Urteil
L 17 U 34/20 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0825.L17U34.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.12.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.12.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der 2005 geborene Kläger am 25.06.2016 einen versicherten Schul-/Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) erlitten hat. An diesem Tag fiel der Kläger auf dem Bauernhof der Eltern eines Klassenkameraden aus der Kabine eines anfahrenden Traktors mit dem Gesicht auf die Deichsel des Anhängers. Dabei erlitt er u. a. Gesichtsverletzungen und -frakturen, Zahnschädigungen und eine Querfortsatzfraktur des LWK 4. Die Krankenkasse des Klägers meldete am 25.07.2017 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an. Es werde angenommen, dass der Kläger wegen eines Arbeitsunfalls erkrankt sei. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt Schüler der Realschule A gewesen. Unfallbetrieb sei die Schülerpflegschaftsveranstaltung der Realschule auf dem Hof F, F-Straße 1, T gewesen. Der Kläger sei bei einer privat organisierten Schulveranstaltung vom Trecker gefallen. Der Veranstaltung war eine „Einladung zum Eltern-Kind-Nachmittag“ (ohne Briefkopf der Schule) vorhergegangen, mit folgendem Inhalt: „Liebe Eltern der Klasse 5c und Herr N nebst Familie! Wie bereits angekündig möchten wir mit euch am Samstag den 25.06.2016 ab 15:00 Uhr, einige nette Stunden verbringen. Wir beginnen mit Kaffee und Kuchen, danach würden wir gerne einige Spiele für die Kinder und Erwachsenen machen und den Nachmittag dann mit Würstchen grillen, Salate etc. ausklingen lassen. Kalte Getränke und Würstchen besorgen wir und würden diese dann einzeln umlegen. Kaffee koche ich (Silvia) hier bei mir (den sponser ich natürlich). Alles andere, wäre super, wenn jeder etwas mitbringt, Tragt euch dazu bitte unten ein und gebt euren Kindern den Abschnitt möglichst schnell wieder mit. Sie können den Abschnitt U F geben. Ansonsten sollte jeder sein eigenes Geschirr, Tasse, Becher etc. dabei haben. Wir freuen uns auf ein paar tolle Stunden mit euch!!!!! Silvia und Tanja!!!!“ Auf Anfrage der Beklagten teilte die stellvertretende Schulleiterin V der Realschule mit, bei der Veranstaltung vom 25.06.2016 habe es sich nicht um eine Schulveranstaltung gehandelt. Dies hätte sie bereits dem Beigeladenen (Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. (LVM)) mitgeteilt. Daraufhin teilte die Beklagte der Krankenkasse mit, vor dem Hintergrund der Aussage der stellvertretenden Schulleiterin werde der Erstattungsanspruch nicht beglichen. Mit Schreiben vom 13.03.2018 meldete sich der Beigeladene bei der Beklagten und gab an, anlässlich des Schadensereignisses mit einer bei dem Beigeladenen versicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine sei nach ihrer Auffassung die Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Der Unfall habe sich im Rahmen eines Klassentreffens ereignet. Während die Eltern mit Bier und Würstchen beschäftigt gewesen seien, sollten die Kinder mit einem älteren Traktor (dem bei dem Beigeladenen versicherten Fahrzeug) und Anhänger eine Rundfahrt machen. Der Kläger habe sich im Führerhaus befunden, dessen Heckfenster geschlossen worden sei. Als das Gespann gerade angefahren sei, habe der Kläger das Heckfenster geöffnet, weil er seinen Klassenkameraden etwas zurufen wollte. Durch die Bewegung des Fahrzeuges beim Anfahren habe er seinen Halt verloren und sei aus dem Heckfenster mit dem Gesicht auf die Deichsel des Anhängers gestürzt. Nach Auffassung des Beigeladenen habe es sich um eine schulische Veranstaltung gehandelt. Der Nachmittag sei von den Elternpflegschaftsvorsitzenden organisiert worden, von denen eine die Ehefrau des Versicherungsnehmers, die andere die Mutter des Klägers gewesen sei. Eingeladen worden seien (nur) die Schüler der Klasse 5c, deren Eltern sowie der Klassenlehrer. Es sei ein Grillbuffet organisiert worden und für ein Unterhaltungsprogramm gesorgt worden, zu dem die Rundfahrt mit dem Traktor gehört habe. Es seien keine anderen Personen eingeladen gewesen. Der Zweck der Veranstaltung habe dem Kennenlernen von Schülern und Eltern außerhalb des Schulalltags gedient. Ziel sei die Förderung des Klassenklimas im Rahmen eines Klassen-/Sommerfestes gewesen. Der Traktor sei von einem (nicht eingeladenen) Nachbarsjungen gefahren worden, der eine entsprechende Fahrerlaubnis nicht besitze. Der Junge habe häufiger bei anfallenden Arbeiten auf dem Hof mitgeholfen und sei Mitglied der Jungfeuerwehr. Herr F sei zuvor zu einem Einsatz der freiwilligen Feuerwehr gerufen worden. Herr F teilte dem Beigeladenen auf Nachfrage mit, dass sich sein Hof wegen der Größe mit viel Platz zum Spielen, angeboten habe. Der Eltern-Kind-Nachmittag habe zum Zusammentreffen der Eltern und Kinder außerhalb der Schule gedient, um sich besser kennenzulernen. Als Klassenpflegschaftsvorsitzende hätten die Mutter des Klägers und seine Ehefrau eingeladen. Zur Feier seien die Kinder und Eltern sowie der Klassenlehrer eingeladen gewesen. Jeder der Eltern hätte Kuchen und Salat beigesteuert. Bratwurst sei von seiner Ehefrau besorgt und gegen einen kleinen Obolus für die Klassenkasse gekauft worden. Für die Sicherheit der Kinder auf dem Klassenfest seien alle Eltern selber verantwortlich gewesen. Besondere Programmpunkte seien nicht vorgesehen gewesen. Die Beklagte zog die den Fahrer des Traktors betreffende Ermittlungsakte von der Staatsanwaltschaft Bielefeld bei und holte eine schriftliche Stellungnahme von der Realschule A ein, deren stellvertretende Schulleiterin mitteilte, der Unfall des Klägers am 25.06.2016 sei kein Schulunfall gewesen. Bei der Veranstaltung, in deren Verlauf der Unfall sich ereignet habe, habe es sich nicht um eine Schulveranstaltung gehandelt. Mit Bescheid vom 20.03.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 25.06.2016 als Arbeitsunfall ab: Zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger eine von den Eltern der Klasse 5 c der Realschule A privat organisierte Veranstaltung besucht. Diese habe dem gegenseitigen Kennenlernen der Schüler und Eltern außerhalb des Schulalltags gedient. Eingeladen gewesen seien die Schüler, deren Eltern und Familienangehörige sowie der Klassenlehrer. Laut den vorliegenden Unterlagen sei der Kläger im Rahmen der Veranstaltung vom Traktor gefallen und habe sich hierbei schwer verletzt. Es habe sich dabei nicht um eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII versicherte schulische Veranstaltung gehandelt, die nur vorliege wenn die Veranstaltung dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen sei. Zum organisatorischen Verantwortungsbereich zähle insbesondere die Teilnahme am Schulunterricht, einschließlich Prüfungen und anderen schulischen Veranstaltungen wie Klassenausflüge und –reisen. Zusätzlich müsse die durchgeführte Veranstaltung im sachlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen und durch diesen bedingt sein. Zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger sich beim privat von den Eltern durchgeführten „Eltern-Kind-Nachmittag“ befunden. Diese Veranstaltung sei nicht von Lehrkräften organisiert worden. Demzufolge handele es sich nicht um eine dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnenden Veranstaltung. Die Verantwortung für die Sicherheit der Kinder habe den Eltern oblegen. Die Beklagte zog den Beigeladenen als Kfz-Halterversicherung des Halters des am Unfall beteiligten Traktors zum Verwaltungsverfahren hinzu. Der Kläger legte gegen den Bescheid am 20.04.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dem Bescheid der Beklagten liege bereits eine unzutreffende Sachverhaltsschilderung zu Grunde. Insbesondere habe es sich bei der in Rede stehenden Veranstaltung nicht um eine von den Eltern privat organisierte Veranstaltung gehandelt. Vielmehr habe dem Ereignis eine offizielle und ausdrückliche Einladung der Klassenpflegschaft in Person der Klassenpflegschaftsvorsitzenden zu Grunde gelegen. Eingeladen gewesen seien nach dem Einladungsschreiben die Schüler, deren Eltern und der Klassenlehrer. Der in Rede stehende Unfall habe sich dann bei einer im Rahmen dieser Veranstaltung unternommenen Treckerfahrt ereignet. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit verrichtet. Dem Unfall habe eine Veranstaltung der Klassenpflegschaft zugrunde gelegen. Nach § 73 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) diene die Klassenpflegschaft der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehörten Informationen und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeiten der Klasse. Die Klassenpflegschaft sei bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrer sollten auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich sei. Mitglieder der Klassenpflegschaft seien nach § 73 Abs. 1 SchulG die Eltern und mit beratender Stimme der Klassenlehrer. Nach § 63 Abs. 1 SchulG berufe der Vorsitzende das Mitwirkungsgremium bei Bedarf ein. Nach alledem habe es sich keinesfalls um eine private, sondern um eine schulische Veranstaltung gehandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2019 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zu den vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfassten Veranstaltungen gehörten auch unter schulischer Aufsicht durchgeführte Schulfeste. Nach den vorliegenden Unterlagen habe es sich um eine privat organisierte und durchgeführte Veranstaltung gehandelt. Die Teilnahme sei den Schülern freigestellt gewesen. Die Schulleitung habe das Vorliegen einer Schulveranstaltung ausdrücklich verneint, eine Pflichtveranstaltung im Sinne des § 43 SchulG habe nicht vorgelegen. Ein Tätigwerden der einladenden Mütter in Funktion der Klassenpflegschaftsvorsitzenden und im Auftrag der Schule sei der Einladung nicht zu entnehmen. Grundsätzlich diene die Klassenpfleg-schaft der Zusammenarbeit mit Eltern, Lehrern und Schülern, dazu gehörten die Informationen und der Meinungsaustausch über die Angelegenheiten der Schule, insbesondere über Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Eine Aufgabenübertragung hinsichtlich der Veranlassung außerschulischer Veranstaltungen ergebe sich aus dem Schulgesetz nicht (§ 73 SchulG). Vielmehr obliege es der Schulkonferenz u.a. über die Rahmenplanungen von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts zu entscheiden (§ 65 Abs. 2 SchulG). Eine solche Entscheidung sei weder vorgetragen worden noch ergäbe sich diese aus den Unterlagen. Auch seitens der Schulleitung fehle es an einem solchen Hinweis. Insbesondere sei auch in der Einladung ein hierauf basierendes Tätigwerden nicht beschrieben. Der Kläger leite den Versicherungsschutz aus der Verpflichtung der Mitglieder der Mitwirkungsgremien aus § 63 Abs. 1 SchulG ab, verkenne hierbei aber, dass es sich eben nicht um eine Sitzung eines Mitwirkungsgremiums gehandelt habe, sondern um eine private Veranstaltung für die Schüler, Eltern, Geschwister und des Klassenlehrers. Die Klassenpflegschaft diene nach § 73 Abs. 2 SchulG der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern und Schülern. Geregelt würde eine Beteiligung der Eltern über Angelegenheiten der Schule. Diese Mitwirkung führe nicht dazu, dass die Klassenpfleg-schaft organisatorischer Bestandteil der Schule sei. Die Gesamtumstände sprächen für eine private Veranstaltung, die nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen sei. Auch lasse sich aufgrund der Gegebenheiten nicht begründen, dass Beteiligte davon ausgehen konnten, es habe sich um eine Schulveranstaltung gehandelt. Die Einladung sei in Form einer persönlichen Einladung ohne offiziellen Briefkopf ausgesprochen worden. In den polizeilichen Unterlagen sei dokumentiert, dass die Mutter des Klägers gegenüber der Polizei selbst angegeben habe, es habe sich um eine private Zusammenkunft gehandelt, die von den Eltern bzw. der Elternpflegschaft organisiert worden sei (Aktenvermerk der Polizei vom 28.06.2016). Des Weiteren hätten an der Veranstaltung nicht nur die Schüler und deren Eltern teilgenommen, sondern auch mehrere Geschwisterkinder. Eine Aufsichtspflicht des Lehrers vor Ort sei nicht gegeben gewesen. Diese habe den Eltern jeweils für die eigenen Kinder oblegen, sodass auch hier eine Verpflichtung bzw. Verantwortung der Schule bzw. des Lehrpersonals nicht gegeben gewesen sei. Finanziert worden sei die Feier durch Spenden und Beiträge der Eltern in Form von Kuchen, Salaten etc. Auch die Bezeichnung „Eltern-Kind-Nachmittag“ spreche für eine private Zusammenkunft. Hiergegen hat der Kläger am 24.06.2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Der Kläger hat nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 zu verurteilen, das Ereignis vom 25.06.2016 als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben, die angefochtene Verwaltungsentscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18.12.2019 abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe die Anerkennung des Ereignisses vom 25.06.2016 als Arbeitsunfall gem. § 8 SGB VII zu Recht abgelehnt. Der Kläger habe zwar an diesem Tag einen Unfall erlitten, jedoch nicht bei einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2, 3 oder 6 SGB VII. Der Versicherungsschutz von Schülern allgemeinbildender Schulen sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Alt 1 SGB VII auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule begrenzt; dies sei ständige Rechtsprechung des BSG. Dieser erfordere im Regelfall einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Schulbesuch, der grundsätzlich entfalle, wenn schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet seien. Allerdings könne auch ein Lernort außerhalb des Schulgeländes im weiteren Sinne, der Schülern Bezüge zur Wirklichkeit (z.B. Arbeitswelt) vermittle oder ihnen das Sammeln von Erfahrungen ermögliche, „Ort der Tätigkeit“ sein. Eine „Besuch der Schule“, wie ihn § 2 Abs. 1 Nr. 8b Alt 1 SGB VII tatbestandlich voraussetze, finde folglich nicht ausschließlich im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände statt. Umgekehrt bedeute dies jedoch nicht, dass an allen außerschulischen Lernorten für alle dort verrichteten schulbezogenen Tätigkeiten Unfallversicherungsschutz bestehe. Der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ende – jedenfalls bei Minderjährigen wie hier bei dem Kläger – dort, wo der grundrechtlich geschützte elterliche Verantwortungsbereich beginne. Dies zugrunde gelegt, habe der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls keine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Alt 1 SGB VII ausgeübt, da die Veranstaltung nicht unter den organisatorischen Verantwortungsbereich der Realschule A gefallen sei. Das Sozialgericht folge der Begründung des Widerspruchsbescheides. Ergänzend weise es allenfalls nochmals darauf hin, dass der Veranstaltung keine offizielle und ausdrückliche Einladung der Klassenpflegschaft in Form der Klassenpflegschaftsvorsitzenden zugrunde gelegen habe. Bereits die „Einladung zum Eltern-Kind-Nachmittag“ lasse eine offizielle Schulveranstaltung bzw. eine Einladung oder Sitzung der Klassenpflegschaft nicht erkennen. Dass eine der einladenden Mütter – die Mutter des Klägers – die Funktion der Klassenpflegschaftsvorsitzenden innegehabt habe, führe nicht automatisch dazu, dass die Veranstaltung als offizielle Schulveranstaltung zu bewerten sei. Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 23.12.2019 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22.01.2020 eingelegte Berufung, mit der der Kläger geltend macht, die Argumentation des SG, dass eine der einladenden Mütter die Funktion der Klassenpflegschaftsvorsitzenden innehatte, führe nicht dazu, dass die Veranstaltung als offizielle Schulveranstaltung zu bewerten sei, sei nicht überzeugend. Es habe sich nicht um eine privat organisierte Veranstaltung gehandelt, sondern der Veranstaltung habe eine offizielle Einladung zugrunde gelegen. Der Sachverhalt sei hierzu nicht aufgeklärt und es liege ein Verstoß gegen rechtliches Gehör vor. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass es sich seiner Einschätzung hier eindeutig um eine Schulpflegschaftssitzung gehandelt habe. Dies ergebe sich daraus, dass nicht nur die Eltern als Mitglieder der Pflegschaft eingeladen worden seien, sondern auch der Klassenlehrer. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.12.2019 zu ändern und den Bescheid vom 12.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem am 25.06.2016 widerfahrenden Unfall um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass ein Anspruch auf Feststellung eines Versicherungsfalles der gesetzlichen Unfallversicherung nur aus dem SGB VII abgeleitet werden könne und nicht aus dem SchulG. Der Beigeladene schließt sich dem Antrag des Klägers an. Er trägt vor, es sei versäumt worden, den Sachverhalt unter § 2 Abs. 2 Nr. 8 b SGB VII zu subsumieren. Anstatt zu fragen, ob es sich nach dem SchulG um eine Schulveranstaltung im engeren Sinn handele, sei zu klären gewesen, ob es sich um eine schulische Veranstaltung handele. Ausweislich des Wortlauts der Norm sei ausreichend, dass eine Veranstaltung im Zusammenwirken mit der Schule organisiert worden sei. Der geschädigte Kläger hätte an dem Klassentreffen nicht teilgenommen, wenn er nicht Schüler der Klasse 5c gewesen sei. Seit dem 24.06.2019 ist beim SG Detmold ein Verfahren der Beigeladenen gegen die Beklagte in Sachen des Klägers anhängig; das LSG hat diese Akte (S 10 U 304/19) beizogen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Akte S 10 U 304/19 Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG vom 18.12.2019 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20.03.20218 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2016 nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beklagte hat es mit dem angefochtenen Bescheid zurecht abgelehnt, das Ereignis vom 25.06.2016 als Schul-/Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII festzustellen. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang mit dem Schulbesuch, durch ihn bedingt und in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fallend), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 23.02.2018 - B 2 U 8/16 R -; zum Zusammenhang mit Schulbesuch vgl. BSG, Urteil vom 24.01.1990 - 2 RU 22/89 -; BSG Urteil vom 27.11.1980 - 8 a RU 84/79 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 31.07.2001 - L 3 U 47/01 -).Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitsschaden“ erfüllen, im Grad des Vollbeweises, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der kausalen Zusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. nur BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -). Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht. Ist ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen oder lässt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich machen, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten (dazu zuletzt: Urteil des erkennenden Senats vom 20.07.2020 - L 17 U 43/19 -). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis nicht um einen Schul-/Arbeitsunfall, weil der Kläger den Unfall vom 25.06.2016 nicht bei einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2, 3 oder 6 SGB VII erlitten hat. Der Kläger war bei der unfallbringenden Verrichtung nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Alt 1 SGB VII versichert. Nach dieser Vorschrift sind Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen versichert. Dem Versicherungsschutz unterliegen in erster Linie Betätigungen während des Unterrichts, in den dazwischen liegenden Pausen und solche im Rahmen sogenannter Schulveranstaltungen (BSG, Urt. v. 26.10.2004 – B 2 U 41/03 R -). Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf alle Verrichtungen, die in einem sachlichen oder inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen oder wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind (BSG, Urteil vom 27.01.1976 - 8 RU 114/75; BSG Urteil vom 30.05.1988 - 2 RU 5/88 -; Urteil vom 25.01.1979 - 8a RU 54/78 -), vielmehr muss als weitere Voraussetzung der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule betroffen sein (BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 3/18 R -). Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht in der Regel kein Versicherungsschutz auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und ihm deshalb an sich nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen wären (BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 3/18 R -). Der Versicherungsschutz ist insoweit enger als er etwa in der gewerblichen Unfallversicherung ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2001 - B 2 U 31/00 R -). Eine „Besuch der Schule“, wie ihn § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Alt 1 SGB VII tatbestandlich voraussetzt, muss nicht ausschließlich im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände stattfinden, sondern es kann auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang (z.B. bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen ggf. außerhalb der Unterrichtszeit) oder wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen (z.B. bei Schülerbetriebspraktika im In- oder Ausland; Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung) weitgehend gelockert sind (BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 3/18 R -). Zu den vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule erfassten Veranstaltungen können auch unter schulischer Aufsicht durchgeführte Schulfeste außerhalb des Schulgeländes gehören (BSG, Urt. v. 24.03.1987 – 2 BU 12/87 -). Der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule ist regelmäßig gegeben, wenn eine Veranstaltung in den konkret geltenden Lehrplan aufgenommen worden ist (BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 3/18 R -). Ist dies, wie hier, nicht der Fall, ist im Einzelfall zu unterscheiden, ob die Schule die Veranstaltung in eigener Verantwortung durchführt oder ob es sich um eine reine Freizeitveranstaltung einzelner oder aller Schüler handelt, bei der die Schule nur organisatorische Hilfestellung gibt. Unterstützt die Schule mit Rat und Tat ihrer Lehrer lediglich Freizeitveranstaltungen ihrer Schüler, besteht nicht allein wegen der Teilnahme eines oder mehrerer Erzieher an der Veranstaltung Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 25.01.1990 - 2 RU 22/89 -). Der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung endet zudem – zumindest bei Minderjährigen wie hier bei dem Kläger – jedenfalls dort, wo der elterliche Verantwortungsbereich beginnt, der - bezogen auf ihre Kinder - grundsätzlich allumfassend (§ 1626 BGB) und verfassungsrechtlich geschützt ist (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Einen „verantwortungslosen“ Raum sieht das Gesetz bei Minderjährigen insoweit nicht vor. Deshalb kann der „Verantwortungsbereich der Schule“ nur mit Rücksicht auf den „Verantwortungsbereich der Eltern“ bestimmt werden. (so BSG, Urteil vom 23.01.2018 - B 2 U 8/16 R -). Ob die Teilnahme von Schülern an einer Veranstaltung im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht, richtet sich deswegen v. a. auch danach, ob die Eltern und Schüler im Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltung davon ausgehen konnten, dass es sich um eine organisatorisch von der Schule als Schulveranstaltung getragene Unternehmung handelt, etwa – wie hier der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint – zum Beispiel um eine Schulpflegschaftssitzung. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Veranstaltung unter Berücksichtigung ihrer Planung, Ankündigung und Durchführung (BSG, Urteil vom 04.12.1991 - 2 RU 79/90 -; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2015 - L 3 U 62/13 -). So wurden objektiv hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Schulveranstaltung etwa in einem Fall angenommen, wo ein in der Schule und auf Briefpapier der Schule angekündigter Ferienaufenthalt als "Skilehrgang" gekennzeichnet und zudem eine Anrechnung auf die Zensuren in Leibesübungen vorgesehen war (so BSG, Urteil vom 23.06.1977 - 2 RU 25/77 -; fortgeführt von BSG, Urteil vom 25.01.1979 - 8a RU 54/78 -). Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze war der Kläger beim Eltern-Kind-Nachmittag am 25.08.2016 nicht unfallversichert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Veranstaltung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfand, die Schule also zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trug und sich die Tätigkeit der Schule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung beschränkte (BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R -). Diese war vielmehr, ausgehend von der Einladung zum Eltern-Kind-Nachmittag bis zur Verwirklichung am Unfalltag, erkennbar ausschließlich dem rein privaten elterlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen. Anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, konnten die Eltern und Schüler zunächst nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem angekündigten Eltern-Kind-Nachmittag um eine Schulveranstaltung in Form einer Schul- bzw. Klassenpflegschaftssitzung handelte. Für die Ankündigung oder Durchführung einer solchen Klassenpflegschaftssitzung vermag der Senat keine Anhaltspunkte zu erkennen. Bereits aus dem Einladungsschreiben ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Durchführung einer entsprechenden Sitzung beabsichtigt war. Die Einladung erfolgte zwar durch die beiden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft, war von diesen aber lediglich mit „B und R“ unterschrieben. Sie erfolgte auch nicht auf einem für Schulveranstaltungen typischen Briefbogen und enthielt auch sonst keinen Hinweis auf die Klassenpflegschaft oder die Schule, aber auch keine Tagungspunkte für eine entsprechende Pflegschaftssitzung. Überdies wären Teilnehmer einer solchen Sitzung auch ausschließlich Eltern und mit beratender Stimme der Klassenlehrer (und nicht wie am 25.06.2016 geschehen Schüler, Geschwisterkinder der Schüler und darüber hinaus noch schulfremde Personen wie der Nachbarsjunge K O (zu Mitgliedern und Sinn bzw. Zweck einer Klassenpflegschaft vgl. § 73 SchulG NRW). Unabhängig von den fehlenden Hinweisen in der Einladung ist auch sonst nicht ersichtlich - und wurde bislang auch weder vom Kläger noch sonst vorgetragen -, dass bei dem vorliegenden Eltern-Kind-Nachmittag am 25.06.2016 bestimmte, nach § 73 SchulG im Zusammenhang mit den Aufgaben der Klassenpflegschaft stehende Punkte besprochen werden sollten bzw. wurden, geschweige denn, dass hierüber Protokoll geführt wurde, wie dies in § 122 SchulG für die Sitzungen der Gremien vorgesehen ist. Auch die Mutter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich erklärt, dass es bei der Veranstaltung ausschließlich darum gegangen sei, sich untereinander kennenzulernen. Mangels Hinweise für die Ankündigung geschweige denn die Durchführung einer entsprechenden Sitzung, kommt es auf die Frage, ob und aus welchem Grund aus der Ankündigung bzw. Durchführung einer entsprechenden Sitzung für den Kläger, der diesem Gremium nicht angehörte, überhaupt Versicherungsschutz hergeleitet werden könnte, nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Herumfahren mit einem Traktor als versicherter Bestandteil einer Klassenpflegschaftssitzung angesehen werden könnte. Auch die weiteren Umstände des Eltern-Kind-Nachmittages sprechen vorliegend nicht für eine Schulveranstaltung, sondern eindeutig für eine private Freizeitveranstaltung. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schule keinerlei organisatorische oder sonstige Hilfestellung zu dieser Veranstaltung geleistet hat und zwar weder im vorhinein noch währenddessen. Allein der Umstand, dass der Klassenlehrer an der Veranstaltung teilgenommen hat, kann nicht als organisatorischer Beitrag der Schule angesehen werden, zumal der Lehrer auch gerade nicht Veranstalter des Treffens war und als solcher auch nicht nach außen aufgetreten ist. Im Gegenteil zählte dieser, mit seiner Familie, ebenso zu den Eingeladenen wie die anderen Eltern und Kinder auch und trat auch sonst nach außen erkennbar weder im eigenen Namen noch im Namen der Schule in organisatorischer Hinsicht oder in sonst mitwirkender oder gar verantwortlicher Art und Weise auf. Ebenso wenig konnten die Eltern und Schüler davon ausgehen, dass die Schule, die weder zu der Veranstaltung eingeladen noch einen sonst erkennbaren Beitrag zu der Veranstaltung geleistet hat, an der Beaufsichtigung der stattfindenden Aktivitäten beteiligt wäre oder in irgendeiner Form sonst die Verantwortung für die Veranstaltung übernehmen würde. Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und solche werden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr lag nach den dargelegten Gesamtumständen der Organisation und Durchführung der Veranstaltung die Überwachungspflicht für ihre Kinder ausschließlich bei den Eltern. Dies hat zeitnah zum Unfall auch der Vater des Schülers bestätigt, auf dessen Hof die Veranstaltung durchgeführt wurde und auf dessen Traktor der Unfall stattfand. Dieser hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Eltern für die Sicherheit der Kinder auf dem Klassenfest selbst verantwortlich gewesen seien. Abgesehen von der fehlenden organisatorischen oder sonstigen Beteiligung der Schule bei der Planung oder Durchführung der Veranstaltung war deren einzig erkennbarer Zweck, dass Eltern wie Kinder beim Essen sowie gemeinsamen Spielen ein paar „tolle Stunden“ zusammen verbringen und sich untereinander kennenlernen sollten (vgl. Einladungsschreiben zum Eltern-Kind-Nachmittag). Von Seiten der Schule wurde kein etwa mit Schulwanderungen oder dem Schulsport vergleichbarer pädagogischer Zweck verfolgt. Bei diesem Gesamtbild geht der Senat davon aus, dass die Teilnehmer des Eltern-Kind-Nachmittages am 25.06.2016 nicht davon ausgehen konnten, dass es sich organisatorisch um eine von der Schule als Schulveranstaltung zumindest mitgetragene Unternehmung handelte. Vielmehr mussten die Teilnehmer der Veranstaltung annehmen, dass ein freiwilliger Spiele- und Grillnachmittag an einem schulfreien Wochenendtag, zu dem der Klassenlehrer nebst Familie wie jeder andere Teilnehmer von zwei Müttern eingeladen wurde und zu dem die Schule auch sonst keinen erkennbaren Beitrag geleistet hat, nicht in den Verantwortungsbereich der Schule fiel, sondern es sich um eine rein private Veranstaltung der Eltern und Schüler handelte. Hiervon ist im Übrigen nicht nur die Schule durch die stellvertretende Schulleiterin, sondern zeitnah zum Unfall auch noch die Mutter des Klägers als Mitorganisatorin der Veranstaltung (vgl. Aktenvermerk der Polizei vom 28.06.2016) selbst ausgegangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), besteht nicht.