Beschluss
L 7 AS 1355/25 B – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:1104.L7AS1355.25B.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2025 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2025 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gemäߧ 172 Abs. 3 Nr. 2a) Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Hier hat das Sozialgericht (SG) die Ablehnung der PKH nicht mit den fehlenden Erfolgsaussichten der Klage i.S.v. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern damit begründet, dass der Kläger zur Abdeckung seiner außergerichtlichen Kosten auf seine Rechtsschutzversicherung zurückgreifen könne. Da die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung dem Vermögen eines Beteiligten i.S.v. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuzurechnen ist, handelt es sich bei der hiermit begründeten Ablehnung von PKH um eine Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen i.S.v. § 172 Abs. 3 Nr. 2a) SGG (vgl. hierzu Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2019 – L 9 KR 380/18 B PKH – juris, Rn.3; Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 172 SGG (Stand: 28.10.2025), Rn. 174). Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, gemäß der der Beschluss mit der Beschwerde angefochten werden kann. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 08.07.2009 – L 7 B 77/09 AS – juris, Rn.3; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2022 – L 19 AS 905/22 B ER – juris, Rn.7). Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der Kläger die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 173 Satz 1 SGG eingelegt hat. Danach ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG oder beim LSG schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Beschwerdefrist ist nicht gewahrt. Der angefochtene Beschluss des SG vom 02.05.2025 ist dem Bevollmächtigten des Klägers gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am 05.05.2025 zugestellt und bekanntgegeben worden. Die am 23.10.2025 eingelegte Beschwerde des Klägers ist damit offensichtlich verfristet. Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.v. § 67 Abs. 1 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).