Beschluss
L 7 AS 434/24 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:1023.L7AS434.24.00
43Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
43 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.2.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.2.2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Hilfebedürftigkeit des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.6.2023. Der am 0.0.0000 geborene Kläger stand fortlaufend bei dem Beklagten im Leistungsbezug. Er bewohnte zunächst mietfrei eine Einliegerwohnung im Hause seines Vaters „B.-straße“ in Q.. Lediglich an den Heiz- und Betriebskosten hatte er sich zu beteiligen. Am 3.12.2020 schloss der Kläger mit seinem Vater einen „Mietvertrag“ über die Wohnung mit Wirkung ab dem 1.1.2021 ab, der eine Gesamtmiete von 415 € vorsah (Grundmiete: 250 €; Betriebskostenvorauszahlung: 65 €, Heizkostenvorauszahlung: 75 €). Während des laufenden Leistungsbezuges im Dezember 2020 erfolgte auf dem Konto des Klägers eine Gutschrift in Höhe von 10.000 € von seinem Vater mit dem Verwendungszweck „für angefallene Pflegekosten“. Mit dem Tod des Vaters am 00.00.0000 ging die Immobilie in den Nachlass über. Der vereidigte öffentliche Sachverständige W. schätzte ihren Verkehrswert (in seinem Wertgutachten für ein Zwangsversteigerungsverfahren vom 10.6.2022 zu diesem Stichtag) auf 625.000 € unter dem Vorbehalt, dass keine Innenbesichtigung habe durchgeführt werden können. Ausweislich des späteren Erbscheins (vom 26.07.2021) ist der Kläger zu 1/3 Erbe seines verstorbenen Vaters geworden, ebenso wie seine Schwestern O. und T. U.. Zum 1.1.2021 meldete sich der Kläger (mit Schreiben vom 25.12.2020) zunächst aus dem Leistungsbezug ab. Am 19.1.2021 erfolgte eine weitere Gutschrift in Höhe von 12.000 € auf dem Girokonto des Klägers zugewendet vom Konto der Erbengemeinschaft unter Angabe des Verwendungszwecks „V. U. Sanierung/Rohrltg. Schaden“. Am 18. und 19.2.2021 kam es zu Barabhebungen in Höhe von insgesamt 11.550 €. Am 2.2.2021 wurde dem Konto des Klägers ein Betrag in Höhe von 6.345,20 € gutgeschrieben, dessen Herkunft zwischen den Beteiligten ebenfalls so wie auch weitere Gutschriften streitig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Der Kläger beantragte im April 2021 bei dem Beklagten erneut die Gewährung von Leistungen. Der Beklagte bewilligte in der streitigen Zeit vom 1.4.2021 bis 30.6.2023 folgende Leistungen: Für den Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.9.2021 gewährte er (mit Bescheid vom 20.5.2021) Leistungen in Höhe des Regelbedarfes vorläufig darlehensweise. Mit weiterem Bescheid vom 15.12.2022 setzte der Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers wegen fehlender Hilfebedürftigkeit in Höhe von 0 € fest und erließ zugleich einen Erstattungsbescheid für den genannten Zeitraum über 2.676 €; hierzu erging mit Datum vom 4.4.2023 ein Widerspruchsbescheid. Dagegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben (Aktenzeichen <Az.>: S 18 AS 664/23). Ab dem 1.10.2021 bis zum 31.3.2022 setzte der Beklagte die Leistungen erneut zunächst vorläufig fest (mit Bescheid vom 30.9.2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27.11.2021). Durch Bescheid vom 18.1.2023 erfolgte die endgültige Festsetzung in Höhe von 326 € (Oktober und November 2021), 0 € (Dezember 2021 und Januar 2022), 439,24 € (Februar 2022) und 319 € für März 2022; hiergegen hat der Kläger bei dem SG Klage erhoben (Az.: S 18 AS 1890/22). Für den vorgenannten Zeitraum erging unter dem 18.1.2023 ferner ein Erstattungsbescheid (Widerspruchsbescheid vom 25.5.2023) über einen Betrag in Höhe von 1274,76 €; auch hiergegen hat der Kläger beim SG Klage erhoben (Az.: S 18 AS 1128/23). Für die Zeit vom 1.4.2022 bis zum 30.9.2022 bewilligte der Beklagte (mit Bescheid vom 29.3.2022) unter dem Vorbehalt der Rückforderung erneut vorläufig Leistungen in Form des Regelbedarfs und in Höhe von 2/3 der Unterkunftskosten abzüglich der Garagenmiete (25 €). Hiergegen legte der Kläger am 1.4.2022 Widerspruch ein und erhob am 15.7.2022 Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht (Az.: S 18 AS 1359/22). Der Beklagte wies den Widerspruch im laufenden Verfahren mit Widerspruchsbescheid vom 2.8.2022 als - nach Erlass des Änderungsbescheids vom 29.7.2022 - unbegründet zurück; dessen Überprüfung bezog der Kläger nach Hinweis des SG klageerweiternd in das Verfahren S 18 AS 1359/22 ein. Mit Bescheid vom 28.8.2023 setzte der Beklagte die Leistungen für den vorgenannten Zeitraum endgültig auf 0 € fest; die Vermögensverhältnisse des Klägers seien aufgrund von Bareinzahlungen und widersprüchlichen Angaben hierzu ungeklärt und seine Hilfebedürftigkeit damit nicht nachgewiesen. Den Widerspruch des Klägers hiergegen verwarf der Beklagte (mit Widerspruchsbescheid vom 1.9.2023) als unzulässig, da der Streitgegenstand bereits in dem Verfahren S 18 AS 1395/22 rechtshängig sei. Ab dem 1.10.2022 bis einschließlich 31.3.2023 gewährte der Beklagte (Bescheid vom 23.9.2022; Widerspruchsbescheid vom 12.2.2022) darlehnsweise Leistungen in Höhe von 709 €. Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Klage erhoben (Az.: S 18 AS 2359/22). Für den Monat April 2023 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.4.2023 Leistungen in Höhe von 762 € als Darlehen. Ab Mai 2023 versagte der Beklagte die Leistungen (Bescheid vom 24.4.2023; Widerspruchsbescheid vom 25.5.2023) schließlich wegen fehlender Mitwirkung ganz. Hiergegen hat der Kläger gleichfalls vor dem SG Klagen erhoben (Az.: S 18 AS 609/23 und S 18 AS 1129/23). Im Juli 2023 stellte der Kläger bei dem Beklagten erneut einen Antrag auf Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen. Durch Beschlüsse vom 27.6.2023 und 31.8.2023 hat das Sozialgericht die Verfahren, S 18 AS 1395/22, S 18 AS 1890/22, S 18 AS 2359/22, S 18 AS 609/23, S 18 AS 664/23, S 18 AS 1128/23 und S 18 AS 1129/23 unter dem führenden Aktenzeichen S 18 AS 1395/23 verbunden. Zur Begründung seiner Klagen hat der Kläger ausgeführt, der Beklagte habe ihm ungekürzte volle Leistungen zu gewähren, also nicht nur den Regelbedarf, sondern auch die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung einschließlich der Garagenmiete, da die Wohnung ohne sie nicht habe angemietet werden können. Ein Gegenbeweis sei aufgrund des Todes seines Vaters nicht mehr zu erbringen. Das Haus bestehe aus zwei getrennten Wohneinheiten jeweils mit Garage. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, dass ihm Einkommen zugeflossen sei, gehe er fehl: Es handele sich um Einkommen der Erbengemeinschaft, auf das er nicht zugreifen könne. Das Haus sei seit 2021 gerichtlich beschlagnahmt zur Verwertung. Erst die Aufteilung schaffe echtes Eigentum der Erben. Er selbst habe nachweislich in dem Zeitraum ab April 2021 kein Vermögen oder Einkommen gehabt. Zu den Gutschriften auf seinem Konto hat der Kläger wie folgt Stellung bezogen: Die von seinem Vater im Dezember 2020 zugewendeten 10.000 € seien in 2021/2022 verbraucht worden. Dabei habe es sich entgegen der Darstellung des Beklagten nicht um eine Schenkung gehandelt, sondern um eine Vergütung für geleistete und zukünftige Dienste im Rahmen der Pflege des Vaters. Ab April 2021 sei das Geld dem Schonvermögen zuzurechnen gewesen. Was die Bareinzahlungen angehe, so stammten diese aus eigenem Vermögen. Bei der Buchung über 12.000 € vom 19.1.2021 handele es sich um Leistungen betreffend ein über sein Konto abgerechnetes Projekt der Erbengemeinschaft und damit nicht um eine eigene Einnahme. Es gebe keine saubere Trennung zu seinen privaten Geldflüssen, nur eine bilanzmäßige. Die Beitragserstattungen der Techniker Krankenkasse vom 8.1.2021 über 202,88 € und vom 4.6.2021 über 405,76 € seien Rückflüsse aus vorher getätigten eigenen Zahlungen und damit ebenfalls keine Einnahmen. Die Buchung vom 2.2.2021 über 6.345,20 € sei ein durchlaufender Posten, der am 3. und 4.2.2021 weiter verbucht worden sei. Die Buchung vom 29.4.2021 über 1.478,80 € sei in Zusammenhang zu sehen mit der Rückbuchung vom 5.5.2021 in Gestalt von 1.000 € als Teilrückführung in den Vermögensbarbestand. Auch alle weiteren Gutschriften seien lückenlos erklärt worden. Sämtliche Selbsteinzahlungen seien dagegen aus den vom Vater zugewendeten 10.000 € bestritten worden, die damit nachweislich verbraucht seien. Mittlerweile habe er sein Auto verkaufen müssen, um seine laufenden Kosten zu bestreiten. Der Beklagte unterstütze ihn nicht in seine Bemühungen, eine Arbeit zu finden. Der Kläger hat beantragt, die angegriffenen Bescheide in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide abzuändern bzw. die Erstattungsbescheide und den Versagungsbescheid in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1.4.2021 bis zum 30.6.2023 Leistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs und des Bedarfs für Unterkunft und Heizung zuschussweise zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen. Bei dem kurz vor dem Tode des Vaters geschlossenen Mietvertrag handele es sich um ein „Scheingeschäft“. Dies werde bereits dadurch dokumentiert, dass dieser Mietvertrag zunächst gar nicht vorgelegt worden sei, um die Miete ab Januar 2021 sicherzustellen. Vielmehr habe der Kläger seinen Leistungsbezug inklusive der Krankenversicherung zunächst ausdrücklich (mit Schreiben vom 25.12.2020) mit Wirkung zum 1.1.2021 „gekündigt“. Zu hinterfragen sei, wovon der Kläger zwischenzeitlich seinen Lebensunterhalt und die Krankenversicherung bestritten habe, wenn kein Barvermögen des Vaters vorhanden und hinterlassen worden sei. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Abmeldung aus dem Leistungsbezug einzig und allein dazu gedient habe, eine Anrechnung des Erbes als Einkommen zu umgehen. So habe nach eigenen Angaben des Klägers der Kontostand des – als Konto der Erbengemeinschaft fortgeführten – Kontos seines Vaters am 30.12.2020 immerhin 19.222,43 € betragen. Hiervon entfielen 1/3, also rund 6.400 € auf den Kläger, was als Vermögen unterhalb der maßgeblichen Freibeträge des Klägers geschützt gewesen wäre, als Einkommen aber (vorübergehend) zum Wegfall des Leistungsanspruchs geführt hätte. Jedenfalls seit März 2022 sei der Mietvertrag auch nicht mehr wirklich gelebt worden, weil keine Mietzahlungen mehr erfolgt seien. Erst im April 2021 habe der Kläger die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt, und nunmehr auch unter Berufung auf den vermeintlichen Mietvertrag Kosten der Unterkunft und Heizung geltend gemacht. Die Tatsache, dass der Kläger durch das Erbe Miteigentümer der nunmehr auch gemieteten Immobilie geworden sei, habe er dabei nicht erwähnt. Eine diesbezügliche Mitteilung sei erst neun Monate später erfolgt, im Januar 2022. Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung, die Einliegerwohnung habe nicht ohne die Garage angemietet werden können. Auch im Übrigen bestünden durchgreifende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers: Mit den im Januar 2021 gutgeschriebenen 12.000 € verhalte es sich so, dass ein Betrag in Höhe von insgesamt 11.500 € am 18. und 19.2.2021 abgehoben worden sei; in der Folgezeit sei es dann immer wieder zu Bareinzahlungen gekommen, die den leistungsrechtlichen Bedarf überschritten hätten. Soweit der Kläger wiederholt erklärt habe, er habe die Bareinzahlungen aus den vorgenannten eigentlich für die Durchführung von Sanierungsarbeiten vorgesehenen 12.000 € zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zweckentfremdet, sei dies nicht konsistent. Denn im Erörterungstermin habe er angegeben, die Bareinzahlungen auf sein Konto hätten nicht aus diesen 12.000 € gestammt. Zur genauen Herkunft dieser Gelder könne bzw. dürfe er keine Angaben machen. Für weitere Auskünfte müsse der Beklagte sich an seinen Rechtsanwalt (im Erbrechtsstreit) wenden. Auch hinsichtlich der Zuflüsse auf dem Konto der Erbengemeinschaft habe der Kläger widersprüchliche Angaben getätigt. Neben den Mietzahlungen habe es sehr wohl noch weitere Geldzuflüsse gegeben: So sei der Kontostand von 19.222,43 am 30.12.2020 auf 25.782,86 € am 30.6.2022 gestiegen. Bei dem am 2.2.2021 dem Konto des Klägers zugeflossenen Betrag von 6.345,20 € dürfe es sich um die Auszahlung der Lebensversicherung des Vaters handeln. Es stelle sich die Frage, warum dieser Betrag am 3. und 4.2.2021 auf das Konto der Erbengemeinschaft transferiert worden, und wer der Bezugsberechtigte dieser Lebensversicherung gewesen sei. Sollte dies der Kläger gewesen sein, dürfe dies dazu führen, dass die Versicherungsleistung nicht zur Erbmasse zu zählen, sondern allein ihm zuzuordnen sei. Es erscheine relativ offensichtlich, dass die Abmeldung des Klägers aus dem Leistungsbezug zu Januar 2021 allein dem Zweck gedient habe, eine Anrechnung des Erbes als Einkommen zu vermeiden. Nur weil die Mitteilung der Erbschaft verspätet erst im Januar 2022 erfolgt sei, sei hier wohl von Vermögen ausgegangen worden. Nach Aktenlage habe der Kläger auch den Erhalt der 10.000 € erstmals im April 2023 gegenüber dem Gericht und gegenüber dem Beklagten mitgeteilt. Auch hier sei der angegebene Verwendungszweck „für angefallene Pflegekosten“ erklärungsbedürftig, zumal der Kläger – nach eigenem Vortrag – noch bis kurz nach dem Tod des Vaters über eine Vollmacht für dessen Konto verfügt haben wolle. Soweit der Kläger angebe, bei den Bargeldeinzahlungen von Januar bis August 2021 handele es sich um Einzahlungen aus „eigenem Barvermögen“, sei dies nicht schlüssig, da diese sich auf einen Betrag oberhalb der vom Vater zugewendeten 10.000 € summierten. Sonstiges „Barvermögen“ habe der Kläger nicht offengelegt, auch nicht, womit er zwischenzeitlich seine „Miete“ beglichen haben wolle. Bis einschließlich März 2022 habe er lediglich die Regelleistung erhalten und ab April 2022 lediglich 2/3 der Unterkunftskosten ohne die Garagenmiete. Die 10.000 € seien längst aufgebraucht gewesen. Beachtlich sei, dass die Zeugin O. U. dem Beklagten in einer E-Mail mitgeteilt habe, dass der Kläger ihr und der gemeinsamen Schwester T. U. angeboten habe, ihre Anteile am Haus des Vaters für insgesamt 160.000 € zu erwerben. Diese Behauptung der Frau O. U. passe durchaus auch zu den Angaben, die der Kläger selbst in seiner E-Mail vom 23.6.2022 getätigt habe: Darin habe er bereits erklärt, dass es seine Absicht sei, die von ihm bewohnte Wohnung in sein alleiniges Eigentum zu übernehmen und hierfür einen Ausgleich in Höhe von 40.000 € an die Miterbinnen zahlen zu wollen/zu müssen. Der Kläger möge darlegen und nachweisen, wie er dazu die Mittel aufbringen wolle und ob insoweit weiteres, bislang nicht bekanntes Vermögen vorliege. Unabhängig davon habe sich der Kläger auch nicht um die Verwertung der Immobilie bzw. seines Erbanteils bemüht bzw. einer Verwertung sogar im Wege gestanden. So habe er die Innenbesichtigung durch den Sachverständigen C. W. zum Zwecke der Wertfeststellung trotz Kenntnis von dem Ortstermin nicht ermöglicht. Unabhängig davon stelle der Verkauf einer Immobilie nicht die einzig denkbare Verwertungsmöglichkeit von vorhandenem Vermögen dar, sondern insoweit stelle eine Beleihung des Anteils des Klägers am Gesamtnachlass eine Alternative dar. Solange der Kläger entsprechende Bemühungen um eine Verwertung nicht darlege und beweise, komme auch eine Bewilligung von Leistungen als Darlehen nicht in Betracht. Jegliche Verwertung des eigenen Nachlassanteils dürfe auch während des laufenden Versteigerungsverfahrens ohne weiteres möglich sein. Die Miterbinnen hätten offenkundig ein großes Interesse an der Verwertung des Nachlasses und würden den Versteigerungsantrag sicher zurücknehmen, wenn eine außergerichtliche einvernehmliche Lösung zur Teilung des Nachlasses gefunden würde. Das Sozialgericht hat am 23.1.2023 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Beteiligten u.a. einen Widerrufsvergleich geschlossen haben, den der Beklagte jedoch (mit Schriftsatz vom 16.2.2023) widerrufen hat. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Ferner hat das Sozialgericht die Akten zu den von der Schwester O. U. gegen den Kläger geführten zivilrechtlichen Verfahren um die Rückzahlung von 22.499,- € an die Erbengemeinschaft (Landgericht I., Az.: 5 O 119/21) und den Zugang zum Besitz des Wohnhauses „B.-straße“ in I. unter Herausgabe der Schlüssel an die restliche Erbengemeinschaft (Amtsgericht I., Az.: 6 C 241/23) beigezogen. Durch Urteil vom 19.2.2024 hat das SG die von den verbundenen Verfahren erfassten sämtlichen Klagen abgewiesen. Der Kläger habe in der Zeit vom 1.4.2021 bis 30.6.2023 weder einen Anspruch auf zuschuss- noch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte habe Leistungen ab Mai 2023 rechtmäßig versagt und ebenso rechtmäßig die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen verlangt. Der Nachweis für die Hilfebedürftigkeit des Klägers in der fraglichen Zeit sei nicht erbracht. Vielmehr gebe es zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche im auch im Übrigen eher nebulösen Sachvortrag des Klägers, die zu seinen Lasten zu werten seien und u.a. dafür sprächen, dass der Kläger über nicht offen gelegte Konten oder Sparbücher verfüge. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger zudem selbst eingeräumt, Kontoauszüge vom 17.1.2023 und 14.2.2023 durch nachträgliches Zufügen von Verwendungszwecken in strafrechtlich relevanter Weise (vgl. hierzu veranlasstes Verfahren der Staatsanwaltschaft I., Az.: 5 Js 358/24) manipuliert zu haben. Auch eine tatsächliche Mietforderung sei nicht als erwiesen anzusehen, vielmehr deuteten die zeitlichen und tatsächlichen Umstände auf ein „Scheingeschäft“. Eine darlehensweise Gewährung scheitere schließlich daran, dass der Kläger keine Bemühungen um die Verwertung der Immobilie oder seines Erbanteils hieran nachweisen könne, sondern die Umstände eher von einer Vereitelung zeugten. Der Kläger hat gegen das ihm am 29.2.2024 zugestellte Urteil am 25.3.2024 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er seinen erstinstanzlichen Sachvortrag, mit dem er die zuschussweise Gewährung von Leistungen geltend macht, wiederholt und vertieft. Im streitigen Zeitraum sei er mittellos gewesen. Erst am 19.3.2024 sei eine Teilungsversteigerung der Immobilie erfolgt. Am 4.7.2024 habe er eine Teilerbeausschüttung über ca. 140.000,00 € erhalten. Infolge der Teilungsversteigerung musste der Kläger das Wohnhaus „B.-straße“ in I. räumen. Erstmalig mit Email vom 5.4.2024 wies der Kläger darauf hin, dass der neue Eigentümer den Mietvertrag gekündigt habe, Post erreiche ihn unter der alten Adresse nicht mehr. Er bitte jedoch das Gericht über Fax bzw. verschiedene von ihm im Laufe des Verfahrens angegebene Emailadressen („E-Mail01; E-Mail02; E-Mail03“) vorab mitzuteilen, wenn er Stellung nehmen solle oder etwas zu veranlassen habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich zuletzt noch sinngemäß, das Urteil des SG Düsseldorf vom 19.2.2024 zu ändern und gemäß seinen Klageanträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er sieht sich durch die erstinstanzliche Entscheidung in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Der Berufungssachvortrag des Klägers rechtfertige keine abweichende Beurteilung, sondern belege im Gegenteil das Vorhandensein von Mitteln. Die fehlende ladungsfähige Anschrift führe im Übrigen dazu, dass bereits die Klage unzulässig (geworden) sei. Der Senat hat erstmalig mit Verfügung vom 20.8.2024 (und sodann mit weiteren Verfügungen vom 4.10.2024, 29.10.2024 und 7.3.2025) darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein einer ladungsfähigen Anschrift Prozessvoraussetzung ist. Der Kläger hat zwischenzeitlich (mit Fax vom 27.3.2025) mitgeteilt, dass er über den Winter im „P.“ in I. wohne, insoweit handele es sich jedoch nicht um eine Melde- oder Postadresse. Er bitte weiter um Vorabinformation per Fax, wenn das Gericht ihn erreichen wolle. Nachdem die an das angegebene Hotel gerichtete Aufforderung vom 29.4.2025 zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift dem Senat als unzustellbar zurückübersandt worden ist, hat der Senat letztmalig mit Verfügung vom 16.7.2025 unter Fristsetzung (bis zum 15.8.2025) seine Aufforderung zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift wiederholt. Sodann ist der Kläger mit richterlicher Verfügung vom 15.8.2025 zur Absicht des Senates angehört worden, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Die Verfügung ist am 20.8.2025 öffentlich zugestellt und dem Kläger darüber hinaus auf der Geschäftsstelle am 21.8.2025 auch persönlich ausgehändigt worden. Der Kläger hat mit Email vom 21.8.2025 weiterhin geltend gemacht, dass über seine Ansprüche im streitigen Zeitraum ohne Berücksichtigung des Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift zu entscheiden sei, weil er in „wechselnden Hotels“ lebe und nach seiner Einschätzung über Fax oder Email sehr wohl zu erreichen sei. Da das Gericht jedoch offensichtlich eine ladungsfähige Anschrift wünsche, werde er einen Anwalt aufsuchen und sich in Kürze melden. Mit dem Kläger per Fax übersandter und darüber hinaus öffentlich zugestellter richterlicher Verfügung vom 9.9.2025 hat der Senat dem Kläger eine Frist zur Benennung eines Anwalts eingeräumt und zugleich die Anhörungsfrist zur Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG bis zum 3.10.2025 verlängert. Mit Faxschreiben vom 6.10.2025 hat der Kläger mitgeteilt, dass er keinen Anwalt gefunden habe. Dies sei fast unmöglich gegen Ende eines Prozesses. Im Übrigen empfinde er die Honorarforderungen als unverschämt, darauf würde er am Ende „sitzenbleiben“. In Ermangelung eines Jobs finde er auch keine Wohnung. In der Zwischenzeit lebe er in wechselnden Hotels oder bei Bekannten. Ferner heißt es in dem Schreiben wörtlich: „ Derzeit habe ich mich im J., D.-straße, N01 I. einquartiert, und Sie dürfen Ihre Post dorthin senden. Bitte teilen Sie mit, wann Sie mir Post zuzusenden gedenken. Die Hotels sind wegen einer Kunststoffmesse derzeit alle ausgebucht, so dass ich öfters wechseln muss.“ Die vom Senat eingeholten Auskünfte beim Einwohnermeldeamt haben bis zuletzt (am 6.10.2025) als Resultat „Anschrift unbekannt“ ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des SG (Az.: S 18 AS 205/22, S 18 AS 1890/22, S 18 AS 1395/22, S 18 AS 2086/22, S 18 AS 609/23, S 18 AS 664/23, S 18 AS 676/23, S 18 AS 1128/23, S 18 AS 1129/23) bzw. des Landessozialgerichts <LSG> (Az.: L 7 AS 709/24 ER), sowie des Landgerichts I. (Az.: 5 O 119/21) und des Amtsgerichts I. (Az.: 6 C 241/23) Bezug genommen, der Gegenstand der Senatsberatung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung des Klägers wird durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann der Senat die Berufung außer in den Fällen eines vorausgegangenen Gerichtsbescheides nach § 105 Abs. 2 S. 1 SGG zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG vorher zu hören. Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Klageverfahren hat das SG nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senates bereits wegen des Fehlens/Fortfalls einer ladungsfähigen Anschrift nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, der Kläger hat ausführlich Gelegenheit gehabt, sich mit den Folgen des Fehlens einer ladungsfähigen Anschrift auseinanderzusetzen und den Mangel zu beheben. Auch die zuletzt gesetzte großzügige Frist zur angekündigten Benennung eines Anwalts ist fruchtlos verstrichen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Umstand einer fehlenden ladungsfähigen Anschrift durch eine mündliche Verhandlung überwunden werden kann. Sonstige Aspekte, warum eine mündliche Verhandlung geboten erscheinen könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zur Möglichkeit einer Entscheidung gem. § 153 Abs. 4 SGG sind die Beteiligten schließlich mit Schreiben des Senates vom 15.8.2025 angehört worden. Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zunächst zulässig. Soweit verbreitet das Vorhandensein einer ladungsfähigen Anschrift als Zulässigkeitsvoraussetzung „jedes Rechtsschutzbegehrens“ und damit nicht nur von der Klage, sondern auch von der Berufung angesehen wird (vgl. so noch allerdings bezogen auf den Fall einer Klage: Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S, juris, Rn. 4 ff.; Hessisches LSG, Beschlüsse vom 16.9.2022, L 7 AS 572/21 und L 7 AS 51/22, juris, Rn. 15 und 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2019, L 31 AS 2127/18 , juris, Rn. 11; Bayerisches LSG, Urteil vom 2.8.2017, L 9 AL 212/14, juris, Rn. 46 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.6.2016, L 7 SO 4619/15 , juris, Rn. 20; Bayerisches LSG, Urteil vom 24.04.2012, L 8 SO 182/11, juris, Rn. 25 ff.), folgt der Senat – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 22.4.2022, L 7 AS 1242/19) - der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG: Diese sieht es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 9.12.1987, IV b ZR 4/87, juris, Rn. 6 m.w.n.) ausdrücklich als geklärt an, dass die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift aus Gründen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes iSd Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zwar Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage, nicht jedoch auch zugleich der Berufung ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.2.2024 ist jedoch unbegründet. Das SG hat die unter dem Az. S 18 AS 1395/22 auf zuschussweise Gewährung und das Behaltendürfen jeglicher vorläufig oder darlehensweise erhaltener Leistungen verbundenen (kombinierten) Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Streitgegenstand ist das Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung und das Behaltendürfen von Leistungen nach dem SGB II im - durch die den unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG) verbundenen Verfahren im Einzelnen zu Grunde liegenden Bescheide und Widerspruchsbescheide geregelten - Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.6.2023. Soweit der Kläger darüber hinaus im Zuge der Berufung zunächst auch Schadensersatzansprüche aufgrund von Amtshaftung im Sinne von Art. 34 GG iVm § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen den Beklagten geltend gemacht hat, hat er dies nach dem gerichtlichen Hinweis vom 15.8.2025 nicht mehr erneuert. Lediglich klarstellend wird daher wiederholt, dass insoweit bereits der Sozialrechtsweg gemäß § 51 SGG nicht eröffnet ist. Für einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung besteht eine Spezialzuständigkeit der Landgerichte gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Vor diesem Hintergrund wäre die entsprechende zweitinstanzliche Klageerweiterung iSd § 99 SGG auch unzulässig, da sie nicht sachdienlich ist (zur Frage der Verweisung vgl. BSG, Beschluss vom 19.9.2023, B 4 AS 56/23 B, juris, Rn. 8 m.w.N.); der Beklagte hat ihr zudem in seiner Berufungserwiderung ausdrücklich widersprochen. Das Gleiche gilt für die ebenfalls zuletzt nicht mehr vom Kläger geltend gemachte völlig pauschale „Erstattung von Kosten und Zinsen für beauftragte Anwälte, aufgenommene Kredite, zur Wiederbeschaffung meines geliebten Autos und der Tilgung neuer Schufa-Einträge“, für die bereits nicht im Ansatz eine (sozialrechtliche) Zuständigkeit des Beklagten erkennbar ist. Soweit der Kläger dagegen die in dem Verfahren S 18 AS 1395/22 verbundenen Klagen betreffend Leistungen nach dem SGB II zulässig erhoben hat, sind diese im Laufe des Berufungsverfahrens mit dem Fortfall einer ladungsfähigen Anschrift jedenfalls sämtlich unzulässig geworden. Zu den zwingenden Bestandteilen einer wirksamen Klage gehört nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Erforderlich ist die Angabe der Anschrift, unter der ein Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 31.5.2017, a.a.O.; Bundesfinanzhof <BFH>, Beschluss vom 10.3.2022, VII B 174/20, juris, Rn. 14; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Urteil vom 13.4.1999, 1 C 24/97, juris, Rn. 27 ff.). Das Erfordernis einer ladungsfähigen Anschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 2.2.1996, 1 BvR 2211/94, juris, Rn. 2). Denn die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient übergeordneten legitimen Zwecken, etwa der Klärung der örtlichen Zuständigkeit (§ 57 SGG) und damit der Bestimmung des gesetzlichen Richters, zum Bewirken rechtswirksamer Zustellungen gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen (vgl. § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 166 ff. Zivilprozessordnung <ZPO>), der einwandfreien Identifizierung eines Klägers sowie Realisierung des Kostenrisikos (vgl. § 192 SGG auch in gerichtskostenfreien Verfahren). Schließlich erfordert das sozialgerichtliche Verfahren trotz des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung eines Klägers (§§ 103, 106 Abs. 2, 111 Abs. 1 SGG); dieses ist ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Kläger nicht gewährleistet. Deshalb sind handhabbare und sichere Kommunikationswege mit einer zustellungsfähigen Adresse des Klägers unverzichtbar. Diesem Erfordernis wird auch die bloße Angabe einer Fax- oder E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer nicht gerecht (vgl. BSG, Beschluss vom 18.11.2003, a.a.O.). Selbst die Angabe einer Postfachadresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1999, a.a.O.; LSG Bayern, Beschluss vom 14.12.2022 - L 18 SO 211/22 B ER, juris, Rn. 42 ff.), eines Zustellbevollmächtigten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 30.3.2006, L 8 KR 46/05, juris, Rn. 25) und eine anwaltliche Vertretung im Prozess (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.4.1999, a.a.O. m.w.N.) sind nicht ausreichend. Der Kläger hat zwar zum Zeitpunkt der Klagerhebung und auch noch im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung im März 2024 eine ladungsfähige Anschrift angegeben. Aufgrund des Auszuges und der Räumung seiner Wohnadresse „B.-straße“ in I. ist diese jedoch jedenfalls im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens entfallen; eine Mitteilung hierzu durch den Kläger erfolgte nach der Teilungsversteigerung erstmalig am 5.4.2024. Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift besteht indes nicht nur im Zeitpunkt der Klagerhebung, sondern erstreckt sich auf das gesamte Verfahren (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.9.2020, L 2 AS 306/16, juris, Rn. 28; LSG NRW, Urteil vom 14.2.2019, L 19 AS 1398/18, juris, Rn. 32 ff.). Adressänderungen während des Verfahrens hat der Kläger daher unverzüglich mitzuteilen (BSG, Urteil vom 19.11.2022, B 11 AL 21/22 B, juris, Rn. 9). Er hat dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes während des gesamten Verfahrens für das Gericht erreichbar bleibt (BVerfG, Beschluss vom 6.11.2009, 2 BvL 4/07, juris, Rn. 27). Dies ist vorliegend nicht gewährleistet. Vielmehr hat der Kläger auch zuletzt noch den (irrigen) Standpunkt vertreten, dass durch das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift keine Rechtsnachteile entstünden. Das Gericht hat mehrfach, zuletzt mit Verfügungen vom 16.7.2025 und 15.8.2025, auf die Notwendigkeit einer solchen Anschrift hingewiesen. Mannigfache Fristen zur Benennung einer ladungsfähigen Anschrift sind fruchtlos verstrichen. Soweit der Kläger zuletzt am 6.10.2025 angegeben hat, „derzeit im J.“ zu wohnen, aber gleichzeitig um Vorabmitteilung bitten muss, wann Post zugesendet werden soll, und bereits künftige Hotelwechsel angekündigt hat, genügt das ebenfalls nicht den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift. Eine zustellungsfähige und zuverlässige Erreichbarkeit nach den vorgenannten Maßgaben ist hierüber nicht gewährleistet. Die zuletzt am 6.10.2025 erfolgte (erneute) EMA-Anfrage hat ebenfalls und weiterhin nur das Ergebnis „Anschrift unbekannt“ bestätigt. Es liegt auch kein Sonderfall vor, nachdem die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist nur gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten wie ein fehlender Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BSG, Urteil vom 31.5.2017, a.a.O.). Legt es ein Kläger darauf an, einen Prozess im Verborgenen zu führen, um sich ggf. Kostenpflichten oder staatlichen Zugriffen zu entziehen, ist von Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen, auf die ohnehin nicht anders als mit Prozessabweisung zu reagieren ist (BGH, Urteil vom 9.12.1987, a.a.O.) Einen solchen Sonderfall, nach dem die Angabe der ladungsfähigen Anschrift verzichtbar wäre, sieht der Senat nicht als erwiesen an. Denn in den genannten Ausnahmefällen müssen dem Gericht zumindest die insoweit maßgebenden Gründe offengelegt werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann. Wird die Angabe dagegen ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsgemäße Klage vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1999, a.a.O.). So verhält es sich hier. Der Kläger ist bis zuletzt trotz vielfacher Aufforderung einen nachvollziehbaren Grund im Sinne der Ausnahmetatbestände schuldig geblieben. Dass er keinen Job hat und ihm dies faktisch die Wohnungssuche erschwert, mag zutreffen, genügt aber nicht zur Annahme einer außerordentlichen Notsituation oder unüberwindbarer Schwierigkeiten. Denn es gibt weitere Möglichkeiten, dem Vermieter hinreichende Sicherheit für Mietausfälle oder Schäden zu gewährleisten, wie etwa eine Bürgschaft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger jedenfalls eine beträchtliche Erbauszahlung in Höhe von 140.000 € im Juli 2024 einräumt und sich wechselnde Hotels leisten kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Soweit das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift durch ältere höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BSG, Beschluss vom 18.11.2003, a.a.O.) zum Teil auch bereits als Voraussetzung einer zulässigen Berufung angesehen wird, würde dies nur dazu führen, dass die Berufung statt durch Sachurteil bereits durch Prozessurteil zu verwerfen wäre. Die klageabweisenden Entscheidungen des SG hätten in gleicher Weise Bestand (vgl. BSG, Beschluss vom 22.1.2025, B 4 AS 119/24 BH, juris Rn. 7; Beschluss vom 23.6.2023, B 4 AS 191/22 BH u.a., juris, Rn. 6).