Urteil
L 15 U 286/23 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0826.L15U286.23.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.05.2023 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.05.2023 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall. Am 00.00.0000 gegen 16.50 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Motorrad die H.-straße (Bundesstraße N01) von F. kommend Richtung L., als er mit einer Fahrradfahrerin, der Zeugin Y., kollidierte. Die Polizei dokumentierte die Unfallstelle bei Kilometer 4.160 auf dem Teil der O.-straße, der die Ortsteile A. und S. verbindet. Die O.-straße verläuft in Nord/Süd-Richtung und weist an der Unfallstelle mehrere direkt aufeinanderfolgende Kurven auf. Beide Fahrbahnränder sind unbefestigt. Auf der östlichen Seite befindet sich eine Böschung, auf der westlichen Seite eine Leitplanke. Aus der Fahrtrichtung des Klägers betrachtet war seine Fahrbahn rechts mit der Leitplanke begrenzt und an der Gegenfahrbahn befand sich links die Böschung. An der Unfallstelle befindet sich keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Die Zeugin Y. befuhr die O.-straße in der Gegenrichtung in Richtung W. auf der Fahrbahnseite des Klägers. Laut Angaben der Zeugin befuhr sie zunächst den Gehweg der I.-straße. Als der Gehweg endete, schob sie nach ihren Angaben ihr Fahrrad weiter am westlichen Fahrbahnrand entlang der Leitplanke der O.-straße. Als der Bereich zwischen Leitplanke und Fahrbahn immer enger wurde, entschied sie sich, die Fahrbahn zu überqueren. Sie wollte dann auf der östlichen Fahrbahn Richtung W. weiterfahren. Als die Zeugin Y. die Bundesstraße überquerte, kam es zur Kollision mit dem Kläger, der trotz Vollbremsung das Hinterrad der Zeugin Y. touchierte, wodurch diese stürzte. Das Motorrad des Klägers wurde durch die Kollision auf die Gegenfahrbahn gelenkt, wo der Kläger es zum Stehen bringen konnte. Ein entgegenkommender LKW konnte rechtzeitig bremsen. Der Kläger zog sich bei der Kollision Frakturen am linken Unterarm und Handgelenk zu. Weiterhin wurde als Folge des Unfalls ein CRPS links diagnostiziert. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten maßen eine Bremsspur von 23 m, wobei die Bremsspur am Beginn 2 m vom rechten Fahrbahnrand und am Ende 3,2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt war. Die Bremsspur zog sich demnach zur Fahrbahnmitte hin. Der auf der Gegenfahrbahn fahrende LKW-Fahrer gab gegenüber der zum Unfallhergang ermittelnden Polizeibehörde laut Äußerungsbogen vom 25.05.2015 an, der Kläger sei nicht schnell gefahren. Plötzlich sei die Fahrradfahrerin mitten auf der Straße erschienen, es habe so geschienen, als wolle sie die Fahrbahn überqueren. In diesem Moment habe der Kläger ihr ausweichen wollen und habe den hinteren Reifen berührt. Die Fahrradfahrerin sei auf den linken Arm des Klägers und dann auf die Straße geflogen. Der Kläger sei unmittelbar vor seinem LKW zum Stehen gekommen. Ein hinter dem Kläger fahrender Autofahrer führte in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 26.05.2015 gegenüber der Polizeibehörde aus, nach einer leichten Rechtskurve habe er gesehen, wie der Motorradfahrer eine Radfahrerin „umgefahren“ habe. Zuvor habe der Motorradfahrer ihn bei einer durchgezogenen Linie mit überhöhter Geschwindigkeit überholt. Nach den Ermittlungen der Polizei ergaben sich keine Hinweise, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hatte. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 03.07.2017 beantragte der Kläger bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Er begründete dies damit, dass der Unfall dadurch verursacht worden sei, dass er der Fahrradfahrerin ausgewichen sei, die im Übrigen unverletzt geblieben sei, und verwies auf § 2 Abs. 1 Nr. 13a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII). Zum Unfallhergang gab der Kläger an, er habe aus einer uneinsichtigen Rechtskurve kommend am rechten Fahrbahnrand eine Fahrradfahrerin gesehen, welche ihm radelnd entgegengekommen sei. Er habe gegen die Fahrbahnmitte gelenkt, um die Fahrradfahrerin weiträumig zu umfahren. Im nächsten Moment sei die Fahrradfahrerin auf die Fahrbahn geschwenkt und abgestiegen, um die Straße zu überqueren. Er habe stark gebremst und versucht auszuweichen. Dabei sei er mit dem hinteren Teil des Fahrrads zusammengestoßen und sein weiterer Bremsweg sei auf die Gegenfahrbahn gelenkt worden. Er habe sein Fahrzeug noch selbständig abgestellt. Da es sich nach den Angaben des Arbeitgebers des Klägers bei der Motorradfahrt zum Unfallzeitpunkt um eine Privatfahrt nach Arbeitsende handelte, leitete die BGHM den Antrag auf Anerkennung eines Versicherungsfalls an die Beklagte weiter. Diese zog die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hagen zu dem Unfallereignis bei. Mit Bescheid vom 24.07.2018 lehnte die Beklagte es ab, das Ereignis vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Eine ziel- und zweckgerichtete Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII könne nicht mit dem notwendigen Vollbeweis festgestellt werden. Entscheidend für die Vollbremsung und Richtungsänderung sei der entgegenkommende LKW gewesen und damit Selbstschutz. Es sei durchaus auch realistisch, dass der Kläger die Kontrolle über sein Motorrad nach dem Bremsmanöver in Folge der LKW-Sichtung verloren habe. Der Kläger legte am 27.08.2018 Widerspruch ein und trug vor, entscheidend für die Vollbremsung und die Richtungsänderung sei nicht der LKW gewesen, da dieser noch weit entfernt von der Kollisionsstelle gewesen sei, sondern ausschließlich die sich auf der Fahrbahn befindende Fahrradfahrerin und die Intention, nicht in diese hinein zu fahren. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2019 unter Vertiefung der im Ausgangsbescheid aufgeführten Gründe als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 30.04.2019 Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben. Er hat vorgetragen, das Ausweichmanöver habe nur dazu gedient, die auf der Fahrbahn stehende Radfahrerin nicht zu überfahren. Er sei mit einer 255 kg schweren Maschine unterwegs gewesen, als die Fahrradfahrerin plötzlich mitten auf die Fahrbahn geschwenkt sei. Sein Motorrad sei von 1997, deshalb könne er keine absolute Vollbremsung machen, sondern müsse die Bremse immer wieder lösen. Er habe durch das Ausweichmanöver sogar in Kauf genommen, die Kontrolle über sein Motorrad zu verlieren und ungeschützt gegen die Leitplanke zu geraten. Den LKW habe er im Moment des Ausweichens gar nicht gesehen. Die Leitplanke habe an der Stelle keinen Unterfahrschutz; wenn er in die Leitplanke geraten wäre, wäre er wahrscheinlich tödlich verunglückt. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2019 festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 00.00.0000 um einen Arbeitsunfall handelt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung verblieben, dass eine Rettungshandlung nicht im Vollbeweis belegbar sei. Da eine annähernd gleich große Gefahr für den Kläger und die Radfahrerin bestanden habe, müssten zusätzliche objektive Anhaltspunkte vorliegen, um die Ausweichbewegung des Klägers nicht lediglich als instinktives Abwehrverhalten oder automatische Abwehrreaktion zu qualifizieren. Angesichts des entgegenkommenden LKWs habe die Selbstschutzabsicht im Vordergrund gestanden. Das Sozialgericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hagen beigezogen. Mit Urteil vom 12.05.2023 hat es nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 00.00.0000 um einen Arbeitsunfall handelt. Es hat den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII für erfüllt erachtet. Der Kläger habe, indem er der Radfahrerin als potentieller Unfallgegnerin ausgewichen sei, eine Rettungshandlung vorgenommen und diese aus einer Gefahr für ihre Gesundheit, möglicherweise sogar für ihr Leben gerettet. Der Kläger habe nicht nur ein instinktgesteuertes Ausweichmanöver vorgenommen, sondern unter Anwendung des Antiblockiersystems eine planvolle und willensgesteuerte Rettungshandlung. Leitend für die Rettungshandlung sei auch die Absicht gewesen, Leib und Leben der Radfahrerin zu schützen. Die abgewendete Kollision mit dem 255 kg schweren auf 80 bis 100 km/h beschleunigten Motorrad sei für die Radfahrerin mit einer erheblich höheren Gefahr verbunden gewesen als für den Kläger. Der Kläger habe mit dem eingeleiteten Brems- und Ausweichmanöver bewusst ein höheres Schadensrisiko für die eigene Person in Kauf genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 05.06.2023 zugestellte Urteil am 21.06.2023 Berufung eingelegt. Sie weist darauf hin, dass hinsichtlich des Versicherungstatbestandes gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei Ausweichmanövern im Straßenverkehr auf die konkrete Gefahrenlage, in der sich die beteiligten Verkehrsteilnehmer befinden, abzustellen sei. Diese müsse bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet sein, eine Rettungshandlung auszulösen. So werde eine Rettungsabsicht eher anzunehmen sein, wenn die Beteiligten höchst unterschiedlich gefährdet seien. Sei die Gefährdung für die beteiligten Verkehrsteilnehmer dagegen annähernd gleich groß, so müssten zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, um eine auf Rettung eines anderen abzielende Unternehmung anzunehmen. Eine solche ergebe sich weder aus dem schriftsätzlichen noch dem in der mündlichen Verhandlung protokollierten Vorbringen des Klägers. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.05.2023 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Der Senat hat in einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 den Kläger zum Unfallhergang angehört und die Verhandlung zur Durchführung weiterer Ermittlungen vertagt. Die Berichterstatterin hat daraufhin die an dem Unfall beteiligte Fahrradfahrerin, die Zeugin Y., in einem Erörterungstermin am 30.07.2024 vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Weiterhin hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Unfallsachverständigen U.. In seinem Gutachten vom 23.05.2025 hat der Sachverständige ausgeführt, dass die auf den Lichtbildern der Polizei zur Darstellung kommende Bremsspur von 23 m nahezu geradlinig verlaufe und erst am Ende gering nach rechts abknicke. Insofern sei es wahrscheinlich, dass sich das Motorrad über den überwiegenden Teil der Bremsphase geradlinig bewegt und in dieser Phase keine Ausweichbewegung vorgelegen habe. Ob die Veränderung der Spurenlage nach rechts aufgrund einer gewollten Ausweichbewegung des Klägers oder/und durch die Kollision entstanden sei, könne auf Basis der Lichtbildqualität letztlich nicht beantwortet werden. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades könne mangels technischer Anknüpfungstatsachen nicht exakt bestimmt werden. Auf Basis der Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers wäre eine solche um 53 km/h nicht zwingend auszuschließen, beweisbar sei diese aber nicht. Hinsichtlich des Verletzungsrisikos sei zu bedenken, dass sowohl die höhere Masse als auch die höhere Geschwindigkeit durch den Motorradfahrer eingebracht werde. Insofern wäre eine schwerwiegendere Verletzung der Fahrradfahrerin in der Erstkollision zuzuordnen. Gleichwohl bestehe auch ein erhöhtes Risiko für den Motorradfahrer, da dieser seine Ausgangsgeschwindigkeit ggfs. unkontrolliert verringere und dabei gegen die Leitplanke oder in den Gegenfahrstreifen geraten könne. Sofern in letzter Instanz, d. h. im Bereich der nach rechts weisenden Verzögerungsspur, ein Ausweichmanöver des Klägers vorgelegen habe, dieser sich von dem letztendlichen Anstoßpunkt am Fahrradheck wegbewegt habe, so könnte er damit das Verletzungsrisiko der Zeugin Y. verringert haben. Sein eigenes Verletzungsrisiko wäre dabei innerhalb der unmittelbaren Kollision ebenfalls verringert worden. Die Frage, ob der Kläger durch eine ggfls. eingeleitete Ausweichbewegung sein Verletzungsrisiko erhöht habe, könne technisch nicht gesichert beantwortet werden. Der Senat hat den Sachverständigen U. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.08.2025 nochmals zu seinem Gutachten befragt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.08.2025 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 00.00.0000 um einen Arbeitsunfall handelt. Die auf die Anerkennung des Unfallereignisses vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall gerichtete, kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 24.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2019, mit dem die Beklagte die Anerkennung des Unfallereignisses vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall abgelehnt hat, ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anerkennung des Ereignissees vom 00.00.0000 als Arbeitsunfall zu. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter" ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R -, juris Rn. 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R -, juris Rn. 14 m.w.N.). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit", „Verrichtung zur Zeit des Unfalls", „Unfallereignis" sowie „Gesundheits(erst)schaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, juris Rn. 16 m.w.N). Die Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht dabei nach den Regeln der materiellen Beweislast grundsätzlich zu Lasten des sich auf deren Vorliegen berufenden Versicherten (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 10.08.2021 - B 2 U 2/20 R -, juris Rn. 22). Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Ereignis vom 00.00.0000 nicht um einen Arbeitsunfall. Der Kläger hat sich zwar durch die Kollision mit dem Fahrrad der Zeugin Y. (=Einwirkung auf den Körper des Klägers) eine Fraktur des linken Handgelenkes (= Gesundheitsschaden) zugezogen, jedoch ging er zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht einer versicherten Tätigkeit nach. Da der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht auf einem Weg von oder zu seiner Arbeitsstätte befunden hat und die Fahrt mit dem Motorrad auch nicht betrieblich veranlasst war, kommt als Versicherungsschutz begründender Tatbestand allein § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII in Betracht. Demnach sind solche Personen kraft Gesetzes versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Dabei kann zwar davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem drohenden Zusammenstoß des Klägers mit der Zeugin Y. um einen Unglücksfall oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für diese im Sinne des genannten Tatbestandes handelte, jedoch lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger vor der Kollision und damit der zum Gesundheitsschaden führenden Einwirkung auf seinen Körper eine Rettungshandlung bzw. Hilfeleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII vorgenommen hat. 1. Hilfe leisten und Retten sind synonyme Bezeichnungen für ein bewusstes aktives Handeln zu Gunsten eines Dritten mit dem Willen des Helfers, eine drohende oder bestehende Gefahr oder einen Schaden zu beseitigen oder zu mindern (Breiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 05/25, § 2 Rn. 25.6 m. w. N.). Die Hilfeleistungshandlung bzw. Rettungshandlung setzt dabei eine subjektive Handlungstendenz in Richtung der Hilfeleistung voraus, wobei allerdings keine mehr oder minder längere Überlegung zur Durchführung der Hilfe erforderlich ist und auch spontane oder reflexartige, vom Unterbewusstsein gesteuerte Rettungshandlungen Versicherungsschutz begründen können (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.1977 - 2 RU 80/76 -, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 08.12.1988 - 2 RU 31/88 -, juris Rn. 13; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 11.12.2024), Rn. 416). Für die Feststellung der Rettungshandlung oder Hilfeleistung und damit auch der entsprechenden Handlungstendenz gilt der Maßstab des Vollbeweises. Beim Zusammentreffen von Eigenrettung und Fremdrettung ist der Selbstschutz von der Hilfeleistung abzugrenzen. Entsprechend den Grundsätzen zum Unfallversicherungs-schutz bei „gemischter Motivationslage“ bzw. „gespaltener Handlungstendenz“ schließt die Absicht, sich selbst vor Schäden zu schützen, den Unfallversicherungsschutz für Rettungshandlungen nicht grundsätzlich aus, wenn auch die Absicht wesentlich mitbestimmend war, den drohenden Schaden von dem anderen abzuwenden (vgl. Breiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 05/25, § 2 Rn. 25.8; BSG, Urteil vom 08.12.1988 - 2 RU 31/88 -, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 02.11.1999 - B 2 U 42/98 R -, juris Rn. 14 ff.). Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten im Vollbeweis festzustellende innere Tatsache muss sich dabei im äußeren Verhalten des Handelnden widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R -, juris Rn. 27). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann auch ein Ausweichmanöver im Straßenverkehr zur Vermeidung einer Kollision unter bestimmten Umständen eine Rettungshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB darstellen. Die Reaktion auf eine unerwartete Gefahrensituation im Straßenverkehr zur Vermeidung einer Kollision ist im Regelfall allerdings nicht das Ergebnis einer bewussten Willensentscheidung aufgrund Abwägung verschiedener Gefahren, sondern eine vom Unterbewusstsein gesteuerte reflexartige Fluchthandlung. Da Auslöser der Handlung keine dem Handelnden in diesem Moment bewusste Motivation ist, kann bei reflexartigen Ausweichmanövern im Straßenverkehr eine hypothetische Betrachtungsweise dahingehend, ob die Reaktion in der konkreten Form auch dann erfolgt wäre, wenn nur aus Eigenschutz oder nur aus Fremdschutz gehandelt worden wäre (vgl. zur Abgrenzung der betrieblich bedingten und privatwirtschaftlichen Handlungstendenz BSG, Urteil vom 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R -, juris Rn. 29), keine Erkenntnisse für die Abgrenzung einer auf Eigen- oder Fremdschutz abzielenden Handlungstendenz erbringen. Inwieweit reflexartige Reaktionen im Straßenverkehr wesentlich von dem Motiv, Dritte zu schützen, oder wesentlich von dem Bestreben, sich selbst zu schützen, mitbestimmt sind, kann daher nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Es bedarf insoweit objektiver Anhaltspunkte, aus denen auf eine Rettungsabsicht zu schließen ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999 - B 2 U 42/98 R -, juris Rn. 14 ff.). Abzustellen ist hierbei unter anderem auf die konkrete Gefahrenlage, in der sich die Verkehrsteilnehmer befinden. Diese muss bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet sein, eine Rettungshandlung auszulösen (vgl. zu § 139 Abs. 1 Nr. 9 RVO <gleichlautend mit § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII> BSG, Urteil vom 08.12.1988 - 2 RU 31/88 -, juris Rn. 14). So wird eine Rettungsabsicht eher anzunehmen sein, wenn die Beteiligten höchst unterschiedlich gefährdet sind, wie z. B. bei einer unmittelbar bevorstehenden Kollision zwischen einem LKW und einem Mofa-Fahrer, wohingegen ein Mofa-Fahrer im Allgemeinen nicht in Rettungs-, sondern in Selbstschutzabsicht handelt, wenn er einem entgegenkommenden LKW auszuweichen versucht. Ist die Gefährdung für die beteiligten Verkehrsteilnehmer dagegen annähernd gleich groß, so müssen zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, um eine Ausweichreaktion nicht lediglich als eine automatische Fluchtreaktion zu qualifizieren (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999 - B 2 U 42/98 R -, juris Rn. 14 ff.). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht für den Senat nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt eine Rettungshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII zugunsten der Zeugin Y. vorgenommen hat. a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Senat bereits nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger der Zeugin Y. ausgewichen ist. Der Kläger hat zwar unzweifelhaft nach Erkennen der Gefahrensituation ein Bremsmanöver eingeleitet, um eine Kollision mit der Zeugin Y. zu vermeiden, jedoch lässt sich weder ein Ausweichen nach links noch nach rechts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen. Von daher kann auch dahinstehen, ob eine Ausweichbewegung, die, wie hier, eine Kollision nicht verhindert hat, überhaupt eine versicherte Rettungshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII nach dem Schutzzweck der Norm sein kann. aa) Für den Vortrag des Klägers, er habe nach Wahrnehmung der auf ihn zukommenden Zeugin Y. zunächst versucht, nach links auszuweichen, um diese mit großem Abstand zu umfahren, finden sich keine Belege. Die Tatsache, dass die von der Polizei vermessene und auf Lichtbildern festgehaltene, geradlinig verlaufende Bremsspur sich von rechts nach links zur Straßenmitte bzw. zu der die beiden Fahrbahnen trennenden Mittellinie hinzieht, belegt keine zuvor vorgenommene Ausweichbewegung nach links. Der Verlauf der Bremsspur ergibt sich nach der überzeugenden Feststellung des Sachverständigen U. vielmehr daraus, dass die Fahrbahn von Beginn der Bremsspur betrachtet eine leichte Rechtskurve aufweist. Der Kläger hat sich nach dem Spurenbild zu Beginn des Bremsvorganges etwa mittig auf seinem Fahrstreifen befunden und während des Bremsvorganges unzweifelhaft keine Richtungsänderung vorgenommen. Aus dem geradlinigen Verlauf der Spurenzeichnung auf der Fahrbahn sowie deren Lage lassen sich nach den Feststellungen des Sachverständigen U. eine Verzögerung, jedoch keine Ausweichbewegung ableiten. Das Motorrad bewegte sich geradlinig, was nach den Erläuterungen des Sachverständigen U. dadurch bedingt war, dass beim Ausführen einer Vollbremsung mit einem Motorrad ohne ABS eine kontrollierte Ausweichbewegung nach links oder rechts nicht möglich ist. Dass sich das Motorrad während des Bremsens trotzdem auf die Mittellinie der Straße und damit in Richtung der die Straße überquerenden Zeugin Y. zubewegt hat, beruht allein auf dem Verlauf der Fahrbahn. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor Einleitung des Bremsvorganges nach links ausweichen wollte, ergeben sich somit nicht. Im Übrigen würde es für eine vor dem Bremsvorgang eingeleitete Ausweichbewegung an einer Rettungsabsicht fehlen. Nach eigenen Angaben leitete der Kläger die Ausweichbewegung nach links ein, als die Zeugin Y. ihm radelnd entgegenkam. In diesem Zeitpunkt bestand jedoch noch keine Gefahrensituation, die eine Rettungshandlung erforderlich machte. Diese trat erst ein, als die Zeugin Y. die Fahrbahn überquerte. bb) Weiterhin ist ebenfalls nicht vollbeweislich gesichert, dass der Kläger unmittelbar vor der Kollision eine Ausweichbewegung nach rechts ausführte. (1) Die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 23.01.2024, er habe kurz vor der Kollision eine Ausweichbewegung nach rechts vollzogen, um die Zeugin Y. nicht zu treffen, lässt sich nicht mittels des Spurenbildes belegen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen U. ist zwar am Ende der Bremsspur ein leichter Knick nach rechts erkennbar, der Sachverständige kann jedoch anhand des Spurenbildes den Grund für diese leichte Spurveränderung nach rechts nicht eindeutig bestimmen. Seinen Ausführungen nach kann die Spurveränderung ein Hinweis auf eine gezielte Ausweichbewegung des Klägers sein, jedoch ebenso in Folge der Kollision mit dem Fahrrad der Zeugin Y. oder auch nur aufgrund abweichender Reibwerte auf der Fahrbahn eingetreten sein. Weitere Hinweise für eine Ausweichbewegung lassen sich auch nicht aus dem Kollisionspunkt, dem Kollisionswinkel oder der Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades ableiten. Diese sind nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen U. aus den bekannten Umständen des Unfallereignisses nicht ableitbar. Demnach ist anhand des Schadensbildes eine Kollision mit rechtwinkligem Aufprall auf Höhe des Hinterrades des Fahrrades nachvollziehbar, es sind aber auch andere Winkelstellungen möglich. Ein Nachweis dafür, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt der Kollision in einer Ausweichbewegung vom Fahrrad weg befunden hat, ergibt sich hieraus nicht. Dies lässt vielmehr ebenso die Annahme zu, dass der Aufprall aus der geradlinigen Bremsbewegung heraus stattfand und das Motorrad durch die Kollision nach rechts verlagert wurde. Auch der Vortrag des Klägers, er habe kurz vor der Kollision die Bremse gelöst, um die Zeugin Y. rechts zu umfahren, lässt sich mittels der bekannten Daten zum Unfallereignis nicht belegen, da sich weder die Kollisionsgeschwindigkeit noch der Kollisionspunkt noch der Punkt, an dem das Motorrad zum Stehen gekommen ist, mit Sicherheit bestimmen lassen. Wird eine solche Reaktion des Klägers unterstellt, wäre allerdings – wie auch vom Sachverständigen U. bestätigt – davon auszugehen, dass der Kollisionspunkt sich nicht am Ende der Bremsspur, wie von der Polizei in der Unfallskizze eingezeichnet, sondern in weiterer Entfernung zum Ende der Bremsspur befunden hätte. Ein anderer Kollisionspunkt als von der Polizei vermerkt lässt sich jedoch wiederum nicht belegen. Ebenso kann eine Ausweichbewegung nicht ausgehend von der Überlegung unterstellt werden, dass ohne diese das Motorrad mit dem Körper der Zeugin Y. und nicht nur mit dem Fahrrad kollidiert wäre. Insoweit hat der Sachverständige U. überzeugend erläutert, dass sich aufgrund zu vieler Unbekannter, wie der Geschwindigkeit der Unfallbeteiligten sowie des genauen Verhaltens der Zeugin Y. beim Überqueren der Fahrbahn, ein fiktiver Unfallhergang aus sachverständiger Sicht nicht darstellen lässt. (2) Der Senat kann auch nicht aufgrund der Aussagen des Klägers zum Unfallgeschehen die Überzeugung gewinnen, dass dieser nach dem Bremsvorgang eine Ausweichbewegung nach rechts vollzogen hat. Aus den in den Akten dokumentierten Angaben des Klägers zum Unfallgeschehen sowie seinen Aussagen im gerichtlichen Verfahren ergibt sich für den Senat kein eindeutiges Bild. Im Polizeibericht ist lediglich vermerkt, der Kläger habe trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung und dem Versuch, nach links auszuweichen, die Kollision nicht vermeiden können. Von einer Ausweichbewegung nach rechts ist keine Rede. In einem Schriftsatz seines Klägerbevollmächtigten vom 20.06.2015 an die Polizei F. wird vorgetragen, der Kläger habe eine starke Bremsung durchführen müssen und habe noch versucht auszuweichen, dabei sei es zur Berührung des Motorrades mit dem hinteren Teil des Fahrrades gekommen. Dies lässt offen, ob eine Ausweichbewegung nach links oder rechts hiermit verbunden war. Die Klageschrift an das Sozialgericht Dortmund enthält die Schilderung, der Kläger habe, nachdem die Zeugin Y. die Fahrbahn gequert habe, nach rechts gelenkt und gebremst, um auszuweichen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Dortmund hat der Kläger entsprechend angegeben, als die Zeugin Y. plötzlich mitten auf die Straße lenkte, habe er entschieden, Richtung Leitplanke zu fahren, da er nicht wusste, ob sie noch weiterfahren oder stehenbleiben würde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.01.2024 hat der Kläger dann auf Vorhalt, dass die Bremsspur nach links in die Fahrbahnmitte ziehe, angegeben, dass er zunächst bei der Bremsung seine ursprünglich eingeschlagene Richtung beibehalten habe und dann die Bremse gelöst habe, um der Klägerin auszuweichen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Variationen in den Angaben des Klägers zum Unfallgeschehens zum Teil auf Ungenauigkeiten in der jeweiligen Beschreibung beruhen, jedoch ist auffällig, dass der Unfallhergang mit zunehmendem Abstand zum Unfallgeschehen detailreicher geschildert wird, was abgesehen von den inhaltlichen Differenzen Zweifel an den Angaben begründet. Darüber hinaus erscheint die Darstellung des Klägers, dass sein Verhalten das Ergebnis umfangreicher Überlegungen zur Gefahrensituation sowie einer bewussten Entscheidung für eine bestimmte Reaktion war, nicht glaubhaft. Nach den Ausführungen des Sachverständige U. sind die Angaben des Klägers, er habe in der Gefahrensituation verschiedene Handlungsalternativen zugunsten der Fahrradfahrerin, wie Ausweichen nach links oder rechts abgewogen, nicht nachvollziehbar und nicht mit der üblichen Reaktion eines Motorradfahrers, der reflexartig eine Situation registriert und das Fahrzeug verzögert, in Übereinstimmung zu bringen. Solche Überlegungen wären nach Schätzung des Sachverständigen in einem zeitlichen Rahmen von 1 bis 1,5 Sekunden erfolgt und lassen sich nicht in das übliche Zeitraster einer spontan ausgelösten Gefahrenerkennung und –abwehr einbinden. Bei dem Kläger handelt es sich um einen erfahrenen Motorradfahrer, der seinen Angaben nach vor dem Unfallereignis teilweise 22.000 km im Jahr mit dem Motorrad zurückgelegt hat. Der Senat hält es für sehr unwahrscheinlich, dass ein erfahrener Motorradfahrer wie der Kläger erst mit einer 1 bis 1,5 Sekunden längeren Reaktionszeit als üblich auf die Gefahrensituation reagiert hat. In den vom Kläger geschilderten, angeblich während der Gefahrensituation angestrengten Überlegungen sieht der Senat vielmehr nachträgliche Interpretationen einer reflexartigen Reaktion, ggfs. auch veranlasst durch das aus Sicht des Klägers bestehende Erfordernis, im vorliegenden Verfahren seine Rettungsabsicht unter Beweis zu stellen. Vor diesem Hintergrund kann der Senat allein aus den Angaben des Klägers nicht mit Sicherheit auf eine erfolgte Ausweichbewegung schließen. (3) Der erforderliche Nachweis für eine Ausweichbewegung ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin Y. oder den in der Ermittlungsakte dokumentierten Zeugenaussagen. Die Zeugin Y. konnte bei ihrer Vernehmung keine Angaben zu einer Ausweichbewegung des Klägers machen. Sie gab an, sie habe eine solche nicht wahrgenommen. Aus der in der Ermittlungsakte dokumentierten Aussage des Zeugen Z., vor dessen LKW der Kläger nach der Kollision zum Stehen gekommen ist, lässt sich ebenfalls nicht mit Sicherheit darauf schließen, dass der Kläger kurz vor der Kollision gezielt nach rechts ausgewichen ist. Der Zeuge hat zwar laut Zeugenäußerungsbogen angegeben, der Motorradfahrer habe der Zeugin Y. ausweichen wollen und dabei den hinteren Reifen berührt. Er hat jedoch auch ausgesagt, die Zeugin Y. sei über den linken Arm des Motorradfahrers „geflogen“, was ohne Zweifel unzutreffend ist. Der Zeuge Z. mag zwar eine Bewegung des Motorrades Richtung Leitplanke bemerkt haben. Es steht jedoch nicht fest, dass der Zeuge damit tatsächlich eine bewusste Ausweichbewegung wahrgenommen hat, denn nach Feststellung des Sachverständigen kann auch eine kollisionsbedingte Verlagerung des Motorrades nach rechts vorgelegen haben. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Zeuge Z. zum Unfallzeitpunkt relativ weit entfernt von der Unfallstelle war, da der Kläger trotz nachkollisionärer Auslaufphase auf der Gegenfahrbahn, auf der der Zeuge Z. sich Richtung Unfallort bewegt hat, nicht mit dessen LKW kollidiert ist. Insoweit bleibt auch insgesamt von vornherein fraglich, wie genau der Zeuge Z. den Unfall beobachten konnte. Seine im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen dokumentierte Aussage erscheint deshalb insgesamt wenig belastbar. Da der Zeuge Z. nach den Ermittlungen des Senats nach unbekannt ins Ausland verzogen ist, konnte er vom Senat nicht als Zeuge vernommen werden, so dass der Senat den darlegten Unklarheiten nicht weiter nachgehen konnte. cc) Die nach Ausschöpfung der möglichen Ermittlungen von Amts wegen verbleibenden Unklarheiten und Unsicherheiten hinsichtlich der Feststellung einer Ausweichbewegung gehen zu Lasten des Klägers, der die Aufklärungslast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII zu tragen hat. b) Als gesichert steht somit lediglich fest, dass der Kläger nach Erkennen der Gefahrensituation stark gebremst hat, um eine Kollision zu vermeiden. Insoweit handelt es sich jedoch nicht um eine Rettungshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII. aa) Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes ist das Bremsmanöver des Klägers nicht als willensgesteuerte Handlung zugunsten der Zeugin Y. zu betrachten. Bei der Einleitung und Durchführung der Bremsung handelte es sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen U. vielmehr um eine reflexartige bzw. intuitive und nicht um eine bewusst willensgesteuerte Reaktion. (1) Wie bereits ausgeführt, ist nicht anzunehmen, dass der Kläger, wie von ihm geschildert, vor Einleitung des Bremsvorganges zunächst verschiedene Handlungsalternativen abgewogen hat. Insoweit hat der Sachverständige U. schlüssig ausgeführt, dass dies nicht mit der üblichen Reaktion eines Motorradfahrers, der reflexartig eine Situation registriert und das Fahrzeug verzögert, zu vereinbaren ist. Es ist nicht anzunehmen, dass ein erfahrener Motorradfahrer wie der Klägererst verschiedene Überlegungen anstellt und daher mit einer 1 bis 1,5 Sekunden längeren Reaktionszeit als üblich auf die Gefahrensituation reagiert. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger, wie er an anderer Stelle auch angegeben hat, sofort angefangen hat zu bremsen, als die Zeugin Y. für ihn überraschend auf die Fahrbahn geschwenkt ist. Im Übrigen geht der Sachverständige U. davon aus, dass bei Annahme, der Kläger habe die Gefahrensituation bereits 1,25 Sekunden früher erfasst als bei Annahme einer rein reflexartigen Reaktion, die Kollision für einen erfahrenen Motorradfahrer, wie den Kläger, bei entsprechend früherer Verzögerung vermeidbar gewesen wäre. (2) Anhaltspunkte für eine willensgesteuerte Rettungshandlung zugunsten der Zeugin Y. ergeben sich weiterhin nicht aus der Tatsache, dass der Kläger mangels ABS seines Motorrades eine Stotterbremse imitierte, also nicht durchgängig bremste, sondern zeitweise die Bremse löste. Wie der Sachverständige U. plausibel ausgeführt hat, wurde durch das zeitweise Lösen der Bremse der Radschlupf beeinträchtigt und damit das Motorrad stabilisiert. Auch dies hat der Kläger zur Überzeugung des Senats intuitiv gemacht, um die Stabilität des Motorrades trotz der starken Geschwindigkeitsverzögerung zu erhalten. Solche Reaktionen sind bei einem erfahrenen Motorradfahrer eingeübt und erfolgen automatisch, wenn eine Vollbremsung erforderlich ist. bb) Der Senat hat bereits grundsätzliche Zweifel, dass allein ein reflexartiges Bremsen im Straßenverkehr eine Rettungshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII darstellen kann. Auch wenn das Bremsen zur Vermeidung einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer objektiv sowohl dem Eigenschutz des Bremsenden als auch dem Schutz des anderen Verkehrsteilnehmers dient, dürfte sich allein aus einem reflexartigem Bremsen grundsätzlich keine auf Rettung abzielende Handlungstendenz ableiten lassen. Insoweit handelt es sich um eine intuitive Reaktion, die jeder Verkehrsteilnehmer ohne weitere Überlegungen bei einer drohenden Kollision im Straßenverkehr vornimmt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurden zudem bislang nur Ausweichbewegungen im Straßenverkehr unter bestimmten Umständen als mögliche Rettungshandlungen in Betracht gezogen, wenn dadurch eine Kollision vermieden wurde. Ein reflexartiges Bremsen, das zudem den Unfall in Gestalt einer Kollision, wie hier, nicht verhindert hat, wurde bislang in der Rechtsprechung nicht als versicherte Rettungshandlung diskutiert. Dies erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, da andernfalls in Anbetracht des Umstandes, dass sämtlichen Verkehrsunfällen regelmäßig ein Bremsvorgang mindestens eines betroffenen Verkehrsteilnehmers vorausgehen wird, nahezu bei jedem Verkehrsunfall ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII in Betracht käme, und zwar nur zugunsten des stärkeren Verkehrsteilnehmers, dem bei ungebremster Kollision geringere Gefahren drohten. Mit dem Sinn und Zweck des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII erschiene dies kaum vereinbar. cc) Der Senat kann jedoch die Frage, ob bei einer bloßen reflexartigen Bremsung die Annahme einer Rettungshandlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII bereits grundsätzlich ausgeschlossen ist, dahingestellt lassen. Vorliegend lässt sich eine Rettungsabsicht des Klägers auch dann nicht vollbeweislich sichern, wenn davon ausgegangen wird, dass bloße Bremsvorgänge ebenso wie Ausweichmanöver im Straßenverkehr eine Rettungshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII darstellen können, selbst wenn eine Kollision nicht verhindert wird. Vorliegend lässt sich weder aus den Umständen des Bremsvorganges noch aus der Gefährdungssituation auf eine Rettungsabsicht des Klägers schließen. (1) Wie der Sachverständige U. schlüssig ausgeführt hat, zeigt die geradlinige und teilweise unterbrochene Bremsspur, dass der Kläger während der Vollbremsung das Motorrad gerade gehalten und mehrfach die Bremse gelöst hat. Beides zielte darauf ab, das Motorrad trotz der starken Beschleunigungsverzögerung stabil zu halten und einen Sturz zu verhindern. Diese Handlungen dienten demnach dem Eigenschutz des Klägers. (2) Der Senat kann weiterhin nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger und die Zeugin Y. in der vorliegend zu beurteilenden Unfallsituation so unterschiedlich gefährdet waren, dass bereits hieraus auf eine Rettungsabsicht des Klägers zu schließen ist. Bei Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich vielmehr, dass die durch eine potentielle Kollision bedingte Gefährdung von Gesundheit und Leben der Zeugin Y. und des Klägers als ähnlich groß einzuschätzen ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Zeugin Y., sofern ihr Körper von dem schweren Motorrad des Klägers getroffen worden wäre, voraussichtlich schwer, wenn nicht tödlich verletzt worden wäre, abhängig von der Geschwindigkeit des Motorrades und dem Kollisionspunkt. Darüber hinaus war auch eine drohende Kollision (lediglich) mit dem Fahrrad mit einem erheblichen Verletzungsrisiko für die Zeugin Y. aufgrund der damit zusammenhängenden Gefahr eines Sturzes verbunden. Zugleich bestand jedoch für den Kläger im Falle einer Kollision ebenfalls ein erhebliches Risiko für schwere oder tödliche Verletzungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zeugin Y. und ihrem Fahrrad um ein relativ großes Hindernis handelte. Für den Kläger war eine Kollision daher grundsätzlich mit dem Risiko eines Sturzes verbunden, bei dem er in die Leitplanke oder den Gegenverkehr mit gegebenenfalls tödlichen Folgen hätte geraten können (zur Gefährdung von Zweiradfahrern durch eine potentielle Kollision vgl. BSG, Beschluss vom 29.09.1992 - 2 BU 60/92 -, juris Rn. 3). Darüber hinaus weist der Sachverständige U. für den Fall einer Kollision auf ein erhebliches Verletzungsrisiko für den Kläger aufgrund der nach-kollissionären unkontrollierten Auslaufphase Richtung Gegenfahrbahn oder Richtung Leitplanke hin. Durch die zu erwartende kollisionsbedingte, nicht vom Kläger beeinflussbare Veränderung der Fahrtrichtung des Motorrades bestand die Gefahr, in die Leitplanke oder den Gegenverkehr zu geraten mit ebenfalls potentiell tödlichen Verletzungen, und zwar auch für den Fall einer Kollision nach Beschleunigungsverringerung. In der zu beurteilenden Unfallsituation ist der Kläger auch tatsächlich trotz der durch das Bremsen erfolgten Beschleunigungsverringerung durch die Kollision mit dem Hinterrad des Fahrrades auf die Gegenfahrbahn geraten und ein weiterer, für den Kläger schwerwiegender Unfall nur deshalb nicht eingetreten, da der entgegenkommende LKW rechtszeitig bremsen konnte. Es ist demnach von einer annähernd gleichen Gefährdung für den Kläger und die Zeugin Y. in der zu beurteilenden Unfallsituation auszugehen. Weitere Anhaltspunkte, aus denen sich ein wesentlich auf die Rettung der Zeugin Y. abzielende Handlungstendenz ergibt und die belegen, dass es sich bei dem Bremsvorgang nicht lediglich um eine reflexartige Reaktion zum Eigenschutz handelt, liegen, wie dargestellt, nicht vor. c) Unabhängig von den Ausführungen zu a) lässt sich ausgehend von den vorstehenden Feststellungen zur Gefährdungssituation eine Rettungsabsicht auch dann nicht begründen, wenn in tatsächlicher Hinsicht abweichend von den Ausführungen unter a) unterstellt würde, dass der Kläger kurz vor der Kollision mit dem Fahrrad eine Ausweichbewegung nach rechts ausgeführt hat, und in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen würde, dass Ausweichbewegungen, die eine Kollision, wie hier, nicht vermieden haben, nach dem Schutzzweck des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII versichert sein können. Insoweit wäre wie beim Bremsvorgang von einer reflexartigen Handlung auszugehen, die der Kläger intuitiv ausführte, als er erkannte, dass sich allein durch das Bremsen die Kollision nicht vermeiden ließ. Nach den Erläuterungen des Sachverständige U. ergeben sich in solchen Situationen keine Zeiträume für bewusste Überlegungen. Wie bereits dargestellt, bestand auch im Zeitpunkt kurz vor der Kollision trotz der erfolgten Geschwindigkeitsreduzierung des Motorrades ein erhebliches Verletzungsrisiko für den Kläger, da im Falle einer Kollision der Kläger während der nach-kollissionären unkontrollierten Auslaufphase in den Gegenverkehr oder die Leitplanke mit potentiell tödlichen Verletzungen geraten konnte. Dieses Risiko wäre durch eine (erfolgreiche) Ausweichbewegung ebenso verringert worden, wie das Verletzungsrisiko der Zeugin Y.. Folglich kann auch bei Unterstellung einer Ausweichbewegung des Klägers nach rechts kurz vor der tatsächlich eingetretenen Kollision bezogen auf diesen Zeitpunkt nicht von einer deutlich höheren Gefährdung der Zeugin Y. ausgegangen werden. Die Qualifizierung der Ausweichbewegung als Rettungshandlung würde daher weitere Anhaltspunkte für eine Rettungsabsicht erfordern. Solche lassen sich aber nicht feststellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.