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Urteil

L 6 AS 413/20 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:1028.L6AS413.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.02.2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.02.2020 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt (sinngemäß) die Fortsetzung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens, in dem es um eine (von dem Beklagten bereits anerkannte) Zinsforderung i.H.v. 23,12 € auf eine von dem Beklagten geleistete Nachzahlung ging. Wegen Meldeversäumnissen verhängte der Beklagte gegen den Kläger Sanktionen, wobei sich die Leistungskürzung (für insgesamt drei Monate) auf 103,50 € belief (Bescheide vom 28.06. und 11.07.2006) Eine dagegen vor dem Sozialgericht (SG) Detmold angestrengte Klage (unter dem Aktenzeichen S 9 AS 201/06) blieb erfolglos. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 7 AS 140/12) hob der Beklagte die genannten Bescheide teilweise auf und zahlte dem Kläger den Betrag von 103,50 € nach. Mit Schreiben vom 23.07.2012 wies er darauf hin, dass ein Anspruch auf Verzinsung nicht bestehe. Der Kläger erhob am 26.07.2012 Klage vor dem SG Detmold (S 9 AS 1394/12) und beantragte, den Beklagte zu verurteilen, auf den Nachzahlungsbetrag Zinsen i.H.v. 23,12 € zu zahlen. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 13.06.2014, er erkenne den Zinsanspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe an. Der Kläger erklärte, er begrüße das Anerkenntnis zur Erledigung seines Anspruchs (Schreiben vom 18.06.2014). Die Prüfung und Entscheidung, ob der Anspruch mit dem eingereichten Anerkenntnis voll anerkannt sei, obliege dem Richter. Am 23.06.2014 wurde das Klageverfahren durch das SG als (durch angenommenes Anerkenntnis) erledigt ausgetragen. Die Zahlung des anerkannten Zinsbetrages von 23,12 € erfolgte am 08.07.2014. Im Dezember 2014 wies der Kläger darauf hin, dass das Verfahren aus seiner Sicht nicht erledigt sei, da er das Anerkenntnis nicht angenommen habe. Daraufhin wurde das Verfahren (unter dem Aktenzeichen S 9 AS 2206/14) wieder eingetragen. Das SG stellte mit Gerichtsbescheid vom 21.02.2020 fest, dass das Verfahren S 9 AS 1394/12 durch angenommenes Anerkenntnis erledigt sei. Die Erklärung des Klägers in dem Schreiben vom 18.06.2014 sei als Annahme des Anerkenntnisses des Beklagten auszulegen. Am 11.03.2020 hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger durch den Senat auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.03.2020, B 4 AS 4/20 R, und die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen worden. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid aufzuheben, den Rechtsstreit zurückzuverweisen, unter der Maßgabe, dass ein Anerkenntnisurteil zum Zinsanerkenntnis des Beklagten vom 13.06.2014 zu erlassen ist. Der Beklagte, der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist, beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte in Abwesenheit des Beklagten verhandeln und entscheiden, weil dieser in der Terminmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unzulässig. Die Berufung des Klägers bedurfte nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung. Diese Norm greift auch dann ein, wenn (vorab) über die Erledigung des Rechtsstreites zu befinden ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2020, B 4 AS 4/20 R, juris Rn. 12). Die Voraussetzungen einer nach Maßgabe des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulassungsbedürftigen Berufung liegen nicht vor. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch den Beschluss des Landesssozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt gemäߧ 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 SGG entsprechend, wenn das SG – wie hier – durch Gerichtsbescheid entschieden hat (Wehrhahn in jurisPK-SGG, § 144 Rn. 4). Die durch § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG normierte Zulassungsbedürftigkeit knüpft an das materielle Begehren des Berufungsklägers an, also das ursprüngliche Klageziel (BSG, Urteil vom 10.10.2017, B 12 KR 3/16 R, juris Rn. 12), soweit dieses im Berufungsverfahren noch verfolgt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 05.08.2015, B 4 AS 17/15 B, juris Rn. 6 m.w.N.). Unerheblich ist, ob das SG eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. § 144 Abs. 1 SGG greift auch dann ein, wenn das SG eine Klage als unzulässig abgewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2020, B 4 AS 4/20 R, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Regelungen über die Berufung in den §§ 143 ff. SGG differenzieren nicht danach, ob das SG eine Prozessentscheidung oder eine Sachentscheidung getroffen hat. Sinn und Zweck des§ 144 Abs. 1 SGG, den Rechtszug in Streitigkeiten, denen der Gesetzgeber geringere Bedeutung für die Beteiligten beigemessen hat, grundsätzlich auf eine Instanz zu beschränken, gelten auch für Fälle, in denen eine Klage aus prozessualen Gründen als unzulässig abgewiesen worden ist; die Bedeutung der Sache wird dadurch nicht erhöht. Dem Erfordernis, prozessuale Fehlentscheidungen korrigierbar zu machen, hat der Gesetzgeber durch § 144 Abs. 2 Nr. 3, § 145 SGG Rechnung getragen. Nicht anders verhält es sich, wenn - wie hier - im sog. Rücknahme- oder Erledigungsstreit darüber gestritten wird, ob das Verfahren bereits beendet ist (BSG, Urteil vom 19.03.2020, B 4 AS 4/20 R, juris Rn. 16 m.w.N.). Hat das SG den Beteiligten formlos – wie im vorliegenden Fall – mitgeteilt, dass die Klage "erledigt" ist, zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, ist der Kläger darauf verwiesen, einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen (BSG, Urteil vom 19.03.2020, B 4 AS 4/20 R,juris Rn. 17). Stellt der Kläger - auch sinngemäß - einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, führt das SG das Verfahren entweder in der Sache fort oder stellt durch Urteil oder Gerichtsbescheid fest, dass das Verfahren erledigt ist (BSG, Urteil vom 19.03.2020,B 4 AS 4/20 R, juris Rn. 18). Das SG hat im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid vom 21.02.2020 entschieden, dass das ursprüngliche Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis des Beklagten erledigt ist. Selbst wenn Gegenstand des Berufungsverfahrens dann nur die Frage ist, ob das Klageverfahren erledigt ist (Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand: 25.06.2021, § 102 Rn. 100 ff), unterliegt die Berufung der Zulassungsbedürftigkeit nach Maßgabe des § 144 Abs. 1 SGG. Denn nach den oben dargelegten Maßstäben kommt es nicht darauf an, ob lediglich eine prozessrechtliche Entscheidung getroffen oder ob in der Sache entschieden wurde (vgl. zu alldem ausführlich BSG, Urteil vom 19.03.2020,B 4 AS 4/20 R, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Voraussetzungen einer nicht zulassungsbedürftigen Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Denn die Klage betrifft einen Zinsanspruch des Klägers i.H.v. 23,12 €. Damit bedurfte die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung. Da nur um eine einmalige Leistung gestritten wurde, greift auch § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht ein. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des§ 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.