Urteil
L 5 P 138/24 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0417.L5P138.24.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 20.08.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungs-verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 20.08.2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungs-verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten steht die Zuerkennung eines höheren Pflegegrades für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 31.10.2023 im Streit. Die am 00.00.0000 geborene, schwerbehinderte (GdB 60) Klägerin ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Sie lebt alleine in einer Wohneinheit im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses; vor der Haustür sind drei Stufen zu überwinden. Am 01.03.2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst Nordrhein (MD) mit der Erstellung eines Gutachtens, das die Pflegefachkraft J. U. auf Grund eigener Befunderhebung im häuslichen Wohnumfeld der Klägerin am 23.03.2022 erstattete. Er ermittelte 37,50 gewichtete Punkte entsprechend Pflegegrad 2 (Modul 1: 2,50 gewichtete Punkte, Modul 3: 11,25 gewichtete Punkte, Modul 4: 20 gewichtete Punkte, Modul 6: 3,75 gewichtete Punkte). Dem folgend gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.03.2022 Leistungen nach einem Pflegegrad 2 (Bescheid vom 30.03.2022). Hiergegen erhob die Klägerin am 26.04.2022 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte, der MD habe den bei ihr aufgrund der vorliegenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehenden Hilfebedarf nicht zutreffend eingeschätzt. Die Beklagte beauftragte den MD mit der Erstellung eines (Widerspruchs-)Gutachtens, das die Pflegefachkraft O. E. auf Grund eigener Befunderhebung im häuslichen Wohnumfeld der Klägerin am 12.05.2022 erstattete. Sie ermittelte insgesamt 42,50 gewichtete Punkte (abweichend von dem Gutachten vom 23.03.2022 ermittelte sie in Modul 5: 5 gewichtete Punkte). Dem folgend wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.06.2022). Mit ihrer am 22.07.2022 vor dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen vertiefend wiederholt und ergänzend geltend gemacht, nicht lediglich unter einer, sondern unter insgesamt fünf schweren Lungen- und Bronchialerkrankungen (COPD, Bronchiektasen, Emphysem, chronisch obstruktive Lungenkrankheit und Asthma) zu leiden, die tägliche Hustenattacken und Luftnot zur Folge hätten. Angesichts dieser und weiterer bestehender Erkrankungen stehe ihr der Pflegegrad 3 zu, denn sie sei „an vielen Tagen zu gar nichts mehr in der Lage, nicht einmal einen Arm hoch zu heben“. Darüber hinaus leide sie unter einer chronischen Venenschwäche, weshalb die Stützstrümpfe tragen müsse, die sie im Alltag weiter einschränkten. Diese könne sie auch nicht alleine an- oder ausziehen. Überdies leide sie unter einer chronischen Dünndarmentzündung sowie einer Magenparese, weshalb sie unter Dauerdurchfall und Erbrechen leide. Am 29.11.2023 hat die Klägerin bei der Beklagten einen Höherstufungsantrag gestellt. Diese hat den MD mit einer erneuten Begutachtung beauftragt, anlässlich derer insgesamt 55,00 gewichtete Punkte ermittelt wurden (Gutachten vom 03.01.2024). Dem folgend hat die Beklagte der Klägerin ab dem 01.11.2023 Leistungen nach einem Pflegegrad 3 gewährt (Bescheid vom 08.01.2024). Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass bei ihr bereits im Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 31.10.2023 der Pflegegrad 3 vorgelegen habe. Die Klägerin hat in der Antragsfassung des Sozialgerichts beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2022 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 08.01.2024 zu verurteilen, der Klägerin auch für den Zeitraum vom 01.03.2022 – 31.10.2023 Leistungen nach dem Pflegegrad 3 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten. Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte u.a. der Fachärztin für Neurologie, Nervenheilkunde und Psychotherapie L. vom 17.11.2022 und des praktischen Arztes G. vom 24.02.2023 eingeholt. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben zu den Gesundheitsstörungen der Klägerin und der daraus folgenden Pflegebedürftigkeit durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Chirurgie und Sozialmedizin Z. vom 20.05.2023. Dieser hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vom 16.05.2023 in deren häuslicher Wohnumgebung zusammenfassend ausgeführt, die Mobilität der Klägerin sei bedingt durch die bei körperlichen Aktivitäten verstärkt in Erscheinung tretende Luftnot im Zuge der bestehenden Lungenerkrankungen sowie den massiven Gewichtsverlust (mit Verlust an Muskelmasse und körperlicher Schwäche) in erheblichem Maße eingeschränkt. Treppensteigen sei auch mit Hilfe nicht mehr möglich. Die im Modul „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ genannten Fähigkeiten seien bei der Klägerin vorhanden. Aufgrund der Hörminderung bestünden Probleme bei lauten Umgebungsgeräuschen oder in größeren Gesprächsrunden mit mehreren Personen. Das Modul „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ betreffende Verhaltensweisen und Problemlagen als Folge von Gesundheitsproblemen, die immer wieder aufträten und personelle Unterstützung erforderlich machten, seien nicht gegeben. Ängste seien zwar vorhanden, insbesondere im Sinne von Zukunftsängsten mit Verunsicherung, einem Gefühl der eigenen Hilflosigkeit, teilweise auch i.V.m. der bestehenden Luftnot oder vor einem Sturzereignis. Es komme im Zusammenhang damit jedoch nicht zu häuslichen Panikattacken mit einem Verlust der Selbstkontrolle und der eigenen Handlungskompetenz welche in der Folge eine unmittelbare personelle Intervention erforderten. Die Klägerin sei im Modul „Selbstversorgung“ teilweise unselbständig. Das Waschen des Intimbereichs, das Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare sowie das An- und Auskleiden des Unterkörpers seien überwiegend unselbständig möglich. Hinsichtlich des An- und Auskleidens des Oberkörpers, der mundgerechten Zubereitung von Nahrung und dem Eingießen von Getränken, des Trinkens, der Benutzung einer Toilette oder eines Toilettenstuhls und der Bewältigung der Folgen einer Stuhlinkontinenz sei die Klägerin überwiegend selbständig. Im Modul „Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ könne die Klägerin aus gutachterlicher Sicht selbständig die Medikamente einnehmen. Hilfebedarf bestehe zweimal täglich bei An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe. Begleitung zu Ärzten sei im Schnitt einmal monatlich erforderlich. Im Modul „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“ bestehe kein Hilfebedarf. Insgesamt erreiche die Klägerin demnach 27,50 gewichtete Punkte, sodass knapp Pflegegrad 2 erreicht werde. Die Klägerin hat sich kritisch mit dem Gutachten auseinandergesetzt und insbesondere ausgeführt, dass der Sachverständige kein Facharzt für Lungenkrankheiten oder Krankheiten des Verdauungssystems und daher fachlich ungeeignet sei. Im Übrigen habe er die bei der Klägerin bestehenden Hilfebedarfe unzutreffend gewürdigt. Sie leide neben den Lungenkrankheiten und den Erkrankungen des Verdauungssystems unter anderem unter Blasen- und Stuhlinkontinenz, Neuropathien in Händen und Füßen, Kreislaufstörungen und Schwindel. Das Sozialgericht hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Z. vom 12.10.2023 eingeholt. Der Sachverständige ist bei seiner Einschätzung verblieben. Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 15.07.2024) hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 20.08.2024 abgewiesen. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme lägen bei der Klägerin im noch streitigen Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 31.10.2023 insgesamt 27,5 gewichtete Gesamtpunkte vor. Das Gericht schließe sich den Einschätzungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Z. (Gutachten vom 20.05.2023 und ergänzende Stellungnahme vom 12.10.2023) an. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Klägerin in ihrem häuslichen Umfeld aufgrund persönlicher Verbundenheit und Fürsorge mehr an Hilfe und Betreuung zuteilwerde, als berücksichtigungsfähig sei. Gegen den der Klägerin am 22.08.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 17.09.2024 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie, soweit sie sich überhaupt sachlich einlässt, im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Einlassungen wiederholend aus, der von dem Sozialgericht beauftragte Sachverständige sei fachfremd und in ihren Augen unfähig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 20.08.2024 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2022 zu verurteilen, ihr ab dem 01.03.2022 Leistungen nach einem Pflegegrad 3 statt der zuerkannten Leistungen nach einem Pflegegrad 2 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend und nimmt im Wesentlich darauf, sowie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 30.10.2024) die Berufung dem Berichterstatter übertragen (Beschluss vom 02.12.2024). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe A. I. Der Senat hat durch den Berichterstatter unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entschieden, da diesem mit Beschluss vom 02.12.2024, der Klägerin zugestellt am 10.01.2025, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 5 SGG zur Entscheidung übertragen wurde. Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten, deren persönliches Erscheinen ohnehin nicht angeordnet war, entscheiden, nachdem sie in ordnungsgemäßer Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 110 Abs. 1 SGG). II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht Duisburg hat die zulässig erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2022, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, der Klägerin ab März 2022 Pflegeleistungen nach einem Pflegegrad 3 oder höher zu gewähren, ist rechtmäßig. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2024 ist nicht streitgegenständlich. Ein beschiedener Antrag auf Höherstufung beschränkt den Streitgegenstand einer die vorangegangene Leistungsablehnung betreffenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. BSG vom 17.02.2022 – B 3 P 6/20 R). Der neue Bescheid wird nicht nach § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens. Die Klägerin hat am 29.11.2023 einen Höherstufungsantrag gestellt, dem die Beklagte bezogen auf diesen Antragszeitpunkt mit Bescheid vom 08.01.2024 entsprochen hat (Leistungen nach dem Pflegegrad 3 ab dem 01.11.2023). 2. Die Bewilligung von Leistungen richtet sich vorliegend nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 140 Abs. 1 SGB XI) bereits maßgeblichen Recht in Gestalt des ab dem 01.01.2017 in Kraft getretenen Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (BT-Drucks. 18/5926 = BR-Drucks. 354/15). § 14 SGB XI definiert den Begriff der Pflegebedürftigkeit wie folgt: Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien (§ 14 Abs. 2 SGB XI): 1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen; 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch; 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen; 4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen; 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften; 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds. Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden dagegen bei den Kriterien der in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereiche berücksichtigt (§ 14 Abs. 3 SGB XI). Das Verfahren zur Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit ist ergänzend in § 15 SGB XI festgelegt. Danach erhalten Pflegebedürftige einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Dieses ist in 6 Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Abs. 2 SGB XI entsprechen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in einer Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar (§ 15 Abs. 2 Satz 3 SGB XI). Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind (§ 15 Abs. 2 Satz 4 SGB XI). In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert (§ 15 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet (§ 15 Abs. 2 Satz 6 SGB XI): 1. Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 2. Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 3. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 4. Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und 5. Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet (§ 15 Abs. 2 Satz 7 SGB XI). Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet (§ 15 Abs. 2 Satz 8 SGB XI): 1. Mobilität mit 10 Prozent, 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, 3. Selbstversorgung mit 40 Prozent, 4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent, 5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent. Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht (§ 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden (§ 15 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen (§ 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI): 1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. 3. Nach diesen Grundsätzen ist der angegriffene Bescheid der Beklagten als rechtmäßig anzusehen. Die Klägerin hat vor dem 01.11.2023 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach einem Pflegegrad 3 oder höher. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die ebenso zutreffenden wie erschöpfenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerin. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Z.. Fachmedizinisch belegte Anhaltspunkte, warum die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Z. zur Einschätzung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit unzutreffend sein sollten, lassen sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, der Sachverständige sei fachfremd und daher ungeeignet, trägt dies nicht. Für das gerichtliche Verfahren verweist § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Durchführung der Beweisaufnahme u.a. auf die Vorschriften des Beweises durch Sachverständige nach §§ 402 ff. ZPO. Nach § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen durch das Prozessgericht. Danach ist es naheliegend, dass die Frage nach der fachlichen Eignung der zugezogenen Sachverständigen grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht (BSG, Beschluss vom 24.08.2017 – B 3 P 16/17 B Rn. 9). Es ist nicht erkennbar, dass das Sozialgericht insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt haben könnte. Das Sozialgericht hat mit Z. einen Sozialmediziner mit der Begutachtung beauftragt. Dieser verfügt über die Expertise, die Fragen der Beweisanordnung zu beantworten. Hinzu kommt, dass es der Klägerin im gerichtlichen Verfahren freigestanden hätte, einen Beweisantrag mit dem Inhalt der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Pneumologie und/oder Gastroenterologie nach § 109 SGG zu stellen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. C. Gründe für eine Revisionszulassung im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.