Urteil
L 15 U 351/23 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2024:1112.L15U351.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls und auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der 00.00.0000 geborene Kläger absolvierte von 1974 bis 1977 eine Ausbildung zum Hauer mit Betriebsschlosserlehre und war in der Folgezeit bis September 1996 unter Tage zunächst als Maschinenhauer und zuletzt als Betriebsstudienhauer tätig. Mit Schreiben vom 06.11.2006 beantragte der Kläger die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BK 2301; Lärmschwerhörigkeit) sowie deren Entschädigung. Er machte geltend, aufgrund seiner 25-jährigen Untertagetätigkeit an extremer Schwerhörigkeit zu leiden. Die Beklagte leitete ein Feststellungverfahren ein und zog u. a. Tonschwellenaudiogramme aus den Jahren 1973 bis 1991 und die Leistungskartei der Bundesknappschaft bei. Die Aufstellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten weist im Zeitraum August 1975 bis Juni 1981 achtmal die Diagnose Otitis med. mit unterschiedlich langen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aus. Zuletzt sind unter der Diagnose Otitis med. links, Tympanoplastik links, eine Arbeitsunfähigkeit vom 24.03.1981 bis 06.06.1981 angegeben und unter der Diagnose einer chronischen Mittelohrentzündung eine stationäre Behandlung in der Zeit vom 20. bis 27.04.2021 dokumentiert. Die Beklagte holte ein Gutachten des Facharztes für Hals-Nasen-Ohren (HNO)-Krankheiten S. vom 06.06.2007 ein. Diesem gegenüber gab der Kläger an, dass es vor etwa 25 Jahren zu einer eitrigen Entzündung des linken Ohres gekommen sei. Seine behandelnde HNO-Ärztin habe vermutet, dass durch Lärmeinwirkung ein Trommelfell geplatzt und anschließend eine Entzündung eingetreten seien. S. stellte die Diagnose einer beginnenden Hochton-Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts und einer knapp geringgradigen kombinierten Schallempfindungsschwerhörigkeit links mit chronischem, nicht dekompensiertem Tinnitus beidseits. Die Ursache für den beidseitigen Hörschaden sah der Sachverständige teilweise in der beruflichen Lärmeinwirkung und teilweise in einer in den 80er Jahren durchgemachten schweren Mittelohrerkrankung mit anschließender Operation sowie einer Verschlechterung des Gehörs nach Ende der beruflichen Tätigkeit. Eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als Folge der BK sah er nicht. Mit Bescheid vom 14.08.2007 erkannte die Beklagte eine BK 2301 an und lehnte mangels rentenberechtigender MdE die Gewährung einer Verletztenrente ab. Der Kläger erhob am 03.09.2007 Widerspruch und wandte sich gegen die Bewertung der MdE. Er trug vor, der Sachverständige habe es versäumt, die Geschichte mit dem neuen Trommelfell in 1981 als Arbeitsunfall einzustufen. Dieser Vorfall beruhe auf untertägigen Sprengungen, wie auch von seiner HNO-Ärztin dargelegt worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 zurück. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für HNO-Heilkunde R. und des Direktors der HNO-Klinik der B. I. gGmbH H. hatten die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass die MdE für den lärmbedingten Gehörschaden mit unter 10 v. H. einzuschätzen sei. Den Tinnitus hatten sie nicht als lärmbedingt angesehen. Im Rahmen einer nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durchgeführten Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie N. hatte der Kläger ein von ihm verfasstes Schreiben vorgelegt, nach dem er 1991 bei einer Vortriebssprengung aufgrund einer Vorortstudie zu nah am Sprengherd gestanden habe. Bei dieser Sprengung sei sein Lärmtrauma entstanden. Seit dieser Zeit habe sich auf beiden Seiten ein Tinnitus entwickelt, der von 1991 bis 1994 sehr störend gewesen, jedoch bei untertägigem Lärm von 120 db(A) übertönt worden sei. Auch dieser Sachverständige hatte keinen Zusammenhang zwischen dem Tinnitus und der Lärmexposition unter Tage gesehen. Mit Schreiben vom 13.04.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag und begehrte erneut die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der bei ihm anerkannten BK 2301 unter Verweis auf die neuen Königsteiner Empfehlungen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.08.2012 ab und stellte mit weiterem Bescheid vom 19.11.2012 fest, dass der Bescheid vom 14.08.2007 insoweit rechtswidrig sei, als darin ein Teil des Ohrgeräuschleidens als Folge der BK 2301 anerkannt worden sei. Die Klage war nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für HNO-Heilkunde F. insofern erfolgreich, als das Sozialgericht den Bescheid vom 19.11.2012 mit Urteil vom 12.09.2014 aufhob; sofern der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente begehrte, hatte er mit seiner Klage keinen Erfolg. Vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen nahm der Kläger am 03.05.2017 die Berufung zurück und stellte einen Verschlimmerungsantrag. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2017 ab, da die berufliche Lärmbelastung nur bis 1996 angedauert habe und sich ein entsprechendes Leiden danach nicht habe verschlimmern können. Im anschließenden Klageverfahren S 4 U 617/17, in dem ein Sachverständigengutachten des Direktors der HNO-Klinik des E. J. eingeholt wurde, trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 vor, er habe in den frühen 80iger Jahren, vermutlich 1982, ein Explosionstrauma erlitten. Er verwies auf den Reviersteiger V. M. als Zeugen und bat die Beklagte um einen Bescheid hierüber. Die Beklagte leitete ein weiteres Feststellungsverfahren ein. In dem Fragebogen zum Unfallhergang gab der Kläger an, der Unfall habe sich 1981 auf der Frühschicht ereignet. Er habe einen blutenden Trommelfellriss beidseits erlitten. Nach der Ausfahrt habe er sich beim Heildiener vorgestellt, der jedoch gesagt habe, Ohrengeschichten seien kein Unfall. Er sei nach der Ausfahrt bei seiner HNO-Ärztin Y. gewesen, die inzwischen verstorben sei. Diese habe beide Trommelfellrisse konventionell behandelt. Am rechten Ohr habe es nach Monaten den gewünschten Heilungsprozess gegeben. Das linke Ohr habe 1982 in einer Düsseldorfer HNO-Klinik operiert werden müssen. Der Kläger legte eine schriftliche Aussage des Zeugen T. D. vom 09.06.2020 vor. Dieser gab an, Anfang 1981 mit dem Kläger, der Ortsmann gewesen sei, auf einer Schicht im Bereich Q. gearbeitet zu haben. Sie seien mit allgemeinen Vortriebsarbeiten beschäftigt gewesen. Als erneut habe gesprengt werden sollen, hätten er und ein weiterer Kollege sich gewundert, wo der Kläger sei. Nach der Sprengung sei der Kläger die Strecke hochgekommen und habe aus beiden Ohren geblutet. Auf die Frage, was passiert sei, habe der Kläger gesagt, er sei noch einmal zurückgegangen um zu prüfen, ob alle Sicherheitsvorkehrungen eingehalten worden seien, habe sich jedoch nicht mit dem Sprengmeister abgesprochen, so dass er zum Zeitpunkt der Sprengung noch nicht weit genug vom Sprengort entfernt gewesen sei, was auf die Ohren gegangen sei. Er habe den Kläger über Tage gebracht. Mit Bescheid vom 20.08.2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Explosionstraumas als Arbeitsunfall ab und führte weiter aus, ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nicht. Das geschilderte vermutlich 1982 erlittene Explosionstrauma bzw. das Anfang 1991 erlittene Knalltrauma bzw. der Anfang 1981 stattgefundene Unfall seien nicht dokumentiert. Aus dem Vorerkrankungsverzeichnis lasse sich die durchgeführte Operation am linken Ohr im Jahr 1981 nachweisen. Jedoch ergebe sich aus den Unterlagen nicht ein im Vorfeld stattgehabtes Knalltrauma. Es bestünden keine Hinweise auf einen mit einem Explosionstrauma zusammenhängenden Gesundheitsschaden. Der Beginn der Schwerhörigkeit und des Tinnitus lägen weit nach dem geschilderten Ereignis. Unabhängig von der Frage, ob das geschilderte Ereignis stattgefunden habe, sei der erforderliche Vollbeweis eines Gesundheitserstschadens nicht zu erbringen. Als Ursache für die durchgeführte Tympanoplastik könne die vorbestehende chronische Mittelohrentzündung angenommen werden. Der Kläger erhob am 18.09.2020 Widerspruch und verwies auf seine Angaben im Fragebogen der Beklagten sowie auf die Zeugenaussage. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides führte sie aus, die Möglichkeit, dass das geschilderte Ereignis stattgefunden und der Kläger Verletzungen im Bereich der Ohren erlitten habe, reiche nicht aus. Erforderlich sei der Vollbeweis. Die Aussage des Zeugen D. sei nicht ausreichend, da dieser kein Augenzeuge gewesen sei. Außerdem habe der Kläger den Tag des Ereignisses nicht genau benannt. Der Kläger habe auch seine Krankenkasse nicht informiert. Ein auf das behauptete Ereignis zurückzuführendes Schadensbild lasse sich zu keinem Zeitpunkt objektivieren. Auch hohe Schalldruckpegel hätten nicht bewiesen werden können. Objektivierbar seien lediglich Behandlungen wegen Entzündungen des Mittelohrs zwischen 1975 und 1981 mit Wiederherstellung des Trommelfells links, die geeignet seien, die Beschwerden des Klägers zu erklären. Der Kläger hat am 26.03.2021 vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Der Kläger hat weiterhin geltend gemacht, er habe ein Knalltrauma erlitten, das zu rentenberechtigenden Schäden geführt habe. Es seien überzogene Beweisanforderungen zugrunde gelegt worden. Eine Erinnerung an ein konkretes Datum sei nach Jahrzehnten nicht zu verlangen. Der Zeuge D. könne seinen Vortrag bestätigen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2021 zu verurteilen, einen Arbeitsunfall im Sinne eines Explosionstraumas anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in der Form der Verletztenrente. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide verwiesen. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten am 16.12.2022. In diesem Termin ist auch der Kläger angehört worden. Im Nachgang des Termins hat das Sozialgericht die Beklagte um Mitteilung gebeten, ob sich anhand der Unterlagen des Arbeitgebers heute noch feststellen lasse, zu welchen Zeiten der Kläger und der Zeuge zusammengearbeitet hätten. Dies hat die Beklagte verneint und im Übrigen unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme ihres Präventionszentrums vom 31.01.2023 ausgeführt, dass sich ein im Jahr 1981 erlittenes Explosionstrauma nicht nachweisen lasse. Die zugrunde zu legenden Lärmpegel bei Sprengarbeiten von 100 und 110 dB(A) seien dafür nicht ausreichend. Das Sozialgericht hat die Akte des Verfahrens S 4 U 617/17 beigezogen. Mit Urteil vom 25.05.2023, das mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente begehre, sei die Klage unzulässig, da der Bescheid vom 20.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2021 keine Regelung zu etwaigen Leistungsansprüchen treffe. Soweit der Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalls begehre, sei die Klage unbegründet. Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass das vom ihm geschilderte und auf Anfang 1981 datierte Ereignis, bei dem er unter Tage aufgrund Nähe zu einer Sprengung ein Explosionstrauma erlitten haben wolle, als Arbeitsunfall anerkannt werde. Das Ereignis lasse sich nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen. Weder aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen noch aus der Dokumentation des Arbeitgebers ergäben sich Hinweise für das vom Kläger geschilderte Unfallereignis. In dem Verzeichnis der Arbeitsunfähigkeitszeiten sei kein Knall- oder Explosionstrauma vermerkt. Als Diagnosen für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 24.03.1981 bis 06.06.1981 seien nur eine Mittelohrentzündung links sowie eine Tympanoplastik links genannt. Auch die stationäre Behandlung im Zeitraum 20.04.1981 bis 27.04.1981 sei unter der Diagnose einer chronischen Mittelohrentzündung erfolgt. Da der Kläger erklärt habe, sich direkt nach der Schicht, in der es zu seinen blutenden Ohren gekommen sei, in Behandlung seiner HNO-Ärztin begeben zu haben, sei es unwahrscheinlich, dass er dort nicht von einem Unfallereignis berichtet habe und diese eine entsprechende Diagnose nicht gestellt hätte. Der Sachverständige S. habe festgehalten, dass der Kläger ausgeführt habe, dass es 1982 zu einer Mittelohrentzündung gekommen sei, und seine HNO-Ärztin habe vermutet, dass durch Lärmeinwirkung ein Trommelfell geplatzt und anschließend eine Entzündung eingetreten sei. Hätte sich für die behandelnde Ärztin der erforderliche Ursachenzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit unzweifelhaft ergeben, wäre auch die Behandlung auf Kosten der Beklagten erfolgt. Das vom Kläger geschilderte Ereignis finde sich darüber hinaus nicht in den Eintragungen des Verbandsbuches. Sofern der Kläger vortrage, der Heildiener habe bei ihm wiederholt Meldungen von Arbeitsunfällen unterlassen, lasse sich dies nicht objektivieren. Aus der Dokumentation der Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers ergäben sich mehrere als Unfälle gemeldete Verletzungen auch leichterer Natur. Bei einer Durchsicht der die Arbeitsunfähigkeitszeiten begründenden Diagnosen ergäben sich darüber hinaus keine Hinweise, dass mögliche beruflich bedingte Verletzungen nicht als Arbeitsunfälle gemeldet worden seien. Zweifel an der Unfallschilderung des Klägers bestünden darüber hinaus, weil dieser in der Vergangenheit teils sehr unterschiedliche Angaben gemacht habe. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand werde der Vorfall detaillierter und hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen dramatischer geschildert, was Zweifel an der Glaubwürdigkeit begründe. Die erforderliche Überzeugung von dem beschriebenen Unfallgeschehen sei auch nicht aus der Aussage des Zeugen D. zu gewinnen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dieser die Angaben des Klägers nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen könne. Darüber hinaus lasse sich aus seiner Aussage, der Kläger habe aus den Ohren geblutet, nicht zwangsläufig auf ein zuvor stattgehabtes Explosionstrauma schließen. Weiterhin erscheine zweifelhaft, dass sich der Zeuge nach knapp 40 Jahren, in denen er keinerlei Kontakt zu dem Kläger gehabt habe, an den Vorfall und insbesondere an den Zeitpunkt, die genauen Umstände sowie die damaligen Erklärungen des Klägers erinnern könne. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass spätere Ereignisse oder auch Assoziationen und Neubewertungen einen starken Einfluss auf den erinnerten Sachverhalt hätten, ohne dass dies durch die jeweilige Person bemerkt werden müsse. Es sei offensichtlich, dass der Zeuge sich mit dem Kläger vor seiner Zeugenaussage über den Vorfall unterhalten habe, da der Zeuge Angaben zum Krankheitsverlauf und der Einordnung des Geschehens durch den Heildiener gemacht habe, die er nur vom Kläger erfahren haben könne. Auch wenn die Unfallschilderung des Klägers als zutreffend unterstellt werde, lasse sich damit zumindest der Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden nicht begründen. Darüber hinaus bestünden keine Hinweise auf eine sonstige, auf einen akustischen Unfall zurückzuführende Gehörschädigung bei dem Kläger. In Betracht komme allein eine Trommelfellperforation. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen sei aber für den maßgeblichen Zeitraum kein akutes akustisches Trauma des Klägers zu entnehmen. Im Übrigen sei nicht gesichert, dass es bei dem geschilderten Ereignis zu einem akustischen Vorfall gekommen sei, der geeignet gewesen sei, eine Zerreißung des Trommelfells zu verursachen. Ein Explosionstrauma entstehe durch Schalldruckpegel von über 140 dB(A). Ein solcher lasse sich aber nicht feststellen. Soweit der Kläger vortrage, er sei zum Zeitpunkt der Sprengung nicht weit genug vom Sprengort entfernt gewesen, lasse dies keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächliche Entfernung und das Ausmaß der Schalleinwirkung zu. Darüber hinaus hätten nach der Stellungnahme des Präventionszentrums vom 31.01.2023 die bei Sprengarbeiten unter Tage gemessenen Pegel zwischen 100 und 110 dB(A) betragen. Der Kläger habe auch keine für ein akustisches Trauma typischen Symptome wie eine Vertäubung geschildert. Da der Kläger nach seinen und den Aussagen des Zeugen selbst den Austritt von Blut nicht wahrgenommen habe, sei es auch möglich, dass dieser Zustand bereits vor der angeblichen Sprengung bestanden habe. Das Urteil ist dem Kläger am 20.06.2023 zugestellt worden. Der Kläger hat am 20.07.2023 Berufung eingelegt. Der Kläger macht weiterhin geltend, er habe bei einer Sprengung einen Arbeitsunfall erlitten, der sein Hörorgan geschädigt habe. Der Arbeitsunfall sei ebenso wie das blutende Ohr durch den Zeugen bestätigt worden. Die genaue Folge des Ereignisses müsse durch eine Begutachtung geklärt werden. Der Kläger wendet sich ferner gegen die Würdigung der Zeugenaussage. Bei einer lebensgefährlichen Sprengung sei es absolut plausibel, dass sich der Zeuge daran erinnere. Auch müsse eine Trommelfellperforation als Ursache seiner schweren Mittelohrentzündung in Betracht gezogen werden, denn vor dem Unfallereignis habe er keine schweren Mittelohrentzündungen gehabt. Schließlich sei von einer höheren Lärmbelastung auszugehen als der Präventionsdienst der Beklagten und, darauf gestützt, das Sozialgericht angenommen hätten und komme es bereits bei Pegeln von 135 dB (A) zu schweren Verletzungen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2023 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2021 zu verurteilen, bei ihm einen Arbeitsunfall im Sinne eines Explosionstraumas aufgrund des Ereignisses aus Anfang 1981 anzuerkennen, hilfsweise ein technisches Gutachten nach § 106 SGG einzuholen zu der Frage der Lärmbelastung unter Tage durch das geltend gemachte Sprengen mit 50 Kilogramm Dynamit und der hiervon ausgehenden Dezibelwerte in der Nähe der Sprengung. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Sozialgericht habe zutreffend entschieden. Der Kläger trage im Berufungsverfahren keine Gesichtspunkte vor, die geeignet seien, die Rechtmäßigkeit des Urteils durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 31.01.2023 zu den Arbeitsabläufen bei Sprengungen im Bergbau unter Tage bestünden insbesondere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage. Der Kläger hat nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt, ein Sachverständigengutachten des Direktors der HNO-Klinik des E. J. einzuholen. Dazu hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein medizinischer Sachverständiger zu einem unklaren Ereignis keine Beurteilung abgeben könne. Der Kläger hat erwidert, es könne eruiert werden, welche Lärmexposition unter Tage von einer Sprengung ausgehe, und durch einen Sachverständigen könne geklärt werden, ob diese bei unzureichendem Abstand von der Explosion eine Verletzung des Ohres mit Blutfluss verursachen könne. Der Senat hat weiterhin von einer Beweisaufnahme nach § 109 SGG abgesehen, da nicht erkannt werden könne, dass es auf Fragestellungen ankomme, die dem Beweis durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zugänglich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage abgewiesen. Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG ist unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 20.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2021 nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Anfang des Jahres 1981 erlittenen Arbeitsunfalls im Sinne eines Explosionstraumas. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; ständige Rechtsprechung, vgl. Bundessozialgericht [ BSG], Urteil vom 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R -, juris Rn. 20 m. w. N.). Hinsichtlich des Beweismaßstabs gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit", „Verrichtung zur Zeit des Unfalls", „Unfallereignis" sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen; demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, juris Rn. 16 m. w. N.). Für die erforderliche Beurteilung des Ursachenzusammenhangs (haftungsbegründende und/oder haftungsausfüllende Kausalität) zwischen dem Unfallereignis und den festgestellten Gesundheitsstörungen gilt die Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, juris Rn. 12 m. w. N.). Die Kausalitätsprüfung erfordert zunächst die Ermittlung der objektiven - naturwissen-schaftlichen - Verursachung, bei der es darauf ankommt, ob die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden eine Ursache war ( BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R -, juris Rn. 33 ff.). Ursachen in diesem Sinne sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen; insoweit ist Ausgangspunkt die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non); ob die versicherte Verrichtung eine Ursache in diesem Sinne war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen beantwortet werden (grundlegend BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R -, juris Rn. 55 ff.; BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R -, juris Rn. 33 ff.). Dies schließt die Prüfung mit ein, ob ein Ereignis nach medizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen und welche Vorerkrankungen/Schadensanlagen ggf. bestanden haben, die nach den genannten wissenschaftlichen Kriterien ebenfalls geeignet sind, die geltend gemachte Gesundheitsstörung zu bewirken ( BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 17). Die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit eines naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachenzusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und einem Unfall ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernstliche Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris Rn. 20). Steht fest, dass neben der versicherten auch eine konkurrierende, nicht versicherte Ursache das Unfallereignis objektiv kausal (mit-)bewirkt hat, ist auf der 2. Stufe juristisch zu entscheiden, welche der Ursachen rechtserheblich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung gewesen sind; selbst wenn eine versicherte Verrichtung als Ursache für einen Gesundheitsschaden feststeht, muss auf der 2. Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der 1. Stufe festgestellten weiteren mitwirkenden nicht versicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein; bei dieser reinen Rechtsfrage nach der „Wesentlichkeit" der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch die Verrichtung ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R -, juris Rn. 21 m. w. N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich ein im Jahr 1981 von dem Kläger erlittener Arbeitsunfall, der zu einem Explosionstrauma geführt hat, nicht feststellen. 1. Bereits der notwendige Nachweis eines Unfallereignisses ist nicht erbracht. Von einem im Jahr 1981 erlittenen Unfall kann bereits deshalb nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, weil der Kläger sowohl unterschiedliche Unfallzeitpunkte angegeben als auch voneinander abweichende Sachverhaltsschilderungen abgegeben hat. Zum Unfallzeitpunkt erklärte der Kläger im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen S. am 29.05.2007, dass es vor etwa 25 Jahren zu einer eitrigen Entzündung des linken Ohres gekommen sei, die seine behandelnde HNO-Ärztin auf ein durch Lärmeinwirkung geplatztes Trommelfell zurückgeführt habe. In der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren S 4 U 617/17 des Sozialgerichts Duisburg trug der Kläger am 14.02.2020 ebenfalls vor, er habe in den frühen 80iger Jahren, vermutlich 1982, ein Explosionstrauma erlitten. In seinem Widerspruch vom 03.09.2007 gegen den Bescheid vom 14.08.2007 machte der Kläger einen Arbeitsunfall aufgrund untertägiger Sprengungen im Jahr 1981 geltend. Im Fragebogen der Beklagten zum Unfallhergang gab er unter dem 09.06.2020 ebenfalls an, der Unfall habe sich 1981 ereignet. Im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen N. am 13.05.2011 legte der Kläger schließlich ein von ihm verfasstes Schreiben vor, nach dem er 1991 bei einer Vortriebssprengung aufgrund einer Vorortstudie zu nah am Sprengherd gestanden habe und dabei sein Lärmtrauma entstanden sei. Zum Unfallhergang verwies der Kläger zunächst allgemein auf untertägige Sprengungen und später konkret auf eine Vortriebssprengung, bei der er zu nah am Sprengherd gestanden habe. Während der Kläger am 17.10.2013 gegenüber dem Sachverständigen F. angegeben hatte, das Ereignis nicht gemeldet zu haben, da es bis auf ein Piepen im Bereich beider Ohren und ein Druckgefühl im ganzen Kopf nichts Besonderes nach sich gezogen habe, erklärte er im Termin vor dem Sozialgericht Duisburg am 16.12.2022, dass er zum Heildiener gegangen sei, der einen Arbeitsunfall verneint habe. Nachdem der Kläger gegenüber F. ferner ausgeführt hatte, nach dem Ereignis sei eine Entzündung losgegangen, das linke Ohr sei gelaufen, mit dem Eiter sei auch Blut gekommen, schilderte er dem Sozialgericht, seine Kollegen hätten nach dem Ereignis gesehen, wie Blut aus beiden Ohren gekommen sei. Während der Kläger schließlich gegenüber dem Sachverständigen J. am 15.01.2019 angegeben hatte, die 1982 erfolgte Tympanoplastik sei in Lokalanästhesie durchgeführt worden, erklärte er im Termin vor dem Sozialgericht Duisburg am 16.12.2022, bei der Tympanoplastik habe es sich um eine achtstündige, schwere Operation in Vollnarkose gehandelt. Darüber hinaus ergibt sich ein akustisches Unfallereignis weder aus den medizinischen Unterlagen noch aus der Dokumentation des Arbeitgebers des Klägers. Ermittlungen gegenüber der HNO-Ärztin K., die den Kläger nach dessen Angaben im Jahr 1981 behandelt haben soll, sind nicht möglich, da diese bereits verstorben ist. Im Übrigen schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Bewertung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Erinnerungsvermögen des Klägers bei erstmaliger Erwähnung eines Unfallereignisses im Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.08.2007 wegen des zeitlichen Abstandes von mehr als 16 Jahren eingeschränkt gewesen sein kann, und die Aufstellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers nahelegen, das etwaige Unfallereignis auf das Jahr 1981 zu datieren, da hier insbesondere eine Tympanoplastik im Bereich des linken Ohres mit einer Arbeitsunfähigkeit vom 24.03.1981 bis zum 06.06.1981 vermerkt ist, während für die Jahre 1982 und 1991 keine Ohrerkrankungen dokumentiert sind, ist dennoch nicht der Vollbeweis eines Unfalls im Jahr 1981 erbracht. Ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen erklärt nicht, dass und warum die angeblichen Erinnerungen des Klägers an ein Ereignis im Jahre 1981 sich im Laufe der Zeit gewandelt haben und immer detaillierter geworden sind. Hier liegt eine nachträgliche, bewusst oder unbewusst falsche und manipulative Konstruktion eines Sachverhalts wesentlich näher als eine reale Erinnerung. Der Senat teilt auch die Zweifel des Sozialgerichts am Beweiswert der Aussage des Zeugen D.. Ebenso wie das Sozialgericht hält der Senat eine manipulative Einwirkung des Klägers auf den Zeugen und den Inhalt seiner Aussage für wesentlich plausibler, als dass sich der Zeuge nach 40 Jahren noch detailliert an ein Ereignis erinnern kann, das nirgendwo dokumentiert ist und das der Kläger selbst erst im Laufe des Verfahrens abweichend von seinem früheren dokumentierten Vorbringen in ähnlicher Weise wiedergegeben hat wie der Zeuge. Im Übrigen hat der Zeuge nur bestätigt, dass der Kläger ihm gesagt habe, er habe zu nahe an der Sprengung gestanden. Den angeblichen Unfall selbst wahrgenommen hat der Zeuge nicht. 2. Selbst bei Annahme eines akustischen Unfallereignisses im Jahr 1981 ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dieses einen Gesundheitsschaden, insbesondere die Schädigung des Trommelfells des Klägers verursacht hat. a. Zum einen ist die von dem Kläger behauptete Vortriebssprengung nach medizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben nicht geeignet, eine Trommelfellschädigung zu bewirken. Das Gehörorgan kann durch Schalleinwirkung von hoher Energie bei kurzer Einwirkungszeit geschädigt werden; je nach Art der schädigenden Schallwellen, der Begleitumstände und der Auswirkungen auf das Ohr unterscheidet man Knall- und Explosionstrauma, akustischen Unfall und akutes Lärmtrauma; gemeinsames Merkmal ist das plötzliche Auftreten eines Hörverlustes (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 341). Charakteristisch für das Knalltrauma ist die ausschließliche Innenohr-schwerhörigkeit ohne Verletzung des Trommelfells, während das Explosionstrauma zusätzlich einen Schaden im Innenohr voraussetzt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 341 f.). Typisches Symptom des Knalltraumas ist eine sofortige völlige Vertäubung, verbunden mit Ohrgeräuschen, oft auch mit stechendem Schmerz; bei einem Explosionstrauma weist das Trommelfell vielfach ausgestanzte Defekte mit blutigem Rand auf und kommt es zum Ohrenlaufen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 342 f.). Die Schalleinwirkung ist zur Herbeiführung eines entsprechenden Schadens bei Schallpegeln von mehr als 150/165 dB(A) geeignet; typische Situationen sind Sprengungen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 342 f.). Dass im Fall des Klägers Schalldruckpegel von 150 bis 165 dB(A) vorgelegen haben, ist nicht nachgewiesen. Vielmehr ist nach der für den Senat plausiblen Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten vom 31.01.2023 von geringeren Pegeln von 100 und 110 dB(A) auszugehen. Diese Annahme beruht auf der Messung der Lärmpegel vor der Ortsbrust, mithin unmittelbar dort, wo an der Strecke der Vortrieb stattfand, bzw. wo der Lärmpegel am größten war. Der Kläger hat diese Messergebnisse zwar angezweifelt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des Präventionsdienstes unzutreffend sind, hat er aber nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Es mag sein, dass Sprengungen grundsätzlich einen Lärmpegel von 150 bis 165 dB(A) verursachen können. Wegen der besonderen Verhältnisse unter Tage, die auf die Schallentwicklung dämmend wirken können, und die Verwendung spezieller Wettersprengstoffe erscheinen niedrigere Werte insbesondere in einiger Entfernung vom Sprengort durchaus plausibel. b. Zum anderen ist eine völlige Vertäubung als typisches Symptom eines Knall- bzw. Explosionstraumas weder dokumentiert noch durch den Kläger behauptet worden. Dieser hat vielmehr einerseits erklärt, dass nach dem Ereignis eine Entzündung begonnen habe, bei der das linke Ohr gelaufen und Eiter und Blut ausgetreten seien, und andererseits einen blutigen Trommelfellriss beidseits geschildert. c. Auch soweit der Zeuge D. bestätigt, dass der Kläger aus beiden Ohren geblutet habe, ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einem Gesundheitsschaden nicht als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, denn neben dem Riss des Trommelfells kommen die bei dem Kläger im Zeitraum August 1975 bis Juni 1981 achtmal dokumentierten und damit als vorbestehend nachgewiesenen Mittelohrentzündungen als Ursache in Betracht, die akut ihrerseits anlagebedingt sein (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 329 f.) und die mit Blutungen aus dem Gehörgang einhergehen können (www.gesundheitsinformation.de\Mittelohrentzündung\Häufigkeit und Verlauf; www.klinikum-fulda.de\Typische Symptome bei Ohrenerkrankungen). d. Sofern bei dem Kläger eine Lärmschwerhörigkeit und ein Tinnitus bestehen, ist ein ursächlicher Zusammenhang mit einem akustischen Unfallereignis im Jahr 1981 ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Zum einen vertritt der Facharzt für HNO-Krankheiten S. in seinem Gutachten vom 06.06.2007 die Auffassung, dass die seinerzeit beginnende Hochton-Schallempfindungsschwerhörigkeit rechts und die knapp geringgradige kombinierte Schallempfindungsschwerhörigkeit links mit chronischem, nicht dekompensiertem Tinnitus beidseits teilweise auf die berufliche Lärmeinwirkung und die damit einhergehende, anerkannte BK 2301 und teilweise auf die schwere Mittelohrerkrankung in den 1980er Jahren zurückzuführen ist und damit nicht auf ein Unfallereignis. Zum anderen zeigen die Gutachten des Facharztes für HNO-Heilkunde R. vom 09.01.2009 und des Direktors der HNO-Klinik der B. I. gGmbH H. vom 28.06.2009 auf, dass der Tinnitus erstmals im Jahr 2001 dokumentiert ist und deshalb nicht der Lärmschwerhörigkeit oder einem akustischen Unfallereignis zugeordnet werden kann. 3. Der Senat musste dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag nach § 109 SGG auf Einholung eines Sachverständigengutachtens des Direktors der HNO-Klinik des E. J. nicht nachgehen. Zwar muss nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Eine Möglichkeit, den Antrag abzulehnen, ist in § 109 Abs. 2 SGG nur für den Fall geregelt, dass durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Auch wenn der Wortlaut - abgesehen vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 SGG - bloß verlangt, dass ein Berechtigter beantragt hat, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören, muss die Frage, zu der der Arzt Stellung nehmen soll, entscheidungserheblich und einer medizinischen Beurteilung zugänglich sein; dies folgt aus Entstehungsgeschichte, Regelungssystem sowie Sinn und Zweck der Norm (BSG, Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R -, juris Rn. 14; Keller in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 109 Rn. 2, 10a). Rechtssystematisch geht es bei § 109 SGG um eine Sonderregelung für das Recht der Beweiserhebung durch Sachverständige. Gemäß § 103 Satz 1 und 2 SGG erforscht das Gericht grundsätzlich den Sachverhalt im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen und ist dabei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Als Ausnahme von der fehlenden Bindung an Beweisanträge regelt § 109 SGG die Pflicht des Gerichts, unter den dort näher genannten Voraussetzungen dennoch einen „bestimmten" Arzt gutachtlich zu hören. Die Ausnahmeregelung soll aber nicht von dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz entbinden, dass nur über solche Tatsachen Beweis zu erheben ist, die für die Entscheidung erheblich sind (BSG, Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R -, juris Rn. 16). Ob es um medizinische Tatsachen geht, die für die Entscheidung erheblich sind, bemisst sich nach der materiellen Rechtsauffassung der Tatsacheninstanz (BSG, Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R -, juris Rn. 16). Dem Antragsrecht unterliegen alle Fragen, die zu beantworten Aufgabe eines ärztlichen Sachverständigen ist (BSG, Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R -, juris Rn. 17; Keller in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 109 Rn. 10a). Es ist erforderlich, reicht aber auch aus, dass es um eine Tatsachenfrage geht, die einer medizinischen Beurteilung zugänglich ist bzw. nur mit Hilfe ärztlichen Fachwissens beantwortet werden kann (BSG, Urteil vom 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R -, juris Rn. 17). Entscheidend ist hier das Vorliegen der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII, mithin insbesondere das Vorliegen eines Unfallereignisses und eines Gesundheits(erst)schaden sowie des Ursachenzusammenhangs. Da bereits weder das Unfallereignis noch die für die Annahme eines geeigneten Unfallereignisses erforderlichen Schalldruckpegel nachgewiesen sind, die ihrerseits keine Tatsachenfrage darstellen, die nur mit medizinischem Fachwissen beurteilt werden können, kommt es auf die weiteren entscheidungserheblichen Fragen eines Gesundheits(erst)schadens und eines Ursachenzusammenhangs, zu denen ein medizinischer Sachverständiger Auskunft geben könnte, nicht an. 4. Dem im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.11.2024 hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, ein technisches Gutachten nach § 106 SGG zur Frage der Lärmbelastung unter Tage durch das geltend gemachte Sprengen mit 50 kg Dynamit und der hiervon ausgehenden Dezibel-Werte in der Nähe der Sprengung einzuholen, brauchte der Senat ebenfalls nicht nachzugehen. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, der durch den prozessualen Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidigung der Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts bestimmt wird. Dabei steht das Ausmaß der Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der Umfang bestimmt sich nach dem Einzelfall und dem Vortrag der Beteiligten. Es müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht erheblich sind, wobei das Gericht notwendig von seiner rechtlichen Beurteilung ausgehen muss (B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 103 Rn. 4 ff.). Die Lärmbelastung unter Tage durch Sprengen mit 50 kg Dynamit und die hiervon ausgehenden Dezibel-Werte in der Nähe der Sprengung sind nicht entscheidungserheblich. Der „Beweisantrag“ des Klägers ist allgemein und abstrakt gehalten und lässt einen Bezug zum dem als Unfall geltend gemachten Ereignis nicht erkennen. Darüber hinaus ist bereits die Frage, wo und mit welchem Abstand sich der Kläger zum Zeitpunkt der behaupteten Sprengung befunden hat, weder belegt noch im Nachhinein aufklärbar, denn Augenzeugen gibt es nicht. Welche „Nähe“ zu der Sprengung zum Ausgangspunkt der vorzunehmenden Messungen gemacht werden soll, ist deshalb vollkommen unklar. Wie oben dargelegt, glaubt der Senat zudem den Vortrag des Klägers zu dem angeblichen Unfallereignis insgesamt nicht und stellt hierauf auch tragend ab. Die Rekonstruktion eines Ereignisses, das nicht nachgewiesen ist, zur Bestimmung eines Schalldruckpegels ist zur Aufklärung des Sachverhalts weder geboten noch sachgerecht. Darüber hinaus sind die Lärmbelastung unter Tage durch Sprengen mit 50 kg Dynamit und die hiervon ausgehenden Dezibel-Werte auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil zum geltend gemachten Unfallzeitpunkt 1981 Dynamit im untertägigen Steinkohlebergbau in Deutschland nicht mehr als Sprengmittel verwendet wurde (vgl. Wild, Sprengtechnik, 3. Auflage 1984, S. 37 f.). Vielmehr kamen im Steinkohlebergbau spezielle Wettersprengstoffe mit selektiver Detonation zum Einsatz, um Schlagwetterexplosionen zu vermeiden (vgl. Wild, Sprengtechnik, 3. Auflage 1984, S. 41 ff.). Hierbei handelt es sich um Gemische konventioneller Sprengstoffe auf der Basis von Emulsionssprengstoffen, pulverförmigen Sprengstoffen und gelatinösen Sprengstoffen. Der „Beweisantrag“ des Klägers entbehrt deshalb jeder tatsächlichen Grundlage. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die vom Kläger in der Sache wohl gewünschte Rekonstruktion des von ihm behaupteten Ereignisses durch ein technisches Gutachten nicht von vornherein deshalb ausscheidet, weil der Ort, an dem das Ereignis nach den Behauptungen des Klägers geschehen ist, nicht mehr aufgesucht werden kann. Die Zeche, auf der der Kläger gearbeitet hat, ist seit Jahren geschlossen. Die betreffenden Stollen sind nicht mehr befahrbar. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.