Urteil
L 19 AS 854/24 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:1009.L19AS854.24.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.05.2024 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.05.2024 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1/3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung durch den Beklagten nach einem Umzug für die Zeit von November 2022 bis April 2023 streitig. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1) ist alleinerziehende Mutter und bezieht zusammen mit ihren Töchtern, den Klägerinnen zu 2) und 3), geboren am 00.00.0000 und am 00.00.0000, seit 2018 laufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Die aus einem qualifizierten Mietspiegel ermittelten Angemessenheitswerte für eine Bruttokaltmiete für einen Drei-Personen-Haushalt beliefen sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf 01.01.2018 562,40 € 01.01.2019 579,20 € 01.01.2020 579,20 € 01.01.2020 620,00 € 01.01.2022 620,00 € 01.01.2023 656,00 € Die Klägerinnen wohnten in einer 70 qm großen Drei-Zimmer-Mietwohnung im B.-straße in R. mit einer Bruttokaltmiete i.H.v. 445,00 € (Grundmiete 315,00 € + Betriebskosten 130,00 €) zuzüglich 33,00 € Heizkosten. Die Bruttokaltmiete unterschritt den vom Beklagten verwandten Angemessenheitswert um ca. 20%. Am 22.10.2018 reichte die Klägerin zu 1) ein Wohnungsangebot für eine 78 qm große Drei-Zimmer-Wohnung mit Balkon und Gartennutzung, Y.-straße in R. mit dezentraler Warmwasseraufbereitung über Strom mit einer monatlichen Gesamtmiete i.H.v. 588,00 € (420,00 € Grundmiete + 108,00 € Betriebskosten + 60,00 € Heizkosten) ein. Am 29.10.2018 beantragte sie eine Zusicherung für die Umzugskosten und die neuen Kosten der Unterkunft nach dem Umzug. Die Umzugsnotwendigkeit begründete sie mit einer lauten Nachbarschaft. Es stinke nach Drogen und die Nachbarn würden im Treppenhaus rauchen. Es gebe Müll im Treppenhaus. Bereits dreimal sei ihr Kinderwagen im Keller beschädigt worden. Von Nachbarn seien die Reifen durchstochen worden. Zudem sei das Fahrrad der Tochter geklaut worden. Es handele sich nicht um eine soziale Wohngegend für ihre Kinder. Die Heizung falle oft aus und sie habe ständig Probleme mit der Warmwasserversorgung. Mit bestandskräftigen Bescheid vom 19.11.2018 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung ab und wies darauf hin, dass im Falle einer Anmietung des angezeigten Wohnungsangebotes nur die bisherigen Kosten der Unterkunft Berücksichtigung finden könnten. Am 23.11.2018 schloss die Klägerin zu 1) einen Mietvertrag für die Wohnung in der Y.-straße ab. Am 01.12.2018 erfolgte der Umzug ohne Zustimmung des Beklagten. Die Bruttokaltmiete unterschritt in den Jahren 2018 bis 2023 die vom Beklagten verwandten Angemessenheitswerte. Mit Änderungsbescheid vom 07.12.2018 berücksichtigte der Beklagte bei der Bedarfsermittlung neben den Regelbedarfen, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende und den Mehrbedarfen für Warmwasser die höheren Heizkosten i.H.v. 60,00 € sowie die neuen tatsächlichen Betriebskosten i.H.v. 108,00 €. Im Übrigen nahm der Beklagte eine Reduzierung der tatsächlichen Grundmiete von 420,00 € um 105,00 € auf die bisherige Grundmiete von 315,00 € wegen eines nicht genehmigten Umzuges vor. Diese Deckelung der Unterkunftskosten auf eine Grundmiete von 315,00 € behielt der Beklagte in den bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden vom 25.03.2019, 30.09.2019, 19.12.2019, 08.04.2020, 27.04.2020, 07.01.2021 und vom 06.10.2021 unverändert bis zum 31.01.2022 bei. Mit Bescheid vom 15.06.2020 übernahm der Beklagte die gesamte Heizkostennachzahlung i.H.v. 307,41 € aus der Abrechnung vom 14.05.2020 für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019. Am 26.11.2021 nahm der Vermieter eine Mieterhöhung auf eine Grundmiete von 475,00 €, Betriebskosten von 118,00 € und Heizkosten von 60,00 € ab dem 01.02.2022; mithin auf eine Gesamtmiete i.H.v. 653,00 €, vor. Mit bestandskräftigem Änderungsbescheid vom 15.12.2021 berücksichtigte der Beklagte für die Zeit von Februar 2022 bis Oktober 2022 Betriebskosten i.H.v. 118,00 € und Heizkosten i.H.v. 60,00 €. Bezüglich der neuen Grundmiete von 475,00 € nahm der Beklagte eine Deckelung um 170,00 € auf 305,00 € wegen des nicht genehmigten Umzugs vor. Mit Bescheid vom 14.07.2022 übernahm der Beklagte die gesamte Heizkostennachzahlung i.H.v. 304,22 € aus der Abrechnung vom 21.06.2022 für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021. Am 24.08.2022 stellte der Bevollmächtigte der Klägerinnen einen Überprüfungsantrag für sämtliche Bescheide im Bewilligungszeitraum 01.01.2021 bis 31.10.2022 unter dem Gesichtspunkt der Gewährung der vollen Kosten der Unterkunft und Heizung. Am 20.09.2022 beantragte die Klägerin zu 1) die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 01.11.2022. Als Einkommen gab sie Kindergeld i.H.v. 438,00 € sowie Unterhaltszahlungen i.H.v. 177,00 € und 236,00 € an. Mit Bescheid vom 28.09.2022 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen vorläufig gemäß § 41a SGB II Grundsicherungsleistungen von November bis Dezember 2022 monatlich i.H.v. 910,58 €, für Januar 2023 i.H.v. 901,98 €, für Februar 2023 i.H.v. 953,98 € sowie von März bis April 2023 monatlich i.H.v. 901,98 €. Dabei berücksichtigte er bei der Bedarfsermittlung die tatsächlichen Betriebskosten i.H.v. 118,00 € sowie Heizkosten i.H.v. 60,00 €. Von der Grundmiete i.H.v. 475,00 € nahm er weiterhin einen Abzug i.H.v. 170,00 € wegen des nicht erforderlichen Umzuges vor. Dabei rechnete er auf den Regelbedarf, den Mehrbedarf Warmwasser sowie den Unterkunftsanteil der Klägerinnen zu 2) und 3) das Kindergeld und die Unterhaltszahlungen an. Mit Änderungsbescheid vom 20.10.2022 gewährte der Beklagte aufgrund des Überprüfungsantrages für November 2022 bis April 2023 höhere Grundsicherungsleistungen, wobei er einen Bedarf gemäß § 22 Abs. 1 S.1 SGB II i.H.v. insgesamt 505,00 € berücksichtigte. Er nahm nur noch einen Abzug i.H.v. 148,00 € von der Grundmiete vor. Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 20.10.2022 nahm der Beklagte zudem eine Dynamisierung der Unterkunftskosten ab Januar 2021 bis Dezember 2022 unter Berücksichtigung der örtlichen Angemessenheitsgrenze für eine Bruttokaltmiete für einen Drei-Personen-Haushalt in den Jahren 2021 und 2022 i.H.v. 620,00 € vor. Dies führte zu Nachzahlungen i.H.v. 161,36 € und i.H.v. 591,52 €. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 20.10.2022 bewilligte der Beklagte die Übernahme der vollen Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung vom 15.09.2022 für das Jahr 2021 i.H.v. 418,21 €. Am 20.10.2022 legte der Bevollmächtigte der Klägerinnen Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.09.2022 bezüglich der Deckelung der Kosten der Unterkunft ein. Eine dauerhafte Kürzung der Kosten der Unterkunft über mehr als zwei Jahre sei unzulässig. Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 01.12.2022 nahm der Beklagte eine Dynamisierung von November 2022 bis April 2023 bezüglich der Bruttokaltmiete im streitigen Zeitraum von einem Betrag i.H.v. 445,00 € (alte Miete) auf einen Betrag i.H.v. 490,58 € vor. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die geschilderten Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie die Sachbeschädigungen nicht als Umzugsgrund genügten. Zur Aufklärung hätte sich die Klägerin zu 1) an den Vermieter und die Polizei wenden müssen. Da eine Auszugsnotwendigkeit nicht gegeben gewesen sei, sei die Einzugsnotwendigkeit in die Wohnung Y.-straße nicht weiter zu prüfen. Unter Berücksichtigung der Veränderungen der Angemessenheitsgrenzen sei die Bruttokaltmiete mit einer Quote von 10,24 % zu dynamisieren, so dass sich eine neue anzuerkennenden Bruttokaltmiete i.H.v. 490,58 € ergebe. Eine generelle zeitliche Beschränkung der Deckelung auf die bisherigen angemessenen Kosten auf zwei Jahre entspreche nicht dem Zweck der Norm oder dem Willen des Gesetzgebers und lasse sich auch durch Auslegung nicht herleiten. Mit Änderungsbescheid vom 05.12.2022 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Bedarfs gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II i.H.v. insgesamt 550,58 € monatlich für die Zeit von November 2022 bis April 2023. Er zog von der Grundmiete i.H.v. 475,00 € einen Betrag i.H.v. 102,42 € ab und berücksichtigte die tatsächlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen. Dies führte zu einer Nachzahlung i.H.v. 91,16 €. Mit Bescheid vom 21.08.2204 übernahm der Beklagte die Betriebskostennachforderung des Vermieters für das Jahr 2023 i.H.v. 382,52 € Am 13.12.2022 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, dass eine durchgehende Kürzung der Kosten der Unterkunft unzulässig sei. Die dauerhafte Kürzung der Unterkunftskosten aufgrund eines nicht notwendigen Umzugs sei nichts anderes als eine Dauersanktionierung. Bei einer Sanktion sei die Kürzung jedoch zeitlich stark begrenzt. Im Übrigen müsse einem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Verhalten zu korrigieren. Vor diesem Hintergrund sei eine Kürzung von ein bis zwei Jahren in Ordnung. Eine darüber hinausgehende Kürzung könne unter Umständen nur noch dann angemessen sein, wenn das Mietniveau konstant auf gleichem Niveau bleibe, da dann zumindest die Möglichkeit bestehe, wieder eine Wohnung zu finden, die den alten Wohnkosten entspreche. Vorliegend sei es zuletzt aber sogar zu Mietsteigerungen gekommen. Die Unterkunftskosten der neuen Wohnung seien dem Grunde nach angemessen. Die Klägerinnen haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28.09.2022 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 01.12.2022 dahingehend abzuändern, dass den Klägern ungekürzte Wohnkosten gewährt werden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass die erforderliche Dynamisierung der Unterkunftskosten über die Teilabhilfe erfolgt sei. Eine pauschale Zeitgrenze der Beendigung der Deckelung finde im Gesetz keinen Anknüpfungspunkt. Die vorliegend anwendbare Dynamisierungsquote i.H.v. 10,24 % ergebe sich aus der Steigerung der angemessenen Bruttokaltmiete im Vergleich der Jahre 2018 und 2022. Für den hier vorliegenden Drei-Personen-Haushalt sei im Jahr 2018 eine Bruttokaltmiete i.H.v. 7,03 €/Quadratmeter angemessen. Im Jahre 2022 sei eine Bruttokaltmiete i.H.v. 7,75 €/Quadratmeter angemessen. Die Steigerungsquote von 7,03 € auf 7,75 € betrage auf 2 Nachkommastellen heruntergebrochen 10,24 %. Dynamisiere man die gedeckelten Kosten der Unterkunft i.H.v. 445,00 € mit der Steigerungsquote i.H.v. 10,24 %, ergebe sich daraus die dynamisierte Bruttokaltmiete i.H.v. 490,58. Mit Urteil vom 23.05.2024 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 24.06.2024 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 25.06.2024 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor, dass dem Umzug aufgrund des unverhältnismäßigen und für die Kinder nicht geeigneten Wohnumfeldes hätte zugestimmt werden müssen, insbesondere nach der Geburt der Klägerin zu 3). Es sei nachvollziehbar, dass sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Zeugin aufgrund sprachlicher Barrieren Hemmungen gehabt hätten, trotz offensichtlich bestehender Notwendigkeit, die Polizei zu rufen. Es sei wenig verwunderlich, dass die Hausverwaltung die Angelegenheit anders darstelle. Selbst nach Dynamisierung im Rahmen des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides habe die Kürzung noch 124,42 € und damit mehr als 27% der Regelleistungen betragen. Im Ergebnis führe letztendlich ein einmaliges Fehlverhalten dazu, dass über Jahre, wie im vorliegenden Fall, eine Reduzierung des Existenzminimums vorliege. Vorliegend komme es sogar zu einer zusätzlichen Sanktionierung durch die nicht von den Klägerinnen veranlasste Mietsteigerung, die sich weiterhin im Rahmen der geltenden Angemessenheitsgrenzen bewege. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019, Az.: 1 BvL 7/16; sei es mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, dass der Zustand einer Deckelung von 20 % über mehrere Jahre anhalte, ohne dass die Klägerinnen die Möglichkeit hätten, dies zu korrigieren, da ein Umzug in eine günstigere Wohnung, die wieder den alten, dynamisierten Werten entspreche, aufgrund des erheblich dynamischen Mietmarktes gänzlich ausgeschlossen sei. Somit hätten die Klägerinnen auch keinerlei Möglichkeit ihren ‚‚Fehler‘‘ zu korrigieren, um wieder das volle Leistungsniveau zu erhalten. Angesichts des Umstandes, dass hier auch minderjährige Kinder betroffen seien, die überdies aufgrund ihres Alters eine Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1) in einem Umfang, der den Leistungsbezug beenden würde, ausschließen, sei dies umso gravierender und könne nicht ernsthaft noch verhältnismäßig im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sein. Bei der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 bzw. S. 6 SGB handele es sich ohne Zweifel um eine sanktionierende Maßnahme, wie es das LSG Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 20.11.2014, Az.: L 4 AS 777/13, bereits festgestellt habe. Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.05.2024 abzuändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 28.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2022 sowie des Bescheides vom 21.08.2024 zu verurteilen, ihnen ungekürzte Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Der Rechtsauffassung der Klägerinnen könne nicht gefolgt werden. Im Regelfall führe die Dynamisierung dazu, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes die Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterkunft erreicht würden. Dass dies bei den Klägerinnen nicht der Fall sei, hänge zum einen mit der bereits erheblichen Differenz bei Anmietung sowie der dann erfolgten Mieterhöhung zusammen. Eine unzulässige Reduzierung des Existenzminimums liege bereits deshalb nicht vor, weil der gewährte Mehrbedarf für Alleinerziehende durchgängig höher gewesen sei, als die vorgenommene Kürzung im Rahmen der Deckelung der Kosten der Unterkunft. Zudem seien im Zeitraum 01.11.2022 bis 31.12.2022 bereits Kosten der Unterkunft i. H. v. 490,58 € monatlich mit dem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 01.12.2022 erbracht worden. Lediglich für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.04.2023 sei keine Dynamisierung der Kosten der Unterkunft um 5,81 % auf 519,08 € erfolgt. Die Differenz betrage 28,50 € monatlich, mithin 114,00 € gesamt. Vor dem Hintergrund, dass mit Bescheid vom 21.08.2024 der Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung 2023 i.H.v. 398,52 € vollständig erbracht worden sei, werde kein Raum für ein Teilanerkenntnis gesehen. Der Senat hat am 01.10.2024 eine Erkenntnismitteilung zur Klägerin zu 1) durch die Polizei ohne Einträge eingeholt. Zudem hat der Vermieter auf Anfrage des Senats am 10.12.2024 schriftlich mitgeteilt, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, welche „Zustände" die Klägerinnen meinen. Fakt sei, dass von acht Mietparteien im Haus heute noch fünf dieselben seien, die auch schon 2018 dort gewohnt hätten und bis heute keine Veranlassung sehen würden, das Mietverhältnis zu beenden. Schriftliche Beschwerden über eine nicht funktionierende Heizung und Warmwasserversorgung, Lärm- und Geruchsbelästigungen lägen nicht vor. Nachweislich der Rechnungen einer Heizungs- und Sanitärfirma sei bei den Klägerinnen in 2018 einmal eine Störung am MAG Gerät innerhalb eines Tages beseitigt worden. Die Zentralheizung sei im September 2018 für zwei Tage außer Betrieb gewesen sowie Anfang Dezember 2018 einen Tag ausgefallen. Der Senat hat Beweis durch die Vernehmung der Zeugen I. A. und L. Z. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 26.06.2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist unbegründet. Die fristgerecht erhobene Berufung ist nach § 144 Abs. 3 SGG statthaft, weil das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat. Streitgegenstand des Verfahrens ist für den Zeitraum vom 01.11.2022 bis 30.04.2023 der Bewilligungsbescheid vom 28.09.2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.10.2022 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 01.12.2022 in der Fassung des Änderungs- bzw. Umsetzungsbescheides vom 05.12.2022, mit welchen der Beklagte den Klägerinnen Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung einer Grundmiete von 372,58 €, Betriebskosten i.H.v. 118,00 € und Heizkosten von 60,00 € gewährt hat. Die Klägerinnen haben den Streitgegenstand zulässig auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt, weil es sich bei den Kosten der Unterkunft und Heizung um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (vgl. stRspr seit BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R –; zuletzt BSG, Urteil vom 28.02.2024 – B 4 AS 22/22 R –). Der Bescheid vom 21.08.2024 ist ungeachtet seiner materiell-rechtlichen Auswirkungen nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den Bescheid vom 28.09.2022 weder im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG abgeändert oder ersetzt hat. Die mit dem vorläufigen Bescheid vom 28.09.2022 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 01.12.2022 in der Fassung des Änderungs- bzw. Umsetzungsbescheides vom 05.12.2022 bewilligten Leistungen gelten kraft Gesetzes durch Zeitablauf und in Ermangelung eines Antrages der Klägerinnen auf abschließende Festsetzung als abschließend bewilligt gemäß § 41a Abs. 5 SGB II. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerinnen sind nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerinnen haben im streitigen Zeitraum von 01.10.2022 bis 30.04.2023 keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Bewilligungsbescheid vom 28.09.2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.10.2022 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 01.12.2022 in der Fassung des Änderungs- bzw. Umsetzungsbescheides vom 05.12.2022 sind zwar insoweit rechnerisch unrichtig, als der Beklagte die Bruttokaltmiete für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.04.2023 nicht zutreffend dynamisiert hat. Hieraus folgt jedoch keine Beschwer bzw. kein weitergehender Leistungsanspruch der Klägerinnen, da der Beklagte den Klägerinnen für die streitigen Zeiträume sämtliche Betriebs- und Heizkosten mitsamt Nachzahlungen ohne eine Deckelung gewährt hat, sodass die Klägerinnen höhere Kosten der Unterkunft und Heizung erhalten haben, als ihnen angesichts des nicht erforderlichen Umzugs ohne Zusicherung zugestanden hätten. Die Klägerin zu 1) erfüllte dem Grunde nach die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Sie hatte im streitigen Zeitraum die Altersgrenze des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7aSGB II noch nicht überschritten, war erwerbsfähig i.S.d. § 7 Abs. 1 S 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II sowie hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Die minderjährigen Klägerinnen zu 2) und 3) bildeten mit der Klägerin zu 1) eine Bedarfsgemeinschaft i,S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, weil sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht vollständig aus eigenem Einkommen (Kindergeld + Unterhaltsleistungen) oder Vermögen beschaffen konnten. Sie waren daher gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II leistungsberechtigt. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, hier einer Bruttokaltmiete i.H.v. 593,00 € und Heizung. Denn der Anspruch der Klägerinnen auf Übernahme des Bedarfs gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, also auf Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, wird nicht durch die vom Beklagten verwandten abstrakten Angemessenheitswerte, sondern durch die individuelle Angemessenheitsgrenze des. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II i.d.F. (Gesetz vom 10.08.2021, BGBl I 3515) bzw. § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2023 (Gesetz vom 16.12.2022, BGBl I 2328) begrenzt. Danach wird für den Fall, dass sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, nur der bisherige Bedarf anerkannt. Dies bedeutet, dass die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht werden. Zeitlich ist als Bezugspunkt der Zeitpunkt des Umzugs maßgeblich, hier also der 01.12.2018. Die Gesamtmiete (Kaltmiete/Betriebskosten/Heizkosten) der alten und der neuen Wohnung zu diesem Zeitpunkt sind dabei zu vergleichen. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II sind insoweit gegeben, als sich die Aufwendungen der Klägerinnen für Unterkunft und Heizung durch den Umzug in die im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung erhöht haben (1). Auch war der Umzug nicht erforderlich (2). Der Beklagte hat die Kosten der Unterkunft jedoch unzutreffend dynamisiert (3). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (4). 1. Nach dem Umzug in die im streitigen Zeitraum von den Klägerinnen bewohnte Wohnung erhöhten sich die Kosten für Unterkunft und Heizung gegenüber denen, die sie für die davor gemietete Wohnung aufzubringen hatten und zwar die Bruttokaltmiete um ca. 18% und die Heizkosten um ca. 81%. Die Heizkosten übernahm der Beklagte jeweils in der tatsächlichen Höhe, soweit diese nachgewiesen wurden. 2. Der Umzug der Klägerinnen in die im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung war zur Überzeugung des Senats nicht i.S.v. § 22 Abs. 1 S .2 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II erforderlich. Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist. Dahinstehen kann, ob die bestandskräftigen Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung mit Bescheid vom 19.11.2018 und die damit verbundene Feststellung, dass der Umzug nicht erforderlich war, für die Beteiligten und die Gerichte gemäß § 77 SGG bindend sind. Jedenfalls sieht der Senat es als nicht erwiesen an, dass der zum 01.12.2018 vollzogene Umzug erforderlich i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II war. Eine Beschränkung auf die bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn der Umzug in eine andere Wohnung notwendig in dem Sinne ist, dass die bisherige Wohnung den Unterkunftsbedarf des Leistungsberechtigten als Teil der verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung nicht (mehr) zu decken vermag. Hierunter fallen vor allem auch gesundheitliche Gründe, die einen Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zulassen (BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R). Für eine derartige Notwendigkeit des Umzugs sind vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben. Ein Umzug kann auch als erforderlich angesehen, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorlag, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde (BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R). Einen solchen Grund haben die Klägerinnen zur Überzeugung des Senats unter Würdigung der eingeholten Auskünfte von der Polizei, den Angaben des ehemaligen Vermieters, der schriftlichen und persönlich vorgetragenen Umzugsgründe durch die Klägerin zu 1) sowie der Zeugenaussagen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zwar schildert die Klägerin zu 1) in Übereinstimmung mit den Zeugen, dass es in der Vergangenheit einmal Lärm durch Nachbarn gegeben habe sowie, dass einzelne Nachbarn starke Raucher gewesen seien und wohl auch Cannabis konsumiert haben. Die geschilderten Beeinträchtigungen haben dabei jedoch – soweit sie aufgrund des langen Zeitablaufs ohne objektivierbare Nachweise überhaupt feststellbar sind – nicht die Schwelle gewöhnlicher Nachbarschaftsstreitigkeiten überschritten. Dass es darüber hinaus zu wiederholten Polizeieinsätzen oder gar gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen ist, hat sich durch die Zeugenaussagen nicht bestätigen lassen und wird auch nicht vom Vermieter geschildert. Soweit die Klägerin zu 1) Beschädigungen an Kinderwagen und Fahrrad geltend macht, so fehlt es an Nachweisen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin zu 1) wegen dieser Beeinträchtigungen an den Vermieter oder gar die Polizei gewandt hat, um Abhilfe zu schaffen. Dies wären jedoch Schritte gewesen, von denen ein Nichthilfebedürftiger Gebrauch gemacht hätte, bevor er sich eine neue Wohnung gesucht hätte. Der Verweis auf etwaige Sprachbarrieren verfängt nicht, da die Klägerin zu 1) sowie auch die Zeugen schon längere Zeit in Deutschland aufhalten und auch hinreichend der deutschen Sprache mächtig sind. Sonstige Mietmängel der Wohnung, wie eine kaputte Heizung oder eine defekte Warmwasseraufbereitung, lassen sich neben den vom Vermieter bestätigten einmaligen Vorfällen, für die er zeitnah Abhilfe geschaffen hat, ebenfalls nicht objektivieren. Derartige Mängel der Wohnung waren zudem beiden Zeugen auch nicht bekannt, obwohl diese angegeben haben, mehrfach in der alten Wohnung der Klägerinnen gewesen zu sein. Vielmehr ist es für den Senat nachvollziehbar, dass die etwas größere Wohnung mit Balkon und der eingeräumten Mitbenutzung des Gartens den Ausschlag für einen Umzug in eine kindergerechtere Wohnung gegeben haben. Selbst wenn dies einen nachvollziehbaren Grund für den Auszug darstellen würde, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesozialgerichts im Wege eines Ursache-Wirkung-Vergleichs auch anhand der entstehenden Mehrkosten zu prüfen, ob die Erforderlichkeit im Einzelfall vorliegt. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II privilegieren nur Veränderungen, die sich innerhalb des Marktsegments realisieren lassen, auf das der Leistungsberechtigte nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu verweisen ist. Ein durch den Umzug erzielbarer Gewinn an Lebensqualität lässt auch unterhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zu (BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 107/10 R). Eine unmittelbarer Erhöhung der Kosten der Unterkunft um 18 % sowie der Heizkosten um 81% durch den Umzug stellt zur Überzeugung des Senats kein angemessenes Verhältnis mehr dar. Schließlich steht der Annahme eines erforderlichen Umzuges auch entgegen, dass der Beklagte die Zusicherung bestandskräftig mit Bescheid vom 19.11.2018 unter Hinweis auf eine Deckelung auf die bisherigen Kosten der Unterkunft im Falle einer Anmietung abgelehnt hat und die Klägerin zu 1) gegen diese Ablehnung keine Rechtsbehelfe eingelegt hat. Bei unmittelbarer Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Ablehnung der Erteilung der Zusicherung bzw. der erstmaligen Deckelung der Unterkunftskosten durch den Beklagten wäre eine zeitnähere Aufklärung des Sachverhalts möglich gewesen. Die Klägerinnen sind für das Vorliegen eines plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grundes für den Wohnungswechsel beweisbelastet. Damit liegen die Voraussetzungen für die Deckelung der Bedarfe für die ab dem 01.12.2018 bezogene Wohnung gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II vor. Die Höhe des Bedarfs der alten Wohnung stellt für die Klägerinnen eine individuelle Angemessenheitsgrenze dar. Eine Deckelung der Heizkosten hat der Beklagte nicht vorgenommen. Die Bruttokaltmiete der alten Wohnung i.H.v. 315,00 € hat der Beklagte unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts für die Zeit vom 01.11.2022 bis zum 31.12.2022 entsprechend der Steigerung der nach einem schlüssigen Konzept ermittelten Angemessenheitsgrenzen dynamisiert (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 12/15 R) und bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. So war auf Grundlage des im Zeitraum bis zum 31.12.2018 angemessenen Richtwertes hinsichtlich der Bruttokaltmiete für einen Drei-Personen-Haushalt von 562,40 €, des im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 angemessenen Richtwertes von 579,20 € zunächst ab dem 01.01.2019 eine Dynamisierung mit dem Faktor 2,99% auf 458,31 € vorzunehmen. Dieser Wert war sodann auf Grundlage des im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022 angemessenen Richtwertes hinsichtlich der Bruttokaltmiete für einen Drei-Personen-Haushalt von 620,00 € ab dem 01.01.2021 mit dem Faktor 7,04 % auf 490,58 € zu dynamisieren. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid Unterkunftskosten i.H.v. 490,58 € (372,58 € Grundmiete + 118,00 € tatsächliche Betriebskosten) für die Zeit 01.11.2022 bis zum 31.12.2022 berücksichtigt. 3. In dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte bei der Bedarfsermittlung nicht die ab dem 01.01.2023 zu dynamisierende Bruttokaltmiete berücksichtigt. Die durch die Anhebung der abstrakten kommunalen Angemessenheitsgrenzen zum 01.01.2023 für einen Drei-Personen-Haushalt von 620,00 € auf 656,00 € erforderliche Dynamisierung mit dem Faktor 5,81 % auf 519,08 € hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nicht vollzogen. Die Klägerinnen sind durch den Berechnungsfehler bei der Dynamisierung der individuelle Angemessenheitsgrenze um monatlich 28,50 € in der Zeit vom 01.01.2023 bis zum 30.04.2023 jedoch nicht beschwert. Denn der Beklagte hat die Betriebskostennachforderung der Vermieterin für das Jahr 2023 in voller Höhe von 398,52 €, mithin 33,21 € monatlich, mit Bescheid vom 21.08.2024 übernommen, sodass der monatliche rechnerische Fehlbetrag i.H.v. 114,00 € bereits ausgeglichen ist. Dieses Ergebnis entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts, wonach Betriebskostennachforderungen im Monat ihrer Fälligkeit zwar zum Bedarf wegen Unterkunft und Heizung zählen, es wegen ihrer Angemessenheit aber auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Verursachung ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011, – B 4 AS 12/10 R – und Beschluss vom 15.12.2020, – B 8 SO 10/20 BH –). 4. Der Senat sieht keinen Anlass, das Berufungsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer unbefristeten Deckelung anhand der dynamisierten Kosten der Unterkunft der ehemaligen Wohnung nach einem nicht erforderlichen Umzug einzuholen. Die fortgesetzte Deckelung der Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Zeitgrenze bei einem Leistungszeitraum, der 4 bis 4 ½ Jahre nach dem Umzug liegt, ist nicht verfassungswidrig. Das Bundesozialgericht hat bereits entschieden, dass eine pauschale Zeitgrenze der Beendigung der Deckelung im Gesetz keinen Anknüpfungspunkt findet und ein Rückgriff auf den maximalen Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 1 S. 5 SGB II von einem Jahr in keiner Beziehung zu der Deckelung und ihrem Sinn und Zweck steht (BSG, Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 12/15 R). Dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall lag dabei ein 3 ½-jähriger Streitzeitraum nach dem Umzug zugrunde. Es besteht für den Senat vorliegend keine Veranlassung von dieser Rechtsauffassung des Bundesozialgerichts abzuweichen, auch wenn der hiesige Leistungszeitraum 4 bis 4 ½ nach dem erfolgten Umzug liegt. Soweit die Klägerinnen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur unzulässigen, starren Sanktionierung beim Verstoß gegen Mitwirkungshandlungen verweisen, verkennen sie, dass es sich bei § 22 Abs. 1 S. 2 bzw. S. 6 SGB II zum einen gar nicht um eine Sanktionsnorm, sondern um eine Schutzvorschrift der örtlichen Träger handelt, und zum anderen auch nicht an eine Mitwirkungspflicht angeknüpft wird. Dem durchaus nachvollziehbaren Problem einer dauerhaften Minderung und Deckelung der Existenzgrundlage kann nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der überwiegenden Kommentarliteratur dadurch begegnet werden, dass bei einer laufenden Deckelung jederzeit zu prüfen ist, ob sich nachträgliche Änderungen der Bedarfssituation ergeben haben, die den Umzug nunmehr erforderlich machen (z. B. Änderung der familiären Verhältnisse, berufliche, schulische, ausbildungsbezogene oder gesundheitliche Gründe) bzw. ein Auszug aus der neuen Wohnung aus finanziellen Gründen notwendig wird (z. B. Übernahme des ungedeckelten Mietbetrages nicht mehr möglich und drohender Wohnungsverlust oder Kündigung) und eine andere Wohnung, die den Kosten der alten, ursprünglichen Wohnung entspricht, auch unter Berücksichtigung einer Dynamisierung nicht gefunden werden kann. Muss wegen der Deckelung die konkret bezogene, neue Unterkunft wieder aufgegeben werden, ist der dann erfolgende Umzug notwendig und beendet die Deckelung jedenfalls dann, wenn zu den Ursprungsaufwendungen keine angemessene Unterkunft angemietet werden kann oder die Mehrkosten im Vergleich zur ersten Unterkunft verhältnismäßig sind (vgl. Berlit in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl. 2023, § 22 Rn. 136; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, August 2025, § 22 Rn. 285; Lauterbach in: BeckOGK, SGB II, Stand 01.12.2021, § 22 Rn. 88). Denn auch ein Nichthilfebedürftiger würde beim Bestehen von Mietschulden bzw. nicht mehr finanzierbaren Wohnung und der damit einhergehenden Gefahr der Obdachlosigkeit eine neue Wohnung suchen. Es handelt sich mithin nicht um eine starre Sanktionierung. Vielmehr soll mit § 22 Abs. 1 S. 2 bzw. S. 6 SGB II durch Schaffung einer individuellen Angemessenheitsgrenzen für künftige Wohnungen eines Leistungsempfängers einer Ausschöpfung der Angemessenheitsgrenze entgegengewirkt werden (BT-Druck 16/1410, S 23). Derartige Gründe, die eine Zäsur der bisherigen Deckelung begründen könnten sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr haben die Klägerinnen bisher keine Anstalten unternommen, eine neue Wohnung zu suchen. Mietschulden bestehen nicht und es droht auch keine Kündigungsgefahr. Eine finanzielle Erleichterung ist zudem dadurch eingetreten, dass der Beklagte sämtliche Betriebs- und Heizkosten(nach)zahlungen ohne Deckelung übernommen hat. Zudem können die Klägerinnen den Fehlbetrag über das Erwerbseinkommen und den Mehrbedarf für Alleinerziehende für die Klägerin zu 1) bestreiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte das Verfahren durch die fehlerhafte bzw. zunächst unterlassene Dynamisierung mitveranlasst hat und die volle Übernahme der Betriebskostenabrechnung 2023 erst mit Bescheid vom 21.08.2024, mithin im laufenden Verfahren erfolgt ist. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.