Urteil
L 16 KR 355/18 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0701.L16KR355.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des privat finanzierten Anteils einer Lebensversicherung. Der im Jahr 1944 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig gesetzlich krankenversichert. Er war seit Januar 1988 Vorstandsmitglied der N AG, die als Versicherungsnehmerin mit der Allianz Lebensversicherungs-AG (Allianz AG) im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für den Kläger eine Lebensversicherung innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrages (Beginn: 01.12.1989, Ablauf: 01.12.2009, Versicherungsnummer: 000, versicherte Summe: 68.419,00 DM, Tarif: STF2M) abschloss. Das Beschäftigungsverhältnis endete mit Ablauf des 31.05.1991. Mit am 06.09.1991 unterzeichnetem Formular meldete die N AG den Kläger aus der Gruppenversicherung zum Vertrag 000 ab und übertrug die Versicherung auf diesen zur Weiterführung als Einzelversicherung. Mit Schreiben vom 10.10.1991 übersandte die Allianz AG dem Kläger den Versicherungsschein (Beginn: 01.12.1989, Ablauf: 01.12.2009, Versicherungsnummer: 0, versicherte Summe: 68.419,00 DM, Tarif: STF2M), in dessen Anhang es hieß „Die Versicherung Nummer 000 wird unter neuer Versicherungsnummer fortgeführt“. Seit dem 01.06.1991 (rückwirkend) entrichtete der Kläger als Versicherungsnehmer die Beiträge selbst. Von den bis zum Ablauf der Versicherung entrichteten Beiträgen entfielen 2.275,20 € auf die N AG, 30.649,32 € auf den Kläger. Die Allianz AG zahlte am 01.12.2009 an den Kläger eine Kapitalleistung in Höhe von 53.489,48 € aus. Mit Schreiben vom 01.02.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass diese Einnahme grundsätzlich für zehn Jahre beitragspflichtig sei. Solange sein Arbeitseinkommen die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze – im Jahr 2010 monatlich 3.750,00 € – übersteige, zahle er jedoch aus dieser Kapitalleistung keine zusätzlichen Beiträge. Sollte sich die Höhe seiner Einkünfte ändern oder die selbständige Tätigkeit enden, sei dies entsprechend mitzuteilen. Ausweislich eines Schreibens der Allianz AG an den Kläger aus September 2011 belief sich der betriebliche Anteil an der Kapitalleistung auf 3.373,34 €. Die Allianz AG wies darin zudem darauf hin, dass sie aufgrund der im Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung gültigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.12.2007 der Beklagten die volle Höhe der Leistung habe mitteilen müssen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) sei allerdings nur der betriebliche Anteil, nicht auch der private Anteil an der Kapitalzahlung beitragspflichtig. Aus diesem Grund werde sie der Beklagten eine korrigierte Mitteilung über den betrieblichen Anteil der Kapitalzahlung zur Verfügung stellen. Seit dem 01.03.2013 bezog der Kläger neben seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit eine Altersrente. In der Folgezeit erklärte er auf Nachfrage der Beklagten, dass er seine selbständige Tätigkeit reduziert habe und hieraus nunmehr noch monatliche Einnahmen in Höhe von 2.500,00 € erziele (Schreiben vom 06.09.2013). Mit Bescheid vom 25.09.2013 setzte die Beklagte ausgehend von Einnahmen in Höhe von 3.970,71 € (Selbständige Tätigkeit 2.500,00 € + Rente 1.024,96 € + 1/120 Kapitalleistung 445,75 €) die Beiträge aufgrund der Verringerung des klägerischen Einkommens um mehr als ein Viertel ab dem 01.10.2013 neu fest und berechnete unter Zugrundelegung von Einkommen in Höhe der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (3.937,50 €) einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 593,01 €. Zudem setzte sie im Namen der Pflegekasse Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung fest. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch (Schreiben vom 03.10.2013) wendete der Kläger sich gegen die Einbeziehung von 1/120 der Kapitalleistung in Höhe von 445,75 € aus der Auszahlung durch die Allianz AG. Lediglich auf den betrieblichen Anteil seien Beiträge zu entrichten, was sich auch aus dem Schreiben der Allianz AG aus September 2011 und der Rechtsprechung des BVerfG ergebe. Danach könne nur ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 28,11 € (3.373,34 € / 120) angesetzt werden. Mit formlosen Schreiben vom 8.10. und 26.11.2013 wiederholte und erläuterte die Beklagte die angefochtene Beitragsberechnung und setzte wiederum im Namen der Pflegekasse mit weiterem Bescheid vom 10.12.2013 die Beiträge entsprechend ab dem 01.01.2014 (wie auch in den folgenden Jahren) fest. Gegen sämtliche Mitteilungen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte wies sämtliche Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2014 als unbegründet zurück. Bei dem privat finanzierten Anteil der nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis weitergeführten Kapitallebensversicherung handele es sich zwar mangels Bezug zum Berufsleben nicht um einen Versorgungsbezug. Es handele sich jedoch um eine im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft beitragspflichtige Einnahme zum Lebensunterhalt. Daher unterliege auch der privat finanzierte Anteil der Kapitalleistung in Höhe von 50.116,14 € der Beitragspflicht. Hiergegen hat der Kläger am 09.04.2014 Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung des BVerfG vom 28.09.2010 sei auch in der vorliegenden Konstellation zu beachten. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung bei der Verbeitragung von Kapitalauszahlungen aus Lebensversicherungen zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten sei willkürlich. In seinem Fall habe es nur eine relativ kurze Beitragszahlung durch den ehemaligen Arbeitgeber gegeben, die einer langjährigen Beitragszahlung aus seinen eigenen Mitteln gegenüberstehe. Folge man der Rechtsansicht der Beklagten, hätte die Versicherung besser nicht fortgeführt werden sollen. Er wende sich im Grundsatz nicht gegen die Berechnung von Krankenversicherungsbeiträgen auf den betrieblichen Anteil aus der Lebensversicherung. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.09.2013, 08.10.2013, 26.11.2013 und 10.12.2013 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 sowie der Bescheide vom 13.07.2017 und 11.01.2018 zu verurteilen, die Beiträge zur Krankenversicherung ohne Zugrundelegung des privat finanzierten Anteils der Kapitalleistung aus der Versicherung Nr. 0 neu zu berechnen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und die „Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge vom 28.06.2011“ des GKV-Spitzenverbandes verwiesen. Eine Direktversicherung verliere bei ganzheitlicher Betrachtung ihren Versorgungscharakter auch dann nicht, wenn nach Ende des Arbeitsverhältnisses der ehemalige Arbeitnehmer in die Versicherungsnehmereigenschaft eintrete und die Beiträge bis zum Eintritt des Versicherungsfalles entrichte. Das Sozialgericht hat hinsichtlich der vom Kläger bzw. der N AG gezahlten Beiträge eine Auskunft der Allianz AG eingeholt und nach Beschränkung des Rechtsstreits auf die angefochtene Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge die Klage mit Urteil vom 26.03.2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar handele es sich bei dem privat finanzierten Anteil der Kapitalleistung nicht um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB V; für die Zeit ab dem 01.06.1991 sei die für die betriebliche Altersversorgung erforderliche Erwerbsbezogenheit entfallen. Anders als bei Pflichtversicherten seien jedoch bei freiwillig versicherten Mitgliedern gemäß § 240 Abs. 1 und 2 SGB V in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) über die ausdrücklich benannten Einkunftsarten hinaus alle sonstigen Einnahmen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmten, mit ihrem gesamten Zahlbetrag zu berücksichtigen. Hierzu gehörten insbesondere auch Kapitalauszahlungen aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen. Eine Differenzierung zwischen eigen- und fremdfinanzierten Versorgungssystemen lasse sich dem Gesetz für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder gerade nicht entnehmen; auf eine Erwerbsbezogenheit komme es bei ihnen nicht an. Der unterschiedliche Status der Pflichtversicherten einerseits und der freiwilligen Mitglieder andererseits lasse eine unterschiedliche Beitragsbemessung zu. Gegen das ihm am 03.05.2018 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 01.06.2018, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, dass der privat finanzierte Anteil der betroffenen Kapitalleistung – wenn überhaupt – nur im Jahr 2009/2010 mit jeweils 1/12 der Kapitalleistung in die Beitragsberechnung hätte einbezogen werden dürfen. Da er in diesem Zeitraum bereits Höchstbeiträge zur Krankenversicherung gezahlt habe, habe die Beklagte im vorliegend maßgeblichen Zeitraum ab 2013 keine solchen Beiträge mehr erheben dürfen. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit auf die Prüfung des Bescheides vom 25.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 beschränkt haben, beantragt der Kläger nach seinem erkennbaren Interesse, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2018 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 insoweit aufzuheben, als Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 unter Zugrundlegung einer höheren Kapitalleistung als 3.373,34 € berechnet worden sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der Senat hat eine Auskunft des GKV Spitzenverbandes eingeholt und Unterlagen der Allianz AG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der der Entscheidung des Senats zu Grunde liegt. Entscheidungsgründe: Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die zulässige, insbesondere statthafte Berufung des Klägers – im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einlegung überstieg der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € bzw. betraf die Berufung laufende Beiträge für mehr als ein Jahr – ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist aufgrund der im Übrigen vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits durch die Beteiligten nur noch die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung durch den den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 regelnden Bescheid der Beklagten vom 25.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014. Gegen diesen wendet sich der Kläger in zulässiger Weise mit der Teilanfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG); diese ist jedoch unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Zu Recht und der Höhe nach zutreffend hat die Beklagte im streitigen Zeitraum Beiträge aus der gesamten Kapitalleistung der Allianz AG einschließlich des vom Kläger als Versicherungsnehmer finanzierten Anteils bis zur Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt. Dieser war im allein noch streitigen Zeitraum bei der Beklagten als Rentner freiwillig gesetzlich krankenversichert. Gemäß § 238a SGB V werden daher der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs.1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt. Der Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung in Höhe von 49.979,04 € zählt zwar nicht zu den in § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geregelten Versorgungsbezügen, weil eine auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ausscheiden aus seinem Beschäftigungsverhältnis und Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer beruhende Kapitalleistung mangels Erwerbsbezogenheit nicht hierunter fällt ( BVerfG, Beschlüsse vom 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08 – , SozR 4-2500 § 229 Nr. 11, juris und vom 14.04.2011 – 1 BvR 2123/08 – , juris). Anders als bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentnern (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), bei denen nach § 237 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB V die der Beitragsbemessung zu Grunde zu legenden Einkunftsarten abschließend geregelt sind, so dass sonstige Einnahmen – etwa aus privaten Lebensversicherungsverträgen – beitragsfrei sind, bezieht jedoch § 238a SGB V ausdrücklich auch "die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1)", ein. Die Beitragspflicht ist dabei insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil entsprechende Einkünfte bei versicherungspflichtigen Rentnern beitragsfrei sind (BSG, Urteil vom 06.09.2001 – B 12 KR 5/01 R – , Rn. 16 , juris ). Für die Erhebung von Beträgen zur freiwilligen Krankenversicherung aus dem vorliegend streitigen Teilauszahlungsbetrag der Lebensversicherung des Klägers ist Grundlage daher § 240 Abs. 1 SGB V i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 4 und 7 Abs. 6 BeitrVerfGrsSz, die als untergesetzliche Rechtsnormen seit dem 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen (hierzu eingehend BSG, Urteil vom 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R - , juris). Nach § 2 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat dabei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz bestimmt als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, den Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Bei der Kapitalauszahlung aus der ehemaligen Direktversicherung handelt es sich um Einnahmen, die insgesamt für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Die von der Allianz AG an den Kläger geleistete Kapitalauszahlung ist daher grundsätzlich – und zwar auch hinsichtlich des auf den von ihm als Versicherungsnehmer gezahlten Prämien beruhenden Anteils – als beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSZ anzusehen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2013 – L 5 KR 65/13 –, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2014 – L 1 KR 351/11 –, juris; LSG Hessen, Urteil vom 06.02.2014 – L 1 KR 59/13 –, juris; LSG Bayern, Urteil vom 12.11.2014 – L 4 KR 409/13 –, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.07.2018 – L 4 KR 265/16 –, juris), auch wenn der Charakter als betriebliche Altersvorsorge mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 31.05.1991 und der Weiterführung der Versicherung durch den Kläger endete. Zutreffend hat die Beklagte eine Aufteilung der Kapitalauszahlung auch auf 120 Monate vorgenommen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2013 – L 5 KR 65/13 –, Rn. 18, juris). Nach § 5 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz sind die in Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen gewährten Versorgungsbezüge, Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate zuzuordnen. Zwar stellt der hier streitige Anteil der Kapitalleistung der Allianz AG weder einen Versorgungsbezug noch eine Leistung aus einer befreienden Lebensversicherung im Sinne des § 5 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz dar. Gleichwohl handelt es sich um die Leistung eines Versicherungsunternehmens zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung im Sinne dieser Vorschrift. Die Direktversicherung wurde ursprünglich zum Zweck der Altersversorgung abgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich durch die Fortführung der Versicherung ab dem 01.06.1991 als privat finanzierte Lebensversicherung von diesem Zweck gelöst hat. Für das Fortbestehen eines solchen Versorgungszwecks spricht – neben dem Umstand, dass es sich ursprünglich um eine Direktversicherung handelte und sich der Tarif STF2M durch die Weiterführung nicht änderte – die Beibehaltung der ursprünglich vereinbarten Laufzeit. Die Kapitalleistung wurde fällig, als der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Gerade die vereinbarte Laufzeit ist aber ganz wesentliches Bestimmungsmerkmal für den Versorgungszweck (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R –, BSGE 108, 63-80, SozR 4-2500 § 229 Nr. 12). Auch soweit der Kläger die Fortführung der Versicherung damit begründet, er habe die bereits gezahlten Beiträge des Arbeitgebers übernehmen wollen, lässt dies den ursprünglichen Versorgungszweck nicht entfallen. Es kann dahinstehen, ob auch rein privat finanzierte Lebensversicherungen, deren Auszahlung erst mit der Vollendung des 60. oder 65. Lebensjahres fällig wird, nicht als Leistungen zur Altersvorsorge im Sinne des § 5 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz anzusehen sind, wie es wohl der Auffassung des GKV-Spitzenverbandes entspricht. Jedenfalls gibt es keinen Grund, ursprünglich als betriebliche Altersversorgung konzipierte Lebensversicherungen als in ihrer Zweckbestimmung allein deshalb geändert anzusehen, weil sie ab einem bestimmten Zeitpunkt durch den Beschäftigten als Versicherungsnehmer fortgeführt werden. Der insoweit allein hierdurch entfallene betriebliche Zusammenhang, der bei pflichtversicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen des § 229 SGB V eine wesentliche Änderung begründet, ist im Rahmen der §§ 240 SGB V, 5 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz irrelevant. Indem § 229 Abs. 1 SGB V ausdrücklich nur bestimmte Versorgungsbezüge einschließlich der Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) der Beitragspflicht unterwirft, besteht eine Schranke bei Pflichtversicherten, die die Berücksichtigung sonstiger Lebensversicherungen, auch wenn sie ursprünglich zur Altersvorsorge begründet wurden, verbietet. Eine solche Beschränkung enthalten die §§ 238a, 240 Abs. 1 SGB V aber für freiwillig Versicherte gerade nicht, weil bei diesen unabhängig von einem betrieblichen Zusammenhang alle Leistungen, die der Altersvorsorge dienen, der Beitragspflicht unterliegen, weil auch sie im Alter die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten bestimmen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010, a.a.O., Rn. 15). Insoweit ist es auch gerechtfertigt entsprechende Versicherungsleistungen, die als einmaliger Betrag ausgezahlt werden, nicht nur für ein Jahr, sondern über 120 Monate zu berücksichtigen. Derartige Zahlbeträge sind nämlich regelmäßig nicht nur im Auszahlungsjahr, sondern für einen der Zeit wiederkehrender Rentenleistungen, die im Regelfall mit wenigstens zehn Jahren angesetzt werden kann, vergleichbaren Zeitraum geeignet, die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Versicherten (mit) zu bilden. § 5 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz hält sich daher bei dieser Auslegung im Rahmen der Ermächtigung des § 240 Abs. 1 SGB V. Die hieraus resultierende Ungleichbehandlung freiwillig und pflichtversicherter Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dass nach den gesetzlichen Regelungen bei freiwillig Versicherten nicht nur Versorgungsbezüge, also Einnahmen, die unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aufgrund privater Eigenvorsorge im Gegensatz zur Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten zu berücksichtigen sind, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die freiwillig Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 16/16 R –, SozR 4-2500 § 240 Nr. 32, BSG, Urteil vom 27.01.2010 – B 12 KR 28/08 R – Rn. 17, SozR 4-2500 § 240 Nr. 13 m.w.N.). Zwischen pflichtversicherten und freiwillig versicherten Mitgliedern liegen so wesentliche Unterschiede, dass eine Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Pflichtversicherung erfasst nach ihrer gesetzlichen Typisierung die Personengruppen, die wegen ihrer niedrigen Einkünfte eines Schutzes für den Fall der Krankheit bedürfen, der durch Zwang zur Eigenvorsorge erreicht werden soll. Um den Erfordernissen der Massenverwaltung Rechnung zu tragen, durfte der Gesetzgeber dabei die zu berücksichtigenden Einnahmearten begrenzen und abschließend aufzählen. Es ist zulässig, dass dabei nur die typischen Einnahmearten Pflichtversicherter berücksichtigt werden. Bei der Gruppe der freiwillig Versicherten hingegen hat der Gesetzgeber zulässigerweise die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in die Beitragsbemessung eingestellt, denn als Berechnungsgrundlage kommt bei freiwillig versicherten Mitgliedern nicht allein das Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1992 – 12 RK 8/92 –, Rn. 21, SozR 3-2500 § 224 Nr. 2). Die Einnahmearten sind typischerweise andere und vielfältigere als bei Pflichtversicherten; manche üben eine selbständige Tätigkeit aus, manche leben überwiegend aus anderen Einnahmequellen, wie Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung oder aus verschiedenen Einkünften. Demgegenüber verfolgen die Vorschriften über die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung das Ziel, diese für solche Personen zu öffnen, bei denen ein ähnliches, aber eingeschränktes Schutzbedürfnis besteht. Von der Versicherungspflicht nicht erfasste Personen können kraft eigener Willensentschließung freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden oder sich privat gegen das Risiko der Krankheit versichern. Dieses Wahlrecht haben versicherungspflichtige Personen nicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2014 – L 1 KR 608/13 –, juris, Rn. 67). Das BVerfG hat in der Differenzierung zwischen Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Personen eine im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung langfristig bewährte Unterscheidung erkannt (Beschluss vom 15.03.2000 – 1 BVL 16/96 u.a. – , Rn. 82, SozR 3-2500 § 240 Nr. 39, juris). Die unterschiedliche Beitragsbelastung von Pflichtversicherten einerseits und freiwillig Versicherten andererseits hat es dabei nicht beanstandet, sondern insbesondere bei Selbständigen für geboten erachtet (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 – 1 BvL 4/96 –, BVerfGE 103, 392-405, juris). Wegen dieser zumindest geringeren Schutzbedürftigkeit dürfen die freiwillig versicherten gegenüber den pflichtversicherten Mitgliedern beitragsrechtlich nicht begünstigt werden, sondern müssen im Durchschnitt selbst kostendeckend verbeitragt werden. Sie sollen nicht auf Kosten der Pflichtversicherten möglichst niedrige Beiträge erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass es auch versicherungspflichtig Beschäftigte gibt, die Erträge aus Kapitalvermögen erzielen, da der Gesetzgeber zur Ordnung von Massenerscheinungen typisierende Regelungen treffen darf (BSG, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O. Rn. 24; LSG Sachsen, Urteil vom 07.01.2009 - L 1 KR 31/08, juris). Schließlich hat die Beklagte die Beiträge im hier noch zur Entscheidung stehenden Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.12.2013 der Höhe nach zutreffend berechnet, wobei sie für den arbeitgeberfinanzierten Anteil der Kapitalleistung als Versorgungsbezug den allgemeinen Beitragssatz und hinsichtlich des privat finanzierten Anteils den ermäßigten Beitragssatz (§ 7 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BeitrVerfGrsSz i.V.m. § 243 Abs. 1 SGB V ) zugrunde gelegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).