Urteil
L 20 AY 29/19 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0823.L20AY29.19.00
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Leitsätze
Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG in der bis zum 31.08.2019 geltenden Fassung waren auch bei Absolvierung einer mit Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III geförderten Berufsausbildung von (aufstockenden) Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen (Abweichung von LSG Celle, Beschluss vom 13.02.2018 – L 8 AY 1/18 B).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.04.2019 geändert und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG in der bis zum 31.08.2019 geltenden Fassung waren auch bei Absolvierung einer mit Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III geförderten Berufsausbildung von (aufstockenden) Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen (Abweichung von LSG Celle, Beschluss vom 13.02.2018 – L 8 AY 1/18 B). Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.04.2019 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten lediglich noch über ergänzende Leistungen nach § 2 AsylbLG für das erste Jahr der Berufsausbildung des Klägers. Der 1997 geborene Kläger besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit. Er ist am 05.06.2014 aus Afghanistan in die Bundesrepublik eingereist und wurde der Beklagten zugewiesen (Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 09.07.2014). Sein Asylantrag vom 26.06.2014 wurde abgelehnt (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2016). Die dagegen erhobene Klage sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2017 – 9 K 8931/16.A; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2017 – 13 A 1807/17.A). Seit dem 17.10.2017 verfügte der Kläger über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, die nachfolgend wiederholt, zuletzt bis zum 31.08.2021, verlängert wurde. Auf den weiteren Inhalt der Duldung wird Bezug genommen. Seit dem 15.07.2014 bezog der Kläger von der Beklagten Leistungen nach dem AsylbLG, zuletzt (seit dem 05.09.2015) nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII. Die Leistungen wurden jeweils monatlich, zuletzt durch Bescheid vom 20.07.2018 für den Kalendermonat August 2018, bewilligt. Am 01.09.2018 nahm der Kläger eine dreijährige Ausbildung zum Hotelfachmann auf, für welche die Beklagte ihm gemäß §§ 56 ff. SGB III eine monatliche Berufsausbildungsbeihilfe i.H.v. 117 € bewilligte. Seinen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Zeit seiner Berufsausbildung aus Juli 2018 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 10.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2018 ab. Der Kläger sei gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ab dem 01.09.2018 von Leistungen nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen. Bei der von dem Kläger aufgenommenen Berufsausbildung zum Hotelfachmann handele es sich um eine förderfähige Berufsausbildung nach dem SGB III. Die Voraussetzungen für eine besondere Härte i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII lägen nicht vor; denn der Kläger befinde sich noch am Beginn seiner Ausbildung. Zudem stehe ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt auch ohne eine Ausbildung offen. Allein der Umstand, dass er die Ausbildung aus finanziellen Gründen möglicherweise abbrechen müsse, reiche für die Annahme einer Härte nicht aus. Dagegen hat der Kläger am 20.08.2018 vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Er habe zumindest unter Härtefallgesichtspunkten i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Auszubildende, die dem Leistungsregime des SGB II unterfielen und eine grundsätzlich nach dem SGB III förderungsfähige Ausbildung absolvierten, könnten seit Änderung des § 7 Abs. 5 SGB II zum 01.08.2016 aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten. Es stelle daher eine Ungleichbehandlung dar, wenn Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG bei Absolvierung einer solchen Ausbildung keine entsprechenden Leistungen erhielten. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des § 7 Abs. 5 SGB II klargestellt, dass er an seinen früheren Motiven, durch Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt keine versteckte Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene zu wollen, nicht mehr festhalte und eine nachrangige Ausbildungsförderung in begründeten Ausnahmefällen möglich sei. Eine besondere Härte sei bei ihm (dem Kläger) auch deshalb anzunehmen, weil die ihm erteilte Duldung an seine konkrete Ausbildung anknüpfe und ihm keine andere Erwerbstätigkeit gestattet sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. den §§ 27 ff. SGB XII nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet. Durch Urteil vom 02.04.2019 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger ab dem 01.09.2018 ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der geltend gemachte Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 27 ff. SGB XII ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Gründe für eine Ungleichbehandlung von Personen, die dem Personenkreis der Analogleistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG angehörten und eine dem Grunde nach nach dem SGB III förderungsfähige Ausbildung absolvierten, gegenüber den Leistungsberechtigten nach dem SGB II seien nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das am 21.05.2019 zugegangene Urteil hat die Beklagte am 14.06.2019 Berufung eingelegt. Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II auf Leistungsbezieher nach dem SGB XII bzw. AsylbLG komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe durch die Änderung allein des § 7 Abs. 5 SGB II zum 01.08.2016 bewusst ausschließlich Leistungsberechtigten nach dem SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer Ausbildung zuerkannt, ohne im AsylbLG oder SGB XII eine entsprechende Regelung zu treffen. Diese gesetzgeberische Wertung könne nicht durch eine Auslegung des Härtebegriffs in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unterlaufen werden. Der Umstand, dass die Duldung des Klägers an eine konkrete Ausbildung geknüpft und ihm eine andere Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei, begründe keinen Härtefall. Nachdem die Beklagte dem Kläger wegen der zum 01.09.2019 erfolgten Gesetzesänderung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG seither ergänzende Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII bewilligt hatte, hat der Kläger die Klage für die Zeit ab dem 01.09.2019 zurückgenommen und lediglich noch entsprechende Leistungen für die Zeit des ersten Ausbildungsjahres vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2019 begehrt. Die Ausbildung hat er mit Abschlussprüfung vom 16.06.2021 erfolgreich abgeschlossen und wurde unmittelbar anschließend vom Ausbildungsbetrieb in ein Anstellungsverhältnis übernommen. Die Beklagte beantragt. das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.04.2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Vorgänge (Verwaltungsvorgänge der Beklagten und Ausländerakten des Kreises Kleve) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: A) Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich ursprünglich gegen die Verurteilung zu Leistungen für einen überjährigen Zeitraum richtete und daher jedenfalls nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft ist, ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger ab dem 01.09.2018 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 27 ff. SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG), mit der der Kläger (nach Rücknahme seiner Klage im Übrigen; § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG) zuletzt lediglich noch Leistungen für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2019 begehrt, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm für den noch streitigen Zeitraum Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung der §§ 27 ff. SGB XII zu gewähren. I. Zwar war der Kläger, der sich (u.a.) vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2019 im Bundesgebiet aufhielt und im Besitz einer Duldung war, grundsätzlich nach dem AsylbLG leistungsberechtigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Auch ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass er unter Außerachtlassung der aufgenommenen Ausbildung zu dem Kreis der sog. Analogleistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.d.F. vom 06.08.2016 bis zum 20.08.2019 (a.F.) i.V.m. der Übergangsregelung des § 15 AsylblLG gehörte. Danach ist das SGB XII (abweichend von §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG) auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich (wie der Kläger schon zu Beginn seiner Ausbildung) seit (mindestens) 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhielten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. II. Der Kläger war jedoch wegen Aufnahme seiner Ausbildung zum Hotelfachmann (ab dem 01.09.2018) im ersten Ausbildungsjahr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.d.F. ab 01.04.2012 von Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. Lediglich in besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden (S. 2). 1. Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. angeordnete entsprechende Anwendung des SGB XII bezieht sich auch auf den Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 19.02.2018 – L 20 AY 4/18 B ER Rn. 27 ff.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2017 – L 7 AY 18/17 ER-B Rn. 7; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2010 – L 23 AY 1/07 Rn. 31 und Beschluss vom 15.11.2005 - L 23 B 1008/05 AY ER Rn. 19; SG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2017 – S 10 AY 92/16 ER Rn. 14, vom 15.04.2016 – S 10 AY 25/16 ER Rn. 5 und vom 07.09.2016 – S 28 AY 56/16 ER Rn. 5; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2005 – S 38 AY 13/05 ER Rn. 5; Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 AsylbLG Rn. 180; Voelzke in jurisPK-SGB XII, a.a.O. § 22 Rn. 12). a) Nach dem Wortlaut der Verweisungsvorschrift ("das SGB XII") ist grundsätzlich der gesamte Regelungsbereich des SGB XII von der entsprechenden Anwendung umfasst, sofern die jeweilige Norm das Verhältnis des Leistungsberechtigten zum Leistungsträger berührt; denn § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. ordnet die entsprechende Anwendung (nur) der Vorschriften des SGB XII in Abweichung von den §§ 3 bis 7 AsylbLG an, die – anders als §§ 8 ff. AsylbLG – ausschließlich dieses Leistungsverhältnis betreffen (Oppermann/Filges, a.a.O. Rn. 151). Zudem sind die Vorschriften des SGB XII nur dann entsprechend anwendbar, wenn keine anderweitigen Regelungen im AsylbLG vorrangige Anwendung finden und die Vorschriften des SGB XII den Besonderheiten des verweisenden AsylbLG hinreichend Rechnung tragen (Oppermann/Filges, a.a.O. § 2 Rn. 154). Bei der Beurteilung, ob die jeweilige Vorschrift des SGB XII den Besonderheiten des AsylbLG hinreichend Rechnung trägt, sind insbesondere die Entstehungsgeschichte, Systematik und der Zweck des AsylbLG auf der einen Seite sowie Sinn und Zweck des in Bezug genommenen SGB XII bzw. der jeweiligen Sozialhilfevorschrift auf der anderen Seite zu berücksichtigen (Oppermann/Filges, a.a.O. § 2 Rn. 154). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Ausschlussgrund des § 22 Abs. 1 SGB XII vorliegend anwendbar. aa) Es handelt sich dabei um eine Vorschrift, die das Verhältnis des Klägers zur Beklagten als zuständiger Leistungsträgerin nach dem AsylbLG betrifft. Hierunter fallen sämtliche Regelungen über Art, Form und Umfang der Leistungsgewährung inklusive der Bestimmungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (Oppermann/Filges, a.a.O. Rn. 151). Der Ausschlussgrund des § 22 SGB XII gehört zu den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels der SGB XII (§§ 17 bis 26 SGB XII), die den Anspruch auf Leistungen (hier den Umfang der Leistungsgewährung) regeln (vgl. Oppermann/Filges, a.a.O. Rn. 180). bb) Die Ausschlussnorm des § 22 SGB XII wird ferner nicht durch speziellere Regelungen des AsylbLG verdrängt; denn dieses Gesetz enthielt bis zum 31.08.2019 und damit in dem gesamten noch streitgegenständlichen Zeitraum keine eigenständige Rechtsgrundlage für einen etwaigen Ausschluss oder die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG während der Absolvierung einer Ausbildung. Erst für die Zeit ab dem 01.09.2019 hat der Gesetzgeber von dem grundsätzlichen Leistungsausschluss für bestimmte Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Abstand genommen und in Satz 2 und 3 der Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zum Lebensunterhalt auch für die Zeit einer Berufsausbildung vorgesehen, welche die Beklagte dem Kläger seither auch bewilligt hat. cc) Der Anwendung des § 22 SGB XII stehen überdies nicht etwaige zu berücksichtigende Besonderheiten des AsylbLG entgegen. Diese beruhen im Wesentlichen darauf, dass die in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Ausländer über kein verfestigtes Aufenthaltsrecht verfügen und sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der Regel nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten (BT-Drs. 13/2746 S. 12). Dass der Gesetzgeber diesen Personenkreis trotz der unsicheren Bleibeperspektive gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII hätte privilegieren wollen, lässt sich der Gesetzesbegründung an keiner Stelle entnehmen. Vielmehr dient das AsylbLG – ebenso wie das SGB XII – der Sicherstellung des Existenzminimums für den hiervon erfassten Personenkreis. Der Sinn des § 22 Abs. 1 SGB XII, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 28/06 R Rn. 24 ff., und Urteil vom 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 R Rn. 21 ff.), galt daher jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum (bis zum 31.08.2019) gleichermaßen für das Leistungsregime des AsylbLG. Dass mit der Neuregelung zum 01.09.2019 in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG lediglich eine Klarstellung hätte erfolgen sollen, mit der ein bereits immer schon vorhandener Regelungswille des Gesetzgebers deklaratorisch (und ggf. auch mit Wirkung für die Vergangenheit) Ausdruck gefunden hat, ist nicht erkennbar (vgl. dazu noch später). dd) Der Senat verkennt nicht, dass Bezieher von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (welche gegenüber den Leistungen nach dem SGB XII eingeschränkt sind) bei Aufnahme einer (i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB XII dem Grunde nach förderungsfähigen) Ausbildung auch schon vor Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG n.F. zum 01.09.2019 weiterhin (ergänzende) existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 3 AsylbLG beanspruchen konnten. Für sie war und ist weder die entsprechende Anwendung der Ausschlussnorm des § 22 SGB XII angeordnet, noch enthielt/enthält das AsylbLG eine solche Regelung. Ebenso dürfte sich eine analoge Anwendung des § 22 SGB XII auf jenen Personenkreis verbieten, weil es an einer dem gesetzgeberischen Plan zuwider laufenden Regelungslücke fehlt; denn anknüpfend an die vom Gesetzgeber angelegte Systematik des AsylbLG, für bestimmte Bereiche auf Vorschriften des SGB XII zu verweisen (vgl. §§ 2, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 4 und 5 AsylbLG), hat der Gesetzgeber im weiteren Verlauf diverse Einschränkungs- oder Ausschlusstatbestände (z.B. § 1a Nr. 1 AsylbLG), die er für notwendig hielt, jeweils gesondert innerhalb des AsylbLG geregelt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.06.2001 – 12 B 795/00 Rn. 7, zu der Vorgängervorschrift des § 26 BSHG; an einer planwidrigen Regelungslücke zweifelnd LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2008 – L 8 B 32/08 AY ER Rn. 26). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dabei eine dem § 22 SGB XII entsprechende Regelung für Grundleistungsbezieher versehentlich nicht in das AsylbLG aufgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Ein etwaiger (nur) rechtspolitisch zu beklagender Wertungswiderspruch innerhalb des AsylbLG – zwischen Grund- und Analogleistungsempfängern – wäre aber nicht geeignet, eine teleologische Reduzierung des Anwendungsbereichs des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Rahmen des § 2 AsylbLG zu rechtfertigen (vgl. zur erforderlichen Hinnahme derartiger Wertungswidersprüche durch die Rechtsprechung auch OVG NRW, a.a.O. Rn. 9). Ohnehin spricht Einiges dafür, dass der Gesetzgeber schon keine Veranlassung gesehen hat, eine dem § 22 Abs. 1 SGB XII entsprechende Ausschlussnorm für Bezieher von Grundleistungen in das AsylbLG aufzunehmen; denn die Aufnahme einer Ausbildung in den ersten 15 bzw. (ab dem 21.08.2019) 18 Monaten im Bundesgebiet, in denen jeder Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG ausnahmslos Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhält, sich zunächst an die Gegebenheiten in Deutschland gewöhnen und in der Regel die deutsche Sprache erlernen muss, dürfte eine äußerst seltene Ausnahme sein. Zwar erhalten Leistungsberechtigte trotz Erfüllung der Wartezeit dauerhaft nur Leistungen nach § 3 AsylbLG, wenn sie die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG); dies entspricht aber jedenfalls nicht der typischen Ausgangssituation des AsylbLG, nach der Leistungsberechtigte regelmäßig nach Ablauf der Wartezeit Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten. ee) Der Kläger kann die in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. angeordnete entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 1 AsylbLG schließlich auch nicht dadurch verhindern, dass er sein Begehren freiwillig auf Leistungen nach § 3 AsylbLG beschränkt; denn er gehört nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend zu dem von § 2 Abs. 1 AsylbLG erfassten Personenkreis. 2. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind vorliegend (unstreitig) erfüllt. Der Kläger befand sich vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2019 in einer im Rahmen der §§ 52, 57 und §§ 60 bis 62 SGB IIII dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. Eine Ausbildung ist dann dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie abstrakt, d.h. unabhängig von in der Person des Auszubildenden liegenden Ausschlussgründen, förderungsfähig ist (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 R Rn. 20 ff., zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausschlussnorm des § 7 Abs. 5 SGB II; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2005 – L 23 B 1008/05 AY Rn. 19). Dies war hier der Fall. Es handelte sich bei der (Erst-)Ausbildung des Klägers zum Hotelfachmann um einen nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. § 1 Nr. 3 VO Berufsausbildung Gastgewerbe und das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung), der betrieblich durchgeführt wurde. Auch der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag war abgeschlossen worden (vgl. § 57 Abs. 1 und 2 SGB III i.d.F. von August 2013 bis Dezember 2019). Die Ausbildung wurde von der Bundesagentur für Arbeit auch tatsächlich gefördert, ohne dass es hierauf (wegen der ausreichenden abstrakten Förderfähigkeit) ankäme. 3. Eine der in § 22 Abs. 2 SGB XII unter Ziffer 1 bis 3 SGB III genannten, abschließend aufgeführten (Rück-)Ausnahmen von dem Anspruchsausschluss des § 22 Abs. 1 SGB XII lag hier ersichtlich nicht vor. 4. Der Kläger hat für das erste Ausbildungsjahr auch nicht deshalb einen Leistungsanspruch, weil ein besonderer Härtefall i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII gegeben sein könnte (vgl. zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 28/06 R Rn. 32 ff.). Ein solcher Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber in Kauf genommen wird. Mit Rücksicht auf den (bis zum 31.08.2019 verfolgten) Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, muss der Ausschluss von der Ausbildungsförderung als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen (BSG, a.a.O.). a) Ausgehend hiervon ist der Umstand, dass der Kläger die begonnene (im Übrigen auch tatsächlich beendete) Ausbildung aus wirtschaftlichen Gründen aus damaliger Sicht möglicherweise nicht würde fortführen können, nicht geeignet, einen besonderen Härtefall zu begründen (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 34). Dies gilt – abweichend von der Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 13.02.2018 – L 8 AY 1/18 B ER Rn. 41 ff.) – auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber seine Prioritäten inzwischen geändert haben mag und dafür Sorge tragen will, dass hilfebedürftige junge Menschen vorrangig eine Berufsausbildung aufnehmen bzw. beenden sollen, auch wenn sie infolge dessen unter Umständen für mehrere Jahre auf staatliche Hilfe angewiesen sind (vgl. BT-Drs. 18/8041 S. 29 zu § 3 Abs. 2 SGB II). Denn die Motivlage des Gesetzgebers zum SGB II lässt sich nicht ohne Weiteres auf das SGB XII bzw. das AsylbLG übertragen (dazu noch weiter unten), zumal der Gesetzgeber Ausnahmen von dem Leistungsausschluss erst zum 01.09.2019 in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG aufgenommen hat. Abgesehen davon verlangt die gesetzliche Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII nach wie vor eine besondere Härte und damit außergewöhnliche Umstände (vgl. hierzu ausführlich auch Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2005 – S 38 AY 13/05 ER Rn. 10 ff.). Wirtschaftliche Gründe, die der Aufnahme oder der Fortsetzung einer bereits begonnenen Ausbildung entgegenstehen, sind bei Wegfall der Leistungen zum Lebensunterhalt auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG aber geradezu typisch. b) Besondere (atypische) Umstände des Einzelfalls, welche es über den befürchteten Abbruch der Ausbildung hinaus als unzumutbar erscheinen lassen, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verweigern (BSG, a.a.O., Rn. 34 ff.), hat dieser jedoch nicht nachgewiesen. aa) Insbesondere war sein Lebensunterhalt während seiner Ausbildung nicht durch eine Förderung auf Grund von BAföG- oder SGB III-Leistungen bzw. durch sonstige finanzielle Mittel gesichert, die erst kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen sind (vgl. zu diesem Härtefall unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes BSG, a.a.O. Rn. 35); denn der Kläger stand in dem hier allein streitigen ersten Ausbildungsjahr nicht kurz vor Abschluss seiner Ausbildung. Ebenso wenig wurde eine bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung wegen einer Behinderung oder Erkrankung unterbrochen (vgl. zu einer solchen Konstellation ebenfalls BSG, a.a.O.). Im Übrigen hat der Kläger seine Ausbildung tatsächlich nicht abgebrochen, sondern fortführen können. Anders als viele andere Hilfebedürftige, die eine dem Grunde nach dem SGB III oder BAföG förderungsfähige Ausbildung aufgenommen haben, ohne entsprechende Leistungen zu erhalten, hat der Kläger nämlich neben seiner Ausbildungsvergütung Berufsausbildungsbeihilfe bezogen und konnte seine Ausbildung auf diese Weise (mit Unterstützung durch einen Cousin und zuletzt mit Hilfe eines Nebenjobs) sicherstellen. Im Übrigen begründete selbst ein Ausschluss der Förderung nach dem SGB III bzw. BAföG, etwa weil der Betroffene nicht zu dem förderungsfähigen Personenkreis gehörte, keine besondere Härte (BSG, a.a.O., Rn. 38). Die Beschränkung der Ausbildungsförderung für gestattete und geduldete Ausländer, die nur unter den in § 8 BAföG bzw. §§ 59, 132 SGB III i.d.F. bis zum 31.07.2019 bestimmten Voraussetzungen in den förderungsfähigen Personenkreis für Leistungen nach §§ 56 und 122 SGB III (= Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld) einbezogen wurden, stellte vielmehr eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dar, die nicht über die Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII unterlaufen werden darf (vgl. insofern zu § 8 BAföG auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2005 – L 23 B 1008/05 AY ER Rn. 20). bb) Ein besonderer Härtefall ist ferner nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass die konkrete Ausbildung bei objektiver Betrachtung die einzige Chance des Klägers darstellte, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten (vgl. hierzu BSG, a.a.O. Rn. 37). (1) Der Kläger hat schon nicht behauptet, dass er soziale und/oder persönlichkeitsbedingte Defizite aufweist, die ihm andere (berufliche) Entwicklungsmöglichkeiten verschlossen hätten. Dergleichen ist auch nicht ersichtlich. (2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit war dem Kläger auch nicht ausländerbehördlich untersagt. Vielmehr war seine Duldung zunächst (u.a. ab dem 06.08.2018) und damit bereits zu Beginn des hier streitigen Zeitraums mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet sei. Ab dem 01.07.2019 wurde dem Kläger in der Duldung (unter Änderung der entsprechenden Auflage) die Aufnahme einer Beschäftigung sogar ausdrücklich erlaubt. (3) Unabhängig hiervon entsprach es nicht dem (erkennbaren) Willen des Gesetzgebers vor dem 01.09.2019 (und im Übrigen auch nach Inkrafttreten der Neuregelung, dazu später), bei allen in Ausbildung befindlichen Leistungsempfängern nach dem AsylbLG, denen die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ausländerbehördlich untersagt ist, eine besondere Härte i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII anzunehmen. Hierfür bietet die Gesetzesbegründung keinerlei Anhalt. Damit wäre vielmehr ggf. eine ganze Gruppe von Auszubildenden dem Grundsatz des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII entzogen und für einen zahlenmäßig nicht unerheblichen Personenkreis eine Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene", nämlich der des § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII, gewährt worden. Dies liefe der allgemeinen Zielrichtung des Satzes 1 dieser Norm zuwider (so auch Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2005 – S 38 AY 13/05 ER Rn. 10, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 – 5 C 51/80, zur Vorgängernorm); denn das bis zum 31.08.2019 auf Analogleistungsberechtigte entsprechend anwendbare Sozialhilferecht soll gerade nicht die Grundlage dafür hergeben, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen (s.o.; ferner BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 – 5 C 29/84 Rn. 10). Zudem wäre die vom Kläger befürwortete Auslegung durch die systematisch als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegende Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht mehr gedeckt. Den Ausnahmecharakter der Härtefallvorschrift verkennt im Übrigen auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 13.02.2018 – L 8 AY 1/18 B ER, wenn es gestützt auf eine Ungleichbehandlung zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII einen Härtefall i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sogar für sämtliche Analogleistungsberechtigten annimmt, die eine nach dem BAföG oder SGB III förderungsfähige Ausbildung absolvieren, und den Ausnahmefall auf diese Weise – nach Ansicht des Senats unzulässig – gesetzeskorrigierend zum Regelfall macht. (dd) Eine besondere Härte lässt sich zudem nicht mit Blick darauf begründen, dass Bezieher von Grundleistungen, die eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufnehmen, auch vor dem 01.09.2019 nicht von Leistungen nach § 3 AsylbLG ausgeschlossen waren. Abgesehen davon, dass dieser Personenkreis nur selten eine Ausbildung absolvieren dürfte, wäre ein etwaiger rechtspolitisch zu beklagender Wertungswiderspruch im AsylbLG zwischen Analog- und Grundleistungsberechtigten jedenfalls hinzunehmen (s.o.). 5. Schließlich ist auch eine etwaige anderslautende Weisungs- oder Erlasslage in anderen Bundesländern nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen. Die länderseitige Annahme eines generellen Härtefalls für sämtliche Personen, die (wie der Kläger) im Besitz einer Duldung sind und eine i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufnehmen, wäre schon nicht geeignet, die bundesgesetzliche Regelung des § 22 SGB XII zu umgehen. Im Übrigen würde sie den rechtlichen Ausnahmecharakter der Härtefallvorschrift missachten und dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wie er bis zum 31.08.2019 bestand (dazu im Folgenden). 6. Eine dann allein noch denkbare analoge Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II i.d.F. ab 01.08.2016 (n.F.) scheidet abweichend von der Rechtsauffassung des Sozialgerichts ebenfalls aus. Nach dessen Satz 1 haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II (für Auszubildende) hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie § 124 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB III bemisst (Satz 2). Auszubildende (wie der Kläger) in einer nach §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähigen Berufsausbildung sind in jenen Regelungen – anders als in der Vorfassung des § 7 Abs. 5 SGB II – nicht mehr genannt und können daher seit dem 01.08.2016 aufstockende Leistungen nach dem SGB II erhalten. a) Für eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II n.F. fehlt es jedoch schon an der erforderlichen unbewussten Regelungslücke. Entsprechende Hinweise sind in den Gesetzesmaterialien nicht enthalten. Insbesondere lässt sich aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit Wirkung vom 01.09.2019 (n.F.) nicht erschließen, dass der Gesetzgeber für Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG versehentlich keine dem § 7 Abs. 5 SGB II n.F. entsprechende Regelung getroffen habe. Danach sollten mit der Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 2 Abs. 1 AsylbLG n.F. Fehlanreize beseitigt und eine Förderlücke geschlossen werden, die bisher durch die Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 22 AsylbLG auf Analogleistungsberechtigte, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, entstanden waren (BT-Drs. 19/10052, S. 1 und 2). Denn der bisherige Leistungsausschluss konnte zur Folge haben, dass Ausbildungen abgebrochen werden mussten oder erst gar nicht begonnen werden konnten, wenn die Ausbildungsvergütung bzw. die nach dem BAföG oder dem SGB III gezahlten Leistungen nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichten (BT-Drs. 19/10052, S. 2) . Der Gesetzgeber hat also mit der Gesetzesänderung auf die praktischen Folgen des Leistungsausschlusses mit Wirkung für die Zukunft reagiert, nicht hingegen von Beginn an versehentlich keine Ausnahme vom Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG für Analogleistungsberechtigte getroffen, die eine dem Grunde nach dem BAföG oder SGB III förderungsfähige Ausbildung aufgenommen haben. Von einem „eher“ redaktionellen Versehen des Gesetzgebers kann daher – abweichend von der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen (Beschluss vom 13.02.2018, a.a.O. Rn. 39) – nicht ausgegangen werden. Dafür, dass der Gesetzgeber Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, die eine nach dem BAfög oder SGB III förderungsfähige Ausbildung aufnehmen, zunächst bewusst in entsprechender Anwendung des § 22 SGB XII von Leistungen nach dem AsylbLG ausnehmen wollte, spricht zudem, dass er verschiedene Gelegenheiten ungenutzt gelassen hat, um diese Versorgungslücke im AsylbLG zu schließen, so etwa durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016, mit dem § 1a AsylbLG mit Wirkung vom 06.08.2016 u.a. durch Abs. 5 ergänzt wurde, oder durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Gesetze vom 17.07.2017, mit dem Abs. 3a AsylbLG in § 11 AsylbLG eingefügt wurde. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass der Gesetzgeber durch das Integrationsgesetz vom 07.07.2016 in § 60a Abs. 2 AufenthG neue Regelungen zur Duldung von Ausländern in Fällen der Begründung von Ausbildungsverhältnissen eingefügt hat. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG i.d.F. ab 06.08.2016 ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Politisch verfolgt der Gesetzgeber damit das Ziel, die Integration von geduldeten Ausländern stärker zu fördern und gleichzeitig dem Interesse der Wirtschaft an zusätzlichen Fachkräften Rechnung zu tragen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – L 8 AY 1/18 B ER Rn. 46, unter Hinweis auf Kluth in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch 16. Edition, Stand: 01.11.2017, § 60a AufenthG Rn. 26). Dieses politische Ziel kommt auch in den zum 01.01.2009, 01.07.2011 und 01.08.2015 eingefügten Vorschriften des § 18a (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung), § 25a (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) sowie § 25b AufenthG (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration) zum Ausdruck (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Gerade anlässlich dieser Gesetzesänderungen hätte es aber nahe gelegen, ggf. auch den Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. i.V.m. § 22 SGB XII zu überdenken und ggf. neu zu regeln. b) Abgesehen davon scheitert eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II n.F. auch daran, dass die Interessenlage von Analogleistungsberechtigten nicht mit derjenigen von Leistungsberechtigten nach dem SGB II vergleichbar ist. Der Personenkreis, der dem AsylbLG unterfällt, hält sich nämlich jedenfalls nach der Vorstellung des Gesetzgebers – anders als Bezieher von SGB II-Leistungen – lediglich vorübergehend in Deutschland auf (s.o.). Nimmt ein Ausländer, der nach § 1 AsylbLG jenem Leistungsregime unterfällt, daher eine Ausbildung auf, so lässt sich nicht mit Sicherheit prognostizieren, dass er die Ausbildung tatsächlich beenden und anschließend im Bundesgebiet eine entsprechende Berufstätigkeit aufnehmen wird. Dem nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet hat der Gesetzgeber in der Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG n.F. auch Rechnung getragen; denn die bei einer Analogie zwingende Rechtsfolge einer entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II auf sämtliche Analogleistungsberechtigte hat er ersichtlich nicht gewollt. Die Neuregelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG orientiert sich zwar weitgehend an § 7 Abs. 5 und 6 SGB II (BT-Drs. 19/10052 S. 19). Sie ist aber nicht mit jener Vorschrift identisch, sondern differenziert nicht nur nach der Art der förderungsfähigen Ausbildung, sondern vor allem nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatuts des Leistungsberechtigten. Nur für nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 AsylbLG Leistungsberechtigte (Gestattete, Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse) wird danach von dem Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 SGB XII (in jeweils unterschiedlicher Weise) abgewichen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylbLG). Für die übrigen Analogleistungsberechtigten nach dem AsylbLG gilt § 22 SGB XII indes grundsätzlich weiterhin uneingeschränkt; hier bleibt nur die Möglichkeit eines besonderen Härtefalls nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII oder eines Ausnahmefalls nach § 22 Abs. 2 SGB XII. c) Die Interessenlage des Klägers selbst, der als Geduldeter mit einer Ausbildung, die nach dem SGB III förderungsfähig ist, nach der Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG n.F. seit dem 01.09.2019 Leistungen nach dem AsylbLG beanspruchen kann, ist ebenfalls nicht mit derjenigen von SGB II-Beziehern vergleichbar, die neben ihrer Ausbildung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Zwar verfügte der Kläger über eine sog. "Ausbildungsduldung". Diese erlosch laut Nebenbestimmung (erst), wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder der Kläger unter den dort näher genannten Voraussetzungen zu einer Straftat verurteilt würde. Selbst wenn der Kläger aber voraussichtlich für die Dauer der Ausbildung im Bundesgebiet verbleiben durfte, war bei Aufnahme der Ausbildung völlig offen, ob er sich nach deren Abschluss weiterhin in Deutschland aufhalten wird/darf und beabsichtigte, dort eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies aber unterscheidet ihn wesentlich von SGB II-Leistungsempfängern, die eine Ausbildung aufnehmen, nach deren Abschluss regelmäßig im Bundesgebiet verbleiben, ihre erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, und deren eigenverantwortliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuvörderstes Ziel ist (vgl. hierzu noch weiter unten). 8. Schließlich ist der bis zum 01.09.2019 vorgesehene generelle Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. i.V.m. § 22 SGB XII auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere rechtfertigt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. während des (noch streitgegenständlichen) ersten Ausbildungsjahres des Klägers nicht. a) Einzuräumen ist zwar, dass § 22 Abs. 1 SGB XII auf Bezieher von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG schon vor dem 01.09.2019 keine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung fand (s.o.). Selbst wenn der Gesetzgeber eine dem § 22 Abs. 1 SGB XII vergleichbare Ausschlussregelung für jenen Personenkreis aufgrund eines Versehens nicht getroffen haben sollte, kann dies aber jedenfalls nicht dazu führen, dass Bezieher von Analogleistungen privilegiert und – abweichend von der in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. angeordneten (entsprechenden) Anwendung des SGB XII – insofern gleichgestellt werden. Allenfalls wäre diese (unterstellte planwidrige) Regelungslücke im Wege einer Analogie des § 22 SGB XII zu Lasten der Bezieher von Grundleistungen zu schließen. b) Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II, die – anders als Analogleistungsberechtigte – gemäß § 7 Abs. 5 SGB II unter den dort genannten Voraussetzungen während einer nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähigen Ausbildung (aufstockende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, stellt der (im streitigen Zeitraum noch geltende) Leistungsausschluss von Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ebenfalls nicht dar. Die Ungleichbehandlung gegenüber Leistungsberechtigten nach dem SGB II rechtfertigt(e) sich vielmehr aus den unterschiedlichen Zwecken des AsylbLG einerseits und des SGB II andererseits (so im Ergebnis auch LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.11.2017 – L 9 AY 156/17 B ER Rn. 32, allerdings ohne nähere Begründung). Abweichend von der Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 13.02.2018 – L 8 AY 1/18 B ER Rn. 39) kommt es insofern bei Analogleistungsberechtigten – wie dem Kläger – nicht auf einen Vergleich zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und SGB II, sondern nach dem AsylbLG und dem SGB II an. Zwar wird der Leistungsausschluss in § 22 SGB XII geregelt. Die vorliegend maßgebliche, in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. angeordnete entsprechende Geltung des SGB XII gilt jedoch nur, soweit speziellere Regelungen im AsylbLG bzw. etwaige Besonderheiten des AsylbLG nicht entgegenstehen (s.o.). aa) In § 1 Abs. 2 SGB II ist gesetzlich verankert, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen soll, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Die Vorschrift stellt in Satz 2 klar, dass die aktiven Leistungen zur Eingliederung in Arbeit den Erwerbsfähigen vorrangig bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützen sollen (Becker in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 1 <Stand: 24.06.2021> Rn. 26). Auch hier kommt zum Ausdruck, dass im Mittelpunkt der Zielsetzung des Gesetzes – im Sinne der „Hilfe zur Selbsthilfe“ – die Unterstützung des Leistungsberechtigten mit dem Ziel der eigenverantwortlichen Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit steht (Becker, a.a.O. Rn. 50) bb) Das AsylbLG verfolgt hingegen – nach Neurausrichtung aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 – in erster Linie fürsorgerechtliche Ziele im Sinne eines materiellen Sozialhilferechts, selbst wenn diese Ausrichtung wegen der Zunahme der Migration ab Mitte 2015 mehr und mehr verloren gegangen ist (vgl. dazu im Einzelnen Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 1 AsylbLG <Stand: 05.07.2021> Rn. 40). Zudem hat der Gesetzgeber durch die Ausweitung des Sanktionssystems des § 1a AsylbLG – entsprechend seiner ursprünglichen Zielrichtung, die sozialleistungsmotivierte Zuwanderung von Flüchtlingen einzudämmen – wieder zunehmend ordnungs- und ausländerrechtliche Zwecke im Blick (Frerichs, a.a.O.). Nicht hingegen war es (jedenfalls in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum) zuvörderstes Ziel, die dem AsylbLG unterfallenden Personen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Denn die in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Ausländer verfügen – wie bereits ausgeführt – über kein verfestigtes Aufenthaltsrecht und halten sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der Regel nur vorübergehend im Bundesgebiet auf (BT-Drs. 13/2746 S. 12). Auch wenn bei Analogleistungsberechtigten aufgrund ihres längeren Aufenthalts in Deutschland (aber ohne längerfristige Bleibeperspektive) eine stärkere Angleichung an die Lebensverhältnisse in Deutschland erforderlich ist als bei Grundleistungsberechtigten, ist der Gesetzgeber jedenfalls nicht verpflichtet, diese in gleicher Weise wie Leistungsberechtigte nach dem SGB II bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen und auch eine Ausbildung finanziell zu fördern. Dabei kommt hinzu, dass der Gesetzgeber besonderen Härtefällen in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Rechnung getragen hat und diese Ausnahmeregelung über § 2 Abs. 1 AsylbLG ggf. auch Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zugutekommt (vgl. insofern die Argumentation des BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 28/06 R Rn. 29). cc) Im Übrigen ist der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2007, a.a.O, zum SGB II; vgl. aber auch die Vorlage des Sozialgerichts Mainz vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16, die vom BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 – 1 BvL 4/16 allerdings als unzulässig zurückgewiesen wurde) ohnehin nicht gehalten, Ausbildungszeiten außerhalb des von ihm geschaffenen besonderen Systems der Ausbildungsförderung (nach dem SGB III bzw. BAföG) zu fördern. Ob eine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Asylbewerber, deren Aufenthalt (wie beim Kläger) lediglich geduldet war, schon vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG n.F. integrations- und bildungspolitisch wünschenswert oder sogar verfassungsrechtlich geboten war, wäre daher innerhalb des besonderen (primären) Leistungssystems des SGB III bzw. BAföG zu klären (gewesen), welches die Ausbildungsförderung nach dem (bis zum 31.08.2019 bestehenden) Willen des Gesetzgebers in dem hier maßgeblichen Zeitraum abschließend regelten. B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. C) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor, weil die hier umstrittene Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. i.V.m. § 22 SGB XII zum 01.09.2019 außer Kraft getreten ist.