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Urteil

L 15 U 276/23 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0506.L15U276.23.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.04.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.04.2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Löschung diverser medizinischer Sachverständigengutachten und beratungsärztlicher Stellungnahmen. Der Kläger und die Bergbau-BG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, führten unter dem Aktenzeichen S 18 KN 72/05 U vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen einen Rechtsstreit auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Ziffer 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (im Folgenden: BK 2108). Während dieses Rechtsstreits beauftragte die Bergbau-BG A. mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens, das dieser unter dem 25.07.2006 erstattete. A. kam in dem genannten Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2108 ab dem 01.01.2006 vorlagen. Das Sozialgericht holte anschließend ein medizinisches Sachverständigengutachten von dem Facharzt für Orthopädie N. ein, das dieser unter dem 26.03.2007 erstattete. N. sah die Voraussetzung einer BK 2108 bereits ab dem 20.10.2000 als gegeben an und schätzte die durch die BK verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Zeit vom 20.10.2000 bis zum 16.02.2004 mit 20 vom Hundert (v.H.) und ab dem 17.02.2004 bis auf weiteres mit 30 v.H. ein. Die Bergbau-BG unterbreitete dem Kläger daraufhin das Vergleichsangebot, bei ihm ab dem 15.06.2000 die BK 2108 anzuerkennen und ihm Rente nach einer MdE von 20 v.H. ab dem 16.12.2001 sowie nach einer MdE von 30 v.H. ab dem 17.02.2004 zu zahlen. Das Vergleichsangebot nahm der Kläger an, woraufhin die Bergbau-BG mit Bescheid vom 09.11.2007 dem Kläger unter Anerkennung einer BK 2108 Verletztenrente für die Zeit vom 16.12.2001 bis zum 16.02.2004 nach einer MdE von 20 v.H. und ab dem 17.02.2004 nach einer MdE von 30 v.H. auf unbestimmte Zeit bewilligte. Im Rahmen eines Verschlimmerungsantrags des Klägers im Jahre 2011 beauftragte die Beklagte den Facharzt für Chirurgie S. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens. In seinem Gutachten vom 28.09.2011 konnte S. keine Verschlimmerung feststellen, woraufhin die Beklagte die Gewährung einer höheren Rente mit Bescheid vom 07.11.2011 ablehnte. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid eingeleiteten Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine Stellungnahme von S. ein, die dieser unter dem 10.07.2012 erstattete. Darin kam er zu der Einschätzung, dass eine Verschlimmerung eingetreten und nunmehr eine MdE von 40 v.H. gerechtfertigt sei. Mit Schreiben vom 27.07.2012 übersandte die Beklagte ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Kläger ihre Akte und ihre Röntgenfilme an den Facharzt für Orthopädie X. und bat diesen um Mitteilung, ob er sich der Stellungnahme von S. vom 10.07.2012 hinsichtlich der Einschätzung der MdE anschließe und gegebenenfalls seit wann diese vorliege und welche BK-Folgen sich verschlimmert hätten. Mit X. hatte die Beklagte zuvor einen Beratungsvertrag geschlossen. X. erstattete unter dem 22.08.2012 eine „beratungsärztliche Stellungnahme“, in der er zu der Einschätzung gelangte, die medizinischen Voraussetzungen einer Verschlimmerung der BK-assoziierten Folgeerscheinungen könnten nicht gesehen werden. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.11.2011 mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2012 zurück. In dem dagegen vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S 18 KN 625/12 geführten Klageverfahren beauftragte das Sozialgericht erneut N. mit der Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In seinem unter dem 08.03.2013 erstatteten fachorthopädischen Gutachten kam N. zu der Einschätzung, eine messbare Veränderung der MdE von mehr als 5 % könne gegenüber dem Vorgutachten vom 16.03.2007 nicht festgestellt werden. Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gab das Sozialgericht sodann ein medizinisches Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Chirurgie O. in Auftrag, der unter dem 29.07.2013 zu der Einschätzung gelangte, der funktionelle Befund habe gegenüber der Bewertung vom 16.03.2007 sicher zugenommen, sodass er die MdE mit 40 % einschätze. Mit Schreiben vom 02.09.2013 übersandte die Beklagte ihre Akten erneut an X. mit der Bitte um Stellungnahme zum Vorliegen einer wesentlichen Verschlimmerung, der dadurch bedingten MdE und des Zeitpunktes der Änderungen. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 16.09.2013 vertrat X. die Auffassung, es müsse in unveränderter Form auf das Gutachten von N. vom 08.03.2013 abgestellt werden. Dem Gutachten von O. könne hingegen nicht gefolgt werden. Der Kläger nahm anschließend die Klage zurück. Im Rahmen eines weiteren Verschlimmerungsantrags beauftragte die Beklagte auf Wunsch des Klägers O. erneut mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens, das dieser unter dem 08.01.2015 erstattete und in dem er wiederum die Einschätzung vertrat, die BK-bedingte MdE betrage 40 %. Die Beklagte beauftragte daraufhin mit Schreiben vom 22.01.2015 erneut X. mit einer beratenden Stellungnahme unter anderem zu folgenden Fragen: „1. Bestehen Zweifel an der gutachterlichen (Zusammenhangs-) Beurteilung? 2. Beruht die Beurteilung des Gutachtens auf eindeutig falschen Ausgangsannahmen oder klarer Verkennung allgemein anerkannter und in Literatur und Rechtsprechung allgemein bestätigter medizinischer Grundlagen?“ In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 16.02.2015 vertrat X. die Auffassung, das Gutachten von Herrn O. sei im Sinne der Fragestellung nicht zielführend, weil es von den gängigen und durch die Literatur gestützten Vorgaben inhaltlich und formal abweiche und hinsichtlich der Fragestellung, ob und inwiefern BK-bedingte Folgeerscheinungen vorliegen, nicht verwertbar sei. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 12.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.07.2015 die Erhöhung der Verletztenrente ab. In dem dagegen unter dem Aktenzeichen S 37 U 362/15 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen eingeleiteten Klageverfahren beauftragte das Sozialgericht den Facharzt für Orthopädie I. mit der Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In seinem Gutachten vom 02.08.2016 gelangte I. zu der Einschätzung, eine wesentliche Verschlechterung, die eine Erhöhung der bisherigen MdE von 30 % um mehr als 5 % rechtfertigen würde, sei nicht feststellbar. Gestützt auf dieses Gutachten wies das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage ab. Das dagegen unter dem Aktenzeichen L 17 U 225/17 eingeleitete Berufungsverfahren endete im Verhandlungstermin vom 08.08.2018 mit einer Rücknahme der Berufung, nachdem sich die Beklagte verpflichtet hatte, das Datum des Ambulanzberichtes des Klinikums R. in T. vom 07.10.2016 als Datum eines neuen Verschlimmerungsantrages zugrunde zu legen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers (Telefonat vom 09.10.2018) beauftragte die Beklagte daraufhin K. mit der Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Zu der von K. für den 05.12.2018 anberaumten Untersuchung erschien der Kläger jedoch nicht und widersprach anschließend der Weitergabe seiner Daten an K.. Auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers beauftragte die Beklagte sodann den Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Klinikums R. in H. Dr. U.. In seinem unter Mitwirkung der Assistenzärztin Y. erstatteten fachorthopädischen-unfallchirurgischen Gutachten vom 03.04.2019 vertrat er die Auffassung, wegen progredienter Einschränkung der Beweglichkeit der LWS sowie der BWS im Vergleich zur Voruntersuchung betrage die MdE 40 %. Die Beklagte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 25.04.2019 erneut an X. und bat diesen unter Bezugnahme auf die Gutachten vom 16.03.2007, 28.09.2011, 08.03.2013 und 03.04.2019 um Stellungnahme, ob gegenüber den im maßgeblichen Gutachten vom 16.03.2007 festgestellten Folgen der Berufskrankheit eine wesentliche Änderung (Verschlimmerung) eingetreten sei. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 21.05.2019 vertrat X. die Auffassung, aus dem Gutachten von Dr. U. könne eine wesentliche Änderung nicht entnommen werden. Mit Bescheid vom 18.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2019 lehnte die Beklagte daraufhin die Erhöhung der Verletztenrente ab. Im Hinblick auf eine zwischenzeitlich von ihm erklärte „Kündigung der Versicherung bei der Beklagten“ sandte der Kläger den Widerspruchsbescheid an die Beklagte zurück. Klage erhob er hiergegen nicht. Einen bereits zuvor gestellten Überprüfungsantrag im Hinblick auf den Bescheid vom 09.11.2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2018 ab. In dem beim Sozialgericht H. unter dem Aktenzeichen S 34 U 149/18 dagegen eingeleiteten Klageverfahren beauftragte das Sozialgericht den Facharzt für Chirurgie K. mit der Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach Aktenlage. Der Kläger widersprach mit Schriftsatz vom 23.01.2019 gegenüber dem Sozialgericht der Weitergabe seiner Daten an K.. Auf Aufforderung des Sozialgerichts übersandte die Beklagte dennoch ihre Verwaltungsakten an den Sachverständigen. In seinem Sachverständigengutachten vom 06.03.2019 hielt K. die bisherige Einschätzung der MdE durch die Beklagte für zutreffend. Mit Urteil vom 29.05.2019 wies das Sozialgericht daraufhin die Klage ab. Die gegen dieses Urteil unter dem Aktenzeichen L 17 U 298/19 eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 09.02.2021 ohne weitere Ermittlungen zurück. Ungeachtet seiner „Kündigung“ stellte der Kläger auch nach November 2019 zahlreiche weitere Anträge bei der Beklagten und beim Sozialgericht Gelsenkirchen, die sämtlich ohne Erfolg blieben (siehe hierzu die Tatbestände in den Urteilen vom 06.05.2025 in den Verfahren L 15 U 45/24 und L 15 U 32/25). Am 13.12.2019 beantragte der Kläger telefonisch bei der Beklagten die Entfernung aller Stellungnahmen von X. aus der Akte, da die Beklagte seiner Auffassung nach seine Daten nicht an X. hätte weiterleiten dürfen. Diesen Antrag erneuerte er telefonisch am 22.01.2020 und am 05.04.2020 im Rahmen eines Schriftsatzes. Mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 17.04.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Anliegen nicht entsprochen werden könne. Die Feststellungen ihres ärztlichen Beraters seien zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig. Dadurch würden schutzwürdige Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus stünden einer vom Kläger beantragten Löschung Aufbewahrungsfristen entgegen. Mit Schreiben vom 20.04.2020 widersprach der Kläger der Auffassung der Beklagten und vertrat die Auffassung, eine beratungsärztliche Stellungnahme sei als Gutachten im Sinne von § 200 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) zu bewerten. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R - führe die Nichtbeachtung des Auswahlrechts in Bezug auf die Gutachterauswahl zu einem Beweisverwertungsverbot der Gutachten von X. und N.. Mit Schreiben vom 27.04.2020 bat die Beklagte um Mitteilung, auf welche Gutachten von N. und X. sich der Kläger beziehe. Mit Schreiben vom 01.05.2020 wiederholte der Kläger im Wesentlichen seine vorangegangenen Ausführungen und vertrat ergänzend die Auffassung, auch das wenig glaubhafte Gutachten von I. sei gemäß § 84 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu löschen. Mit Schreiben vom 16.06.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, § 200 Abs. 2 SGB VII beziehe sich nur auf Gutachten und nicht auf beratungsärztliche Stellungnahmen. Darüber hinaus sei die Weitergabe von Daten an den beratenden Arzt als internen „Berater“ keine Übermittlung von Daten an Dritte. Mit Schreiben vom 18.06.2020 widersprach der Kläger dieser Einschätzung und führte aus, die beratungsärztlichen Stellungnahmen von X. seien kaum lesbar und zum Teil frei erfunden. Der Kläger hat am 18.07.2020 eine ausdrücklich als „Untätigkeitsklage gem. § 54 SGG“ bezeichnete Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Löschung der Gutachten von N., X., I., Dr. U. und K. gemäß Art. 17 Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) i.V.m. § 84 SGB X. Nach dem Urteil des BSG vom 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R - unterlägen die Gutachten von Dr. U., K. und X. einem Beweismittelverbot. Dies gelte nach dem Urteil des BSG vom 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R - auch für die Gutachten von N. und I.. Die beratungsärztlichen Stellungnahmen von X. seien nach dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als Gutachten im Sinne von § 200 SGB VII zu bewerten. Seine Rechte aus § 76 SGB X seien missachtet worden. Alle Gutachten seien aus der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte zu entfernen, auch die Gutachten von S. und O.. Im Übrigen sei er bei der Beklagten seit dem 01.04.2002 nicht mehr kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 15 c) SGB VII versichert. Am 23.03.2022 hat der Kläger schriftlich erklärt: „Wird die Untätigkeitsklage vom 20.07.2020 nur gegen X. für erledigt erklärt.“ In der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 hat der Kläger beantragt, die von Amts wegen untätige Beklagte zu verurteilen, die in der Verwaltungsakte befindlichen Gutachten von N., Dr. U., X., K. und I. zu löschen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf ihre Korrespondenz mit dem Kläger Bezug genommen und ausgeführt, der Kläger möge darlegen, welche Sozialdaten in den genannten medizinischen Expertisen unrichtig bzw. unrechtmäßig verarbeitet worden sein. Sie beachte das Widerspruchsrecht gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Mit Urteil vom 14.04.2023 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, den Antrag des Klägers auf Löschung der Gutachten/Stellungnahmen von N. vom 25.07.2006, 16.03.2007 und 08.03.2013 sowie von I. vom 02.08.2016 zu bescheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass das Löschungsbegehren des Klägers regelmäßig auf Erteilung eines Bescheides der Beklagten mit dem Inhalt der Feststellung eines Löschungsanspruchs gehe. In Ansehung der Gutachten von N. und I. habe der Kläger einen hinreichend konkreten Antrag bei der Beklagten gestellt, sodass mit Ablauf der Sperrfrist seine erhobene Untätigkeitsklage nach § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit zulässig und in Ermangelung eines zureichenden Grundes für die unterbliebene Bescheidung auch begründet sei. Ob die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs gegeben seien, sei im Rahmen einer Klage nach § 88 SGG nicht zu prüfen. Sofern der Kläger die unmittelbare Verurteilung der Beklagten zur Löschung der Stellungnahmen/Gutachten begehre, habe dieses Begehren keinen Erfolg, da die Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG auf bloße Verurteilung der Behörde zur Bescheidung gerichtet sei. Über die erst nach Klageerhebung in Bezug genommenen Gutachten von Dr. U. und K. liege eine konkrete Antragstellung auf Löschung und damit eine Vorbefassung der beklagten Behörde nicht vor. Der Lauf der Sperrfrist gemäß § 88 SGG sei damit mit Bezug auf diese Stellungnahmen/Gutachten nicht in Gang gesetzt worden. Gegen dieses ihm am 23.05.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.06.2023 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, entgegen der im Urteil aufgestellten Behauptung habe A. das Gutachten vom 25.07.2006 erstellt. Das Gutachten von Dr. U. unterliege einem Verwertungsverbot und es bestehe eine Löschungspflicht der Beklagten, weil es nur von Dr. U. unterschrieben worden sei, es aber nicht zu einer Begegnung mit dem Gutachter gekommen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.04.2023 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Gerichtsgutachten von N., I. und K. sowie die Gutachten von Dr. U. und die als Gegengutachten zu bezeichnenden Stellungnahmen des X. zu löschen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, sie werde das Urteil ausführen und eine Entscheidung im tenorierten Umfang fällen. Soweit es dem Kläger um weitere Gutachten bzw. Stellungnahmen gehe, stünden ihm entsprechende Anträge ihr gegenüber frei. Mit Bescheid vom 19.09.2023 hat die Beklagte das Urteil des Sozialgerichts ausgeführt und festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der Gutachten von A. vom 25.07.2006, N. vom 16.03.2007 und vom 08.03.2013 und von I. vom 02.08.2016 habe. Der Kläger hat daraufhin am 22.09.2023 bei der Beklagten angerufen und erklärt, er bitte darum, dass ihn die Beklagte nicht mehr mit Schreiben belästige, da er nicht mehr bei ihr versichert sei. Mit am 23.09.2023 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben hat der Kläger den von ihm etwa in der Mitte durchgerissenen Bescheid vom 19.09.2023 der Beklagten zurückgesandt und auf dem durchgerissenen Bescheid handschriftlich vermerkt: „Ihr Bescheid ist rechtswidrig, weil ich nicht mehr ab 01.04.2002 bei der BBG-T. versichert bin.“ Den vorstehenden Schriftverkehr hat die Beklagte dem Senat mit Schriftsatz vom 07.02.2025 übermittelt. Der Kläger hat daraufhin schriftsätzlich ausgeführt, der Schriftsatz der Beklagten könne nicht überzeugen. Bei der Beklagten sei er nicht versichert und auch nie versichert gewesen. Einen Antrag auf Löschung des Gutachtens von A. habe er nie gestellt. Der Kläger hat den Bescheid des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 15.08.2022 zu den Akten gereicht. Danach wird die „Beschwerde vom 04.01.2021“ gegen die Beklagte abgewiesen. In der Begründung des Bescheids wird u.a. ausgeführt, die Zuständigkeit zu bewerten, ob die medizinischen Ausführungen des X. ein Gutachten im Sinne von § 200 Abs. 2 SGB VII und daher zu löschen seien, liege nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der Kläger hat schriftsätzlich angekündigt, zum Verhandlungstermin am 06.05.2025 nicht erscheinen zu können, weil er beabsichtige, zeitnah einen Kurzurlaub mit seiner Frau und seinem Wohnmobil in E. in Ungarn auf unbestimmte Zeit und anschließend eine Behandlung seiner Berufskrankheit auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung in Süddeutschland durchzuführen. Der Vorsitzende hat daraufhin mit Richterbrief vom 09.04.2025, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 14.04.2025 zugestellt worden ist, die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufgehoben und diesen darauf hingewiesen, dass auch in seiner Abwesenheit mündlich verhandelt und entschieden werden könne. Eine Aufhebung des Termins hat der Vorsitzende mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Urlaub bereits verbindlich gebucht habe und ihm eine Verschiebung des Urlaubs z.B. wegen Stornierungskosten nicht zumutbar sei. Ebenso wenig habe er durch Vorlage ärztlicher Unterlagen glaubhaft gemacht, dass er am 06.05.2025 eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung wahrnehmen müsse. Zum Termin am 06.05.2025 ist der Kläger nicht erschienen. Der Kläger hat mit am 22.04.2025 eingegangenem Schreiben vom 21.04.2025 beim Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden eingelegt und sich dabei vornehmlich gegen die Androhung von Verschuldenskosten gewandt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist dem Vorsitzenden durch den Präsidenten des Landessozialgerichts mit E-Mail vom 28.04.2025 zur Kenntnis gebracht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der Senat durfte in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandeln und entscheiden, weil dieser in der ihm ordnungsgemäß bekannt gegebenen Terminsmitteilung und im Richterbrief vom 09.04.2025 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Eine Verlegung des Termins musste ungeachtet der angekündigten urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägers nicht erfolgen, wobei dahinstehen kann, ob der Kläger dies überhaupt beantragt hat. Ein im Zeitpunkt des Zugangs der Ladung noch nicht angetretener Urlaub kann zwar einen Grund für die Verlegung des Termins sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Urlaubsreise im Zeitpunkt der Ladung bereits fest gebucht ist und die Buchung nur unter Schwierigkeiten und mit der Folge erheblicher Kosten rückgängig gemacht werden kann (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urt. v. 26.01.1989 - 6 C 66/86 -, juris Rn. 22; Bundesfinanzhof [BFH], Beschl. v. 16.08.1999 - VIII B 63/99 -, juris Rn. 3). Solche Umstände hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er hat lediglich vorgetragen, dass er sich „auf unbestimmte Zeit“ mit seinem Wohnmobil in E. in Ungarn aufhalten wolle. Er hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass und warum ihm eine Verschiebung der Urlaubsreise zur Wahrnehmung des Termins unzumutbar sein soll. Er hat sogar ausdrücklich verneint, dass er einen Stellplatz für sein Wohnmobil oder Ähnliches verbindlich gebucht habe. Auch im Übrigen hat er keine Umstände dargelegt, aus denen die Unzumutbarkeit der Unterbrechung oder Verschiebung des Urlaubs folgen könnte. Es fehlt sogar jeglicher Nachweis darüber, dass sich der Kläger am 06.05.2025 überhaupt auf einer Urlaubsreise befindet. Ebenso wenig hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass er am 06.05.2025 eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung wahrnehmen wird. II. Der Senat darf auch in der geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden. Einen gegen den Vorsitzenden und Berichterstatter gerichteten Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hat der Kläger nicht gestellt. Er hat zwar in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden vom 21.04.2025 ausgeführt: „Sachverhalt: In den genannten Verfahren kam/ kommt es aus meiner Sicht zu einem schwerwiegenden Fehlverhalten des Richters. Konkret betrifft dies die Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung, unangemessene Verhandlungsführung, Befangenheit und Verfahrensverzögerung.“ Hierin kann jedoch kein Ablehnungsgesuch im Sinne von § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Zivilprozessordnung (ZPO) gesehen werden. Zum einen ist das Ablehnungsgesuch nach § 44 Abs. 1 ZPO bei dem Spruchkörper zustellen, der mit der Sache befasst ist (Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 44 Anm. I. 5). Die Eingabe des Klägers vom 21.04.2025 war jedoch an den Präsidenten des Landessozialgerichts gerichtet. Zum anderen muss ein Ablehnungsgesuch als Prozesshandlung eindeutig dahingehend zu verstehen sein, dass ein bestimmter Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird (BFH, Beschl. v. 13.11.2012 - V S 11/12 -, juris Rn. 7). Dies ist bei dem Schreiben vom 21.04.2025 nicht der Fall. Das Schreiben ist ausdrücklich als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnet und zielt ausdrücklich auf „eine Überprüfung des Verhaltens des Richters, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die möglichen dienstrechtlichen Konsequenzen“. Ein Begehren dahingehend, dass der Vorsitzende nicht über die anhängigen und am 06.05.2025 zur Verhandlung stehenden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit entscheiden soll, lässt sich den Ausführungen des Klägers noch nicht einmal andeutungsweise entnehmen. III. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Soweit das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, ist dies im Ergebnis zu Recht geschehen. Die im Berufungsverfahren unverändert weiter verfolgte Klage ist insgesamt unzulässig. 1. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Löschung des vom Sozialgericht Gelsenkirchen im Verfahren S 34 U 149/18 eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens von K. vom 06.03.2019 sowie des von ihr selbst eingeholten Gutachtens von Dr. U. vom 03.04.2019 begehrt. a) Das vom Kläger sowohl erst- als auch zweitinstanzlich deutlich zum Ausdruck gebrachte Begehren im Sinne von § 153 Abs. 1 i.V.m. § 123 SGG ist auf die Verurteilung der Beklagten zur „Löschung“ der genannten Gutachten gerichtet. Im wohlverstandenen Interesse des Klägers ist dies dahingehend auszulegen, dass er die endgültige Entfernung der Gutachten aus den Verwaltungsakten der Beklagten mit der Zielrichtung begehrt, dass die Beklagte bei den ihr obliegenden Entscheidungen nicht mehr auf diese Gutachten zurückgreifen kann. Nach seinem Klageziel erhebt der Kläger damit eine allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG. Dass er die von ihm erhobene Klage ausdrücklich als „Untätigkeitsklage“ bezeichnet hat, bedeutet entgegen der augenscheinlich vom Sozialgericht vertretenen Auffassung nicht, dass der Kläger ausschließlich oder zumindest in erster Linie eine Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 SGG erheben wollte. Die Bedeutung der Bezeichnung als „Untätigkeitsklage“ wird bereits dadurch relativiert, dass der Kläger ausdrücklich auf § 54 SGG Bezug genommen hat. Da es sich bei dem Kläger um einen juristischen Laien handelt, ist zudem davon auszugehen, dass er die der Beklagten vorgeworfene „Untätigkeit“ untechnisch in dem Sinne versteht, dass die Beklagte seinem aus seiner Sicht berechtigten Begehren bislang nicht entsprochen hat. Sein eigentliches Ziel, das er mit der Klage verfolgt, besteht darin, die Beklagte unmittelbar und schnellstmöglich zu der begehrten Löschung zu verurteilen. Diesem Ziel entspricht die vom Sozialgericht angenommene Beschränkung des Begehrens auf den Erlass eines Verwaltungsakts über die begehrte Löschung nicht. Unter Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes kann man die Erhebung einer Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 Abs. 1 SGG nur hilfsweise für den Fall annehmen, dass der Kläger aus prozessualen Gründen mit seinem eigentlichen Ziel, die Beklagte aufgrund einer allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zu der begehrten Löschung zu verurteilen, nicht durchdringt. b) Die vom Kläger nach den vorstehenden Ausführungen in erster Linie erhobene allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG ist unstatthaft und deshalb unzulässig, weil über das Begehren des Klägers, medizinische Gutachten oder Stellungnahmen durch Entfernung aus den Verwaltungsakten zu löschen, zwingend durch Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X zu entscheiden ist und deshalb keine Leistung im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG, über die ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte, vorliegt. Zu der begehrten Löschung von Sozialdaten auf der Grundlage von § 84 Abs. 2 SGB X in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung hat der 2. Senat des BSG im Urteil vom 21.03.2006 - B 2 U 24/04 R -, juris Rn. 24 f., Folgendes ausgeführt: „Innerhalb des Klagesystems des SGG, das im Verhältnis zwischen Bürger und öffentlich-rechtlichem Leistungsträger vom Verwaltungsakt als typischem Regelungsinstrument nach dem SGB X und der darauf aufbauenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausgeht (§ 54 Abs 1, 2 SGG), ist die isolierte oder echte Leistungsklage des Bürgers gegen den öffentlich-rechtlichen Leistungsträger die Ausnahme (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, IV RdNr 1 f, 62, 65 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 54 RdNr 1 ff, 41). Sie kommt in Betracht, wenn kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht oder ein konkretes Verhalten, zB eine Auskunft oder eine Beratung des Leistungsträgers, begehrt wird. Sie scheidet schon vom Wortlaut her aus, wenn ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, weil eine Regelung mit Außenwirkung zu treffen ist (vgl die Legaldefinition des Verwaltungsaktes in § 31 Satz 1 SGB X; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl 2005, § 31 RdNr 24, 52 ff; Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 2. Aufl 2003, IV RdNr 27). Die Voraussetzungen für eine echte Leistungsklage sind vorliegend nicht erfüllt. Die von der Klägerin beantragte Löschung von Sozialdaten nach § 84 Abs 2 Satz 1 SGB X erfordert zunächst eine Entscheidung und damit Regelung der Beklagten, ob die Voraussetzungen für diese Löschung erfüllt sind. Dabei muss die Beklagte prüfen, ob der begehrten Löschung bestimmte Aufbewahrungsfristen oder schutzwürdige Interessen entgegenstehen und ob ggf nur eine Sperrung zu erfolgen hat (vgl § 84 Abs 3 SGB X). Des Weiteren sind von einer Löschung oder Sperrung ggf die Stellen zu verständigen, denen diese Daten weitergegeben worden sind (§ 84 Abs 5 SGB X). Diese Entscheidung und Regelung der Beklagten kann mit Außenwirkung nur durch einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X erfolgen und die hiergegen ggf zu erhebende Klage ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs 1, 2 SGG, deren Voraussetzungen vorliegend ebenfalls mangels Verwaltungsakt nicht gegeben sind.“ Weder in der sozialprozessrechtlichen Literatur (vgl. z.B. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 54 Rn. 41; Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-online. Großkommentar, § 54 SGG Rn. 242) noch in der Rechtsprechung (siehe z.B. BSG, Urt. v. 14.05.2020 - B 14 AS 7/19 R -, juris Rn. 9) wird etwas anderes vertreten, auch nicht zu dem seit dem 25.05.2018 geltenden Recht. Allerdings finden sich in der Literatur Ausführungen dahingehend, dass unter der seit dem 25.05.2018 geltenden DSGVO als Rechtsbehelfe im Sinne von Art. 79 DSGVO und § 81b SGB X allgemeine Leistungsklagen nach § 54 Abs. 5 SGG im Betracht kommen bzw. zu erheben sind (vgl. insoweit Leopold, ZESAR 2018, 326, 331; Bieresborn/Gisberts-Kaminski, SGb 2018, 609, 612). Eine Auseinandersetzung mit der vorstehend zitierten herrschenden Meinung im deutschen Sozialprozessrecht findet allerdings nicht statt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und warum aus Art. 79 DSGVO folgen soll, dass unter Außerachtlassung der im deutschen Sozialprozessrecht geltenden Grundsätze auf die Notwendigkeit einer Entscheidung über das Löschungsbegehren durch Verwaltungsakt abzusehen ist. Im Falle der Weigerung des zuständigen Sozialleistungsträgers, über das Löschungsbegehren durch Verwaltungsakt zu entscheiden, steht dem Betroffenen vielmehr in Gestalt der Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG ein im Sinne von Art. 79 DSGVO effektiver Rechtsbehelf offen. Zudem hat der Europäische Gerichtshof entschieden, es obliege den Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die Modalitäten des Zusammenspiels der in Art. 77 ff. DSGVO vorgesehenen Rechtsbehelfe zu regeln, um die Wirksamkeit des Schutzes der durch die DSGVO garantierten Rechte, die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen sowie das in Art. 47 der Charta der Grundrechte niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zu gewährleisten (Urt. v. 12.01.2023 - C-132/21 -, juris). Schließlich hat das BVerwG die Auffassung vertreten, dass über einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters aufgrund von Art. 16 Satz 1 DSGVO durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist mit der Folge, dass statthafte Klageart die Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO ist (BVerwG, Urt. v. 02.03.2022 - 6 C 7/20 -, juris Rn. 18 ff.). Für den hier geltend gemachten Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO kann nichts anderes gelten. Insoweit besteht weiterhin auch unter der Geltung der DSGVO ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis, in dem notwendige Entscheidungen durch Verwaltungsakt zu treffen sind (vgl. in Abgrenzung hierzu BSG, Urt. v. 24.09.2024 - B 7 AS 15/23 R -, juris Rn. 14 m.w.N.). c) Die auf Löschung der Gutachten von K. und PD Dr. U. gerichtete Klage ist auch nicht als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 21.03.2006 - B 2 U 24/04 R -, juris Rn. 25) oder als kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG oder als kombinierte Anfechtungs- und (echte) Leistungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 und Abs. 5, 56 SGG (offengelassen BSG, Urt. v. 20.07.2010 - B 2 U 17/09 R -, juris Rn. 14) oder als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (so BSG, Urt. v. 11.04.2013 - B 2 U 34/11 R -, juris Rn. 15) statthaft. Über die Löschung der genannten Gutachten hat die Beklagte bislang nicht durch Verwaltungsakt entschieden. d) Die Klage ist auch nicht als auf bloße Bescheiderteilung gerichtete Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 Abs. 1 SGG zulässig. aa) Es fehlt in Ansehung der Gutachten von K. und Dr. U. bereits an einem notwendigerweise vor Klageerhebung gestellten Antrag bei der Beklagten, wie ihn § 88 Abs. 1 SGG nach seinem Wortlaut voraussetzt. Ohne einen vor Klageerhebung gestellten Antrag ist eine Untätigkeitsklage nicht statthaft. Die Erhebung einer Leistungsklage bei Gericht ersetzt den nach § 88 Abs. 1 SGG notwendigen vorherigen Antrag nicht (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urt. v. 12.02.2020 - L 3 U 3673/19 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Der Kläger hat aber erstmals in seiner Klageschrift die Löschung der Gutachten von K. und Dr. U. überhaupt geltend gemacht. Seine vorherigen Eingaben bei der Beklagten betrafen andere Gutachten und ärztliche Stellungnahmen. bb) Darüber hinaus fehlt für die Erhebung einer Untätigkeitsklage hinsichtlich der Bescheidung eines Antrags auf Löschung der Gutachten von K. und Dr. U. das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kommt es für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage grundsätzlich nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch in der Sache besteht oder ob der beantragte Bescheid materiell-rechtliche Auswirkungen für den Kläger hat. Vielmehr kann grundsätzlich ein Anspruch auf Bescheidung geltend gemacht werden. Anders ist dies jedoch ausnahmsweise in Fällen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden der Behörde darstellt (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 88 Rn. 4a m.w.N.). So liegt der Fall hier. (1) Die begehrte Löschung des von der Beklagten von Dr. U. eingeholten Gutachtens ist ungeachtet der Frage, ob es aufgrund der Ausführungen des BSG im Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R -, juris Rn. 15 ff., einem Verwertungsverbot unterliegt, offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Unabhängig davon, dass das Gutachten auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers eingeholt worden ist, hat es zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis, nämlich der Annahme einer MdE i.H.v. 40 v.H., geführt. Die Löschung des Gutachtens hätte damit für den Kläger erkennbar nur Nachteile, indem ein für ihn günstiges Beweismittel aus den Akten entfernt würde. Indem der Kläger seinen Interessen zuwider die Löschung des Gutachtens wegen angeblicher Verletzung seiner Datenschutzrechte begehrt, beharrt er auf einer rein formalen Rechtsposition und schädigt sich darüber hinaus sogar selbst. Ein solches Verhalten ist treuwidrig und schikanös. Es fügt sich ein in das sonstige Verhalten des Klägers, der einerseits geltend macht, er sei bei der Beklagten gar nicht mehr versichert und wolle mit ihr nichts zu tun haben, und sogar zeitweise die Annahme der ihm gewährten Verletztenrente verweigert hat, und andererseits die Beklagte fortwährend mit Klageverfahren betreffend Rehabilitations- und Heilbehandlungsmaßnahmen überzieht, sich aber jeglichen konstruktiven Gesprächen und Beratungen über die sachgerechten Maßnahmen mit der Beklagten verweigert. Unabhängig davon ist die Beklagte der Einschätzung von Dr. U. nicht gefolgt und hat damit das Gutachten in der Sache nicht als Beweis verwertet. Auch aus diesem Grunde hätte der Kläger von der begehrten Löschung des Gutachtens wegen eines angeblichen Beweisverwertungsverbotes aufgrund eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen keinerlei Vorteile. Für die Bescheidung des dementsprechend den eigenen Interessen des Klägers zuwiderlaufenden und objektiv betrachtet wirkungslosen Begehrens besteht deshalb kein Bedürfnis. (2) Das Gutachten von K. ist demgegenüber zwar für den Kläger nachteilig, weil es der von ihm fortlaufend behaupteten Verschlimmerung der Folgen der bei ihm anerkannten BK 2108 widerspricht. Dennoch ist sein an die Beklagte gerichtetes Begehren auf „Löschung“ dieses Gutachtens rechtsmissbräuchlich und sinnlos. Insoweit ist entscheidend, dass es sich um ein vom Sozialgericht Gelsenkirchen in Auftrag gegebenes Gutachten handelt. Daraus folgt zum einen, dass der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Löschungsanspruch nur von begrenzter Reichweite sein kann. Als Maßnahme der Löschung kommt für die Beklagte, die als Verantwortliche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 4 Abs. 7 DSGVO nicht für die Erhebung und Verarbeitung von Daten in dem Gutachten von K., sondern nur insoweit in Anspruch genommen werden kann, als sie die betreffenden erhobenen und verarbeiteten Daten durch Eingliederung des Gutachtens in ihre Verwaltungsakten gespeichert hat, nur in Betracht, das Gutachten, das ihr vom Sozialgericht Gelsenkirchen zur Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen des Verfahrens S 34 U 149/18 übersandt worden ist, aus ihren Verwaltungsakten zu entfernen. Damit wird die Verwendung des Gutachtens als Beweismittel im gerichtlichen Verfahren aber nicht verhindert. Sein eigentliches Ziel, das betreffende Gutachten als Beweismittel zu beseitigen, kann der Kläger deshalb mit der von ihm gegenüber der Beklagten geltend gemachten Löschung nicht erreichen. Zum anderen besteht das vom Kläger behauptete Beweisverwertungsverbot in Bezug auf das Gutachten von K. offensichtlich nicht. Die vom Kläger als verletzt gerügten Vorschriften (§ 200 Abs. 2 SGB VII, § 76 Abs. 2 SGB X) gelten für medizinische Sachverständigengutachten, die von einem Gericht in Anwendung von § 103 i.V.m. § 118 SGG in Auftrag gegeben werden, nicht (so eindeutig und klar BSG, Urt. v. 11.04.2013 - B 2 U 34/11 R -, juris Leitsatz Nr. 1). Der sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber dem Sozialgericht Gelsenkirchen geäußerte Widerspruch des Klägers gegen die Übersendung der ihn betreffenden Akten an K. war datenschutzrechtlich irrelevant, da sich die datenschutzrechtliche Befugnis des Sozialgerichts zur Übersendung der Akten an den Sachverständigen aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO i.V.m. § 103 SGG ergab, wohingegen gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO ein Widerspruchsrecht der betroffenen Person nur gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben e) oder f ) DSGVO erfolgt, besteht (vgl. hierzu Bieresborn/Gisberts-Kaminski, SGb 2018, 530, 534). Dass seine fortwährend auch in anderen Verfahren wiederholten Ausführungen zur angeblichen Unverwertbarkeit diverser Gutachten, die vom Sozialgericht Gelsenkirchen in Auftrag gegeben worden sind, auf einem fehlerhaften Verständnis der Rechtsprechung des BSG beruhen und inhaltlich unhaltbar sind, hat der Senat dem Kläger bereits mehrfach deutlich gemacht (vgl. z.B. die protokollierten Hinweise im Termin vom 15.11.2022 in den Verfahren L 15 U 72/22 und L 15 U 371/22). Dass der Kläger diese Hinweise nicht zur Kenntnis nimmt, sondern fortwährend mit den gleichen abwegigen Argumenten die Unverwertbarkeit gerichtlich eingeholter Gutachten geltend macht, ist rechtsmissbräuchlich. Deshalb hat der Senat dem Kläger im Urteil vom 15.11.2022 im Verfahren L 15 U 72/22 auch Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auferlegt. Die Geltendmachung der angeblichen Unverwertbarkeit des Gutachtens von K. und die Erhebung eines angeblichen Löschungsanspruchs gegenüber der Beklagten ist Ausdruck dieses rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. 2. Soweit der Kläger die Löschung der beratungsärztlichen Stellungnahmen von X. begehrt, ist die Klage unzulässig, weil die Beklagte das Begehren des Klägers durch bestandskräftige Verwaltungsakte abgelehnt hat und deshalb im Sinne von § 77 SGG bindend feststeht, dass der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht besteht. Deshalb ist weder eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG statthaft noch eine andere im SGG vorgesehene Klage (siehe insoweit oben 1. b) und c)) zulässig. a) In den Schreiben vom 17.04.2020 und 16.06.2020 hat die Beklagte dem Begehren des Klägers, die verschiedenen beratungsärztlichen Stellungnahmen von X. zu löschen und aus ihren Akten zu entfernen, eine Absage erteilt. Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Empfängers dieser Schreiben können diese nur als ablehnende Regelungen im Sinne von § 31 SGB X verstanden werden. Die Beklagte hat sich in den genannten Schreiben inhaltlich mit dem Begehren des Klägers befasst und dieses aus den angeführten rechtlichen Erwägungen heraus für nicht begründet erachtet. Dass sie damit eine lediglich unverbindliche Rechtsauskunft erteilen wollte, ist aus objektiver Empfängersicht nicht anzunehmen. Vielmehr wollte die Beklagte unmissverständlich das Begehren des Klägers zurückweisen. Inhaltlich handelt es sich damit eindeutig um eine ablehnende Verwaltungsentscheidung durch Verwaltungsakt. Der Umstand, dass die genannten Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG zeigt, gibt es Verwaltungsakte, die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und dementsprechend binnen Jahresfrist angefochten werden können. Entscheidend ist, ob ein an den Bürger gerichtetes Schreiben als auf die Setzung einer Rechtsfolge im Außenverhältnis zum Bürger gerichtete Entscheidung aus objektiver Empfängersicht auszulegen ist. Dies ist bei den Schreiben vom 17.04.2020 und 16.06.2020 der Fall. b) Die Bescheide vom 17.04.2020 und 16.06.2020 sind bestandskräftig und damit im Sinne von § 77 SGG bindend geworden. Insoweit kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass der Kläger gegen die Bescheide nicht den nach § 78 Abs. 1 und Abs. 3 SGG statthaften Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt hat. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob die Erhebung der Klage am 18.07.2020 als Einlegung des Widerspruchs zu werten ist oder ob aus Art. 79 Abs. 1 DSGVO folgt, dass zur Geltendmachung von Ansprüchen nach der DSGVO Klagen, für die gemäß § 81b Abs. 1 SGB X der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, in entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG auch ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens zulässig sind (so z.B. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.2022 - L 4 KR 1047/20 -, juris Rn. 55; Leopold, ZESAR 2018, 326, 331; Schneider, in: Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2024, Art. 79 EUV 2016/679 Rn. 24; a.A. Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 16.06.2023 - 2 K 1412/21 -, juris Rn. 14). In jedem Fall ist ein statthafter Rechtsbehelf gegen die Bescheide vom 17.04.2020 und 16.06.2020 nicht bzw. nicht mehr anhängig. aa) Die vom Kläger beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhobene Klage war zu keinem Zeitpunkt gegen die Bescheide vom 17.04.2020 und 16.06.2020 gerichtet. Der Kläger hat zwar die Löschung der Stellungnahmen von X. geltend gemacht. Er hat sich aber mit keinem Wort auf die Schreiben der Beklagten vom 17.04.2020 und 16.06.2020 bezogen. Er hat die Schreiben auch nicht erwähnt, nachdem die Beklagte diese als Anlage zu ihrer Klageerwiderung vom 06.08.2020 übersandt hat. Vielmehr hat der Kläger fortlaufend eine angebliche Untätigkeit der Beklagten gerügt. bb) Selbst wenn man nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz davon ausginge, dass die Klage vom 18.07.2020 zumindest auch gegen die Bescheide vom 17.04.2020 und 16.06.2020 gerichtet war und deshalb der Eintritt der Bestandskraft der genannten Bescheide durch Erhebung der Klage vom 18.07.2020 gehemmt worden wäre, ist die Bestandskraft der Bescheide dadurch eingetreten, dass der Kläger die von ihm in Bezug auf die Löschung der beratungsärztlichen Stellungnahmen von X. erhobene Klage durch den am 23.03.2022 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage im Sinne von § 102 Abs. 1 SGG zurückgenommen hat. In seinem Schriftsatz vom 23.03.2022 hat der Kläger ausdrücklich erklärt: „Wird die Untätigkeitsklage vom 20.07.2020 nur gegen X. für erledigt erklärt.“ Diese Erklärung kann aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers nur so verstanden werden, dass der Kläger seine auf Löschung der beratungsärztlichen Stellungnahmen von X. gerichtete Klage im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG zurücknehmen wollte. Die Erklärung, dass sich ein sozialgerichtliches Verfahren, in dem nach Maßgabe von § 183 SGG keine Gerichtskosten anfallen, erledigt habe oder als erledigt behandelt werden solle, ist im Hinblick auf die gesetzliche Anordnung in § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Regel als Rücknahme einer erhobenen Klage oder eines eingelegten Rechtsmittels zu werten (siehe hierzu z.B. Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 102 Rn. 34 m.w.N.). Dass und warum im vorliegenden Fall etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Die Erklärung des Klägers fügt sich auch in seine vorangegangenen schriftsätzlichen Einlassungen ein. In diesen hat er sich ausschließlich mit den ärztlichen Äußerungen befasst, die ausdrücklich als Gutachten in Auftrag gegeben wurden, namentlich mit den gutachterlichen Äußerungen von N.. Ein anderes Auslegungsergebnis folgt nicht daraus, dass eine Rücknahme der in Bezug auf die Löschung der beratungsärztlichen Stellungnahmen von X. gerichteten Klage für den Kläger nachteilig war. Das prozessuale Verhalten des Klägers war und ist im vorliegenden wie auch in anderen Verfahren dadurch gekennzeichnet, dass er Klagen erhebt, sie später zurücknimmt, um dann einen neuen (Überprüfungs-)Antrag zu stellen, dessen negative Bescheidung er dann wieder mit Rechtsbehelfen angreift (siehe hierzu z.B. die Verfahren L 15 U 541/23, L 15 U 45/24 und L 15 U 32/25, über die ebenfalls am 06.05.2025 entschieden worden ist). Hinzu kommt, dass der Kläger immer wieder betont, dass er bei der Beklagten gar nicht mehr versichert sei und mit ihr nichts mehr zu tun haben wolle. Ein klares und konstantes Rechtsschutzinteresse kann deshalb beim Kläger nicht ausgemacht werden. Es bleibt deshalb nichts anderes übrig, als den Kläger beim Wort zu nehmen. Mit der Erklärung, die Klage werde „gegen X.“ für erledigt erklärt, hat der Kläger aus objektiver Empfängersicht eindeutig klargemacht, dass er an einer gerichtlichen Entscheidung über die Löschung der Stellungnahmen von X. im Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 23.03.2022 nicht mehr interessiert war. Die danach am 23.03.2022 erklärte Klagerücknahme führt nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Bescheide vom 17.04.2020 und 16.06.2020 sind spätestens dadurch bestandskräftig und deshalb im Sinne von § 77 SGG bindend geworden (siehe hierzu Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 102 Rn. 47 m.w.N.). c) Der Eintritt der Bindungswirkung nach § 77 SGG ist nicht dadurch erneut gehemmt worden, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14.04.2023 erneut beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, unter anderem die in der Verwaltungsakte befindlichen „Gutachten“ von X. zu löschen. Insoweit handelt es sich zwar um eine erneute Klageerhebung in Gestalt einer Klageerweiterung, die wegen der rügelosen Einlassung der Beklagten durch Stellung eines Antrags auf Klageabweisung in der Sache gemäß § 99 Abs. 2 SGG zulässig war. Der Kläger hat sich jedoch auch in seinem Antrag vom 14.04.2023 nicht erkennbar gegen die Bescheide vom 17.04.2020 und 16.06.2020 gewandt. In jedem Fall war jedoch im Zeitpunkt der erneuten Klageerhebung die Frist zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Bescheide vom 17.04.2020 und 16.06.2020 abgelaufen. Wegen der unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung galt gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG eine Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide. Nach Maßgabe von § 64 SGG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung endete die Jahresfrist spätestens am Montag, dem 21.06.2021. Die am 14.04.2023 erneut erhobene Klage war deshalb in Bezug auf die Bescheide vom 17.04.2020 und 16.06.2020 unzulässig, wobei dahinstehen kann, ob dies daraus folgt, dass der Kläger nicht im Sinne von § 84 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG fristgerecht Widerspruch eingelegt hat oder – bei Annahme einer Ausnahme von dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens (siehe hierzu oben b)) – die Klagefrist nach § 87 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG versäumt hat. 3. Soweit der Kläger die Löschung der von N. und I. erstatteten Gutachten aus den Akten der Beklagten begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig. a) Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war die Klage bereits ursprünglich insgesamt unzulässig, weil es an einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung durch Verwaltungsakt insoweit fehlte und auch für eine Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Insoweit gelten die Ausführungen zu 1. a) bis c) sowie zu 1. d) bb) entsprechend. Durch die vom Sozialgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung, die der Senat aufgrund des im Berufungsverfahren geltenden Verbots einer reformatio in peius nicht zu ändern hat, ist der Kläger nicht beschwert. b) Die Klage ist auch nicht im Berufungsverfahren zulässig geworden. aa) Nachdem die Beklagte in Ausführung des Urteils den Bescheid vom 19.09.2023 erlassen hat, ist eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 SGG von vornherein nicht mehr statthaft (vgl. auch § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG). bb) Die Klage ist auch nicht als gegen den Bescheid vom 19.09.2023 gerichtete Klage (zu möglichen Klagearten insoweit siehe oben 1. c)) zulässig, denn der Bescheid vom 19.09.2023 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. (1) Der Bescheid vom 19.09.2023 ist nicht kraft Gesetzes Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Ein auf eine (erfolgreiche) Untätigkeitsklage erlassener Bescheid wird nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits, denn mangels eines ursprünglich vorliegenden und angefochtenen Verwaltungsaktes liegt weder eine Änderung noch eine Ersetzung eines Verwaltungsaktes vor (so schon BSG, Urt. v. 14.04.1964 - 5 RKn 61/62 -, juris Rn. 9). Eine andere gesetzliche Vorschrift, die zur automatischen Einbeziehung des Bescheides vom 19.09.2023 führen könnte, existiert nicht. (2) Der Kläger hat den Bescheid vom 19.09.2023 auch nicht durch eine wirksame Prozesshandlung in den vorliegenden Rechtsstreit einbezogen, denn er hat seine Klage nicht durch Klageänderung auf die Anfechtung dieses Bescheids umgestellt. Bei Einlegung der Berufung existierte der Bescheid vom 19.09.2023 noch nicht. Nach seinem Erlass hat der Kläger den Bescheid in keinem seiner Schriftsätze erwähnt. Er ist auch nicht inhaltlich auf die im Bescheid vom 19.09.2023 abgelehnte Löschung der Gutachten von N. und I. eingegangen. Nach Erlass des Bescheids und seiner Übersendung durch die Beklagte hat er sich lediglich mit Schriftsatz vom 13.02.2025 überhaupt noch einmal inhaltlich zum Verfahren geäußert. Die Gutachten von N. und I. hat er dabei nicht erwähnt. Er hat vielmehr lediglich vorgetragen, er habe nie die Löschung des Gutachtens von A. begehrt. Diese Äußerung erfolgte aber offensichtlich außerhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens, da der Kläger die Löschung des Gutachtens von A. weder vor dem Sozialgericht noch im Berufungsverfahren geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob eine Klageänderung überhaupt nach § 99 SGG zulässig gewesen wäre, ob der Senat überhaupt befugt gewesen wäre, über den Bescheid vom 19.09.2023 in der Sache zu entscheiden (siehe hierzu zuletzt BSG, Urt. v. 28.02.2024 - B 4 AS 18/22 R -, juris Rn. 50), und ob eine Klage gegen den Bescheid vom 19.09.2023 selbst zulässig gewesen wäre, insbesondere ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens hätte erhoben werden können oder an der Bestandskraft des Bescheids vom 19.09.2023 mangels fristgerechter Einlegung eines statthaften Rechtsbehelfs gescheitert wäre. 4. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger mit seinen Anliegen auch in der Sache nicht durchzudringen vermag. Dass die Vorgaben aus § 200 SGB VII für vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten, wie die Gutachten von N., K. und I., nicht gelten, ist dem Kläger bereits mehrfach mitgeteilt worden (siehe hierzu bereits oben 1. d) bb)). Die Vorgaben von § 200 SGB VII galten auch nicht für die von der Beklagten eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahmen von X.. Für die Abgrenzung zwischen Gutachten bzw. Gutachtern im Sinne von § 200 SGB VII und Äußerungen von Ärzten, die mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger einen Dienst- oder Beratervertrag geschlossen haben und deshalb nicht Dritte im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen sind, kommt es im Wesentlichen darauf an, ob eine umfassende Bearbeitung einer im konkreten Fall relevanten fachlichen Fragestellung erfolgt, oder lediglich eine Prüfung eines eingeholten Gutachtens auf Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage erfolgt (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R -, juris Rn. 26; Urt. v. 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R - juris Rn. 17 m.w.N.). Bei den von X. erstatteten beratungsärztlichen Stellungnahmen ist letzteres der Fall. X. hat keine eigenständige und umfassende Bewertung der vorliegenden medizinischen Befunde im Hinblick auf mögliche Folgen der Berufskrankheit und berufskrankheitbedingte Funktionseinschränkungen vorgenommen, sondern lediglich die gutachterlichen Ausführungen von N. und Dr. U. einer kritischen Prüfung auf ihre Schlüssigkeit hin unterzogen. Er hat dementsprechend keine Gutachten im Sinne von § 200 SGB VII erstattet. Wegen der Rechtsmissbräuchlichkeit des Löschungsverlangens in Bezug auf das Gutachten von Dr. U. wird auf die Ausführungen zu 1. d) aa) Bezug genommen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Obwohl die Rechtsverfolgung des Klägers aus den vorstehend dargelegten Gründen in weiten Teilen missbräuchlich ist, hat der Senat im Hinblick auf die Komplexität der aufgeworfenen prozessualen Fragen von der Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG abgesehen. Sollte der Kläger sein im vorliegenden Verfahren verfolgtes Begehren in weiteren gerichtlichen Verfahren erneut geltend machen, muss er jedoch mit der Auferlegung entsprechender Kosten rechnen. V. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.