Urteil
L 16 KR 342/23 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0410.L16KR342.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.03.2023 wird zurückgewiesen sowie die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.03.2023 wird zurückgewiesen sowie die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf einmalig gezahlte Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen bzw. Gruppenversicherungsverträgen streitig. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Rentner seit dem 01.12.2016 bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert (KVdR). Zuvor war er aufgrund einer Beschäftigung freiwilliges Mitglied bei der Beklagten. Vom 01.08.1982 bis 30.11.2016 war der Kläger bei der Firma P. C. AG (und ihren Rechtsnachfolgern) beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.01.2006 vereinbarte der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung aus seinem Bruttoeinkommen zum Zwecke des Kapitalaufbaus aus einer zugunsten des Klägers abgeschlossenen betrieblichen Direktversicherung des Arbeitgebers, die über die G.-Versicherung durchgeführt wurde. Bereits zum 01.12.1984 schloss der Kläger bei der W.-D. Lebensversicherung AG (Rechtsnachfolgerin A. AG) eine Lebensversicherung als Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Ab dem 01.01.2003 übertrug der Kläger seinem Arbeitgeber C. die Versicherung und sie wurde durch Gehaltsumwandlung bis 31.12.2005 als Direktversicherung weitergeführt, am 01.01.2006 vom Arbeitgeber auf den Kläger zurückübertragen und von ihm bis zu seinem 60. Lebensjahr als private Lebensversicherung weitergeführt. Am 01.12.2013 wurde dem Kläger von der A. AG eine Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 4.602,13 € ausgezahlt. Mit Bescheid vom 16.01.2014 stellte die Beklagte fest, dass diese Einnahme dem Grunde nach ab dem 01.01.2014 in Höhe von 38,35 € für zehn Jahre beitragspflichtig sei. Da der monatliche Zahlbetrag aber die gültige Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteige und sein Bruttoverdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liege, habe er aktuell hieraus keine zusätzlichen Beiträge zu leisten. Seit dem 01.12.2016 erhält der Kläger von der X. H. L. GmbH einen laufenden monatlichen Versorgungsbezug in Höhe von 37,00 €, der seit dem 01.12.2016 dem Grunde nach der Beitragspflicht unterliegt. Am 15.02.2017 wurde dem Kläger von der P. F. GmbH eine Kapitalleistung in Höhe von 14.310,86 € ausgezahlt (Mitteilung der Zahlstelle an die Beklagte am 21.02.2017). Die Auszahlung erfolgte gemäß dem Auszahlungsplan in fünf Jahresraten. Mit Bescheid vom 22.02.2017 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Zeit ab dem 01.03.2017 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 28,60 € monatlich fest. Hiervon entfielen 6,96 € auf die Kapitalleistung der A.sversicherung und 21,64 € auf die Kapitalleistung der P. F. U. GmbH. Auch einmalige Kapitalleistungen seien bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dafür werde maximal zehn Jahre lang pro Monat 1/120 der ausgezahlten Summe herangezogen. Da das Einkommen des Klägers aus rentenähnlichen Bezügen über die Geringfügigkeitsgrenze gestiegen sei, sei es jetzt (d.h. ab 01.03.2017) in voller Höhe beitragspflichtig. Hiergegen legte der Kläger am 24.02.2017 Widerspruch ein. Die Beitragserhöhung bedeute für ihn eine unzumutbare Belastung. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Auszahlung der Altersleistung der P. F. U. GmbH in fünf Raten erfolge. Die Beklagte könne daher nicht schon jetzt für die nächsten zehn Jahre Beiträge von ihm auf der Grundlage von 14.310,86 € fordern, sondern allenfalls für die erste Rate von 2.632,68 €. Durch die Geltendmachung zusätzlicher Krankenversicherungsbeiträge werde seine Versorgung erheblich gemindert und widerspreche dem Sinn und Zweck der Anlage. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Denn ab dem Jahr 1982 sei ein halber Beitragssatz auf Versorgungsbezüge eingeführt worden, der übergangslos und ohne Berücksichtigung von Vertrauensschutz auf den vollen Beitrag erhöht worden sei. Er sei über Jahrzehnte freiwillig versichert gewesen und habe daher Höchstbeiträge geleistet. Dies müsse in seinem letzten Lebensabschnitt berücksichtigt werden. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber Privatversicherten und privaten Lebensversicherungen vor. Am 01.09.2018 wurde dem Kläger von der G. Lebensversicherung AG eine Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 25.025,67 € ausgezahlt. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2018 für die Zeit ab dem 01.10.2018 monatliche Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 66,10 € fest (Fälligkeit jeweils zum 15. des folgenden Monats), wobei 37,65 € auf die Kapitalleistung der G. AG entfiel. Dabei legte sie wiederum 1/120 des ausgezahlten Betrages der Berechnung der Beiträge zugrunde. Auch hiergegen legte der Kläger am 16.10.2018 Widerspruch ein. Er habe während der Ansparphase immer Höchstbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet. Eine erneute Forderung von Beiträgen aus Kapitalleistungen stelle daher eine doppelte und unzulässige Beitragserhebung dar. Diese Doppelverbeitragung sei eine sittenwidrige Schädigung bzw. verfassungswidrig. Insbesondere würden seine Einzahlungen in der Ansparphase mit einem Verlust von fast 20 % durch die Beiträge entwertet, was dem dreifachen Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung entspreche. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2019 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Bei den im Dezember 2013, im Februar 2017 und im September 2018 ausgezahlten Kapitalleistungen handele es sich um einmalige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, weil ein Bezug zu dem früheren Berufsleben des Klägers gegeben sei. Diese Versicherungsleistungen hätten aus den vom Arbeitgeber des Klägers zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherungen resultiert und unterlägen daher der Beitragspflicht. Der Kläger sei daher verpflichtet, monatliche Beträge zu entrichten. Bei versicherungspflichtigen Rentnern werde der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Sofern eine Kapitalleistung in Raten ausgezahlt werde, sei als beitragspflichtige Einnahme der Gesamtbetrag der Kapitalleistung monatlich mit 1/120 zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen sei die mit Eintritt des Leistungsfalls insgesamt zustehende Kapitalleistung und nicht etwa nur ein Teilbetrag. Auch verstoße die Heranziehung von Versorgungsbezügen nach dem allgemeinen Beitragssatz nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ebenso könne der Umstand, dass die Direktversicherung bereits vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Gesetzesänderung ab dem 01.01.2004 abgeschlossen worden sei, keine Auswirkung auf die Beitragspflicht des kapitalisierten Versorgungsbezuges haben, da maßgeblich nur der Eintritt des Versicherungsfalles nach dem 31.12.2003 sei. Diese (unechte) Rückwirkung habe das BVerfG als verfassungsrechtlich zulässig angesehen. Auch der Verdienst des Klägers in der Erwerbsphase über der Beitragsbemessungsgrenze könne zu keiner anderen Entscheidung führen, da es ausweislich der Rechtsprechung des BSG keinen Grundsatz im Sozialversicherungsrecht gebe, nachdem eine Einnahme nicht mehrfach mit Beiträgen belegt werden könne, zumal diese Beitragszahlung in unterschiedlichen Versicherungsverhältnissen erfolge. Ebenso habe der Gesetzgeber in der vom Solidaritätsprinzip gekennzeichneten GKV die beitragspflichtigen Einnahmen bei den Pflichtversicherten und den freiwillig Versicherten in verfassungsrechtlich zulässiger Weise unterschiedlich geregelt. Der Kläger hat am 06.03.2019 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die dreifache Verbeitragung des angesparten und ausgezahlten Kapitals (einmal in der Einzahlungsphase und doppelt in der Auszahlungsphase) führe zu einem 19,6%gen Verlust des von ihm aufgebrachten Eigenkapitals und verstoße gravierend gegen Art. 14 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG (Rückwirkungsverbot, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Insbesondere sei die Beitragspflicht für Leistungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden seien, verfassungswidrig, weil sie den Vertrauensschutz verletze. Auch verstoße die vollständige Verbeitragung der von der P. F. GmbH angekündigten Auszahlung in Höhe der gesamten 14.310,86 € (statt nur der ersten Teilzahlung) gegen die gesetzlichen Vorschriften. In einem Erörterungstermin vor dem SG am 06.08.2021 hat der Vertreter der Beklagten zugesagt, dass entsprechend dem Ausgang dieses Rechtsstreits auch hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung verfahren werden solle. Der Kläger hat sich damit einverstanden und die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 22.02.2017 und 15.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 insoweit aufzuheben, als Beiträge zur Krankenversicherung festgesetzt worden sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 21.02.2019 Bezug genommen. Mit Urteil vom 03.03.2023, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die dem Kläger ausgezahlten Lebensversicherungen seien unstreitig betriebliche Altersversorgungen i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung seien nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgeltersatzfunktion. Hierzu gehörten auch Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vereinbarten Direktversicherung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt würden. Um eine solche Direktversicherung handele es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Sie solle die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen. Ein solcher Versorgungszweck könne sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Die auf den Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungen erfüllten diese Voraussetzungen. Sie seien unstreitig von dem Arbeitgeber des Klägers als Direktversicherung zu seinen Gunsten vereinbart worden und dienten auch seiner Altersversorgung, da er im August 2013 das 60. Lebensjahr vollendet habe. Das BSG sehe für eine zum 60. Lebensjahr erbrachte Zuwendung einen Bezug zur Altersabsicherung als gegeben an. Der Beitragspflicht stehe es grundsätzlich nicht entgegen, dass aus einer Direktversicherung keine laufenden Leistungen, sondern – wie vorliegend bei der am 03.09.2018 erfolgten Auszahlung durch die G. Lebensversicherung AG – eine Einmalzahlung vorgenommen worden sei. Trete an die Stelle regelmäßiger Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Einmalzahlung) oder sei diese schon vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gelte nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Des Weiteren sei bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge die Einhundertzwanzigstel-Regelung auf eine kapitalisierte Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung auch dann anzuwenden, wenn das Versorgungskapital – wie vorliegend bei der Auszahlung durch die P. F. U. GmbH – in Raten ausgezahlt werde. Auch die an den Kläger in Raten ausgezahlte Versorgungsleistung stelle eine "nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung" i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V dar. Denn nach der Rechtsprechung des BSG würden von dieser Norm als kapitalisierte Versorgungsleistungen alle vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarten oder zugesagten Leistungen (dann Kapitalleistungen) und alle einen ursprünglich als laufend vorgesehenen Versorgungsbezug ersetzende Leistungen (dann Kapitalabfindungen) erfasst, ohne dass es für deren Zuordnung zu den Leistungen des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf die Modalitäten ihrer Auszahlung ankomme. Soweit es wegen der ratenweisen Auszahlung zu einer "Vorfinanzierung" von Beiträgen durch die Regelung kommen sollte, sei dieses Ergebnis im Anschluss an das BSG weder einfachrechtlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Insbesondere würde der betroffene Personenkreis dadurch gegenüber Beziehern laufender Versorgungsleistungen und Empfängern in einem Betrag gezahlter kapitalisierter Versorgungsleistungen nicht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt. Dass es je nach Ausgestaltung einer Ratenkapitalzahlung bei einer Anwendung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Einzelfällen zu einer "Vorfinanzierung" von Beiträgen kommen könne, sei am Maßstab der für die Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannten Regeln der Typisierung verfassungsrechtlich gerechtfertigt und deshalb hinzunehmen. Gegen dieses ihm am 09.03.2023 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit der am 13.03.2023 eingelegten Berufung gewandt, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren wiederholt. Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte weitere Beitragsbescheide vom 09.10.2020, 28.12.2020, 16.03.2021, 25.11.2022, 17.12.2022, 27.06.2023, 28.11.2023, 19.12.2023 und 23.12.2024 übersandt. Hierbei wurden insbesondere der seit dem 01.01.2020 geltende Freibetrag auf Versorgungsbezüge von maximal 159,25 € (ab dem 01.01.2023 maximal 169,75 €), die ab dem 01.01.2021 beginnende Beitragspflicht für eine weitere Kapitalleistung der G. Lebensversicherung in Höhe von 22.514,42 € sowie eine am 01.10.2023 beginnende Beitragspflicht für eine weitere Kapitalleistung der G. Lebensversicherung in Höhe von 28.492,29 € berücksichtigt. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der o.a. Bescheide verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.03.2023 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 22.02.2017 und 15.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 sowie in der Fassung der nachfolgend ergangenen Beitragsbescheide insofern aufzuheben, als Beiträge zur Krankenversicherung auf die Kapitalleistungen aus den Direktversicherungen festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Sozialgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 22.02.2017 und 15.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 sowie die Beitragsbescheide vom 09.10.2020, 28.12.2020, 16.03.2021, 25.11.2022, 17.12.2022, die während des Klageverfahrens bzw. – hinsichtlich der Bescheide vom 27.06.2023, 28.11.2023, 19.12.2023 und 23.12.2024 – im Berufungsverfahren ergangen und als die Beitragspflicht des Klägers abändernde Verwaltungsakte gemäß § 96 Abs. 1 SGG (i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) in den Rechtsstreit einbezogen worden sind (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 08.10.2019 – B 12 KR 8/19 R –, Rn. 12, 20, juris), sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Beklagte hat die hier allein streitbefangenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die von den angefochtenen bzw. einbezogenen Bescheiden erfassten Zeiträume zutreffend dem Grunde und der Höhe nach festgesetzt. Soweit die Bescheide vom 27.06.2023, 28.11.2023, 19.12.2023 und 23.12.2024 gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, ist hierüber erstinstanzlich „auf Klage“ zu entscheiden (vgl. nur BSG, Urteil vom 14.07.2021 – B 6 KA 1/20 R –, Rn. 23, juris, m.w.N.), was der Senat im Tenor berücksichtigt hat. Rechtsgrundlage für die Verbeitragung der hier streitgegenständlichen Einnahmen des Klägers aus den Kapitalleistungen von Versorgungsbezügen sind § 237 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 i.V.m. §§ 226 Abs. 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V. Danach werden bei versicherungspflichtigen Rentnern wie den Kläger u.a. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen der Bemessung der Beiträge zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Als derartige Versorgungsbezüge gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die Beklagte hat zutreffend die dem Kläger im Dezember 2013, Februar 2017, September 2018, Dezember 2020 und September 2023 gezahlten Kapitalleistungen in jeweils unstreitiger Höhe von 4.602,13 € (A.), 14.310,86 € (P. F. U. GmbH), 25.025,67 € (G. Lebensversicherung AG), 22.514,42 € (G. Lebensversicherung AG) sowie 28.492,29 € (G. Lebensversicherung AG) aus von seinem früheren Arbeitgeber für den bezugsberechtigten Kläger abgeschlossenen Kapitalversicherungen im Rahmen der betrieblichen Direktversicherung (Entgeltumwandlung) als dem Grunde nach zu verbeitragende Versorgungsbezüge qualifiziert. Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung i.S.d. § 1 Abs. 2 bzw. § 1b Abs. 2 BetrAVG gezahlt werden (s. nur BSG, Urteil vom 08.07.2020 – B 12 KR 1/19 R –, Rn. 17, juris; BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 24/09 R –, Rn. 14, juris m.w.N.). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie sind dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen, wobei unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt (BSG, Urteil vom 29.07.2015 – B 12 KR 4/14 R – Rn. 20, juris m.w.N.). Hier waren die 2013, 2017, 2018, 2020 und 2023 erfolgten Zuwendungen aus den vom (damaligen) Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherungen erkennbar auf das für eine Altersversorgung typische 60. bzw. 65. Lebensjahr des am 00.00.0000 geborenen Klägers bezogen. Insbesondere dient auch eine auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bezogene Direktversicherung nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Altersversorgung (BSG, Urteil vom 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 R –, Rn. 13, juris; BSG, Urteil vom 08.07.2020 – B 12 KR 1/19 R –, Rn. 21, juris). Rechtlich irrelevant ist es nach den gesetzlichen Bestimmungen, ob der Versorgungsbezug im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers oder – wie hier in Form der Entgeltumwandlung – allein auf Leistungen des Arbeitnehmers beruht (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 08.07.2020 – B 12 KR 1/19 R –, Rn. 17 ff., 24, juris). Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Lebensversicherung bzw. Direktversicherung ggf. aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze finanziert wird (BSG, Urteil vom 26.02.2019 – B 12 KR 17/18 R –, Rn. 17, juris; BSG, Urteil vom 08.07.2020 – B 12 KR 1/19 R –, Rn. 25, juris). Das SG hat mit zutreffender Begründung, der sich der erkennende Senat nach eigener Überprüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG), die Einbeziehung der gesamten Kapitalleistung der P. F. U. GmbH in Höhe von 14.310,86 €, gerechnet ab dem Auszahlungsmonat Februar 2017 zum 01.03.2017 (Bescheid der Beklagten vom 22.02.2017), bejaht, auch wenn die Auszahlung in fünf Jahresraten erfolgte, so für das erste Jahr i.H.v. 2.632,68 €. Das BSG hat hierzu entschieden, dass die 1/120-Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V bei einer Auszahlung der kapitalisierten Leistung in Raten zur Anwendung kommt, weil es sich auch insoweit um eine „nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung“ (in systematischer und teleologischer Abgrenzung zu § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V) handelt (ausführlich BSG, Urteil vom 17.03.2010 – B 12 KR 5/09 R –, Rn. 11 ff., juris). Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung und wendet sie an. Hinsichtlich der (geringen) Kapitalleistung der A.sversicherung in Höhe von 4.602,13 € ist noch zu ergänzen, dass der nach der Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ermittelte monatliche Zahlbetrag von lediglich 38,35 € isoliert betrachtet zwar die sog. Bagatellgrenze des § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (die im Jahr 2014, dem Beginn der Beitragspflicht dem Grunde nach, 138,25 € sowie beispielsweise im Jahr 2019 155,75 € und 159,25 € im Jahr 2020 betrug) unterschritten hat. Allerdings sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 226 Abs. 2 Satz 1 SGB V Beiträge u.a. aus Versorgungsbezügen nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus diesen Bezügen „insgesamt“ 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigen. Damit sind sämtliche Einnahmen in Form von Versorgungsbezügen (oder Arbeitseinkommen) zu addieren. Wird infolgedessen die Bagatellgrenze überschritten, sind Beiträge aus den gesamten Versorgungsbezügen zu entrichten (Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl. 2025, Stand: 01.04.2025, § 226 Rn. 69 m.w.N.). Mit der Auszahlung der weiteren Kapitalleistung von der P. F. GmbH in Höhe von 14.310,86 € im Februar 2017 (zur Problematik der Zahlung in Jahresraten s.o.) wurde die geltende Bagatellgrenze (148,75 € mtl. im Jahr 2017) von dem Kläger überschritten (38,35 € + 119,26 € = 157,61 €), so dass die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 22.02.2017 auch Beiträge auf die Kapitalleistung der A.sversicherung ab dem 01.03.2017 festsetzte. Mit der Einführung des Freibetrages nach § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V ab dem 01.01.2020 (s. hierzu später) zahlt der Kläger auf diese Kapitalleistung keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung mehr, was die Beklagte in ihren Änderungsbescheiden, beginnend mit dem Bescheid vom 09.10.2020, auch umgesetzt hat. Die von dem Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwände gegen die der Verbeitragung seiner einmaligen Kapitalleistungen aus den zu seinen Gunsten von dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Direktversicherungen zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen greifen nicht durch. So hat insbesondere das BVerfG unter Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BSG einen Verstoß der seit dem 01.01.2004 geltenden vollen Beitragspflicht (allgemeiner Beitragssatz, § 248 Satz 1 i.V.m. § 241 SGB V) des Bezuges einmaliger Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V) gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Rückwirkungsverbot) ebenso verneint wie gegen Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Schutz des Eigentums). Insbesondere hat es ausgeführt, dass der bei den genannten Grundrechten zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dadurch verletzt wird, dass Versorgungsbezüge zu Krankenversicherungsbeiträgen auch dann herangezogen werden, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08 –, Rn. 10, juris). Es existiert kein Grundsatz, dass mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürfen (BVerfG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 13.12.2022 – B 12 KR 10/20 R –, Rn. 22, juris). Ebenso wenig greifen in diesem Zusammenhang die „Amortisationsberechnungen“ des Klägers (die „dreifache“ Verbeitragung des angesparten und ausgezahlten Kapitals führe zu einem 19,6%gen Verlust des von ihm aufgebrachten Eigenkapitals). Eine von verschiedenen Faktoren gespeiste, bestimmte Renditeerwartung wird von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt. Schon gar nicht hindert sie den Gesetzgeber, auch Versorgungsbezüge mit dem allgemeinen Beitragssatz zu belegen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist aus der Verfassung nicht abzuleiten, dass pflichtversicherte Mitglieder der GKV nur den halben oder einen ermäßigten Beitragssatz auf ihre beitragspflichtigen Einkünfte zu entrichten haben. Auch ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, Dritte an der Finanzierung des Beitrags aus Versorgungsbezügen zu beteiligen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2008 – 1 BvR 1924/07 –, Rn. 33, juris; BSG, Urteil vom 08.07.2020 – B 12 KR 1/19 R –, Rn. 30, juris). Insbesondere liegt auch eine gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende „Doppelverbeitragung“ nicht vor. Die Beitragspflicht auf einen Versorgungsbezug nach den §§ 237, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen bei der Verbeitragung von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung in der Ansparphase geltend gemacht werden. Dem Gesetzgeber ist es grundsätzlich nicht verboten, „Doppelverbeitragungen“ zu regeln (BSG, Urteil vom 13.12.2022 – B 12 KR 10/20 R –, Rn. 23, juris). Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht verletzt, soweit betriebliche Versorgungsbezüge aus ausschließlich arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherungen der Beitragspflicht unterliegen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ordnung von Massenphänomenen wie der Beitragspflicht in der GKV im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen seiner Typisierungsbefugnis gehalten, soweit er die Erhebung von Beiträgen auch an die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung anknüpft, soweit der Versicherungsvertrag – wie im vorliegenden Fall – durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden ist. Denn in einem solchen Fall sind gezahlte Beiträge durch den (früheren) Arbeitnehmer noch betrieblich veranlasst und der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also im Falle der Direktversicherung der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung, nicht verlassen (s. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08 –, Rn. 15 f., juris). Der Beitragspflicht steht ferner nicht entgegen, dass die Direktversicherungsverträge zu Gunsten des Klägers ggf. zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des § 248 Satz 1 SGB V i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V am 01.01.2004 abgeschlossen wurden, wobei hier hervorzuheben ist, dass die Direktversicherungen über die G.-Versicherung durch Entgeltumwandlung zu Gunsten des Klägers erst mit Wirkung vom 01.01.2006 begründet wurden und damit zur Zeit der Geltung des § 248 Satz 1 SGB V i.d.F. seit 01.01.2004 und mithin des allgemeinen Beitragssatzes (§ 241 SGB V). Wie das BVerfG bereits entschieden hat, verstößt die zum 01.01.2004 erweiterte 1/120-Regelung nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Belastung von Einmalzahlungen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz seit 01.01.2004 beurteilt sich nach den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen. Die Versicherten konnten aber, nachdem der Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 vom 01.12.1981 (BGBl I, S. 1205 ) laufende Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen hatte, nicht uneingeschränkt in den Fortbestand der zunächst beitragsrechtlich privilegierten Einmalzahlungen (nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, § 248 SGB V i.d.F. bis 31.12.2003) vertrauen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 – 1 BvR 739/08 –, Rn. 9, juris; BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07 –, Rn. 36 f., juris; BSG, Urteil vom 26.02.2019 – B 12 KR 17/18 R –, Rn. 21, juris). Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, Übergangsregelungen zu schaffen, vor allem auch deshalb, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 07.04.2008 – 1 BvR 1924/07 –, Rn. 36, juris). Schließlich hat die Beklagte mit den Bescheiden vom 09.10.2020, 25.11.2022 und 17.12.2022 auch die zum 01.01.2020 in Kraft getretene Regelung des § 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V (durch das Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge – GKV- Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG v. 21.12.2019, BGBl. I S. 2913) über einen Freibetrag in Höhe von 159,29 € für das Jahr 2020, 164,50 € ab dem Jahr 2021 und 169,75 € ab 2023 zutreffend berücksichtigt und die Beiträge entsprechend angepasst. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Festsetzung der hier streitigen Beiträge der Höhe nach nicht ersichtlich und werden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Soweit der Kläger die Erstattung bisher gezahlter Beiträge begehrt, kann dies keinen Erfolg haben, da die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Gesagten zu Recht erhoben worden sind (s. § 26 Abs. 2 SGB IV). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.