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Beschluss

L 7 AS 706/25 B ER Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0826.L7AS706.25B.ER.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.05.2025 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E., X., beigeordnet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.05.2025 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E., X., beigeordnet. Gründe: Die nach den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen(§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung >ZPO<). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 31.01.2023 – L 7 AS 1052/22 B ER – juris, Rn. 23 m.w.N.). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris, Rn. 25; Beschluss vom 26.02.2024 – 1 BvR 392/24 – juris Rn. 4). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris, Rn. 26; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 30.08.2018 – L 7 AS 1268/18 B ER – juris, Rn. 20). Nach diesen Maßgaben ist der Antrag mangels eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, soweit die Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer Leistungen im Hinblick auf die Regelbedarfe gemäß § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung einer verminderten Einkommensanrechnung begehren. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, wenn ein Antragsteller durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen kann, den er ohne gerichtliche Hilfe nicht erzielen könnte (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 22.05.2025), Rn. 355). Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags. Es muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen und ist auch vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.06.2025 – L 7 AS 618/25 B ER –, LSG NRW, Urteil vom 29.06.2021 – L 6 AS 19/18 – juris, Rn. 18). Nach diesen Maßgaben ist im Hinblick auf die von den Antragstellern beanstandete Einkommensanrechnung jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zu bejahen, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.08.2025 ihre Bereitschaft erklärt hat, ab Juni 2025 den Antragstellern vorläufig Leistungen unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers zu 1) i.H.v. monatlich 301,67 € zu zahlen. Dieser Betrag ergibt sich nämlich aus den Angaben der Antragsteller in ihrer Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) vom 10.07.2025. Weiter ist aus den letzten Bewilligungsbescheiden ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht mehr von der Zahlung von Kindergeld für drei, sondern – wie von den Antragstellern angegeben – nur noch für zwei Kinder ausgeht. Im Hinblick auf vor Juni 2025 liegende Leistungszeiträume werden die Antragsteller die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.08.2025 angesprochenen Unklarheiten im Hinblick auf das Einkommen des Antragstellers zu 1) aus selbständiger Tätigkeit zu beseitigen haben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich dem Leistungsbegehren der Antragsteller verschließen würde, wenn diese von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen einreichen und diese der Annahme eines Leistungsanspruchs nicht entgegenstehen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 03.04.2025 – L 7 AS 148/25 B ER –). Im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II ist der Antrag ebenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.08.2025 ihre Bereitschaft erklärt hat, bei der Leistungsbewilligung ab Juni 2025 monatlich einen Betrag i.H.v. 629,85 € für die Wohnung der Antragsteller zu berücksichtigen. Soweit die Antragsteller die Berücksichtigung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung begehren, ist der Antrag nicht begründet. Der Senat teilt zunächst die Zweifel des Sozialgerichts (SG) an der Entstehung einer weitergehenden Mietzinsverpflichtung der Antragsteller i.S.v. § 535 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit an einem weitergehenden Anordnungsanspruch und verweist insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Jedenfalls steht den Antragstellern in Bezug auf die geltend gemachten weiteren Bedarfe für Unterkunft und Heizung aber kein Anordnungsgrund zur Seite. Zwar liegen hier unstreitig Anhaltspunkte für einen drohenden Verlust der Wohnung vor. Die Bejahung eines Anordnungsgrundes setzt aber auch voraus, dass der zu sichernde Wohnraum erhaltenswert ist und es nicht nur darum geht, mögliche Ansprüche des Vermieters zu sichern. Hierbei ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 21.05.2025 – L 7 AS 487/25 B ER – vom 19.07.2021 – L 7 AS 950/21 B ER – und vom 06.12.2017 – L 7 AS 2132/17 B ER – juris, Rn. 15). Erhaltungswürdigkeit ist nach diesen Maßgaben nicht gegeben, wenn die Wohnung elementaren Wohnbedürfnissen nicht genügt, weil es sich um eine „Schrottimmobilie" handelt oder Kinder unzureichend mit Wohnraum versorgt sind (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 06.12.2017 – L 7 AS 2132/17 B ER – juris, Rn. 15). So liegt der Fall hier, denn die von den Antragstellern bewohnte Wohnung Q.-straße verfügt nicht über einen funktionierenden Heizkörper und weist erhebliche Wasserschäden auf. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Außendiensts der Antragsgegnerin, der die Wohnung am 25.07.2025 besichtigt und hierzu folgenden Bericht gefertigt hat: „Die Wohnung ist augenscheinlich in einem desolaten Zustand. Durch einen Wasserschaden ist der einzige Nachtspeicherofen (siehe Foto) verrostet. Nach Aussage des Kunden ist der Nachtspeicherofen defekt. Im Badezimmer und der Küche sind die Wasserschäden an der Decke deutlich sichtbar (siehe Fotos). Weitere Heizkörper befinden sich nicht in der Wohnung. Im Badezimmer übernimmt ein Durchlauferhitzer die Warmwasseraufbereitung. In der Küche gibt es nur kaltes Wasser. Ein Untertischgerät gibt es nicht. Im Wohnzimmer befindet sich ein mobiles Klimagerät.“ Die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben den von der Antragsgegnerin beschriebenen Zustand der Wohnung mit Schriftsätzen vom 09.08.2025 und 14.08.2025 ausdrücklich bestätigt. Hinzu kommt, dass für einen Vierpersonen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich eine Wohnfläche von bis zu 95 qm angemessen ist (vgl. zur Herleitung der angemessenen Wohnflächen BSG Urteil vom 29.08.2019 – B 14 AS 43/18 R – juris, Rn. 24 ff; Urteil des Senats vom 13.08.2020 – L 7 AS 285/18 – juris, Rn. 30), so dass eine zureichende Versorgung der Antragsteller mit Wohnraum durch die 58 m² große Wohnung jedenfalls zweifelhaft erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist weiterhin nicht begründet, sofern sie eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur (darlehensweisen) Übernahme von Mietschulden i.H.v. 12.140,34 € für die Wohnung Q.-straße in X. begehren. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung liegt diesbezüglich bereits kein Anordnungsanspruch vor, denn die Tatbestandsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 22 Abs. 8 SGB II sind nicht erfüllt. Hiernach können, sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Eine Schuldenübernahme zur Sicherung der Wohnung der Antragsteller ist aber nicht gerechtfertigt, weil diese Wohnung nicht erhaltenswert ist. Der Senat verweist insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu den laufenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH, §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO)) für das Beschwerdeverfahren, denn es waren weitere Ermittlungen notwendig. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).