Beschluss
L 8 R 111/25 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0904.L8R111.25.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.12.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,00 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.12.2024 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der 0000 geborene Kläger beantragte am 25.05.2021 die Weiterzahlung einer ihm von der Beklagten befristet bis zum 31.10.2021 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung von 70 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ festgestellt. Wegen einer Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule/Bandscheibenschaden erhält er eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. Die Beklagte holte medizinische Unterlagen behandelnder Ärzte und Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie W. vom 14.10.2021, des Facharztes für Orthopädie S. vom 23.05.2022 und der Fachärztin für Innere Medizin R. vom 19.07.2022 ein. Diese gelangten zu der Einschätzung, dass der Kläger trotz beschriebener Gesundheitsstörungen unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen jedenfalls leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich sechs Stunden und mehr verrichten könne und wegefähig sei. Darauf gestützt lehnte die Beklagte den Weiterbewilligungsantrag des Klägers ab (Bescheid vom 18.11.2021; Widerspruchsbescheid vom 15.11.2022) Hiergegen hat der Kläger unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen am 12.12.2022 Klage beim Sozialgericht Münster (SG) erhoben. An seinem Gesundheitszustand habe sich seit Erstbewilligung der Erwerbsminderungsrente nichts geändert. Sein aufgehobenes Leistungsvermögen resultiere aus mannigfaltigen gesundheitlichen Einschränkungen auf orthopädischem, internistischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2022 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.10.2021 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das SG hat Berichte und Befundunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Sodann hat es Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Sozialmedizin und Rehabilitationswesen I. (Gutachten vom 13.03.2024) mit Zusatzgutachten des Facharztes für Innere, Physikalische und Rehabilitative Medizin O. (Gutachten vom 24.01.2024) und des Facharztes für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin B. (Gutachten vom 05.03.2024) erhoben. O. hat eine operativ versorgte stenosierende Koronarsklerose, eine medikamentös eingestellte Hypertonie, eine schlafbezogene Atemregulationsstörung mit nasaler Maskenüberdruckbeatmung, einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II ohne Organkompikationen, eine Steatosis hepatis, eine Hyperlipidämie sowie eine Adipositas und B. eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit akzentuiertem Rundrücken, muskulär-statischer Insuffizienz, mehrsegmentaler Bandscheibendegeneration der Hals- und Lendenwirbelsäule, kombiniertem pseudoradikulär myofascialem und strukturellem, vorrangig lendenseitig akzentuiertem Schmerzsyndrom und motorischem L5-Syndrom mit Fußheberparese links bei Peroneusfederversorgung, eine Funktionsstörung der Kniegelenke mit femoropatellärem Schmerzsyndrom bei initialer Retropatellararthrose sowie eine Funktionsstörung der Hände im Sinne eines Morbus Dupuytren beider Ring- und Kleinfinger mit Hakenstellung des rechten Kleinfingers festgestellt. Von Herrn I. sind eine reaktive depressive Störung im Sinne einer leichten depressiven Episode, ein Schädelhirntrauma 1981 ohne Hinweis auf eine wesentliche hirnorganische Schädigung bei leicht verwaschener Sprache und Stotterneigung sowie eine abgelaufene Nervenwurzelschädigung im Zusammenhang mit einem Bandscheibenleiden 2012 mit verbliebener Sensibilitätsstörung und Fußheberlähmung linksseitig diagnostiziert worden. Die Sachverständigen sind zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger unter Beachtung der in den Gutachten näher beschriebenen qualitativen Einschränkungen in der Lage sei, ständig körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere sowie geistig mittelschwierige Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Dabei reiche seine leicht unterdurchschnittliche Umstellungsfähigkeit aus, um sich in drei Monaten in neue Betätigungsfelder einarbeiten zu können. Er könne noch täglich insgesamt viermal etwas mehr als 500 Meter in jeweils etwas weniger als 20 Minuten zurücklegen und sei noch in der Lage, zumindest zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel (auch) zu den Hauptverkehrszeiten zu nutzen sowie seinen PKW zu führen. Das SG hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in einem Termin am 24.04.2024 erörtert. Mit Urteil vom 12.12.2024 hat es die Klage nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen I. sowie der Dres. N. und P., die den von der Beklagten eingeholten Gutachten der Dres. J., H. und Frau R. korrespondierten, lägen die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nicht vor. Etwas anderes lasse sich weder aus den Berichten der den Kläger behandelnden Ärzte noch den Feststellungen nach dem Schwerbehinderten- und Unfallversicherungsrecht ableiten. Gegen das ihm am 13.01.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.02.2025 Berufung eingelegt. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.12.2024 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2022 zu verurteilen, ihm ab dem 01.11.2021 weiterhin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat dem Kläger nach gewährter Akteneinsicht mit Schreiben vom 20.05.2025 unter Darlegung der fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung eine Frist zur Berufungsbegründung gem. § 106a Abs. 1 Sozialgerichtgesetz (SGG) und zur eventuellen Antragstellung gem. § 109 Abs. 1 SGG gesetzt. Eine Rückmeldung ist nicht erfolgt. Mit weiterem Schreiben vom 24.06.2025 ist den Beteiligten die Absicht des Senats, die Berufung – unter Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 – gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen, mitgeteilt worden. Die Beklagte hat ihr Einverständnis erklärt, der Kläger hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist. II. Die zulässige Berufung des Klägers wird durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten durch den erkennenden Senat mit Schreiben vom 24.06.2025 angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG). Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann der Senat die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Klageverfahren hat das SG nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist nicht zu erwarten. Schließlich ist ein weiterer Vortrag vom Kläger, der sich im gesamten Berufungsverfahren nicht inhaltlich geäußert hat, auch nicht angekündigt worden. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2022 ist nicht rechtswidrig, so dass der Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 SGG beschwert ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI über Oktober 2021 hinaus. Unbeachtlich ist dabei, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zum Zeitraum der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (nicht) verbessert hat. Aufgrund der Befristung der dem Streitzeitraum vorangehenden Rentenbewilligungen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - i.V.m. § 102 Abs. 1 S. 1 SGB VI) kommt es auf die Frage einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Sinne einer wesentlichen Änderung nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht an (vgl. Senatsbeschl. v. 24.07.2025 – L 8 R 961/24 – juris Rn. 34 m.w.N.). Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, je Nr. 2 und 3 SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind bzw. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI) und voll erwerbsgemindert – neben weiteren, hier nicht gegebenen besonderen Voraussetzungen – Versicherte, denen dies nicht mindestens drei Stunden täglich möglich ist (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VI müssen im Vollbeweis, d.h. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. z.B. Senatsurt. v. 04.05.2022 – L 8 R 945/12 ZVW – juris Rn. 35 m.w.N.). Diese Voraussetzungen eines Rentenanspruchs wegen Erwerbsminderung liegen im streitigen Zeitraum ab November 2021 nicht (mehr) vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat vollständig auf die nach umfangreichen Ermittlungen ergangene zutreffende und ausführliche Würdigung durch das SG im Urteil vom 12.12.2024 Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat hiergegen keine Einwände vorgebracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1 i.V.m. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Die Entscheidung, dem Kläger Verschuldenskosten aufzuerlegen, folgt aus § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung von jedem Einsichtigen objektiv als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. z.B. Senatsurt. v. 25.08.2021 – L 8 R 207/21 – juris Rn. 55 m.w.N.; BT-Drs. 14/6335, S. 33). Dies ist u. a. dann anzunehmen, wenn sich der Kläger mit einer eindeutigen Gutachtenlage nicht ansatzweise auseinandersetzt und ohne jegliche Reflexion an seinem Begehren festhält (vgl. Senatsurt. v. 28.08.2024 – L 8 R 606/21 – juris Rn. 47; LSG NRW Urt. v. 05.04.2022 – L 15 U 273/21 – juris Rn. 48). Diese Voraussetzungen liegen angesichts der Eindeutigkeit des medizinischen Beweisergebnisses mit insgesamt sechs im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten Gutachten vor. Hiermit hat sich der Kläger nicht näher auseinandergesetzt. Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat er im Klageverfahren lediglich mitgeteilt, die Leistungsbeurteilungen der Sachverständigen nicht nachvollziehen zu können und auf die Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht sowie den Bezug einer Verletztenrente verwiesen. Seine Berufung hat der Kläger auch nach Akteneinsicht entgegen seiner Ankündigung und trotz Aufforderung nicht begründet. Die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hat der Senat ihm mit Schreiben vom 20.05.2025 und 03.06.2025 (unter Hinweis auf § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG) aufgezeigt und ihm Gelegenheit zur Rücknahme (bis zum 25.07.2025) gegeben. Auch hierauf ist keine Reaktion erfolgt. Die Höhe der Kostenbeteiligung von 500 Euro hat der Senat unter Schätzung des Kostenaufwands (zu den entstehenden Kosten vgl. LSG NRW Urt. v. 28.06.2016 – L 18 KN 89/15 – juris Rn. 24; zur Schätzgrundlage: Bischofs in: SGb 2020, S. 8, 13ff.) nach Maßgabe des § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) festgesetzt. Es handelt sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung, die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt. Dies hat zur Konsequenz, dass dem Beteiligten in einem solchen Fall die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zur Last fallen (vgl. LSG NRW Urt. v. 05.04.2022 – L 15 U 273/21 – juris Rn. 49 m.w.N.). Der hier festgesetzte Betrag liegt zwar über dem Mindestbetrag von 225 Euro (§ 192 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG), aber zugunsten des Klägers noch deutlich unter den Kosten von regelmäßig mindestens 1.000 Euro, die der Landeskasse tatsächlich entstanden sind (vgl. Senatsurt. v. 25.08.2021 – L 8 R 207/21 – juris Rn. 56 m.w.N.). Gründe, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.