Beschluss
L 19 AS 1307/25 B ER – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:1105.L19AS1307.25B.ER.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.10.2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Antragstellers werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.10.2025 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Gründe I. Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller bezog vom Jobcenter Q.A. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Er wohnte in der Wohnung seines Vaters. Das Jobcenter Q.A. bestätigte eine Umzugsnotwendigkeit. Mit Bescheid vom 26.09.2025 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II ab, da die Unterkunftskosten laut des vorgelegten Angebots nach den kommunalen Richtlinien unangemessen seien. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er legte ein neues Mietangebot über die 65 qm große Wohnung P.-straße,N01 K. vor, wonach die Grundmiete ab dem 01.10.2025 350,00 € und ab dem 01.10.2026 480,00 € beträgt und sich die Betriebskostenvorauszahlung auf 110,00 € beläuft. Die Angemessenheitsgrenze für einen 1-Personen-Haushalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners beläuft sich seit 01.01.2025 auf 466,00 € (Bruttokaltmiete). Am 29.09.2025 hat der Antragssteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft gern. §22 Abs.4 SGB II in tatsächlicher Höhe zu erteilen. Er hat vorgetragen, dass er über zwei Jahre nach einer neuen Wohnung suche. Die im Mietvertrag angegebene Kaltmiete betrage ab dem 01.10.2025 350,00 € und erst zum 01.10.2026 480,00 €. Die Gesamtmiete betrage ab dem 01.10.2025 erst 460,00 € und ab dem 01.10.2026 590,00 €. Mit Beschluss vom 09.10.2025 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Hiergegen hat der Antragsteller am 14.10.2025 Beschwerde beim Sozialgericht Düsseldorf eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter Der Antragsteller hat den Mietvertrag über die Wohnung, P.-straße,10G rechts, N01 K. am 14.10.2025 unterschrieben. Nach eigenen Angaben ist er am 15.10.2025 in die Wohnung eingezogen und hat beim Antragsgegner Leistungsantrag gestellt. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, den Beschluss aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Zustimmung zum Umzug in die Wohnung P.-straße,N01 K. zu erteilen und die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zuzusichern. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, durch die Anmietung/den Bezug der neuen Wohnung habe der Antragsteller bereits Fakten geschaffen, welche das Rechtsschutzbedürfnis auf Erteilung einer Zusicherung zu den künftigen Unterkunftskosten entfallen lasse (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R). Über den am 20.10.2025 durch den Antragsteller gestellten Neuantrag habe bisher noch nicht entschieden werden können. Hierzu fehlten noch die mit Schreiben vom 28.10.2025 angeforderten entscheidungserheblichen Unterlagen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungs-grund sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung: BSG Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 1/12 R – und Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B). Ein Anordnungsgrund kann nur bejaht werden, wenn dem Beschwerdeführer schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können (BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 -, NJW 2003, 1236 m.w.N.). Der Senat lässt dahinstehen, ob die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II grundsätzlich- wie vom Sozialgericht angenommen - schon deshalb nicht eilbedürftig sein kann, weil diese nicht Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages ist (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26.11.2014 - L 12 AS 1959/14 B ER, vom 03.09.2014 - L 2 AS 1195/14 B ER m.w.N.; vom 17.01.2011 - L 6 AS 1914/10 B ER und vom 03.08.2010 - L 6 AS 1182/10 B ER). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nach einem erfolgten Umzug in einem Klageverfahren nicht mehr überprüfbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2010 - B 4 AS 5/10 R), hat die grundsätzliche Verneinung eines Anordnungsgrunds auf Erteilung einer Zustimmung nach § 22 Abs. 4 SGB II zur Folge, dass eine ablehnende Entscheidung hierzu in der Regel nicht justiziabel wäre. Dies begegnet in Bezug auf Art. 19 Abs. 4 GG Bedenken (siehe auch BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R, wonach ein Leistungsempfänger im Hinblick auf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ggf. Rechtschutz auch in Form eines Verfahrens nach § 86b Abs. 2 SGG in Anspruch nehmen kann; siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2023 – L 13 AS 185/23 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2023 – L 9 AS 916/23 B ER; LSG Hessen, Beschluss vom 11.04.2024 – L 7 AS 131/24 B ER ). Auch ist zu berücksichtigen, dass ein Leistungsempfänger durch den Abschluss eines Mietvertrages schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber einem Dritten eingeht, bei deren Verletzung er schadenersatzpflichtig wird. Jedoch sind im Fall der begehrten Zusicherung zu einem Umzug nach § 22 Abs. 4 SGB II besonders strenge Maßstäbe an den Anordnungsgrund anzulegen. Denn die begehrte (grundsätzlich) "vorläufige Zusicherung" ist für einen Leistungsberechtigten nur dann von Nutzen, wenn sie für die Beteiligten auf Dauer Bindungswirkung entfaltet. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie nicht nur vorläufig, sondern endgültig erteilt wird. Mithin handelt es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich im einstweiligen Rechtschutzverfahren unzulässig ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn 31 m.w.N.) Für eine derartige endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 86b SGG bedarf es erhöhter Anforderungen an den Anordnungsgrund. Ein für eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher qualifizierter Anordnungsgrund liegt nicht vor. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass das vorrangige Ziel des Zusicherungsverfahrens nach § 22 Abs. 4 SGB II, nämlich das einer Aufklärungs- und Warnfunktion bei einem Umzug sowie die Herstellung der Rechtsicherheit und Planungssicherheit durch eine Einzelfallentscheidung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor dem Umzug (siehe(BSG, Urteile vom 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R und vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R), durch die Unterzeichnung des Mietvertrages und des vollzogenen Umzugs entfallen ist. Dem Antragsteller ist zuzumuten, im Hauptsachverfahren – dem Antrag auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen – zu klären, ob und gfls. in welcher Höhe der Antragsgegner die Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt. Der Bescheid vom 26.09.2025, mit dem der Antragsgegner die, die Erteilung einer Zusicherung abgelehnt hat, entfaltet keine Bindungswirkung für das Verwaltungsverfahren. Der Antragsgegner hat in dem durch den Antrag gemäß § 37 SGB II eingeleiteten Verwaltungsverfahren zu prüfen, ob er die Kosten für Unterkunft und Heizung vollständig übernimmt oder nur teilweise. Der Bescheid vom 26.09.2025 hat sich durch den vollzogenen Umzug auf andere Weise gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (siehe Luik in Luik/Harich, SGB II,6. Aufl., § 22 Rn. 240) und entfaltet keine Regelungswirkung mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundesozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.