Urteil
L 11 SF 17/25 EK R – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0827.L11SF17.25EK.R.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird endgültig auf 5.954,90 Euro festgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Klageverfahren wird endgültig auf 5.954,90 Euro festgelegt. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht Duisburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 21 R 146/18 anhängig gewesenen Verfahrens (Ausgangsverfahren). Der Prozessbevollmächtigte ist der Ehemann der Klägerin und Bruder des Herrn L. V., der im Ausgangsverfahren der Beigeladene zu 1) war. In der Vergangenheit führten die Brüder zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegeneinander. Seit April 2013 bezieht der Beigeladene zu 1) eine Regelaltersrente von der U. (U.), der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: die Beklagte). Im Zusammenhang mit einem früheren Versuch einer Vollstreckung durch Dritte in den pfändbaren Teil der Rente des Beigeladenen zu 1) legte dieser eine Abtretungserklärung aus 2013 über den pfändbaren Teil seiner Rente zugunsten seiner früheren Ehefrau, T. V., vor, die die Beigeladene zu 2) im Ausgangsverfahren war. Seit Juli 2014 bezieht der Beigeladene zu 1) außerdem eine Rente der D.. Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Ratingen am 12. Januar 2018 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Beigeladenen zu 1) in Höhe von 3.534,24 Euro. Diesem lagen als Vollstreckungstitel verschiedene Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Duisburg zugrunde. Als Drittschuldnerin war die Beklagte angegeben. Mit Drittschuldnererklärung vom 30. Januar 2018 teilte diese der Klägerin mit, der pfändbare Teil der Rente des Beigeladenen zu 1) betrage derzeit 270,34 Euro monatlich, könne aber aufgrund der vorrangigen Abtretungserklärung zugunsten der Beigeladenen zu 2) nicht ausgezahlt werden. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Ratingen erwirkte die Klägerin gegen die Beigeladene zu 2) ein Anerkenntnisurteil vom 26. Juli 2018, mit dem die Beigeladene zu 2) zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12. Januar 2018 zugrundeliegenden Kostenfestsetzungsbeschlüssen in die an sie abgetretene Rentenforderung des Beigeladenen zu 1) verurteilt wurde. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, der pfändbare Betrag der Rente des Beigeladenen zu 2) betrage mittlerweile 305,34 Euro. Ab September 2018 zahlte die Beklagte monatlich diesen Betrag an die Klägerin aus. Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Ratingen am 24. August 2018 einen Ergänzungsbeschluss zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12. Januar 2018, wonach die von der Beklagten und die von der D. bezogenen Renten zusammenzurechnen und der unpfändbare Betrag in erster Linie der von der Beklagten bezogenen Rente zu entnehmen sei. Ab November 2018 zahlte die D. 51,70 Euro monatlich an die Klägerin und die Beklagte nur noch 288,64 Euro, ab Juli 2019 292,29 Euro an die Klägerin. Am 31. August 2019 teilte der Beigeladene zu 1) unter Übersendung zahlreicher Unterlagen mit, er habe am 00. August 0000 in Thailand geheiratet und bitte um Erhöhung des Pfändungsfreibetrages. Die Beklagte beendete mit der Augustzahlung 2019 die Zahlung an die Klägerin. Sie behielt den mutmaßlich pfändbaren Teil der Rente des Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum von Juli 2020 bis März 2022 ein. Im Übrigen zahlte sie die Rente in voller Höhe an den Beigeladenen zu 1) aus. Die Klägerin erhob am 16. Februar 2018 Klage vor dem SG (Az.: S 21 R 146/18), mit der sie eine Restforderung von 1.046,81 Euro gegen die Beklagte geltend machte. Sie bestritt zunächst die Wirksamkeit der Abtretung des pfändbaren Teils der Rentenansprüche des Beigeladenen zu 1) an die Beigeladene zu 2) und verwies nach Erlass des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Ratingen vom 26. Juli 2018 auf dieses. Die Beklagte dürfe nicht ohne Weiteres von einem höheren Pfändungsfreibetrag ausgehen. Die Ehe des Beigeladenen zu 1) sei nicht wirksam geschlossen worden, eine Unterhaltszahlung an seine Ehefrau nicht erwiesen. Die Eheschließung habe allein der Vereitelung der Vollstreckung gedient. Am 17. Januar 2023 legte der Prozessbevollmächtigte eine von ihm und der Klägerin unterschriebene Abtretungserklärung vom selben Tag vor, wonach die Klägerin die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rechte an ihn abtrete. Das SG führte gleichwohl die Klägerin weiterhin als Klägerin im Aktivrubrum. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 20. März 2023 ab. Die Klage sei unzulässig. Der Klägerbevollmächtigte habe ohne Vollmacht gehandelt. An der vorgelegten Vollmacht bestünden Zweifel. Durch unentschuldigtes Fernbleiben der Klägerin sei eine weitere Aufklärung nicht möglich gewesen. Gleiches gelte hinsichtlich der vorgelegten Abtretungserklärung. Die Klägerin legte dagegen am 28. April 2023 Berufung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) ein (Az.: L 21 R 356/23). Das LSG änderte am 21. März 2024 das Rubrum und nahm anstelle der Klägerin deren Prozessbevollmächtigten als Kläger auf. Das LSG wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 11. Oktober 2024 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Forderung bereits vollständig befriedigt sei. Das Ausgangsverfahren stellt sich chronologisch wie folgt dar (das Datum bezieht sich immer auf den Eingang des jeweiligen Schriftsatzes/Schreibens bzw. den Tag der Verfügung/Handlung des SG bzw. LSG; wird ohne weitere Konkretisierung von einer Weiterleitung gesprochen, bezieht sich diese immer auf den in der Zeile zuvor erwähnten Schriftsatz): Datum Bl. GA Handeln-der Aktivität Klageverfahren vor dem SG (S 21 R 146/18) 16.02.2018 1 Kl.-Bev. Klageerhebung (Az. zunächst S 34 R 146/18) 21.02.2018 18 SG Eingangs-Verfügung (Vfg.) 19.03.2018 19 Bekl. Klageerwiderung 19.03.2018 19 R SG Weiterleitung an Kl.-Bev. zur Stellungnahme (z. StN) 24.03.2018 20 Kl.-Bev. StN 16.04.2018 21 R SG Weiterleitung an Bekl. zur Kenntnisnahme (z.K.) 16.04.2018 22 SG Beschluss: Beiladung von Dr. L. V. und T. V. und Vfg. 18.04.2018 43 Beigel. 2) StN 19.04.2018 33 SG Vorl. Streitwertbeschluss 19.04.2018 36 SG Vfg. zum vorl. Streitwertbeschluss 19.04.2018 43 R SG Weiterleitung der StN vom 18.04.2018 an die übrigen Beteiligten z.K. 25.04.2018 44 AG Rating. Anfrage zur Übersendung der Akten 02.05.2018 45 SG Vfg.: Übersendung der Akten an AG Ratingen; Wv. (Wiedervorlage): 6 Wochen 11.05.2018 49 Beigel. 2) StN und Unterlagenübersendung 15.05.2018 84 R SG Weiterleitung an Kl.-Bev. und Bekl. z. StN 22.05.2018 85 AG Rating. Rücksendung der Akten 24.05.2018 86 Kl.-Bev. Klageerweiterung --- 91 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. (ausgeführt am 28.05.2018) 29.05.2018 92 Bekl. StN --- 92 R SG Weiterleitung an Kl.-Bev. z.K. (ausgeführt am 04.06.2018) 13.07.2018 93 SG Vfg. und Hinweisschreiben 31.07.2018 96 Bekl. StN 07.08.2018 97 Kl.-Bev. Klageerweiterung 09.08.2018 101 AG Rating. Übermittlung der vom SG angeforderten Akten 14.08.2018 100 R SG Weiterleitung der Klageerweiterung vom 07.08.2018 an Bekl. z. StN, an die übrigen Beteiligten z.K. 14.08.2018 96 R SG Weiterleitung der StN vom 31.07.2018 an die übrigen Beteiligten z.K. 17.08.2018 101 R SG Mitteilung der Aktenbeiziehung an Beteiligte und Rücksendung der Akten an das AG Ratingen 21.08.2018 102 Beigel. 1) StN 24.08.2018 109 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 28.08.2018 110 Bekl. StN 30.08.2018 110 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K.; Anforderung einer StN vom Kl.-Bev. 30.08.2018 112 Bekl. Eingang des Originals der StN vom 28.08.2018 31.08.2018 112 R SG z.d.A. (zu den Akten) 06.09.2018 113 Kl.-Bev. Klageerweiterung 06.09.2018 115 R SG Weiterleitung an Bekl. z. StN und an Beigel. z.K. 18.09.2018 116 Beigel. 2) StN 26.09.2018 145 Beigel. 2) Eingang des Originals der StN vom 18.09.2018 26.09.2018 149 Beigel. 2) Eidesstattliche Versicherung 27.09.2018 142 Bev. d. Beigel. 2) StN 28.09.2018 144 R SG Weiterleitung an Kl.-Bev. z. StN, an die übrigen Beteiligten z.K. 28.09.2018 141 R SG Weiterleitung der StN vom 18.09.2018 an Kl.-Bev. z. StN, an die übrigen Beteiligten z.K. 01.10.2018 148 R SG Vermerk zum Eingang des Originals vom 26.09.2018: Schriftsatz (d. Beigel. 2) vom 18.09.2018 liegt bereits vor 01.10.2018 149 R SG Weiterleitung der eidesstattlichen Versicherung vom 26.09.2018 an die übrigen Beteiligten z.K. 05.10.2018 150 Kl.-Bev. Klageerweiterung 05.10.2018 156 R SG Weiterleitung an Bekl. z. StN, an die übrigen Beteiligten z.K. 08.10.2018 157 Kl.-Bev. StN 09.10.2018 160 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K.; Anforderung der Prozessvollmacht vom Bev. d. Beigel. 2) für Beigel. 2) 09.10.2018 161 Bekl. StN 17.10.2018 161 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 19.10.2018 162 Bekl. StN 19.10.2018 162 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 23.10.2018 164 Bekl. StN 24.10.2018 164 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 08.11.2018 165 Bev. d. Beigel. 2) Übersendung der vom SG angeforderten Vollmacht 09.11.2018 166 R SG Weiterleitung an Bekl. z.K. 13.12.2018 166 R SG Weiterleitung der StN vom 08.11.2018 an Kl.-Bev. und Beigel. zu 1) z.K. mit Hinweis, dass die Weiterleitung bislang versehentlich unterblieben war 14.02.2019 167 Kl.-Bev. Verzögerungsrüge und StN + Einverständnis mit Urteil ohne mündliche Verhandlung (o.m.V.) 18.06.2019 168 Beigel. 2) Verzögerungsrüge 31.07.2019 169 SG Vfg.: Weiterleitung der Schriftsätze vom 14.02.2019 und 18.06.2019 an die jeweils übrigen Beteiligten z.K.; Anfrage bei Bekl. und Beigel., ob Einverständnis mit Urteil o.m.V. besteht 13.08.2019 174 Bekl. Einverständnis o.m.V. 14.08.2019 174 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 16.08.2019 175 Beigel. 2) Einverständnis o.m.V. 26.08.2019 175 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 05.09.2019 176 Beigel. 1) Einverständnis o.m.V. + Verzögerungsrüge 06.09.2019 176 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 21.10.2019 178 Bekl. Anforderung der Verwaltungsakten (VA) zwecks Erstellung der Klageerwiderung im Parallelverfahren S 53 R 1084/19 24.10.2019 178 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K.; Übersendung der VA an Bekl. mit der Bitte um Rückgabe binnen 2 Wochen; 05.11.2019 180 Bekl. Rückgabe der VA und Hinweis, dass die VA um eine Hilfsakte ergänzt wurde 06.11.2019 180 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 08.11.2019 181 Kl.-Bev. Antrag auf Einsicht in VA und Hilfsakte 08.11.2019 182 SG Anforderung der Akten durch 53. Kammer des SG 19.11.2019 183 SG Anforderung einer StN vom Kl.-Bev., Gerichtsakten an 53. Kammer des SG gesendet 20.11.2019 185 SG Rückgabe der Gerichtsakten durch 53. Kammer des SG; Bitte der 53. Kammer des SG um Übersendung der VA 20.11.2019 188 SG Rückgabe der VA durch 53. Kammer des SG 26.11.2019 185 R SG VA an 53. Kammer des SG 27.11.2019 186 Kl.-Bev. StN 02.12.2019 187 R SG Weiterleitung an Bekl. z. StN; an die übrigen Beteiligten z.K. 18.12.2019 188 R SG Wv.: 4 Wochen 18.12.2019 189 Beigel. 1) StN 20.12.2019 199 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 20.12.2019 200 SG Hinweisschreiben an Kl.-Bev. und Beigel.; Durchschrift an Bekl. z.K. 20.12.2019 203 Bekl. StN 20.12.2019 204 R SG Weiterleitung an Kl.-Bev. z. StN; an die übrigen Beteiligten z.K. 07.01.2020 205 Kl.-Bev. Erinnerung an Akteneinsichtsgesuch vom 08.11.2019 08.01.2020 205 R SG Vermerk: Akte befindet sich z. Zt. bei ?; Wv. mit Akten 28.01.2020 207a Bekl. StN: Anregung zur Verbindung des Verfahrens mit S 53 R 1084/19 18.02.2020 206 SG Wv. KV 19.06.2020 208 Bev. Beigel. 1) Bestellung für Beigel. 1) und StN 07.07.2020 210 Beigel. 1) StN 09.07.2020 220 Beigel. 1) StN mit Anlagenübersendung 09.08.2020 238 SG Vfg.: - Weiterleitung der Schriftsätze v. 28.01.2020, 18.06.2020, 07.07.2020 und 09.07.2020 an Kl.-Bev. mit der Bitte um Vorlage einer Vollmacht - Weiterleitung der Schriftsätze v. 07.01.2020, 18.06.2020, 07.07.2020 und 09.07.2020 an Bekl. z.K. und freigestellten StN - Weiterleitung der Schriftsätze v. 07.01.2020, 28.01.2020, 07.07.2020 und 09.07.2020 an Bev. d. Beigel. 1) mit der Bitte um StN zum Akteneinsichtsantrag d. Kl.-Bev. - Weiterleitung der Schriftsätze v. 07.01.2020, 28.01.2020, 18.06.2020, 07.07.2020 und 09.07.2020 an Bev. d. Beigel. zu 2) z.K. 15.08.2020 246 Kl.-Bev. Übersendung der Vollmacht; Bitte um Übersendung der Anlagen zum Schriftsatz d. Beigel. zu 1) vom 09.07.2020 und Ankündigung einer StN 18.08.2020 247 R SG Weiterleitung an Bekl. z.K.; Durchschrift der Anlagen zum Schriftsatz vom 09.07.2020 an Kl.-Bev. z.K. 20.08.2020 248 Kl.-Bev. StN und Unterlagenübersendung 24.08.2020 278 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 09.09.2020 279 Beigel. 1) StN 30.06.2021 282 SG Berlin Bitte um Übersendung der VA 05.07.2021 281 R SG Weiterleitung d. StN vom 09.09.2020 an die übrigen Beteiligten z.K. mit dem Hinweis, dass die StN bislang versehentlich nicht übersendet wurde und dass die VA an SG Berlin übersendet wurden; Übersendung der VA an SG Berlin mit der Bitte um Rückgabe binnen 6 Wochen 30.08.2021 291 R SG SG Berlin an Rücksendung der VA erinnert 20.09.2021 291 R SG SG Berlin erneut an Rücksendung der VA erinnert 01.10.2021 293 Bekl. StN: Entscheidung notwendig 08.10.2021 295 Kl.-Bev. Verzögerungsrüge 11.10.2021 295 R SG Vermerk: Akte befindet sich z. Zt. bei KV; Wv. mit Akten 29.10.2021 294 R SG Weiterleitung der StN vom 01.10.2021 an die übrigen Beteiligten z.K.; Hinweis an die Bekl., dass die VA vom SG Berlin noch nicht zurückgesendet wurden 29.10.2021 295 R SG Durchschrift des Schreibens zur Unterlagenübersendung an SG Berlin an Kl.-Bev. z.K. 07.12.2021 295 R SG 1 Monat (zuständig?) --- 296 SG Vermerk: Laut Präsidiumsbeschluss vom 01.01.2022 zuständigkeitshalber abgegeben (Az. nunmehr: S 2 R 146/18) --- 296 R SG Mitteilung des neuen Az. an Beteiligte z.K.; Bekl. um Mitteilung gebeten, ob die VA dort vorliegen (ausgeführt am 18.01.2022) 31.01.2022 297 SG Schreiben an Gerichtsleitung des SG Berlin und Aufforderung zur Rücksendung der VA 15.02.2022 299 SG Vermerk: SG Berlin teilte telefonisch mit, dass VA bereits zurückgeschickt wurden, diese wurden zum Verfahren S 21 R 1084/19 (ehemals: S 53 R 1084/19) geschickt und dort gefunden 15.02.2022 299 SG Wv.: 4 Wochen 23.03.2022 299 R SG S 21 R 1084/19 beiziehen 29.03.2022 300 SG Übersendung der Streitakten zum Verfahren S 21 R 1084/19 --- 300 R SG Akte mit Dank zurück; 2 Monate (ausgeführt am 06.04.2022) --- 301 SG Vermerk: Laut Präsidiumsbeschluss vom 01.06.2022 zuständigkeitshalber abgegeben (Az. nunmehr: S 21 R 146/18) 07.06.2022 301 R SG Mitteilung des neuen Az. an Beteiligte; Wv.: 3 Wochen 20.06.2022 303 Beigel.-Bev. Verzögerungsrüge für Beigel. 1) und 2) und StN 28.06.2022 319 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 11.07.2022 319 R SG Beteiligten neues Az. und Kammerwechsel mitteilen; Wv.: sodann 21.07.2022 330 SG Ladung eines ET für den 10.08.2022 28.07.2022 334 Kl.-Bev. Terminverlegungsantrag 30.07.2022 332 Beigel. 2) Terminverlegungsantrag 31.07.2022 333 Beigel. 2) Rücknahme des Terminverlegungsantrags 02.08.2022 335 SG Terminaufhebung; Wv.: GB-Fach/12 Wochen 02.08.2022 340 SG Anforderung der Originalvollmacht von Kl.-Bev. 07.08.2022 343 Beigel. 1) StN 11.08.2022 344 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 11.08.2022 346 Kl.-Bev. Befangenheitsantrag gegen Kammervorsitzende (KV) und KV-Vertreter 16.08.2022 350 SG Dienstliche Stellungnahme der KV und Abgabe an KV der 24. Kammer (zuständig für die Entscheidung über Befangenheit) 26.08.2022 350 SG Vfg. des KV der Kammer 24: Beteiligten Az. mitteilen (S 24 SF 218/22 AB); Weiterleitung der dienstlichen Äußerung an Kl.-Bev. 01.09.2022 355 Kl.-Bev. StN --- 356 R SG Zur Frist Parallele (gemeint ist d. Verfahren S 24 SF 219/22 AB) 21.09.2022 357 SG Beschluss (S 24 SF 218/22 AB): Verwerfung/Zurückweisung der Befangenheitsgesuche 21.09.2022 367 SG Vfg. zur Zustellung des Beschlusses an Beteiligte 23.09.2022 380 Kl.-Bev. StN (zum Befangenheitsantrag) 27.09.2022 390 Kl.-Bev. Erneutes Ablehnungsgesuch gegen die KV und die Vertreter 30.09.2022 386 R SG Weiterleitung der StN vom 23.09.2022 an die übrigen Beteiligten z.K. 12.10.2022 399 R SG Vfg. des KV der 24. Kammer: zunächst KV der 21. Kammer z.K. vorlegen 17.10.2022 399 R SG KV der 21. Kammer: z.K. genommen 18.10.2022 401 SG Vfg. des KV der 24. Kammer: Schreiben an Kl.-Bev. (neues Az.: S 24 SF 256/22 AB); Durchschrift an die übrigen Beteiligten z.K. 18.10.2022 403 SG Beschluss (S 24 SF 256/22 AB): Verwerfung/Zurückweisung der neuerlichen Befangenheitsgesuche 18.10.2022 413 SG Vfg. zur Zustellung des Beschlusses an Beteiligte 21.11.2022 417 R SG ET-Fach; Wv.: 6 Monate 21.12.2022 418 SG Ladung zum ET für den 15.02.2023 17.01.2023 424 Kl.-Bev. StN: Mitteilung der Abtretung des Anspruchs von Kl. an den Kl.-Bev. zum 17.01.2023 und Antrag auf Aufhebung des ET 24.01.2023 428 R SG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 24.01.2023 429 SG - Schreiben an Kl.-Bev.: ET wird nicht abgeladen und ist erforderlich, weil Beigel. 1) die Echtheit der Vollmacht bestritten hat und die Wirksamkeit der Abtretung zu klären ist; Durchschrift an die übrigen Beteiligten z.K. - S 2 R 1084/19 beiziehen 15.02.2023 431 SG Ladung der mündlichen Verhandlung für den 01.03.2023 27.02.2023 451 R SG Übersendung eines Protokolls vom „01.03.2023“ an Beteiligte (siehe unten) 28.02.2023 442 SG Benachrichtigung d. Kl.: Verlegung des VT vom 01.03.2023 auf den 20.03.2023 (das Original der Vfg. ist in den Akten nicht enthalten) 01.03.2023 450 SG Protokoll einer „nichtöffentlichen Sitzung“ mit ehrenamtlichen Richtern: Vertagung; Aufforderung an Kl., ihr Nichterscheinen zu entschuldigen (Unklar ist, ob es sich um den ET vom 15.02.2023 oder um einen VT vom 01.03.2023 gehandelt hat, wobei der ET am 15.02.2023 wahrscheinlicher ist.) 06.03.2023 452 SG Bitte der 2. Kammer des SG um Rückgabe der Akten S 2 R 1084/19 06.03.2023 453 SG Erneute Bitte der 2. Kammer des SG um Rückgabe der Akten S 2 R 1084/19 07.03.2023 452 R SG Mitteilung an 2. Kammer des SG, dass die Akten benötigt werden 17.03.2023 455 Bekl. Mitteilung, dass Vertreter d. Bekl. krankheitsbedingt am VT am 20.03.2023 nicht teilnehmen kann 22.03.2023 454 SG Schreiben an 2. Kammer des SG: Nach Rücksprache mit der KV der 2. Kammer sollen die Akten bis zur Urteilsabfassung in der 21. Kammer verbleiben 20.03.2023 456 SG Protokoll zum VT am 20.03.2023 20.03.2023 459 SG Urteil: Klageabweisung 05.04.2023 472 Beigel. 1) Verzögerungsrüge und StN 05.04.2023 472 R SG Vermerk; Akte befindet sich z. Zt. bei KV; Wv. mit Akten 14.04.2023 470 SG Abschluss-Vfg. 19.04.2023 458 R SG Beteiligten Protokoll zustellen 19.04.2023 469 R SG Beteiligten Urteil zustellen 02.05.2023 481 SG Erneute Bitte der 2. Kammer des SG um Rückgabe der Akten S 2 R 1084/19 10.05.2023 472 R SG Weiterleitung der Verzögerungsrüge und StN vom 05.04.2023 an die übrigen Beteiligten z.K. 10.05.2023 473 SG Streitwertbeschluss 15.05.2023 482 SG Erinnerung an Rückgabe der Akten S 2 R 1084/19 von 2. Kammer des SG Berufungsverfahren vor dem LSG (L 21 R 356/23) 28.04.2023 483 Kl.-Bev. Berufung 04.05.2023 491 LSG Eingangs-Mitteilung an Kl.-Bev. und Aktenanforderung vom SG 07.06.2023 493 SG Übersendung der Gerichtsakten 03.07.2023 494 LSG Eingangs-Vfg.: Aufforderung an Bekl. und Beigel. zur StN 03.07.2023 495 LSG StN erbeten von Kl.-Bev.; Beiziehung der Akten S 2 R 1084/19; Einholung einer Auskunft von D. 14.07.2023 499 LSG Urlaubs-Vfg.: Eingänge eines Beteiligten an die andere(n) Beteiligte(n) z.K. 14.07.2023 501 Bekl. StN 17.07.2023 504 Kl.-Bev. StN: Bev. ist wegen Abtretung neuer Kläger 18.07.2023 506 LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 18.07.2023 502 LSG Weiterleitung der StN vom 14.07.2023 an die übrigen Beteiligten z.K. 25.07.2023 507 Beigel. 1) StN 25.07.2023 515 Beigel. 1) StN 25.07.2023 523 D. StN 26.07.2023 525 Beigel. 1) StN 27.07.2023 524 LSG Weiterleitung der drei StN vom 25.07.2023 an die übrigen Beteiligte z.K. 09.08.2023 535 LSG Weiterleitung der StN vom 26.07.2023 an die übrigen Beteiligten z.K.; Anforderung einer StN von der Bekl. 01.09.2023 538 Bekl. StN 04.09.2023 545 LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K., Anforderung einer StN vom Kl.-Bev. 07.09.2023 547 R Kl.-Bev. StN 13.09.2023 549 LSG Weiterleitung an Bekl. z. StN, an die übrigen Beteiligten z.K.; Anforderung einer weiteren StN von D. 13.09.2023 552 Bev. d. Beigel. 1) Bestellung für den Beigel. 1) 15.09.2023 553 Bekl. StN 26.09.2023 555 Beigel. 1) StN 06.10.2023 559 563 LSG Weiterleitung der Schriftsätze vom 15.09.2023 und 26.09.2023 an die übrigen Beteiligten z.K.; Anforderung einer StN von der Bekl. 06.10.2023 552 LSG Weiterleitung des Schriftsatzes vom 13.09.2023 an Kl.-Bev. und Bekl. z.K. 10.10.2023 565 R Kl.-Bev. StN 10.10.2023 567 R Bev. d. Beigel. StN 10.10.2023 566 R Bekl. StN 18.10.2023 566 R LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 18.10.2023 565 R LSG Weiterleitung der StN d. Kl.-Bev. vom 10.10.2023 an die übrigen Beteiligten z.K. 18.10.2023 568 LSG Weiterleitung der StN d. Bev. d. Beigel. v. 10.10.2023 an die übrigen Beteiligten z.K. 26.10.2023 570 D. StN 06.11.2023 572 LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K., Hinweis an Kl.-Bev.; zur Si. (ET) 27.11.2023 575 SG Übersendung der Akten S 2 R 1084/19 29.11.2023 575 LSG Mitteilung der Beiziehung an Beteiligte; weiterhin zur. Si. (ET) 18.12.2023 144eA LSG Ladung zum ET am 02.02.2024 05.01.2024 152eA Bev. d. Beigel. Übersendung des Urteils im Verfahren S 2 R 1084/19 vom 20.12.2023 08.01.2024 153eA LSG Weiterleitung an Kl.-Bev. z.K. 22.01.2024 169eA Kl.-Bev. StN; Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen von Kl. und Kl.-Bev.; Antrag auf Videokonferenz; weitere Unterlagenübersendung 22.01.2024 184eA LSG Beschluss: Gestattung der Teilnahme per Videokonferenz für alle Beteiligten 22.01.2024 183eA LSG Begleit-Vfg. zum Beschluss vom 22.01.2024 23.01.2024 195eA Kl.-Bev. StN 24.01.2024 196eA LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 01.02.2024 199eA 202eA LSG Technische Hinweise/Nachfragen an Beteiligte zur Durchführung des ET 01.02.2024 203eA LSG Hinweisschreiben an Beteiligte zur Vorbereitung des ET 02.02.2024 579 LSG ET: Kl., Kl.-Bev. und Bekl. sind anwesend; diese erklären Zustimmung mit Entscheidung o.m.V. 02.02.2024 581 LSG Vermerk zum ET 07.02.2024 582 LSG Versendung des Protokolls an Beteiligte; Änderung des Rubrums beabsichtigt: Kl.-Bev. soll als Kläger geführt werden; Aufforderung d. nunmehrigen Kl. z. StN 17.02.2024 587 Kl. StN mit Übersendung von Unterlagen aus dem Verfahren 9 O 434/20 (LG Aachen) 19.02.2024 626 LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 19.02.2024 627 Beigel. 1) StN 19.02.2024 630 LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K., Hinweis an Bev. d. Beigel., dass Schriftsätze ausschließlich über Bev. an das LSG übersendet werden sollen 23.02.2024 632 Beigel. 1) StN 04.03.2024 636 LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K., erneut Hinweis an Bev. d. Beigel., dass Schriftsätze ausschließlich über Bev. an das LSG übersendet werden sollen 21.03.2024 638 LSG Rubrumsänderung: Bev. wird als Kläger geführt, die bisherige Klägerin wird aus dem Verfahren entlassen; Mitteilung an Beteiligte z.K.; Bitte an alle Beteiligten um StN, ob Einverständnis mit Entscheidung o.m.V. besteht 27.03.2024 640 R Bekl. Zustimmung o.m.V. 28.03.2024 640 R LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 16.04.2024 641 R Bev. Beigel. Zustimmung o.m.V. für Beigel. 1) 18.04.2024 643 R Kl. StN 06.05.2024 644 R LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 06.05.2024 642 LSG Weiterleitung der StN vom 16.04.2024 an die übrigen Beteiligten z.K., Anfrage bei Bev. Beigel., ob das Einverständnis auch für Beigel. 2) erklärt wird 09.05.2024 646 R Bev. d. Beigel. Zustimmung o.m.V. für Beigel. 2) 13.05.2024 646 R LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 22.05.2024 647 R Kl. StN: Rüge der Vollmacht d. Bev. d. Beigel. 23.05.2024 648 LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K.; Anfrage bei Kl.-Bev. ob mit Entscheidung o.m.V. Einverständnis besteht 10.06.2024 649 R LSG Erinnerung d. Kl. 02.07.2024 649 R LSG Erneute Erinnerung d. Kl.; z. Si. (VT) 09.09.2024 650 R LSG Ladung der mündlichen Verhandlung für den 11.10.2024 20.09.2024 657 R Kl. Antrag nach § 110a SGG und Hinweis, dass Beteiligte bereits Zustimmung o.m.V. im ET erteilt haben 23.09.2024 658 R Bev. d. Beigel. Antrag auf Entbindung des persönlichen Erscheinens d. Beigel. zu 1) und 2) und Gehörsrüge 26.09.2024 661 R LSG - Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. - Kl. soll umgehend klarstellen, ob er Urteil o.m.V. zustimmt; - Hinweis an Bev. d. Beigel., dass das persönliche Erscheinen der Beigel. versehentlich angeordnet wurde und sie nicht erscheinen müssen 07.10.2024 664 R Bev. d. Beigel. StN 08.10.2024 666 LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 08.10.2024 667 Kl. Erneut Antrag nach § 110a SGG und Hinweis darauf, dass Zustimmung o.m.V. im ET erklärt wurde; Antrag auf Aufhebung des persönlichen Erscheinens 09.10.2024 668 LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 09.10.2024 668 R LSG Beschluss: Gestattung für alle Beteiligten, im Rahmen einer Bild-Ton-Übertragung am VT teilzunehmen (§ 110a SGG) 09.10.2024 673 LSG Mitteilung an Kl.: VT bleibt bestehen, Anordnung des persönlichen Erscheinens d. Kl. wird aufgehoben; Durchschrift an die übrigen Beteiligten z.K. 10.10.2024 675 R Bev. d. Beigel. Übersendung von Vollmachten; Mitteilung, dass eine Teilnahme am VT nicht beabsichtigt ist 10.10.2024 677 R LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 10.10.2024 678 R Kl. StN 11.10.2024 679 R LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 11.10.2024 681 LSG Protokoll zum VT: Vertr. d. Bekl. ist allein erschienen 11.10.2024 683 LSG Urteil 18.11.2024 699 LSG Übersendung der Akten an Präsidenten des LSG (wegen einer Eingabe der Beigel.) 21.11.2024 698 Bev. d. Beigel. Sachstandsanfrage 22.11.2024 698 R LSG Mitteilung an Bev. d. Beigel., dass Urteil und Protokoll demnächst zugestellt werden 02.12.2024 412.G eA Kl. Empfangsbekenntnis (EB) zum Urteil 03.12.2024 696 LSG Abschluss-Vfg. 09.12.2024 699 R Beigel. 1) Tatbestandsberichtigungsantrag 13.12.2024 701 LSG Weiterleitung an die übrigen Beteiligten z.K. 21.01.2025 701 LSG Vermerk: Akten befinden sich noch in der Verwaltung; Wv.: 3 Wochen 23.01.2025 702 LSG Bitte des 11. Senats des LSG um Aktenübersendung 24.01.2025 702 R LSG Mitteilung an 11. Senat, dass Akten noch nicht vorliegen; Anforderung der Akten bei der Verwaltung 07.02.2025 705 LSG Begleit-Vfg. zum Beschluss vom 18.02.2025 18.02.2025 704 LSG Beschluss: Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags 18.02.2025 711- 715 Beteiligte Eingang EBs zum Beschluss vom 18.02.2025 Die Klägerin hat am 17. Januar 2025 Entschädigungsklage erhoben. Gegenstand der Klage seien ihre Ansprüche gegen den Beklagten wegen überlanger Prozessdauer des Rechtsstreites S 21 R 146/18 und L 21 R 356/23 gemäß §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Es habe mehrere Verzögerungsrügen von ihr beim SG gegeben, deren Zeitpunkte aus der Gerichtsakte ersichtlich seien. Das Berufungsverfahren habe auch unter einer überlangen Prozessdauer gelitten. Da durch ein Büroversehen eine weitere Verzögerungsrüge in der Berufungsinstanz unterblieben sei, werde der Klageantrag nur auf die überlange Prozessdauer der ersten Instanz gestützt. Der Gesetzgeber wolle einen zügigen und effektiven Verfahrensgang der Prozesse bei den deutschen Gerichten, um die Verfahrensdauer so kurz wie möglich zu halten. Aus diesem Grund würden den Verfahrensparteien und deren Anwälten ausdrücklich durch Gesetz kurze Bearbeitungsfristen auferlegt. Die Ansprüche und Zeitvorstellungen, die der Gesetzgeber an die Parteien und Rechtsanwälte stelle, stelle er auch an seine Gerichte. Es bestehe kein Recht der Gerichte, langsamer und weniger effektiv zu arbeiten als die Anwälte und die Verfahrensparteien. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe wiederholt entschieden (Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 und vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09), dass eine beim Gericht bestehende Unterdeckung der personellen Kapazität keine Rechtfertigung für eine überlange Prozessdauer sei. Es sei Aufgabe des Staates und der Leitung seiner Gerichte, die notwendige Kapazität durch geeignete personelle Maßnahmen herzustellen. Die Statistiken der deutschen Gerichte zeigten, dass man einen Prozess innerhalb von drei Monaten pro Instanz erledigen könne, wenn die erforderlichen und qualifizierten Personalkapazitäten bei dem Gericht vorhanden seien. Nach der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamt betrage die durchschnittliche Prozessdauer der ersten Instanz als Durchschnittswert aller Verfahren bei allen deutschen Arbeitsgerichten 3,7 Monate. Der Verfahrensgang beim Arbeitsgericht sei identisch mit dem Verfahrensgang beim Sozialgericht mit den Verfahrensschritten Klageschrift, Klageerwiderung, eventuell Replik und Duplik, mündliche Verhandlung mit oder ohne Beweisaufnahme sowie Urteilsverkündung mit Urteilszustellung. Der streitgegenständliche Prozess sei mit Sicherheit sogar viel weniger zeitaufwändig gewesen als der Durchschnitt der erstinstanzlichen Prozesse beim Arbeitsgericht. Weshalb die Arbeitsgerichte das in drei Monaten schafften, das SG dagegen nicht, sei offensichtlich. Es fehle dort die notwendige Anzahl von Richtern mit technisch gut ausgestattetem Büropersonal und effektiver Leitung, um den dortigen Arbeitsanfall so abzuarbeiten, dass jeder Prozess in drei Monaten abgeschlossen werde. Der Prozess sei tatsächlich und rechtlich extrem einfach gelagert gewesen. Streitig sei lediglich gewesen, ob die Klageforderung in der ersten Instanz in voller Höhe bezahlt worden sei. Der Prozess habe in der ersten Instanz 1.900 Tage, also 5 Jahre und 2,5 Monate gedauert, sodass eine überlange Verfahrensdauer von 1.900 – 90 = 1.810 Tagen vorliege, in der das SG das Verfahren nicht gefördert und die Gerichtsakte unbearbeitet auf der Geschäftsstelle herumgelegen habe. Nach § 198 Abs. 2 GVG betrage die Entschädigung 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung, also 3,29 Euro pro Tag. Für eine Verzögerung von 1.810 Tagen bedeute das einen Entschädigungsbetrag von 5.954,90 Euro (3,29 Euro x 1.810 Tage). Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.954,90 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit. Der Beklagte, dem die Klageschrift am 31. Januar 2025 zugestellt worden ist, hat wie folgt auf die Klage erwidert: Von einer dezidierten, monatsbezogenen Einlassung werde mangels klägerischem Vortrag abgesehen. Berücksichtigung bei der Frage der Angemessenheit der Dauer fänden auch die Komplexität und der Umfang des Rechtsstreites. Involviert in den Rechtsstreit seien auch diverse Rechtsstreitigkeiten vor dem Amtsgericht Ratingen gewesen, sodass eine Beiziehung und Sichtung von weiteren Verfahrensakten erforderlich gewesen sei. Es seien häufige umfangreiche und unstrukturierte Stellungnahmen eingegangen. Rechtliche oder tatsächliche Fragen seien von den Parteien fortlaufend aufgeworfen oder hierzu Stellung genommen worden. Auch aufgrund der diversen Beteiligten, die jeweils umfangreiche Anträge gestellt hätten, erscheine der Sachverhalt komplex, der vom Gericht zum einen habe erfasst aber auch im Weiteren habe ermittelt werden müssen. Durch Übersendung umfangreichen, teils auch irrelevanten Materials habe sich ebenfalls eine Art und Weise der intensiven und gründlichen Sachverhaltsaufklärung ergeben. Zudem sei zu beachten, dass den Gerichten – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen sei, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führe und nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden müsse. Dabei könnten Verzögerungen einer Instanz durch eine in der jeweils anderen Instanz nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit ausgeglichen werden. Die Beteiligten haben sich in Schriftsätzen vom 5. und 11. August 2025 mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Entschädigungsklageverfahrens sowie den Inhalt der beigezogenen Akten zum Ausgangsverfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Klage hat keinen Erfolg. A. Streitgegenstand der Klage ist der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung in Höhe von 5.954,90 Euro wegen unangemessener Dauer des beim SG geführten Ausgangsverfahrens S 21 R 146/18, der sich nach § 202 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 198 ff. GVG richtet. Potentiell entschädigungspflichtig ist zwar gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG der gesamte Zeitraum eines Gerichtsverfahrens von dessen Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis (vgl. § 123 SGG) vorgenommene Begrenzung der Entschädigungsklage auf den Ausgleich des ihr infolge der unangemessenen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens entstandenen Nachteils ist prozessrechtlich jedoch zulässig. Die Beschränkung auf einen Verfahrenszug – hier des Klageverfahrens – stellt einen abtrennbaren Teil des Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Dauer eines über mehrere Instanzen geführten Gerichtsverfahrens dar (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 ÜG 4/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 19, Rn. 11; Senat, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 11 SF 114/20 EK U - juris, Rn. 21). Der Senat ist für das Entschädigungsverfahren erstinstanzlich zuständig (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG). Der Umstand, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnort außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des LSG NRW hatte, ist unerheblich, weil das Gesetz allein darauf abstellt, in wessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde (§ 201 Abs. 1 Satz GVG). B. Die Klage ist zulässig. I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102, Rn. 15; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 20). II. Die Klägerin hat die Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten. Danach kann die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr. 4, Rn. 17). Die Klägerin hat am 14. Februar 2019 und 8. Oktober 2021 jeweils Verzögerungsrüge erhoben. Die am 17. Januar 2025 rechtshängig gewordene Entschädigungsklage (§ 94 Satz 2 SGG) ist damit erst nach Ablauf der Wartefrist erhoben worden. III. Die Klage genügt auch den Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG, da sie die Beteiligten und den Gegenstand, nämlich eine Entschädigungsforderung von 5.954,90 Euro im Ausgangsverfahren, präzise benennt. Die weiteren zur Begründung dienenden Tatsachen, die auf eine Darlegung der Verzögerungen im Gerichtsverfahren gerichtet sein sollen, hat die Klägerin noch ausreichend angegeben. Die Klägerin macht geltend, dass das SG das Klageverfahren in drei Monaten nach Klageerhebung habe erledigen können und die restliche Verfahrenszeit daher als Inaktivitätszeit gewertet werden müsse. Sie hat damit hinreichend dargelegt, in welchen Zeitabschnitten das SG das Verfahren nicht gefördert hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 10 ÜG 4/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 5, Rn. 11 f.). IV. Die Klägerin hat die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gewahrt. Danach muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Das Ausgangsverfahren wurde durch Urteil des LSG vom 11. Oktober 2024 beendet. Zugestellt wurde der Klägerin das Urteil am 2. Dezember 2024. Rechtskraft ist mit Ablauf der Nichtzulassungsbeschwerdefrist (§ 160a Abs. 1 Satz 2 SGG) und damit mit Ablauf des 2. Januar 2025 (einem Donnerstag) eingetreten. Von diesem Tag ausgehend endete die Sechsmonatsfrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG mit Ablauf des 2. Juli 2025 (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Entschädigungsklage hat die Klägerin indes bereits am 17. Januar 2025 erhoben. Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beigeladenen zu 1) vom 9. Dezember 2024, der mit Beschluss vom 18. Februar 2025 abgelehnt wurde, führt nicht zu einer zeitlichen Verschiebung des Eintritts der Rechtskraft des LSG-Urteils. Durch den Berichtigungsbeschluss wird in der Hauptsache keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt (BSG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - B 6 KA 95/03 B - juris, Rn. 8; Bundesgerichtshof <BGH>, Urteil vom 9. Dezember 1983 - V ZR 21/83 - BGHZ 89, 184, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - juris, Rn. 9). Anders ist dies nur in Fällen, in denen die Berichtigung eine – wie auch immer geartete – Auswirkung auf die Entscheidung der Beteiligten haben kann, ob sie Rechtsmittel einlegen (Schütz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 138 SGG <Stand: 15.06.2022>, Rn. 33 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. C. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung eines immateriellen Nachteils in Höhe von 5.954,90 Euro nebst Zinsen. Die Klägerin hat als Verfahrensbeteiligte des Ausgangsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 GVG aufgrund der Dauer des Ausgangsverfahrens keinen Nachteil erlitten, der nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen wäre. I. Die Dauer des Ausgangsverfahrens S 21 R 146/18 war im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht unangemessen. 1. Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens (zur Prüfungssystematik vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21, Rn. 23 ff.). Das Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit dessen Einleitung, also dem Moment des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 94 Satz 1 SGG), und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss, d.h. bis zum Ablauf einer eventuellen Rechtsmittelfrist (BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75, Rn. 24; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D - BVerwGE 147, 146, Rn. 19). Kleinste relevante Zeiteinheit ist der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O., Rn. 34). Dieser Maßstab gilt auch, wenn – wie hier – der Entschädigungsanspruch auf einen Teilzeitraum des Gesamtverfahrens beschränkt wird. Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten Begehrens bleibt gleichwohl das gesamte gerichtliche Verfahren (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1/13 D - juris, Rn. 12 m.w.N.; Senat, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 11 SF 114/20 EK U - juris, Rn. 34). Aus demselben Grund wirkt sich der Umstand, dass die Klägerin zum 21. März 2024 aus dem Verfahren entlassen wurde und ihr Bevollmächtigter wegen der zum 17. Januar 2023 erfolgten Abtretung in die Klägerposition eingerückt ist, nicht aus. Davon ausgehend begann das Ausgangsverfahren S 21 R 146/18 mit Eingang der Klageschrift beim SG am 16. Februar 2018 und endete mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 2. Januar 2025. Daraus ergibt sich ein 84 Kalendermonate (bzw. 82 volle Kalendermonate) umfassender Zeitraum, der als materiell-rechtlicher Bezugsrahmen der Entschädigungsklage zugrunde zu legen ist. 2. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in kalendermonatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und des BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz <GG>) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auszulegen und zu vervollständigen sind (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 10, Rn. 27; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 25). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), ergänzend zudem nach der Prozessleitung des Ausgangsgerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 34, m.w.N.). a) Das Ausgangsverfahren war überdurchschnittlich schwierig. Streitig war der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.046,81 Euro aus der Regelaltersrente des Beigeladenen zu 1) aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 12. Januar 2018. Es stellten sich schwierige (zwangsvollstreckungsrechtliche) Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Höhe des Pfändungsfreibetrags und der Höhe der restlichen Forderung der Klägerin. Dadurch, dass Erkenntnisse aus amtsgerichtlichen Verfahren auszuwerten waren und die Beteiligten in regelmäßigen Abständen neue Schriftsätze mit teilweise neuem Sach- und Rechtsvortrag einreichten, die zu verarbeiten waren, handelte es sich insgesamt um einen Rechtsstreit von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. b) Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Klägerin ist als allenfalls durchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten, sie wird zudem geprägt durch das Interesse der Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung, weshalb es auch darauf ankommt, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 29). Dabei kommt es allein auf einen Maßstab objektivierter Betrachtung an (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136, Rn. 35). Unzulässig ist es, im Nachhinein das Ergebnis des Verfahrens so zu behandeln, als hätte es von Anfang an festgestanden, und gestützt auf diese Ex-post-Betrachtung seine Bedeutung für die Klägerin von vornherein als gering anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - a.a.O., Rn. 31). Die Durchsetzung einer Restforderung in Höhe von 1.046,81 Euro bei einer ursprünglichen Gesamtsumme von 4.551,19 Euro kann nur als durchschnittlich bedeutsam eingestuft werden. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ist zwar nichts bekannt. Prozesskostenhilfe hat sie im Ausgangsverfahren nicht beantragt. Ihr Ehemann ist Rechtsanwalt. In einer Strafsache aus 2012 hatte das Amtsgericht Aachen sein Nettoeinkommen bereits auf monatlich 4.500 Euro geschätzt. Vor diesem Hintergrund kann das Ausgangsverfahren für die Klägerin „nur“ als durchschnittlich bedeutsam eingestuft werden. c) Eine der Klägerin zuzurechnende Verzögerung des Ausgangsverfahrens ist nicht ersichtlich (vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - a.a.O., Rn. 38 f.; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 37). d) Mit Blick auf die Prozessleitung des SG lassen sich im Ausgangsverfahren insgesamt 15 Monate an gerichtlicher Inaktivität feststellen. Bei der Feststellung dieses Inaktivitätszeitraums ist wiederum als kleinste relevante Zeiteinheit ein Kalendermonat zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O., Rn. 34). Dabei ist jedoch zu beachten, dass trotz einer fehlenden gerichtlichen Aktivität in einem Kalendermonat dieser ausnahmsweise nicht als Inaktivitätszeitraum anzusehen ist, wenn das Gericht mit der Möglichkeit einer Stellungnahme eines Beteiligten auf ein zuvor versandtes Schreiben der Gegenseite rechnen durfte. Sofern die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht, unterliegt die Entscheidung des Ausgangsgerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst für einen Zeitraum von weiteren sechs Wochen nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative und ist durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 43; Senat, Urteil vom 25. November 2020 - L 11 SF 308/18 EK U - juris, Rn. 34). Im Anschluss an die Übersendung von Schriftsätzen zur Kenntnisnahme unterliegt es ebenfalls der Einschätzungsprärogative des Ausgangsgerichts, für einen Zeitraum von sechs Wochen auf eine Reaktion zu warten und keine weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, ohne dass dies vom Entschädigungsgericht als Verfahrensverzögerung zu bewerten ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 43; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18, Rn. 30; Senat, Urteil vom 2. August 2023 - L 11 SF 269/22 EK AS - juris, Rn. 43). Mit Blick auf die Prozessleitung des SG lassen sich in der Zeit von der Einleitung (Februar 2018) bis zur Beendigung der ersten Gerichtsinstanz (April 2023) dem Grunde nach 15 Monate als inaktive Zeiträume feststellen, nämlich: Januar 2019 (ein Monat), März bis einschließlich Mai 2019 (drei Monate), Februar 2020 (ein Monat), November 2020 bis einschließlich Juni 2021 (acht Monate), April und Mai 2022 (zwei Monate). Vom Zeitpunkt der Klageerhebung im Februar 2018 bis einschließlich Dezember 2018 ist jeder Monat mit einer gerichtlichen Aktivität des SG belegt. Die Weiterleitung des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. Oktober 2018 am 24. Oktober 2018 löst eine Sechswochenfrist aus, die noch den Dezember 2018 erfasst (Ende der Frist: 5. Dezember 2018). Die Weiterleitung des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 8. November 2018 an die übrigen Beteiligten am 9. November 2018 und 13. Dezember 2018 löst dagegen keine Sechswochenfrist aus, weil der Bevollmächtigte lediglich die vom SG angeforderte Vollmacht eingereicht hatte und darauf keine Reaktion der anderen Beteiligten zu erwarten war. Die erste gerichtliche Inaktivitätszeit fand im Januar 2019 (ein Monat) statt. Dieser Monat ist nicht mit Aktivitäten des SG belegt. Nicht von einer Phase der gerichtlichen Inaktivität ist dagegen für den Monat Februar 2019 auszugehen. Zwar ist die Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten vom 14. Februar 2019 erst im Juli 2019 an die übrigen Beteiligten weitergeleitet worden. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, gehört zum Gericht aber auch die dortige Poststelle, die tätig geworden ist. Daher ist wegen des Monatsprinzips der gesamte Monat mit einer gerichtlichen Aktivität belegt (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - a.a.O., Rn. 57; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O., Rn. 34; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - a.a.O., Rn. 29). Insoweit stellt bereits die alleinige Entgegennahme des Schriftsatzes vom 14. Februar 2019 durch die Poststelle des SG eine gerichtliche Aktivität dar. Auf die Frage, ob eine isolierte Verzögerungsrüge eine gerichtliche Aktivität darstellen kann, kommt es insoweit nicht an, da jener Schriftsatz auch eine inhaltliche Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin enthielt. In den Monaten März bis einschließlich Mai 2019 (drei Monate) war das SG an einer inhaltlichen Bearbeitung des Verfahrens nicht gehindert. Nach außen gerichtete verfahrensfördernde Handlungen sind gleichwohl nicht erfolgt Der Senat geht davon aus, dass der Juni 2019 nicht als gerichtliche Inaktivitätszeit zu werten ist, weil am 18. Juni 2019 ein Schriftsatz der Beigeladenen zu 2) mit einer isolierten Verzögerungsrüge beim SG eingegangen ist und wegen der Befassung der Poststelle damit grundsätzlich eine gerichtliche Aktivität angenommen werden kann. Ob andererseits eine gerichtliche Inaktivität daraus folgt, dass es sich um eine isolierte Verzögerungsrüge handelte, auf die seitens der anderen Beteiligten keine Reaktion zu erwarten war, muss der Senat letztlich nicht entscheiden. Selbst unter Zugrundelegung auch dieses Monats als Inaktivitätszeit wäre eine unangemessene Verfahrensdauer nicht festzustellen [siehe dazu unten unter Punkt C. I. 3. c)]. Im anschließenden Zeitraum von Juli 2019 bis einschließlich Januar 2020 sind verfahrensfördernde Aktivitäten des SG erfolgt. Eine weitere gerichtliche Inaktivität ist im Februar 2020 (1 Monat) zu verzeichnen. Die Weiterleitung der Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 durch Verfügung vom selben Tag erfasst nur noch den Januar 2020 (Ende des Sechswochenzeitraums: 31. Januar 2020). Die Monate März bis einschließlich Mai 2020 sind, obwohl in ihnen keine verfahrensfördernden Aktivitäten des SG stattgefunden haben, nicht als Inaktivitätszeiten zu werten. Denn es handelte sich hierbei um die Zeit des ersten Corona-Lockdowns. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, führt eine Verzögerung beim Sitzungs- bzw. Geschäftsbetrieb in diesem Zeitraum nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG, da sie nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 - B 10 ÜG 3/23 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 26, Rn. 25). Der Zeitabschnitt von Juni bis einschließlich Oktober 2020 ist mit gerichtlichen Aktivitäten belegt. Die Schriftsätze vom 19. Juni sowie 7. und 9. Juli 2020 sind zwar erst mit Verfügung vom 9. August 2020 weitergeleitet worden. Wegen der Befassung der Poststelle mit diesen Schriftsätzen sind aber auch schon die Monate Juni und Juli 2020 als Aktivitätszeiten zu werten. Die Weiterleitung der Stellungnahme vom 20. August 2020 durch Verfügung vom 24. August 2020 erfasst auch den Oktober 2020 (Ende des Sechswochenzeitraums: 5. Oktober 2020). Der Zeitraum von November 2020 bis einschließlich Juni 2021 (acht Monate) ist dagegen als Inaktivitätszeit einzustufen. Der Eingang des Schreibens des SG Berlin am 30. Juni 2021 und die darin geäußerte Bitte um Übersendung der Verwaltungsakten konnten von vornherein keine Förderung des Rechtsstreits bewirken. Etwas anderes ergibt sich für den Zeitraum von Dezember 2020 bis März 2021 auch nicht daraus, dass es sich um die Zeit des zweiten Corona-Lockdowns handelte. Nach der Rechtsprechung des Senats sind diese Monate wegen der angespannten Infektionslage nur dann nicht als gerichtliche Inaktivität zu werten, wenn der Rechtsstreit für einen Gerichtstermin vorgesehen war (Senat, Urteil vom 2. August 2023 - L 11 SF 269/22 EK AS - juris, Rn. 60 ff.). Das traf hier aber nicht zu. Der Rechtsstreit war weder für einen Erörterungs- noch für einen Verhandlungstermin vorgesehen. Erst nach dem letzten Kammerwechsel zum 1. Juni 2022 hat das SG unmittelbar am 21. Juli 2022 den Rechtsstreit für einen Erörterungstermin geladen. Entscheidungserheblich ist die Bewertung des zweiten Corona-Lockdowns daher nicht, weil der Senat zugunsten der Klägerin nicht von einer gerichtlichen Aktivität ausgeht (vgl. zum zweiten Corona-Lockdown: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2025 - L 37 SF 154/23 EK AS - juris, Rn. 40; Revision anhängig unter: B 10 ÜG 2/25 R). Das Zeitintervall von Juli 2021 bis einschließlich März 2022 ist wiederum als gerichtliche Aktivitätszeit einzustufen. Auf die Frage, ob die isolierte Verzögerungsrüge vom 8. Oktober 2021 eine gerichtliche Aktivität darstellt, kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil die Weiterleitung des Schriftsatzes der Beklagten vom 1. Oktober 2021 durch Verfügung vom 29. Oktober 2021 den Monat Oktober bereits belegt. Die entsprechende Handlung erfasst noch den Dezember 2021 (Ende des Sechswochenzeitraums: 10. Dezember 2021). Der Januar 2022 ist belegt durch die am 18. Januar 2022 an die Beklagte gerichtete Nachfrage, ob die Verwaltungsakten dort vorliegen. Der Februar 2022 gilt als gerichtliche Aktivitätszeit wegen des Austauschs mit dem SG Berlin bzgl. des Verbleibs der Verwaltungsakten am 15. Februar 2022. Im März 2022 wurden die Akten zum Parallelverfahren S 21 R 1084/19 beigezogen, was ebenfalls noch als Aktivität zu werten ist. Der Senat geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Zeitraum von September 2021 bis einschließlich Februar 2022, in welchem das SG das SG Berlin mehrfach um Rückgabe der Verwaltungsakten gebeten und sich erst im Februar 2022 herausgestellt hat, dass diese Akten vom SG Berlin zum falschen Aktenzeichen zurückgesendet und daher nicht unmittelbar wieder aufgefunden wurden, nicht als dem Beklagten zurechenbare Inaktivitätszeit zu werten ist. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Versäumnis eines außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten liegenden Gerichts handelt. Eine Norm, die eine Zurechnung des Handelns eines in einem anderen Bundesland liegenden Gerichts vorsähe, existiert nicht. Dem widerspräche auch die Regelung des § 200 Satz 1 GVG, wonach für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das (jeweilige) Land haftet. Ferner ist zu beachten, dass Verlängerungen der Verfahrensdauer durch die Tätigkeit Dritter, die das Gericht nicht beeinflussen kann, keine dem haftenden Land zurechenbare Verzögerung darstellt (Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG <Stand: 18.06.2024>, Rn. 59). Eine vom SG verursachte Verzögerung kann daher nicht angenommen werden. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, wann die Verwaltungsakten beim SG tatsächlich wieder eingegangen sind. Rein ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Bewertung des Zeitraums von September 2021 bis einschließlich Februar 2022 letztlich auch dahinstehen kann, weil eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens auch unter Berücksichtigung dieses Zeitraums nicht festzustellen wäre [siehe dazu unten unter Punkt C. I. 3. c)]. Das Ausgangsverfahren ist in den Monaten April und Mai 2022 (zwei Monate) nicht betrieben worden. Allein die Rücksendung der beigezogenen Akten im April 2022 kann nicht als Aktivität gewertet werden. Für den Zeitraum ab Juni 2022 bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens im April 2023 sind keine weiteren gerichtlichen Inaktivitätsintervalle mehr festzustellen. Der November 2022 stellt keine Zeit gerichtlicher Inaktivität dar, weil das SG nach der Versendung des Beschlusses vom 18. Oktober 2022 weitere sechs Wochen zuwarten durfte, ob die Klägerin gegen den Beschluss Anhörungsrüge erhebt. Weitere Aktivitätszeiten sind auch nicht im Hinblick auf das Parallelverfahren S 2 R 1084/19 anzunehmen. Grundsätzlich ist es zu berücksichtigen, wenn das Ausgangsgericht das Ausgangsverfahren mit Blick auf einen parallel anhängigen Rechtsstreit, der für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von rechtlicher Relevanz ist, zeitweise „faktisch“, d.h. ohne förmliche Anordnung aussetzt. Dementsprechend kann etwa die mit der Bearbeitung oder Förderung eines Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung bei der Bewertung der angemessenen Dauer des parallel anhängigen Ausgangsverfahrens nicht zu Lasten des Staates berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - a.a.O., Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75/15 D - juris, Rn. 8). Dann muss aber erwartet werden können, dass in einem solchen Verfahren Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für das Ausgangsverfahren von Relevanz sind oder wenn die Beteiligten diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - a.a.O., Rn. 47). Ein faktisches Aussetzen im Hinblick auf das Parallelverfahren S 2 R 1084/19 hat indes nicht stattgefunden. Gegenstand dieses Parallelverfahrens war die begehrte Zahlung aufgrund weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die auf Antrag des Klägerbevollmächtigten vom Amtsgericht Ratingen gegen den Beigeladenen zu 1) erlassen wurden. Die Beteiligten stritten dort darüber, ob die Beklagte ab September 2019 zutreffend von einem höheren Pfändungsfreibetrag infolge der Hochzeit des Beigeladenen zu 1) ausgehen und eine Zahlung an den Kläger ablehnen durfte. Identische Sach- und Rechtsfragen lagen insoweit zwar vor. Auch hatte das SG die Akten zum Verfahren beigezogen. Allerdings ergibt sich aus der gesamten Akte nicht, dass das SG das hiesige Verfahren faktisch ausgesetzt hat, um etwaige Erkenntnisse aus dem Parallelverfahren S 2 R 1084/19 beizuziehen oder auszuwerten. Ohne konkrete Dokumentation in der Gerichtsakte wäre es pure Spekulation anzunehmen, dass bestimmte Erkenntnisse und/oder Tätigkeiten aus Parallelverfahren das Ausgangsverfahren beeinflusst bzw. gefördert haben. In den hier festgestellten Inaktivitätszeiträumen gab es jedenfalls in den Verfügungen des SG keine konkreten Hinweise darauf, dass Erkenntnisse oder Tätigkeiten aus dem Parallelverfahren S 2 R 1084/19 von Relevanz gewesen sind. 3. Die sodann in einem dritten Schritt vorzunehmende abschließende Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen verfahrens-, sach- und personenbezogenen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verhältnisses der für eine längere Verfahrensdauer einerseits und der für eine beschleunigte Erledigung andererseits sprechenden Gesichtspunkte und ihrer Einordnung in den menschen- und grundrechtlichen Wertungsrahmen führt vorliegend zu keiner unangemessenen Dauer des gesamten Verfahrens. a) Die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 33; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 43 ff.). Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Einlegung des Rechtsmittels, sondern kann auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen oder in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 45; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 5, Rn. 47). Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten muss nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden können (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 50). b) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist hiernach von den Bearbeitungslücken im Ausgangsverfahren vor dem SG (insgesamt 15 Monate) die im Regelfall zustehende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit in Abzug zu bringen, sodass grundsätzlich ein Zeitraum unangemessener Verfahrensdauer von drei Monaten verbliebe. Zwar kann die regelmäßig zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit – je nach Sachverhalt – auch kürzer sein (vgl. Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG <Stand: 18.06.2024>, Rn. 79 m.w.N.). Hierfür bestehen jedoch angesichts der Komplexität des Falles und der durchschnittlichen Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte. c) Die somit verbleibenden drei Monate sind im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung mit Blick auf das zweitinstanzliche Verfahren vollständig (um diese Monate) zu reduzieren. Auch wenn der Entschädigungsanspruch allein bezüglich der Dauer des Verfahrens in nur einer von mehreren Instanzen geltend gemacht wird, bleibt sein materiell-rechtlicher Bezugsrahmen – wie erwähnt – das gesamte sozialgerichtliche Verfahren im Ausgangsrechtsstreit. Daher können, wenn Zeiten fehlender Verfahrensförderung in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, diese in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32, Rn. 19 ff.). Mithin kann durch die zügige Behandlung der Sache in einer Instanz eine etwaige Überlänge in einer anderen (vorangegangenen oder nachfolgenden) Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 43). Hiervon ausgehend sind die Inaktivitätszeiten des Verfahrens vor dem SG aufgrund des zügig geführten Verfahrens vor dem LSG zu mindern. In der zweiten Instanz ist es zu keinen weiteren rechtserheblichen Inaktivitätsintervallen gekommen, sodass es gerechtfertigt ist, eine Anrechnung der nicht verbrauchten Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Berufungsgerichts im Umfang von drei Monaten vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Februar 2022 - L 11 SF 114/20 EK U - juris, Rn. 50). Würde man zu Gunsten der Klägerin auch den Juni 2019 und den Zeitraum von September 2021 bis einschließlich Februar 2022 (sechs Monate) als Inaktivitätszeiten werten, ergäbe sich dennoch keine unangemessene Verfahrensdauer. Denn dann beliefe sich die Gesamtinaktivitätszeit auf 22 Monate. Zöge man die Vorbereitungs- und Bedenkzeit für beide Gerichtsinstanzen (24 Monate) ab, verbliebe immer noch keine unangemessene Dauer des Verfahrens. d) Der Vortrag der Klägerin zur Begründung der Überlänge des Verfahrens rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Anders als die Klägerin meint, kommt es nicht allein auf die Dauer des Verfahrens an. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, zum Nachweis der Unangemessenheit der Verfahrensdauer auf die durchschnittlichen gerichtlichen Verfahrenszeiten im Bund, im jeweiligen Bundesland oder in einem Obergerichtsbezirk abzustellen. Die in der Sozialgerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren sind in ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad so unterschiedlich, dass die Bildung eines einheitlichen Durchschnittswerts nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen würde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2013 - L 37 SF 2/13 EK U - juris, Rn. 48). Was für die Sozialgerichtsbarkeit gilt, muss erst recht bei einem Vergleich mit einer anderen Gerichtsbarkeit gelten, hier der vom Kläger bemühten Arbeitsgerichtsbarkeit. Anders als im durch den Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Sozialgerichtsprozess (§ 103 SGG) gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren – von einigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich der Beibringungsgrundsatz (§ 138 ZPO, § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz <ArbGG>). Dies führt bereits im Ansatz zu wesensverschiedenen Strukturen und Abläufen im Gang des Verfahrens, die sich auf die Verfahrenszeiten auswirken. Auch hat der arbeitsgerichtliche Gütetermin (§ 54 ArbGG), in dem sehr viele verfahrensbeendende Vergleiche geschlossen werden, in der Praxis eine ganz andere Bedeutung als etwa der Erörterungstermin im Sozialgerichtsprozess. Mitunter aufwändige, medizinisch geprägte Beweisaufnahmen kennt der Arbeitsgerichtprozess – anders als das sozialgerichtliche Verfahren – auch nicht. Der von der Klägerin gewählte Ansatz steht auch im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Denn § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG regelt ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ankommt. Lediglich beispielhaft und ohne abschließenden Charakter werden hier Umstände benannt, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind und stets eine konkret-individuelle Prüfung voraussetzen. Allerdings reichen die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Umstände nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - a.a.O., Rn. 25 ff.) zur Ausfüllung des Begriffs der unangemessenen Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht aus. Vielmehr sind diese Umstände in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen. Hier kommt es entscheidend auf eine Beeinträchtigung des betroffenen Grund- und Menschenrechts durch die Länge des Gerichtsverfahrens an, womit von vornherein eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt wird und weswegen jedenfalls der Bewertung anhand von durchschnittlichen Verfahrenszeiten eine klare Absage zu erteilen ist (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2013 - L 37 SF 2/13 EK U - juris, Rn. 50). Der pauschalen Behauptung der Klägerin, dass nach den ersten drei Monaten die Akte auf der Geschäftsstelle liegengeblieben wäre, kann angesichts des Gangs des Verfahrens nicht nachvollzogen werden. Es ist zu betonen, dass die Dauer des Ausgangsverfahrens vor dem SG im Wesentlichen auch dadurch zu erklären ist, dass sich alle Beteiligten wiederholt mit neuen Schriftsätzen und teilweise Anlagen an das SG gewandt haben. Den Sach- und Rechtsvortrag musste das SG entsprechend verarbeiten und sortieren. Schließlich folgt aus dem Umstand, dass für das Verfahren drei unterschiedliche Kammern zuständig waren, kein Entschädigungsanspruch, weil keine über die zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz hinausgehende Untätigkeit des Gerichts festgestellt werden kann. II. Die Klägerin hat zwar am 8. Oktober 2021 eine wirksame Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhoben. Da sie infolge der nicht unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens keinen Nachteil erlitten hat, der zu entschädigen wäre, kommt es darauf aber nicht an. III. Da ein Anspruch auf die Hauptforderung nicht besteht, entfällt ein akzessorischer Zinsanspruch. D. Die Kostenentscheidung folgt auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. E. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG und § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG) sind nicht ersichtlich. F. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).