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Urteil

L 17 U 96/21

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0319.L17U96.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.01.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.01.2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer psychischer Folgen aus einem anerkannten Arbeitsunfall vom 30.06.2011. Der am 00.00.0000 geborene Kläger war von 2003 bis 2017 als 2. technischer Offizier bei der Reederei Y.gesellschaft mbH & Co KG beschäftigt. Im Zeitraum vom 25.04.2002 bis zum 11.06.2002 hatte sich der Kläger in stationärer psychosomatischer Behandlung in der Psychosomatischen Klinik L. befunden. Aufnahmeanlass war eine ausgeprägte Erschöpfungssymptomatik sowie eine mittelgradige depressive Episode im Zusammenhang mit familiären Konflikten und einer beruflichen Belastungssituation. Hieran schloss sich eine Familientherapie an. Seit Februar 2008 nahm der Kläger an einer ambulanten Gruppenpsychotherapie teil. In der Zeit vom 23.10.2008 bis 11.12.2008 befand er sich erneut und mit den Einweisungsdiagnosen „mittelgradige depressive Episode“ sowie „Anpassungsstörung“ in stationärer psychosomatischer Behandlung in der Psychosomatischen Klinik L.. Im März 2013 meldete die Bundesagentur für Arbeit gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Schadensereignis des bei ihr im Leistungsbezug stehenden Klägers vom 30.06.2011 an. Beigefügt war ein „Ermittlungsfragebogen“, in dem der Kläger angegeben hatte, er sei vom 18.06. - 05.07.2011 auf dem Containerschiff MS „IBN SINA“ beschäftigt gewesen, wobei bereits vor seinem Dienstantritt die Schiffsklimaanlage ausgefallen sei. Durch die tropische Hitze sei es bei ihm zu einem Hitzschlag, Dehydratation, Schmerzen, Haut-Ekzemen, Netzhaut-Ödem, Depressionen und Erschöpfung gekommen, wobei ihn der Kapitän an dem am 30.06. bzw. 01.07.2011 möglich gewesenen Arztbesuch gehindert habe. Der Unfall sei auf das Verschulden des polnischen Kapitäns J. S. zurückzuführen. Ausweislich eines in der Folgezeit der Beklagten übermittelten Berichts des Z. vom „F.“ in Singapur hatte sich der Kläger dort am 01.07.2011 vorgestellt und es war die Diagnose „Heatstress“ gestellt worden. Arbeitsfähigkeit („fit for duty“) wurde bescheinigt. Nach einem Bericht des Q., Hongkong vom 05.07.2011 lagen beim Kläger ein „Heatstroke“ sowie „Borderline Hypertension“ vor. Ausweislich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Allgemeinmedizinerin R., V., hielt diese den Kläger ab dem 05.08.2011 mit den Diagnosen „Unwohlsein und Ermüdung“ (R53 G), „Neurasthenie“ (F48.0 G) und „Volumenmangel“ (E86 G) für arbeitsunfähig. In der Folgezeit zog die Beklagte verschiedene Unterlagen bei. Aus einem auf Veranlassung der gesetzlichen Krankenversicherung erstatteten Gutachten der Arbeits-und Sozialmedizinerin X. vom 06.09.2011 gingen die Diagnosen einer Chorioretinopathie centralis serosa mit Sehminderung links und eines Erschöpfungssyndroms hervor, wobei der Kläger auf die Ärztin nicht eigentlich depressiv, sondern eher etwas agitiert und angespannt wirkte. Die Psychiaterin und Psychotherapeutin W., bei der der Kläger seit Ende 2011 wieder in psychotherapeutischer Behandlung war, befundete in einem Bericht vom 10.12.2011 bei ihm neben einer „mittelgradigen depressiven Episode“ (F32.1) eine „Anpassungsstörung“ (F43.2) und erklärte in einem Bericht vom 18.12.2011, der Kläger befinde sich seit Jahren in ambulanter und zum Teil auch stationärer Behandlung wegen depressiver ängstlicher Erschöpfungssymptomatik in familiärer und beruflicher Belastungssituation. Aus einem erneut im Auftrag des Krankenversicherungsträgers erstatteten Gutachten des Arbeits- und Sozialmediziners N. vom 10.02.2012 ging als die Arbeitsunfähigkeit begründende Diagnose ein psychischer Erschöpfungszustand bei Belastungsreaktion hervor, wobei auch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) differenzialdiagnostisch erwogen werden müsse. Nach einem weiteren vom Krankenversicherungsträger veranlassten Gutachten bestätigt der Sozialmediziner und Psychotherapeut U. die Einschätzung von N.. Im Zeitraum vom 13.02.2013 bis 03.04.2013 nahm der Kläger zulasten der Deutschen Rentenversicherung an einer psychosomatischen Reha-Maßnahme in der A. Klinik T. teil. Dort wurde bei ihm eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei Arbeitsplatzkonflikt auf dem Boden einer zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert. Die Beklagte teilte der Bundesagentur für Arbeit in der Folgezeit mit, ein Arbeitsunfall liege nicht vor, so dass sich ihre Zuständigkeit nicht ergebe (Schreiben vom 15.04.2013). Im April 2014 wandte sich der Kläger zunächst an die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung, von der er an die Beklagte verwiesen wurde und bat um Prüfung eines Anspruchs auf Verletztenrente im Zusammenhang mit einer „schadensauslösenden Dienstzeit vom 18.06.2011 bis einschließlich 05.07.2011“, in deren Anschluss er mit einem Hitzschlag in die Heimat geflogen worden sei, wo sich eine 113-wöchige Arbeitsunfähigkeit angeschlossen habe. Die Beklagte bat den Kläger sowie seine Arbeitgeberin zwecks Prüfung um weitere Angaben. Zudem zog sie Krankenunterlagen bei W. und H. bei. Im Zeitraum vom 27.11.2014 bis 15.01.2015 befand sich der Kläger erneut zur stationären Rehabilitation in der I. Klinik O., Verhaltensmedizinisches Zentrum für seelische Gesundheit mit den Diagnosen einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung, rezidivierenden depressiven Störungen und Anpassungsstörungen nach beruflicher Belastung. Die Beklagte erkannte das Ereignis vom 30.06.2011 mit Bescheid vom 25.01.2016 als Arbeitsunfall an. Die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 06.07.2011 bis 31.08.2013 und ab dem 19.05.2014 seien nicht Folge dieses Arbeitsunfalls. Nach den Feststellungen des G., Singapur, vom 30.06.2011 habe der Kläger einen Hitzschlag erlitten, der sich mit Muskelschmerzen, Hautausschlag, Schlafmangel und Konzentrationsstörungen bemerkbar mache. Der Hitzschlag sei hingegen nicht geeignet, die ab dem 06.07.2011 bestehenden psychischen Beschwerden zu verursachen. Die Arbeitsunfähigkeits- und Behandlungszeiten ab dem 06.07.2011 seien somit auf die unfallunabhängigen Erkrankungen zurück zu führen. Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung würden daher insoweit nicht gezahlt. Der Kläger legte hiergegen am 12.02.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf ärztliche Stellungnahmen seiner behandelnden Hausärztin R. vom 17.03.2016 sowie seiner behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin W. vom 11.03.2016, wonach er vor dem Ereignis aus Juni 2011 ohne Vorschäden gewesen sei und ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und der nachfolgenden psychischen Erkrankung bestehe. In ihrem im Auftrag der Beklagten eingeholten Gutachten vom 06.02.2017 kam die Ärztin für Neurologie/Psychotherapie und Sozialmedizin E. nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, bei Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage lasse sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall aus dem Jahr 2011 und der längeren und wiederholten depressiven Episode ab dem Jahr 2011 nicht begründen. Die nach Aktenlage gestellte Diagnose einer PTBS treffe eindeutig nicht zu, da die erforderlichen ICD-10 Kriterien nicht erfüllt seien. Gleiches gelte für die Diagnose einer Anpassungsstörung. Der Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege bei 0 v.H. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2017 zurück. Insbesondere unter Berücksichtigung der zeitnah am Unfallgeschehen erstellten Arztberichte vom 30.06.2011 und 05.07.2011 sei es beim Kläger lediglich zu einem Hitzschlag mit vorübergehenden Beschwerden gekommen, welche nach allgemeinmedizinischer Erfahrung nach kürzester Zeit folgenlos abgeklungen seien. Die ab dem 06.07.2011 vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen mit Arbeitsunfähigkeitszeiten seien nicht auf das Unfallgeschehen vom 30.06.2011 zurückzuführen, zumal die Hitzeeinwirkung nicht geeignet sei, psychische Beeinträchtigungen zu verursachen. Nach dem Gutachten der E. seien diese Beeinträchtigungen vielmehr auf unfallunabhängig vorbestehende Faktoren zurück zu führen, welche bereits vor dem angeschuldigten Unfallgeschehen zu Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit führten. Hiergegen hat der Kläger am 24.07.2017, einem Montag, Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Die Beklagte habe die besonderen Gefahren von „Seafarers Fatigue“ nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen durch Fremdeinwirkung hervorgerufenen gefährlichen Erschöpfungszustand und eindeutig nicht um eine innere Ursache. Es liege bei ihm nicht nur eine depressive Erkrankung vor, sondern er leide auch unter den Folgen einer PTBS. Während seiner Schiffsreise sei er vielfältigen Belastungssituationen bis hin zur Lebensgefahr ausgesetzt gewesen. Im Zusammenhang mit einem von ihm vorgetragenen weiteren Ereignis vom 03.09.2016 hat der Kläger in der Folgezeit eine weitere Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf gegen die Beklagte erhoben (Az. 31 U 89/18). Im Rahmen eines Erörterungstermins am 21.06.2019 hat der Kläger dem Sozialgericht zwei Aktenordner überreicht und hat das Sozialgericht beide Verfahren insbesondere zum Zwecke einer gemeinsamen Beweiserhebung unter dem führenden Aktenzeichen S 31 U 413/17 durch Beschluss verbunden. Im weiteren Verlauf hat das Sozialgericht das Verfahren betreffend das Ereignis aus dem Jahr 2016 (Bescheid vom 16.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2018) wieder abgetrennt und unter einem neuen Aktenzeichen weitergeführt (Beschluss vom 26.01.2017). Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 25.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2017 dahingehend abzuändern, dass die beim Kläger gegebenen psychischen Beeinträchtigungen als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 30.06.2011 anerkannt werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen und sich durch die gerichtlichen Ermittlungen gestützt gesehen. Das Sozialgericht hat ein Sachverständigengutachten bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie K. eingeholt. Diese ist in ihrem Gutachten vom 28.07.2020 nebst ergänzender Stellungnahme vom 28.09.2020 zu dem Ergebnis gekommen, beim Kläger habe im Untersuchungszeitpunkt keine Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Gebiet (mehr) bestanden. Durch das Ereignis im Jahr 2011 sei es beim Kläger aufgrund der deutlich erhöhten Temperatur zwar zu erheblichen körperlichen Belastungen gekommen, die im weiteren Verlauf aufgetretene depressive Symptomatik sei jedoch nicht ursächlich dem Ereignis auf dem Schiff im Jahr 2011 zuzuschreiben. Der Kläger habe - wie bereits zuvor in den Jahren 2001/2002 und 2008 - mit der Entwicklung einer depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung reagiert aufgrund der bei ihm bestehenden erhöhten Vulnerabilität und verminderten Belastung und insofern erhöhten Neigung, depressiv zu dekompensieren bei nicht ausreichenden Kompensationsmöglichkeiten wie bei einem psychisch gesunden Menschen. Es bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Anteilen einer zwanghaften und einer depressiven Persönlichkeit. Die unfallbedingte MdE sei für den gesamten zeitlichen Verlauf auf 0 v.H. einzuschätzen. Die Einschätzung der E. sei zutreffend. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.01.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auch unter der Annahme, dass bei dem Kläger zumindest ab Dezember 2011 eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe, sei es nach dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen, dem das Gericht folge, nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese Beeinträchtigung durch das Unfallereignis vom 30.06.2011 wesentlich verursacht worden sei. Dies stimme überein mit der Feststellung der E.. Soweit die behandelnde Psychiaterin und Psychotherapeutin W. einen Ursachenzusammenhang bejahe, überzeuge dies nicht, da sie weder auf die multifaktorielle Verursachung von Depressionen allgemein noch die beim Kläger bestehende Persönlichkeitsstruktur mit erhöhter Vulnerabilität sowie die unstreitig bestehenden Vorschäden im Besonderen eingehe und eine Auseinandersetzung mit den im Unfallversicherungsrecht geltenden beweisrechtlichen Maßstäben nicht erfolge. Zudem sei eine PTBS nicht vollbeweislich gesichert. Auch für weitere bislang nicht nach dem ICD näher bestimmte Gesundheitsstörungen auf dem psychischen Fachgebiet ergäben sich keine Anhaltspunkte. Gegen den ihm am 09.02.2021 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 04.03.2021. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Sozialgericht habe die Ausführungen der Sachverständigen übernommen und dabei nicht berücksichtigt, dass psychische Erkrankungen in der Berufsgruppe der Seeleute eine besondere Aufmerksamkeit erforderten. Hier gebe es deutliche Unterschiede zur sogenannten Normalbevölkerung. Zudem seien vom ihm eingereichte Unterlagen nicht berücksichtigt worden. So verweise er auf die gerichtlich bisher nicht beachtete Fallstudie „MSC / Circ. 1014“ in englischer Sprache aus dem Jahr 2001 und seine Fallstudie in zwei weißen Ringordnern plus mindestens 44 E-Mails. Jahrelang habe er ohne gesundheitliche Einschränkungen als Schiffsingenieur gearbeitet. Im Jahr 2003 seien keine Folgeschäden feststellbar gewesen, bis 2008 habe er problemlos alle weltweiten Bordeinsätze erfolgreich absolvieren können. Er sei jeweils sehr gründlich medizinisch untersucht worden und sei immer seetauglich gewesen. Die Seetauglichkeitszeugnisse seien ohne gesundheitliche Einschränkungen erteilt worden. Die Beklagte habe damit regelmäßig Einblick in seine gesundheitlichen Unterlagen bekommen. Er gehe davon aus, dass die Beklagten möglicherweise einen Blick von den technischen Vorschäden des deutschen Containerschiffes IBN SINA abwenden wolle. Überdies treffe nicht zu, dass seine psychischen Beschwerden auf inneren Ursachen beruhten. Er verweise auf ein Attest seiner behandelnden Psychiaterin W. vom 11.03.2016, die einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall aus Juni 2011 und der nachfolgenden psychischen Erkrankung sehe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.01.2021 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2017 zu verurteilen, die beim Kläger gegebenen psychischen Beeinträchtigungen als Folge seines Arbeitsunfalls vom 30.06.2011 festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Sozialgerichts und sieht sich durch das Gutachten der E. und der K. bestätigt. Das vom Kläger nochmals vorgelegte Attest der W. vom 11.03.2016 sei bereits bekannt gewesen und gewürdigt worden. Fachlich fundierte Ausführungen zum Ursachenzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Arbeitsunfall seien ihm nicht zu entnehmen. Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen. Auf Antrag des Klägers ist gemäß § 109 SGG ein Gutachten von dem Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, klinische Pharmakologie und Arzt für Naturheilverfahren M. eingeholt worden. Dieser hat sich in seinem Gutachten vom 19.03.2024 nach Kenntnis der Aktenlage, der 44 E-Mails mit Anhängen des Klägers und der aktuellen persönlichen Begutachtung der Einschätzung der E. und K. angeschlossen. Der im Anschluss an das Ereignis im Jahr 2011 bestehende langfristige Krankenstand des Klägers sei durch die psychiatrische Vorgeschichte und die anankastische Persönlichkeit begründet. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis aus 2011 bestehe nicht; die MdE werde auf 0 v.H. geschätzt. Der Kläger hat sich kritisch mit dem Gutachten auseinandergesetzt, dem eine Begründung für die gutachterliche Aussage fehle, und vorgetragen, das Ergebnis der Beweisaufnahme sei absolut nicht überzeugend und zudem juristisch völlig irrelevant, da Richterinnen und Richter stets an geltendes internationales und nationales seespezifisches Recht gebunden seien. Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 26.02.2025 und 05.03.2025 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter über die Berufung entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG über die Klage entschieden und der Senat zuvor der Berichterstatterin die Berufung zur Entscheidung durch Beschluss übertragen hat. Die Entscheidung konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (BSG, Beschluss vom 29.11.2010 - B 14 AS 31/10 B -, juris Rn. 9 ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG-Kommentar, 14. Auflage 2023, § 124 Rn. 3). Die nach §§ 143, 144 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil die Berufung unbegründet ist. Zu Recht hat das Sozialgericht die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte Klage (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, juris Rn. 12 m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG-Kommentar, 14. Auflage 2023, § 54 Rn. 20b) abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 25.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2017 nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn diese Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der von ihm geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen als Folge seines Unfalls vom 30.06.2011, wie das Sozialgericht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden hat. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ebenso wenig wie das Sozialgericht vermochte sich der Senat davon zu überzeugen, dass die vom Kläger geltend gemachten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem dem Grunde nach von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall vom 30.06.2011 stehen. Eine Gesundheitsstörung ist Unfallfolge (im engeren Sinne) eines Versicherungsfalls im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII ), wenn sie spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des (hier anerkannten) Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. Der Anspruch setzt grundsätzlich das "objektive", d.h. aus der nachträglichen Sicht eines optimalen Beobachters gegebene Vorliegen einer Gesundheitsstörung voraus, die spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls wesentlich verursacht worden ist. Da der Gesundheitserstschaden (Gesundheitsbeeinträchtigung, Tod oder Krankheit) eine den Versicherungsfall selbst begründende Tatbestandsvoraussetzung und damit keine Folge des Arbeitsunfalls (der Berufskrankheit) ist, muss er grundsätzlich bei der Feststellung des Versicherungsfalls benannt werden (BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, juris Rn. 27). Der ursächliche Zusammenhang wird im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung anhand der Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung geprüft. Danach sind von den Bedingungen im naturwissenschaftlichen-philosophischen Sinn als Ursache oder Mitursache unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur diejenigen Bedingungen als wesentlich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, wobei für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 -, juris Rn. 13 ff.). Hiernach lassen sich psychische Beeinträchtigungen des Klägers nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 30.06.2011 zurückführen, wie bereits das Sozialgericht maßgeblich gestützt auf das auch den Senat überzeugende Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen K. in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat. Insoweit verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Nach den Ausführungen der Sachverständigen K. kam es in der Vergangenheit bei dem Kläger zwar mehrfach zu der Entwicklung einer - im Zeitpunkt ihrer Untersuchung am 26.05.2020 abgeklungenen - depressiven Symptomatik, die sich jedoch ursächlich nicht dem Arbeitsunfall vom 30.06.2011 zuschreiben lässt. So weist die Sachverständige darauf hin, dass der Kläger, bei dem unfallunabhängig eine Persönlichkeitsstruktur mit depressiven und zwanghaften Persönlichkeitsanteilen besteht, bereits in den Jahren 2001/2002 und 2008 - lange vor dem hier angeschuldigten Ereignis - im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzkonflikt und privater Konflikte mit der Entwicklung einer depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung reagierte. Dies führt die Sachverständige auf die beim Kläger aufgrund der teilweise ungünstigen Entwicklungsbedingungen, unter denen er aufwuchs, bestehende erhöhte Vulnerabilität und verminderte Belastung und insofern erhöhte Neigung, depressiv zu kompensieren bei nicht ausreichenden Kompensationsmöglichkeiten zurück. Ursächlich für die jedenfalls zeitweise bestehenden psychischen Beeinträchtigungen des Klägers sind damit vorrangig biologisch-genetische bzw. biografische Umstände. Die Sachverständige weist überdies darauf hin, dass bei einer Depression immer von einer multifaktoriellen Verursachung und nie von einem monokausalen Geschehen durch ein Ereignis - wie hier dem Arbeitsunfall vom 30.06.2011 - auszugehen ist. Wie die Sachverständige darüber hinaus ausführt, ergibt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der zwei vom Kläger übersandten weißen Aktenordner nichts Anderes. Diese enthalten keine zu berücksichtigenden Anknüpfungstatsachen. Darin befinden sich keine nicht bereits in der Gerichts- oder Verwaltungsakte enthaltenen medizinischen bzw. psychiatrischen Berichte. Ganz überwiegend - davon hat sich der Senat überzeugen können - enthalten die zwei weißen Aktenordner nichtmedizinische Unterlagen. Zu der gleichen Einschätzung wie K. kommt auch M. nach Untersuchung des Klägers am 15.03.2024 und nach Auswertung der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie 44 E-Mails des Klägers mit zahlreichen Anhängen in seinem auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten. Auch er führt den sich an den Arbeitsunfall vom 30.06.2011 anschließenden langfristigen Krankenstand des Klägers auf dessen psychiatrische Vorgeschichte und seine anankastische Persönlichkeit und somit auf innere Ursachen zurück und sieht insofern keinen ursächlichen Zusammenhang zu dem angeschuldigten Ereignis aus dem Jahr 2011. Beide Gutachten stimmen insoweit überein mit der Einschätzung der von der Beklagten beauftragten E., die ebenfalls eine Unfallursächlichkeit verneint. Hinsichtlich der von der Sachverständigen K. angenommenen zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung besteht im Übrigen Übereinstimmung mit der A. Klinik T., die bereits im Jahr 2013 auf eine solche hingewiesen hatte. Zeichen einer Depression konnte die von der Beklagten beauftragte Gutachterin E. beim Kläger schon im Jahr 2016 nicht mehr ausmachen. Auch unter Würdigung der Bescheinigungen der behandelnden Ärzte des Klägers ergibt sich kein anderes Ergebnis. Insbesondere den beiden zeitnah zum angeschuldigten Ereignis erstellten Arztberichten des G., Singapur und des Q., Hongkong lassen sich keine Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen entnehmen. Soweit der Kläger sich durch eine Stellungnahme seiner Hausärztin R. vom 17.03.2016 und seiner Psychiaterin und Psychotherapeutin W. vom 11.03.2016 gestützt sieht, folgt der Senat dem nicht. Wenn in letztgenanntem Bericht davon die Rede ist, der Kläger sei ohne Vorschäden gewesen, steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen von W. in einem Bericht vom 18.11.2011 - wenige Monate nach dem Arbeitsunfall im Juni 2011 -, in dem sie explizit darauf hinweist, der Kläger befinde sich seit Jahren in ambulanter und zum Teil stationärer Behandlung wegen depressiver ängstlicher Erschöpfungssymptomatik in familiärer und beruflicher Belastungssituation. Überdies, darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen, fehlen - soweit die behandelnden Ärztinnen einen Ursachenzusammenhang zwischen den psychischen Beeinträchtigungen des Klägers und dem Arbeitsunfall vom 30.06.2011 annehmen - fachlich fundierte Ausführungen und eine schlüssige Begründung. Nach unfallversicherungsrechtlichen Maßstäben lässt sich eine Unfallursächlichkeit nicht hinreichend wahrscheinlich begründen. Soweit der Kläger vom Vorliegen einer - bislang offenbar von keinem der behandelnden Ärzte gesichert diagnostizierten - PTBS ausgeht, lässt sich eine solche - wie das Sozialgericht ausführlich dargelegt hat - nicht im erforderlichen Vollbeweis feststellen. Keiner der von der Beklagten bzw. dem Gericht beauftragten Gutachter hat diese Diagnose angenommen, ebenso wenig M. in seinem auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachten. Bei dem vom Kläger angeführten Erkrankungsbild eines „Seafarers Fatigue“ handelt es sich im Übrigen nicht um eine in der ICD-10 gelistete Erkrankung. Weitere auf den Unfall zurückzuführende Gesundheitsstörungen lassen sich nach alledem nicht feststellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben. (§ 160 Abs. 2 SGG).