Beschluss
L 19 AS 404/21 B – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0701.L19AS404.21B.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2021 geändert.
Die Vergütung der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse wird auf 727,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2021 geändert. Die Vergütung der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse wird auf 727,20 € festgesetzt. Gründe Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € und die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beschwerde ist begründet. Die Vergütung der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse wird auf 727,20 € festgesetzt. 1. Der Ansatz einer Verfahrensgebühr von 300,00 € durch die Erinnerungsführerin ist auch unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze unbillig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem „Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des§ 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 -– B 4 AS 21/09 R). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die Mittelgebühr beträgt im vorliegenden Fall bei zwei Auftraggebern Nach Nr. 3102, 1008 VV RVG 390,000 €. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N.). Die in§ 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Mit der Verfahrensgebühr in Klageverfahren vor dem Sozialgericht wird der Aufwand für Besprechung und Beratung des Mandanten, das Anfordern und die Sichtung von beigezogenen und eingeholten Unterlagen, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, der Schriftverkehr mit dem Mandanten und dem Gericht, Besprechungen mit dem Mandanten sowie alle Tätigkeiten, für die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht eine besondere Gebühr angesetzt werden kann, vergütet. Durchschnittlich umfangreich ist eine anwaltlichen Tätigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren, bei der die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird (Beschluss des Senats vom 02.20.2018 - L 19 AS 1472/17 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 09.02.2016 – L 6 SF 25/15 B). Die Zahl der gefertigten Schriftsätze, einschließlich ihres Inhalts, kann ein Indiz für den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit darstellen (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R). Die Erinnerungsführerin hat eine knapp 2 seitige Klageschrift mit Klagebegründung, welcher der angefochtene Widerspruchsbescheid sowie der Prozesskostenhilfeantrag beigefügt gewesen sind, gefertigt. Neben der Vorbereitung auf einen gerichtlichen Termin, einschließlich von zwei Besprechungen mit der Klägerin, in denen die vom Beklagten übersandten Auszüge aus der Verwaltungsakte besprochen und der Erörterungstermin vorbereitet worden ist, sind keine weitere zeitintensive Tätigkeiten – wie etwa Akteneinsichtsnahme, das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung - , die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, angefallen bzw. belegt. Auch unter Berücksichtigung des von der Erinnerungsführerin angegebenen Zeitaufwands für die beiden Besprechungen mit der Klägerin von insgesamt einer Stunde ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht als durchschnittlich zu bewerten. Der durchschnittliche Umfang lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht nicht exakt in Zeitstunden ausdrücken; solche können allenfalls eine Orientierungshilfe bieten (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R), der durchschnittliche Umfang hat sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahren – hier des sozialgerichtlichen erstinstanzlichen Verfahrens – zu orientieren . In der Literatur wird als Orientierungspunkt für die Annahme eines überdurchschnittlichen Aufwands eine anwaltliche Tätigkeit von deutlich mehr als zwei Stunden bis zu mehr als fünf Stunden genannt (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 25. Aufl. 2021, § 14 Rn. 21) Die Schwierigkeit der Tätigkeit der Erinnerungsführerin ist als durchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Routinefall die durchschnittliche Schwierigkeit begründet (zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.), ist die Schwierigkeit der Erinnerungsführerin im Verfahren S 8 AS 1457/19 als durchschnittlich zu bewerten. Als Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu werten (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Eine besondere juristische Schwierigkeit des Verfahrens ist nicht erkennbar. Der rechtliche zu beurteilende Sachverhalt – Eintritt einer Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II - ist überschaubar gewesen. Auch existierte zu der aufgeworfenen Rechtsfrage schon Rechtsprechung. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die für eine überdurchschnittliche Schwierigkeit sprechen, zumal sich solche auch nicht Vorbringen der Erinnerungsführerin widerspiegeln (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil vom 05.05.2008 - L 3 R 84/98). Tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht erkennbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.) und auch nicht von der Erinnerungsführerin substantiiert vorgetragen worden. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners ist als leicht überdurchschnittlich zu bewerten. Bei deren Beurteilung ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei werden Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie die Streitigkeiten über Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass in Streitigkeiten über Ansprüche nach dem SGB II allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.). Streitgegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf laufende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs für die Dauer von sechs Wochen unter Anrechnung von Kindergeld i.H.v. 194,00 € monatlich, also ein Betrag i.H.v. ca. 598,50 €, gewesen. Der leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin steht deren unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse entgegen. Da die Klägerin auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen ist und ihr deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Ein besonderes Haftungsrisiko der Erinnerungsführerin ist nicht erkennbar. Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu. Deshalb ist der Ansatz von 200,00 €, ca. 2/3 der Mittelgebühr, durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zutreffend. 2/3 der Mittelgebühr beläuft sich auf 216,66 € (2/3 der der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr ([300,00 € - 50,00 €] = 250,00 €: 3 = 83,33 € x 2 = 166,66 € + 50,00 €). Insoweit hat die Erinnerungsführerin mit dem Ansatz der Gebühr von 300,00 € im Kostenfestsetzungsantrag die Toleranzgrenze von 20% überschritten. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin auf die Verfahrensgebühr die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 112,50 € (die Hälfte der vom Beklagten gezahlten Geschäftsgebühr i.H.v. 250,00 €). Im Hinblick das Verbot der "reformatio in peius" kann dahinstehen, ob die Anrechnung eines höheren Betrages gerechtfertigt gewesen wäre. 2. Die Höhe der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG entspricht der Höhe der Verfahrensgebühr. 3. Die festgesetzte Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG i.H.v. 280,00 € ist nicht beanstanden. Bei der Erinnerungsführerin sind Auslagen nach Nrn 7002, 7003, 7005 VV RVG i.H.v. insgesamt 59,40 € angefallen. Die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG beläuft sich 100,30 € (19% von 626,80 €). Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG). Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG). Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).