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Beschluss

L 7 AS 306/21 B Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:1103.L7AS306.21B.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 14.01.2021 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M, Münster, beigeordnet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 14.01.2021 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M, Münster, beigeordnet. Gründe: I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das auf eine Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gerichtet ist. Der 1974 geborene Kläger ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 30.08.2019 beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er gab an, nach einem Bezug von Krankengeld Überbrückungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit zu beziehen, mit dem er seinen Lebensunterhalt aber nicht decken könne. Er sei Eigentümer des noch nicht abgezahlten Hauses A-Straße 85 mit zwei Wohneinheiten in Ahlen, das er 2017 von seiner früheren Lebensgefährtin für 50.000 € erworben habe. Seine Eltern bewohnten eine Wohnung mietfrei. Über ein Kraftfahrzeug verfüge er nicht. Der Kläger reichte dem Beklagten einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 30.11.2018 ein, wonach ihm bis zum 24.11.2019 Überbrückungsgeld in Höhe eines kalendertäglichen Leistungsbetrages von 24,81 € zustand. Mit Schreiben vom 24.09.2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, Mieteinnahmen von seinen Eltern zu verlangen, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Mit Bescheid vom 26.09.2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Dem monatlichen Bedarf des Klägers iHv 580,61 € (424 € Regelbedarf zuzüglich 156,61 € Betriebskosten) stehe ein monatliches Einkommen iHv 714,30 € (Überbrückungsgeld iHv 744,30 € abzüglich „Versicherungspauschale“ iHv 30 €) gegenüber. Der Kläger erhob am 24.04.2019 Widerspruch gegen diesen Bescheid. Seine Kosten für Heizung und Warmwasser seien nicht berücksichtigt worden. Da seine Existenz bedroht sei, seien seine Zahlungen für Zinsen und Tilgung in voller Höhe anzusetzen. Miete könne er von seinen Eltern nicht verlangen, weil diese schon immer kostenfrei in der Wohnung gewohnt hätten. Der Kläger übersandte im Widerspruchsverfahren einen notariellen Kaufvertrag, gemäß dem er die Immobilie A-Straße 85 am 25.09.2017 von Frau B G zu einem Kaufpreis von 50.000 € erworben hatte. Das Grundstück ist hiernach mit einer Grundschuld über 51.000 € zugunsten der Sparkasse N belastet. Weiter fügte er einen Schriftwechsel zwischen ihm und einem Bevollmächtigten von Frau G aus 2017 bei, in dem der Bevollmächtigte erklärt, das Anwesen könne für 85.000 € veräußert werden, Frau G sei aus Rücksichtnahme auf den Kläger und seine Eltern aber zu einer Reduzierung des Kaufpreises bereit. Gemäß einem Auszug aus dem beim Amtsgericht Ahlen geführten Grundbuch war der Kläger am 14.11.2017 als Eigentümer des Grundstücks eingetragen worden. Die aus dem Kaufvertrag ersichtliche Grundschuld zugunsten der Sparkasse N wird durch den Grundbuchauszug bestätigt. Aus einer ebenfalls beigefügten Wohnflächenberechnung geht hervor, dass die vom Kläger bewohnte Erdgeschosswohnung 54,11 qm und die von den Eltern bewohnte Wohnung im 1. Obergeschoss 61,44 qm groß ist. Laut Abschlagsplan hatte der Kläger monatlich 32 € für Strom, 99 € für Gas und 39 € für Wasser zu entrichten. Die Grundabgaben beliefen sich auf 1.012,01 € jährlich; am 15.08.2019 und 15.11.2019 wurden Abschlagszahlungen iHv 226,86 € bzw. 226,85 € fällig. Abschließend übermittelte der Kläger Unterlagen der Sparkasse N aus dem Jahr 2017 über drei Darlehen über 10.000 €, 9.312,04 € und 19.951,37 €. Gemäß Tilgungsplan für das Darlehen über10.000 € belief sich die Restschuld am 30.09.2018 auf 9.119,07 (monatl. Rate iHv 95,50 €; hiervon Zinsen iHv 21,22 € und Tilgung iHv 74,28 €); der Tilgungsplan über das Darlehen über 19.951,37 € weist für den 30.09.2018 eine Restschuld von 16.233,44 € (monatl. Rate iHv 335 €; hiervon Zinsen iHv 22,89 € und Tilgung iHv 312,11 €) und der Tilgungsplan für das Darlehen über 9312,04 € für den 30.09.2019 eine Restschuld von 8.947,26 € (monatl.Rate iHv 145,79 €; hiervon Zinsen iHv 103,38 € und Tilgung iHv 42,41 €) aus. Der Beklagte berechnete in der Folge die Restschuld der jeweiligen Darlehen zum 01.09.2019 und die im streitigen Zeitraum maßgebliche Aufteilung der vom Kläger zu zahlenden Raten inTilgung und Zinsen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig, weil er über verwertbares und seine Freibeträge übersteigendes Vermögen verfüge. Es handele sich bei dem Haus nicht um geschütztes VermögeniSv § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, weil die Wohnfläche von insgesamt 115,55 qm die für den alleinstehenden Kläger angemessene Größe von 90 qm übersteige. Obgleich ein Teil des Hauses anderweitig vermietet sei, sei nach der Rechtsprechung des BSG die Gesamtwohnfläche anzusetzen. Ein Ausnahmefall, der zur Berücksichtigung einer höheren Wohnfläche führen könne, sei weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Gegebenenfalls sei auch eine separate Verwertung der abtrennbaren Wohneinheiten zu erwägen. Auch die Tatbestände des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II seien nicht erkennbar; eine Verwertung des Hauses sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich und bedeute für den Kläger keine besondere Härte. Der Wert des Hauses übersteige auch die Vermögensfreibeträge des Klägers. Zwar liege keine Einschätzung des Verkehrswertes der Immobilie durch den Gutachterausschuss vor. Nach der Bodenrichtwerttabelle NRW (BORIS) belaufe sich aber allein der Grundstückswert auf 46.000 €. Da Sparkassen Immobilien nur bis zu 70 % des Beleihungswerts beliehen, der wiederum 80 % des Verkehrswerts betrage, sei von einem ImmobilienwertiHv ca. 90.000 € auszugehen. Da die Restschuld der drei Darlehensverträge sich zum 01.08.2019 auf insgesamt 30.465,08 € belaufen habe, sei aber auch bei der Ansetzung eines Werts von 50.000 € am 01.08.2019 in Bezug auf das Haus berücksichtigungsfähiges Vermögen iHv 19.534,92 € vorhanden. Dem sei das Barvermögen des Klägers bei Antragstellung iHv 1.722,52 € hinzuzurechnen, so dass von einem GesamtvermögeniHv 21.257,44 € auszugehen sei. Die Freibeträge des Klägers gemäß § 12 Abs. 2 SGB II beliefen sich dagegen nur auf 7.350 €, so dass anrechnungsfähiges VermögeniHv 13.907,44 € verbleibe. Da der Kläger überdies über bedarfsdeckendes Einkommen verfüge, sei die Bewilligung eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 5 SGB II nicht zu prüfen. Tilgungsleistungen seien bei der Berechnung nicht als Bedarf des Klägers zu berücksichtigen, weil der Kläger erst am Anfang der Finanzierung stehe. Auch die weiteren laufenden Kosten könnten nur anteilig für den vom Kläger bewohnten Wohnungsteil anerkannt werden. Am 20.03.2020 hat der Kläger beim Sozialgericht Münster Klage gegen den Bescheid vom 26.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2020 erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er bewohne nur 54,11 qm der Gesamtwohnfläche, so dass nicht von einer Überschreitung der angemessenen Größe des Hauses auszugehen sei. Die weiteren 61,44 qm bewohnten seine Eltern schon seit vielen Jahren aufgrund einer „Vereinbarung“ mietfrei, weil sie für einen früheren Eigentümer Arbeiten verrichtet hätten. Aufgrund der überwiegenden Vermietung der Wohnfläche scheide eine Veräußerung zu einem halbwegs tragbaren Preis aus. Auch eine weitere Beleihung der noch hoch verschuldeten Immobilie sei nicht möglich. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.12.2020 eine „vereinfachte Wertauskunft“ des Amtes für Geoinformation und Katasteramts des Kreises Warendorf vom 25.11.2020 übersandt, der eine Ortsbesichtigung des Grundstücks von der Straße aus zugrundelag und wonach der Verkehrswert des Grundstücks sich zum 01.10.2019 auf 110.000 € belief. Der Beklagte hat ergänzend vorgetragen, es liege weder ein eingetragenes Wohnrecht der Eltern des Klägers noch eine vertragliche Vereinbarung zu deren Gunsten vor. Mit Beschluss vom 14.01.2021 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es hat weitgehend auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzt, eine Verwertung des Grundstücks komme auch in Gestalt einer Belastung oder Beleihung in Betracht. Am 18.02.2021 hat der Kläger Beschwerde gegen den seinem Bevollmächtigten am 22.01.2021 zugestellten Beschluss erhoben. Er hat seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Da seine Eltern eine Wohnung im Haus mietfrei bewohnten, sei von einer Reduzierung des Werts von mehr als 30 % auszugehen. Der Kläger hat ein Schreiben der Sparkasse N vom 14.01.2021 übersandt, wonach aufgrund einer nicht ausreichenden Kapitaldienstfähigkeit einer Aufstockung des Darlehens nicht nähergetreten werden könne. Auf Anfrage des Senats hat der Kläger erklärt, nur vom 01.08.2019 bis zum 25.11.2019 Leistungen zu begehren, weil er danach wieder erwerbsfähig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 23.09.2021 hat der Kläger zu der Höhe seiner Kosten der Unterkunft und zu seinem Einkommen in diesem Zeitraum Stellung genommen. Hiernach macht er für August 2019 Kosten der Unterkunft iHv 827,36 € (Grundbesitzabgaben 226,86 €, Stadtwerke 131 €, Stadtwerke 39 €, Darlehen 95 €, Darlehen 335 €), für September 2019 iHv 746,29 € (Stadtwerke 131 €, Stadtwerke 39 €, Darlehen 145,79 €, Darlehen 95,50 €, Darlehen 335 €), für Oktober 2019 iHv 930,50 € (Sondertilgung 500 €, Darlehen 95,50 €, Darlehen 335 €) und für November 2019 iHv 1926,59 € (Stadtwerke 119,24 €, Grundbesitzabgaben 226,85 €. Sondertilgung 1150 €, Darlehen 95 €, Darlehen 335 €) geltend. In den Monaten August 2019, September 2019 und Oktober 2019 habe er jeweils Übergangsgeld iHv 744,30 € und im November 2019 iHv 595,44 €. Zudem sei ihm am 29.11.2019 ErwerbseinkommeniHv 263,08 € zugeflossen, das aber nicht dem hiesigen Zeitraum zuzurechnen sei. Der Kläger hat mit dem Schriftsatz die Auszüge für sein Girokonto für den Zeitraum von August 2019 bis November 2019 übersandt. II. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht deshalb gemäߧ§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 2 c), 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich grundsätzlich danach, was dem Rechtsmittelführer versagt worden ist und was dieser mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage 2020, § 172 Rn.14). Gemäß seiner Konkretisierung im Beschwerdeverfahren macht der Kläger bei sachgerechter Auslegung für August 2019 Leistungen iHv 536,86 € (424 € Regelbedarf zuzüglich 827,36 € Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich – bereinigtes – Übergangsgeld iHv 714 €), für September 2019 iHv 455,79 €(424 € Regelbedarf zuzüglich 746,29 € Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich – bereinigtes – Übergangsgeld iHv 714 €), für Oktober 2019 iHv 640 € (424 € Regelbedarf zuzüglich 930,50 € Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich – bereinigtes – Übergangsgeld iHv 714 €) und für November 2019 iHv 1.725,19 € (424 € Regelbedarf zuzüglich930,50 € Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich – bereinigtes – Übergangsgeld iHv 714 €) geltend. Für den Gesamtzeitraum ergibt sich damit ein Betrag von 3.357,84 €; ob der Kläger tatsächlich der Anrechnung von am 29.11.2019 zugeflossenen Erwerbseinkommen entgegentritt, kann für die Frage der Zulässigkeit damit dahinstehen. Ob er mit dem so verstandenen Begehren in dieser Form durchdringen kann, ist für die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands indes ohne Belang; für eine willkürliche Bezifferung der Leistungen zur Herbeiführung der Beschwerdefähigkeit (vgl. hierzu Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage, § 144 Rn. 14a) bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO). Ein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, wenn in der Hauptsache eine Beweisaufnahme erforderlich ist und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird ( BVerfG Beschlüsse vom 04.05.2015 – 1 BvR 2096/13 , vom 09.10.2014 – 1 BvR 83/12 und vom 19.02.2008 – 1 BvR 1807/07 ; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 05.11.2020 – L 7 AS 743/20 B, vom 20.04.2016 – L 7 AS 1645/15 B und vom 15.02.2016 – L 7 AS 1681/15 B ). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Verfahrens – insbesondere die Frage, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig iSv §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II war, – sind nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu beurteilen. Zunächst können sie nicht ohne zusätzliche Ermittlungen unter Verweis auf bedarfsdeckendes Einkommen des Klägers iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Abrede gestellt werden. Bei der Bedarfsermittlung ist zunächst der Regelbedarf des Klägers für Alleinstehende gemäß §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II iHv 424 € anzusetzen. Weiter sind die – mangels KostensenkungsmöglichkeitiSv § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II – in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zugrundezulegen. Hierbei ist wie folgt vorzugehen: Wie bei den Kosten einer Mietwohnung ist bei einem selbstgenutzten Eigenheim maßgeblich, ob eine Ausgabe tatsächlich im zu prüfenden Kalendermonat angefallen ist, d.h. es besteht kein Raum für eine Durchschnittsberechnung (BSG Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12). Bei einem Mehrfamilienhaus, das nur zum Teil vom Hilfebedürftigen bewohnt wird, sind die anfallenden Kosten nicht nur anteilig für dessen Wohnfläche, sondern für das gesamte Gebäude zu berücksichtigen; im Gegenzug sind ggf. (hier nicht ersichtliche) Mieteinnahmen anzurechnen (BSG Urteil vom 29.10.2012 –B 14 AS 36/12 R; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 20.01.2015 – L 5 AS 634/12). Eine Grundlage für die Deckung von Tilgungsleistungen besteht hier bereits deshalb nicht, weil die Abzahlung der Immobilie des Klägers nicht weit fortgeschritten ist (vgl. hierzu BSG Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06 R). Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers auf die Übernahme von Sondertilgungsleistungen, zu denen der Kläger nicht verpflichtet war. Bei der summarischen Prüfung der Kosten der Unterkunft des Klägers ist für die Frage der Bestimmung des Anteils der Schuldzinsen auf die Berechnungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren zurückzugreifen; aufgrund der zur Verwaltungsakte gereichten Abschlagspläne der Stadtwerke ist überdies davon auszugehen, dass die AbschlagszahlungiHv 131 € iHv 32 € auf – nicht übernahmefähigen – Strom und iHv 99 € auf Gas entfällt. Die Abschlagszahlung iHv 39 € entfällt auf Wasser. Obwohl die Aufstellung des Klägers vom 23.09.2021 auf eine gewisse Unregelmäßigkeit der Zahlungen hindeutet, erscheint es sachgerecht, sie zur Berechnung des Bedarfs heranzuziehen, weil sie in Übereinstimmung mit seinen Kontoauszügen des Klägers steht, Rückstände nicht ersichtlich sind und die dort aufgeführten Kosten der Unterkunft vom Kläger ausdrücklich geltend gemacht werden. Hiernach ergibt sich für August 2019 ein möglicher Leistungsanspruch des KlägersiHv 141,56 € (Regelbedarf iHv 424 € zuzüglich Grundbesitzabgaben iHv 226,86 € zuzüglich Schuldzinsen iHv 47,86 € und 19,14 € zuzüglich 99 € für Gas und 39 € für Wasser – insgesamt 855,86 € - abzüglich „bereinigtes“ Überbrückungsgeld iHv 714,30 €) und für September 2019 iHv 16,86 € (Regelbedarf iHv 424 € zuzüglich Schuldzinsen iHv 46,82 €, 18,96 € und 103,38 € zuzüglich 99 € für Gas und 39 € für Wasser – insgesamt 731,16 € - abzüglich „bereinigtes“ Überbrückungsgeld iHv 714,30 €). Für Oktober 2019 ist kein Leistungsanspruch ersichtlich, denn einem Bedarf von 492,74 € (Regelbedarf iHv 424 € zuzüglich Schuldzinsen iHv 47,86 € und 20,88 € - insgesamt 492,74 €) steht wiederum Einkommen iHv 714,33 € gegenüber. Vor der – für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht maßgeblichen – Berechnung eines möglichen Leistungsanspruchs für November 2019 ist zunächst zu ermitteln, worauf sich die Abschlagszahlung an die Stadtwerke iHv 119,24 € bezog. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch das ihm am 29.11.2019 zugeflossene Erwerbseinkommen des Klägers iHv 263,08 € als Einkommen für den Monat November 2019 zu berücksichtigen. Ermittlungen sind weiterhin erforderlich im Hinblick auf die Frage, welchen Hintergrund die Zahlung des Bevollmächtigten T M iHv 97,82 € am 21.08.2019 und die Zahlung der Schwenninger Betriebskrankenkasse am 22.11.2019 iHv 100 € haben. Ebenso drängt sich die Frage nach weiteren möglichen Einkünften und Konten des Klägers auf, weil die vorliegenden Kontoauszüge weder EC-Abbuchungen für Lebensmittel noch Abbuchungen für (Kranken-) Versicherungen ausweisen und Barabhebungen nur in sehr geringem Ausmaß getätigt werden. Weiter bedarf es der Klärung, wie der Kläger, der sich nach seinem Vortrag in einer Notlage befand, im Streitzeitraum 1.650 € für Sondertilgungen aufbringen konnte. Die Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ohne weitere Ermittlungen auch nicht unter Verweis auf gemäß § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes und nicht gemäß §§ 12 Abs. 2, 3 SGB II geschütztes Vermögen zu verneinen. Zwar hat das Sozialgericht – unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten – das Normgefüge des § 12 SGB II unter Hinweis auf zu der Vorschrift ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abstrakt zutreffend wiedergegeben. Auch der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des BSG vom 12.12.2013 – B 14 AS 90/12 R, wonach die Gesamtwohnfläche eines Hauses für die Bestimmung seiner Angemessenheit auch dann maßgeblich ist, wenn es nur zum Teil vom Hilfebedürftigen bewohnt wird, und die Berechnung der Vermögensfreibeträge gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Widerspruchsbescheid vom 18.02.2020 erweisen sich nach summarischer Prüfung als richtig. Geklärt ist jedoch weder, ob es sich bei dem Haus des Klägers überhaupt um einen verwertbaren Vermögensgegenstand handelte noch – wenn dies der Fall war – welcher Betrag für das Haus zu erzielen war und ob unter Berücksichtigung bestehender Verbindlichkeiten und der Freibeträge des Klägers noch zu berücksichtigendes Vermögen verblieb. Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Vermögensgegenstand lediglich nicht sofort verwertbar ist (dann ggf. mit der Folge der Bewilligung eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II) oder ob eine zu einem Anspruch auf zuschussweise Bewilligung führende generelle Unverwertbarkeit vorliegt, ist eine zum Beginn des Bewilligungszeitraums vorzunehmende Prognose zur Dauer des Wegfalls eines tatsächlichen oder rechtlichen Verwertungshindernisses. Wenn völlig ungewiss ist, wann die für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, ist generelle Unverwertbarkeit anzunehmen (BSG Urteil vom 06.12.2007 – B 7b AS 46/06 R, Blüggel in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 24 Rn. 144). Hier ist nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung festzustellen, ob unter Berücksichtigung des vom Kläger vorgetragenen mietfreien Wohnens seiner Eltern, dessen vertragliche Grundlage unklar ist, zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums am 01.08.2019 überhaupt eine Prognose zur Verwertbarkeit der Immobilie des Klägers in zeitlicher Hinsicht getroffen werden konnte. Überdies liegen – auch ohne Berücksichtigung der vorgenannten Besonderheiten – keinerlei belastbare Ermittlungen zum Marktwert des Hauses vor. Sowohl die Ermittlungen des Beklagten unter Berücksichtigung der Bodenrichtwerttabelle NRW als auch die „vereinfachte Wertauskunft“ des Amtes für Geoinformation und Katasteramts sind unzureichend, zumal letztere nach eigener Darstellung keine über das normale Maß hinausgehende Baumängel und Bauschäden berücksichtigt. Ergibt sich bei weiteren Ermittlungen kein bedarfsdeckendes Einkommen des Klägers, werden der Wert der Immobilie im streitgegenständlichen Zeitraum, die Auswirkung der Nutzung einer Wohnung durch die Eltern des Klägers und eine Prognose zur Dauer der Verwertbarkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Jahres 2019 in einem Gutachten zu ermitteln sein. Diese Fragen sind auch für die vom Sozialgericht angenommene Möglichkeit einer Beleihung oder Belastung entscheidend. Bei der Prüfung, ob der Kläger über gemäß § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, drängt sich indes noch die Frage auf, ob seine Angabe im Antragsformular, über kein Kraftfahrzeug zu verfügen, wahrheitsgemäß war, denn aus seinen Kontoauszügen sind Abbuchungen des ADAC für eine Kfz-Haftpflicht (10.09.2019: 55 €) als auch für eine Mitgliedschaft für die Zeit vom 01.10.2019 bis zum 01.10.2020 (01.10.2019: 84 €) ersichtlich. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen vor. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).