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Beschluss

L 10 KR 35/25 KH Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:1111.L10KR35.25KH.00
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Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Gründe: Gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 Ts. 3 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO entscheidet das Gericht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Vorliegend haben sich die Beteiligten auf Vorschlag des Senats verglichen (§ 101 Abs. 1 S. 2 SGG) , dabei aber zugleich eine Kostenentscheidung des Senats beantragt (zur analogen Anwendung des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO insoweit: Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 160 Rn. 6; Olbertz in Schoch/Schneider, VwGO <Stand: X/2005>, § 160 Rn. 3) . Dabei besteht Streit lediglich wegen der außergerichtlichen Kosten. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, bei einer Kostenaufhebung ergebe sich ein Ungleichgewicht zu ihren Lasten; angezeigt sei deshalb, „wenn überhaupt“, die Kosten hälftig zu teilen. Gemäß § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO sind, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die Entscheidung zwischen einer Kostenaufhebung und einer Kostenteilung steht dabei bereits gemäß § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO im Ermessen des Gerichts (Olbertz, a.a.O. § 155 Rn. 7; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 155 Rn. 4; Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 155 Rn. 3) , im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO muss dies erst recht gelten. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung kann auch die tatsächliche Kostenlast der Beteiligten Berücksichtigung finden (Hug, a.a.O.) . Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass allein sie im Falle einer Kostenaufhebung mit Anwaltskosten belastet würde, weil die Beklagte im Verfahren nicht anwaltlich vertreten war (dazu auch Wöckel, a.a.O Rn. 4.) . Zwar dürfen in Fällen, in denen allein der Kläger anwaltlich vertreten ist, dessen Kosten jedenfalls nicht ohne Weiteres zu einem wesentlichen Teil auf die öffentliche Hand abgewälzt werden (so im Ausgangspunkt auch Olbertz, a.a.O. Rn. 8) . Bei der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist indes auch zu berücksichtigen, dass im jeweils konkreten Fall die Waffengleichheit der einander gegenüberstehenden Verfahrensbeteiligten nicht beeinträchtigt werden darf (zum kartellrechtlichen Beschwerdeverfahren vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1986 – 1 BvR 872/82 –, juris Rn. 42) . Mithin kommt besonders dann, wenn nur der Kläger einen Rechtsanwalt beauftragt hat, der Behörde aber außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind, eine verhältnismäßige Kostenteilung und damit eine Beteiligung der Behörde auch an den außergerichtlichen Kosten des Klägers jedenfalls in schwieriger liegenden Fällen in Betracht, in denen ein vernünftiger Kläger die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur Herstellung prozessualer Waffengleichheit für angezeigt halten durfte (Wöckel, a.a.O.) . Umgekehrt kommt eine Kostenaufhebung in Betracht, wenn besondere Gründe es rechtfertigen, den nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten an den außergerichtlichen Kosten der Gegenseite nicht zu beteiligen (Hug, a.a.O. Rn. 3; vgl. auch Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 155 Rn. 37, demzufolge es regelmäßig nur dann angemessen sei, die Kosten gegeneinander aufzuheben, wenn die dadurch bewirkte unterschiedliche Kostenbelastung dem Maß des beiderseitigen Unterliegens entspreche) . Nach diesen Maßstäben entspricht es vorliegend der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hälftig zu teilen. Dabei geht der Senat weiterhin davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Klage und Berufung aus den im Beschluss vom 25.07.2025 dargelegten Gründen offen erscheinen, es also nicht ermessensgerecht wäre, einem Beteiligten die Gerichtskosten ganz oder überwiegend aufzuerlegen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 04.04.2017 – 4 CN 1/17 –, Rn. 2, wonach in diesen Fällen die Kosten i.d.R. den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen oder gegeneinander aufzuheben sind) . Auch die Beteiligten haben dies nicht in Zweifel gezogen. Für die außergerichtlichen Kosten gilt nichts anderes, insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein vernünftiger Beteiligter die Hinzuziehung rechtsanwaltlicher Vertretung auf Klägerseite nicht für erforderlich halten durfte. Dies gilt gerade angesichts des Umstandes, dass die Erfolgsaussichten der Klage zumindest offen waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit die Beklagte der Klägerin „Gebührenschneiderei“ vorwirft. Allein der Umstand, dass die Klägerin einen Vergleichsvorschlag der Beklagten im Klageverfahren noch ablehnte, dann Berufung einlegte und im Berufungsverfahren schließlich dem Vergleichsvorschlag des Senats zustimmte, trägt diesen Vorwurf nicht. Die Erfolgsaussichten einer Berufung auszutesten, zumal bei offenen Erfolgsaussichten, begründet regelmäßig keinen Verschuldensvorwurf. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) .