Urteil
L 10 KR 261/24 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0521.L10KR261.24.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2024 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Im Streit steht die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung während eines Bezugs von Elterngeld für den Zeitraum vom 08.11.2022 bis 11.07.2023. Die Klägerin (* 00.00.0000) war in einer Rechtsanwaltskanzlei als angestellte Rechtsanwältin beschäftigt. Seit 15.03.2018 war sie freiwillig bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert. Am 00.00.0000 gebar die Klägerin ihr erstes Kind. Im Anschluss nahm sie zehn Monate Elternzeit. Während dieser Zeit führte die Beklagte für sie die Familienversicherung durch. Stammversicherter war ihr Ehemann, der seinerzeit noch pflichtversichertes Mitglied der Beklagten war. Nach Beendigung der Elternzeit nahm die Klägerin zum 15.02.2021 ihre Beschäftigung in Teilzeit wieder auf (Bruttoentgelt zunächst mtl. 5.500 €, ab 01.01.2022 mtl. 6.250 € und ab 01.06.2022 mtl. 6.750 €) . Die Beklagte führte sie daraufhin erneut als freiwillig Versicherte. Seit April 2021 ist der Ehemann der Klägerin beihilfeberechtigt und im Übrigen privat krankenversichert. Am 03.06.2022 zeigte die Klägerin der Beklagten eine erneute Schwangerschaft an; voraussichtlicher Entbindungstermin war der 00.00.0000. Weiter zeigte sie die Schwangerschaft unter dem 30.06.2022 auch ihrem Arbeitgeber an und beantragte Elternzeit, der der Arbeitgeber zustimmte (Schreiben vom 11.07.2022) . Am 30.07.2022 trat die Klägerin in den Mutterschutz ein. Am 00.00.0000 kam ihr zweites Kind zur Welt. Die Beklagte gewährte ihr für die Zeit ab 30.07.2022 bis 07.11.2022 Mutterschaftsgeld (i.H.v. 1.313 € zzgl. eines Arbeitgeberzuschusses von 14.582,38 €) . Unter dem 12.10.2022 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie Elterngeld ab dem 00.00.0000 bis voraussichtlich 11.09.2024 nehme und Elterngeld beantragt habe am 12.10.2022. Ab dem 08.11.2022 war die Klägerin in Elternzeit und bezog bis zur erneuten Aufnahme ihrer Beschäftigung am 12.07.2023 Elterngeld (zunächst mtl. 1.980 € bzw. ab 12.05.2023 dann mtl. 1.800 €) . Die Beklagte stufte sie für die Zeit ab Beginn des Elterngeldbezuges am 08.11.2022 weiterhin als freiwillig Versicherte ein und setzte unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemanns Beiträge u.a. zur GKV fest (Bescheid vom 10.11.2022: mtl. 290,63 € nebst 24,91 € Zusatzbeitrag) . Rechtsbehelfe ergriff die Klägerin nicht. Für die Zeit ab Beginn des Jahres 2023 setzte die Beklagte die Beiträge neu fest (Bescheid vom 19.12.2022: mtl. 287,69 € nebst 24,66 € Zusatzbeitrag) . Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte zugleich die Rücknahme des vorangegangenen Beitragsbescheides vom 10.11.2022. Sie sei nicht freiwillig versicherte Arbeitnehmerin in Elternzeit, sondern ab August 2022 als Beschäftigte pflichtversichert gewesen, denn sie habe spätestens ab diesem Zeitpunkt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) unterschritten. Das sonach entstandene Pflichtversicherungsverhältnis habe sich ohne Beitragszahlungspflicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über den Bezug von Mutterschaftsgeld im Zeitraum vom 30.07.2022 bis 07.11.2022 und anschließend ohne Lücke durch die Inanspruchnahme von Elternzeit fortgesetzt. Sie sei seit dem 30.07.2022 im Mutterschutz gewesen, sodass für die Berechnung ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Verringerung der Einkünfte in der Mutterschutzfrist vom 30.07.2022 bis 07.11.2022 sowie in der sich anschließenden und bereits bewilligten Elternzeit zu berücksichtigen gewesen seien. Bereits ab dem 30.07.2022 sei im Rahmen einer Prognoseentscheidung sicher zu erwarten gewesen bzw. habe festgestanden, dass sie im Jahr 2022 aufgrund des Entgeltsausfalls für 14 Wochen während des Mutterschutzes sowie der Elternzeit lediglich Bruttoeinkünfte unterhalt der JAEG erzielen werde. Die Beklagte lehnte eine Rücknahme ihres Bescheides vom 10.11.2022 ab (Bescheid vom 20.01.2023) , wogegen die Klägerin ebenfalls Widerspruch erhob. In der Folge korrigierte die Beklagte ihre Beitragsfestsetzungen, weil sie einen falschen Absetzungsbetrag für die Kinder berücksichtigt habe (Bescheid vom 02.02.2023: Beiträge mtl. 229,22 € nebst 19,65 € Zusatzbeitrag bis 31.12.2022 sowie 224,32 € nebst 19,23 € Zusatzbeitrag ab 01.01.2023) . Die beiden Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.07.2023) . Die Klägerin sei wegen Überschreitens der JAEG freiwillig versichert. Nach § 224 Abs. 1 SGB V seien Mitglieder unabhängig davon, ob sie versicherungspflichtig oder freiwillig versichert seien, für die Dauer der Elternzeit und des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei; diese Beitragsfreiheit erstrecke sich aber ausdrücklich nur auf das Elterngeld. Sofern neben dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen vorhanden seien, sei die erhaltene Mitgliedschaft beitragsfrei. Für wegen Überschreitens der JAEG freiwillig versicherte Arbeitnehmer entfalle die Beitragspflicht während des Bezugs von Elterngeld nicht. Es sei nicht gerechtfertigt sei, Mitglieder ohne eigene Einnahmen, deren Ehegatten nicht der Solidargemeinschaft der GKV angehörten und damit nicht zu einer Beitragsleistung herangezogen würden, unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Ehepartners zu versichern. Der Ehemann der Klägerin sei nicht gesetzlich krankenversichert. Ohne ihre eigene Mitgliedschaft sei sie demnach nicht familienversichert. Die Unterbrechung der Beschäftigung aufgrund des Bezuges von Mutterschafts- und Elterngeld habe keinen Einfluss auf den Versicherungsstatus. Die freiwillige Mitgliedschaft sei insoweit auch für die Zeit fortzuführen, in der die Klägerin wegen der Elternzeit die Beschäftigung nicht ausübe und kein Arbeitsentgelt erhalte. Hiergegen hat die Klägerin am 09.08.2023 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben. Sie sei mit dem Beginn der Mutterschutzfrist im Juli 2022 als Arbeitnehmerin pflichtversichertes Mitglied der Beklagten geworden. Dieses Pflichtversicherungsverhältnis habe sich ohne eigene Beitragszahlungsverpflichtung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom 30.07.2022 bis 07.11.2022 über dem Bezug von Mutterschaftsgeld und anschließend vom 08.11.2022 bis 11.07.2023 ohne Lücke durch die Inanspruchnahme der Elternzeit fortgesetzt. Versicherungsfreiheit habe im Juli 2022 nicht bestanden, sondern es habe bei vorausschauender Betrachtung spätestens im Juli 2022 festgestanden, dass ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG für 2022 nicht überschreiten werde; hierüber habe insoweit kein vernünftiger Zweifel mehr bestanden. Daher sei spätestens zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht eingetreten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.01.2023 sowie des diesbezüglichen Teils des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2023 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 10.11.2022 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2022 und den Änderungsbescheid vom 02.02.2023 und den diesbezüglichen Teil des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2023 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr die für den Zeitraum vom 08.11.2022 bis zum 11.07.2023 gezahlten Beiträge in Höhe von 2.574,85 € zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides verwiesen und im Übrigen die Auffassung vertreten, die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ende mit Beginn der Elternzeit. Versicherungspflicht sei ab diesem Zeitpunkt jedoch nicht eingetreten, weil keine Beschäftigung gegen Entgelt vorgelegen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht haben sich die Beteiligten wegen der mit den angefochtenen Bescheiden namens der Pflegekasse festgesetzten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung im Vergleichswege dem Ausgang des Rechtsstreits unterworfen. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.03.2024) . Soweit sich die Klage auf die Erstattung der im Streitzeitraum gezahlten Beiträge beziehe, sei die Klage unzulässig, da es an der Durchführung eines Vorverfahrens mangele; die Beklagte habe den insofern gestellten Antrag der Klägerin bislang nicht beschieden. Im Übrigen sei die Beklagte sei berechtigt gewesen, im Streitzeitraum Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung festzusetzen, da die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin in diesem Zeitraum nicht durch eine Pflichtversicherung abgelöst worden sei. Unstreitig sei die Klägerin im Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit nach Geburt ihres ersten Kindes Mitte Februar 2021 freiwillig versichert gewesen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sei die freiwillige Versicherung nicht vor Beginn der Mutterschutzfrist durch eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V abgelöst worden. Eine solche hätte spätestens am 29.07.2022 bestehen müssen, um ab dem 30.07.2022 gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V perpetuiert zu werden. Die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin sei allerdings nicht am 29.07.2022 oder zu einem früheren Zeitpunkt durch den Eintritt von Versicherungspflicht beendet worden. Davon, dass wegen eines Unterschreitens der JAEG vor dem 30.07.2022 Versicherungspflicht eingetreten sei, könne nicht ausgegangen werden. Grundsätzlich trete sofortige Versicherungspflicht ein, wenn die JAEG nicht mehr überschritten werde; maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose sei der Beginn des Erziehungsurlaubs am 30.07.2022. Zu diesem Zeitpunkt keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mehr bestanden habe. § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV gelte insoweit nicht, wenn – wie hier – Mutterschafts- oder Elterngeld bezogen werde . Bei Bezug von Mutterschafts- und Elterngeld sei eine Zurechnung zum Kreis der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflichtigen nicht möglich. Ein Pflichtversicherungsverhältnis solle originär durch den Bezug von Mutterschafts- und Elterngeld – anders als bei anderen Sozialleistungen – nicht entstehen. Auslöser für den Wiedereintritt der Versicherungspflicht für den Wiedereintritt der Versicherungspflicht könnten insoweit nur die Erhöhung der JAEG, die Reduktion des Gehalts oder beides sein. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, eine Versicherungspflicht bei Bezug von Mutterschafts- und Elterngeld zu normieren. Soweit die Klägerin eine Neubewertung ab dem 03.06.2022 fordere, würde diese dazu führen, dass sie für eine Zeitspanne als versicherungspflichtig eingestuft würde, in der sie über hohe Einkünfte verfügt habe. Dies sei mit dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht vereinbar. Nur so könne auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit Sozialversicherung- und beitragsrechtlicher Tatbestände hinreichend Rechnung getragen werden. Zwar dürfe bereits mit Eintritt der Schwangerschaft in vielen Fällen feststehen, dass eine Reduktion des Einkommens der Mutter zu erwarten sei, dies sei im Einzelfall aber von einer Vielzahl unsicherer Faktoren abhängig. Es würde in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten, einen genauen Zeitpunkt festzulegen, ab welchem prognostisch hinreichend sicher von einem Unterschreiten der JAEG ausgegangen werden könne. Bezugspunkt der neu zu treffenden Prognose und eines möglichen Wiedereintritts der Versicherungspflicht könne daher nur die Einkommensänderungen selbst sein. Abzustellen sei daher immer auf den Zeitpunkt, zu dem sich die Einkommensänderung tatsächlich realisiere. Eine Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung sei auch nicht durch den Eintritt einer Familienversicherung erfolgt, da der Ehemann der Klägerin seit April 2021 privat krankenversichert sei. Im Übrigen sein Fehler in der Beitragsberechnung nicht ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht. Gegen das ihr am 04.04.2024 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 03.05.2024 eingelegten Berufung. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren. Sie sei im Juli 2022 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten gewesen, denn sie sei Arbeitnehmerin und keiner der Ausnahmefälle über die Versicherungsfreiheit (mehr) einschlägig gewesen sei. Seit ihrer Anzeige der Schwangerschaft am 03.06.2022 habe festgestanden, dass ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG für 2022 nicht mehr überschreiten werde. Die notwendige vorausschauende Betrachtung hätte nach Eingang dieser Anzeige erfolgen müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestanden, dass sie jedenfalls innerhalb der Mutterschutzfrist von acht Wochen kein Entgelt mehr erzielen werde. Sie habe sich bereits in der 27. Schwangerschaftswoche befunden. Insofern habe auch keinerlei prognostische Unsicherheit bestanden. Anders als die Elternzeit sei die Mutterschutzfrist bei einer ab der 24. Schwangerschaftswoche anzustellenden Prognose zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 23.08.2024 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung ab. Auf den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin bestätigte sie, dass sie Beiträge für den streitigen Zeitraum erstatten werde, soweit die Berufung der Klägerin Erfolg habe. Die Klägerin hat daraufhin am 22.01.2025 den diesbezüglich erstinstanzlich noch gestellten Antrag auf Beitragserstattung im Berufungsverfahren zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2024 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2023 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 10.11.2022 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.12.2022 sowie den Änderungsbescheid vom 02.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2023 aufzuheben. Die Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angegriffene Urteil für rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2025 ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 20.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2023 sowie vom 19.12.2022 und 02.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2023 (§ 95 SGG) sind rechtmäßig und die Klägerin ist hierdurch nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG) . Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin zu Recht Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für den Streitzeitraum vom 08.11.2022 bis 11.07.2023 festgesetzt (dazu 1) . Ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 10.11.2022 besteht daher nicht (dazu 2) . 1. Die Klägerin war während des Zeitraums, für den sie Elterngeld nach der Geburt ihres zweiten Kindes bezog, freiwillig bei der Beklagten versichert und hatte hierfür Beiträge zu zahlen (§§ 252 Abs. 1 S. 1, 250 Abs. 2 Var. 1 SGB V) . Eine Pflichtversicherung bestand nicht (dazu näher sogleich) . Eine Familienversicherung (§ 10 SGB V) scheidet schon deshalb aus, weil der Ehemann der Klägerin im Streitzeitraum nicht gesetzlich, sondern seit April 2021 beihilfeberechtigt und privat krankenversichert war. Die Klägerin war seit der Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung am 15.02.2021 nach der Geburt ihres ersten Kindes und der anschließenden Elternzeit bei der Beklagten freiwillig versichert (§ 9 SGB V) . In diesem Zeitpunkt bestand insbesondere keine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, wonach Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht unterliegen. Zwar war die Klägerin als angestellte Rechtsanwältin gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung zum 15.02.2021 war sie jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 SGB V versicherungsfrei, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG (jeweils 64.350 € in 2021 wie in 2022, § 6 Abs. 6 S. 4 SGB V i.V.m. § 4 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 bzw. 2022) überstieg. Dies haben auch die Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Angesichts des von der Klägerin vorgetragenen und durch Verdienstabrechnungen ihres Arbeitsgebers belegten Bruttoarbeitsentgelts von monatlich 5.500 € (ab 15.02.2021) bzw. 6.250 € (ab 01.01.2022) und 6.750 € (ab 01.06.2022) besteht für den Senat kein Anlass, hieran zu zweifeln. Diese freiwillige Versicherung bestand über den Beginn der Elternzeit und des Bezugs von Elterngeld am 08.11.2022 hinaus fort. Von den insoweit gesetzlich vorgesehenen Beendigungstatbeständen ist keiner einschlägig, insbesondere begann keine Pflichtmitgliedschaft i.S.d. § 191 Nr. 2 SGB V. Aufgrund dieser Vorschrift erlischt eine freiwillige Mitgliedschaft kraft Gesetzes, sobald einer der Pflichtversicherungstatbestände des § 5 Abs. 1 SGB V erfüllt ist und keine Versicherungsfreiheit nach §§ 6 oder 7 SGB V besteht (Felix in jurisPK-SGB V, 5. Aufl. 2025, § 191 Rn. 14) . Vorliegend ist die Versicherungsfreiheit der Klägerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aber weder zum 30.07.2022 noch zu einem früheren Zeitpunkt entfallen. a) Bei Absinken des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts auf die JAEG oder darunter tritt sogleich Versicherungspflicht ein. Eine dem § 6 Abs. 4 SGB V entsprechende Regelung fehlt insofern. Vom unmittelbaren Eintritt der Versicherungspflicht geht auch § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB V aus, wo bestimmten Personengruppen lediglich ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht eingeräumt wird. Dies gilt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 SGB V insbesondere auch für Personen, die durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit versicherungspflichtig werden (BSG, Urteil vom 29.06.1993 – 12 RK 48/91 –, juris Rn. 21; dem folgend: Felix, a.a.O. § 6 Rn. 36; Just in Becker/Kingreen, SGB V, 9. Aufl. 2024, § 6 Rn. 13; Peters in BeckOGK-SGB V <Stand: 01.09.2019>, § 6 Rn. 27, 29; Vossen in Krauskopf, SozKV <Stand: VIII/2021>, § 6 Rn. 67) . Die Versicherungsfreiheit endet mithin unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die JAEG nicht mehr überschritten wird (Minn in Figge, SozVers-Hdb Beitragsrecht <Stand: IV/2025>, Kap. 3.2.3.5.1) . b) Ob das regelmäßige Arbeitsentgelt die JAEG übersteigt, ist aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung zu bestimmen (Felix, a.a.O. Rn. 17; Just, a.a.O. Rn. 10; dazu auch BSG, Urteil vom 09.12.1981 – 12 RK 20/81 –, juris Rn. 13) . Maßgeblich für eine Prognose sind die zum Prognosezeitpunkt bekannten und erkennbaren Umstände; später bekanntwerdende Tatsachen bleiben unberücksichtigt (BSG, Urteil vom 07.06.2018 – B 12 KR 8/16 R –, Rn. 18 m.w.N. <st.Rspr.>) . In die Prognose i.R.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind nach dessen Sinn und Zweck feststehende zukünftige Veränderungen des Arbeitsentgelts einzustellen; ein infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zu erwartender Entgeltausfall ist dementsprechend zu berücksichtigen (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 15 f., dort zu § 6 Abs. 4 SGB V) . Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist dabei vorliegend der 30.07.2022, zu dem die Klägerin in den Mutterschutz trat, denn erst ab diesem Zeitpunkt sank ihr Arbeitsentgelt tatsächlich ab. Liegt kein Sonderfall (schwankendes Arbeitsentgelt, rückwirkende Veränderung) vor, ist eine Änderung des Jahresarbeitsentgelts erst mit ihrem tatsächlichen Eintritt zu berücksichtigen, d.h. erst vom Beginn des Zeitraums an, für den das veränderte Entgelt erstmals zu zahlen ist (zum Fall einer Erhöhung des Arbeitsentgelts vgl. BSG, Urteil vom 07.12.1989 – 12 RK 19/87 –, juris Rn. 18 ff., 21; zur Abgrenzung insoweit vgl. auch BSG, Urteil vom 07.06.2018, a.a.O. Rn. 17) . Dementsprechend machte vorliegend (erst) der Beginn der Mutterschutzfrist erforderlich, in einer neuen vorausschauenden Betrachtung zu ermitteln, ob die Klägerin die JAEG weiterhin überschritt (so zum Erziehungsurlaub nach altem Recht bereits BSG, Urteil vom 29.06.1993, a.a.O. Rn. 20) . c) Zwar war am 30.07.2022 bereits absehbar, dass die Klägerin aufgrund des Mutterschutzes und der seinerzeit bereits bestätigten Elternzeit (von zwei Jahren mit Wiederaufnahme der Beschäftigung ab dem zehnten Lebensmonat des Kindes, vgl. das Schreiben der Klägerin vom 30.06.2022) die JAEG im Jahr 2022 nicht überschreiten würde. Versicherungspflicht trat dennoch nicht ein, weil mit Beginn des Mutterschutzes bereits keine Beschäftigung gegen Entgelt i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mehr vorlag (arg. ex § 7 Abs. 3 S. 3 SGB IV) . Eine solche Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt galt auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV als fortbestehend. Diese Fiktion gilt nach § 7 Abs. 3 S. 4 SGB V ausdrücklich nicht, wenn – wie hier – Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Für die in den Fällen des § 7 Abs. 3 S. 4 SGB IV ggf. eintretende „Erhaltenslücke“ gelten die spezifischen Vorschriften der einzelnen Zweige der Sozialversicherung, für die GKV also § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Peters, a.a.O. § 192 Rn. 12; Berchtold in Komm. z. SozR, 8. Aufl. 2023, § 7 SGB IV Rn. 82) . Auch dieser greift jedoch nicht zugunsten der Klägerin ein, denn gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt (nur) die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange u.a. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder diese Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Freiwillig Versicherte sind von der Regelung dagegen schon nach dem Wortlaut grundsätzlich nicht erfasst; ihre Mitgliedschaft ist unbefristet und endet nur in den in § 191 SGB V genannten Fällen (Felix, a.a.O. § 192 Rn. 13) . Eine Pflichtversicherung, die gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V hätte erhalten bleiben können, bestand hingegen nicht. d) Auf einen früheren Zeitpunkt, namentlich die Anzeige der zweiten Schwangerschaft am 03.06.2022, kommt es für die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erforderliche Prognose nach allem nicht an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist in Fällen wie dem vorliegenden – wie ausgeführt (s. oben 1b) – der Zeitpunkt, zu dem sich die Minderung des Arbeitsentgelts tatsächlich auswirkt. Dass möglicherweise bereits mit der Anzeige der Schwangerschaft eine belastbare Prognose hätte gestellt werden können, ist insoweit nicht von Belang. Die Frage, ab wann eine Prognose tatsächlich angestellt werden könnte, ist vielmehr von derjenigen, auf welchen Zeitpunkt sie abzustellen hat, zu unterschieden (anders offenbar SG Leipzig, Urteil vom 17.10.2022 – S 3 KR 413/18 –, juris Rn. 22 ff., das sich mit der Frage des Prognosezeitpunkts allerdings nicht auseinandersetzt) . Diese Handhabung entspricht insbesondere dem Grundsatz Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.10.2022 – B 12 KR 2/21 R –, Rn. 13, dort zur Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V) , mit dem insbesondere unvereinbar wäre, das Bestehen von Versicherungsfreiheit zusätzlich von der vielfach kaum aufklärbaren Frage abhängig zu machen, wann sich die Tatsachen derart verdichtet haben, dass sie eine Prognose erlaubten. Weiter steht eine solche Handhabung auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Versicherungsfreiheit selbst. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V liegt die typisierende Erwartung zugrunde, dass die darin von der Versicherungspflicht befreiten Arbeiter und Angestellten aufgrund der Höhe ihres Arbeitsentgelts des sozialen Schutzes durch eine Pflichtversicherung nicht bedürfen (statt vieler: Felix, a.a.O. § 6 Rn. 11; vgl. auch BSG, Urteil vom 07.06.2018, a.a.O. Rn. 14) . Das soziale Schutzbedürfnis, von dem die Versicherungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeht, aktualisiert sich dementsprechend nach der Vorstellung des Gesetzgebers erst mit einer Änderung des Arbeitsentgelts. e) Der Bezug von Mutterschafts- oder Elterngeld begründen auch für sich genommen keine Versicherungspflicht. Eine entsprechende Regelung sieht insbesondere der Katalog des § 5 Abs. 1 SGB V nicht vor. 2. Weil die Beitragserhebung nach allem rechtmäßig war, ergibt sich aus § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X kein Anspruch auf Aufhebung des zuvor bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheides vom 10.11.2022 betreffend die Zeit ab 08.11.2022. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG. 4. Anlass, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.