Urteil
L 18 R 747/22
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0325.L18R747.22.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.08.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.08.2022 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Übergangsgeld vom 08.10.2014 bis zum 12.10.2014, hilfsweise einen Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung für fünf Urlaubstage hat. Der am 00.00.0000 geborene Kläger nahm an einer von der Beklagten mit Bescheid vom 08.07.2013 bewilligten medizinischen Rehabilitation vom 25.09.2013 bis 05.11.2013 teil und wurde als arbeitsfähig entlassen. Mit Bescheid vom 23.01.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Diesen Bescheid hob sie mit Bescheid vom 05.08.2018 unter Hinweis auf die Beschäftigungsaufnahme zum 01.02.2018 auf. Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.08.2014 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines „beruflichen Trainings“, durchzuführen bei dem E. gGmbH (im Folgenden: M.), beginnend am 04.08.2014 für die Dauer von 12 Monaten unter Zugrundelegung des Bezugsberufes Systemadministrator, Betriebswirt. Für die mit Bescheid vom 04.08.2014 bewilligte Leistung gewährte sie dem Kläger mit Bescheid vom 25.09.2014 ab dem 04.08.2014 ein Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 35,01 Euro. In dem Bescheid führte die Beklagte u. a. aus: Wird die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus disziplinarischen, leistungsmäßigen oder gesundheitlichen Gründen nicht fortgesetzt oder versagen Sie Ihre Mitarbeit, so endet die Zahlung des Übergangsgeldes mit dem Tag, an dem die Leistung beendet wurde. Unter dem 01.10.2014 ermahnte das M. den Kläger wegen eines Verhaltens am 30.09.2014. Er sei am Arbeitsplatz durch den Austausch von Intimitäten aufgefallen. Am 07.10.2014 teilte das M. mit, dass aufgrund des – von dem M. im einzelnen geschilderten – Verhaltens des Klägers das Ziel der beruflichen Eingliederung aus beraterischer Sicht voraussichtlich nicht erreicht werden könne. Eine Basis für eine weitere Zusammenarbeit werde nicht gesehen. Dem Kläger sei mit sofortiger Wirkung ein Hausverbot erteilt worden. Mit Bescheid vom 09.10.2014 widerrief die Beklagte ihren Bescheid über die Bewilligung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Wirkung vom 08.10.2014. Die Voraussetzungen für einen Widerruf seien im Fall des Klägers gegeben. Das Rehabilitationsziel könne aus disziplinarischen Gründen nicht mehr erreicht werden. Außerdem teilte sie mit, ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe für die Dauer der bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Werde die Leistung nicht fortgesetzt oder widerrufen, so ende die Zahlung des Übergangsgeldes mit dem Tag, an dem die Leistung beendet werde. In dem Falle des Klägers ende der Übergangsgeldanspruch mit dem 07.10.2014. Im Rahmen ihres Ermessens habe sie geprüft, ob Umstände vorliegen würden, die einem Widerruf des Bescheides, auch ab dem angegebenen Zeitpunkt, entgegenstehen würden. Nach Aktenlage seien solche Gründe nicht ersichtlich. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Wegen seiner Teilnahme im M. sei ein Teilurlaubsanspruch von 4 Tagen zuzüglich ein Tag als Schwerbehinderter entstanden. Diesen habe er wegen der Beendigung der Maßnahme nicht nehmen können. Der Erholungsurlaub von fünf Tagen sei durch Fortzahlung des Übergangsgeldes nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) abzugelten. Zuvor hatte der Kläger unter dem 13.10.2014 bei der Beklagten die Bewilligung von Zwischenübergangsgeld über den 07.10.2014 hinaus beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 17.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2021 abgelehnt. Die hiergegen am 16.02.2021 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobene Klage hat das Sozialgericht Düsseldorf (SG) mit Urteil vom 03.05.2023 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das unter dem Aktenzeichen L 18 R 570/23 beim erkennenden Senat geführte Berufungsverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.10.2014 unter Bejahung der Voraussetzungen des § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Ergänzend wies sie darauf hin, dass eine über den 07.10.2014 hinausgehende Übergangsgeldzahlung wegen eines noch offenen Urlaubsanspruches vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Hiergegen hat der Kläger am 13.09.2019 Klage beim SG Düsseldorf erhoben und sich auf § 36 Satz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der Fassung bis zum 31.12.2017 berufen. Danach seien die arbeitsrechtlichen Regelungen zum Erholungsurlaub entsprechend anwendbar. Die Beklagte habe ihm ohne Anhörung und ohne Vorlauffrist die Möglichkeit genommen, seinen Erholungsurlaub rechtzeitig anzutreten. Sie hätte jedenfalls im Rahmen der Ermessensausübung auf seine berechtigten Interessen hinsichtlich des Erholungsurlaubes Rücksicht nehmen müssen. Der Widerspruchsbescheid leide insoweit an einem beachtlichen Mangel in der Ausübung des Ermessens und sei deshalb rechtswidrig. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 05.10.2020 den Übergangsgeldbescheid vom 25.09.2014 gemäß § 44 SGB X zurückgenommen und für die Dauer der mit Bescheid vom 04.08.2014 bewilligten Leistung einen Anspruch auf Übergangsgeld ab dem 04.08.2014 in kalendertäglicher Höhe von 51,95 € bewilligt. Das Übergangsgeld werde für die Zeit vom 04.08.2014 bis 07.10.2014 gezahlt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.10.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2019 zu verurteilen, ihm Übergangsgeld bis zum 12.10.2014 zu gewähren, hilfsweise ihm anlässlich des Widerrufs des Bescheides vom 04.08.2014 durch Widerrufsbescheid vom 09.10.2014 eine Urlaubsabgeltung für fünf Urlaubstage in Höhe des gewährten täglichen Übergangsgeldes je Urlaubstag zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig gehalten. Das M. Duisburg habe am 07.10.2014 mit sofortiger Wirkung ein Hausverbot erteilt. Dieses Hausverbot könne von der Beklagten nicht beurteilt oder sogar durchbrochen werden. Sie habe unter Beachtung der entsprechenden Rechtsvorschriften zum Anspruch auf Übergangsgeld nur auf das Hausverbot reagiert. Das BUrlG sei nicht in der vollen Konsequenz auf die Teilnehmer von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anzuwenden. Zwar habe der Gesetzgeber mit § 36 SGB IX (alte Fassung) auch geregelt, dass bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die arbeitsrechtlichen Grundsätze für den Erholungsurlaub anzuwenden seien. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber auch eindeutig formuliert, dass die Teilnehmer an Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes seien. Durch diese eindeutige Aussage des Gesetzgebers sei klargestellt, dass die Regelungen des BUrlG nicht in der vollen Konsequenz für das hiesige Verfahren anwendbar seien. Der Kläger hat die Arbeitsordnung der M. Duisburg zu den Akten gereicht. Nr. 8 der Arbeitsordnung enthält zum Urlaub folgende Regelung: „Ihnen stehen für Ihr Jahr im M. insgesamt 24 Urlaubstage zu. Von diesen 24 Tagen sind einige durch das M. (Betriebsurlaub und „Brückentage“ zwischen Feiertagen) festgelegt. Darüber werden Sie rechtzeitig informiert. Die übrigen Urlaubstage stehen Ihnen ab dem 4. Trainingsmonat zur freien Verfügung – aber nicht während der Praktika. Sie bekommen in der Regel die Möglichkeit, 10 Arbeitstage (zwei Wochen) zusammenhängend Urlaub zu nehmen. Stellen Sie Ihre Urlaubsanträge frühzeitig bei dem/der zuständigen Anleiter/in. Er/sie entscheidet, ob Sie zu dem gewünschten Termin Urlaub erhalten können. Selbstverständlich wird er/sie dabei bemüht sein, Ihre Wünsche zu berücksichtigen.“ Mit Urteil vom 10.08.2022 hat das SG unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld bis zum 12.10.2014. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten verwiesen und gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Übergangsgeld auch nicht aus § 51 Abs. 1 SGB IX ergebe. Die Voraussetzung einer planmäßigen Beendigung der Maßnahme sei nicht gegeben. Die Maßnahme sei nur wenige Monate nach deren Beginn unplanmäßig vorzeitig und ohne Erfolg beendet worden. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des begehrten Übergangsgeldes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des § 36 SGB IX in der Fassung vom 18.08.2006, gültig bis zum 31.12.2017. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlautes ergebe sich nach Auffassung des SG ein Anspruch auf eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Erholungsurlaub ausschließlich für den Zeitraum, in dem die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die mit der Erbringung dieser Leistungen beauftragten Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation auch ausgeführt würden, nicht hingegen für den Zeitraum nach Beendigung der Ausführung dieser Leistungen. Gegen das ihm am 01.09.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.09.2022 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG gehöre zur Ausführung der bewilligten Leistungen bereits begrifflich ihre Abwicklung, die, mit den arbeitsrechtlichen Grundsätzen, auch die entsprechende Anwendung der Regelungen über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen umfasse. Darüber hinaus erkläre § 36 SGB IX in der Fassung bis zum 31.12.2017 die arbeitsrechtlichen Grundsätze vollumfänglich für anwendbar. Ausnahmen für bestimmte Bereiche, insbesondere für den Regelungskomplex der Urlaubsabgeltung, würden nicht gemacht. Entsprechend sei davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die arbeitsrechtlichen Grundsätze, zu denen wohl unbestritten auch die Regelungen über Urlaubsabgeltung gehörten, umfassend entsprechend angewendet werden sollten. Im Übrigen sei, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, eine (originäre) Urlaubsgewährung im Rahmen des auszuübenden Ermessens hinsichtlich des Zeitpunkts des Widerrufs von der Beklagten zu berücksichtigen gewesen. Dies sei nicht geschehen, sodass der Klage bzw. Berufung auch bereits aus diesem Grunde stattzugeben wäre . Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.08.2022 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.10.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2019 zu verurteilen, ihm Übergangsgeld vom 08.10.2014 bis zum 12.10.2014 zu gewähren, hilfsweise ihm anlässlich des Widerrufs des Bescheides vom 04.08.2014 durch Widerrufsbescheid vom 09.10.2014 eine Urlaubsabgeltung für fünf Urlaubstage in Höhe des gewährten täglichen Übergangsgeldes je Urlaubstag zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die in § 36 SGB IX (in der Fassung bis 31.12.2017) beschriebenen Grundsätze nur für den Zeitraum der tatsächlichen Ausführung einer beruflichen Rehabilitation bestünden. Nach § 20 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB IX (in der Fassung bis 31.12.2017) bestehe ein Übergangsgeldanspruch nur für die Dauer und Teilnahme an einer bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Bildungsstätte regele die Urlaubszeiten nach den erforderlichen Bildungsvorgaben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der Streitakte des SG Düsseldorf (S 48 R 1225/19), der beigezogenen Prozessakte des SG Düsseldorf (S 7 R 1688/16) und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die vom SG zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 09.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2019 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von (Zwischen-) Übergangsgeld für die Zeit vom 08.10.2014 bis zum 12.10.2014. Nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung leisten die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe dieses Buches und der §§ 20, 21 SGB VI im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld. Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Gemäß § 20 SGB VI wird das Übergangsgeld als akzessorische Leistung zur Hauptleistung grundsätzlich nur für die Dauer der Leistung erbracht (Zabre in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 20 Rdn. 2). Für den streitigen Zeitraum vom 08.10.2014 bis zum 12.10.2014 hat der Kläger keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Die Bewilligungsentscheidung vom 04.08.2014 ist mit Bescheid vom 09.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2019 ab dem 08.10.2014 rechtmäßig widerrufen worden. Die Voraussetzungen für den Widerruf des Bescheides vom 04.08.2014 nach § 47 SGB X liegen vor. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 19.08.2019 verwiesen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG). Mit dem Widerruf des Bescheides vom 04.08.2014 entfällt auch der Anspruch auf Übergangsgeld als akzessorische Leistung. Die mit Bescheid vom 25.09.2014 erfolgte Bewilligung von Übergangsgeld ist ab dem 08.10.2014 gegenstandslos geworden. Ebenso scheidet die nur ausnahmsweise mögliche Weiterzahlung des Übergangsgeldes ohne gleichzeitige Gewährung von Teilhabeleistungen nach 51 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (ab 01.01.2018: § 71 SGB IX) aus. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 SGB IX, des § 51 Abs. 3 SGB IX und auch des § 51 Abs. 4 SGB IX liegen nicht vor. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil vom 10.08.2022 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Einen Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung kann der Kläger gegenüber der Beklagten ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Insbesondere kann er einen solchen Anspruch nicht auf § 7 Abs. 4 BUrlG stützen. Dem Kläger steht bereits ein Anspruch auf Urlaub gegenüber dem M. für den Zeitraum der tatsächlichen Maßnahme vom 04.08.2014 bis zum 07.10.2014 nicht zu. Der Urlaubsanspruch von 24 Tagen stand nach Nr. 8 der Arbeitsordnung der M. erst ab dem 4. Trainingsmonat zur freien Verfügung – aber nicht während der Praktika. Bei Abbruch der Maßnahme am 07.10.2014 befand sich der Kläger noch nicht im 4. Trainingsmonat. Überdies ist der Kläger im Rahmen der bewilligten Maßnahme kein Arbeitnehmer gewesen. Eine Eingliederung in den Betrieb der Einrichtung liegt nicht vor. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 36 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Zwar werden bei der Ausführung die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend angewendet (Satz 3). Werden Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, werden die Teilnehmenden nicht in Betrieb der Einrichtungen eingegliedert (Satz 1). Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter (Satz 2). Dahingestellt bleiben kann, ob dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung überdies bereits die (abschließenden) Regelungen des § 51 SGB IX (ab dem 01.01.2018: § 71 SGB IX) entgegenstehen, wonach bei bestimmten Fällen das Übergangsgeld weiterzuzahlen ist, obwohl eine tatsächliche Teilnahme an einer Hauptleistung (medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) nicht mehr erfolgt. Regelungen zu einer Urlaubsabgeltung enthält § 51 SGB IX nicht. Erweiternde Auslegungen und Analogieschlüsse kommen mangels Regelungslücke grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. zur Nachfolgeregelung § 71 SGB IX, jurisPK-SGB IX, Schlette in Schlegel/Voelzke, 3. Auflage 2018, Rdn. 11 unter Hinweis auf LSG, Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2008 – L 3 U 68/05 –). Soweit der Kläger vorträgt, eine (originäre) Urlaubsgewährung sei im Rahmen des auszuübenden Ermessens hinsichtlich des Zeitpunkts des Widerrufs von der Beklagten zu berücksichtigen gewesen, rechtfertigt dieser Vortrag keine andere Beurteilung. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor. Die Beklagte hat ihr Ermessen rechtzeitig und ermessensfehlerfrei im Widerrufsbescheid vom 09.10.2014 ausgeübt. Der Behörde steht es - in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens - grundsätzlich frei zu entscheiden, auf welche der abwägungsrelevanten Umstände sie die zu treffende Ermessensentscheidung im Ergebnis stützen möchte (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 R 14/11 R, juris Rdn. 30 mit weiteren Nachweisen). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG.) Maßgeblich für die Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.