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Beschluss

L 8 BA 28/20 B ER Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0830.L8BA28.20B.ER.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.1.2020 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 44 BA 144/19 anhängigen Klage gegen den zur Betriebsnummer 29…87 ergangenen Bescheid vom 29.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2019 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.583,37 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.1.2020 geändert. Die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 44 BA 144/19 anhängigen Klage gegen den zur Betriebsnummer 29…87 ergangenen Bescheid vom 29.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.5.2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.583,37 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen bzw. gem. § 86b Abs. 1 S. 2 SGG eine schon vorgenommene Vollziehung aufheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die – wie hier erfolgte – Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 2 m.w.N.). Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da deren Erfolg überwiegend wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit mehr dafür als dagegen, dass sich der von der Antragsgegnerin zur Betriebsnummer 29...87 erlassene Beitragsbescheid, mit dem sie vom Antragsteller Beiträge und Umlagen in Höhe von 30.333,49 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 10.335,50 Euro nachfordert, in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen wird. Der Bescheid ist formell rechtswidrig, da es an der sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für dessen Erlass fehlt. Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheides und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung ist § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen. Gem. § 28p Abs. 2 S. 2 SGB IV stimmen sich die Träger der Rentenversicherung darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. Die von den Trägern der Rentenversicherung diesbezüglich getroffenen Regelungen sind im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern vom 3.11.2010 (im Folgenden: GR) unter Ziffer 1.2 „Ausschluss von Mehrfachprüfungen“ niedergelegt. Gem. Ziff. 1.2.1 S. 3 des GR erfolgt die Aufteilung im Verhältnis zwischen den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund anhand der Prüfziffer in der Betriebsnummer des Arbeitgebers oder der abrechnenden Stelle nach § 28p Abs. 6 SGB IV. Bei ad-hoc-Prüfungen – wie hier – orientiert sich die Prüfzuständigkeit grundsätzlich nach der Betriebsnummer des Arbeitgebers (Ziff. 1.2.2 S. 2 i.V.m. Ziff. 1.1.2 GR). Die DRV Bund, hier die Antragsgegnerin, prüft dabei Arbeitgeber, in deren Betriebsnummer die Prüfziffer 0 bis 4 lautet, die Regionalträger prüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich Arbeitgeber, in deren Betriebsnummer die Prüfziffer 5 bis 9 lautet (Ziff. 1.2.1 S. 4 GR). Die Prüfziffer ist die letzte Ziffer der Betriebsnummer (vgl. z.B. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ vom 29.6.2016 in der Fassung vom 22.9.2020, Ziff. 1.3.2.2). Diese Bestimmungen stellen eine ausreichende Regelung der sachlichen Zuständigkeit dar, da es sich um abstrakt-generelle Regelungen handelt, die nach allgemeinen Grundsätzen festlegen, ob die Betriebsprüfung von der DRV Bund als Bundesträger oder von einem Regionalträger durchzuführen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 2.9.2020 – L 8 BA 90/19 B ER – juris Rn. 8; LSG Bayern Beschl. v. 15.1.2018 – L 14 R 5201/16 – juris Rn. 24 f.; vgl. zum Verfahren auch Scheer in: jurisPK-SGB IV, § 28p Rn. 130 ff.). Ausgehend von der für den Betrieb des Antragstellers vergebenen Betriebsnummer 29...87, zu der der hier streitige Bescheid ergangen ist, lautet die Prüfziffer 7, sodass vorliegend nicht die DRV Bund als Bundesträger und damit nicht die Antragsgegnerin, sondern ein Regionalträger für den Erlass eines Prüfbescheides gem. § 28p SGB IV sachlich zuständig ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt ihre sachliche Zuständigkeit für den hier im Verfahren streitigen Bescheid auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller als Einzelunternehmer zwei Betriebe betreibt und sie für den anderen unter der Betriebsnummer 34...04 geführten Betrieb sachlich zuständig ist. Die Erforderlichkeit der Vergabe von zwei Betriebsnummern ergibt sich daraus, dass sich die Betriebe des Antragstellers in zwei verschiedenen Gemeinden befinden, der Betrieb mit der Betriebsnummer 29…87 in Recklinghausen und derjenige mit der Betriebsnummer 34…04 in Düsseldorf (vgl. Scheer in: jurisPK-SGB IV, § 18i Rn. 30; summa summarum 4/2016, S. 4). Für diese nicht ungewöhnliche Konstellation enthält das GR allerdings keine von der Grundregel nach Ziffer 1.2.1 abweichende Sonderregelung. Eine solche ist von der Antragsgegnerin auch nicht benannt worden. Die in Ziff. 1.2.2 bis 1.2.4 des GR vom 3.11.2010 aufgeführten und an den gesetzlichen Vorschriften der Sozialgesetzbücher ausgerichteten Sonderzuständigkeiten liegen erkennbar nicht vor. Für eine einzelfallbezogene Abweichung, wie sie die Antragsgegnerin vorgenommen hat, fehlt es damit an einer Rechtsgrundlage (vgl. auch Scheer in: jurisPK-SGB IV, § 28p Rn. 138). Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ist auch nicht gem. §§ 41, 42 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) folgenlos. Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit gehört nicht zu den Fehlern, die nach § 41 SGB X unbeachtlich sind, und nicht zu den Fehlern, derentwegen nach § 42 Satz 1 SGB X die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht verlangt werden kann (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.5.2020 – B 14 AS 28/19 R – juris Rn. 40 m.w.N.; Urt. v. 3.9.1998 – B 12 KR 23/97 R – juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 2.9.2020 – L 8 BA 90/19 B ER – juris Rn. 11; Heße in: BeckOK, § 42 SGB X Rn. 3; Schütze in: Schütze, SGB X, § 42 Rn. 5 m.w.N.; Leopold in: juris-PK § 42 SGB X Rn. 44 m.w.N.). Der Beschluss des Senats vom 22.7.2020 wird hinsichtlich der Zwischenregelung mit der vorliegenden Entscheidung gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 GKG und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).