Beschäftigte in ihrer Tätigkeit keine angemessene Altersversorgung aufbauten, es jedoch durchaus wahrscheinlich sei, dass sie in späteren Jahren wieder Beiträge zur Rentenversicherung zahlten. Diese Erwägung treffe aber auf ihn als Beamter auf Lebenszeit mit einer Absicherung in einem anderen Altersvorsorgesystem nicht zu. Widersinnig sei zudem, dass ein Erstattungsanspruch nach Auffassung der Beklagten unstreitig bestehe, wenn er die geringfügige Nebentätigkeit nicht ausübte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2019 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2018 zu verurteilen, ihm die von ihm entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Gleichartige Verfahren sind ihr nicht bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 07.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat gem. § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI einen Anspruch auf Erstattung der von ihm gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Gem. § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI werden Beiträge auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger, der am 17.11.2017 den entsprechenden Antrag gestellt hat, gegeben. Der Kläger ist auch "Versicherter" im Sinne dieser Norm, weil für ihn Pflichtbeiträge entrichtet wurden (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 4/17 R, juris Rn. 14 m.w.N.). Weiterhin ist er auch gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in seiner Haupttätigkeit als Beamter versicherungsfrei und aufgrund Antrags gem. § 6 Abs. 1b SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV für die weiterhin ausgeübte geringfügige Nebentätigkeit als Rettungsassistent von der Versicherungspflicht befreit. Er hat auch die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht erfüllt, da er nur 39 Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI) belegt hat. Die Beitragserstattung ist für den Kläger auch nicht gem. § 210 Abs. 1a Satz 2 SGB VI ausgeschlossen. Hiernach werden Personen die Beiträge nicht erstattet, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Im Falle des Klägers schließt jedoch die neben der versicherungsfreien Haupttätigkeit als Beamter ausgeübte Nebentätigkeit als Rettungsassistent, in der er wegen Geringfügigkeit von der Versicherungspflicht befreit ist, die Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a SGB VI nicht aus. Zur Überzeugung des Senats ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass eine Beitragserstattung nur dann ausgeschlossen ist, wenn die geringfügige Beschäftigung selbst die Hauptbeschäftigung des Versicherten darstellt. Nach dem Wortlaut von § 210 Abs. 1a Sätze 1 und 2 SGB VI wird nicht danach differenziert, ob die geringfügige Tätigkeit die Haupttätigkeit oder die Nebentätigkeit darstellt. Insoweit ist der Wortlaut nicht eindeutig. Die Vorschrift kann einerseits so verstanden werden, dass, sobald ein Versicherter nur eine geringfügige Tätigkeit ausübt, die Beitragserstattung ausgeschlossen ist, als auch andererseits so, dass der Versicherte in allen Tätigkeiten, die er ausübt, wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreit sein muss, damit der Ausschluss greift. Da es sich bei § 210 Abs. 1a Satz 2 SGB VI aber um die Ausnahme zu dem grundsätzlichen Erstattungsanspruch nach Satz 1 der Vorschrift handelt, gebietet die Methodik eine enge Auslegung, die nicht für die Einbeziehung einer bloßen (geringfügigen) Nebentätigkeit als Ausschlussgrund spricht. In der historischen Entwicklung der Norm finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ausschluss der Beitragserstattung auf Beamte, die daneben geringfügig tätig sind, erstrecken soll. Abs. 1a wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 5.9.2010 mit Wirkung vom 11.8.2010 in § 210 SGB VI als Folgeänderung zu § 7 SGB VI eingefügt. Dadurch sollte trotz der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung sichergestellt werden, dass der angesprochene Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ein Recht auf Beitragserstattung hat (BT Drs. 17/2169 S. 8). Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 wurden mit Wirkung zum 01.01.2013 in Absatz 1a nach dem Wort „versicherungsfrei“ die Wörter „oder von der Versicherungspflicht befreit“ eingefügt. Dem Gesetzesentwurf vom 25.09.2012 (BT Drs. 17/10773, S. 14) lässt sich jedoch lediglich entnehmen, dass durch die Änderung der Regelungen für geringfügig Beschäftigte die soziale Absicherung dieses Personenkreises erhöht werden sollte. Überlegungen des Gesetzgebers, bereits in ihrem eigenen Versorgungssystem abgesicherten Beamten, die daneben eine geringfügige Tätigkeit ausüben, eine Beitragserstattung zu versagen, finden sich in der Gesetzesbegründung nicht. Die Auslegung des Senats stützt sich vor allem auf die Systematik des § 210 SGB VI. Nach § 210 Abs. 1a Satz 3 SGB VI werden Beiträge zum einen dann nicht erstattet (Nr. 1), wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder (Nr. 2), solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind. Demnach besteht kein Erstattungsanspruch für Personen, die eine Bindung an die gesetzliche Rentenversicherung bewusst durch die Zahlung freiwilliger Beiträge herstellen bzw. aufrecht erhalten, oder die – wie bei Beamten auf Zeit oder Probe - zunächst nur vorübergehend in ein anderes Versorgungssystem eingegliedert sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Versicherten, die – wie Beamte auf Lebenszeit - bereits eine gesicherte Anwartschaft in einem anderen Alterssicherungssystem erworben haben und die sich nicht freiwillig wieder dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zuwenden, ein Erstattungsanspruch zusteht. Eine Gegenausnahme dergestalt, dass Beamte auf Lebenszeit, die neben ihrer Beamtentätigkeit zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben, wegen der sie von der Versicherungspflicht befreit sind, dennoch keine Erstattung beanspruchen können, ist nicht geregelt. Im vorliegenden Fall ist der Kläger durch seine Verbeamtung auf Lebenszeit endgültig einem anderen Alterssicherungssystem zugeordnet. Er hat sich auch nicht durch die Zahlung etwaiger freiwilliger Beiträge wieder dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zugewandt. Indem er sich durch seinen Antrag nach § 6 Abs. 1b SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV von der Versicherungspflicht in der geringfügigen Tätigkeit hat befreien lassen, hat der Kläger das Band zur gesetzlichen Rentenversicherung soweit es ihm möglich war, durchtrennt. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass dennoch Pauschalbeiträge nach § 172 Abs. 3 SGB VI gezahlt werden und hieraus Wartezeitmonate nach § 52 Abs. 2 SG VI erwachsen. Diese fallen bei der Altersvorsorge zum einen jedoch nicht gravierend ins Gewicht, zum anderen fehlt es dem Kläger diesbezüglich an jeglicher Einflussnahmemöglichkeit. Zudem spricht auch der Zusammenhang zwischen § 210 Abs. 1a Satz 1 und Satz 2 SGB VI für den Anspruch auf Beitragserstattung. Denn systematisch erscheint es folgerichtig, dass die in § 210 Abs. 1a Satz 2 genannte Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung oder Tätigkeit sich auf die in § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI genannte Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht bezieht. Da der Kläger aber wegen seiner Beamtentätigkeit versicherungsfrei ist, und deshalb nach der Grundregel des § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI bereits einen Anspruch auf Beitragserstattung hat, wird dieser Anspruch auch nicht wegen der Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Geringfügigkeit in einer anderen Tätigkeit ausgeschlossen. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 210 Abs. 1a SGB VI für den Anspruch des Klägers auf Beitragserstattung. Der Kläger ist durch seine Haupttätigkeit als Beamter auf Lebenszeit grundsätzlich ausreichend insbesondere gegen die Risiken des Alters abgesichert. Insoweit ist eine weitere Absicherung des Klägers wegen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnis in der Nebentätigkeit nicht erforderlich, weil davon auszugehen ist, dass grundsätzlich die Beamtenversorgung wegen einer Tätigkeit als Beamter auf Lebenszeit eine überragende Bedeutung hat (vgl. BSG Urteil vom 23.11.1979 – 12 RK 29/78, juris Rn. 17). Ausnahmen hiervon, etwa wegen langjähriger Teilzeittätigkeit oder nur kurzzeitigen Beamtentätigkeiten entsprechen nicht der Regel und können durch andere Möglichkeiten der Altersvorsorge (etwa durch private Vorsorge) ausgeglichen werden. Die Notwendigkeit der zusätzlichen Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer geringfügigen Tätigkeit, für die der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1b SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sogar auf Antrag die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgesehen hat, besteht demnach für Beamte grundsätzlich nicht. Dieses Ergebnis spiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG Urteil vom 23.11.1979 – 12 RK 29/78, juris Rn. 16 f) und der Literatur (vgl. Wißing, in jurisPK, SGB VI, Stand 01.04.2021, § 210 Rn. 56; Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, § 210 SGB VI Nr. 3 d)) wider. Wird neben einer versicherungsfreien Hauptbeschäftigung als Beamter eine geringfügige Nebenbeschäftigung ausgeübt, in der Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt, ist nach der angeführten Rechtsprechung und Literatur bezüglich des Rechts zur Nachentrichtung von Beiträgen der Anknüpfung an die Versicherungsfreiheit in der Hauptbeschäftigung als Beamter der Vorzug zu gegeben. Die Sachlage stellt sich bei dem Recht auf Beitragserstattung nicht anders dar. Wie bei der Nachentrichtung von Beiträgen ist auch bei der Beitragserstattung das zweite Beschäftigungsverhältnis in der geringfügigen Tätigkeit wegen der überragenden Bedeutung des ersten Beschäftigungsverhältnisses als Beamter versicherungsrechtlich nicht relevant, weil der Gesetzgeber das erste Beschäftigungsverhältnis als ausreichende Sicherung angesehen hat (BSG a.a.O. Rn. 17). Schließlich steht auch § 210 Abs. 2 SGB VI einer Beitragserstattung an den Kläger nicht entgegen. Hiernach werden Beiträge nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Da sich, wie bereits dargelegt, die Vorschrift des § 210 Abs. 1a SGB VI auf die Versicherungsfreiheit der Haupttätigkeit als Beamter bezieht und nicht auf die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Geringfügigkeit in der Nebentätigkeit, muss sich folgerichtig das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach § 210 Abs. 2 SGB VI ebenfalls auf die Versicherungsfreiheit in der Haupttätigkeit beziehen (vgl. auch Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, § 210 SGB VI Nr. 4). Da der Kläger seit dem 02.05.2013 versicherungsfrei ist, war die Frist von 24 Kalendermonaten jedenfalls bei Antragstellung bereits abgelaufen. Da auch nach § 210 Abs. 4 bis 6 SGB VI die Beitragserstattung nicht beschränkt ist, besteht gem. § 210 Abs. 3 SGB VI ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Beiträge in der Höhe, in der er sie als Versicherter getragen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da gleichartige Verfahren nicht bekannt sind.