Beschluss
L 5 P 145/24 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:1007.L5P145.24.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.09.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.09.2024 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Kläger begehrt Pflegeunterstützungsgeld für die Zeit vom 12.04.2023 bis zum 17.04.2023 in Höhe eines Gesamtbetrages von 758,40 Euro brutto (104 Euro brutto + 654,40 Euro brutto) von der Beklagten. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist der Sohn der bei der Beklagten pflegeversicherten Frau R. I., geb. 00.00.0000 (im Folgenden: die Versicherte). Diese bezog im streitigen Zeitraum Pflegeversicherungsleistungen von der Beklagten, seit dem 28.05.2021 nach Pflegegrad 3 (Bescheid vom 13.09.2021) und seit dem 01.07.2023 nach Pflegegrad 4 (Bescheid vom 18.08.2023). Ab 01.03.2023 war als Pflegeperson Frau W. I. angegeben, die nach den Angaben des Klägers aufgrund des Abschlusses ihrer Ausbildung und der Tätigkeit in Wechselschicht nicht mehr in der Lage war, die Pflege der Versicherten durchzuführen. Im streitigen Zeitraum wurde die Pflege daher nach Angaben des Klägers von diesem durchgeführt. Er wiederum ist bei X. I. (im privaten Haushalt für „Betreuungstätigkeiten“) sowie bei Frau S. B.-I. (in einem Gartenbaubetrieb als Gartenbauhelfer) beschäftigt. Erstmals per E-Mail vom 01.05.2023, nachfolgend mit Schreiben vom 25.08.2023, beantragte der Kläger Pflegeunterstützungsgeld für den Zeitraum vom 12.04.2023 bis zum 17.04.2023. Er legte Bescheinigungen seiner Arbeitgeber vor, wonach er für den Zeitraum vom 12.04.2023 bis zum 17.04.2023 unbezahlt freigestellt worden sei. Als Verdienstausfall wurden 104,- € und 654,40 €, insgesamt 758,40 € brutto aufgeführt. Ferner legte er eine ärztliche Bescheinigung von G., Facharzt für Allgemeinmedizin, und C., Facharzt für Innere Medizin, vom 05.09.2023 vor, wonach die Freistellung von der Arbeit erforderlich gewesen sei, um im aktuellen Akutfall die Pflege des Angehörigen zu organisieren oder die pflegerische Versorgung sicherzustellen. Mit Bescheid vom 21.09.2023 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da eine generelle Neuorganisation der pflegerischen Versorgung nicht erforderlich gewesen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 28.09.2023 begründete der Kläger damit, dass eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Neuorganisation der Pflege vorliege. Die Beweiskraft dieser Bescheinigung sei nicht in Abrede zu stellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2023, der an die Versicherte gerichtet war, in der Gestalt des – bereits während des laufenden Klageverfahrens erteilten – Korrekturbescheides vom 14.02.2024, welcher sich an den Kläger richtete, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es habe keine akut aufgetretene Pflegesituation vorgelegen und es habe auch keine bedarfsgerechte Pflege organisiert bzw. sichergestellt werden müssen. Mit der am 04.12.2023 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Unter Bezugnahme auf einen Bericht für den Medizinischen Dienst von O. und Herrn T., Fachärzte für Augenheilkunde, vom 05.06.2023, in dem u.a. ein Z.n. Glaskörperblutung bei der Versicherten diagnostiziert worden ist, teilte der Kläger mit, aufgrund eines Sturzes habe die Versicherte eine massive Augenblutung erlitten, die zu einem temporären Verlust der vollständigen Sehkraft geführt habe. Die Versicherte sei akut hilflos, der Pflegeaufwand in dieser Zeit erheblich gesteigert gewesen. Er habe eine 24-Stunden-Pflege durchgeführt, sei in ständiger Rufbereitschaft gewesen. Ferner sei ein individueller Pflegeplan erstellt und Hilfsmittel wie ein Rollstuhl und technische Vorrichtungen bereitgestellt worden. Zudem hätten die Angehörigen eine umfassende Schulung und Anleitung zur Pflege erhalten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2023 und des Korrektur-Widerspruchsbescheides vom 14.02.2024 zu verurteilen, an den Kläger Pflegeunterstützungsgeld für den Zeitraum vom 12.04.2023 bis 17.04.2023 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, es komme allenfalls eine Verhinderungspflege in Betracht, diese sei jedoch bereits zu Beginn des Jahres in vollem Umfang ausgeschöpft worden. Mit Urteil vom 18.09.2024, ergangen ohne mündliche Entscheidung nach § 124 Abs. 2 SGG, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 PflegeZG habe nicht vorgelegen. Die hierfür notwendige „akut aufgetretene Pflegesituation“ sei nicht erkennbar. Die Versicherte sei im streitigen Zeitraum unverändert pflegebedürftig nach Pflegegrad 3 gewesen. Eine Änderung der Pflegesituation habe nicht vorgelegen, vielmehr sei die ursprüngliche Pflegeperson aus beruflich bedingten Gründen ausgefallen, der Kläger sei als Ersatzpflegeperson eingesprungen. Gegen das am 21.09.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.10.2024 Berufung eingelegt. Durch die temporäre Erblindung der Versicherten sei unmittelbar eine intensive Anpassung der Pflege erforderlich geworden. Die vorherige Pflegegradeinstufung sei unbeachtlich, die schwerwiegende Sehkraftverletzung sei nicht mit den vorherigen Einschränkungen vergleichbar. Ergänzend hat er vorgetragen, die besonderen Umstände und die Versorgungsengpässe im Kontext der Corona-Sonderregelungen müssten bei der Auslegung berücksichtigt werden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1. die Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Urteils des SG Duisburg (AZ: S 15 P 548/23) zur Zahlung des beantragten Pflegeunterstützungsgeldes zu verpflichten. 2. Die Berufungsbeklagte zur Verzinsung der entsprechenden Leistung nach § 44 SGB 1 zu verpflichten. 3. Die Berufungsbeklagte zur Übernahme der notwendigen Auslagen der Rechtsverfolgung des Klägers zu verpflichten. 4. Die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Der Senat hat Befundberichte des Hausarztes der Versicherten, J., Facharzt für Allgemeinmedizin und Palliativmedizin, Straelen, vom 17.02.2025, sowie Herrn T., Facharzt für Augenheilkunde, H., vom 21.02.2025 angefordert. V. hat mitgeteilt, die Versicherte sei im April 2023 nicht in der Praxis gewesen, zu einer Glaskörperblutung des rechten Auges lägen keine Unterlagen vor, die Patientin sei auch nicht in der Praxis gesehen worden. Herr T. hat mitgeteilt, die Versicherte habe sich am 20.04.2023 wegen eines seit einem Tag bestehenden Sehverlustes vorgestellt, anamnestisch sei das Ereignis auf den 19.04.2023 zu datieren und nicht auf eine Verletzung, sondern eine spontane Abhebung der hinteren Glaskörpergrenzmembran zurückzuführen. Tätigkeiten im Haushalt mit erhöhten Anforderungen an das Sehvermögen seien infolge der Sehminderung – Einschränkungen des räumlichen Sehens und des Blickfeldes – erschwert, Verrichtungen des täglichen Lebens aber möglich gewesen. Am 14.07.2023 sei die Blutung gänzlich resorbiert gewesen, Einschränkungen hätten nicht mehr bestanden. Eine 24-Stunden-Betreuung sei zu keinem Zeitraum erforderlich gewesen. Auf Rückfrage des Senats hat Herr T. mit Schreiben vom 23.05.2025 bestätigt, dass die Versicherte definitiv am 20.04.2023 erschienen sei und berichtet habe, den Sehverlust am Mittag des Vortages beobachtet zu haben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Befundberichte und Schreiben (Bl. 156 f., Bl. 161-164 und Bl. 180 der elektronischen Gerichtsakte des Landessozialgerichts). II. Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten wurden hierzu mit Verfügung vom 04.06.2025 vorher gehört. In Ausübung seines Ermessens hält der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht deswegen für geboten, weil das Sozialgericht gemäß § 124 Abs. SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Der Grundsatz, dass von einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG abgesehen werden sollte, wenn ein Verfahrensbeteiligter noch nicht die Möglichkeit hatte, sein Anliegen persönlich vorzutragen, kann dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet haben (vgl. BSG, Beschluss vom 14. Oktober 2005 – B 11a AL 45/05 B). So verhält es sich hier. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.03.2024 einer Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Auch der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten wirksam auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Das mit Schreiben vom 24.06.2024 erklärte Einverständnis ist zwar per De-Mail ohne Absenderbestätigung versandt worden und genügt damit nicht den Anforderungen des § 65a SGG, die Einverständniserklärung ist aber nicht an eine bestimmte Form gebunden und sogar telefonisch möglich (vgl. BSG, Urteil vom 27.10.1967 – 2 RU 54/64). Mangels Schriftformbedürftigkeit der Einverständniserklärung kann die Authentizität des Dokuments daher auch aufgrund anderer Indizien abseits der Varianten des § 65a Abs. 3 SGG festgestellt werden; bspw. aufgrund einer eingespielten Kommunikationsbeziehung außerhalb des Verfahrenskontextes (H. Müller in jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 124 SGG (Stand: 10.05.2024), Rn. 23). Dem Senat ist aus einem Parallelverfahren (L 5 P 112/24) bekannt, dass der Bevollmächtigte des Klägers vor Eröffnung eines OZG-Zugangs per De-Mail mit den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kommuniziert hat. Dabei hat er – entgegen der Erfordernisse des § 65a SGG – häufig auf die Absenderbestätigung verzichtet, sodass die Dokumente nicht über einen sicheren Übermittlungsweg übermittelt wurden. Anlass zu Zweifeln an der Identität des Absenders oder der Authentizität der Dokumente hat der Senat indes nicht. Vielmehr konnte im Rahmen des Parallelverfahrens geklärt werden, dass die Dokumente stets vom Bevollmächtigten des Klägers verantwortet wurden. 1. Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht Duisburg hat die Klage mit Urteil vom 18.09.2024 zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 21.09.20223 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2023 und des Korrektur-Widerspruchsbescheides vom 14.02.2024 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat im beantragten Zeitraum vom 12.04.2023 bis zum 17.04.2023 keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) hat für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des PflegeZG, für die er in diesem Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld beanspruchen kann, gemäß § 44a Abs. 3 S. 1 SGB XI Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage. Gemäß S. 3 wird das Pflegeunterstützungsgeld auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 S. 2 PflegeZG von der Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Zum Nachweis hierfür dient gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 PflegeZG eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in § 2 Abs. 1 PflegeZG genannten Maßnahmen. Nach § 150 Abs. 5d SGB XI haben Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 PflegeZG abweichend von § 44a Abs. 3 S. 1 SGB XI Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 PflegeZG vorliegt, wenn 1. die Beschäftigten glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die Organisation der Pflege auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie übernehmen, 2. die Beschäftigten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches haben und 3. die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann. a. Die Voraussetzungen von § 44a Abs. 3 SGB XI liegen nicht vor. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht kann auch der Senat nicht erkennen, dass für den Kläger die Erforderlichkeit bestand, im streitgegenständlichen Zeitraum vom 12.04.2023 bis 17.04.2023 seiner Arbeit fern zu bleiben, um für seine bei der Beklagten pflegeversicherte Mutter - die Versicherte - eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder deren pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Eine akut aufgetretene Pflegesituation i.S.d. § 2 Abs. 1 PflegeZG, unter die auch eine akute Änderung der Pflegesituation fallen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2022 – L 5 P 23/22 NZB; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.06.2019 – L 8 P 52/18), ist nicht nachgewiesen. Das vom Kläger eingereichte „MDK Attest“, eine Bescheinigung des behandelnden Augenarztes der Versicherten vom 05.06.2023, genügt als Nachweis ebenso wenig wie die ärztliche Bescheinigung des Hausarztes der Versicherten, V., vom 05.09.2023, in der attestiert wird, die Freistellung des Klägers von der Arbeit sei erforderlich gewesen, um im aktuellen Akutfall die Pflege des Angehörigen zu organisieren oder die pflegerische Versorgung sicherzustellen. Der Hausarzt hat zwar auf dem Formular zur Beantragung des Pflegeunterstützungsgeldes vom 05.09.2023 bescheinigt, dass im betreffenden Zeitraum aufgrund einer akut auftretenden Pflegesituation die Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung notwendig gewesen sei. Dies erfolgte allerdings lediglich durch Ausstellen bzw. Ausfüllen des Antragsformulars, ohne nähere medizinische Begründung. Eine solche Begründung liegt auch nicht vor, im Gegenteil hat die Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen ergeben, dass das Attest von V. gerade kein tauglicher Nachweis für die akute Änderung der Pflegesituation im streitgegenständlichen Zeitraum ist. Auf Nachfrage des Senats hat V. mit Bericht vom 17.02.2025 klargestellt, dass die Versicherte im April 2023 gar nicht in der Praxis erschienen ist und zum Sehverlust aufgrund der Glaskörperblutung in der Praxis keine Unterlagen vorliegen. Der Senat sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, sie werden auch vom Kläger nicht bestritten. Auch die weiteren, z.T. vom Kläger eingereichten, z.T. vom Senat eingeholten Unterlagen und Befundberichte liefern keine hinreichenden Anhaltspunkte für die akute Änderung der Pflegesituation im Zeitraum vom 12.04. bis zum 17.04.2023. Soweit der Kläger sich auf das Attest von Herrn T. vom 05.06.2023 beruft, so ergibt sich hieraus allein, dass die Versicherte zuletzt am 26.05.2023 untersucht wurde, als Diagnosen wurden aufgeführt: „Pseudophakie RA/LH. Z.n. Glaskörperblutung RA 4/2023, Hornhauttrübung bds., Hornhautnarbe li.“ Unter Befunde ist vermerkt: „RA Glaskörperblutung, Visus RA 0,32/LA 0,80“. Für den streitgegenständlichen Zeitraum lassen sich keine weiteren Anhaltspunkte ableiten. Der vom Senat ergänzend angeforderte Bericht von Herrn T. vom 21.02.2025 mit ergänzender Stellungnahme vom 23.05.2025 schließt darüber hinaus zur Überzeugung des Senats aus, dass die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung der Versicherten, ein akut eingetretener Sehverlust über dem rechten Auge aufgrund einer Glaskörperblutung, für eine akute Änderung der Pflegesituation im geltend gemachten Zeitraum vom 12.04.2023 bis 17.04.2023 ursächlich gewesen sein kann. Denn der Sehverlust ist – bestätigt durch den behandelnden Augenarzt der Versicherten – erst am 19.04.2023 und damit zeitlich nach dem Zeitraum aufgetreten ist, für den Pflegeunterstützungsgeld begehrt wird. b. Auch auf § 150 Abs. 5d SGB XI kann sich der Kläger nicht berufen. Die Geltung von Abs. 5d wurde durch Art. 3a Nr. 3 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022, BGBl I 2022, 1454, bis zum 30.04.2023 verlängert, womit der streitige Zeitraum vom 12.04. bis zum 17.04.2023 erfasst ist. Die Regelung erweitert den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf Fallkonstellationen, in denen keine kurzfristige Arbeitsverhinderung i. S. d. § 2 PflegeZG vorliegt (Roth in: Hauck/Noftz, § 150 SGB 11, Rn. 26). Hier fehlt es an einer glaubhaften Darlegung, dass der Kläger die Pflege oder die Organisation der Pflege aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie übernommen hat. Ein durch die Coronapandemie verursachter pflegerischer Versorgungsengpass kann etwa dadurch entstehen, dass ein Arzt oder eine Pflegeeinrichtung auf Grund des CoronavirusCoV-2 ein Angebot ganz oder teilweise einstellt oder einstellen muss oder durch die Bestätigung einer Pflegeperson, dass sie coronabedingt ausgefallen ist. Hierfür liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat vielmehr seinen Vortrag im Wesentlichen auf die Behauptung gestützt, die infolge der Glaskörperblutung eingetretene erhebliche Sehkraftminderung der Versicherten sei der Grund für die Übernahme der Pflege gewesen. 2. Da schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht, kommt auch kein Zinsanspruch in Betracht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 4. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.