Beschluss
L 11 KR 628/24 NZB KH
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0724.L11KR628.24NZB.KH.00
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18. April 2024 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 425,39 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18. April 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 425,39 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln (SG) vom 18. September 2024 ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 425,39 Euro (in Gestalt von Krankenhausbehandlungskosten) und damit nicht mehr als 750 Euro. Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG besteht nicht. Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Natur aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144, Rn. 28). Ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen, so fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen <NRW>, Beschluss vom 26. März 2010 - L 6 B 110/09 AS NZB - juris, Rn. 15). Auch die unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn insoweit ermangelt es der erforderlichen Breitenwirkung. Die grundsätzliche Bedeutung dient der Herstellung der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG <Stand: 22.08.2024>, Rn. 35). Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt oder höchstrichterlich bereits entschieden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 15. September 1997 - 9 BVg 6/97 - juris, Rn. 6; LSG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - L 19 AS 937/11 NZB - juris, Rn. 17). Die Zulassung scheidet aus, wenn die Klage zwar eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, der Rechtsstreit aber bereits aus anderen Gründen zu entscheiden ist und es daher auf die aufgeworfene Rechtsfrage nicht ankommt (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG <Stand: 22.08.2024>, Rn. 35). In diesem Fall ist die Frage nicht entscheidungserheblich bzw. nicht klärungsfähig und daher – jedenfalls aus diesem Grund – nicht zuzulassen (Wehrhahn, a.a.O.). Die Frage, ob es für den Beginn der Verjährung allein auf die Entstehung des Anspruchs oder auch auf seine Fälligkeit bzw. die Rechnungsstellung ankommt, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich in diesem Sinne. Relevanz hätte sie nur, wenn die Forderung der Klägerin erst mit der Rechnung vom 22. März 2021 oder der Rechnung vom 2. Februar 2023 fällig geworden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Behandlungskosten für den streitgegenständlichen Aufenthalt sind (wenn auch in unzutreffender Höhe) bereits mit Rechnung vom 26. Juni 2020 ordnungsgemäß – und damit fällig – geltend gemacht worden. Die nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den MD auch ambulant durchführbaren Leistungen sind nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 KHEntgG nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a SGB V getroffenen Vereinbarungen (wie vorliegend mit der Rechnungskorrektur geltend gemacht) zu vergüten gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2022 - B 1 KR 5/21 R - juris, Rn. 16, 25, 29). Zu diesen Vereinbarungen zählt gemäß seinem § 1 Abs. 1 auch der Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V, der in seinem § 14 Abs. 1 Satz 1 vorsieht, dass der zuständigen Krankenkasse nach Beendigung der Krankenhausbehandlung eine Schlussabrechnung übersandt wird. Diese begründet nach § 15 Abs. 1 Satz 1 die Fälligkeit der Forderung spätestens am 15. Werktag nach Eingang. Das gilt jedenfalls, wenn sie den Voraussetzungen des § 301 SGB V genügt und dementsprechend prüffähig ist, woran hier kein Zweifel besteht. Prüffähige Schlussrechnungen begründen auch sonst im Rechtsverkehr die Fälligkeit der Gesamtforderung, unabhängig davon, ob ggf. nachfolgend noch Rechnungskorrekturen erfolgen oder erfolgen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - VII ZR 240/23 - juris, Rn. 23). Alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich demnach durch bloße Normanwendung und anhand der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Zu beurteilen ist ein tatsächlicher individueller Sachverhalt ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. 2. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz erfordert, dass das SG einen mit der Rechtsprechung insbesondere des BSG oder des LSG nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zu Grunde legt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt und mit dieser im Ergebnis der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 - juris, Rn. 17; BSG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 BAr 130/88 - juris, Rn. 2; BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – B 1 KR 15/09 B - juris, Rn. 8). Dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, also z.B. eine fehlerhafte Subsumtion, eine unzutreffende Beurteilung oder das Übersehen einer Rechtsfrage (BSG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 131/98 B - juris, Rn. 12; BSG, Beschluss vom 22. Januar 2008 - B 3 KS 1/07 B - juris, Rn. 10); denn dann hat das SG keinen Rechtssatz aufgestellt, der höherinstanzlicher Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprechen könnte. Es genügt auch nicht, dass das anzufechtende Urteil nicht den Kriterien entspricht, die ein höherinstanzliches Gericht aufgestellt hat, etwa wenn das SG zwar einem aufgestellten Rechtssatz folgen will, diesen aber missversteht, ihn in seiner Tragweite verkennt oder sonst Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall nicht übernimmt (BSG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 BAr 130/88 - juris, Rn. 7; BSG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 131/98 B - juris, Rn. 12). Erforderlich ist vielmehr, dass es die höherinstanzliche Rechtsprechung infrage stellt und ihr bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegensetzt (BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - B 9 SB 40/19 B - juris, Rn. 8; BSG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - B 5 R 31/19 B - juris, Rn. 51; BSG, Beschluss vom 16. Februar 2017 - B 9 V 48/16 B - juris, Rn. 23). Vorliegend hat das SG keinen von einer höherinstanzlichen Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Vielmehr zieht das SG vom BSG entwickelte Rechtssätze heran und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Im Übrigen kann das Ergebnis der Prüfung des SG und damit die inhaltliche Richtigkeit seiner Entscheidung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angefochten werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 BAr 130/88 - juris, Rn. 7; BSG, Beschluss vom 25. September 2002 - B 7 AL 142/02 B - juris, Rn. 13; BSG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - B 11 AL 15/19 B - juris, Rn. 4). 3. Schließlich ist auch ein relevanter Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht ersichtlich. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass es sich um einen Verfahrensmangel handelt, welcher der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt; der Verfahrensmangel muss geltend gemacht werden, tatsächlich vorliegen und entscheidungserheblich sein. Die Geltendmachung ist auch bei von Amts wegen zu beachtenden Mängeln erforderlich (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144, Rn. 36, § 145, Rn. 4; Littmann, in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 144, Rn. 22). Auch ein offensichtlicher, aber nicht gerügter Mangel führt nicht zu einer Zulassung (Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022 <Stand: 22.08.2024>, § 144, Rn. 47; Sommer, in: BeckOGK, SGG, Stand: 01.11.2024, § 144, Rn. 44; Kummer, NZS 1993, 337, 342). Ferner ist wiederum zu verdeutlichen, dass ein Fehler, der den Inhalt der Entscheidung beträfe, keinen Verfahrensmangel darstellte, da ein solcher dem materiellen Recht zuzurechnen wäre (BSG, Beschluss vom 25. April 2001 - B 11 AL 27/01 B - juris, Rn. 2). Die „Rüge“ der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit der Entscheidung als solche kann aber nie einen Verfahrensmangel begründen (Sommer, in: BeckOGK, SGG, Stand: 01.11.2024, § 144, Rn. 44). Ein Verfahrensmangel ist nicht geltend gemacht worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. IV. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). V. Mit der Ablehnung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wird das Urteil des SG vom 18. September 2024 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). VI. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).