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Beschluss

L 5 P 75/25 B ER Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0724.L5P75.25B.ER.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 12.06.2025 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 12.06.2025 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Antragsgegnerin vorläufig zur Zahlung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 2 zu verpflichten. Im Verwaltungsverfahren holte die Antragsgegnerin zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers beim sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten durch die Pflegefachkraft Frau W. ein. In ihrem Gutachten vom 25.10.2024 kam die Sachverständige aufgrund Untersuchung des Antragstellers im Rahmen eines Hausbesuchs insgesamt zu keiner Beeinträchtigung; in allen sechs Modulen vergab die Sachverständige keinerlei Einzelpunkte und folglich auch keine gewichteten Punkte. Mit Bescheid vom 28.10.2024 lehnte die Antragsgegnerin daher den Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ab. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 12.12.2024 veranlasste die Antragsgegnerin erneut ein sozialmedizinisches Gutachten vom 13.01.2025 durch den Sachverständigen Herrn F.. Der Sachverständige erstattete das Gutachten aufgrund der eindeutigen Informationslage nach Aktenlage und gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht pflegebedürftig sei. Daraufhin wies die Antragsgegnerin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2025 zurück. Der Antragsteller hat am 22.05.2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren auf Zahlung von Leistungen nach dem Pflegegrad 2 gestellt. Das Sozialgericht Aachen hat mit Beschluss vom 12.06.2025 den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Form von Pflegegeld sei schon nicht überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft gemacht worden. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erwiesen sich die von der Antragsgegnerin eingeholten Pflegegutachten nicht offensichtlich fehlerhaft. Das Gutachten des SMD vom 25.10.2024 entspreche dem gesetzlichen Standard. In der Gesamtschau sei eine Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeiten oder Fähigkeiten nicht hinreichend wahrscheinlich, sodass ein Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegegrad 1 oder höher nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gegen den am 18.06.2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23.06.2025, beim Sozialgericht Aachen am 25.06.2025 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Er lebe schon zu lange in einem desolaten Zustand ohne Bett und erholsamen Schlaf, und ohne nutzbares Bad. In seinem Zustand „0“ Punkte zu vergeben, sei eine Beleidigung. Bei ihm liege eine Zwangserkrankung vor. Mit seinem Waschzwang zwinge er sich selber eine unzureichende Körperhygiene auf. Für seine Körperhygiene fielen daher viele Stunden an. Ihm fehle Geld. Friseur- und Zahnarzttermine schiebe er vor sich her. Er könne kaum noch etwas kauen und habe etwa 15 defekte Zähne. Wenn etwas eindeutig sei, könne es keine Vorwegnahme einer Entscheidung in der Hauptsache geben. Die Hauptsacheentscheidung dauere einfach zu lange. Er verweise im Übrigen auf das Urteil des Senats vom 30.01.2025 (L 5 P 75/23), worin er seinen Fall wiederfinde. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 12.06.2025 ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (i.S.v. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03) macht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Antragsteller hat schon den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die vorläufige Gewährung von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Rahmen eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn bereits ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Pflegegutachten das Bestehen eines Pflegegrades nicht stützt (zutreffend insgesamt SG Marburg, Beschluss vom 10.06.2024 – S 19 P 34/24 ER –, Rn. 17 m.w.N.). Weder das Gutachten des SMD vom 25.10.2024 noch das im Widerspruchsverfahren eingeholte Gutachten vom 13.01.2025 lassen überhaupt irgendeinen Pflegebedarf erkennen. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses; § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG. Das von dem Antragsteller angeführte Urteil des Senats vom 30.01.2025 in dem Verfahren L 5 P 75/23 ist weder von dem Schweregrad der Erkrankungen des dortigen Klägers noch von der prozessualen Ausgangssituation mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – also die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung – nicht glaubhaft gemacht. Als Anordnungsgrund verlangt das Gesetz gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG für die Regelungsanordnung die Abwendung wesentlicher Nachteile. Das Eilverfahren dient der Vermeidung unzumutbarer Folgen oder irreparabler Schäden. Eine solche Eilbedürftigkeit ist daher nur dann anzunehmen, wenn den Antragstellern unter Berücksichtigung auch der im Streit befindlichen öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (so i.E. auch LSG NRW, Beschluss vom 27.02.2020 – L 5 KR 1/20 B ER –, Rn. 35). Ist nicht ersichtlich, warum es dem Antragsteller unzumutbar sein könnte, seine Ansprüche im Hauptsacheverfahren geltend zu machen, so ist die Bewilligung von einstweiligem Rechtsschutz zu versagen (LSG NRW, Beschluss vom 02.09.2019 – L 5 KR 628/19 B ER). Eine solche auf die Abwehr irreparabler Schäden gerichtete Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Zuerkennung von Leistungen nach dem Pflegegrad 2 vermag der Senat – ebenso wie den Anordnungsanspruch – nicht zu erkennen. Solche irreparablen Schäden sind weder behauptet noch glaubhaft gemacht und ergeben sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen. Eine Eilbedürftigkeit für die Gewährung von Pflegegeld aufgrund eines höheren Pflegegrades kann nur dort bestehen, wo Pflege erforderlich, jedoch aktuell und tatsächlich nicht (mehr) sichergestellt ist (SG Marburg, Beschluss vom 10.06.2024 – S 19 P 34/24 ER –,Rn. 17 juris). Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Antragsteller aufgrund seines Waschzwangs für Körperhygiene mehr Zeit braucht. Gründe, warum hierfür ein Pflegebedarf bestehen soll, sind jedoch nicht erkennbar und durch die Gutachten aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren auch gerade nicht ausreichend glaubhaft gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).