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Beschluss

L 8 R 196/25 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0908.L8R196.25.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.02.2025 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.02.2025 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der 0000 geborene Kläger, bei dem seit August 2022 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 bzw. mittlerweile von 50 festgestellt wurde, ist gelernter Straßenbauer. Im Frühjahr 2022 absolvierte er eine Rehabilitationsmaßnahme in der I. GmbH. Die dortigen Ärzte sahen ihn in seiner bisherigen Tätigkeit als lediglich für drei bis sechs Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselhaltung hingegen als vollzeitig leistungsfähig an. Am 22.08.2022 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog neben dem Rehabilitationsentlassungsbericht weitere ärztliche Unterlagen bei und holte Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie K. vom 21.06.2023 und der Fachärztin für Orthopädie Z. vom 28.03.2023 ein. Beide Ärzte gelangten zu der Einschätzung, der Kläger könne unter Berücksichtigung qualitativer Voraussetzungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest noch leichte Tätigkeiten vollschichtig durchführen. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Dem folgend lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 08.11.2022 und Widerspruchsbescheid vom 15.11.2023 ab, da die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nicht vorlägen. Hiergegen hat der Kläger am 07.12.2023 Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhoben. Er sei aufgrund der Vielzahl seiner (im Einzelnen angeführten) Erkrankungen bzw. Behinderungen nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 08.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das SG hat Befundberichte und Unterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte sowie ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie W. vom 29.11.2024 mit Zusatzgutachten des Facharztes für Orthopädie E. vom 20.11.2024 eingeholt. E. hat ein chronisches Wirbelsäulensyndrom in sämtlichen Abschnitten, jeweils auf Grundlage leichter bzw. mäßiger Verschleißveränderungen (ohne Bewegungseinschränkungen, Muskelkraftminderungen, Instabilitäten oder Hinweise auf Nervenwurzelreizerscheinungen oder auf eine Rückenmarkerkrankung), eine mäßige Verschleißveränderung beider Schultereckgelenke (ohne Bewegungseinschränkungen, entzündliches Geschehen, Muskelkraftminderung oder Instabilität), leichte bzw. mäßige Verschleißveränderungen beider Ellenbogen-, Hand-, Daumensattel-, Hüft-, Knie- und Großzehengrundgelenke (ohne Bewegungseinschränkungen, entzündliches Geschehen, Muskelkraftminderung oder Instabilität), eine umschriebene Knorpel- und Knochendurchblutungsstörung und einen Knorpeldefekt des rechten Sprunggelenkes sowie knöcherne Randzacken am oberen Sprunggelenk links mit radiologisch festgestelltem unterem und hinterem Fersensporn links (ohne entzündliches Geschehen, Bewegungseinschränkung, Muskelkraftminderung oder Instabilität) sowie eine bildgebend nachgewiesene kleine Weichteilverkalkung im Bereich der Fußwurzel außenseitig rechts (ohne entzündliches Geschehen, Bewegungseinschränkung, Muskelkraftminderung oder Instabilität) festgestellt. W. hat eine leichtgradige, reaktive depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Die Sachverständigen sind übereinstimmend zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger an fünf Tagen in der Woche täglich sechs Stunden und mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten bei einer Möglichkeit zum Stellungswechsel ausführen könne. Die Gehfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Er sei sowohl in der Lage, insgesamt viermal täglich eine Gehstrecke von etwas mehr als 500 m in jeweils etwas weniger als 20 Minuten zurückzulegen als auch öffentliche Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit zu nutzen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04.02.2025 nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen X. und W. lägen die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nicht vor. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme werde sowohl durch die verwaltungsseitigen Begutachtungen (Gutachten der K. und Z.) als auch durch den Reha-Entlassungsbericht (I.) gestützt. Gegenteiliges lasse sich weder aus den Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht noch aus den Berichten der den Kläger behandelnden Ärzte, die zudem in breiter Anzahl die Leistungseinschätzung der Sachverständigen teilten, ableiten. Gegen das ihm am 09.02.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.03.2025 Berufung eingelegt. Die Bewertung des SG beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung der medizinischen Befunde und einer unzureichenden Auseinandersetzung mit den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Die Aussagekraft der eingeholten Sachverständigengutachten sei erheblich eingeschränkt. Ohne medizinisch überzeugende Begründung stelle E. zahlreiche funktionelle Einschränkungen fest, gehe – im inneren Widerspruch hierzu – dann jedoch von einer Leistungsfähigkeit des Klägers für sechs Stunden täglich aus. Das Gutachten des W. enthalte keine Plausibilitätsprüfung der subjektiven Angaben und lasse eine methodisch valide Bewertung der psychiatrischen Symptomatik vollständig vermissen. Es fehlten standardisierte Verfahren zur Beurteilung der insofern spekulativ unterstellten Aggravation oder Simulation sowie der Anwendung medizinischer Leitlinien und der Beachtung des Vollbeweismaßstabes. Die soziale und berufliche Realität des Klägers werde aus der Bewertung ebenso ausgeklammert und eine systematische interdisziplinäre Aufarbeitung der psychisch und somatisch bedingten Leistungseinschränkungen verabsäumt. Ferner verkenne das SG den Inhalt des Rechtsbegriffes der vollen Erwerbsminderung. Auf die Möglichkeit gesundheitlicher Besserung durch hypothetische medizinische Maßnahmen komme es nicht an. Im Hinblick auf den maßgeblichen status quo diagnostizierten die Ärzte der psychiatrischen Institutsambulanz R. sowie der Facharzt S. übereinstimmend eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und gelangten zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, wenigstens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Diese Leistungsbeurteilung werde durch die jüngste Anerkennung des Pflegegrades 2 gestützt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.02.2025 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2023 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat ein durch das SG im Verfahren S 14 P 409/23 eingeholtes Sachverständigengutachten der examinierten Altenpflegerin V. vom 02.10.2024 zur Beurteilung des Pflegegrades vorgelegt. Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen W. vom 02.07.2025 mit ergänzender Stellungnahme des E. eingeholt, die unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung und des vorgelegten Pflegegutachtens bei ihren Feststellungen und Beurteilungen verblieben sind. W. hat darauf hingewiesen, dass sein Gutachten nach wissenschaftlich anerkannten Standards der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) und der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) erstellt worden sei. Die Befunderhebung nach dem AMDP-System, dessen Anwendung er im Rahmen seiner vollen Weiterbildungsermächtigung der Ärztekammer Westfalen – Lippe selbst gelehrt habe, habe zur sicheren diagnostischen Zuordnung einer leichtgradigen depressiven Störung geführt. Die vom Standard umschlossene Differenzierung zwischen der Selbstbeurteilung des Probanden und den Fremdbeurteilungen des Gutachters habe im Falle des Klägers bereits klinisch den zweifelsfreien Nachweis einer deutlich ausgeprägten Aggravationsneigung erbracht. Seine Beurteilung sei ganzheitlich, unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gesundheits-, Fähigkeits- und Funktionsstörungen erfolgt, insbesondere unter Einbeziehung des Zusatzgutachtens des E.. Ungeachtet der abweichenden Systematik hinsichtlich der Beurteilung eines Pflegegrades einerseits und der Erwerbsminderung andererseits, resultiere die Beurteilung der Frau V. weit überwiegend auf subjektiven Beschwerdeschilderungen des Klägers ohne die deutliche Aggravationsneigung durch Abgleich mit objektiven medizinischen Befunden festzustellen und zu berücksichtigen. Der Senat hat zuletzt mit Schreiben vom 02.07.2025 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete und beabsichtigt sei, diese gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Hierzu haben sich die Beteiligten nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist. II. Die zulässige Berufung des Klägers wird durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten durch den erkennenden Senat mit Schreiben vom 02.07.2025 angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG). Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann der Senat die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Klageverfahren hat das SG nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist nicht zu erwarten. Schließlich ist ein weiterer Vortrag von dem Kläger, der sich zu den im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen E. und W. nicht mehr geäußert hat, auch nicht angekündigt worden. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2023 ist nicht rechtswidrig, so dass der Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGG beschwert ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, je Nr. 2 und 3 SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind bzw. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI) und voll erwerbsgemindert – neben weiteren, hier nicht gegebenen besonderen Voraussetzungen – Versicherte, denen dies nicht mindestens drei Stunden täglich möglich ist (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VI müssen im Vollbeweis, d.h. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. z.B. Senatsurt. v. 04.05.2022 – L 8 R 945/12 ZVW – juris Rn. 35 m.w.N.). Diese Voraussetzungen eines Rentenanspruchs wegen Erwerbsminderung liegen im streitigen Zeitraum ab Antragstellung im August 2022 nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die nach umfangreichen Ermittlungen ergangene zutreffende und ausführliche Würdigung durch das SG im Urteil vom 04.02.2025 Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das (wiederholende) Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat vermag die Kritik des Klägers an der Belastbarkeit der Gutachten der Sachverständigen E. und insbesondere W. nicht zu teilen. Die Gutachten sind (methodisch) lege artis erstellt und frei von Widersprüchen. In der Feststellung zahlreicher funktioneller Einschränkungen und gleichzeitiger Annahme einer über sechsstündigen Leistungsfähigkeit, liegt – der Betrachtung des Klägers entgegen – kein innerer Widerspruch. Die Sachverständigen haben vielmehr die Erkrankungen und Beschwerden des Klägers sorgsam festgestellt, unter Berücksichtigung der Aktenlage diskutiert und hiernach überzeugend allein qualitativen Einschränkungen zugeordnet. Ihre diagnostische Beurteilung und sozialmedizinische Einschätzung findet zudem in den im Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachten der Orthopädin Z. sowie des Neurologen und Psychiaters K. Entsprechung. Auch im Rahmen der orthopädischen Rehabilitationsbehandlung (I.), ist (zeitnah vor Rentenantragstellung) ebenso wenig eine Minderung der Erwerbsfähigkeit erkannt worden (Entlassungsbericht vom 17.06.2022), wie von Seiten des (bis August 2022) behandelnden Neurologen und Psychiaters S., der entgegen der Behauptung des Klägers keine schwere depressive Episode, sondern (neben der somatoformen Schmerzstörung mit organischen und seelischen Anteilen) lediglich eine Anpassungsstörung diagnostiziert hat (Befundbericht vom 14.03.2024). Die Rüge des Klägers, W. habe eine Plausibilitätsprüfung zur Validierung seiner, die Beschwerden des Klägers relativierenden Annahme von Aggravation unterlassen, ist unberechtigt. Der Sachverständige hat sowohl in seinem Gutachten vom 29.11.2024 als auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.07.2025 dezidiert aufgezeigt, aus welchen Gründen eine Beschwerdeaggravation (bereits) nach der klinischen Befunderhebung festgestanden habe, so dass der weitere Einsatz spezifischer neuropsychologischer Beschwerdevalidierungstestverfahren keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbracht hätte. In diesem Kontext hat W. u.a. die (bereits in den Untersuchungen der beiden gerichtlichen Sachverständigen nicht vollständig konsistent dargebotene) „soziale und berufliche Realität“, deren (vermeintliche) Ausklammerung der Kläger beanstandet, nachvollziehbar und geboten kritisch diskutiert und überzeugend auf ein deutliches Entlastungsbegehren des Klägers hingewiesen. Ebenso unberechtigt ist der Vorwurf des Klägers, das SG habe den Rechtsbegriff der vollen Erwerbsminderung verkannt. Vielmehr ist es der ausdrücklichen und stimmigen Erklärung der Sachverständigen zutreffend auch insoweit gefolgt, als diese eine weitere Therapie nicht als (notwendige) Voraussetzung dafür angesehen haben, dass der Kläger einer den qualitativen Leistungseinschränkungen entsprechenden Tätigkeit sechs Stunden und mehr unter betriebsüblichen Bedingungen nachgehen könne. Anders als der Kläger meint, greifen die Beurteilungen der Sachverständigen E. und W. auch „interdisziplinär“ ineinander. Im Hauptgutachten des W. sind – insbesondere unter Einbeziehung der Feststellungen und sozialmedizinischen Bewertungen aus dem Zusatzgutachtens des E. – sämtliche Gesundheits- und Funktionsstörungen des Klägers berücksichtigt worden. Die diagnostizierende Annahme einer schweren depressiven Episode durch die behandelnden Ärzte der Institutsambulanz R. vermag den Nachweis einer rentenrechtlich relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erbringen. Der Senat misst dem Urteil gerichtlicher Sachverständiger in freier Beweiswürdigung (§ 128 SGG) einen höheren Beweiswert zu als Bescheinigungen der behandelnden Ärzte. Zu beachten ist dabei zunächst, dass Sachverständige den zu begutachtenden Klägern neutral gegenüberstehen, wohingegen das dauerhafter angelegte Arzt-Patienten-Verhältnis häufig von einer persönlichen Vertrauensbindung sowie der beabsichtigten therapeutischen Unterstützung geprägt wird. Darüber hinaus liegt der Konsultation von behandelnden Ärzten eine gänzlich andere Zielrichtung zugrunde als der Begutachtung durch ärztliche Sachverständige im Rahmen eines Verwaltungs- bzw. gerichtlichen Verfahrens. So soll die haus- und fachärztliche Behandlung Leiden der Patientin bzw. des Patienten feststellen, um diese kurativ zu lindern bzw. zu beseitigen oder deren Verschlimmerung präventiv zu begegnen. Entsprechend sind Anamnese, Befundung und Diagnostik (allein) selektiv auf eine etwaige Therapie gerichtet. Die Sachverständigenbegutachtung hingegen dient der umfassenden (fach-)ärztlichen Aufklärung des gesamten Gesundheitszustandes und der anschließenden Beurteilung im Hinblick auf die konkrete sozialversicherungsrechtliche Fragestellung. So obliegt es den Sachverständigen nicht nur, die bestehenden Leiden genau und vollumfänglich zu ermitteln, sondern darüber hinaus in einem zweiten Schritt, diejenigen hieraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen festzustellen, denen im jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Kontext Relevanz zukommt. Schließlich ist dann – nach Konsistenzprüfung – in einer Gesamtschau aller vorhandenen ärztlichen Berichte und der eigenen Befunde eine präzise den vorgegebenen beweisrechtlichen Fragen folgende, begründete sozialversicherungsrechtliche Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Hierfür bedarf es neben der allgemeinen ärztlich-medizinischen Kompetenz noch zusätzlicher Spezialkenntnisse, über die behandelnde Ärzte regelmäßig nicht verfügen (vgl. Senatsbeschl. v. 28.01.2025 – L 8 R 550/24 – juris Rn. 36; Beschl. v. 24.05.2023 – L 8 R 446/22 – juris Rn. 34). Eine solche sozialmedizinische Expertise ist den Befundberichten der Institutsambulanz R. nicht zu entnehmen. Im Befundbericht vom 17.04.2024 ist zudem lediglich eine Einschränkung des Klägers im Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie der Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge mitgeteilt worden, die Frage des SG nach der quantitativen Leistungsfähigkeit hingegen letztlich unbeantwortet geblieben. Darüber hinaus überzeugt die Diagnose einer schweren depressiven Episode – wie dies der Sachverständige W. nachvollziehbar darlegt – vor dem Hintergrund der fehlenden entsprechenden objektivierten Befunde sowie einer Diskrepanz zwischen angegebener Schwere der Erkrankung und der daraus resultierenden Therapiemaßnahmen nicht. Auch das im Berufungsverfahren vorgelegte Pflegegutachten vom 02.10.2024 (aus dem Klageverfahren S 14 P 409/23 beim SG Gelsenkirchen), in dem die Altenpflegerin V. einen Pflegegrad 2 befürwortet hat, vermag eine quantitativ relevante Erwerbsminderung nicht zu belegen. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) folgt bereits grundsätzlich anderen Kriterien als die Feststellung der Erwerbsminderung nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem bauen entsprechende Gutachten wesentlich auf einer modulbezogenen Anamnese auf, die gerade (nur) an den spezifischen Belangen des Pflegeversicherungsrechts ausgerichtet ist (vgl. §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 SGB XI). Hinzu tritt, dass die Begutachtungen häufig – wie auch vorliegend – ohne ärztliche Beteiligung (im häuslichen Umfeld des Betroffenen) durchgeführt werden und sich weitgehend auf anamnestische Angaben stützen, so dass sie als solche nicht den Vollbeweis für eine Erwerbsminderung zu erbringen vermögen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.02.2024 – L 8 R 13/22 – juris Rn. 35; LSG München Urt. v. 22.07.2020 – L 13 R 102/18 – juris Rn. 78). Dem auch dem Gutachten der Frau V. anhaftenden Validierungsmangel kommt angesichts der in der psychiatrischen Exploration des Sachverständigen W. nachgewiesenen Aggravation gesteigerte Bedeutung zu. Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beweisaufnahme nicht notwendig. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt. Liegen mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der Gutachter geben (vgl. BSG Beschl. v. 27.01.2021 – B 13 R 123/20 B – juris Rn. 7; Senatsbeschl. v. 20.09.2023 – L 8 R 788/22; Beschl. v. 05.01.2022 – L 8 R 752/16 – juris Rn. 63). Dies ist hier, wie dargelegt, nicht der Fall. Das Vorliegen weiterer Beeinträchtigungen gleichwohl zu prüfen, wäre einer Beweiserhebung "ins Blaue hinein" gleichgekommen, zu der das Gericht weder nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. BSG Beschl. v. 28.10.2020 – B 5 R 162/20 B – juris Rn. 11 m.w.N.) noch aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet ist (vgl. BVerfG Beschl. v. 09.10.2007 – 2 BvR 1268/03 – juris Rn. 19; BSG Beschl. v. 28.02.2018 – B 13 R 279/16 B – juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 20.09.2023 – L 8 R 788/22). Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1 i.V.m. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Gründe, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.