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Urteil

L 6 SB 227/24 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0313.L6SB227.24.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.06.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.06.2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung). Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist selbständig als Berufsbetreuer tätig und seit dem Jahr 2020 aufgrund eines Synovialsarkoms am linken Fuß unterschenkelamputiert. Am 27.10.2020 stellte er unter Vorlage verschiedener medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen aG und B. Als festzustellende Beeinträchtigungen gab er die Amputation des linken Unterschenkels, eine Asthma-Erkrankung und Schwerhörigkeit an. Zuletzt hatte der Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2014 den Antrag des Klägers auf Feststellung eines GdB abgelehnt. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme hob der Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2020 den Bescheid vom 14.02.2014 auf und stellte ab dem 27.10.2020 einen GdB von 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G fest. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und B lehnte er ab. Dem Bescheid lagen folgende Behinderungen bewertet mit folgenden Einzel-GdB zugrunde: Operierte Beinerkrankung mit Unterschenkelamputation links im Stadium der Heilungsbewährung (Einzel-GdB von 100), Hörminderung (Einzel-GdB von 10), Asthma bronchiale (Einzel-GdB von 10). Am 23.11.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.11.2020. Dem Widerspruchsschreiben waren Berichte des C. X. vom 13.11.2020 und 10.11.2020 sowie ein Laborbefund vom 20.11.2020 beigefügt. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass aufgrund starker Schmerzen keine prothetische Versorgung des linken Beines möglich sei. Er leide außerdem unter den Folgen einer hochdosierten Chemotherapie. Der Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 04.01.2021 ein. Nach Einholung einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme wies die Bezirksregierung X. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2021 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen B lägen nicht vor, da sich aus den medizinischen Unterlagen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung nicht entnehmen lasse. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG seien nicht gegeben, da die medizinischen Unterlagen neben einer eingeschränkten Gehfähigkeit unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln belegen würden, dass die prothetische Versorgung nicht dauerhaft bzw. über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus ausgeschlossen sei. Auf dem Widerspruchsbescheid befindet sich ein „ab-Vermerk“ vom 26.02.2021. Der Kläger hat am 06.04.2021 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster mit dem Begehren erhoben, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen aG und B festzustellen. Er könne zwar teilweise auf das Tragen einer Prothese zurückgreifen, habe allerdings beim Ein- und Aussteigen in das bzw. aus dem Auto erhebliche Schwierigkeiten, da sich der Fuß nicht willentlich strecken oder anziehen lasse. Er müsse daher die Tür des Pkw immer vollständig öffnen, was nur auf Behindertenparkplätzen möglich sei. Er benötige außerdem die Hilfe Dritter beim Ein- und Aussteigen, beim Treppenlaufen sowie bei längeren Wegstrecken. Für die Fortbewegung auf längeren Strecken benötige er Hilfe insbesondere beim Bewegen des Rollstuhls. Der Stumpf sei immer wieder entzündet. Das Tragen der Prothese sei in dieser Zeit, teilweise für Wochen, nicht möglich. In solchen Situationen sei nicht nur das Aussteigen auf zu engen Parkplätzen unmöglich, sondern auch das Gehen an sich. Der Kläger hat im Verlauf des Klageverfahrens einen Arztbrief des L. I. vom 04.11.2022 (Grund für den Aufenthalt war eine Flüssigkeitseinlagerung im subkutanen Fettgewebe), Berichte des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) B. u. a. vom 30.11.2022 und 02.05.2023, des Facharztes für Chirurgie H. vom 18.01.2023, der Kliniken X. gGmbH vom 11.04.2023 nach erfolgter Behandlung eines walnussgroßen Abszesses mit eitriger Hautstippe in der Notaufnahme und einen Arztbrief des C. X. vom 12.05.2023 übersandt. In den Berichten des MVZ ist ausgeführt worden, dass keine Hinweise auf ein Tumorrezidiv vorhanden seien und das Spongiosaödem (Flüssigkeitsansammlung im Knochen) am distalen Resektionsrand der Tibia sich nahezu vollständig zurückgebildet habe. Zudem seien leicht zunehmende ödematöse Signalveränderungen auf Höhe des Kniegelenkes vorhanden. H. hat eine Besserung der Mobilität nach neuer Prothese und eine rückläufige Rötung befundet. Das M. X. hat über einen reizlosen Unterschenkelstumpf und vermehrte Narben berichtet, welche nach den Angaben des Klägers infolge kleinerer Abszesse aufgetreten seien. Größere Abszessformationen seien nicht tastbar gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 12.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2021 zu verpflichten, bei ihm ab dem 27.10.2020 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche aG und B festzustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht dauernd fremder Hilfe bedürfe und deshalb die Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht vorlägen. Darüber hinaus liege die für das Merkzeichen aG notwendige mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspreche, nicht vor. Der Kläger bedürfe schließlich auch keiner dauerhaften Begleitung im öffentlichen Nahverkehr. Das SG hat Beweis erhoben durch die Einholung von Befundberichten des Facharztes für Allgemeinmedizin J. vom 26.05.2021, des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie E. vom 26.05.2021 sowie des Facharztes für Innere- und Allgemeinmedizin R. vom 16.06.2021. Sodann hat das SG ein medizinisches Sachverständigengutachten des Arztes für Orthopädie Q. vom 10.11.2021 eingeholt. Der Sachverständige hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 03.11.2021 eine transtibiale Amputation links bei Zustand nach Synovialsarkom der Fußsohle links, Zustand nach Chemotherapie, Phantomschmerzen (Einzel-GdB 100), eine Hörminderung rechts (Einzel-GdB 10) sowie ein bekanntes allergisches Asthma bronchiale (Einzel-GdB 10) festgestellt. Eine Mittelfußfraktur rechts sei folgenlos ausgeheilt. Außerhalb der Heilungsbewährung sei für die Unterschenkelamputation ein Einzel-GdB von 50 angemessen. Der Kläger, bei dem an den oberen Extremitäten und am Achsorgan keine Beeinträchtigungen vorlägen, sei mit Unterarmgehstützen unter Teilentlastung der linken Extremität gut mobil. Ohne die Unterarmgehstützen sei die Gehfähigkeit aufgrund der schlechten Passform der Prothese als reduziert zu betrachten. Durch eine bessere Prothesenversorgung könne der Zustand des Klägers jedoch deutlich verbessert werden, sodass er sich dann nicht nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen könne. Der Kläger sei zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht auf fremde Hilfe angewiesen. Auf den Vortrag des Klägers zu den Problemen bei der Prothesenversorgung und den Stumpfbeschwerden hat das SG eine ergänzende Stellungnahme des Q. vom 05.07.2023 eingeholt, welche dieser nach erneuter ambulanter Untersuchung des Klägers am 28.06.2023 gefertigt hat. Der Sachverständige hat festgestellt, dass eine neue Prothesenversorgung bestehe, die als adäquat zu bezeichnen sei. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger nicht in der Lage sei, seine Prothese durchgehend zu nutzen, da sich immer wieder entzündliche Prozesse einstellten, die das Tragen der Prothese unmöglich machten. Hierdurch sei auch die Gehfähigkeit beeinträchtigt. Der Kläger sei jedoch nicht dauerhaft gehunfähig, sondern im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Berufsbetreuer sowie im Rahmen des normalen familiären Umfelds aktiv und könne bei fehlender Reizung des Stumpfes auch erkennbar längere Strecken zurücklegen. Es sei nachvollziehbar, dass er bei auftretenden Eiterungen, Karbunkeln oder Furunkeln eine dann deutlich eingeschränkte Gehfähigkeit aufweise, diese sei jedoch nur intermittierend vorhanden. Der Kläger hat daraufhin zunächst beantragt, den Sachverständigen Q. zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, da dieser sich anlässlich der zweiten Untersuchung deutlich anders geäußert habe, als in der Stellungnahme vom 05.07.2023. Sodann hat er eingewandt, dass die von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht für Abhilfe sorgten. Er sei so zu behandeln, als sei er nicht mit einer Prothese versorgt. Ergänzend hat er einen Bericht des Arztes R. vom 07.05.2024 vorgelegt, wonach auf das Tragen der Prothese infolge des Auftretens von kleinen Furunkeln bzw. Hautabszessen im Stumpfbereich immer wieder tageweise verzichtet werden müsse. Zudem hat er einen Bericht seiner Orthopädietechnikerin vom 13.05.2024 vorgelegt, wonach durch das vermehrte Schwitzen und die Belastung der Stumpfhaut durch das Tragen einer Prothese die Entstehung einer Follikulitis begünstig werden könne. Anschließend hat er den Arztbrief des C. X. vom 24.11.2023 übersandt. Ergänzend hat er vorgetragen, dass seine Entzündung zwischenzeitlich als chronisches Leiden zu qualifizieren sei. Auf Nachfrage hat der Kläger angegeben, den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid erst am 05.03.2021 erhalten zu haben. Er habe diesen am 08.03.2021 eingescannt und unter dem genannten Bekanntgabedatum gespeichert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger Lichtbilder der Entzündungen des Stumpfes vorgelegt. Zusätzlich hat er erklärt, zur Vermeidung der schmerzhaften Entzündungen die Prothese nur etwa eine Woche tragen zu können und dann eine Woche pausieren zu müssen. Innerhalb seines Hauses und für kurze Strecken nutze er Unterarmgehstützen, für längere Wegstrecken einen Rollstuhl. Wegen der Krankheitsfolgen arbeite er in Teilzeit, er beabsichtige aber seine Betreuertätigkeit wieder in Vollzeit auszuüben. Er arbeite zur Hälfte seiner Arbeitszeit im Büro und zur anderen Hälfte habe er persönliche Kontakte zu seinen Betreuten, die er auch mal zu Hause aufsuche. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit Urteil vom 14.06.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Die am 06.04.2021 erhobene Klage sei zulässig, insbesondere sei sie innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben worden. Die Frist habe am 05.03.2021, dem Tag der tatsächlichen Bekanntgabe, zu laufen begonnen und habe gemäß § 87 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides geendet. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 05.04.2021 ein Feiertag (Ostermontag) gewesen sei, sei die Klagefrist gemäß § 64 Abs. 3 SGG am Dienstag, den 06.04.2021 abgelaufen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger könne von dem Beklagten nicht die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche aG und B verlangen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten sei § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Eine wesentliche Änderung sei gegenüber den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 14.02.2014 zugrunde gelegen hätten, nicht eingetreten. Auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Q. könne das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches aG nicht festgestellt werden, da zum einen keine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliege, die einem GdB von mindestens 80 entspreche. Zum anderen könne sich der Kläger nicht dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen. Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers entspreche einem GdB von 50. Der GdB "für" die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung sei ausgehend von den Grundsätzen und Funktionssystemen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) mit Rücksicht auf den Zweck des Merkzeichens aG, die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen (BSG, Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 1/06 R, juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 13.12.1994, 9 RVs 3/94, juris Rn. 12), unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen zu bilden, die sich nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken. Ausgehend hiervon seien entsprechend den allgemeinen Grundsätzen über die Bildung des Gesamt-GdB (Teil A Nr. 3 VMG) zunächst die Einzel-GdB für alle Funktionsbeeinträchtigungen zu bestimmen, die sich in relevanter Weise nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken (vgl Lemke, NZS 2017, 655 [659]). Abzüge von den hierfür in Teil B der VMG angegebenen Werte, weil diese auch andere als ausschließlich die Mobilität betreffende Teilhabebeeinträchtigungen berücksichtigen, seien nicht vorzunehmen. Eine zutreffende Bestimmung des nur hierauf entfallenden Teil-GdB werde in der Praxis regelmäßig nicht möglich sein und sei durch den Wortlaut "mobilitätsbezogen" auch nicht geboten. Sodann sei ausgehend von dem höchsten Einzel-GdB in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen ein eigenständiger (Teil-)Gesamt-GdB für die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung zu bilden. Auch hier könnten die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinanderstehen. Außerdem seien bei dieser (Teil-)Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen von mobilitätsbezogenen Gesundheitsstörungen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben seien. Nach Teil B Ziff. 18.14 VMG sei für den Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke ein Einzel-GdB von 50 anzunehmen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen bestehe bei dem Kläger eine insgesamt gute Stumpfsituation und eine (mittlerweile) gute prothetische Versorgung, sodass in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ein Einzel-GdB von 50 für den Verlust des linken Beines angenommen werde. Weitere mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigungen seien nicht ersichtlich. Der vom Beklagten zugrunde gelegte Gesamt-GdB von 100 sei in der malignen Erkrankung für die Zeit einer Heilungsbewährung begründet. Darüber hinaus bestehe die Mobilitätsbeeinträchtigung des Klägers auch nicht dauerhaft im Sinne des § 229 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX). Unter einer dauernden Einschränkung der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs sei nicht nur eine ständige oder immer bestehende Einschränkung zu verstehen. Vielmehr reiche im Interesse der Gleichbehandlung auch ein immer wiederkehrendes und nicht nur vorübergehendes Auftreten der geforderten Mühe oder des Bedürfnisses nach fremder Hilfe aus, wenn sich dies im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung praktisch wie eine ständig große Anstrengung oder ein ständiges Hilfebedürfnis bei der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs auswirke. Aufgrund der prothetischen Versorgung könne sich der Kläger nicht dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen. Er sei ferner nicht dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen. Zwar gebe es Tage, an denen er die Prothese nicht tragen könne. So müsse der Kläger auch nach den Angaben des Arztes R. vom 07.05.2024 immer wieder tageweise auf das Tragen der Prothese verzichten, um das Auftreten kleiner Furunkel bzw. Hautabszesse abzuwenden. Jedoch ergebe sich insbesondere aus den Feststellungen des Sachverständigen sowie aus den Arztbriefen des C. X. vom 12.05.2023 und vom 24.11.2023, dass es immer wieder längere Zeiträume gebe, in denen der Kläger sich mittels Prothese fortbewegen könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigten gewesen, dass er auch in Zeiten, in denen er die Prothese nicht tragen könne, mittels Unterarmgehstützen mobil sei. Schließlich lägen auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens B nicht vor. Dieser Nachteilsausgleich werde Schwerbehinderten eingeräumt, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos und die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen seien (§ 228 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 1 i. V. m. § 229 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Der Kläger sei jedoch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. Er sei in der Lage, seine Berufstätigkeit als Berufsbetreuer eigenständig auszuüben und in diesem Rahmen seine Klienten zu besuchen bzw. diese in einem externen Büro zu empfangen. Ein Hilfebedarf bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel könne in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht erkannt werden. Gegen das am 24.06.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.07.2024 in wesentlichen Teilen unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt. Ergänzend führt er aus, dass das Tragen der Prothese wegen der sich immer wieder einstellenden entzündlichen Prozesse tagelang und teilweise für Wochen unmöglich sei. Es gebe weiterhin keine geeignete medizinische Maßnahme den Entzündungen entgegenzuwirken. Die im Rahmen der Begutachtung fühlbare Entzündung habe der Sachverständige als kurzzeitige Einschränkung abgetan. Es werde ausdrücklich beantragt, den Sachverständigen Q. zur Erläuterung seines Gutachtens zum Termin zu laden. Der Kläger merkt ferner an, dass die Breite „normaler“ Parkplätze und „heutiger“ Fahrzeuge schon seit Jahren nicht mehr zueinander passe. Die Schwierigkeiten, die sich aus diesem Missstand ergäben, seien bereits für jede gesunde Person erheblich. Ihn stelle der Verweis auf solche Parkmöglichkeiten vor unlösbare Probleme, vor denen ihn gerade die Merkzeichen schützen sollten. Die Notwendigkeit zu einer mündlichen Erörterung des Falles sieht der Kläger nicht und regt eine Entscheidung durch „Gerichtsbescheid“ an, weil sich das Kernproblem des Rechtsstreites scheinbar erst beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären lassen werde, welches sich mit der Frage auseinandersetzen müsse, ob er mit seinen nicht immer anfallenden Beeinträchtigungen gleichwohl genauso zu bescheiden sei, wie ein Mensch, der überhaupt keine Prothese nutzen könne. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des SG Münster vom 14.06.2024 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25.02.2021 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, bei ihm seit dem 27.10.2020 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen aG und B zuzuerkennen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er führt zur Begründung aus, dass bei dem Kläger eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdB von 50 vorliege. Die Feststellung des GdB von 100 resultiere aus dem Krebsleiden. Der Kläger sei zudem nicht dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung auf die Benutzung des Behindertenparkplatzes angewiesen. Die Probleme mit „zu schmalen“ Parkplätzen könnten bei der Feststellung des Merkzeichens aG nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die angefochtenen Bescheide und das angefochtene Urteil. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze des Klägers vom 27.12.2024 bzw. des Beklagten vom 07.01.2025). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der teilweise auch elektronisch vorliegenden Streitakte und der beigezogenen elektronischen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe: A) Die Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden kann, ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen . Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen aG und B. I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, neben dem angefochtenen Urteil und dem darin zutreffend erfassten Begehren des Klägers, der Bescheid vom 12.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2021 und somit die Frage, ob der Kläger einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen aG und B hat. II. Die Klage ist zulässig. Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG) ist insbesondere innerhalb der nach § 87 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SGG maßgeblichen Monatsfrist erhoben worden. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 12.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2021 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn der Bescheid ist rechtmäßig. 1. Der Senat konnte in der Sache entscheiden. Weitere Maßnahmen zur Sachaufklärung waren nicht veranlasst. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger an seinem Antrag, den erstinstanzlich tätig gewordenen Sachverständigen Q. zur Erläuterung seines Gutachtens zu einem Termin zu laden, angesichts der anschließend erfolgten Anregung, „durch Gerichtsbescheid“ zu entscheiden, nicht mehr festgehalten hat. Dies kann letztlich aber offen bleiben, weil ein solcher Antrag einer Sachentscheidung des Senats ohnehin nicht entgegenstünde. Gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) steht jedem Beteiligten das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daraus in ständiger Rechtsprechung die Pflicht abgeleitet, dem Antrag einer Partei auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 10.07.1952, IV ZR 15/52; Urteil vom 17.12.1996, VI ZR 50/96). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2019, VI ZR 257/17 m. w. N.). Die Nichtbeachtung hat die Verletzung rechtlichen Gehörs zur Folge (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.02.1998, 1 BvR 909/94). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, z. B. auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen (BSG, Beschluss vom 24.04.2008, B 9 SB 58/07 B). Der Kläger hat jedoch das Recht, den Sachverständigen Q. zu seinem Gutachten zu befragen, verloren, weil er sich hierauf innerhalb desselben Rechtszuges hätte berufen müssen (vgl. BSG, Beschluss vom 03.03.1999, B 9 VJ 1/98 B m. w. N.). Zwar hat er auch erstinstanzlich zunächst schriftsätzlich einen entsprechenden Antrag gestellt, diesen in der mündlichen Verhandlung am 14.06.2024 jedoch nicht mehr wiederholt. Macht der Beteiligte von seinem Fragerecht – wie hier – nicht innerhalb desselben Rechtszuges Gebrauch, in dem das Gutachten eingeholt worden ist, kann er die Anhörung des Sachverständigen im nächsten Rechtszug nur noch verlangen, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gemäß § 411 Abs. 3 ZPO vorliegen und die Ablehnung des entsprechenden Antrags durch die nunmehr tätige Instanz ermessenswidrig wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 03.03.1999, B 9 VJ 1/98 B m.w.N.). § 411 Abs. 3 ZPO stellt die mündliche Anhörung des Sachverständigen zwar in das Ermessen des Gerichts. Das Ermessen ist aber gebunden. Es muss dahin ausgeübt werden, dass vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten des Gutachtens nicht ungenutzt bleiben dürfen (BGH, Urteil vom 15.07.1998, IV ZR 206/97; Beschluss vom 13.02.1992, V ZR 112/90). Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Ebenso wenig steht der Anordnung nach § 411 Abs. 3 ZPO entgegen, dass die Partei ihr Antragsrecht wegen Verspätung verloren hat (BGH, Beschluss vom 13.02.1992, V ZR 112/90). Die Voraussetzungen für eine notwendige Anhörung des Sachverständigen Q. zur Erläuterung seines Gutachtens gemäß § 411 Abs. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor. Es bedurfte nicht der Anhörung des Sachverständigen zur Beseitigung von Zweifeln und Unklarheiten seines Gutachtens. Vielmehr hat er in seiner gutachterlichen Äußerung vom 05.07.2023 den Vortrag des Klägers, seine Prothese aufgrund auftretender entzündlicher Prozesse nicht durchgehend tragen zu können, für nachvollziehbar erachtet und seiner Einschätzung zu Grunde gelegt, ohne dem Klägervorbringen zu widersprechen. 2. Mit Blick auf die Sachprüfung ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass es – anders als das SG meint – für die Überprüfung der in dem Bescheid vom 12.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2021 getroffenen Regelungen des Beklagten nicht auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ankommt. Denn das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen etwaiger Merkzeichen, um die allein es in dem vorliegenden Verfahren geht, war nicht Gegenstand des bis Februar 2014 durchgeführten Verwaltungsverfahrens und damit auch nicht des Bescheides vom 14.02.2014. Vielmehr hat der Kläger erstmals am 27.10.2020 die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen aG und B beantragt, sodass sich die Frage des Vorliegens einer wesentlichen Änderung i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X hier nicht stellt. 3. Soweit der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens aG begehrt, sind Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX und § 229 Abs. 3 SGB IX. Gemäß § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung und dem GdB auch weitere gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung i. S. v. § 229 Abs. 3 SGB IX, für die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung). a) Die Voraussetzungen für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sind seit dem 01.01.2018 in § 229 Abs. 3 SGB IX geregelt. Danach sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können (Satz 2). Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt (Satz 5). b) Der Kläger erfüllt nicht die in § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX genannten Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Bei dem unterschenkelamputierten Kläger liegt schon keine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vor. Diese entspricht für sich genommen auch nicht einem GdB von mindestens 80. aa) Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist anhand der beim Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufindenden Umgebungsverhältnisse zu bestimmen. Diese umfassen insbesondere den öffentlichen Verkehrsraum mit all seinen potentiell mobilitätsbeschränkenden Widrigkeiten, wie z.B. Bordsteinkanten, abfallenden oder ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten. Die Fähigkeit, ausschließlich in einer idealen Umgebung ohne Unebenheiten zu gehen, steht der Annahme einer solchen Beeinträchtigung nicht entgegen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm, dem straßenverkehrsrechtlichen Zweck des Merkzeichens aG, dessen Regelungsgeschichte sowie dem Ziel des SGB IX, volle, wirksame, gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R, juris Rn. 18). Erfasst wird daher insbesondere die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens (BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R, juris Rn. 19). Der straßenverkehrsrechtliche Zweck des Merkzeichens aG besteht vor allem darin, mittels der gewährten Parkerleichterungen die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen (BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R, juris Rn. 20). Regelungsgeschichtlich verdeutlicht der Umstand, dass die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Gehbehinderung früher in einer Vorschrift des Straßenverkehrsrechts geregelt waren, den Bezug zum öffentlichen Verkehrsraum. Dieser Bezug wurde durch die Überführung und Neufassung der Regelung in das SGB IX durch das BTHG nicht gelöst (BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R, juris Rn. 21 mit Verweis auf BT-Drs. 18/95222, S. 317 f.). Schließlich erfordern es die Zielsetzungen des SGB IX, der mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung im öffentlichen (Verkehrs-)Raum besonderes Gewicht zuzumessen (BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R, juris Rn. 22). bb) Der Kläger kann sich im öffentlichen Verkehrsraum auch ohne fremde Hilfe oder ohne große Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen. Nach den Gesetzesmaterialien soll durch die Neuregelung durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) der bewährte Grundsatz übernommen werden, nach dem das Recht, Behindertenparkplätze zu benutzen, nur unter engen Voraussetzungen eingeräumt werden dürfe. Begründet wird dies im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BTHG damit, dass Parkraum in den Innenstädten nicht beliebig vermehrbar sei und die Behindertenparkplätze der eigentlichen Zielgruppe unter den schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben müssten (BT-Drs. 18/9522 S. 138). Die Tatbestandsmerkmale, sich außerhalb des Kraftfahrzeuges dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen zu können, setzten hierbei nicht den vollständigen Verlust der Gehfähigkeit voraus, sondern lassen auch ein – ggf. erst durch orthopädische Versorgung ermöglichtes – Restgehvermögen zu (BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R, juris Rn. 25). Allerdings stellt § 229 Abs. 3 SGB IX nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur "mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung". Wer diese Voraussetzung von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeugs an erfüllt, kann das Merkzeichen aG auch dann beanspruchen, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (BSG, Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22, juris Rn. 25 mit Verweis auf Urteil vom 10.12.2002, B 9 SB 7/01 R, juris Rn. 23). Der Kläger macht geltend, wegen der sich immer wieder einstellenden entzündlichen Prozesse tagelang und teilweise für Wochen die Prothese nicht tragen zu können. Dann sei nicht nur das Aussteigen auf zu engen Parkplätzen unmöglich, sondern auch das Gehen an sich. Jedoch ist der Kläger – ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Q. – in der Lage, mit Unterarmgehstützen, eine „längere Flurlänge mit relativ flottem Tempo“ zurückzulegen. Es sind keine Anhaltspukte dafür ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass er nicht auch in unbekannter Umgebung ohne fremde Hilfe oder nur mit großer Anstrengung sich entsprechend fortbewegen kann. In Zeiten, in denen der Kläger die Prothese nicht tragen kann, lässt sich seine Gehfähigkeit verbessern bzw. wiederherstellen. Nichts anderes ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Befund- und Behandlungsberichten insbesondere der W.-Klinik X., die Q. auch in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgewertet hat. Auf die Frage, ob bei dem Kläger auch das Merkmal „dauernd“ erfüllt ist, kommt es daher nicht an. Entgegen der Annahme des Klägers ist (ausgehend von den oben dargestellten Voraussetzungen) im Falle der medizinischen Unmöglichkeit der Prothesenversorgung nicht zwangsläufig von einem erloschenen Gehvermögen auszugehen. Vielmehr kann ein Restgehvermögen – wie bei dem Kläger – durch die Verwendung von Unterarmgehstützen bestehen. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei dem Kläger in der Zeit, in der ihm aufgrund von Abszessen im Stumpf das Tragen der Prothese nicht möglich ist, eine ausgeprägte Sturzgefahr besteht. Ohnehin rechtfertigt nach der Rechtsprechung des BSG eine ausgeprägte Sturzgefahr die Vergabe des Merkzeichens aG nur dann, wenn diese Gefahr wegen der Häufigkeit und/oder den drohenden Folgen der Stürze so ausgeprägt ist, dass der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist (BSG, Urteil vom 16.03.2016, B 9 SB 1/15 R, juris Rn. 21). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Der Kläger selbst hat gegenüber dem Sachverständigen Q. im Rahmen der erneuten ambulanten Untersuchung am 28.06.2023 ein „flottes Gangbild“ mit Unterarmgehstützen demonstriert. So führt auch der Facharzt für Innere- und Allgemeinmedizin aus, dass auf das Tragen der Prothese immer wieder tageweise verzichtet werden müsse (Bescheinigung vom 07.05.2024), ohne eine ausgeprägte Sturzgefahr in dieser Zeit zu attestieren. cc) Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers entspricht für sich genommen auch nicht einem GdB von mindestens 80. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berücksichtigung der Heilungsbewährung aufgrund des Synovialsarkoms am linken Fuß nach Teil B 1. Allgemeine Hinweise VMG (nur) unter dem Gesichtspunkt der Ungewissheit des Krankheitsverlaufes und dem Gebot der Schonung erfolgt ist. Insbesondere bei malignen Geschwulstkrankheiten ist zum Zeitpunkt der Entfernung eines Tumors nicht absehbar, ob ein Rezidiv auftritt, d. h. ob die Erkrankung ausgeheilt ist (Wendler, Versorgungsmedizinische Grundsätze, Kommentar, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, 10. Auflage 2020, S. 129). Vor diesem Hintergrund ist bei der mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung des Klägers lediglich die Unterschenkelamputation, die einen Einzel-GdB von 50 bedingt, zu berücksichtigen. Auch aus diesem Grunde scheidet daher die Annahme der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG aus. 4. Soweit der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens B begehrt, sind Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX und § 229 Abs. 2 SGB IX. Die Regelung des § 229 Abs. 2 SGB IX bestimmt, dass zur Mitnahme einer Begleitperson schwerbehinderte Menschen berechtigt sind, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Der Kläger erfüllt nicht die in § 229 Abs. 2 SGB IX genannten Voraussetzungen. Der Senat verweist auch insoweit nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch das Berufungsvorbringen lässt keine andere Beurteilung zu. Schon allein die Ausführungen des Klägers selbst zu seinen sozialen und beruflichen Aktivitäten lassen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens B fernliegend erscheinen. B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. C) Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.